Quelle: Jahrbuch des Inst. für Marxist. Studien und Forschungen 06/1983


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STAAT UND MONOPOLE: DAS BEISPIEL WETTBEWERBSGESETZGEBUNG

Michael Ellwardt I. Historischer Abriß - II. Monopolkonkurrenz und funktionalisti- sche Wettbewerbstheorie - III. Die Fusionskontrolle als exempla- risches Beispiel - IV. Verfahrensablauf der GWB-Novelle - V. Ent- wicklung von Fusionskontrolle und Zentralisationsbewegung Der vorliegende Beitrag stellt sich die Aufgabe, am Beispiel der sogenannten Wettbewerbsgesetzgebung, einem zentralen Feld der "Ordnungspolitik" des bürgerlichen Staates heute, den Interakti- onsmechanismus von Staatsapparat und Monopolorganisationen zu be- leuchten. Es wird versucht, die in der marxistischen Diskussion bekannten Verallgemeinerungen auf einer konkreteren Ebene der In- teressenformulierung und -durchsetzung zu überprüfen. I. Historischer Abriß --------------------- Im Zusammenhang der staatlichen Ordnungsbestimmungen soll die Wettbewerbsgesetzgebung das innerkapitalistische Konkurrenzver- halten regeln und wesentliche Teile der nichtmonopolistischen Schichten an das System binden. Dem Staat kommt die Aufgabe zu, Richtlinien zur Verhaltenskontrolle zu erarbeiten und ihre Aus- führung zu kontrollieren. Mit zunehmender Monopolisierung ist die Ordnungsfunktion des Staates ein Bestandteil des Konkurrenzver- haltens der Kapitale geworden. Während des Kaiserreichs waren in Deutschland Kartelle, Syndikate und Fusionen grundsätzlich erlaubt. Erst in der Weimarer Republik wurden Überlegungen angestellt, Kartellierungen und Fusionen ei- ner staatlichen Aufsicht zu unterstellen. Diese Bestrebungen wur- den während der faschistischen Herrschaft aufgegeben. Die faschi- stische Wirtschaftspolitik plante im Gegenteil eine vollständige Durchkartellisierung der deutschen Wirtschaft. 1) Nach dem Zweiten Weltkrieg versuchten die Westalliierten aus Kon- kurrenzgründen durch Entflechtungsmaßnahmen deutsche Monopole zu schwächen. Im Zuge der roll-back-Politik (Restauration des west- deutschen Kapitalismus als Bollwerk gegen die sozialistischen Staaten) wurden die Entflechtungsmaßnahmen weitgehend aufgegeben, da die westdeutsche Monopolbourgeoisie eine wesentliche Stütze dieser Politik bildete. Die Wirtschaftspolitik und besonders Wirtschaftslehre war in der Restaurationsphase durch die Theorie des Neoliberalismus geprägt. Sie geht von einem Idealbild des Wettbewerbs aus: Unter der Voraussetzung der Chancengleichheit findet Wettbewerb als Kampf "Jeder gegen Jeden" mit der Folge ökonomischer Selektion dergestalt statt, daß die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit sowohl preisgünstigen als auch technisch entwickelten Gütern das Ergebnis ist. Der Unterschied des Neoliberalismus zum herkömmlichen Liberalismus der Wirt- schaftstheorie besteht darin, daß der Staat notfalls herangezogen werden kann, um die unabkömmlichen Voraussetzungen des Wettbe- werbs herzustellen. Um den vollkommenen Wettbewerb gleichberech- tigter Kapitalisten vor dem Zugriff potentieller Marktstörer zu sichern, soll der Staat ihnen gegenüber Schutzwälle errichten. So sah der Josten-Entwurf sowohl Fusionskontrollmaßnahmen als auch Kartellverbote vor. Das Sinnbild der neoliberalen Theorie - der vollkommene Wettbewerb -, der auch die Bewegungsfreiheit kleine- rer Kapitalisten gegenüber den Monopolen vorsah, sollte im Jo- sten-Entwurf seinen Niederschlag finden. Unter vehementem Druck der Monopole wurde eine solche Leitlinie der Ordnungspolitik ver- hindert. Stattdessen trat am 27. Juli 1957 ein monopolfreundliches Kar- tellgesetz, das 'Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in Kraft, das weder Bestimmungen über Fusionskontrolle noch Ent- flechtungen vorsah, so daß den Monopolen keine Hindernisse zu verstärkter Konzentration und Zentralisation in den Weg gelegt wurden. Damit war das weitere Auseinanderdriften zwischen neoli- beraler Theorie einerseits und tatsächlicher Wirtschaftspolitik und ihrem staatlichen Gesetzesrahmen andererseits programmiert. Das Gesetz beschränkte sich auf Verhaltensweisen, während es Ver- änderungen der Eigentumsstruktur unberücksichtigt ließ. Zur Be- stimmungsgrundlage wurde das Marktverhalten der Unternehmen, wenn zwei oder mehrere Unternehmen auf einem Markt eine gemeinsame Marktstrategie entfalten konnten, die geeignet war, andere Wett- bewerber von diesem Markt zu verdrängen. Obwohl in allen diesen Fällen staatliche Eingriffe durch eine Veränderung der Eigen- tumstitel (Übernahme der Aktienmehrheit) abgewehrt werden konn- ten, schien damit dem Prinzip des vollkommenen Wettbewerbs Genüge getan zu sein. Die freie Verfügungs- und Veräußerungsmacht über das Eigentum sollte weder durch Fusionskontrollen noch Entflech- tungen angetastet werden. Sie wurde geradezu zum Inbegriff der Freiheitsrechte des Unternehmers erhoben. Eigentum und Marktver- halten, Ursache und Wirkung wurden voneinander getrennt. Durch die Zergliederung der beiden Faktoren sollte die ökono- misch-politische Machtentfaltung der Monopole kaschiert werden. Gerade aber die zunehmende Umgehung des Kartellverbotes durch die nichtverbotene Zentralisation (Fusion) machte den Zusammenhang zwischen ökonomischer Struktur und Marktverhalten immer offenkun- diger. Sie verdeutlichte das Auseinanderfallen der offiziellen Theorie des Neoliberalismus und ökonomischer Realität drastisch. Die Tauglichkeit des Kartellrechtes, auch nur geringen Einfluß auf die Konzentrations- und Zentralisationsbewegung zu nehmen, mußte fraglich erscheinen. Um das System vor entscheidenden Ver- änderungen zu schützen, war eine theoretische und faktische An- passung der Kartellgesetzgebung notwendig: "Wenn der Staat jetzt nicht handelt und sich Instrumente schafft, um das liberale Sy- stem glaubwürdig zu erhalten, weiß ich nicht, welche Kräfte dann dieses System mehr und mehr in Frage stellen und nach sehr viel umfassenderen staatlichen Kontrollen drängen." 