Quelle: Archiv MG - WESTEN NATO NACHRUESTUNG - Raketen im Namen des Volkes
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Wochenschau
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ZUR "NACHRÜSTUNG"
"Früher als erwartet" (FAZ vom 23.12.1983) und daher noch recht-
zeitig zum Friedensfest hat das BVerfG seinen höchstrichterlichen
Schlußstrich unter den "heißen Herbst" gezogen und seinen Be-
schluß über Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen
die Stationierung von Pershings und Cruise missiles veröffent-
licht. Ergebnis: abgelehnt.
Die Beschwerdeführer hatten sich auf das "Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit" (Art. 2 Abs. 2 GG) berufen und mit
der Gleichung Krieg = Vernichtung von Bürgerleben beim BVerfG
eingeklagt, daß die Bundesregierung mit der Aufstellung von Mit-
telstreckenraketen die Gefahr eines Krieges riskiere, weil die
Raketen ihrer Qualität als "Erstschlagswaffen" wegen die Russen
zur Auslösung des Krieges durch fehleranfällige Computer zwingen
könnten, statt - wie es doch ihre verfassungsrechtliche Pflicht
sei - das Leben ihrer Bürger zu s c h ü t z e n. Dabei müssen
sie übersehen haben, daß schon im Frieden die Garantie des Rechts
auf Leben etwas anderes als dessen Schutz ist, was sich an dem
alltäglich anfallenden grundrechtlich abgesegneten Leichenausstoß
der freiheitlichen Arbeitshetze in Form von Arbeiter-, Ver-
kehrsunfall- und Krebstoten studieren läßt. Entsprechend erteilte
ihnen das BVerfG die Lehre, daß auch die Planung des Verteidi-
gungsfalles mittels Aufstellung von Militärgerät, das die effek-
tive Verteidigung = Bezwingung des Gegners (wer das ist, weiß
hierzulande jedes Kind) absichert, möglicherweise zwar das Leben
einiger Leute gefährden, nie und nimmer aber das Grundrecht auf
dasselbe verletzen könne.
Denn "die unmittelbare Bedrohung der durch Art. 2 Abs. 2 des GG
geschützten Rechtsgüter gehe nicht von den in der Bundesrepublik
aufgestellten Waffen, sondern von dem Kernwaffenpotential eines
dem NATO-Bündnis nicht angehörenden dritten Staates aus. Und
"mittelbar" sei die Bundesregierung ebenfalls nicht verantwort-
lich, weil die "von den Beschwerdeführern befürchtete Lage...
entscheidend erst durch einen eigenständigen Entschluß deutscher
Hoheitsgewalt nicht unterstehender Organe eines fremden souverä-
nen Staats herbeigeführt" würde (nach FAZ), zumal man bei den
Russen ja nicht wissen könne, ob sie es nicht schon immer auf
deutsches Leben abgesehen hatten: "Es ist durchaus denkbar, daß
die Gefahr eines sowjetischen Kernwaffenangriffs... bereits vor
der Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung oder der
Stationierung selbst bestand oder davon unabhängig bestehen
wird." (aaO.) E r g o kann durch die Verteidigung der BRD gegen
diese "Bedrohung" (Beweis: schließlich h a t da ein Nicht-NATO-
Staat ebenfalls militärisches Gerät einigen Kalibers) auch das
Leben eines Deutschen "grundrechtlich zurechenbar" niemals von
den eigenen Herrschaften gefährdet sein. Also sind diese von Ver-
fassungs wegen frei, für den "Verteidigungsfall" mit dem notwen-
digen Kanonenfutter und Kriegsopfern zu kalkulieren:
"Die verfassungsrechtliche Kompetenz der zuständigen Bundesorgane
schließt die Befugnis ein, die Bundesrepublik wirksam zu vertei-
digen" (nach SZ) Welche Maßnahmen hierfür erfolgversprechend
seien, obliege der "pflichtgemäßen politischen Entscheidung und
Verantwortung der Bundesregierung". Hierbei seien gewissen
"Restrisiken" (so die verfassungsrechtliche Terminologie für
Weltkrieg III inclusive Folgen für Leib und Leben) anzuerkennen.
(nach FAZ)
Klargestellt ist auf diese Weise, welches Recht der Verfassungs-
artikel 2, Absatz 2 dem Bürger in der Tat 'einräumt' - nämlich
das, einem Staat zu unterstehen, der s e i n 'Lebensrecht' -
sprich: die freie Entfaltung seiner Herrschaftsanspüche gegen an-
dere Staaten und auf Kosten seiner Untertanen - absolut setzt und
unbedingt verteidigt - daß dies gewisse "Restrisiken" für die
hierfür in Anspruch genommene Bevölkerung (von denen, die hinter
dem "Eisernen Vorhang", wohnen, ganz zu schweigen) einschließt,
liegt da in der Natur der Sache. Rechtlich, also praktisch kann
der betroffene Bürger aus diesem Artikel gar nichts als den Re-
spekt vor dem Verteidigungsministerium herleiten. Im übrigen
bleibt ihm die Illusion, der Staat sei zu seinem Schutz da, als
Klärung der S c h u l d f r a g e erhalten; schließlich sind
die Russen ja so souverän, daß sie auch ganz freiwillig auf ihre
Souveränität verzichten und der NATO das Feld überlassen könnten:
"Der von den Beschwerdeführern befürchtete Entschluß der So-
wjetunion, im Krisenfall einen auf die Standorte von Pershing-II-
Raketen und Marschflugkörpern zielenden Präventivschlag zu führen
und sich... bei der Entscheidung über die Auslösung eines nuklea-
ren 'Gegenschlags' von fehleranfälligen technischen Geräten ab-
hängig zu machen", sei als die "Wirkungsmächtigste Ursache für
die angenommene Gefährdung von Leib und Leben der Beschwerdefüh-
rer anzusehen".
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