Quelle: Jahrbuch des Inst. für Marxist. Studien und Forschungen 07/1984

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MARXISTISCHE RECHTSTHEORIE IN IHRER AKTUELLEN BEDEUTUNG 1)

Heinz Wagner 1. Qualitative Veränderungen des bundesrepublikanischen Rechtssy- stems - 2. Die Rolle des marxistischen Juristen 1. Qualitative Veränderungen des bundesrepublikanischen ------------------------------------------------------- Rechtssystems ------------- 1. Die Rechtstheorie steht im Schatten der marxistischen Staats- diskussion, in deren Rahmen nur beiläufige Bemerkungen über das Recht abfallen. Das ist unzureichend. Zwar ist das Recht auch ein Mittel zur Erfüllung staatlicher Funktionen und seine Admini- strierung (hier im weiten Sinne verstanden als Setzung von Recht in Form von Gesetzen, Rechtsverordnungen usw., aber auch in Form von Gerichtsentscheidungen sowie als Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung durch Exekutivbehörden und Gerichte) ist eine wichtige Funktion des Staates, und deshalb gelten die Grundaussa- gen der marxistischen Staatstheorie auch für das Recht. Aber die Administrierung von Recht ist nicht die gesamte Staatstätigkeit und nicht alle staatlichen Aufgaben lassen sich rechtsförmlich lösen. Nimmt der Staat Funktionen gerade mit rechtlichen Mitteln wahr, so hat das für den Staat und für die gesellschaftlichen Subjekte spezifische Folgen, und die staatliche Aufgabenerfüllung stößt hier auf spezifische Grenzen. Außerdem könnte eine materia- listische Rechtstheorie für den praktischen Juristen noch bedeut- samer, weil konkreter sein als die Staatstheorie, da Recht sein Medium und Aktionsfeld ist. Die Grundaussagen der marxistischen Staatstheorie zum Staat der BRD bestimmen weitgehend auch das Recht der BRD: Aus dem Klassen- charakter des Staates folgt der des Rechts als Ausdruck des Klas- senwillens; im Stadium des staatsmonopolistischen Kapitalismus dominiert der Wille der Monopole. Die Hauptfunktion des Rechts, die bereits im konkurrenz-monopolistischen Stadium analysierbar ist, besteht unverändert fort: Es garantiert mit seinen Mitteln die kapitalistischen Eigentumsverhältnisse juristisch, indem es diese Eigentumsverhältnisse schützt und die normativen Regeln für die Verwertungsmodalitäten des Kapitals einschließlich dessen Ak- kumulationsbedingungen setzt. E i n e Folge dieser Funktion für das Recht ist seine formale Gleichheit bei fortdauernder und auch juristisch aufrechterhaltener ökonomischer Ungleichheit. Aus die- ser Funktion folgen die Grenzen des bürgerlichen Rechts bezüglich mancher politischer Forderungen: alle "Vermögensbildungsgesetze" haben nicht die zunehmenden Vermögensungleichheiten, das GWB hat nicht die zunehmende Konzentration verhindern können usw. Mit dem IMSF gehe ich davon aus, daß die wichtigsten westlichen kapitalistischen Staaten einen Entwicklungsstand erreicht haben, der als staatsmonopolistischer Kapitalismus (SMK) bezeichnet wird. 2) Die bürgerliche Gesellschaft im SMK ist immer weniger zur Selbstregulierung fähig. Die Monopole setzen sich immer weni- ger dem Marktgeschehen und der Konkurrenz aus, und auch die Ge- sellschaft kann sich nicht mehr einer Regulierung durch die Marktgesetze anvertrauen. Andererseits sind auch die großen Kapi- tale nicht allein zur Regulierung fähig. Also muß die Agentur "Staatsapparat" bestimmte Lenkungsfunktionen übernehmen. Der Staat übernimmt daher Funktionen, die bislang im gesellschaftli- chen Bereich verblieben waren. Die SMK-Analysen heben hier be- sonders hervor - die unmittelbare ökonomische Funktion und - die sozialpolitische Funktion. 