2) Einmal abgesehen von der Entwicklung der Kartellgesetzgebung, er- gab sich Anfang der 70er Jahre eine Konstellation in der staatli- chen Wirtschaftspolitik, die sowohl den staatlichen Leistungsan- forderungen gegenüber einer immer weiter vergesellschafteten Wirtschaft unter den Voraussetzungen privater Aneignung als auch ihrer ideologischen Absicherung gerecht werden mußte. Die Instal- lation eines neuen Modells (Leitbild) der Organisation des Wett- bewerbs betrifft zwei Ebenen der politischen Entscheidungsfin- dung. Insofern soll 1. dargestellt werden, wie Wettbewerbstheorie und -praxis inner- halb der Gesetzeskonstruktion Verfahrensweisen entwickelten, die gesamt- und einzelkapitalistisches Interesse in ihrer Konfliktbe- ziehung miteinander verbinden; 2. die Einflußnahme verschiedener Interessen insbesondere der Mo- nopolverbände beim Zustandekommen des Gesetzes untersucht werden. Grundsätzlich können sich monopolistische Einzelinteressen auf diesen beiden Ebenen der staatlichen Entscheidungsfindung durch- setzen, indem sie 1. Einfluß auf die Ausgestaltung der Gesetze nehmen und 2. den gegebenen gesetzlichen Spielraum nutzen und z.B. die Interpretation von Gesetzen durch Gerichte, Kartellamt etc. beeinflussen. Dazu gehört, daß immer mehr gesetzliche und gerichtliche Entscheidungen durch administrative Beschlüsse, die sich durch Flexibilität und politische Einflußmöglichkeiten aus- zeichnen, ersetzt werden. II. Monopolkonkurrenz und funktionalistische Wettbewerbstheorie --------------------------------------------------------------- Als neues "Leitbild" dient die Theorie des funktionalen Wettbe- werbs. Im Gegensatz zur neoliberalen Theorie gilt der Wettbewerb nicht mehr als Wert an sich, sondern nur noch als Mittel zum Er- reichen wirtschaftlicher Optimalitäten. Der Wettbewerb wird wirt- schaftspolitischen Zielvorstellungen zugeordnet. Ideologisch wichtig ist die Abkehr von den bisherigen Freiheitsvorstellungen des Liberalismus, von dem freihandelnden Individualunternehmer als Mittelpunkt der Gesellschaftsform, der Freiheit des Einzelun- ternehmers als ideologischem Ausgangs- und Endpunkt der liberalen Wirtschaftsordnung. Nunmehr dient der Wettbewerb als wirtschaftspolitisches Funkti- onselement; orientiert an der Wohlstandssicherung über hohe Wachstumsraten, ordnet er sich in den Steuerungs- und Regulie- rungsmechanismus staatlicher Wirtschaftspolitik ein. 3) Im Mit- telpunkt steht nicht mehr der Einzelunternehmer, sondern die Wachstumsrate als Sinnbild des Allgemeinwohls. Allgemeinwohl bzw. Wohlstandssicherung sind integraler Bestandteil der technokrati- schen Funktionsbestimmung der funktionalistischen Wettbewerbskon- zeption, wobei der Klassenkonflikt abstrahierend von der Eigen- tumsstruktur in einen Zielkonflikt der Wachstumsvoraussetzungen uminterpretiert wird. Unter dieser Prämisse ist das Allgemeinwohl durch höchstmögliche Wachstumsraten definiert, die verbunden mit maximaler Profiterzielung durchaus mit einer Verarmung größerer Bevölkerungsgruppen und der Konzentration des Reichtums in weni- gen Händen einhergehen können. Somit wird eine eindimensionale Verbindung zwischen Wohlstandsziel und Investitionsneigung der Monopole geschaffen, die zur Legitimation monopolistischer Herr- schaft und ihrem Entwicklungsprozeß in den Formen von Konzentra- tion und Zentralisation dient. Es wurden Wettbewerbsfunktionen (wie Investitionsflexibilität, Beschleunigung des technischen Fortschritts) definiert 4) die eine günstige Entwicklung der Wirtschaftsstruktur und der Eigen- tumsverhältnisse versprechen. Solche Bedingungen bzw. Funktionen werden durch eine optimale Wettbewerbsintensität gesichert, die allerdings im Gegensatz zur neoliberalen Theorie nur durch eine beschränkte Marktteilnehmerzahl gewährleistet ist. Erst die be- schränkte Anzahl der Marktteilnehmer - also nichts anderes als die monopolistische bzw. oligopolistische Konkurrenz - führt dem- nach zur Intensivierung des Wettbewerbs, was andererseits die teilweise Ausschaltung weiter Wettbewerbsfelder zur Folge hat, da die Monopole ganze Reproduktionszusammenhänge beherrschen. Die funktionalistische Wettbewerbskonzeption gibt nun vor, diese Pro- blematik dadurch in den Griff zu bekommen, daß sie zwischen engem und weitem Monopol unterscheidet. Wettbewerbsbeschränkungen ent- stehen nur im engen Monopol mit zwei/drei Anbietern. Bestimmungs- merkmal für das enge oder weite Monopol bildet die optimale Wett- bewerbs-intensität. Doch läßt sich kaum der Punkt feststellen, an dem die optimale Wettbewerbsintensität erreicht ist, denn diese variiert von Fall zu Fall (von Markt zu Markt). Aufschluß können allenfalls die Ergebnisse des konkreten Marktprozesses selbst, also erst die vollendeten Fakten liefern. Da sich die Wettbewerb- sintensität auch mit dem engen Oligopol steigert, schlägt die Op- timalität des Wettbewerbs erst durch erhöhte oligopolistische In- terdependenz in ihr Gegenteil, die Wettbewerbsbeschränkung, um. Der Zustand, den es zu erreichen gilt, impliziert nach der Theo- rie zugleich sein Gegenteil. Der Punkt des Eintritts von Wettbe- werbsbeschränkungen wird dadurch erklärt, daß die Optimalität des Wettbewerbs durch Wettbewerbsbeschränkungen negiert wird: "Die steigende oligopolistische Interdependenz erhöht jedoch nicht zwangsläufig die Wettbewerbsintensität, da sie gleichzeitig die Möglichkeiten zu Wettbewerbsbeschränkung erweitert." 5) Da mono- polistisches Marktverhalten und Wettbewerbsbeschränkung untrenn- bar zusammengehören, liegt die ganze Intention darin, die Aus- wüchse monopolistischen Wettbewerbs in Schranken zu weisen. Diese lassen sich aber nicht durch eine Theorie definieren. Ihre Be- stimmung unterliegt letztlich der politischen Prioritätensetzung. Somit stellt sich die funktionalistische Wettbewerbstheorie auf die monopolistischen Wettbewerbsbedingungen ein, indem sie erst im weiten Monopol die optimale Wettbewerbsintensität erreicht sieht. Auf allen unteroptimalen Märkten mit einer Vielzahl von Anbietern soll der Zentralisierungsprozeß zur Erreichung der Op- timalität gefördert werden. Damit legitimiert sie nicht nur im Gegensatz zur neoliberalen Theorie die gegebenen monopolistischen Marktstrukturen, sondern sichert darüber-hinaus noch die Notwen- digkeit weiterer Monopolisierung. III. Die Fusionskontrolle als exemplarisches Beispiel ----------------------------------------------------- Wir greifen die Thematik der Fusionskontrolle heraus, da sie un- mittelbar an die Problematik der Eingriffsmöglichkeiten in die Eigentumsstruktur heranführt und daran die systembedingten Gren- zen staatlicher Kontrolle herausgearbeitet werden können. Der Eingriffsmöglichkeit staatlicher Apparate zur Verhinderung einer Fusion sind vielfältige Schranken gesetzt. Danach gelten folgende Bestimmungen: Für ein marktbeherrschendes Unternehmen gelten 250 Millionen DM bzw. bei mehreren Unternehmen 100 Millionen DM als unteres Eingriffskriterium. Erst bei Unternehmen, die über diesem Umsatz liegen, wird das Kriterium der Marktbeherrschung über- prüft. Aber diese Umsatzschwelle reicht für das Kriterium der Marktbeherrschung nicht aus. Zusätzlich wird für die Fusionskon- trolle im § 24 die Umsatzgröße von 500 Millionen