Quelle: Jahrbuch des Inst. für Marxist. Studien und Forschungen 08/1985


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BETRIEBSFRIEDEN IM KALTEN KRIEG

Materialien zur Bedeutung von Betriebsverfassung und ---------------------------------------------------- Arbeitsgerichten bei der Kommunistenverfolgung der 50er Jahre ------------------------------------------------------------- Christian Seegert 1. Die Etablierung des Verfolgungsapparates - 2. Die Formierung der Betriebsverfassung - 3. Positionen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bis 1955 - 4. Bilanz 1. Die Etablierung des Verfolgungsapparates ------------------------------------------- "Die Gegner der Bundesrepublik verstärken ihre Bemühungen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben. Jede Teilnahme an solchen Bestrebungen ist unvereinbar mit den Pflich- ten des öffentlichen Dienstes ... Gegen Schuldige ist unnachsich- tig die sofortige Entfernung aus dem Bundesdienst ... herbeizu- führen." "Aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung sind alle Dienstvorgesetzten verpflichtet, gegen die Angehörigen des öf- fentlichen Dienstes einzuschreiten, die ihre Treuepflicht gegen- über der Bundesrepublik verletzt haben oder verletzen." 1) ... erläuterte ein Erlaß des Innenministers den Beschluß des Bun- deskabinetts vom 19.9.1950. Nur wenige Dokumente belegen ein- drucksvoller die Kontinuität spezifischer innenpolitischer Ziel- setzungen der jüngeren deutschen Geschichte, die sowohl das "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" (1933) und das "Deutsche Beamtengesetz" (1937) prägten, als auch 1972 - kaum vier Jahre nach der dritten Neukonstituierung der Kommunistischen Partei - zu jenen "Grundsätze(n) zur Frage der verfassungsfeind- lichen Kräfte im öffentlichen Dienst" (1972) führten. 2) Der Erlaß des Bundeskabinetts vom 19.9.1950 war nicht die erste Frucht jener im Schatten des großen Bruders und des seit drei Mo- naten laufenden militärischen Rollback in Korea gekürten Staats- doktrin, mit deren rechtshypertropher Identifikation als Verfas- sungsgebot die Regierung vierzehn Monate später das Bundesverfas- sungsgericht beauftragte, kaum acht Wochen nach dessen Eröffnung. Ein von der FDP-Bundestagsfraktion zehn Tage zuvor angekündigter Entwurf eines "Gesetz(es) gegen kommunistische Umtriebe" 3) war danach einstweilen entbehrlich. Um die gewünschte Breitenwirkung zu erzielen, erging sogleich die Aufforderung an die Bundesländer zu entsprechenden Beschlüssen. Alle kamen ihr nach mit Ausnahme Württemberg-Hohenzollerns. Dessen Regierung verweigerte die Ge- folgschaft unter - schlicht rechtsstaatlichem Gebot folgendem - Verweis auf die fehlende Rechtsgrundlage. 4) Andere Landesregie- rungen hingegen waren bereits zuvor an die juristische Umsetzung dieser Politikkonzeption gegangen. 5) Die schnelle Offenlegung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit dieses Vorgehens einerseits 6), die absehbare Dauer eines verfas- sungsgerichtlichen Verfahrens andererseits und schließlich der begrenzte Anwendungsbereich dieser Beschlüsse erzwangen den ra- schen Übergang zu förmlichen Illegalisierungserlassen gegenüber den im Kabinettsbeschluß genannten Organisationen seitens der Bundes- und Länderexekutiven auf der Ebene des Vereinsrechts. 7) In welchem Maße diese gleichfalls rechts- und verfassungswidrig waren, zeigte sich nicht zuletzt in einer Reihe von Verwaltungs- gerichtsprozessen, die dagegen geführt wurden und zur Aufhebung einiger Erlasse bzw. Verfügungen führten. Der Schwerpunkt der Verfolgungen lag in der Folgezeit bekanntlich bei der strafgerichtlichen Justiz, wofür ein gesonderter Senat für Staatsschutzsachen beim Bundesgerichtshof eingerichtet wurde. Um für die politische Justiz den erforderlichen Handlungsrahmen zu schaffen, wurde schließlich zeitgleich mit der Welle von Ver- botserlassen und -verfügungen und lange vor Beginn des Verfas- sungsgerichtsverfahrens der Gesetzgebungsprozeß forciert, dessen erstes Resultat in Form des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes (1951) nicht zufällig als "Blitzgesetz" etikettiert wurde. 8) Da- mit war die durch das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 11 (1946) ent- standene Lücke wieder geschlossen, welches das Gesinnungsstraf- recht in seiner faschistischen Ausprägung aufgehoben hatte. 2. Die Formierung der Betriebsverfassung ---------------------------------------- Gleichwohl konnte dieser umfangreiche Apparat politischer Justiz im Betrieb nur mittelbar Wirkungen entfalten. Die Erlasse, Verfü- gungen und Gesetze boten hier keine hinreichende Grundlage für die Verfolgung der Kommunisten und ihnen nahestehender bzw. zuge- ordneter Personen bzw. Positionen im Arbeitsprozeß, wo das vor- rangige Ziel in ihrer Vertreibung aus den Wahlfunktionen als Be- triebsräte lag. Wenngleich die im Kontext des gesellschaftlichen Paradigmawechsels vom Antifaschismus zum Antikommunismus frühzei- tig wieder durchgesetzte Konfrontation innerhalb der Arbeiterbe- wegung und ihre politische Spaltung auf Handlungs- und Organisa- tionsformen im Arbeitsprozeß zurückwirkte, so konnte dem Formie- rungsprozeß auf betrieblicher Ebene der vergleichsweise dauerhaf- teste Widerstand entgegengesetzt werden. Von erheblichem Gewicht hierbei war der Kampf um die Betriebsverfassung seit dem Be- triebsrätegesetz des Kontrollrates (KRG Nr. 22, 1946) bis zu ih- rer gesetzlichen Regelung 1952 durch ein Parlament, in dem die gewerkschaftlichen Positionen und Forderungen kaum mehr artiku- liert, geschweige denn durchgesetzt werden konnten. Die Durchset- zung einer diesem gesellschaftlichen Formierungsinteresse ange- paßten Betriebsverfassung richtete sich notwendig gegen die sozi- alpolitischen und -ökonomischen Interessen der Lohnabhängigen überhaupt. Ihr erfolgreicher Abschluß manifestierte sich im Be- triebsverfassungsgesetz (1952) in der S p a l t u n g u n d P a r l a m e n t a r i s i e r u n g d e r b e t r i e b l i- c h e n I n t e r e s s e n v e r t r e t u n g. Die S p a l t u n g manifestierte sich in dreifacher Hinsicht. Dies galt zuerst für ihre erneute institutionelle Isolierung von den Gewerkschaften. 9) Von der Phase des sozialökonomischen Kon- stitutionsprozesses der Arbeiterbewegung im 19. Jahrhundert abge- sehen, hatte zu keiner Zeit ein engerer Zusammenhang zwischen ge- werkschaftlicher und betrieblicher Interessenvertretung bestanden als in den Jahren nach 1945 vor und nach Erlaß des KRG Nr. 22, teilweise noch gestützt durch einige Betriebsrätegesetze der Län- der. Dabei stand diese relativ weitgehende Integration der Ge- werkschaften in die Betriebsverfassung anders als nach 1918 über- wiegend nicht unter der Zielsetzung, die Betriebsräte einer ar- beitsgemeinschaftlichen und wirtschaftsfriedlichen Politik zu un- terwerfen. Weiterhin bezog sich die Spaltung auf die erneute innere Diffe- renzierung der betrieblichen Interessenvertretung, wenngleich diese nicht wie unter dem Betriebsrätegesetz von 1920 bis zur in- stitutionellen Spaltung in Arbeiter- und Angestelltenräte getrie- ben wurde. Der ausgeprägte Minderheitenschutz, insbesondere im Wahlverfahren, der bereits vor dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 in zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren durchgesetzt wurde, schwächte gleichwohl die Handlungsfähigkeit vieler Be- triebsräte. Schließlich manifestierte sich der Verlust der Einheit in der ge- setzlichen Ausklammerung und Sonderregelung der Betriebsverfas- sung des öffentlichen Dienstes im Personalvertretungsgesetz des Bundes (1955) und nachfolgend der Länder. Abgesichert und zuge- spitzt wurde dies dadurch, daß für Streitigkeiten zwischen Perso- nalräten und öffentlichen Arbeitgebern nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte für zuständig erklärt wurden. In der P a r l a m e n t a r i s i e r u n g d e r B e- t r i e b s v e r f a s s u n g manifestierte sich der Nach- vollzug jener Strategie, die auf Beseitigung antagonistischer Or- ganisations- und Handlungsformen auf allen gesellschaftlichen Ebenen zielte, was letztlich zur Einschränkung der sozialökonomi- schen und politischen Verkehrsformen der bürgerlichen Gesell- schaft und zur Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Fixierun- gen führte. Die erstmals in der Weimarer Verfassung, in weitge- hendem Maße in den Landesverfassungen nach 1945 durchgesetzten und noch im Grundgesetz erhaltenen progressiven Zielsetzungen und Handlungskompetenzen sollten erneut zurückgenommen werden, ohne dabei jedoch in den Formen des offenen Terrors agieren zu müssen bzw. zu können. Verfassungsrechtliche Geltungsansprüche wurden nur noch als Aus- druck der dominanten Herrschaftsinteressen verstanden und darauf reduziert - sowohl auf der parlamentarischen Ebene, wofür der Prozeß gegen die KPD stand, wie im außerparlamentarischen Be- reich, wofür die umfangreiche Verbotspraxis gegenüber jenen un- terschiedlichsten Vereinigungen auf der Grundlage des neuen poli- tischen Strafrechts und des Vereinsrechts standen, und schließ- lich ebenso auf sozialökonomischer Ebene. Hierfür sei auf die von 1952 bis 1954 vor den Arbeits- und Zivilgerichten gegen die Ge- werkschaften laufende Prozeßwelle im Anschluß an den Zeitungs- streik im Mai 1952 wie insgesamt auf die einschlägige Judikatur des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, weiterhin auf wiederkehrende parlamentarische Initiativen für ein Gewerkschafts- und Streikge- setz sowie zur Restriktion des Tarifvertragsgesetzes. Auch hier markierte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1954 zum Koalitions- und Tarifrecht Abschluß und Ausgangspunkt der Festle- gung gewerkschaftlicher Interessenartikulation auf kapitalisti- schen Reproduktionsinteressen immanente Ziele. Vor diesem - zeitlich übergreifenden - Hintergrund bedeutete die Parlamentarisierung der Betriebsverfassung zum einen eine weitge- hende Isolierung der Betriebsräte gegenüber Willensbildungspro- zessen in der Belegschaft, von der Betriebsratswahl abgesehen, die zudem nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre stattfand. Diese Abschirmung fand ihren konkretesten Ausdruck in den Regelungen über die Betriebsversammlung, die grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit stattfand, deren zulässige Themen defi- niert waren und die keine den Betriebsrat bindenden Beschlüsse fassen konnte. Betätigungen auf der Basis gewerkschaftlicher For- derungen wurden als unvereinbar mit dem neutralen und repräsenta- tiven Betriebsrats"amt" angesehen und führten zu zahlreichen Aus- schlußverfahren und Entlassungen. Diese Begrenzungen in den Kom- petenzen wurden komplementär und übergreifend abgesichert durch die betriebsgemeinschaftlichen Maximen des Gesetzes, insbesondere das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und die Verbote parteipolitischer Betätigung und der Unterstützung von Streiks. Mit diesem Gesetz, durch das die durchweg progres- siveren Betriebsrätegesetze der Länder außer Kraft traten, war auch gesetzestechnisch der Anschluß an den gesellschaftlichen Formierungsprozeß geschaffen und die Einschränkung und Beseiti- gung klassenautonomer Positionen nicht zuletzt der kommunisti- schen Betriebsräte erheblich erleichtert worden. Bekanntlich setzte die Verfolgung nicht erst nach der Schaffung der jeweiligen Rechtsgrundlagen ein, weshalb vor der Urteilsdar- stellung beispielhaft auf die Kontinuität des Kampfes gegen kom- munistische Betriebsräte und die Integration von Besatzungsmäch- ten und deutschen Instanzen eingegangen wird. In zahlreichen Großbetrieben der westlichen Besatzungszonen stellten KPD-Mit- glieder aufgrund der Betriebsratswahlen einen erheblichen Teil der Betriebsratsmitglieder, so im Ruhrbergbau und der metallver- arbeitenden Industrie in der britischen Besatzungszone und in Hessen. Vergleichsweise ausführliche Darstellungen der Auseinan- dersetzungen um die politische Führung in den Betriebsräten und damit um die Ziele und Mittel der Betriebsratsarbeit überhaupt geben die Arbeiten von Arnold Bettien und Angelika Jacobi-Bettien am Beispiel der Opel-Werke, Rüsselsheim. 