2. Die zusätzlich übernommenen Funktionen werden in unterschied- lichem Ausmaß a u c h (keineswegs nur) in juristischen Formen, durch Normsetzung, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, wahr- genommen. Alle Analysen betonen, daß diese Funktionen einerseits im überwiegenden Interesse der Monopole ausgeübt werden, daß aber andererseits hier auch im Kampf der Werktätigen erreichte Posi- tionen einfließen. Eine Aufgabe der marxistischen Rechtstheorie wäre es, beide Mo- mente, das Interesse der Monopole, aber auch die im Recht durch- gesetzten und also zum Ausdruck gekommenen Interessen der Werktä- tigen, nachzuweisen; danach wäre zu untersuchen, welche Interes- sen der Werktätigen, unter welchen gesellschaftlichen Vorausset- zungen und wie dauerhaft sich diese Interessen rechtsförmlich si- chern lassen. Damit verbunden wäre die übergreifende Untersu- chung, welche staatlichen Aufgaben überhaupt sinnvoll rechtsförm- lich wahrnehmbar, welche Bereiche überhaupt sinnvoll juristisch vergebbar sind und welche Vor- und Nachteile gerade eine juristi- sche Regelung hat. Bekanntlich verführt eine juristische Ausbil- dung zu der Annahme, nahezu alle gesellschaftlichen Bereiche stünden zur Disposition des Gesetzgebers, seien restlos rechts- förmlich determinierbar. Dieser Glaube ist zwar nachhaltig er- schüttert worden, aber Analysen fehlen weitgehend. 3. Speziell aus der Sicht des in der Praxis stehenden Juristen sei nur auf zwei Veränderungen im Rechtssystem hingewiesen: a) D i e z u s ä t z l i c h e D i m e n s i o n b e i d e r r e p r e s s i v e n F u n k t i o n Seiner Ideologie nach verließ sich der liberale Rechtsstaat auf die Loyalität seiner Bürger und griff erst bei normwidrigem Ver- halten ein. Was vor der Normwidrigkeit lag, war für die Sicher- heitsbehörden irrelevant. Daher rührte die große Bedeutung der Kritierien, die diese Linie absteckten: "konkrete Gefahr" und "Störer" für die präventive, "Tatbestandsmäßigkeit" und "Tatver- dacht" für die repressive Tätigkeit der Sicherheitsbehörden. Dem bekannten personellen und sachlichen Ausbau der Sicherheits- behörden entspricht auch im Recht eine "Vorverlegung der Verteidigungslinie in die Gesellschaft" durch neue Straftatbe- stände und allumfassende Zugriffs-"Tatbestände". Die Sicherheits- behörden erhalten oder geben sich selbst in der äußeren Form von normierten Tatbeständen, praktisch aber tatbestandslose Zugriffs- möglichkeiten (sog. Standardmaßnahmen im Polizeirecht, gleichför- mige Zugriffsmöglichkeiten in der StPO); 3) mit Hilfe der techni- schen Möglichkeiten der Datenverarbeitung und einem fast unbe- grenzten Zugriff auf Datenbestände wird nicht nur "abweichendes Verhalten" erfaßt, sondern tendenziell werden Persönlichkeitspro- file von jedem erstellt. In welcher Weise diese Entwicklung das Rechtssystem verändert, zeigt sich z. B. daran, daß die Rechtmä- ßigkeit sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nicht mehr von der kon- kreten Situation aus beurteilbar ist, weder vom aktuell Betroffe- nen noch nachträglich vom Richter: Wenn sich die Zugriffskrite- rien in die Stäbe der Sicherheitsbehörden verlagern, die nach ih- ren Lagebeurteilungen entscheiden, kann kein "Außenstehender" mehr über Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit urteilen. Es ist da- her keineswegs ausgemacht, ob dieser Entwicklung überhaupt mit rechtsförmlichen Mitteln begegnet werden kann. b) D i e s t a a t l i c h e V e r a n t w o r t u n g s- ü b e r n a h m e m i t j u r i s t i s c h e n M i t t e l n f ü r d i e E i n z e l f a l l r i c h t i g k e i t Die klassische bürgerliche Gesellschaft ging von der Vorstellung aus, daß sich die Gesellschaft aus sich heraus und ohne bewußte Lenkung optimal reproduzieren könne. Der Liberalismus überließ daher Produktion und Reproduktion weitgehend dem wohlverstandenen Eigeninteresse des einzelnen, der allerdings den "ehernen Markt- gesetzen" ausgesetzt war. Reduziert man das daraus folgende Rechtssystem aufs Äußerste, so zeigen sich seine Grundstrukturen zum einen in einer fast unbeschränkten Verfügungsbefugnis