DM geprüft, Un- ternehmen bis 50 Millionen DM Umsatzgröße können unproblematisch eingegliedert werden. Regionale Wettbewerbsbeschränkungen werden von den Bestimmungen nicht erfaßt. Eine präventive Fusionskon- trolle gilt nur für Umsatzmilliardäre. Bei der 4. Novelle des GWB konnte der auf Systemsicherung bedachte Staatsapparat geringfü- gige Verschärfungen der geltenden Bestimmungen erreichen: Die Eingliederung kleiner Unternehmen unter 10 Millionen DM Umsatz, die lt. den Berichten der Monopolkommission zu einer durchgehen- den Form der Zentralisation geworden war, 6) wurde durch Herab- setzung auf 4 Millionen DM Umsatz eingeschränkt, wenn es sich bei den Erwerbern um Unternehmen handelt, die l Milliarde DM Umsatz erzielen. Wenn diese Bestimmungen uneingeschränkt gültig wären, hätte sich bei der Fusionskontrolle die systemnotwendige Flexibilität der Wettbewerbspolitik nicht durchgesetzt. Dies ist aber nicht der Fall, da auch bei Vorlage aller Untersagungskriterien ein Zusam- menschluß dann möglich ist, wenn die Ausnahmeregelungen zutref- fen. So sieht § 24 Abs. 1 GWB vor, daß Unternehmen den Nachweis führen können, daß die Nachteile, die die Marktbeherrschung mit sich bringt, durch die Vorteile, die der Zusammenschluß zur Ver- besserung der Wettbewerbsbedingungen beiträgt, aufgewogen werden. Bei zu erwartenden gesamtwirtschaftlichen Vorteilen wird ein überragendes Interesse der Allgemeinheit am Zusammenschluß kon- struiert. Danach soll Fusionen "nicht widersprochen werden, wenn Gründe der Gesamtwirtschaft (z.B. Strukturpolitik, technischer Fortschritt, internationaler Wettbewerb) oder des Gemeinwohls überwiegen. Solche Erwägungen haben ganz ausgeprägten wirt- schaftspolitischen Charakter; sie gründen sich auf das allgemeine öffentliche Interesse an einer marktwirtschaftlich orientierten Unternehmensstruktur, soweit diese unter den vorhandenen techni- schen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu verwirklichen ist". 7) Das bedeutet, daß ausdrücklich auch künftig eine Monopolisie- rung in Form der Zentralisation - Fragen der Konzentration sind als interner Vorgang der Akkumulation sowieso von der Kontrolle ausgeschlossen - möglich sein sollen. "D.h., die Kontrollbehörde muß die Möglichkeit haben, einen Zusammenschluß auch dann zuzu- lassen, wenn ohne den Zusammenschluß der technische Fortschritt oder die Gleichwertigkeit des Stands der Technik gegenüber dem technischen Fortschritt des Auslands gefährdet wäre, so daß da- durch entweder bestimmte im Interesse der Gesamtwirtschaft not- wendige Produkte in Deutschland nicht entwickelt werden könnten, oder die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gegenüber Un- ternehmen des Auslands in Frage gestellt wäre." 8) Für den Zusam- menhang von Fusionsvorhaben und wirtschaftlicher Entwicklung (Rationalisierung und andere technische Innovationen) lassen sich immer gewichtigere Argumentationslinien finden. Nach § 24 Abs. 1 GWB sollen die staatlichen Entscheidungsträger (Kartellamt, Gerichte) bei der Fusionskontrolle die Gesichts- punkte der Wettbewerbseffizienz maßgeblich zur Entscheidungsfin- dung heranziehen. 9) Die Gründe für und gegen die Fusion unter- liegen somit weitgehend der Abwägung, also einer rein wirt- schaftspolitischen Entscheidung, was wiederum für das oben darge- stellte Dilemma politischer Entscheidungsfindung charakteristisch ist. Ministerialdirigent Kartte findet das Abwägungsprinzip als "dynamische Lösung" der Wettbewerbspolitik für die Kontrollbehör- den zugeschnitten: "Diese Erwägungen scheinen mit dahin zu füh- ren, daß bei einer Zusammenschlußkontrolle eine 'dynamische Lö- sung' vorzuziehen wäre, die etwa an eine 'Tendenz zur Monopoli- sierung' oder dergleichen anknüpfen könnte. Eine derartige Vor- schrift würde es vor allem ermöglichen, sämtliche Feinheiten der dynamischen Wettbewerbsbetrachtung (oligopolistischen und monopo- listischen Wettbewerb) zu berücksichtigen. Die Behörde wäre nicht gezwungen, schematisch bei einer bestimmten Marktform oder einem bestimmten Marktanteil, worauf bei dem Merkmal , Marktbeherr- schung' in erster Linie abzustellen wäre, einzugreifen." 10) In der Tendenz gehen diese Vorstellungen in die Bestimmungen über die Fusionskontrolle ein. "Das Prinzip der Abwägung gehorcht der Veränderlichkeit der Monopolisierungsprozesse. Es ist offen ge- nug, einzelmonopolistischen Entscheidungen die Möglichkeit zur Durchsetzung zu geben, da es keine fest umrissenen Tatbestands- merkmale zuläßt, die allgemeine Gültigkeit besitzen. Der Allge- meinwohlbegriff oder die gesamtwirtschaftliche Effektivität sind offen für die Auslegung im Interesse einzelmonopolistischer Be- strebungen." 11) Noch deutlicher wird dieses Prinzip für die ebenfalls im § 24 vorgesehene Ministererlaubnis. Danach überwie- gen gesamtwirtschaftliche Vorteile insoweit die Nachteile, wenn ein überragendes Interesse der Allgemeinheit an dem Zusammen- schluß besteht. Die Sondergenehmigung des Bundeswirtschaftsmini- sters kann an bestimmte Auflagen gebunden werden, die allerdings ausdrücklich eine permanente Verhaltenskontrolle der fusionierten Unternehmen ausschließen. Bei der Ausnahmegenehmigung wird beson- ders die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unter- nehmen herausgestrichen. Die Eingriffskriterien des Bundeswirt- schaftsministers sind durch flexibel handhabbare Generalklauseln umschrieben, die den Raum für den Einbruch von Einzelentscheidun- gen, damit des Einzelinteresses in generellen Regelungen bieten. Die Kriterien für die Einzelentscheidung sind dabei nicht für alle Rechtssubjekte einsichtig und zutreffend. Die Generalklau- seln ermöglichen die Einzelregelung und verdrängen die generelle Regelung der Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte, 12) da die Allgemeinheit und Unbestimmtheit der Generalklauseln die juristi- sche Möglichkeit eröffnen, die jeweils gegebenen politischen Not- wendigkeiten zur Maßgabe der Entscheidung zu machen. So ist es dem Bundeswirtschaftsminister möglich, sich an der vor- handenen Konjunkturlage und den gegebenen Einflußmöglichkeiten zu orientieren und davon seine abwägende Entscheidung abhängig zu machen. So sehen auch bürgerliche Wissenschaftler in der Mini- stererlaubnis eine Ermächtigungsnorm. 