10) Bereits in den Vor- schlägen der von der amerikanischen Militärregierung im April 1948 eingesetzten Sonderkommission zur Registrierung und Überwa- chung kommunistischer Aktivitäten wurde u.a. ein Parteiverbot er- wogen, jedoch aus Gründen politischer Opportunität zugunsten der Unterstützung antikommunistischer Kräfte in den Gewerkschaften und Betrieben verworfen. 11) Hierbei kamen u. a. Delegationen der AFL sowie Care-Pakete zum unterstützenden Einsatz. Im weiteren wurde diese Konstellation zum Ausgangspunkt von Kontakten zwi- schen führenden CDU-Mitgliedern und Gewerkschaftern in Hessen. 12) Nachdem die ersten Betriebsratswahlen 1946 ein deutliches Übergewicht von KPD-Mitgliedern im Betriebsrat erbracht hatten, wurde im folgenden Jahr eine parteipolitische Liste mit sozialde- mokratischen und christdemokratischen Mitgliedern aufgestellt. Nach den Wahlen von 1948, die erneut zu einer Zwei-Drittel-Mehr- heit von KPD-Mandaten geführt hatten, zielten Bemühungen der ame- rikanischen Militärregierung mit Erfolg auf ein neues "Arbeits- abkommen" zwischen CDU und SPD auf Betriebsebene, woraufhin im folgenden Jahr erneut parteipolitische Listen gegeneinan- derstanden. 13) Um die erreichte SPD/CDU-Mehrheit im Betriebsrat dauerhaft zu sichern, nahmen Interventionen politischer Instan- zen, hier aus dem hessischen Innenministerium, durchaus konkre- tere Formen an, in deren Verlauf schließlich seitens des Bundes- ministeriums für gesamtdeutsche Fragen vor den Betriebsratswahlen 1951 7500 DM "für eine Stärkung der Arbeit der antikommunisti- schen Betriebsgruppen in der Adam Opel AG in Rüsselsheim" bereit- gestellt wurden. 14) In der weiteren Darstellung wird zum einen deutlich, wie der Kampf gegen kommunistische Betriebsräte mit dem Abbau bzw. der Aufgabe betrieblicher Gegenmachtpositionen verbun- den war, zum anderen, in welchem Maße Militärregierung sowie Lan- des- und Bundesregierung hierbei aktiv waren, bevor das Kabinett Adenauer mit dem Unvereinbarkeitsbeschluß vom September 1950 die Vertreibung der Kommunisten aus dem öffentlichen Dienst ankün- digte. 3. Positionen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bis 1955 -------------------------------------------------------------- Bereits zweieinhalb Jahre, bevor mit dem Betriebsverfassungsge- setz eine Interpretationsgrundlage nicht zuletzt für die Inten- tionen dieser Beschlüsse von Landesregierungen bzw. Bundesregie- rung geschaffen worden war, wurden die Arbeitsgerichte mit dem politischen Anspruch konfrontiert, daraus in betriebsverfassungs- rechtlicher und arbeitsvertraglicher Hinsicht entsprechende Kon- sequenzen zu formulieren. Der juristische Kern des Skandals dieser Beschlüsse und Anweisun- gen an die Bundes- und Landesbehörden lag darin, daß allein die Zugehörigkeit zur KPD und/oder anderen Organisationen, die nicht verboten waren, als "staatsfeindliche Betätigung" angesehen wurde. Die Anmaßung einer derartigen Feststellung setzte sich über eine ganze Palette von Verfassungsnormen hinweg, die in ein- zelgrundrechtlicher wie organisationsrechtlicher Hinsicht Kompe- tenz und Verfahren in derartigen Fällen regeln. Jeder Dienstvor- gesetzte hatte aus einer festgestellten Organisationszugehörig- keit staatsfeindliche Betätigung zu folgern und die Lösung des Dienstverhältnisses in den näher erläuterten abgestuften Formen einzuleiten. Derartiger Logik verschlossen sich die Arbeitsge- richte anfangs überwiegend, wie die folgenden Entscheidungen zei- gen. Die Urteilsgründe werden auszugsweise wiedergegeben, um den In- terpretationsrahmen nicht zuletzt in seinen Veränderungen und Wi- dersprüchen zu illustrieren. Den Abschluß bilden die ersten Ent- scheidungen des ab April 1954 tätigen Bundesarbeitsgerichts, wo- mit über die gesetzliche Verankerung des Betriebsfriedens dessen maßgeblicher Interpret gesetzt war. Die vorgestellte Entschei- dungssammlung kann selbstverständlich keinen Anspruch auf Voll- ständigkeit erheben. Gleichwohl gibt sie einen Einblick in die unterschiedlichen Rechtsprechungslinien sowie ihre interpretativ, gesetzlich und nicht zuletzt im Kontext der antikommunistischen Politisierung des Arbeitsrechts durchgesetzte Vereinheitlichung. Für die nachfolgenden Entscheidungen bildeten die Regierungsbe- schlüsse zwar einen wesentlichen Ausgangspunkt, ihre Zielsetzun- gen wurden allerdings vorrangig im Zusammenhang der im Begriff der Parlamentarisierung erfaßten Formierung der Betriebsverfas- sung wirksam. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (27.2.1950) gab der Klage eines Spruchkammervorsitzenden und KPD-Mitgliedes statt. Seine Amtsenthebung und Entlassung aus dem öffentlichen Dienst war mit der Entscheidung der KPD begründet worden, ihre Mitglieder aus den Spruchkammern zurückzuziehen. Gegenüber weiteren Entlassungs- begründungen führte das Gericht aus: "(Es kann sich) der Richter nicht einfach über die Tatsache hin- wegsetzen, daß die Kommunistische Partei in den freiheitlichen demokratischen Verfassungen... mit der Rechtsstellung anerkannt ist, die den übrigen zugelassenen Parteien zukommt. Der Bestand der KPD und die Zugehörigkeit dazu stellen also die kommunisti- schen Parteimitglieder für sich allein nicht aus dem Rahmen unse- rer politischen, öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ordnung heraus. Dabei kann nach dem derzeitigen Rechtsstand, so- lange nicht etwa der Gesetzgeber oder der Bundesverfassungsge- richtshof anders gesprochen hat, noch nicht einmal zugegeben wer- den, daß die Kommunistische Partei verfassungsfeindlich sei, so daß es auch nicht angeht, ihr und ihren Mitgliedern die Einfügung in die Verfassungsordnung etwa aus den Gesichtspunkten zu versa- gen, mit denen man heute den Mißbrauch von Verfassung und Verfas- sungsfreiheit im Kampf der früheren NSDAP gegen die Weimarer Re- publik verwirft. Solange hier nicht Ausnahme-Bestimmungen im Rah- men der Verfassung und der Freiheiten ... rechtswirksam erlassen sind, darf auch der Richter nicht mit zweierlei Maß messen." Das LAG Düsseldorf (23.5.1950) gab der Klage eines Betriebsrates statt, der wegen politischer Meinungsverschiedenheiten und auf die Forderung der übrigen Betriebsratsmitglieder hin entlassen worden war. "Die vom Kläger geäußerte Ansicht wurzelt offensichtlich in den Ansichten der KPD; diese können aber mit ihren Ergebnissen, so unliebsam sie im einzelnen auch sein mögen, immer noch legaler- weise vertreten werden, soweit sie eben nicht gegen die demokra- tische und rechtsstaatliche Ordnung, so wie sie in der Bundesre- publik gegeben ist, verstoßen. ... Politisch bedingte Meinungsäu- ßerungen sind aber als solche ... kein Grund zu einer fristlosen Entlassung, widrigenfalls im Ergebnis die politische Haltung ei- nes Arbeitnehmers als solche ihn zu Verlust von Arbeit und Brot bringen könnte." In einer Anmerkung wurde moniert, das Gericht habe sich zu sehr von rechtlichen Überlegungen leiten lassen und den "Kern der Sa- che", d.h. den politischen Tatbestand, zu wenig in den Vorder- grund gestellt. Das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart (16.9.1950) bestätigte offen- bar die Entlassung eines Betriebsrates wegen politischer Betäti- gung aufgrund einer vor 1945 erlassenen Betriebsordnung. Es ver- allgemeinerte die Entscheidung folgendermaßen: "... 2. Einschränkungen der freien Meinungsäußerung im Betrieb durch den Arbeitgeber sind nicht nach verfassungsrechtlichen son- dern nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. ... 3. Die Bestimmung einer Betriebsordnung, wonach die Verbreitung von Druckschriften der Genehmigung der Betriebsleitung bedarf, enthält kein nationalsozialistisches Gedankengut. 4. Die Grenze einer zulässigen politischen oder parteipolitischen Betätigung im Betrieb liegt mindestens dort, wo durch die Art der Betätigung arbeitsvertragliche Pflichten, berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder das Gesamtinteresse des Betriebes und der Belegschaft berührt oder gar verletzt werden. Dies gilt auch für Betriebsratsmitglieder. 5. Dem KRG 22 und dem Württemberg-Badischen (Betriebsrätegesetz) ist eine parteipolitische Tätigkeit der Betriebsräte fremd. 6. Wer sein Betriebsratsamt zu parteipolitischen Zwecken miß- braucht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Pflicht zu loyalem Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber. Zu dieser Loyalität war das Betriebsratsmitglied auch deshalb moralisch verpflichtet, weil es ... von jeder Arbeit freigestellt war." Das LAG Düsseldorf (17.10.1950) gab der Lohnzahlungsklage einer Arbeiterin statt, die wegen der Auslage von Zeichnungslisten des "Komitees der Kämpfer für Frieden" und Werbung für das Pfingst- treffen der Jugend in Berlin 1950 fristlos entlassen worden war. Selbst nach der 34 Paragraphen mit zahlreichen Verbots- und Dis- ziplinarbestimmungen umfassenden Betriebsordnung war nach Auffas- sung des Gerichts die Entlassung unzulässig. Das Urteil wurde in einer Anmerkung als "falsch" bezeichnet und die "fehlerhafte(n) bedenkliche(n) Rechtsausführungen" kritisiert. Dagegen bestätigte das ArbG Darmstadt (2. 11. 1950) die Entlas- sung eines Verwaltungsangestellten wegen Teilnahme an einer ver- botenen Kundgebung des "Nationalkongresses der Nationalen Front". "Die Berufung auf die Grundrechte der Hessischen Verfassung zur Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit ist dem- gegenüber nicht möglich. Wenn der entlassene Angestellte der Mei- nung war, daß das verfügte Versammlungsverbot verfassungswidrig gewesen war, so stand ihm hiergegen wohl der Rechtsweg zum Staatsgerichtshof offen, dagegen hatte er kein Recht zur Selbst- hilfe, kraft dessen er selbst gegen die Staatsorgane, die das Verbot durchzuführen hatten, Stellung nehmen durfte." Im Verlauf der Räumung des Versammlungsplatzes war der Beschäf- tigte vorübergehend festgenommen worden. Das ArbG Bamberg (7.11.1950) gab der Wiedereinstellungsklage ei- nes Hausmeisters statt, der bis August 1950 der KPD angehört hatte und aufgrund des Beschlusses des Bayrischen Ministerrates vom 2.10.1950 in Anlehnung an den der Bundesregierung vom Septem- ber 1950 fristlos entlassen worden war. Nachdem das Gericht die Rechtsunerheblichkeit beider Regierungsbeschlüsse begründet hatte, nahm es ausführlich zur Meinungsfreiheit im öffentlichen Dienstverhältnis Stellung und verwies auf die alleinige Zustän- digkeit des zukünftigen Verfassungsgerichts nach Art. 21 GG, was die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der KPD und daraus abzuleitende Maßnahmen beträfe. "Die (Gemeinde) legte ihm zur Last, daß er Unterschriften für (die) Ziele (der KPD) gesammelt, Plakate angeklebt, durch Mund- propaganda für sie geworben und in der Öffentlichkeit für sie eingetreten ist. Das sind aber Mittel, die keine der politischen Parteien bisher verschmäht hat." Die Berufung gegen das Urteil wurde zurückgenommen, so daß es rechtskräftig wurde. Ein Gewerkschaftssekretär, zugleich Mitglied des Hauptvorstandes, hatte auf Einladung des FDGB an einer Konferenz teilgenommen, wo- rauf er im November 1950 fristlos entlassen wurde. Das ArbG Göt- tingen (1. 