des Ei- gentümers, zum anderen in der Vertragsfreiheit, verstanden vor allem auch als inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Die Verfügungs- freiheit zeigte sich in den vergleichsweise wenigen Beschränkun- gen, die vertragliche Gestaltungsfreiheit im Fehlen einer inhalt- lichen Richtigkeitsüberprüfung. Die Sanktionen, die der Markt für falsche Dispositionen bereithielt, schienen ausreichende Sicher- heit für ein insgesamt richtiges Eigentümerverhalten, und das Konsensusprinzip bot eine Richtigkeitsgewähr im Vertragsgesche- hen. Wie vielfach dieses System auch durchbrochen war - z.B. haben sich weder die Staatsdiener noch die Großgrundbesitzer in Deutschland jemals diesem System ausgesetzt - und mit welchen Ko- sten dieses System für die Arbeiterklasse verbunden war, ist hier nicht erneut darzulegen. Heute sind Laissez-faire-Vorstellungen nicht einmal mehr als blasse Fiktion aufrechterhaltbar. In dem Maße, in dem sich die Monopole dem Marktmechanismus entzogen ha- ben, sind dessen Gesetzmäßigkeiten für die gesamte Gesellschaft weitgehend kein wirksamer Lenkungsfaktor mehr. Daher mußte der Staatsapparat nicht nur neue Funktionen übernehmen: er mußte auch vielfach und zunehmend die Sorge für die Einzelfallrichtigkeit ("richtig" im Sinne des Gesamtsystems) übernehmen. Er versucht dies in mehreren Stufen. Auf der normativen Stufe ergehen immer mehr und immer detailliertere Regelungen. In welchem Maße heute die Vertragsfreiheit keine inhaltliche Gestaltungsfreiheit mehr ist, zeigt ein Blick auf das Arbeits-, Miet-, Versicherungs- bis zum Reisevertragsrecht und zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen. In welchem Maße die Verfügungsbefugnis des Eigentümers gegenüber früher reglementiert wird (reglementiert werden muß), zeigt etwa das Baurecht: Im einzelnen Bundesland reglementieren ungefähr 250 Bundes- und Landesgesetze oder Rechtsverordnungen das Bauen, wobei die Verwaltungsvorschriften und technischen Nor- men meist noch nicht mitgezählt sind. Doch dabei bleibt es nicht. Der Entscheidungsbedarf im Sinne der Einzelfallrichtigkeit ist so groß, daß Entscheidungen von Privaten, Behörden und selbst vom Gesetzgeber noch einmal mehrinstanzlich überprüfbar und korri- gierbar sind, was die normativ getroffenen allgemeinen Regelungen oft einschneidend verändert. Erwähnt sei etwa, daß vom Bundesver- waltungsgericht, zudem nur für die Revision von Bundesrecht zu- ständig, in den drei Jahren 1980-1982 über 200 baurechtliche Ent- scheidungen veröffentlicht wurden. 4) Ähnliches ließe sich aus anderen Rechtsbereichen, z.B. aus dem Recht der ungerechtfertig- ten Bereicherung oder der unerlaubten Handlungen berichten, die zu einem kaum noch strukturierbaren Ausgleichsgemenge geworden sind. 5) In immer mehr Bereichen läßt sich eine Einzelfallrich- tigkeit nicht mehr normativ, sondern nur noch im Wege der "Abwägung aller Umstände des Einzelfalles" erreichen. Die so bewirkte Veränderung der Rechtsordnung fällt widersprüch- lich aus: Neben dysfunktionalen stehen durchaus auch funktionale Folgen für das gesellschaftliche System. Auch in der bürgerlichen Rechtswissenschaft wird allgemein die Normenflut beklagt. Zunehmend wird gesehen, daß die Gesellschaft auf vielen Bereichen an das Ende der normativen Regelungsmöglich- keiten gekommen zu sein scheint. Daß gerade die Anforderungen der Gerichte an die "gesetzliche Regelungsdichte" und die neuere "Wesentlichkeitstheorie" des Bundesverfassungsgerichtes hierzu beitragen, wird seltener thematisiert. Mit Bedenken ist aber die Forderung nach einer "Deregulation" zu sehen, da sie überwiegend Abbau im Arbeits- und Sozialrecht im Auge hat. Auf anderen Berei- chen bleiben umfangreiche Normenkomplexe ohne ersichtliche oder von geringer Wirkung: Globalsteuerung, Umweltschutz, Vermögens- bildung für breite Bevölkerungsteile. Aber man