13) Gerade in der unbe- stimmten, z.T. willkürlichen Auslegbarkeit der Generalklauseln deutet sich eine Einbruchstelle einzelmonopolistischer Interessen an. Durch eine solche Institutionalisierung der Durchsetzungsmög- lichkeit einzelmonopolistischer Interessen ergeben sich für die Einzelkapitale drei Ebenen der Durchsetzung monopolistischer Ent- scheidungen gegenüber der Wettbewerbspolitik: 1. Staatliche Ori- entierungsziele des Wachstums sind abhängig von den Entscheidun- gen der Einzelmonopole, vermittelt über den Prozeß monopolisti- scher Konkurrenz; 2. politische Einflußnahme auf das Gesetzge- bungsverfahren (Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen, Hearings, Lobby etc.) und auf Gerichtsentscheidungen; 3. die Möglichkeit zur Durchsetzung einzelmonopolistischer Entscheidungen wird im Zuge der Ministererlaubnis institutionalisiert. Die Institutionalisierung der Durchsetzungsmöglichkeit einzelmo- nopolistischer Interessen gegenüber dem gesamtmonopolistischen Interesse im Gesetzestext ist ein entscheidendes Kriterium der zweiten GWB-Novelle. Als Kriterien, die die einzelmonopolitische Durchsetzungsmöglichkeit kaschieren, werden die Aggregatgrößen der funktionalistischen Wettbewerbskonzeption herangezogen (wie z. B. Wachstumsziele, Wohlstand etc.). "Über die formellen Be- stimmungen der funktionellen Zielsetzungen verschwinden im Geset- zestext die inhaltlichen Wesensmerkmale des Zentralisationspro- zesses als Monopolisierungsprozeß, und damit geht auch die Bedeu- tung der Gesetzesnovellierung zur Durchsetzung einzelmonopolisti- scher Interessen unter." 14) Innerhalb des Verfahrensablaufs der Fusionskontrolle spiegelt sich das Verhältnis von Systembestandsinteresse und monopolisti- schen Einzelinteressen wider. Das Kartellamt, das aus seiner Da- seinsberechtigung als Organ des Bestandsinteresses des Systems operiert, wird abgesehen von der Einflußnahme gesellschaftlicher Kräfte mehr auf die Steuerung und Lenkung der Zentralisierungs- prozesse drängen. Allerdings können die Entscheidungen des Kar- tellamtes schon zugunsten monopolistischer Einzelinteressen durch Gerichte kontrolliert werden. Als weiteres tritt dann das oben beschriebene Genehmigungsverfahren durch den Bundeswirtschafts- minister hinzu. IV. Verfahrensablauf der GWB-Novelle ------------------------------------ Nach der Untersuchung der Intentionen der Fusionskontrolle und des Verfahrens wenden wir uns jetzt dem Zustandekommen des Geset- zes zu. Die Intentionen, die im Gesetz zutage treten, sind Ergeb- nis einer staatlichen Entscheidungsprozedur, auf die schon im Entstehungsprozeß verschiedene Interessen Einfluß genommen haben. Gerade die Möglichkeit der staatlichen Intervention (Fusions- kontrolle) und die einzelmonopolistische Durchsetzungsfähigkeit im Verfahrensablauf bildeten Schwerpunkte der Auseinandersetzung im Staatsapparat. Es kann zwischen einer internen und einer offenen Phase der Ent- scheidungsfindung unterschieden werden. Die interne Phase ist dadurch gekennzeichnet, daß die Vorbereitung des Gesetzes der po- litischen Spitze und der Ministerialbürokratie vorbehalten bleibt. Wie oben erörtert, bedurfte der monopolistische Wettbe- werb einer neuen Wettbewerbskonzeption. Ende der 60er Jahre wurde von Teilen der Ministerialbürokratie eine neue Wettbewerbskonzep- tion in die Diskussion gebracht. Noch in der 5. Legislaturperiode (1965-1969) wurde ihre Umsetzung in die Praxis durch Entwürfe zur Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen herangezogen. Aller- dings scheiterte dieses Vorhaben am vom Bundeswirtschaftsministe- rium (BWM) gesetzten Junktim zwischen GWB-Novelle und Aufhebung der Preisbindung. Zudem entsprachen die Novellierungsvorstellun- gen noch nicht denen der funktionalistischen Wettbewerbskonzep- tion, da so wichtige Elemente wie die präventive Fusionskontrolle vollständig fehlten. Vor Beginn der 6. Legislaturperiode be- schleunigte die Ministerialbürokratie den staatlichen Entschei- dungsprozeß. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich folgende Interessenkonstellatio- nen, die einer Rekonstruktion befürwortend oder ablehnend gegen- über standen: 1. Da die Frage der Kontrolle wirtschaftlicher Macht nicht zur Debatte stand, bildete die Neukonzeption der Wettbewerbspolitik keinen Schwerpunkt innerhalb der Gewerk- schaftspolitik. 2. Die Einzelmonopole sahen durch eine Neukonzep- tion ihre Entscheidungsfreiheit durch Staatseingriff bedroht; sie wandten sich entschieden gegen eine Fusionskontrolle. 3. Die nichtmonopolistischen Schichten tendierten zu einer Neuordnung der Wettbewerbspolitik, die die Marktmacht der Monopole begrenzen sollte und somit ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhte. Obwohl die funktionalistische Wettbewerbskonzeption keine Existenzgarantie für nichtmonopolistische Schichten beinhaltete, vielmehr auf eine kontrollierbare Monopolisierung ausgerichtet war, enthielt sie wichtige ideologische Aussagen (Unternehmerfreiheit, Chancen- gleichheit auf dem Markt etc.), die zur Unterstützung durch nichtmonopolistische Schichten (besonders durch die "Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer ASU") führten. 4. Ein direktes Interesse an Inhalt und Ziel der funktionalistischen Wettbewerbskonzeption besaßen die Staatsapparate. Besonders das Kartellamt war aufgrund seiner Aufgabenstellung am Ausbau seiner Kontrollmöglichkeiten interessiert. 15) Allerdings wollten auch die Ministerialbürokratie und die politische Spitze dafür Sorge tragen, daß Restriktionserscheinungen im Zuge von Konzentration und Zentralisation unterblieben. Sie wollten die Zentralisation insoweit unbeachtet lassen, wie sie nicht zu Systemgefährdungen führte, die insbesondere Innovationen oder den technischen Fort- schritt behindern würden. Eine innovative Politik zur Wahrung und Weiterentwicklung des kapitalistischen Systems stand im Mittel- punkt ihrer Überlegungen zur GWB-Novelle. Der Schwerpunkt der Novellierungsanstrengungen lag deutlich beim Staatsapparat. Es sollte eine Wirtschaftsordnung gewährleistet werden, die ein Mindestmaß an monopolistischem Wettbewerb gestat- tete, um bei steigendem Monopolisierungsgrad die notwendigen technischen und produktiven Innovationen durchführen zu können, die trotz der Stagnationserscheinungen infolge der Monopolisie- rung der Wirtschaft weitere Wachstumsimpulse geben. Wie gesehen, gehen die ersten Versuche, die Wettbewerbskönzeption zu reformie- ren, auf Vorarbeiten der Ministerialbürokratie zurück. Die In- itiative der Ministerialbürokratie ergibt sich aus ihrer Aufga- benstellung, die Aufrechterhaltung des Systemablaufs zu sichern. Die Sicherung des Systeminteresses ist nur losgelöst von den Ent- scheidungsprozessen der einzelnen Monopole denkbar. Daraus folgt aber nicht, daß sich in den Staatsapparaten das kapitalistische Gesamtinteresse als spezifisch eigenständiges Interesse unabhän- gig von den sonstigen kapitalistischen und nichtkapitalistischen Entscheidungsträgern darstellt. Vielmehr werden in die Prozesse der staatlichen Entscheidungsfindung, aus denen sich das kapita- listische Gesamtinteresse ergibt, verschiedene Möglichkeiten der Einflußnahme eingeflochten. Bei der Beurteilung des sozialen Ge- haltes staatlicher Entscheidungen ist die Distanz zu den privaten Entscheidungsträgern und ihre funktionelle Verquickung in der Entscheidungsfindung mit den Prozessen kapitalistischen Wirt- schaftens von Bedeutung. Bei der GWB-Gesetzgebung kalkulierte die Ministerialbürokratie von vornherein diese Prozedur der Einflußnahme ein. Zur Restrik- tionsvermeidung im Entscheidungsablauf griff sie zum Mittel des Hearings, um den verschiedenen privaten Interessengruppen und Entscheidungsträgern ihre Position zu verdeutlichen und sie teil- weise in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Mitte 1969 fanden die Hearings statt. 