12. 1950) wies seine Klage auf Wiedereinstellung ab, weil die Gewerkschaft ein Tendenzbetrieb sei und sich die "aus dem Arbeitsverhältnis entspringende Treuepflicht" daher auch auf den außerdienstlichen Bereich erstrecke. "Der Gewerkschaftssekretär einer westdeutschen Gewerkschaft darf sich nicht mit den Gegnern dieser Gewerkschaft zu gemeinsamem Handeln zusammentun. Das aber hat der Kläger getan, ... Er ver- stößt. .. gegen die ihm obliegende Treuepflicht, wenn er sich von ostzonalen Organisationen einladen läßt, die nach Auffassung sei- nes Arbeitgebers nur den Zweck verfolgen, die westdeutschen Ge- werkschaften zu unterminieren und die Gewerkschaftsarbeit lahmzu- legen." In einer ausführlichen zustimmenden Anmerkung wurde hervorgeho- ben, daß die "Gewerkschaften eine so wichtige Rolle im öffentli- chen Leben spielen, daß sie auch aus diesem Grunde nicht den pri- vaten Betrieben gleichgestellt werden können". Für ihre Funktio- näre sollten offenbar eher die "erhöhten Anforderungen" gelten, wie sie an die "Verfassungstreue der Betriebsräte in den öffent- lichen Verwaltungen" zu stellen seien. Das Urteil wurde in zwei- ter Instanz bestätigt (LAG Hannover 13.3.1951). Ein Angestellter des höheren Verwaltungsdienstes wurde fristlos entlassen auf seine Äußerung in einer VVN-Veranstaltung hin, daß die "großen Nazis, Wehrwirtschaftsführer und Militaristen" wieder in ihren Ämtern seien und Antifaschisten aus dem öffentlichen Dienst vertrieben würden. Das ArbG Freiburg (9.1.1951) erklärte die Entlassung für unwirksam. "Da der Kläger nach Art. 10 Abs. 2 der Badischen Verfassung an der Ausübung seines Rechts, seine Meinung frei zu äußern, durch kein Arbeits- oder Dienstverhältnis gehindert werden dürfe und die Beklagte selbst nicht vorgetragen habe, daß seine Behauptun- gen in tatsächlicher Hinsicht unwahr seien, könne die in seinen Ausführungen liegende Betätigung für die KPD auch nicht mit den durch das Dienstverhältnis begründeten Pflichten so in Wider- spruch stehen, daß sie fristlose Entlassung rechtfertigen könnte, zumal der Beklagten bei Einstellung des Klägers dessen politische Überzeugung bekannt gewesen sei." Ein Angestellter der Bundespost, seit 1946 Mitglied des Betriebs- rates, war kurz nach dem Kabinettsbeschluß vom September 1950 aus der KPD ausgetreten. Das ArbG Frankfurt (16.1.1951) gab seiner Wiedereinstellungsklage gegen die gleichwohl vorgenommene frist- lose Entlassung statt, bezugnehmend auf die Artikel 21, 2 (Entfaltungsfreiheit), 3 Abs. 3 (Benachteiligungsverbot) und 5 GG (Meinungsfreiheit). "Die Folge seines Rechts der freien Meinungsäußerung ist das Recht, seine Meinung auch durch Zugehörigkeit zu einer politi- schen Partei zu dokumentieren. Infolgedessen muß dem Inhalt des Grundgesetzes gegenüber dem Beschluß der Bundesregierung vom 19.9.1950 der Vorrang gegeben werden. ... Das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Klägers gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß er auch nur einmal seine Treuepflicht gegenüber dem Staat verletzt habe." Offensichtlich angesichts des überwiegenden Scheiterns ihrer po- litischen Strategie vor den Arbeitsgerichten ließ die Bundesre- gierung durch den Innenminister erklären, daß die Rechtsgrundlage für Entlassungen gar nicht in dem Beschluß vom 19.9.1950, sondern in § 3 des Bundespersonalgesetzes vom Mai 1950 liege, wonach die im Dienst des Bundes Stehenden "sich durch ihr gesamtes Verhalten zur demokratischen Staatsauffassung bekennen" müßten. Der Be- schluß mache die unterstellten Behörden lediglich auf die Rechts- lage aufmerksam. 15) Selbst wenn die Regierung ihren Beschluß nur als Auslegungshilfe oder -richtlinie verstanden wissen wollte, hatte sich an dem Komplex von Rechts- und Verfassungswidrigkeiten in der Sache nichts geändert. Allerdings wurde bei der erneut einsetzenden Verfolgung der Kommunisten im öffentlichen Dienst zu Beginn der siebziger Jahre diese Interpretation berücksichtigt. Hierbei hatte der bereits im KPD-Urteil sichtbar gewordene Wandel der Verfassungsinterpretation, d.h. die Auffassung der Verfassung als Werteordnung, erhebliches Gewicht, in deren Zentrum der Ver- such stand, die "freiheitliche demokratische Grundordnung" zum antikommunistischen Kampfbegriff aufzuwerten. Die Zahl der Verfahren nahm 1951 erheblich zu. Was Entlassungen in der Privatwirtschaft betraf, so boten vor Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 insbesondere die Betriebsordnun- gen eine oft hinreichende Grundlage. Zahlreiche Betriebsordnungen aus der Zeit des Faschismus blieben in Kraft und engten den Hand- lungsspielraum der Betriebsräte und anderen Beschäftigten oft noch weit über die Disziplinarnormen der Gewerbeordnung (1869) hinausgehend ein. Das darin manifestierte Sozialmodell enthielt tatsächlich selten spezifisch "nationalsozialistisches Gedanken- gut", von bestimmten Zuspitzungen abgesehen. Betriebsräte, die ihr Mandat auf der Grundlage des Interessengegensatzes wahrnah- men, gerieten mit derartigen Arbeitsordnungen ebenso in Konflikt wie mit den Kooperationsmaximen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952. Das LAG Stuttgart (20.3.1951) bestätigte die im Mai 1950 erfolgte fristlose Entlassung eines Angestellten und Betriebsratsmitglie- des wegen Verbreitung der "Volksstimme", des Bezirksorgans der KPD, im Betrieb. "Die im nationalsozialistischen Staat erlassenen Betriebsordnun- gen gelten - ebenso wie die Tarifordnungen - auch nach Aufhebung des (Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit, 1934)... grund- sätzlich weiter. ... Nach § 37 Ziffer 12 der BÖ, ist die Verbrei- tung von Druckschriften im Betrieb nur mit Genehmigung der Perso- nalleitung zulässig. Diese Vorschrift enthält keine nationalso- zialistischen Gedanken. Sie dient vielmehr der Erhaltung des Be- triebsfriedens. Die Verbreitung von Druckschriften, Fragebogen usw. trägt bekanntlich sehr leicht Unfrieden in die Belegschaft. Denn meistens haben solche Schriften einen politischen Einschlag ..." Als erste Grundsatzentscheidung, die generell für ein Kündigungs- recht gegenüber Beschäftigten im öffentlichen Dienst wegen KPD- Mitgliedschaft plädierte, kann das Urteil der ersten Kammer des LAG München vom 24.4.1951 angesehen werden, welches im Wider- spruch zur überwiegenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage stand. Die in einer kurz zuvor ergangenen Entschei- dung der zweiten Kammer des Gerichts (LAG München 9. 1. 1951) noch vertretene Auffassung, daß die Mitgliedschaft in der KPD kein Grund für eine fristlose Entlassung aus dem öffentlichen Dienst sei, wurde damit aufgegeben. Zum Abdruck dieses Urteils, der noch in einer späteren Entscheidung angekündigt wurde (vgl. LAG München 24.4.1952, a.a.O., S. 124), kam es in der Folgezeit nicht. Durch die o. g. Entscheidung wurde das Urteil des ArbG Weiden (27.1.1950) aufgehoben, worin der Klage des einen Tag vor der Betriebsratswahl im Mai 1949 fristlos entlassenen Betriebs- ratsvorsitzenden in einer Strafanstalt auf Feststellung stattge- geben worden war, daß sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Die Entlassung war mit Auseinandersetzungen mit dem Anstaltsleiter in einer Betriebsversammlung und einer nachfolgenden Dienstbespre- chung begründet worden. Der Betriebsrat, dem neben drei KPD- zwei CSU-Mitglieder und zwei parteilose Beschäftigte angehörten, kri- tisierte in einer Stellungnahme die Entlassung als gesetzwidrig und forderte die Belegschaft auf, sich hinter den Betriebsrat zu stellen. Der Rechtsstellenleiter des DGB-Ortsausschusses richtete nacheinander einen Strafantrag an den Oberstaatsanwalt zur Klärung der gegen den Betriebsratsvorsitzenden erhobenen Vorwürfe sowie ein Abhilfegesuch an den Generalstaatsanwalt mit dem An- trag, die fristlose Entlassung u.a. wegen ihrer Ungesetzlichkeit aufzuheben. Die Entscheidung des LAG München überzeugte weniger durch die ar- beits- und verfassungsrechtlichen Ausführungen als durch die Kon- sequenz, mit der das Arbeits- und Verfassungsrecht jener Staats- zielbestimmung der Regierungsbeschlüsse seit September 1950 un- tergeordnet wurde. Ausgehend von einer notwendigen Stellungnahme im Streit zwischen der "christlich-abendländischen Kulturauffas- sung", welche das Grundgesetz und die Länderverfassungen präge, einerseits und der "kommunistisch-bolschewistischen Welt-und Staatsauffassung" andererseits, sah sich das Gericht von Verfas- sung wegen verpflichtet, das Handeln von KPD-Mitgliedern im öf- fentlichen Dienst auch vor einer Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts "rechtlicher Kritik zu unterwerfen und daraus Fol- gerungen für Abschluß und Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen zu ziehen ..." Es betonte, daß die Meinungs- und Handlungsfrei- heit "durch den Eintritt des Arbeitnehmers in eine betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Bindung Grenzen finden muß". Die ausdrückliche Gegenmeinung in Art. 118 Abs. 2 der Weimarer Verfassung, wonach diese Rechte durch kein Arbeits- oder Dienst- verhältnis beschränkt werden dürften, habe nur zu "Mißbrauch" ge- führt. Umgekehrt seien "die Rechtsbehelfe zum Schutz der Verfassung zu erweitern gegenüber Personen, deren weltanschauliche (kommuni- stische) Betrachtung den Kampf gegen die Verfassung gebietet und die Zersetzung und Auflösung der Verfassung unter dem Schutz verfassungsmäßiger Grundrechte und Freiheiten auch organisieren will. Die Frage in diesem Sinn zu lösen, ist für Bayern dadurch etwas schwierig gemacht, daß der ... Art. 110 der Bayer. Verfassung den Zusatz über das Verbot der Behinderung der Mei- nung(s)...freiheit durch Arbeits- oder Anstellungsvertrag wört- lich übernommen hat." Stärker als derartige Widerstände aus dem Verfassungstext wog je- doch die Aufgabe des Kampfes gegen den Kommunismus, welche sich das Gericht ausdrücklich zu eigen machte und die Verfassung als Hilfsmittel dafür interpretierte. Zentrale Bedeutung kam hierbei dem Topos der "Sozialen Selbstverwaltung der Sozialpartner" als Interpretationsrahmen nicht nur für die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und die Gewerkschaftsrechte zu 16), sondern auch für das Betriebsverfassungsrecht u.a. als "Untadeligkeit (der Be- triebsräte) im Sinne der Verfassungstreue". Da dies auf kommuni- stische Betriebsräte per definitionem nicht zutreffen konnte, ließ sich nach Auffassung des Gerichts "bloße Mitgliedschaft in der KPD ... als Kündigungsgrund für fristgemäße Entlassung ... im Regelfall vom Standpunkt der Ar- beitgeberbelange des Staates auch im Kündigungsschutzrecht recht- fertigen." Ein Betriebsrat hatte außerhalb der Arbeitszeit und vor dem Ein- gang zur Schachtanlage Solidaritätsaufrufe für streikende Berg- leute einer anderen Zeche verteilt, die von der Polizei besetzt worden war. Seine Wiedereinstellungsklage gegen die fristlose Entlassung hatte vor dem ArbG Essen (22.12.1950) Erfolg, wurde jedoch vom LAG Düsseldorf (16. 5. 