wird darüber hinaus allgemein von einem grundsätzlichen und nicht behebbaren Widerspruch sprechen müssen: Zum einen sol- len Produktion und Reproduktion grundsätzlich einem nicht mehr funktionierenden Marktmechanismus überlassen bleiben; zum anderen will man mit juristischen Mitteln Produktion und Reproduktion korrigieren und Einzelfallrichtigkeit schaffen. Dieser Wider- spruch potenziert sich bei der Rechtsprechung: Hier soll über die Gerichte, also nachträglich und punktuell doch noch Einzelfall- richtigkeit, aber gleichzeitig mit verallgemeinerungsfähigen Ent- scheidungsstrukturen gegenüber Verträgen, privaten und behördli- chen Maßnahmen und selbst gegenüber dem Gesetzgeber geschaffen werden. Als Folge der Normenflut und deren punktueller Korrekturen durch die Gerichte in Form vorgeblich verallgemeinerungsfähiger Ent- scheidungsstruktur ist das Recht intellektuell kaum noch be- herrschbar und immer weniger berechenbar. Sichtbarer Ausdruck dieser Unberechenbarkeit ist z.B., daß es keine Interpretations- oder Methodenlehre mehr gibt, die diesen Namen verdient. Für je- des rechtspolitisch gewünschte Ergebnis findet sich nachträglich leicht die methodische Begründung, aber für jede anderslautende Entscheidung ebenfalls. Die Flut der "Auslegungslehren" stellt eigentlich nur noch ein Potential für nachträgliche Reflexionen über erfolgte Entscheidungen dar. Auch die marxistische Rechtsanalyse muß - was hier nicht gelei- stet werden kann - um diese Dimension erweitert werden. Das Recht garantiert nicht mehr, wie im Konkurrenzkapitalismus, lediglich Rahmenbedingungen. Es vertraut für die Systemrichtigkeit nicht mehr dem Kräfteverhältnis der Vertragspartner und dem Eigennutz des Privateigentümers; vielmehr sucht es, diese Entscheidungen auch inhaltlich zu gestalten. Daß jedoch die so beschriebene Veränderung der Rechtsordnung durchaus auch funktionale Folgen für das politische Gesamtsystem hat, sei unter Ziffer 7 ausgeführt. 2. Die Rolle des marxistischen Juristen --------------------------------------- 5. Marxistische Theoretiker des kapitalistischen Rechts haben vor allem idealistische Rechtskonzeptionen zurück- und die Determi- niertheit des Rechts durch sozio-ökonomische Verhältnisse nachge- wiesen. Nur mit dem Nachweis dieser Determiniertheit von materi- ellen Gegebenheiten konnten sie idealistische und voluntaristi- sche Illusionen von vorgegebenen Rechtsideen und legislativ her- stellbarer Gerechtigkeit entgegentreten. So wurden bürgerliche Rechtsillusionen und die Grenzen rechtlicher Möglichkeiten über- haupt aufgewiesen. Es sei nur daran erinnert, wie überzeugend Marx die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Bedingungen der kapitalistischen Produktionsweise aufgezeigt hat und wie der größte Teil des bürgerlichen Rechts von der Zirkulationsebene ab- gezogen ist, von deren Verabsolutisierung (und Ausblendung der Produktionssphäre) die bürgerlichen Rechtsillusionen stammen. 6) Zu diesen erklärenden und denunzierenden Dimensionen muß die handlungsorientierende Dimension der Rechtstheorie treten: Ge- sellschaftliche Subjekte haben innerhalb ihres determinierenden Rahmens immer auch Handlungsspielräume. Diese Handlungsspielräume der gesellschaftlichen Subjekte muß eine Rechtstheorie auch für ihren Bereich analysieren und die juristischen Handlungsmöglich- keiten bestimmen. Worin unterscheidet sich eine marxistische Theorie sonst von kruden Sachzwangtheorien nach Art von Schelsky? ("Die wichtigste Leistung der soziologischen Analyse für das so- ziale Handeln liegt heute gar nicht mehr in der Aufgabe dessen, was zu tun und wie zu entscheiden ist, sondern darin, sichtbar zu machen, was sowieso geschieht und gar nicht zu ändern ist.") 7) 6. Wollen wir dabei nicht hinter den Stand einer zehnjährigen marxistischen Staatsdiskussion zurückfallen, 8) so müssen wir auch die Gründe