16) Ausgeschlossen von dieser vorbe- reitenden Entscheidungsphase blieben die Gewerkschaften und die nichtmonopolistischen Verbände, zumal es sich um einen Kernbe- reich der Organisation monopolistischen Wirtschaftens handelte und deswegen jeglicher gesellschaftlicher Druck fehlte. So ging es der Ministerialbürokratie im wesentlichen darum, den Wider- stand der Monopole und ihrer Verbände gegen die GWB-Novellierung zu erfassen. Die Organisation der Hearings zeigte ein bestimmtes strategisches Vorgehen: In dem ersten Teil der Hearings dominier- ten Vertreter der Wissenschaft und Vertreter der Praxis (Kartellamt), die sich - zumal teilweise Vertreter der neolibera- len Theorie - für eine strenge Fusionskontrolle aussprachen. Diese Argumentation benutzte die Ministerialbürokratie im zweiten Teil der Hearings teilweise gegen die Vertreter der Einzelmono- pole und Monopolverbände, die sich überwiegend entschieden gegen jeden Eingriff in die "Unternehmerfreiheit" und damit gegen jede Art von Fusionskontrolle aussprachen. Trotz der beabsichtigten Einführung der Fusionskontrolle als Bestandteil der funktionali- stischen Wettbewerbskonzeption hielt sich die Ministerialbürokra- tie mit eigenen Vorstellungen in den Hearings zurück. Sie hatten vielmehr die Funktion, die Position der Monopole und ihrer Ver- bände deutlich werden zu lassen und nach Wegen zur Verminderung des Widerstandes zu suchen. Da die Monopolvertreter recht frühzeitig mit den neuen Gestal- tungsvorschlägen des Wettbewerbs durch die Ministerialbürokratie konfrontiert wurden, war ihre Phalanx noch nicht geschlossen. Zwar wandten sich BDI-Vertreter wie Arno Sölter schon entschieden und dezidiert gegen die Fusionskontrolle, aber z.B. der Vertreter von Thyssen, Mommsen, sprach sich für eine Kontrolle der Zentra- lisationsbewegung aus. Allerdings kristallisierte sich nach dem Hearing ein gesamtmonopolistisches Verbandsinteresse heraus, das in der vollständigen Zurückweisung jeglicher Fusionskontrollbe- strebungen bestand. Nach den Hearings setzte sich ab Herbst 1969 die Ministerialbüro- kratie direkt mit den Monopolvertretern auseinander. Die CDU/SPD- Koalition war nun durch eine von SPD und FDP abgelöst. Diese Aus- einandersetzung blieb intern. Sie bestand aus Informationsgesprä- chen, Gesprächsrunden ("Industriekränzchen"), Telefonaten etc. 17) Obwohl die Ministerialbürokratie den entschiedenen Widerstand der Monopolverbände dadurch zu brechen versuchte, daß sie die präventive Fusionskontrolle abmilderte; sollte die Exekutivent- scheidung vom Kartellamt zum Bundeswirtschaftsministerium über- gehen. Auch dieses führte zu keiner Einigung. Erst nach diesem Versuch wurde der Prozeß der Entscheidungsfindung öffentlich ge- macht. Auch die Parteien waren - abgesehen von der politischen Spitze - zu dieser Phase von dem Entscheidungsprozeß ausgeschlos- sen. Sie hatten sich mehr oder weniger alle für eine Fusionskon- trolle in ihren Wahlprogrammen ausgesprochen, 18) waren aber von dem eigentlichen Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens kaum unter- richtet. An der Formulierung und der inhaltlichen Ausgestaltung des Gesetzes und der Verfahrensvorschriften waren sie weder über Diskussionen beteiligt, noch griffen sie in den Verfahrensablauf ein. In den Diskussionen des Bundestages, die zu diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden, ging es allein um die ideologische Absiche- rung der GWB-Novelle. 19) Die interne Phase des Gesetzgebungsverfahrens war dadurch be- stimmt, daß die Ministerialbürokratie die GWB-Gesetzgebung als eine Lösungsmöglichkeit für Restriktionserscheinungen ansieht, was die Innovationstätigkeit der Unternehmen und den technischen Fortschritt betrifft. Der Staatsapparat handelt als ein Organ mit relativer Autonomie. Er ist aber nicht gleichsam losgelöst von der politischen Einflußnahme der gesellschaftlichen Gruppen. In dieser Hinsicht sucht er nach Gegengewichten gegen die Dominanz der Monopolvertreter, die die monopolistischen Einzelinteressen unter dem Motto "Unternehmerfreiheit" gegen ihre Gesamtinteressen stellen. Wie stark die Staatsapparate trotz Einbeziehung gesell- schaftlicher Kräfte klassenbestimmt handeln, zeigt die interne Entscheidungsphase, in der neben den Monopolverbänden keine an- dere Interessengruppe einbezogen wird. Vielmehr wird zunächst der Konsens mit dem Monopolkapital gesucht. Dabei wird die Öffent- lichkeit ausgeschlossen. Für die weitere Entscheidungsfindung sollten zunächst die Differenzen zwischen Staatsapparaten und Mo- nopolverbänden in den wichtigsten Fragen behoben werden. Erst die vollständige Ablehnung der kompromißbereiten Zugeständnisse der Ministerialbürokratie veranlaßt die Staatsapparate dazu, die Aus- einandersetzung um die GWB-Gesetzgebung öffentlich auszutragen. Sowohl funktionelle als auch ideologische Gesichtspunkte zwingen die Staatsapparate, mit anderen gesellschaftlichen Gruppen das monopolistische Gesamtinteresse an der GWB-Gesetzgebung durch- zusetzen. Nachdem den Verbänden Ende 1969 durch die Bundesregierung einige Vorschläge zur Novellierung des GWB zugegangen waren, gingen An- fang 1970 eine Vielzahl von Stellungnahmen der Verbände ein. 20) Die Monopolverbände sprachen sich gegen jegliche Form von präven- tiver Fusionskontrolle aus. Sie konnten auch die Hauptgemein- schaft des deutschen Einzelhandels (HDE) in die negative Stel- lungnahme einbeziehen, obwohl dieser Verband auch nichtmonopoli- stische Gewerbetreibende vertrat. Als wichtigster nichtmonopoli- stischer Verband sprach sich die ASU für eine präventive Fusions- kontrolle aus, ebenso die Gewerkschaften. Auch die Parteien waren nunmehr in den Entscheidungsprozeß einbe- zogen. 