1951) auf die Berufung der Ge- schäftsleitung hin abgewiesen. "Der Kläger hat durch das Verteilen der Flugblätter versucht, seine Arbeitskameraden zu Handlungen aufzurufen, die gegen die guten Sitten verstoßen und dadurch den Arbeitsfrieden in erhebli- chem Maße gefährdet. Gegen die guten Sitten verstieß der Streik und damit auch die Aufforderung, einen solchen zu beginnen, weil es sich um einen wilden, von der Gewerkschaft nicht gebilligten Ausstand handelte. Das Recht der freien Meinungsäußerung hat dort seine Grenze, wo es ganz allgemein dazu mißbraucht werden soll, die bestehende Rechtsordnung gesetzwidrig anzugreifen. ... Es darf darüber hin- aus auch dort nicht ausgeübt werden, wo durch sittlich gerecht- fertigte Bindungen seine Benutzung einzelnen gegenüber ausge- schlossen ist oder sich jedenfalls mit einem solchen Vertrage nicht vereinbaren läßt." In einer Urteilsanmerkung wurde diese Interpretation dahingehend verallgemeinert, "daß kein Arbeitnehmer von seinem Recht zu freier Meinungsäußerung Gebrauch machen darf, um die Rechte ande- rer, seines Arbeitgebers zu verletzen". Das LAG Freiburg (5.6.1951) bestätigte die Entlassung eines Ange- stellten im öffentlichen Dienst, weil dieser auf einer Versamm- lung der VVN den Regierungsbeschluß vom September 1950 kritisiert und die daraufhin unternommenen Maßnahmen mit den Ketzerverbren- nungen und der Inquisition des Mittelalters verglichen hatte. Darin sah das Gericht eine Verletzung der Treuepflicht, hielt je- doch statt fristloser Entlassung die fristgemäße Kündigung für angemessen. Da der Betriebsrat seine hierfür erforderliche Zu- stimmung verweigerte, beantragte die beklagte badische Landesre- gierung deren Ersetzung durch das Gericht. Durch Entscheidung vom gleichen Tag gab das LAG Freiburg dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung statt, wobei es hervorhob: "Besonders ist dem Antragsgegner zum Vorwurf gemacht, daß er dienstlich maßgeblich mit der Betreuung der Opfer des Nazismus zu tun hatte. Die Tatsache, daß er selbst Opfer des Nazismus ist, hat unbeachtlich zu bleiben." Drei in der Werkstatt eines Postamtes beschäftigten Kraftfahr- zeugschlossern wurde wegen Verstoßes gegen § 3 Bundespersonalge- setz (1950) - Bekenntnispflicht - fristgemäß gekündigt. Der Ver- stoß wurde in ihrer KPD-Mitgliedschaft gesehen. Das LAG Bremen (6.6.1951) entsprach - wie das Arbeitsgericht - den Anträgen der Entlassenen, daß die Kündigungen unwirksam seien, mit Ausführun- gen im Stil eines Einführungskurses in das Verwaltungs- und Ver- fassungsrecht: "Mit Recht hat das Arbeitsgericht... die Beklagte darauf hinge- wiesen, daß die von ihr in Anspruch genommene Kündigungsfreiheit ihre Schranken in den Bestimmungen der geltenden Rechtsordnung findet, deren Bestandteil die Grundrechtsordnung der Verfassung ist, und daß mit Rücksicht hierauf jede politische Maßregelung als Gesetzes verstoß und somit als rechtsunwirksam nach § 134 BGB anzusehen ist... Die Beklagte übersieht, daß in einem demokrati- schen Staatswesen und unter der Geltung des Grundgesetzes die verfassungsmäßige Ordnung weder mit der politischen Überzeugung der jeweiligen Parlamentsmehrheit noch mit den Verwaltungsanord- nungen und Zielen der jeweiligen Regierung gleichgesetzt werden kann. Die Kläger können also durch einen bloßen Hinweis auf ihren Verstoß gegen den Kabinettsbeschluß vom 19. 9. 1950 keineswegs ins Unrecht gesetzt werden. Der in ihrem Verhalten zum Ausdruck kommende Widerstand gegen diese Anordnung ... findet seine Stütze und Berechtigung in der Ausübung ihrer rangmäßig übergeordneten Grundrechte." Weiterhin erläuterte das Gericht: "Regierungsfeindlichkeit (einer Partei) ist nicht dasselbe wie Staatsfeindlichkeit. ... Es ist auch bereits festgestellt worden, daß die Beklagte eine aktive umstürzlerische Betätigung der Klä- ger überhaupt nicht behaupten kann und will. In einem solchen Fall aber kann ... nicht anerkannt werden, daß die bloße Zugehö- rigkeit der Kläger zu einer die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik ablehnenden, im übrigen aber im verfassungsmäßigen Rahmen tätigen und legalen Partei gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt oder auch nur eine erkennbare und nach den Er- fahrungen des täglichen Lebens auch beachtliche Gefahr für die Belange der Allgemeinheit oder des Postdienstes als solchen be- deutet." Das LAG Frankfurt (6.6.1951) sah die fristlose Entlassung eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten, der dem Betriebsrat ange- hörte und Mitglied der KPD war, wegen Teilnahme an einem Schu- lungskurs des FDGB als unwirksam an, weil der Zweck des beantrag- ten Urlaubs dem Dienstherrn bekannt gewesen sei. Dieser könne sich nach Genehmigung des Urlaubs nicht mehr auf die Unvereinbar- keit des Urlaubszwecks mit der Dienststellung des Klägers beru- fen. Das ArbG Lüneburg (26.6. 1951) folgerte aus der alleinigen Kompe- tenz des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Frage etwai- ger Verfassungswidrigkeit der KPD, daß daraus der volle und gleichberechtigte Grundrechtsschutz für ihre Mitglieder auch im öffentlichen Dienst abzuleiten sei. Kündigungen aus politischen Gründen seien allerdings nicht generell nichtig, sondern auf die Umstände im einzelnen hin zu überprüfen. Das LAG Frankfurt (11.9. 1951) bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (16. 1. 1951), wonach die Entlassung eines Postangestellten wegen früherer KPD-Mitgliedschaft rechts- unwirksam war, jedoch mit mehrfachen Einschränkungen. Zum einen gab es seine Rechtsprechung auf, wonach die Kündigung von Betriebsräten grundsätzlich unzulässig war. Weiterhin verband es mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst einen Verzicht "auf gewisse Betätigungsmöglichkeiten der Grundfreiheiten". Schließ- lich sah es sich "aufgrund der Vernehmung des sachverständigen Zeugen" zu der Feststellung veranlaßt, "daß die KPD den Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung zum Ziel hat". Dessen Unterstüt- zung könnte dem Postangestellten allerdings nicht nachgewiesen werden, da er bereits längere Zeit keine Verbindung mehr gehabt und keine Beiträge mehr gezahlt habe. Die besondere Verschärfung der politischen Situation in Berlin führte zu einer den sozialökonomischen Gegensatz zeitweilig ge- genläufig überlagernden politischen Polarisierung auch in den Be- trieben, wie die folgenden Entscheidungen illustrieren. Das ArbG Berlin (26.9.1951) bestätigte die "von der Beklagten (Geschäfts- leitung) im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung vorgenom- mene", auf § 123 Abs. l Nr. 3 der Gewerbeordnung ("beharrliche Arbeitsverweigerung") gestützte fristlose Entlassung eines Beschäftigten insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß er eine Liste der Beschäftigten geführt hatte, worin neben der politischen und gewerkschaftlichen Zugehörigkeit ihre Stel- lungnahmen zum Volksbegehren gegen die Remilitarisierung vermerkt waren. "Es ist ein Gebot der Notwehr, daß der Betrieb seine Angehörigen davor schützt, durch Spitzel, die sich unter ihnen befinden, die schwersten Nachteile besorgen zu müssen. Auch die lange Be- triebszugehörigkeit seit 1938 ... mußte gerade ... in ihm eine besondere Verbundenheit mit dem Unternehmen und der Belegschaft haben aufkommen lassen, so daß er unter keinen Umständen in der von ihm an den Tag gelegten Art als gefährlicher Störenfried auf- treten durfte." In einer anderen Entscheidung bestätigte die gleiche Kammer eine Entlassung wegen Verteilens nicht lizensierter Druckschriften und der Beschimpfung von "Arbeitskameraden ... als amerikanische Im- perialisten- und Unternehmerknechte". Der Entscheidung des ArbG Berlin vom 3.10.1951 lag gleichfalls eine fristlose Entlassung zugrunde. Sie wurde bestätigt, weil "insbesondere auch das Aufbewahren von FDGB-Zeitungen eine Pflichtwidrigkeit darstellt, die den Vorwurf der Störung des Ar- beitsfriedens rechtfertigt, zumal das Gericht bei der Angestell- ten unter Berücksichtigung der vorhandenen Doppelexemplare die Absicht einer Verteilung bedenkenfrei unterstellen konnte. Daß die Beklagte mit Recht in dem Verhalten der Klägerin eine Störung des Betriebsfriedens erblickte, beweist die von der Be- legschaft am 17.8.1951 gefaßte Resolution und der darin zum Aus- druck gebrachte Wille der Belegschaft, sich mit aller Entschie- denheit einer Wiedereinstellung der ... Entlassenen zu widerset- zen." Während, von wenigen zurückliegenden Fällen abgesehen, Entlas- sungsforderungen der Belegschaft oder des Betriebsrates als rechtlich unerheblich bzw. rechtswidrig angesehen und den Betrof- fenen Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zugesprochen worden waren, interpretierte das ArbG Berlin (13.11.1951) derar- tige Forderungen auf der Suche nach einer Rechtfertigung als "dringendes betriebliches Erfordernis" i.S.d. Kündigungsschutzge- setzes. Nachdem in einer Belegschaftsversammlung von etwa 700 Anwesenden nahezu einstimmig der Antrag angenommen worden war, "die Aktivi- sten des FDGB und diejenigen, welche sich tätig für dessen Ziele einsetzten, aus dem Betrieb zu entfernen, (ist) durch einen ein- stimmig gefaßten Beschluß ... der gesamte Betriebsrat diesem Standpunkt der Betriebsversammlung und der Betriebsleitung beige- treten und hat die Einsprüche des Klägers und der mit ihm zugleich Gekündigten abgelehnt. Hätte die Betriebsleitung diesen dringenden Wunsch der Betriebsangehörigen in den Wind geschlagen, so war ein Streik, mindestens aber starke Arbeitsunlust bei der Belegschaft zu befürchten. Eine solche Folge heraufzubeschwören, lag indessen für die Beklagte nicht der geringste Anlaß vor; denn sie hätte unbedingt eine Schädigung des Betriebes durch Produkti- onseinbuße nach sich ziehen müssen, die zu vermeiden im allgemei- nen Interesse liegt, namentlich in dem der gesamten verbleibenden Belegschaft." Die Entscheidung wurde in zweiter Instanz bestätigt. Das LAG Berlin (11.12.1951) bestätigte die fristlose Entlassung eines seit siebzehn Jahren im Betrieb beschäftigten Reparatur- schlossers, der im FDGB organisiert und dessen Organ sowie Flug- blätter, d.h. nicht lizensierte Druckschriften, im Betrieb ver- teilt hatte. Aufgrund der beschlagnahmten Zeitungen stehe fest, "daß es sich um Druckschriften handelt, die abfällige Bemerkungen gegen die westalliierten Besatzungsmächte enthalten, zur Verbreitung anti- demokratischer Ideen beitragen, die Bewegungen, Unruhe und Auf- ruhr in dem britischen Sektor zum Ziele haben, zumindest aber wahrscheinlich dazu Anlaß geben könnten. Die Haltung der Zeitun- gen ist ausgerichtet auf die Einführung eines totalitären Regimes ... Die Beklagte hat ein vitales Interesse daran, daß ihre Beleg- schaftsmitglieder derartige Schriften weder... in den Betrieb bringen, noch in Besitz haben, noch aber im Betrieb verteilen. Durch solche Maßnahmen werden die Gemüter gerade in der jetzigen Zeit der Spannungen aufs äußerste erregt. Die Arbeitskollegen werden in der Aufmerksamkeit bei der Arbeit gestört. Ihre ganze Arbeitsintensität leidet darunter." Auch soweit es nicht um politische Betätigung ging, bildeten für Betriebsräte der Betriebsfrieden und für andere Beschäftigte die "Natur" bzw. die "Grundregeln des Arbeitsverhältnisses" eine fle- xible Grenze für Meinungsäußerungen, die der Form oder dem Inhalt nach den Interessengegensatz artikulierten. Das ArbG Rheine (11.10.1951) wies die Wiedereinstellungsklage ei- nes Betriebsratsvorsitzenden zurück, der aus Anlaß von Differen- zen über die Regelung der Arbeitszeit ein Flugblatt mit Vorwürfen an die Betriebsleitung verteilt hatte. "Das Recht der freien Meinungsäußerung... ist ein Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit, die ihre Grenzen in der Auf- rechterhaltung des ... Betriebsfriedens hat." Das ArbG Hamburg (13.10.1951) gab der Wiedereinstellungsklage eines fristlos ent- lassenen KPD-Mitgliedes statt, betonte jedoch die aus der Natur des Arbeitsverhältnisses folgenden Begrenzungen der Meinungsfrei- heit. Allerdings könne den Beschäftigten "nicht jede interne