für die erstaunliche Stabilität kapitalistischer Gesellschaften und den Anteil gerade des Rechts an dieser Stabi- lität mitreflektieren. Zu dieser Stabilität hat die neuere Staatsdiskussion zweierlei ergeben: - Zwar bewahrheitet sich die marxistische ökonomische Sicht: der Grundwiderspruch der kapitalistischen Produktionsweise - gesell- schaftliche Produktion bei privater Aneignung - führt zwangsläu- fig in Krisen; diese kann der Kapitalismus nur jeweils bewältigen um den Preis neuer Krisen auf erhöhter Stufe. - Aber trotz sich verschärfender Krisen sind diese Gesellschaften und ihre Staaten politisch stabil. Alle kapitalistischen Länder schalten, mit nur leichtem Knirschen, von der Reform- auf die Au- sterity-Variante um. Der Lebensstandard läßt sich für breite Be- völkerungsmassen senken; vor allem: Diese Gesellschaften ertragen es, daß erhebliche Bevölkerungsteile marginalisiert werden. Vom anscheinend der 3. Welt zufügbaren Schicksal ganz zu schweigen. Gegenüber den erwarteten Verfaulungserscheinungen findet das Mo- nopolkapital der wichtigsten kapitalistischen Länder seine Gegen- strategien. Es kann dies, weil die Krise in einem unerwartet ho- hen Maße disziplinierend wirkt. Weit darüber hinaus, was Marx als disziplinierende Wirkung und Funktion der Reservearmee beschrieb, führt sie in einem solchen Maße zur Entsolidarisierung gegenüber den vom Ausbildungs- und Arbeitsprozeß Ausgeschlossenen, daß die von der Verschärfung von Krisen erwartete Dialektik binnengesell- schaftlicher Entwicklung auf unabsehbare Zeit stillgelegt scheint. Wie reagiert unsere Theorie hierauf? Wir versuchen, Einseitigkei- ten zu vermeiden, die in der Literatur zu Vorwürfen führen wie: "Umschlag vom ökonomischen Reduktionismus in Politizismus." Dann zeigt sich, daß heute neben den objektiven Gesetzmäßigkeiten zu- nehmend wieder das analysiert wird, was in den 70er Jahren der "subjektive Faktor" genannt wurde. Denn die objektiven Gesetzmä- ßigkeiten führen nicht von selbst zu gesellschaftlichen Verände- rungen, sondern nur über das Handeln von gesellschaftlichen Sub- jekten. Vor allem die sozialistischen Länder haben darunter die Fragestellung verstanden, welche politischen Entwicklungsmöglich- keiten die Werktätigen und ihre Führung haben. Auf unsere Lage angewandt, muß die Frage in Form eines Wechselverhältnisses ge- stellt werden: Welche politischen Handlungsmöglichkeiten haben die gesellschaftlichen Subjekte? Denn auch die Monopolbourgeoisie ist ein sehr handlungsfähiges Subjekt. Ihre Handlungsmöglichkei- ten werden von denen der Linken mitbestimmt und umgekehrt. Beide gesellschaftlichen Subjekte handeln in einem objektiven Rahmen, den sie nicht voluntaristisch überspringen können. Läßt sich dieser objektive Rahmen bestimmen? Es ist heute unbestreitbar, daß dieser objektive Handlungsrahmen für die kapitalistisch orientierten Kräfte weiter ist, als bür- gerliche und marxistische Kräfte angenommen haben, und er scheint woanders zu liegen, als beide Kontrahenten zeitweise analysiert haben. So wurden allgemein die ökonomischen Handlungsmöglichkei- ten des SMK überschätzt, z.B. vom keynesianischen Optimismus. Aber umgekehrt: Sowohl die reformkapitalistischen als auch die marxistischen Kräfte haben sich auch insoweit geirrt, als sie z. B. die Systemgrenze der BRD mit der "Erschöpfung der verteilbaren Zuwächse des Bruttosozialproduktes" zu bestimmen versuchten. Der objektive Rahmen ließ sich so nicht bestimmen. Denn dieser Rahmen wird auch davon bestimmt, inwieweit die A k z e p t a n z einer Bevölkerung für eine Austerity- und Marginalisierungspolitik reicht. Eine Erkenntnis der Linken im Kapitalismus liegt darin, daß diese Akzeptanz keineswegs nur mittels Repression wahrgenom- men wird. Vielmehr wird Herrschaft a u c h ausgeübt durch Er- reichung eines Konsenses der Mehrheit mit dem herrschenden Sy- stem; dies ist der Kern der Gramsci-Rezeption. 