21) Allerdings nahmen sie weitgehend die Funktion wahr, einen Großteil nichtmonopolistischer Schichten über die Förderung des Mittelstandsgedankens ideologisch an das System zu binden. SPD und anfangs auch FDP waren für die Einführung der präventiven Fusionskontrolle, während die CDU eine zurückhaltende Position einnahm. Während es in der CDU zur Auseinandersetzung zwischen CDU-Wirtschaftsrat und Mittelstandsvereinigung kam, vertrat die CSU die negative Haltung der Monopolverbände. Aufgrund der Vorschläge der Ministerialbürokratie wurde Ende März 1970 ein Referentenentwurf vorgelegt. 22) Um das Widerstandspo- tential in den Parteien und den Interessenverbänden zu vermin- dern, sah der erste Referentenentwurf noch keine präventive Fusi- onskontrolle vor, vielmehr mußte das Bundeswirtschaftsministerium (BWM) gegen Zusammenschlüsse Widerspruch einlegen. Zusammen- schlüsse konnten vor oder nach ihrer Durchführung angemeldet wer- den. Kartellamt und Monopolkommission waren gutachterlich tätig. Die Entscheidung lag beim BWM. Gegen diesen Referentenentwurf wandten sich erneut die Stellungnahmen der Monopolverbände (März 1970), 23) was dann zu einer Anhörung der Verbände im April 1970 führte. Während sich die Monopolverbände in einer Gemeinschafts- erklärung entschieden gegen die Fusionskontrolle wandten, forder- ten nichtmonopolistische Verbände wie die ASU deren Verschärfung. Auf die HDE, der viele nichtmonopolistische Unternehmen angehör- ten, wirkte sich die BWM-Strategie aus. So unterstütze sie zwar noch die Erklärung der Spitzenverbände, brachte aber in ihrer ei- genen Stellungnahme keine gravierenden Einwände gegen eine prä- ventive Fusionskontrolle vor. Im wesentlichen funktionierte noch die ideologische Anbindung an die Monopolverbände: Unternehmer- freiheit gegen Dirigismus. 24) Insgesamt ergab sich eine für die Ministerialbürokratie nutzbare Differenz zwischen den Monopolver- bänden und den nichtmonopolistischen Verbänden. Auch Mitte 1970 konnte der Widerspruch innerhalb der CDU zwischen Wirtschaftsrat und Mittelstandsvereinigung nicht überwunden wer- den. In der FDP entstanden starke Vorbehalte im Gegensatz zum Wahlprogramm 1969 gegenüber der präventiven Fusionskontrolle. Bundesregierung und Kartellamt versuchten zu diesem Zeitpunkt die Bedenken der Monopolverbände gegen die Fusionskontrolle auszuräu- men. 25) Durch die veränderte Lage in der FDP spitzte sich die Situation zu. Die Kreise um Genscher drängten auf eine starke Be- grenzung der Fusionskontrolle; dabei wurden Verbindungen über Heinz Starke und Gerd Kienbaum zur CDU/CSU gesucht. 26) Diese Konstellation hatte zur Folge, daß ein zweiter Referentenentwurf zustande kam. 27) Obwohl der Referentenentwurf zum ersten Mal eine präventive Fusionskontrolle vorsah, betraf er nur wenige Fälle von Zusammenschlüssen, da das Aufgreifkriterium (1 Milli- arde DM Umsatz) so hoch angesetzt wurde, daß die Fusionskontrolle zu einem faktisch unbrauchbaren Instrument degradiert wurde. 28) Trotz der entscheidenden Verwässerung des Referentenentwurfes durch die Monopolvertreter in der FDP setzten die Monopolverbände ihren Widerstand gegen die Fusionskontrolle fort. 29) Besonderen Stellenwert bei der Argumentation der Industrieverbände nahm die These ein, daß durch eine nationale Fusionskontrolle die interna- tionale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Monopole behindert würde. Anfang 1971 wurde diese These erweitert. Um den "Mittelstand" von seiner positiven Stellung gegenüber der präven- tiven Fusionskontrolle abzubringen, wurde auf die für ihn angeb- lich schädlichen Wirkungen der Fusionskontrolle verwiesen. 30) In den Parteien war die Position trotz mehrerer Verhandlungen un- tereinander unverändert: Die SPD war eher für eine Verschärfung; die FDP wollte unter Monopoleinfluß die Fusionskontrolle weiter entschärfen. Die CDU/CSU stand im Konflikt Wirtschaftsrat contra Mittelstandsvereinigung/Sozialausschüsse. Zu diesem Zeitpunkt überwog noch der Einfluß der Monopolverbände in der CDU. Unter diesen Konstellationen wich der Regierungsentwurf kaum vom zwei- ten Referentenentwurf ab. 31) Allerdings hatten die Monopolverbände ihren Widerstand noch nicht aufgegeben. So versuchten sie zunächst, über den Bundesrat Ein- fluß zu nehmen. Das Land Rheinland-Pfalz (Ministerpräsident: Hel- mut Kohl) stellte einen Änderungsantrag betreffend die Fusions- kontrolle. 32) Allerdings konnte es sich nicht gegen die Bundes- ratsmehrheit durchsetzen. Damit hatten die Monopolverbände ihre Bemühungen, Einfluß auf die parlamentarischen Gremien zu nehmen, noch nicht ausgeschöpft. So gelang es ihnen durch eine Hinhalte- taktik im Wirtschaftsausschuß, besonders über den Ausschußvorsit- zenden Kienbaum, die Verabschiedung des Gesetzes in der 6. Legis- laturperiode zu verhindern. 33) Hintergrund dieser Möglichkeit war, die Torpedierung der sozialliberalen Koalition durch Abge- ordnetenbestechung und ein Mißtrauensvotum der CDU/CSU (R. Bar- zel) im Bundestag, was im Herbst 1972 Neuwahlen erforderlich machte. In der 7. Legislaturperiode (1972-76) wurde dann nach Neueinbringung das Gesetz relativ rasch verabschiedet. Trotz wei- teren Widerstands der Monopolverbände konnte auch eine Verschär- fung der Fusionskontrollbestimmungen gegenüber dem Regierungsent- wurf durchgesetzt werden. In der Zwischenzeit hatte sich aller- dings die HDE für die Fusionskontrolle ausgesprochen und der DIHT seine ablehnende Haltung eingeschränkt, zumal auch in ihm nicht- monopolistische Schichten vertreten sind. 34) So wurde die GWB- Novelle am 6. Juli 1973 endgültig verabschiedet. Wie wir gesehen haben, wurde die Vorbereitungsphase der GWB-No- velle von den Vorstellungen der Ministerialbürokratie geprägt, die sie im engen Kontext mit den Monopolverbänden zu verwirkli- chen suchte. Da dies mißlang, blieb den Staatsapparaten nichts anderes übrig, als die Kontroverse in die parlamentarische Dis- kussion zu tragen. Aber auch in dieser Phase blieb die Ministeri- albürokratie Motor der Diskussion. Als Schnittpunkte des ständi- gen Eingriffs der Staatsapparate müssen die Referentenentwürfe und der Regierungsentwurf gelten. Es gab keine eigenen Entwürfe der Parteien. Alle Diskussionen bezogen sich auf die Entwürfe der Ministerialbürokratie. Innerhalb der Staatsapparate gab es Diffe- renzen hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollfunktion, z.B. zwi- schen BWM und Kartellamt. Sie waren von der Nähe der einzelnen Staatsapparate zu den sozialen Kräften bestimmt. In der offenen Phase wird die Vielfalt der Einflußnahme deutlich. Neben dem offiziellen Rahmen - z. B. der Hearings auf den ver- schiedenen Ebenen der staatlichen Institutionen - gibt es eine Vielzahl möglicher Eingriffe über Gesprächskreise und schriftli- che Stellungnahmen. 