Mei- nungsäußerung und politische Unterhaltung" verboten werden, eben- sowenig die Weitergabe oder der Austausch von Schriftstücken. Kein Spielraum verblieb dagegen angesichts der Anforderungen von Treuepflicht, natürlicher Ordnung des Betriebes und einer sie re- gelnden Betriebsordnung aus der Zeit des Faschismus. Ein seit fünfzehn Jahren im Betrieb beschäftigter Schlosser hatte vor Schichtbeginn und in der Pause Flugblätter und Abstimmungsscheine zur "Volksbefragung gegen Remilitarisierung" verteilt. Arbeitsge- richt und das LAG Düsseldorf (19.10.1951) bestätigten die darauf- hin erfolgte fristgemäße Kündigung. Den Einwand langjähriger Be- schäftigung wehrte das Gericht damit ab, daß dies gerade zu einer "Erhöhung der Treuepflicht auf selten des Arbeitnehmers" geführt habe. "Gegen die Gültigkeit der Betriebsordnung können Bedenken nicht erhoben werden, (da) kein Gesetz, Verordnung o. ä. die Gültigkeit der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus erlassenen Be- triebsordnungen als solche infragestellt. ... Das Verbot des Ver- teilern von Propagandamaterial ist nicht nationalsozialistisch. ... (Es) verstößt auch nicht gegen ... die Freiheit der Mei- nungsäußerung. (Diese) geht... nicht soweit, daß sie die natürli- che Ordnung des Betriebes stören darf." Mit vergleichbarer Begründung erklärte das LAG Tübingen (29.11.1951) auf Antrag einer Unternehmensleitung die Mit- gliedschaft eines Arbeiters im Betriebsrat für erloschen, weil dieser aus dem gleichen Anlaß Flugblätter vor dem Fabriktor ver- teilt hatte. Damit sei der Betriebsfrieden gestört worden, und er habe sich vorsätzlich über die Betriebsordnung hinweggesetzt, wo- nach das Einverständnis der Betriebsleitung und des Betriebsrates erforderlich gewesen sei. Dagegen urteilte das ArbG Esslingen (23. 11. 1951), daß ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeiter "wegen Verbreitung von Flugschriften die sich gegen die Remilitarisierung (wenden) und (sich) auf Volksbefragung beschränken, nicht von seinem Arbeits- platz entfernt werden (kann)". Ebenso erklärte das ArbG Düsseldorf (19.1.1952) die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst wegen Unterschrift unter einen Aufruf gegen die Remilitarisierung wegen Verfassungsverstoßes für un- wirksam. Im gleichen Sinne erklärten Arbeitsgericht und das LAG Stuttgart (22. 12. 1951) die fristlose Entlassung eines Ange- stellten im öffentlichen Dienst und Betriebsrates für unwirksam, der Flugblätter gegen die Remilitarisierung außerhalb des Dienst- gebäudes verteilt hatte, wobei das Gericht von der rechtlichen Irrelevanz des Kabinettsbeschlusses vom September 1950 ausging und auf die Unterscheidung zwischen Kritik an der Regierungspoli- tik und einer Ablehnung des "demokratischen Staatssystems" ver- wies. "In den vom Kläger verteilten Flugblättern wird die Meinung zum Ausdruck gebracht, daß die Bundesregierung durch ihre Politik ei- nem neuen Kriege zusteuere. In solchen entscheidenden Fragen für oder gegen die Politik der Regierung Stellung zu nehmen, ist das im Grundgesetz und in den Landesverfassungen gewährleistete Recht jedes Staatsbürgers." Dagegen sah es das LAG Hamburg (19.1.1952) "als bedenklich an..., wenn ein Arbeitnehmer für eine parteipolitische Aktion in dem Be- triebe Unterschriften sammelt. Denn damit macht er nicht von sei- nem Recht der freien Meinungsäußerung Gebrauch, sondern zwingt seine Arbeitskollegen zu einer politischen Meinungsäußerung, weil auch die Ablehnung einer Unterschrift schon eine Stellungnahme enthält." Nachdem ein Angestellter im Zollgrenzdienst im März 1950 der KPD beigetreten war, wurde er sechs Wochen nach dem Kabinettsbeschluß fristlos entlassen. Das Arbeitsgericht entschied seinem Antrag entsprechend, daß die Entlassung wegen Verstoßes gegen mehrere Verfassungsnormen unwirksam sei. Das LAG Hannover (2.11.1951) deutete die Entlassung in eine fristgemäße Kündigung um. "Nach Lage der Sache konnte für den Kläger kein Zweifel sein, daß der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter allen Umständen zu been- den wünschte." Das Gericht sah den Zollgrenzdienst als eine Art Tendenzbetrieb an, in dem "die Ausübung der Grundrechte ... nur in dem Umfang geschützt (ist), in dem sie den Vertragszweck nicht gefährde(t). (Da) die SED in Zusammenwirken mit der... KPD die Verhältnisse in der Bundesrepublik im Sinne des Grenznachbarn zu beeinflussen (sucht), unterliegt (es) keinem Zweifel, daß die Zugehörigkeit des Klägers zur KPD mit den Aufgaben des Zollgrenzdienstes nicht vereinbar ist. ... Es erscheint daher auch einem verständig und ruhig denkenden Menschen wünschenswert, wenn der Zollgrenzdienst sich von solchen Elementen trennt." Im Tenor der überwiegenden erstinstanzlichen Urteile lag auch je- nes des ArbG Bad Kreuznach (27.11.1951). "Unbestritten ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlich zugelas- senen Partei weder strafwidrig noch verfassungswidrig. Gegen eine Betätigung für die KPD ist dann nichts einzuwenden, so lange sie sich in dem Rahmen hält, in dem aktive Mitglieder anderer zuge- lassener Parteien sich bewegen. Dazu gehört die Übernahme leiten- der Posten in Parteiorganisationen ..., das Kleben von Plakaten ..., die Annahme von Mandaten in Gemeinden und staatlichen Parla- menten." Die Kündigung wegen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei hielt das LAG Bremen (23. 1. 1952) gleichermaßen kategorisch für rechtsunwirksam wegen Verstoßes gegen die Meinungs- und Vereini- gungsfreiheit. Z u s a m m e n f a s s e n d läßt sich sagen, daß die Zielset- zungen des Kabinettsbeschlusses vom September 1950 und der nach- folgenden Länderbeschlüsse vor den Arbeitsgerichten überwiegend nicht durchgesetzt werden konnten. Soweit Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst von den Betroffenen gerichtlich angegriffen wurden, konnten sie überwiegend rückgängig gemacht werden. Ob die Bundes- und Landesregierungen gegenüber Beamten in den darge- stellten Fällen erfolgreicher waren, läßt sich hiernach nicht be- urteilen, da für deren dienstrechtliche Streitigkeiten besondere Dienstordnungsgerichte bzw. die Verwaltungsgerichte zuständig wa- ren. Dagegen wurden Entlassungen oder Anträge auf Betriebsrats- ausschlüsse seitens privater Arbeitgeber, denen die gleichen An- lässe zugrundelagen, ohne daß auf sie die genannten Regierungsbe- schlüsse - allein mangels Zuständigkeit - anwendbar waren, unter den Maximen des Betriebsfriedens, der Regeln des Arbeitsverhält- nisses und auf der Grundlage von Betriebsordnungen vergleichs- weise häufig bestätigt. Das blieb auch in den folgenden zwei Jah- ren so. Während das ArbG Neumünster (26.3.1952) anläßlich der Wiederein- stellungsklage eines entlassenen KPD-Mitgliedes unter Verweis auf vorangegangene Entscheidungen betonte, daß "dieser Kabinettsbe- schluß (vom September 1950) keine gesetzliche und für die Ge- richte verbindliche Rechtsnorm dar(stellt)...", wies das ArbG Duisburg (19. 3. 1952) die Klage eines wegen Unterschriftensamm- lung gegen die Remilitarisierung fristlos entlassenen Betriebs- rates ab. "In der unerlaubten Sammlung von Unterschriften zu eindeutig po- litischen Zwecken liegt ein so erheblicher Mißbrauch des Amtes als Mitglied des Betriebsrates, daß es dem Arbeitgeber nicht zu- gemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht zu er- halten." Kurz darauf wies das Gericht (ArbG Duisburg, 7.4.1952) die Klagen zweier Beschäftigter ab, die wegen Bildung eines betrieblichen Aktionsausschusses fristlos entlassen worden waren. "Nach den Feststellungen des ... Gerichts ist der Ausschuß in Wirklichkeit eine getarnte kommunistische Zelle mit dem Ziel, Un- ruhe in den Betrieb zu bringen und die einzelnen Betriebsangehö- rigen zu verwirren und unsicher zu machen." In den Flugblättern des Ausschusses wie in einem KPD-Flugblatt "kommt bezeichnender- weise das Wort 'Aktionseinheit' vor". - Die Bildung und Tätigkeit des Ausschusses widerspreche dem Betriebsrätegesetz des Kontroll- rates (KRG Nr. 22, 1946) und stelle eine "schwere Gefährdung des Betriebsfriedens" dar. Diese Gründe "sind so schwerwiegend, daß der Beklagten eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses ... nicht mehr zuzumuten war. ... Die Einhaltung und Wahrung des Betriebsfriedens gehört... mit zu den hauptsächlichen Verpflich- tungen des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsvertrag." In zwei Entscheidungen bestätigte und erweiterte das LAG München seine Auffassung, daß allein die Mitgliedschaft in der KPD sowohl im öffentlichen Dienst wie in der Privatwirtschaft einen Grund zur Entlassung bzw. Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilde. Stärker noch als in der ersten Entscheidung dieses Gerichts, die bereits einen Einbruch in die Front der überwiegend kritischen Rechtsprechung markierte, wurde anhand der teils kategorisch ar- gumentierenden, teils in politischen Polemisierungen befangenen Urteilsgründe die politisch-strategische Zielsetzung sichtbar, die im Anschluß an eine weitere Gruppe von Urteilen (vgl. unten) schließlich in den ersten Urteilen des BAG aufgenommen wurde. Ein bei der Bundesbahn beschäftigter Schlosser und Betriebsrats- vorsitzender hatte mit anderen Betriebsräten im Juni 1951 per Post einen Aufruf an etwa tausend Bundesbahnbedienstete versandt, der sich mit den Lebenshaltungskosten befaßte, gegen militärische Transporte der Bundesbahn Stellung nahm und mit einem Aufruf zu einer gesamtdeutschen Konferenz der Transportarbeiter schloß. Seine daraufhin erfolgte fristlose Entlassung wurde vom Arbeits- gericht München als unwirksam angesehen. Das LAG München (24.4.1952) hob die Entscheidung auf und bestätigte die fristlose Entlassung, weil es in dem versandten Flugblatt einen Aufruf zur Sabotage und eine Störung des Betriebsfriedens sah. "Die Verteilung einer kommunistisch-parteipolitischen Flug- schrift..., mit der alle Eisenbahner aufgefordert werden, sich den Beförderungsmaßnahmen zu widersetzen und in allen Betrieben zu diesem Aufruf Stellung zu nehmen, berechtigt zur fristlosen Entlassung. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen einfachste Grundpflichten jedes Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst. In der Abfassung und Verbreitung dieses Flugblattes liegt auch eine ganz besondere Gefährdung des Betriebsfriedens. Dabei ist unter dem Begriff 'Betrieb' hier nicht allein... nur das örtliche Werk zu verstehen, sondern, und zwar mit Rücksicht auf das Wesen und die Organisation der Bundesbahn, alle Betriebs- werke im ganzen Bundesgebiet zusammen. (Die Grenze der Meinungsfreiheit) ist dort zu ziehen, wo dies Grundrecht nur dazu mißbraucht wird und mißbraucht werden soll, die bestehende Rechts- und Staatsordnung anzugreifen. Der Auf- ruf... ist aber nicht mehr nur 'eine freie Meinungsäußerung zum 'Schumannplan''..., sondern die darin aufgestellten Forderungen sind geeignet, die staatliche Ordnung zu zerstören und stellen überdies eine Anstiftung zu einem Verbrechen der Eisenbahngefähr- dung (§ 315 StGB) dar; das gibt... allein schon einen Grund für eine fristlose Entlassung ab. Der Sabotageaufruf stellt sich strikt gegen die demokratische Ordnung: er fußt auf ausgesprochen anarchistisch-revolutionärem Boden." Die zweite Entscheidung betraf einen der KPD angehörenden Metall- arbeiter, der im Betrieb Plaketten der FDJ verkauft und andere Beschäftigte für die Teilnahme an einer Kundgebung der FDJ zu ge- winnen gesucht hatte. Der nach einer Verwarnung erfolgten frist- losen Entlassung hatte der Betriebsrat widersprochen und das Ar- beitsgericht hatte sie für unwirksam erklärt. Das LAG München (8. 