9) K o n s e n s und H e g e m o n i e, die Schlüsselbegriffe dieser Rezeption, gehen auch über die vereinfachende Begrifflichkeit von Repression und Manipulation hinaus, denn Konsens setzt auch eine partielle materielle Integration der Mehrheit in diesem System voraus. 7. Gerade am Beispiel des Rechts läßt sich das Hegemoniekonzept konkretisieren; gleichzeitig zeigt sich, daß der Versuch, Einzel- fallrichtigkeit mit juristischen Mitteln herzustellen, auch durchaus funktionale Wirkungen hat. Denn e i n Moment dieser Hegemonie ist die V e r r e c h t- l i c h u n g aller politischen und gesellschaftlichen Probleme. Bekanntlich werden in der BRD häufiger als in anderen Ländern gesellschaftspolitische Auseinandersetzungen juristisch insze- niert, d.h. rechtsförmlich ausgetragen. Alle gesellschaftlichen und politischen Kräfte versuchen, ihre (z.B. in Krisensituationen aus ökonomischen Machtvorteilen) errungenen Positionen rechtsförmlich durch legislative und justizielle Entscheidungen absichern und diese Positionen sogar als verfassungsimmanent sanktionieren zu lassen; ebenso werden alle rechts- und gesellschaftspolitischen Forderungen in hohem Maße auch mit juri- stischen Argumenten begründet oder bestritten. Eine extensive In- terpretation, die notfalls auch ohne Normen auskommt, macht dies möglich. Z. B. normiert das Grundgesetz nicht die Aussperrung als Rechtsinstitut, und nach der Intention seiner Schöpfer sollte es wohl keine Aussperrung geben. Sie wurde praktiziert und gericht- lich abgesichert. Argumentativ wird sie sogar als "verfas- sungsrechtliche Grundbedingung einer Machtbalance" behauptet und als verfassungsrechtlich gewährleistet hingestellt. Dieses argumentative Vorgehen macht wiederum nur Sinn, weil ihr eine gerichtliche Dimension entspricht, in der diese Konflikte auf mehreren Instanzebenen in komplizierten Verfahren und bis zur Letztverbindlichkeit ausgetragen werden. Die Folgen dieser Verrechtlichung gesellschaftspolitischer Kon- flikte sind oft beschrieben: Stillstand des politischen Prozesses und Einschränkung des Parlaments - auch eine Bundestagsmehrheit ist gegen eine Senatsmehrheit des Bundesverfassungsgerichts machtlos -, die Festschreibung elementarer Strukturen des politi- schen und gesellschaftlichen Status quo und die Eliminierung grundsätzlicher politischer Alternativen, d.h. fundamentalopposi- tionelle Positionen werden als "verfassungsfeindlich" ausge- grenzt. Die rechtsförmliche Lösung von Konflikten läßt Repression - deren politischer Charakter offensichtlich wäre - als Ausprä- gung unpolitischer und rechtsstaatlicher Prinzipien erscheinen. Für unser Thema ist zu sehen, daß diese allseitige Bereitschaft zur rechtsförmlichen Austragung aller gesellschaftspolitischen Konflikte ein Teil der bürgerlichen Hegemonie ist. Z.B. herrscht in der BRD ein weitgehender Konsensus, daß Auseinandersetzungen zwischen Arbeit und Kapital rechtsförmlich - und d. h. nach ir- gendwie vorgegebenen Bewertungsregeln und in einem hierfür vorge- sehenen Verfahren - entscheidbar seien, sie also nicht als Klas- sen- und Machtkämpfe gesehen werden. 8. Dieser Spezifik entsprechend haben wir die Rolle marxistischer Juristen in der BRD zu bedenken. Weil sie in Staatsapparaten oder in bezug auf diese Apparate und allgemein im Rahmen des beschrie- benen hegemonialen Systems arbeiten, wird ihnen mitunter vorge- worfen, auch sie verbreiteten die juristische Illusion und hülfen mit, eben diese bürgerliche Hegemonie zu reproduzieren. Wer sich auf das juristische Spiel einlasse, lasse sich auf eine "Legitimation durch Verfahren" ein, legitimiere das Ergebnis - und wie das ausfalle, wisse man ja. Selbst wenn ein Gericht ein- mal in unserem Sinne entscheide, sei der Nachteil der Illusionie- rung größer als der mit der Entscheidung erreichte