35) Dieses Konglomerat der Einflußversuche vergrößert das staatliche Verarbeitungspotential in der Hinsicht, daß die Staatsapparate integrative und selektive Strategien unter Nutzung der Differenz unter den sozialen Kräften für Politiken anwenden können. Weiterhin ergibt sich aus der Organisations- struktur der Staatsapparate ein selektiver Mechanismus, der aber nicht verhindert, daß, wie die Rolle des Wirtschaftsausschusses 1971 zeigte, immer wieder Interventionen stattfinden, obwohl die Problematik schon als ausgesondert galt. Es kommt allerdings da- bei auf die Stärke der gesellschaftlichen Kraft und ihrer Verbun- denheit mit dem Staatsapparat an. "Der Aufbau der parlamentari- schen Struktur wirkt insofern selektiv, als er dazu beiträgt, daß ein Gesetzgebungsverfahren für die wichtigsten 'staatserhal- tenden' Kräfte 'mehrheitsfähig' wird (z.B. die wichtigsten Par- teien und sozialen Gruppen). Somit sind mehrere Schleusen einge- baut, die eventuell systemgefährdende Politikstrategien blockie- ren können." 36) V. Entwicklung von Fusionskontrolle und Zentralisationsbewegung --------------------------------------------------------------- Wie wir zuvor gesehen hatten, beinhaltete die präventive Fusions- kontrolle über die Ministererlaubnis die Möglichkeit, einzelmono- polistische Entscheidungen durchzusetzen. Wieweit sich nun über das Fusionskontrollverfahren das Systemsicherungsinteresse der Staatsapparate behaupten konnte, ist eigentlich nur an jedem Ein- zelfall ablesbar. Darüberhinaus geben die Zahlen über den weite- ren Konzentrationsprozeß darüber Aufschluß, ob eine Ausweitung der Beherrschung der Reproduktionszusammenhänge durch die Mono- pole weiterhin stattfand. So steigen die prozentualen Umsatzan- teile der zehn größten Unternehmen mit Ausnahme von 1979 kontinu- ierlich: 37) Die Durchschnittswerte betrugen: - 1954 31,1 Prozent - 1960 33,5 Prozent - 1968 38,5 Prozent - 1970 40,9 Prozent - 1973 41,8 Prozent - 1975 42,3 Prozent - 1977 43,9 Prozent - 1978 44,0 Prozent (unkorrigiert) - 1979 43,6 Prozent (unkorrigiert). Besonders deutlich wird der Monopolisierungsgrad, wenn man den gestiegenen prozentualen Anteil der Monopole in den jeweiligen Branchen mit der Steigerung des Gesamtumsatzes der Branche ver- gleicht (vgl. Tabelle 1). 38) Daß der gestiegene Monopolisierungsgrad im wesentlichen auf Zen- tralisierungsvorgänge zurückzuführen ist, zeigen folgende Zahlen: Zwischen 1980/81 wurden dem Bundeskartellamt 1254 Zusammen- schlüsse angezeigt, von denen 528 Fälle, also 42,1 Prozent, dem Kreis der 100 größten Unternehmen zugerechnet werden können. 39) Gleichzeitig geht daraus hervor, daß die in den Verfahrensvor- schriften enthaltene einzelmonopolistische Durchsetzungsmöglich- keit voll zum Tragen kommt. Wie aus den Tabellen 2 und 3 hervor- geht, konzentrieren sich die Zentralisationen auf die größten Mo- nopole. Tabelle 1: Umsatzanteile der Monopole nach Branchen 39) Wirtschaftszweig Umsatzanteile der 3 6 10 umsatzgrößten Unternehmen (%) 1977 1979 1977 1979 1977 1979 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen 73,2 73,8 - 1) 84,6 - 1) - 1) Bergbau 66,2 66,9 84,9 84,2 94,4 94,3 Tabakverarbeitung 69,7 64,9 92,5 93,4 - 1) - 1) Mineralölverarbeitung 58,1 60,4 81,0 82,9 91,6 93,6 Straßenfahrzeugbau, Reparatur von Kraftfahrzeugen usw. 48,0 47,5 63,6 63,4 72,1 71,3 Eisenschaffende Industrie 35,2 37,9 53,7 57,8 69,9 75,1 Elektrotechnik, Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten 31,7 32,1 41,4 41,6 47,8 48,4 Chemische Industrie 26,3 26,0 40,5 41,2 47,6 48,4 _____ 1) Keine Angaben aus Gründen der Geheimhaltung. Wie die einzelmonopolistische Strategie durchsetzbar ist, zeigt exemplarisch der Fall VEBA-Gelsenberg-BP. Nach Ablehnung des Zu- sammenschlusses von VEBA und Gelsenberg durch das Kartellamt ge- nehmigte das Bundeswirtschaftsministerium den Zusammenschluß mit der Absicht, entsprechend der Bundesenergieplanung einen nationa- len Mineralölkonzern zu schaffen, der die nationale Energiever- sorgung sicherstellen sollte. Entgegen diesen Vorstellungen ge- nehmigte einige Jahre später der Bundeswirtschaftsminister die Übernahme wichtiger energiepolitischer Bereiche der Gelsenberg von VEBA an die BP. Offensichtlich besaß die einzelmonopolisti- sche Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den nationalen Bestandsin- teressen des Systems eine solche Durchschlagskraft, daß die Mini- stererlaubnis als Einfallstor für die Einzelinteressen des BP- Konzerns genutzt werden konnte. 40) Tabelle 2: Die Unternehmen aus dem Kreis der "100 Größten" 1980, die im Be- richtszeitraum 1980/81 an mehr als zehn Unternehmenszusammen- schlüssen beteiligt waren 41) Rang nach Zahl der davon An- Wertschöp- Beteiligun- schlußfälle fung 1980 Unternehmen gen im Be- (§ 24 Abs. 8 richtszeitraum Nr. 2 a. F.) 68 Deutsche BP AG 69 62 7 VESA AG 66 35 4 Ruhrkohle AG 26 16 1 Siemens AG 25 8 5 Thyssen AG 21 11 85 REWE Handelsgesellschaft Leibbrand oHG 19 11 10 Hoechst AG 14 8 16 Gutehoffnunsshütte Aktienverein 14 2 57 Mobil Oil AG 14 13 8 BASF AG 13 9 9 Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk AG 13 7 18 Salzgitter AG 13 9 35 Klöckner Werke AG 12 53 Deutsche Shell AG 12 8 30 Oetker-Gruppe 12 7 12 Fried Krupp GmbH 11 3 Tabelle 3: Häufigkeit der Beteiligungen der Unternehmen aus dem Kreis der "100 Größten" 1980 an Unternehmenszusammenschlüssen 1980/81 nach Ranggruppen 41) Die auf Platz ... waren ... mal an Das entspricht einem bis ... stehenden Zusammenschlüssen Anteil von ... % Unternehmen beteiligt an der Gesamtzahl 1 bis 25 265 43,9 26 bis 50 102 16,9 51 bis 75 162 26,8 76 bis 100 75 12,4 insgesamt 604 100,0 Wie gezeigt, bietet die funktionalistische Wettbewerbskonzeption genügend Spielraum für die Zentralisationsbewegungen der Mono- pole, zumal wenn die Wirtschaftspolitik dazu bereit ist. Nach der sogenannten Wende zur CDU/CSU-FDP-Regierung seit Herbst 1982 dürfte daher keine grundsätzliche Änderung der Wettbewerbskonzep- tion zu erwarten sein. So heißt es im "Lambsdorff-Papier": "Trotz der schwierigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage keine Lockerung der Wettbewerbspolitik und keine Gewährung von Erhaltungssubven- tionen: Fortsetzung des Kampfes gegen die Unternehmenskonzentra- tion, auch um die Wiederholung von Sanierungsfällen wie AEG zu vermeiden." 