Quelle: Archiv MG - WESTEN NATO NACHRUESTUNG - Raketen im Namen des Volkes

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       Wochenschau
       

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ZUR "NACHRÜSTUNG"

"Früher als erwartet" (FAZ vom 23.12.1983) und daher noch recht- zeitig zum Friedensfest hat das BVerfG seinen höchstrichterlichen Schlußstrich unter den "heißen Herbst" gezogen und seinen Be- schluß über Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Stationierung von Pershings und Cruise missiles veröffent- licht. Ergebnis: abgelehnt. Die Beschwerdeführer hatten sich auf das "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" (Art. 2 Abs. 2 GG) berufen und mit der Gleichung Krieg = Vernichtung von Bürgerleben beim BVerfG eingeklagt, daß die Bundesregierung mit der Aufstellung von Mit- telstreckenraketen die Gefahr eines Krieges riskiere, weil die Raketen ihrer Qualität als "Erstschlagswaffen" wegen die Russen zur Auslösung des Krieges durch fehleranfällige Computer zwingen könnten, statt - wie es doch ihre verfassungsrechtliche Pflicht sei - das Leben ihrer Bürger zu s c h ü t z e n. Dabei müssen sie übersehen haben, daß schon im Frieden die Garantie des Rechts auf Leben etwas anderes als dessen Schutz ist, was sich an dem alltäglich anfallenden grundrechtlich abgesegneten Leichenausstoß der freiheitlichen Arbeitshetze in Form von Arbeiter-, Ver- kehrsunfall- und Krebstoten studieren läßt. Entsprechend erteilte ihnen das BVerfG die Lehre, daß auch die Planung des Verteidi- gungsfalles mittels Aufstellung von Militärgerät, das die effek- tive Verteidigung = Bezwingung des Gegners (wer das ist, weiß hierzulande jedes Kind) absichert, möglicherweise zwar das Leben einiger Leute gefährden, nie und nimmer aber das Grundrecht auf dasselbe verletzen könne. Denn "die unmittelbare Bedrohung der durch Art. 2 Abs. 2 des GG geschützten Rechtsgüter gehe nicht von den in der Bundesrepublik aufgestellten Waffen, sondern von dem Kernwaffenpotential eines dem NATO-Bündnis nicht angehörenden dritten Staates aus. Und "mittelbar" sei die Bundesregierung ebenfalls nicht verantwort- lich, weil die "von den Beschwerdeführern befürchtete Lage... entscheidend erst durch einen eigenständigen Entschluß deutscher Hoheitsgewalt nicht unterstehender Organe eines fremden souverä- nen Staats herbeigeführt" würde (nach FAZ), zumal man bei den Russen ja nicht wissen könne, ob sie es nicht schon immer auf deutsches Leben abgesehen hatten: "Es ist durchaus denkbar, daß die Gefahr eines sowjetischen Kernwaffenangriffs... bereits vor der Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung oder der Stationierung selbst bestand oder davon unabhängig bestehen wird." (aaO.) E r g o kann durch die Verteidigung der BRD gegen diese "Bedrohung" (Beweis: schließlich h a t da ein Nicht-NATO- Staat ebenfalls militärisches Gerät einigen Kalibers) auch das Leben eines Deutschen "grundrechtlich zurechenbar" niemals von den eigenen Herrschaften gefährdet sein. Also sind diese von Ver- fassungs wegen frei, für den "Verteidigungsfall" mit dem notwen- digen Kanonenfutter und Kriegsopfern zu kalkulieren: "Die verfassungsrechtliche Kompetenz der zuständigen Bundesorgane schließt die Befugnis ein, die Bundesrepublik wirksam zu vertei- digen" (nach SZ) Welche Maßnahmen hierfür erfolgversprechend seien, obliege der "pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung der Bundesregierung". Hierbei seien gewissen "Restrisiken" (so die verfassungsrechtliche Terminologie für Weltkrieg III inclusive Folgen für Leib und Leben) anzuerkennen. (nach FAZ) Klargestellt ist auf diese Weise, welches Recht der Verfassungs- artikel 2, Absatz 2 dem Bürger in der Tat 'einräumt' - nämlich das, einem Staat zu unterstehen, der s e i n 'Lebensrecht' - sprich: die freie Entfaltung seiner Herrschaftsanspüche gegen an- dere Staaten und auf Kosten seiner Untertanen - absolut setzt und unbedingt verteidigt - daß dies gewisse "Restrisiken" für die hierfür in Anspruch genommene Bevölkerung (von denen, die hinter dem "Eisernen Vorhang", wohnen, ganz zu schweigen) einschließt, liegt da in der Natur der Sache. Rechtlich, also praktisch kann der betroffene Bürger aus diesem Artikel gar nichts als den Re- spekt vor dem Verteidigungsministerium herleiten. Im übrigen bleibt ihm die Illusion, der Staat sei zu seinem Schutz da, als Klärung der S c h u l d f r a g e erhalten; schließlich sind die Russen ja so souverän, daß sie auch ganz freiwillig auf ihre Souveränität verzichten und der NATO das Feld überlassen könnten: "Der von den Beschwerdeführern befürchtete Entschluß der So- wjetunion, im Krisenfall einen auf die Standorte von Pershing-II- Raketen und Marschflugkörpern zielenden Präventivschlag zu führen und sich... bei der Entscheidung über die Auslösung eines nuklea- ren 'Gegenschlags' von fehleranfälligen technischen Geräten ab- hängig zu machen", sei als die "Wirkungsmächtigste Ursache für die angenommene Gefährdung von Leib und Leben der Beschwerdefüh- rer anzusehen". zurück