Erfolg. Über- haupt sei davor zu warnen, sich auf derartige "bürgerliche Ri- tuale" wie "bürgerliche" Gerichtsverfahren oder Wahlen einzulas- sen. 10) Ein solcher Rechtsnihilismus war zu allen Zeiten falsch, und Mar- xisten haben damit nichts zu tun. Hier seien nur drei Gründe ge- nannt: a) Der Dauernachweis, daß eine kapitalistische und konservative Gesellschaft wieder einmal kapitalistische und konservative Nor- men, Gerichtsentscheidungen, Rechtsdogmatiken und Rechtstheorien hervorgebracht hat, kann auch zum Ritual werden. Die bloße Denun- ziation verdammt uns dazu, ein wichtiges Aktionsfeld anderen ge- sellschaftlichen Kräften zu überlassen. Spielen die Marxisten nicht mit, klopfen die anderen ihre Positionen faktisch und juri- stisch fest. Da aber auch Marxisten in der täglichen Auseinander- setzung sich durchaus juristisch verteidigen müssen und sie dies selbstverständlich Juristen übertragen, könnten marxistische Ju- risten auf ihrem eigenen Aktionsfeld nur mit gespaltenem Bewußt- sein arbeiten. b) Marxisten denunzieren zwar die bürgerliche Rechtsordnung als unzureichend, weil sie Ausdruck einer Gesellschaftsordnung ist, die sie für unzureichend halten. Sie weisen z.B. auf das Ungenü- gende einer nur formalen Gleichheit hin, der keine materielle und soziale Gleichheit entspricht. Aber sie nehmen auch die Verspre- chen der bürgerlichen Rechtsordnung beim Wort. Sie wissen, daß diese Versprechen nicht für sie verkündet sind und daß sie selbst nicht zu der nach rechts "offenen Gesellschaft der Verfassungsin- terpreten" gehören. Aber sie nutzen die Logik des formal gefaßten Rechts, das auch ihnen legale Aktionsräume bietet. Daher vertei- digen sie auch die bürgerlichen Freiheiten, weil die Alternative innerhalb der politischen Machtverhältnisse autoritäre Herr- schaftsformen wären. Der marxistische Jurist wird auch in einer bürgerlichen Rechts- ordnung ohne Persönlichkeitsspaltung sich der Möglichkeiten be- dienen, die sie zur Verfügung stellt, auch wenn er in seinen ge- samtgesellschaftlichen Analysen die angegangene Institution kri- tisiert. So stehen Marxisten z.B. der übergroßen Rolle des Rich- terrechts in der BRD grundsätzlich aus demokratischer Überzeugung kritisch gegenüber. Sie halten die parlamentarische Rechtsetzung für die demokratischere, politischere und tendenziell progressi- vere Form, denn nach allen Untersuchungen sind die Richter insge- samt und zunehmend in höheren Instanzen konservativer als der Durchschnitt der Bevölkerung und der im Parlament vertretenen po- litischen Kräfte. Das hindert ihn nicht daran, für seine Mandan- ten die in einer Gesellschaft möglichen Rechtsbeihilfen zu er- greifen. Auf der gleichen Linie liegt es, daß marxistische Analy- sen bestimmte juristische Argumentationsfiguren kritisch beurtei- len. Z.B. halten sie bei der Auslegung des Grundgesetzes die so- genannte subjektive oder historische Interpretation - wonach es im Zweifelsfall auf die Absicht der Schöpfer des Grundgesetzes ankommt - für die politisch progressivere Methode, weil 1948 und 1949, als das Grundgesetz entstand, weit mehr sozialistische Ge- danken akzeptiert worden waren als später. Dagegen erlaubt es die herrschende sogenannte objektive Auslegungsmethode auch, entgegen der nachweisbaren Absicht der Schöpfer des Grundgesetzes in die Verfassung hineinzulegen, was mit ihrem Wortlaut vereinbar ist; damit lassen sich antisozialistische Positionen, die sich in der folgenden Restaurationszeit durchgesetzt haben, als verfassungs- rechtlich gefordert hinstellen. Trotz dieser grundsätzlichen Ana- lyse muß aber auch der marxistische Jurist im Einzelfall sich einmal der objektiven Auslegungsmethode bedienen (was bei älteren Gesetzen ohnehin unvermeidbar ist). c) Schließlich hat die Hegemoniediskussion gerade auch die Wich- tigkeit ideologischer Arbeit wieder herausgestellt; sie