42) Allerdings schließt das nicht aus, daß bei genü- gend wirtschaftlichem Druck (Konjunkturlage) einzelmonopolisti- sche Durchsetzungsstrategien verstärkt zur Anwendung kommen. Z. B. in der Stahlindustrie wird zur Vermeidung von Vergesellschaf- tungen auf die monopolistische Lösung der Zentralisation zurück- gegriffen. Somit bildete das Gesetz zunächst akut eine Antwort auf Restrik- tionserscheinungen des Systems, die vom Monopolisierungsprozeß verursacht wurden. Es will bestimmte Systemsicherungsleistungen erbringen, die den Monopolisierungsprozeß nicht im nichtmonopoli- stischen Sinne einschränken sollen, sondern ihn im Gegenteil för- dern, solange er nicht zu gravierenden Restriktionen im Produkti- ons- und Reproduktionsprozeß führt. Weiterhin nimmt der Staat Rücksicht auf die Strukturdifferenzierungsprozesse der Monopole, da er über die Ministererlaubnis den Einzelmonopolen ein Ventil geschaffen hat, ihre Entscheidungen auch gegen das Systeminter- esse durchzusetzen. So ist die monopolistische Einflußnahme nicht auf direkte Beziehungen zu einzelnen Staatsapparaten beschränkt, sondern findet über Generalklauseln Eingang in gesetzliche Be- stimmungen. Das Profitinteresse des Einzelmonopols tritt in Kon- flikt mit dem Bestandsinteresse des Gesamtkapitals und kann die- sen Konflikt unter Umständen zu seinen Gunsten entscheiden (VEBA- BP-Fall). Die zunehmende Durchsetzungsfähigkeit des einzelmonopo- listischen Störpotentials erweitert die Konfliktträchtigkeit staatlicher Politiken, was dann in bürgerlichen Untersuchungen als Problem der Regierbarkeit des Staates auftaucht. Somit enthielten die Intentionen der Staatsapparate zur Ausgestaltung der Wettbewerbsordnung, da sie als Handlungen des monopolisti- schen Staates erfolgten, schon in sich ihre teilweise Negation. _____ 1) Ein Repräsentant dieser Politik war Arno Sölter, der als BDI- Vertreter sich entschieden gegen die Fusionskontrolle wandte. 2) Otto Schlecht, Handel, Wettbewerb, Wettbewerbspolitik, Rede auf der Jahrestagung des Zentralverbandes des Genossenschaftli- chen Groß- und Außenhandels, Bonn 29. April 1970, BMWI-Texte, Nr. 96, S.U. 3) Siehe Erhard Kantzenbach, Die Funktionsfähigkeit des Wettbe- werbs, Göttingen 1968; Wolfgang Kante, Ein neues Leitbild für die Wettbewerbspolitik, Köln 1969. 4) Kantzenbach, a.a.O., S. 15 ff. 5) Kantzenbach, a.a.O., S. 45. 6) Alle Bemerkungen über Gesetzesbestimmungen in diesem Teil be- ziehen sich auf die Fassung des "Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen vom 6. Juli 1973". Darlegungen der Monopolkommission in: Hauptgutachten 1978/79, Fusionskontrolle bleibt vorrangig, Baden-Baden 1980, S. 125. 7) Werner Benisch, Die Kompetenzverteilung bei einer Konzentrati- onskontrolle, in: Wirtschaft und Wettbewerb (WuW), Nr. 11/1970, S. 719/720. 8) Peter Raisch, Zur Notwendigkeit einer effektiven Fusionskon- trolle aus wettbewerbspolitischer und gesamtwirtschaftlicher Sicht, in: Fusionskontrolle. Für und Wider. Hrsg. von Peter Raisch, Arno Sölter, Wolfgang Kartte, Stuttgart 1970; S. 30. 9) Vgl. Kartte, a.a.O., S. 74. 10) Ebenda, S. 77. 11) Michael Ellwardt, Demokratischer Staat - Verbändestaat - Staat der Monopole, Marburg 1983, S. 40. 12) Herbert Kitschelt, Rechtsstaatlichkeit - Zur Theorie des Wan- dels rechtlicher Programmierungsformen im Staat der bürgerlichen Gesellschaft, in: Demokratie und Recht Nr. 3/1977. 13) Siehe Raisch, a.a.O., S. 32; F. J. Säcker, Die innere Konse- quenz der Wettbewerbspolitik am Arbeits- und Warenmarkt, in: Not- wendigkeit einer aktiven Wettbewerbspolitik, Kurzbeiträge mehre- rer Autoren, in: Der Betriebs-Berater (BB), 1972, S. 1468; Dieter Grosser, Einleitung, in: Helmut Arndt u. a., Kritik 2, Konzentra- tion ohne Kontrolle, Köln und Opladen 1969, S. 18/19. 14) Ellwardt, a.a.O., S. 44. 15) Siehe Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamts 1968 ff., BT- Drucksachen V/4236; VI/950; VI/238Q; VI/3570. 16) BMWI (Hrsg.), Unternehmensgröße und Wettbewerb, Bonn 1970. 17) Vgl. dazu: Peter Grottian, Strukturprobleme staatlicher Pla- nung, Hamburg 1974, S. 227. 18) CDU: Mannheimer Erklärung (Auszüge), in: Heiner Geißler, Die neue soziale Frage, Freiburg 1976; FDP, Praktische Politik für Deutschland - das Konzept der FDP vom 25. Juni 1969, Nürnberg 1969; Kundgebungen und Entschließungen, SPD-Parteitag 1968, in: SPD-Jahrbuch 1968/1969, Bonn. 19) Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wahlperiode, 240. Sitzung vom 3. Juli 1969. 20) Stellungnahme des BDI zur zweiten Novellierung des GWB vom 14. Januar 1970; Stellungnahme des DIHT vom 15. Januar 1970; Spitzenverbände des Handels zur Kartellgesetznovelle, in: Han- delsblatt vom 19. Januar 1970; ASU zur Kartellnovelle, in: Die Aussprache Nr. 1/1970. 21) Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 6. Wahlperiode, 29. Sitzung, 17. Februar 1970. 22) Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 20. März 1970, Raisch u.a., a.a.O. 23) Gemeinschaftserklärung der Spitzenverbände, in: Handelsblatt v. 13. April 1970. 24) Jahresbericht der HDE 1969, Bergisch-Gladbach 1970, S. 69. 25) Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht 1969 des Bundeskartellamts, in: Raisch u.a., a.a.O., S. 177. 26) Der Spiegel vom 19. Juni 70; FAZ vom 19. Juni 70. 27) Referentenentwurf v. 28. Oktober 70. 28) Ebenda, S. 85-87. 29) Z.B. Stellungnahme des DIHT vom 11. Dezember 1970. 30) Die Welt vom 5. Februar 71; SZ vom 5. Februar 71. 31) Regierungsentwurf vom 18. August 71, Bundestags-Drucksache VI/2520. 32) Bundesrats-Drucksache 265/2/71 vom 7. Juli 71. 33) Kurzprotokolle des Ausschusses für Wirtschaft, 6. Wahlperi- ode, Nr. 60 vom 2. Februar 72; Nr. 62 vom l März 72; Nr. 66 vom 13. April 72; Nr. 67 vom 14. April 72; Nr. 69 vom 15. Juni 72. 34) DIHT, Entschließung zur Wettbewerbspolitik vom 22. Februar 73; Jahresarbeitsbericht der HDE 1973, Bergisch-Gladbach, S. 67. 35) Die Vielzahl der Eingriffsversuche wird detailliert darge- stellt in: Ellwardt, a.a.O. 36) Ellwardt, a.a.O., S. 232. 37) Monopolkommission, Hauptgutachten IV. Fortschritte bei der Konzentrationserfassung, Baden-Baden 1982, S. 80. 38) Ebenda, S. 138. 39) Aus: ebd., S. 79. 40) Siehe Monopolkommission, Sondergutachten 2. Wettbewerbliche und strukturelle Aspekte einer Zusammenfassung von Unternehmen im Energiebereich (VEBA-Gelsenberg), Baden-Baden 1975; Monopolkom- mission: Sondergutachten 8, Zusammenschlußvorhaben der deutschen BP AG und der VEBA AG, Baden-Baden 1979. 41) Aus: Monopolkommission, Hauptgutachten IV, a.a.O., S. 141 42) Otto Graf Lambsdorff, Konzept für eine Politik zur Überwin- dung der Wachstumsschwäche und zur Bekämpfung der Arbeitslosig- keit, 9. September 1982, o.O., S. 10. zurück