hat auch unsere juristische Arbeit wieder legitimiert, jedenfalls solange wir sie ohne "Juristenillusionen" betreiben. Ohne Illusionen: Auch die Hegemoniediskussion hat (erneut) betont, daß die materi- ellen Möglichkeiten, Hegemonie zu verändern oder gar zu erringen, begrenzt sind, wenn die anderen gesellschaftlichen Kräfte über alle Machtmittel verfügen. Marxistische Juristen muß man diese materiellen Schranken für ihre Tätigkeit nicht vorrechnen; die erfahren sie täglich. Legitimiert aber ist unsere Arbeit: Jeder unserer Beiträge verändert die bürgerliche juristische Hegemonie (die "herrschende Meinung"), in begrenztem Ausmaß, unserem Ein- fluß entsprechend. Und jedes progressive auch nur erstinstanzli- che Urteil strukturiert diese Hegemonie auf seinem Bereich etwas zu unseren Gunsten um, sei es auch auf Zeit. Hier sollten wir auch selbstkritisch unsere Defizite benennen. In unseren Publikationen überwiegen Denunziationen oder Dokumenta- tionen von konservativen und reaktionären Entscheidungen oder gar von Rechtsbrüchen. Eine derartige Kritik mag geeignet sein, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, und ohne eine sensibilisierte Öffentlichkeit bleiben auch forensische Bemühungen wirkungslos. Dies ist die Aufgabe der Medien. Genauso wichtig aber ist es, dem juristischen Praktiker j u r i s t i s c h e A r g u m e n- t a t i o n s h i l f e n zu geben, d.h. für ihn die rechtlichen Argumentationsspielräume herauszuarbeiten, die ihm im geltenden (oder praktizierten) Recht jeweils noch bleiben. Sozusagen eine Dogmatik der einzelnen Problembereiche, aufbereitet für ein progressives Engagement. So werden wir z.B. unsere grundsätzliche Sicht nicht aufgeben, daß die Berufsverbote mit dem Grundgesetz unvereinbar sind und daß etwa die Subsumtion des politischen Engagements unter die berufliche "Eignung" (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz) gegen Art. 33 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz verstößt, wonach niemandem aus seiner Weltanschauung ein Nachteil erwachsen darf. Gleichwohl muß der juristische Praktiker seinen Mandanten unter grundsätzlicher Wahrung dieses Rechtsstandpunktes auch auf der Ebene der von uns bekämpften Rechtsprechung verteidigen und je nach Sachlage mit dem Prognosespielraum der Einstel- lungsbehörde, mit den Anforderungen an dienstliches und außer- dienstliches Verhalten oder mit dem Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit etwaiger Sanktionen in bezug auf das fragliche Verhalten seines Mandanten argumentieren. Die dogmatischen Handreichungen hierzu sollten unsere Veröffentlichungen anbieten. _____ 1) Vortrag, gehalten auf dem Kolloquium des IMSF "Marxismus, Staat und Recht heute" am 19. Mai 1984. 2) Für die SMK-Analysen sei hier insgesamt verwiesen auf IMSF (Hg.), Der Staat im staatsmonopolistischen Kapitalismus der Bun- desrepublik, Beiträge des IMSF 6/1, Frankfurt 1981, insbes. Teil III: Der Staat im SMK der BRD. 3) Hierzu ausführlich: Heinz Wagner, Polizeirecht. Kritisch dar- gestellt am Berliner ASOG, am Ministerentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes und an der StPO, Berlin 1982, insbes. XII S. 138 ff. 4) Siehe etwa Weyreuther, Die öffentliche Verwaltung 1983, S. 575 ff. 5) Siehe etwa Knieper und Voegeli in: Kritische Justiz 1980, S. 117 ff., 135 ff. 6) Siehe z.B. "Das Kapital", Bd. l, MEW 23, S. 189. 7) Helmut Schelsky, Ortsbestimmung der deutschen Soziologie (3. Aufl.). Düsseldorf-Köln 1967, S. 125. 8) Auch hierzu wird verwiesen auf die Zusammenfassung in der IMSF-Studie: Beiträge 6/1, Teil II, Staatsdiskussion in der BRD heute. 9) Statt aller Verweise siehe wieder IMSF-Beiträge 6/I, S. 104 ff. (Butterwegge). 10) Erinnert sei etwa an die Juristentagung vom 17. 718. April 1971 in Frankfurt mit der Kontroverse Ridder/U. K. Preuß; siehe Kritische Justiz 1971, S. 370. zurück