5. 1952) bestätigte sie hingegen unter Aufhebung der erst-in- stanzlichen Entscheidung in einer zwölfseitigen Entscheidung. "Es mag zuzugeben sein, daß in der Privatwirtschaft die Mit- gliedschaft in der KPD allein, solange nicht die Illegalität der KPD (oder artverwandter Organisationen) vom Bundesverfassungsge- richt ausgesprochen ist, einen Grund zur fristlosen Entlassung nicht gibt. Aber auch in der Privatwirtschaft kann durch zusätz- liches Tun neben und im Rahmen dieser Mitgliedschaft der Kündi- gungsgrund erwachsen. Eine Zulassung aktivistischer Kommunisten in der Sozialen Selbst- verwaltung... ist schlechterdings nicht berechtigt. Das sind Rechtsfolgerungen, die sich aus der Verfassung selbst, und der verfassungsmäßigen Delegation von Aufgaben an verfassungsmäßig berufene Selbstverwaltungskörper rechtfertigen. Denn die Soziale Selbstverwaltung beruht auf der Anerkennung verfassungsrechtlich freien Unternehmertums auf freier Eigentumsgrundlage, auf der An- erkennung der Gleichberechtigung zwischen Kapital und Arbeit in der Wirtschafts- und Betriebsverfassung, ... Die Soziale Selbstverwaltung folgt dem Grundsatz politischer und parteipolitischer Neutralität. Das gilt auch für die Neutralisie- rung der Betriebe vor parteipolitischer Betätigung und Propa- ganda. Daß eine Störung des Betriebsfriedens dabei nachgewiesen ist, ist nicht unbedingt erforderlich. Die politische Werbung im Betrieb stellt für sich allein schon einen mit dem Arbeitsrecht und Arbeitsvertragsrecht nicht in Einklang stehenden ... Miß- brauch der Betriebsebene für parteipolitische Zwecke schlechthin dar. Wie die überbetrieblichen Sozialpartner, so haben auch die Be- triebsräte ..., hat die Arbeitnehmerschaft ... und ... der Unter- nehmer ... unpolitisch zu sein. Das gilt vor allem für die Ver- breitung kommunistischer Propagandaschriften und sonstige kommu- nistische Propaganda im Betrieb. Verstoß rechtfertigt fristlose Entlassung. .. . Der Unternehmer braucht sich von einem Arbeit- nehmer seines Betriebes nicht gefallen zu lassen, daß dieser nach eigenem freien Belieben Parteipolitik, politische Werbung und Werbungshetze im Betrieb betreibt." Mit den gleichen Argumenten wie in seiner Entscheidung vom 1.12.1950 bestätigte das ArbG Göttingen (8.6.1952) die fristlose Entlassung eines Gewerkschaftsangestellten, der - seit vierzig Jahren SPD-Mitglied - an einer Konferenz in Moskau teilgenommen hatte. § 3 seines Anstellungsvertrages lautete: "Grobe Verstöße gegen die gewerkschaftlichen Interessen können Versetzung, in schweren Fällen die Entlassung zur Folge haben." In der Lokal- presse waren zwei Wochen nach der Entlassung Artikel über sein "spurloses Verschwinden" sowie später über seine Konferenzteil- nahme erschienen. "Ein Gewerkschaftssekretär verstößt schon gegen die ihm oblie- gende Treuepflicht, wenn er sich von sowjethörigen Organisationen zu einer Weltwirtschaftskonferenz in Moskau einladen läßt, die nach Auffassung seines Arbeitgebers nur den Zweck verfolgen, die westdeutschen Gewerkschaften zu unterminieren und die Gewerk- schaftsarbeit lahmzulegen, und an solcher Konferenz teilnimmt." Das LAG Hannover (18. 9. 1952) hob die Entscheidung auf. "Aus dem Urteil des ArbG kann entnommen werden, daß das Gericht von der Überzeugung ausgegangen ist, daß der Kläger die Ziele der KPD billigt, gutheißt und unterstützt. Das ArbG hat aber übersehen, daß der Kläger seit über vierzig Jahren Mitglied der SPD ist... Die Beklagte (Gewerkschaft) übersieht, daß sie aufgrund des Cha- rakters ihres Betriebes nicht jede freie Meinungsäußerung unter- binden kann. ... Selbst wenn man ... diese Reise als mit den ge- werkschaftlichen Interessen nicht vereinbar ansieht, so bedeutet sie zumindest keinen groben Verstoß i.S.d. § 3 des Anstellungs- vertrages, weil der Kläger sich im Anschluß an seine Reise jedwe- der Meinungsäußerung, politischer oder wirtschaftlicher Stellung- nahmen enthalten hat." Deutlich wurde hier in den Gründen der Berufungsentscheidung das Bemühen, einen äußerlich gleichen Tatbestand je nach der inneren Einstellung, hier nach der Parteizugehörigkeit, unterschiedlich zu bewerten, d.h. in diesem Falle den Anspruch der Gewerkschaft auf Schutz der von ihr definierten Tendenz einzuschränken. Dage- gen wies das LAG Hamm (18. 2. 1952) die Kündigungsschutzklage ei- nes Gewerkschaftssekretärs ab, welcher der KPD angehörte, "auf öffentlichen Gewerkschaftsveranstaltungen entsprechende Reden ge- halten und damit Anstoß erregt" sowie eine ihm und anderen der KPD zugehörigen Gewerkschaftsangestellten vorgelegte "politische Neutralitätserklärung verweigert" hatte. Der zweitinstanzlichen Rechtsprechung (LAG München) folgend, wies das ArbG Nürnberg (16. 6. 1952) die Wiedereinstellungsklage eines der KPD angehörenden Beschäftigten ab, der Druckschriften im Be- trieb verteilt hatte. "Das natürliche Interesse an der betrieblichen Verbundenheit ei- ner Belegschaft und an der Ordnung innerhalb des Betriebes muß als Grundlage des Arbeitsverhältnisses überhaupt dem persönlichen Wunsch des einzelnen, sich auch im Betrieb seinen Kollegen gegen- über politisch zu betätigen, vorangestellt werden, soll nicht der Betrieb zu einer politischen Kampfstätte entarten. Diese Schranke der freien Meinungsäußerung liegt im Wesen des Arbeitsverhältnis- ses begründet..." Gleichermaßen entschied das ArbG Rheine (5.8.1952) gegenüber ei- nem Beschäftigten, der während seines Urlaubs in der DDR gewesen war und seine Urlaubszeit um vier Tage überschritten hatte. "Es ist zwar gerichtsbekannt, daß Reisende nach und von der Ost- zone an der Zonengrenze unvorhergesehen aufgehalten werden können ... Der Kläger vermag jedoch sein angebliches Festhalten durch Volkspolizei in keiner Weise glaubhaft zu machen ... Da (er) hierfür keinen Beweis erbringen kann, hat die Kammer die Überzeu- gung gewonnen, daß der Kläger der Arbeit ohne ausreichende Be- gründung mehr als vier Tage unentschuldigt ferngeblieben ist. Das ist jedoch ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung." Verwiesen sei auf einige von zahlreichen Entscheidungen im Ge- folge der Auseinandersetzungen um das Betriebsverfassungsgesetz, in denen es gleichfalls unter der Maxime verbotener politischer Betätigung um Ausschlüsse, Entlassungen und andere Maßregelungen von Betriebsräten und anderen Beschäftigten ging. Eine Betriebs- rätin hatte einen Anschlag der Werksleitung abgenommen, in der die Belegschaft aufgefordert wurde, einer gewerkschaftlichen Pro- testkundgebung gegen das Betriebsverfassungsgesetz fernzubleiben. Der - vergeblichen - Aufforderung seitens der Geschäftsleitung, ihre Betriebsratsfunktion niederzulegen, folgte die Kündigung, die in zwei Instanzen für unwirksam erklärt wurde. Das LAG Hanno- ver (6. 10. 1952) betonte, daß Streitigkeiten zwischen Betriebs- rat und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht berüh- ren können und verwies auf das Benachteiligungsverbot des Art. IX des Kontrollratsgesetzes Nr. 22. Unter den bekannt gewordenen Entscheidungen überwogen allerdings die Klageabweisungen entlassener bzw. gemaßregelter Betriebsräte. Ein Betriebsrat wurde nach vorheriger Warnung wegen Teilnahme an einer Protestkundgebung fristlos entlassen. Die Betriebsleitung hatte für diesen Nachmittag Überstunden angeordnet. Das LAG Frankfurt (2.12.1952) hob die erstinstanzliche Entscheidung (ArbG Frankfurt 18.8.1952) auf und bestätigte die fristlose Entlassung wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung". "Bei der Kundgebung ... handelt es sich nicht um eine echte Streikmaßnahme ... sondern um eine politische Demonstration, die das unbefugte Verlassen des Arbeitsplatzes durch einen Arbeitneh- mer nicht rechtfertigt. ... Die Kollision zwischen Treupflicht und etwaiger von ihm angenommener Verbandspflicht mußte auf sein Risiko jeder selbst lösen. ... Der Kläger hat genau gewußt, daß ... leicht möglich war, daß ein anderer als der von ihm eingenom- mene Standpunkt richtig war." Das LAG Düsseldorf (30.1.1953) bestätigte die fristlose Entlas- sung eines Betriebsrates wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung" und "Verleitung zu gesetz- und sittenwidrigem Verhalten", der - einem gewerkschaftlichen Aufruf folgend - entgegen dem Verbot des Arbeitgebers im Betrieb eine Protestkundgebung geleitet hatte. In einem Betrieb wurden durch Aushang am 31.5. 1952 u.a. "Sammlungen von Unterschriften, ferner das Verteilen von Flug- blättern ..., sowie das Anbringen von Aushängen jeglicher Art ..." verboten. Einem Jugendfunktionär wurde kurz darauf gekün- digt, weil er im Umkleideraum Flugblätter des DGB zum Betriebs- verfassungsgesetz verteilt und ein Plakat dazu angeklebt hatte. Das LAG Düsseldorf (18. 3. 1953) bestätigte die Kündigung unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Grundrechte könnten nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze wahrgenommen werden. "Ein solches allgemein geltendes Gesetz ist aber das aus dem Eigentum sich ergebende Recht, auf dem Betriebs- gelände für erforderlich gehaltene Ordnung zu halten;... der Be- klagten ist zu folgen, daß Propaganda jeder Art geeignet sein kann, die betriebliche Ordnung zu stören;..." Da die Aktionen des DGB politischen Charakter getragen hätten, sei der Jugendfunktio- när "über die Wahrnehmung der gewerkschaftlichen Aufgaben im en- geren Sinne hinaus(gegangen)." "Das Beharren auf einem irrigerweise als richtig angenommenen Standpunkt weist eine Unbelehrbarkeit und somit eine den Erfor- dernissen des Betriebes gedeihliche Zusammenarbeit widerspre- chende Eigenschaft aus, die, wenn als schwerwiegend empfunden, einen Grund zu einer fristgemäßen Kündigung geben kann." Schließlich sei eine dritte Entscheidung dieses Gerichts genannt (LAG Düsseldorf 26.11.1953), wodurch die fristlose Entlassung ei- nes Betriebsratsmitgliedes "wegen Flugblatthetze gegen den Be- triebsrat" bestätigt wurde. "Verbreitet ein Betriebsratsmitglied auf seinen Ausschluß aus dem Betriebsrat hin, der wegen Verdachts des Verrats betriebsinterner Beratungsgegenstände des Betriebsrates an außenstehende Stellen der Kommunistischen Partei erfolgt war, ein Flugblatt im Be- triebe, in dem dem Betriebsrat undemokratisches Verhalten und sonstige schwere Beleidigungen vorgeworfen werden, wie auch die Belegschaft gegen den Betriebsrat aufzuhetzen versucht wird, so stellt das eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens dar, die dem Betriebsrat das Recht gibt, sich von diesem Mitglied loszusa- gen, dem Arbeitgeber, ihn aus wichtigem Grund fristlos zu entlas- sen. ... Dabei ist nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer das Flugblatt lediglich verfaßt oder ob er es auch selbst im Betrieb verteilt hat." Das ArbG Neuwied (15.5.1953) und ihm folgend das LAG Mainz (28.10.1953) gaben einem Antrag auf Ausschluß aus dem Betriebsrat wegen politisch begründeter Ablehnung des Betriebsverfassungsge- setzes und Flugblattverteilung vor dem Werkstor statt. Gegenüber der Tatsache, daß der Betriebsrat sich beim Arbeitgeber entschul- digt und künftige Arbeit auf dem Boden des Betriebsverfassungsge- setzes zugesagt hatte, betonte das LAG Mainz: "Der Antragsgegner übersieht, daß ein Rücktritt oder eine Wieder- gutmachung nach dem im Strafgesetzbuch(!) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur bei noch nicht vollen- deter Tat Beachtung findet (vgl. § 46 StGB). Auf (sein) Verhalten übertragen, ist eine Wiedergutmachung nicht mehr möglich. Seine Äußerungen und sein Verhalten sind abgeschlossene Handlungen, durch die er sein Amt endgültig verloren hat." Das LAG München (2.6.1953) schließlich bestätigte unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die fristlose Entlassung eines Betriebsrates und änderte die eines gewerkschaftlichen Vertrau- ensmannes in eine fristgemäße Kündigung um. Beide hatten die Be- legschaft zur Teilnahme an einem vom DGB unterstützten Protest- streik von 30 Minuten aufgerufen. Das Gericht sah die demonstra- tive Arbeitsniederlegung als "unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB und Störung eines verfassungsrechtlich geschützten Gewerbe- betriebs", die Teilnahme der Kläger als beharrliche Arbeitsver- weigerung und ihre Aufforderung an die Belegschaft als "Aufforderung zum Vertragsbruch" an, weshalb es - auf der Grund- lage des Kündigungsschutzgesetzes (1951) - die fristlose Entlas- sung des Betriebsrates bestätigte. Die Umdeutung in eine Kündi- gung im zweiten Fall erfolgte, weil "dies dem Willen des Arbeit- gebers (entspreche)." Das LAG Kiel (21.10.1952) sah in der KPD-Mitgliedschaft eines Postfacharbeiters weder einen Entlassungs- noch einen Kündigungs- grund. Wie bereits in vorangegangenen Fällen bot das Kündigungs- schutzgesetz allerdings die Grundlage für die Auflösung des Ar- beitsverhältnisses durch das Gericht selbst. § 7 dieses Gesetzes gab dem Arbeitgeber das Recht, im Kündigungs- schutzprozeß die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen zu beantragen, "die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht erwar- ten lassen". Diesem Antrag hatte das Gericht zu folgen, selbst wenn es zuvor der Klage des entlassenen Beschäftigten stattgege- ben, d.h. die Kündigung für unwirksam erklärt hatte. "Nach dem gesamten Verhalten der Beklagten (!) ist... anzunehmen, daß sie auf jeden Fall Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der zulässigen Frist wollte. Unter den Umständen des vorliegenden Falles erscheint eine Abfindung von zwei Monatslöhnen als ange- messen." Die Verteilung eines Flugblatts gegen die Remilitarisie- rung vor dem Betriebseingang nahm die zuständige Dienststelle der Bundesbahn zum Anlaß, das Arbeitsverhältnis eines seit 1919 dort beschäftigten Schlossers und KPD-Mitgliedes zu kündigen. Das LAG Frankfurt (13.11.1952) hielt die Kündigung für zulässig mit z.T. allerdings nicht nachvollziehbaren Entscheidungsgründen: "Politische Betätigung im Betrieb dergestalt, daß die Berufs- sparte und insbesondere die dieser Behördensparte angehörende Be- legschaft in oppositioneller Einstellung gegen die Bundesregie- rung und die Gewerkschaftsleitung aufgefordert wird zum nichtar- beitsrechtl(ichen) Streik gegen Wehrgesetz und Generalvertrag un- ter Bildung von Ausschüssen bedeutet eine Attacke gegen das na- türl. gemäßigte Spannungsverhältnis zwischen Unternehmer und Be- legschaft durch Politisierung des Betriebes und stellt einen An- griff dar auf den Betriebsfrieden, auf die Unabhängigkeit des Un- ternehmers, der BetrR, die tarifliche Unabhängigkeit der Gewerk- schaft und eine unzulässige Einflußnahme auf das Recht der Ge- samtheit der Beschäftigten." "Als Arbeitnehmer eines öffentlichen Betriebes ist der Kläger auch unabhängig von seinen Verpflichtungen aus der Arbeitsordnung und dem Treueverhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer zur Wahrung der demokratischen Ordnung, zu der in erster Linie der Arbeits- friede an der Betriebsstätte zählt, verpflichtet. ... Diesen Be- triebsfrieden hat der Kläger durch die Hineintragung politischer Parolen in den Betrieb empfindlich gestört. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es tatsächlich zu Auseinandersetzungen gekommen ist oder nicht. Der Betriebsfrieden wird bereits mit der entspre- chenden Verteilung derartiger Flugschriften gestört." Hinweise auf Grundrechte zur Legitimation des Verhaltens hielt das Gericht offensichtlich für verfehlt: "Ein Grundrecht stellt grundsätzlich ein Freiheitsrecht des Ein- zelnen gegenüber der Staatsgewalt dar. Für ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis ist es unmittelbar bedeutungslos. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehen den Grundrechten vor." Die fristlose Entlassung wegen Behinderung des Arbeitstempos und Störung des Arbeitsfriedens durch politische Diskussion bestä- tigte das ArbG Stade (18.12.1952). Alle Zeugen hätten bestätigt, "daß der Kläger ständig und bei jeder Gelegenheit Debatten her- vorgerufen habe, in denen er seine linksradikalen Ansichten ver- treten habe." Das ArbG Weiden (9.1.1953) bezog sich auf den Regierungsbeschluß vom September 1950 zur Bestätigung der Entlassung eines Beschäf- tigten in einem Privatbetrieb, der - Mitglied der KPD - Flugblät- ter verteilt hatte. "Die Flugblattaktion wollte zweifellos erreichen, daß sich die Betriebsangehörigen sowohl gegen die Betriebsleitung als auch ge- gen den Betriebsrat auflehnen und damit ein gefährlicher Zwie- spalt zwischen den Arbeitnehmern einerseits und dem Betriebsrat und Betriebsleitung andererseits geschaffen werden sollte. Eine derartige Aktion ist angetan, den Betriebsfrieden in hohem Maße zu gefährden. ... Für die öffentliche Verwaltung und Betriebe be- steht Anweisung, daß Mitglieder der KPD, sobald sie sich aktiv gegen den Staat und seine Organe betätigen, fristlos zu entlassen sind. Wenn der Staat solche Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betrieben trifft, so kann auch einem Privatunter- nehmen zugebilligt werden, daß es mit gleichem Recht den Be- triebsfrieden dadurch schützt, daß es denjenigen Arbeitnehmer fristlos entläßt, der im Widerspruch zur persönlichen Treue- pflicht Handlungen begeht, die gegen die Erhaltung des Betriebs- friedens verstoßen." Dagegen gab das ArbG Kaiserslautern (1. 4. 1953) der Klage eines aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen statt. In seiner KPD-Mit- gliedschaft hatte der Arbeitgeber eine Verletzung der Treue- pflicht gesehen. "Diese Auffassung findet jedoch im Gesetz keine Stütze. ... Selbst wenn politisch die Überzeugung von der staatsfeindlichen Haltung der KPD bei den Regierungsstellen des Bundes und des Lan- des und bei der Mehrheit der Staatsbürger vorhanden ist, so kann die erkennende Kammer als Gericht, durch Art. 21 Abs. 2 GG gehin- dert, eine dementsprechende richterliche Feststellung nicht tref- fen." Das LAG Hamm (30.4.1953) bestätigte die Anfechtung und Aufhebung eines Anstellungsvertrages mit einem kaufmännischen Direktor vor dessen Arbeitsantritt wegen früherer Zugehörigkeit zur KPD. "Die Firma brauchte den Bewerber nicht besonders darauf hinzuwei- sen, daß sie Wert darauf legt, daß dieser nicht aus dem Lager der Gegner der Privatwirtschaft und des Privateigentums kam. Eine solche Einstellung der Firma war selbstverständlich und mit ihr hat der Bewerber auch gerechnet. Deshalb hat er in seiner Bewer- bung auch betont, daß er politisch unbelastet sei. Der Begriff der politischen Belastung hat sich geändert. Während nach 1945 eine Belastung sich nur aus der Zugehörigkeit zur NSDAP ergab, ist das anders geworden, seitdem die Bundesregierung, die Landes- regierungen und die Gemeinden nach der bolschewistischen Blockade von Berlin die Anhänger aller nach einer autoritären Regierungs- form trachtenden Parteien von öffentlichen Stellen auszuschließen suchen." Das ArbG Mannheim (29.7.1953) wies die Klage eines Betriebsrats- vorsitzenden gegen seine fristlose Entlassung ab. "Der unberechtigte Vorwurf, der Betriebsleiter habe dem Betriebs- ratsvorsitzenden Schweigegelder angeboten, ist ein Angriff auf dessen soziale Ehre und somit eine schwere Beleidigung ... (sowie) in einer Betriebsversammlung ausgesprochen ..., gleich- zeitig als erhebliche Störung des Betriebsfriedens zu bewerten ... Auch die Äußerung: 'Kollegen, wenn wir einmal die Sozialisie- rung haben, dann müssen wir noch viel mehr arbeiten, dann arbei- ten wir aber für uns' ist als Störung des Betriebsfriedens anzu- sehen." Das ArbG Nürnberg (26.8.1953) sah in der Verteilung von Flugblät- tern selbst dann keinen Entlassungsgrund nach der Gewerbeordnung, "wenn sie einen Verstoß gegen die Betriebsordnung und eine Stö- rung des Betriebsfriedens bedeuten würde". Dagegen reichte in einer anderen Entscheidung der gleichen Kammer (ArbG Nürnberg 19. 9. 1953) allein die Zugehörigkeit zur KPD ohne Bezug auf eine konkrete Betätigung für sie als Entlassungsgrund aus. Von einem vor den Werkseingängen verteilten Flugblatt der KPD wegen anstehender Gratifikationszahlungen hatte ein der KPD angehörendes Mitglied des Betriebsrates "Kenntnis gehabt" und ei- nem Betriebsratsbeschluß nicht zugestimmt, worin dieser dessen Inhalt "schärfstem mißbilligte und sich damit einverstanden er- klärte, daß von seilen des Arbeitgebers gegen einen etwaigen Schuldigen im Betriebe vorgegangen werde". Das Gericht bestätigte die "nach Abschluß der Ermittlungen" ausgesprochene Entlassung des Betriebsrates. Das LAG Hamburg (13.10.1953) betonte gegenüber einer erstinstanz- lichen Entscheidung, daß Betätigung für die kommunistische Be- triebsgruppe außerhalb der Arbeitszeit eine fristlose Entlassung nicht rechtfertige, allerdings dann, wenn durch Aktivitäten im Betrieb die vertraglichen Pflichten vernachlässigt oder der Be- triebsfrieden gestört und die Betriebsordnung verletzt werde. Die gesetzlichen Restriktionen des Betriebsverfassungsgesetzes illustrierte der Beschluß des LAG Bremen vom 21.10.1953. Nach Diskussion und Befürwortung auf der Betriebsversammlung schickte der Betriebsratsvorsitzende ein Protesttelegramm an die hessische Regierung gegen einen in Gießen geplanten Aufmarsch der Organisa- tion "Stahlhelm". Der vom Vorstand der Aktiengesellschaft darauf- hin beantragte Ausschluß von drei beteiligten Betriebsratsmit- gliedern wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten wurde in beiden Instanzen sowie später vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. "Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 44 BetrVG (Betriebsversammlung) bewußt so ausgestaltet, daß sie jede Poli- tisierung der Betriebsversammlung ausschließt und nur unmittelbar den Betrieb oder seine Angehörigen berührende Angelegenheiten in ihren Rahmen einschließt. (Die Betriebsratsmitglieder) durften ... niemals einen derartigen parteipolitischen Protest zum Gegen- stand einer Erörterung in der Betriebsversammlung machen. Das Be- schlußverfahren trägt zwar in den Fällen des § 23 BetrVG in ge- wissem Sinne disziplinären Charakter. Daneben aber handelt es sich wie auch in den Fällen des § 82 um Maßnahmen zur Aufrechter- haltung der betrieblichen Ordnung. Ist diese Ordnung, wie im vor- liegenden Falle, gröblich und schwer verletzt worden, so muß auch ohne Rücksicht auf etwaige spätere Reue oder Einsicht der betei- ligten Betriebsratsmitglieder eine grobe Pflichtverletzung fest- gestellt werden." Das LAG Hamburg (21.10.1953) bestätigte eine Kündigung, da der Kläger nicht beweisen konnte, daß er "wegen seiner politischen Anschauungen" entlassen worden war. "Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, daß ihr die politische Gesinnung des Klägers gleichgültig gewesen, die Kündigung ledig- lich wegen seines Verhaltens ausgesprochen worden sei." Das Oberste ArbG Neustadt als Revisionsinstanz für Arbeitssachen in Rheinland-Pfalz nahm mit der Entscheidung vom 11.12.1953 die Position des LAG München ein. Gegen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz stellte es fest, daß der Kündigung eines Beschäf- tigten im öffentlichen Dienst wegen Mitgliedschaft in der KPD "weder Art. 21 Abs. 2 GG noch eine sonstige Verfassungsnorm ent- gegen(steht)." "Natürlich kann nicht jedem die aktive Mitgliedschaft in einer... noch nicht verbotenen Partei untersagt werden; denn hierdurch würde eben die Partei selbst betroffen. Hieraus folgt aber kei- neswegs, daß gegen einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Einschränkungen zulässig wären. Art. 3 (Gleichheitssatz) verbietet nämlich nur solche Unterscheidungen, die nicht durch die Natur der Sache selbst gerechtfertigt sind ... Wenn ... eine weltanschaulich fundierte Gemeinschaft gleichzeitig als politi- sche Partei auftritt und verfassungswidrige (!) Grundsätze auf- stellt, so kann sich ein Mitglied dieser Vereinigung gegen Maß- nahmen des Staates nicht auf Art. 33 GG (gleicher Zugang zum öf- fentlichen Dienst) berufen... Denn es ist gerade das Grundanlie- gen der Verfassung, ... ebenso zu verhindern, daß politische Machtgruppen unter Mißbrauch der formellen (!) Legalität die Grund- und Menschenrechte mißachten." Die im folgenden genannten Entscheidungen aus den Jahren 1954 bis 1956 bestätigten diese Entwicklung der Rechtsprechung sowohl für den öffentlichen Dienst wie für die Privatwirtschaft. Dabei kam schließlich den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine vereinheitlichende und bestehende Zweifelsfragen verbindlich klärende Funktion zu, so hinsichtlich des Rechts zur fristlosen Entlassung von Betriebsräten. Vier Entscheidungen des LAG München betrafen erneut den Ausschluß bzw. fristlose Entlassungen von Betriebsräten. Ein jeweils vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat gegen ein der KPD angehörendes Mitglied des Betriebsrates gestellter Ausschlußantrag wurden im November 1953 vom ArbG München zurückgewiesen. Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein, der Betriebsrat nicht, da ihm seitens der IG Metall kein Rechtsschutz gewährt wurde, dem be- troffenen Betriebsratsmitglied dagegen in beiden Instanzen. Das LAG München (29. 1. 1954) hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und gab dem Ausschlußantrag des Arbeitgebers statt. "... nach der Überzeugung des Gerichts (ist) einwandfrei festge- stellt, daß der Antragsgegner aktivistischer Kommunist war und ist und sich so auch als Betriebsratsmitglied .,. betätigt hat." Nach Hinweisen auf "grundlegende Unterschiede" in der Stellung der Betriebsräte gegenüber der Weimarer Republik und auf "neuartige und vermehrte Anforderungen" an sie insbesondere hin- sichtlich der Verfassungstreue fuhr das Gericht fort: "Mag damit vielleicht auch ... kein durchgreifender Einwand gegen die Wahlfähigkeit, also das passive Wahlrecht aktivistischer Kom- munisten abgeleitet werden (was übrigens durchaus erwägenswert ist, hier aber offen bleiben kann), so gelten diese Grundsätze ganz gewiß, wenn nach vollzogener Wahl und dem damit vollzogenen Eintritt aktivistischer Kommunisten in die Soziale Selbstverwal- tung . .. dieser verfassungsfeindliche Aktivismus fortgesetzt wird... Mit Rücksicht auf den täglich greifbarer werdenden Akti- vismus der KPD gegen die westdeutsche Bundesrepublik, ihre Bun- desländer, Verfassungen und Regierungen darf auch der für den Schutz der Verfassung mit verantwortliche Richter nicht untätig bleiben. Vor allem kann der Richter nicht untätig zusehen, wenn durch Tarnungen aller möglichen Art und damit verbundene Propa- ganda immer mehr eine Zersetzung der geltenden Staatsordnung ver- sucht wird. Daß ein aktivistischer Kommunist. .. diese Zersetzung auch in die Betriebsverfassung selbst hineinträgt, ist ein fest- stehender Erfahrungssatz... Die Erfahrung zeigt, daß diese akti- vistische Tätigkeit eines im Betriebsrat sitzenden Kommunisten für sich allein schon den Betriebsfrieden stört oder, was völlig ausreicht, zu stören geeignet ist... Für ein Betriebsratsmitglied ist eine solche (kommunistische) Propaganda in der Parole des dem Grundgesetz widersprechenden Klassenkampfes im Betrieb schon aus dem Wesen und den Pflichten seines Amtes verboten." Schließlich kritisierte das Gericht die in erster Instanz vorge- nommene "zu starre Trennung zwischen der Verletzung betriebsverfassungs- rechtlicher und arbeitsvertraglicher Verpflichtung... Das Be- triebsratsamt verpflichtet auch zu höchster arbeitsvertraglicher Pflichterfüllung, und eine Arbeitsvertragsverletzung, deren sich ein Betriebsratsmitglied schuldig macht, ist deshalb mit der vollen Wucht der Rechtsprechung in ihren Folgen zu treffen. Es liegt auf der Hand, daß gerade auch durch Verletzung des Arbeits- vertrags von Seiten eines Betriebsratsmitglieds mit der Person des einzelnen und des Betriebsrats im ganzen Arbeit und Frieden des Betriebs gestört oder gefährdet werden können." Die weiteren Entscheidungen des Gerichts ergingen nach dem ersten Grundsatzbeschluß des BAG. Sie verbanden die angenommenen Verlet- zungen von Betriebsratspflichten mit solchen aus dem Arbeitsver- trag und bestätigten fristlose Entlassungen von Betriebsräten nach § 124a der Gewerbeordnung unter ausdrücklichem Bezug auf die BAG-Entscheidung. Dem Urteil vom 12.7.1955 lag eine fristlose Entlassung wegen Beteiligung an einem nichtgewerkschaftlichen Streik zugrunde, dem vom 4.10.1955 die Entlassung eines Bergar- beiters eine Woche nach seiner Wahl in den Betriebsrat, weil sein Name im Impressum eines Flugblatts der KPD gestanden hatte. Der Kläger sei seiner gesetzlichen Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht nachge- kommen. Die unterlassene vorherige Anhörung des Betriebsrates sei nach der Rechtsprechung des BAG unschädlich, zumal dem Arbeitge- ber "bei der ... klaren Sach- und Rechtslage eine vorherige Anhö- rung nicht zumutbar war". Schließlich bestätigte das Gericht (LAG München 8. 10. 1955) un- ter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Entlassung eines Betriebsrates wegen Verteilung des "Deutschen Manifest(es)", ei- nes maßgeblich auf die SPD zurückgehenden Positionspapiers zur Frage einer Wiedervereinigung. Das Gericht bestätigte die zwei Wochen nach der Verteilung erfolgte Entlassung aufgrund der ge- setzlichen Verbote und der des Arbeitgebers. "Die Tätigkeit des Klägers war geeignet, zu einer Unruheerregung unter der Belegschaft zu führen. Die Gefährdung des Betriebsfrie- dens ist nicht nur aus der Einstellung der Arbeitnehmerschaft des Betriebes zu beurteilen, sondern auch aus der des Arbeitgebers, der ebenso zum Betrieb gehört wie der Arbeitnehmer. In Richtung zum Arbeitgeber hat das Verhalten des Klägers aber den Betriebsfrieden ernsthaft gefährdet, da er bewußt gegen ein striktes Verbot gehandelt hat." Diese Interpretation der Reichweite des Betriebsfriedens entnahm das Gericht dem B AG-Beschluß vom 3.12.1954. Das LAG Düsseldorf (16. 9. 1954) bestätigte die Entlassung eines Angestellten im öffentlichen Dienst wegen "Mitgliedschaft in ei- ner kommunistischen Tarnorganisation", als die der "Demokratische Kulturbund Deutschlands" angesehen wurde. "Arbeitnehmer, die ... Organisationen beitreten, die in ihrer Zielrichtung ideologisch oder sonstwie mit Bestrebungen überein- stimmen, die sich die Beseitigung der Bundesregierung zum Ziel gesetzt haben, stellen für (den) Arbeitgeber (des öffentlichen Dienstes) eine Belastung dar, so daß das gegenseitige Vertrauens- verhältnis erschüttert ist... Die Verfassung schützt auch die Vertragsfreiheit. Diese gewährt dem Arbeitgeber das Recht, soweit es sich um den öffentlichen Dienst handelt, die Zugehörigkeit zu einer von ihm festgestellten Tarnorganisation der Kommunistischen Partei zu untersagen." Verwiesen sei auf die Entscheidung des LAG Berlin (5. 2. 1954), welches die Entlassung eines Schwerbeschädigten "wegen Störung des Arbeitsfriedens ... trotz wiederholter Verwarnungen" und langjähriger Betriebszugehörigkeit bestätigte, sowie auf die des ArbG Göttingen (16. 6. 1954), welches wegen eines anläßlich des FDJ-Pfingsttreffens verteilten Briefes die fristlose Entlassung eines Betriebsrates bestätigte. "Parteipolitische Betätigung besteht nicht nur darin, für eine bestimmte Partei direkt zu werben, sondern ist schon in jeder be- fürwortenden oder ablehnenden Stellungnahme zu politischen Ereig- nissen mit dem Ziel der Werbung für eine bestimmte politische Partei zu erblicken." Das LAG Düsseldorf (13.9.1955) bestätigte die fristlose Entlas- sung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen einer zweitägigen Fahrt in die DDR während seiner siebzehn Tage währenden Krankschrei- bung, desgleichen das ArbG Bremen (15. 12. 1955) die fristlose Entlassung eines Betriebsrates wegen fünftägiger Abwesenheit vom Betrieb, die dieser mit einer Reise als Bürgerschaftsabgeordneter begründet hatte. "Nach Art. 48 Abs. 2 GG darf zwar niemand gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus d i e s e m Grunde ist unzulässig ... Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Abgeordnetentätigkeit, sondern um eine Tätigkeit aus Anlaß der Zugehörigkeit zur KPD. Die Klage ist da- her (!) unbegründet." Einen Ausschluß aus dem Betriebsrat wegen Verteilung von Wahlzet- teln bestätigte das LAG Hannover (14.9.1955). Die Amtszeit des Betriebsrates hatte noch nicht begonnen. Abschließend werden drei bereits für die zuletzt genannten Fälle maßgebende Entscheidungen des BAG dargestellt. Signalwirkung hatte der Beschluß vom 3.12.1954, dem die Verteilung von Wahlzet- teln für die KPD vor der Bundestagswahl 1953 durch einen Be- triebsrat zugrunde lag. Das BAG bestätigte in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die fristlose Entlassung, womit die letzte Stufe im Abbau des Kündigungsschutzes für Betriebsräte seit dem Be- triebsrätegesetz des Kontrollrates (1946) markiert war. Tatsäch- lich begründete das Gericht das Recht zur fristlosen Entlassung u.a. mit dem ausgeprägten Schutz nach § 13 des Kündigungsschutz- gesetzes (1951) und dem Benachteiligungsverbot nach § 53 BetrVG, den es mittels der Gewerbeordnung (1869) beseitigte. Wie die Vor- schrift zeigte (§ 124a = Recht zur fristlosen Kündigung "aus wichtigen Gründen ..., wenn [das Arbeitsverhältnis] mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündi- gungsfrist vereinbart ist"), war sie nicht einmal dem Wortlaut nach, geschweige denn ihrer sozialpolitischen Zielsetzung nach auf Betriebsräte, d. h. den vorliegenden Fall anwendbar. "Dem ... Betriebsratsmitglied (konnte) nur dann gekündigt werden, wenn ein Grund vorlag, der (den Arbeitgeber) nach dem Gesetz zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist berechtigte (§ 13 Abs. 1 KSchG) ... Die Voraussetzun- gen des § 124a GewO treffen sinngemäß auch für gewerbliche Ar- beitnehmer, die Betriebsratsmitglieder sind, zu. Denn wenn jedem gewerblichen Arbeitnehmer aus wichtigem Grund dann fristlos ge- kündigt werden kann, sobald eine längere als vierzehntägige Kün- digungsfrist vereinbart worden ist, so muß dies erst recht gel- ten, wenn einem Arbeitnehmer kraft Gesetzes nur mit einer länge- ren als der genannten Frist... oder wie bei Betriebsratsmitglie- dern während der Amtsdauer überhaupt nicht gekündigt werden kann. Die Bindung zwischen dem Arbeitgeber und einem grundsätzlich un- kündbaren Arbeitnehmer ist nämlich wesentlich enger als bei einem Arbeitsverhältnis, das mit einer vierzehntägigen Kündigungsfrist gelöst werden kann (§ 122 GewO)... Die abschließende Aufzählung der Entlassungsgründe in § 123 Abs. 1 GewO entspricht bei einer engeren Bindung der Parteien ... auch nicht den Bedürfnissen. Die Anwendung des § 124a GewO auf solche Arbeitsverhältnisse ist vielmehr ein notwendiges Ventil, bei un- haltbar gewordenen Verhältnissen einem sonst unkündbaren Arbeit- nehmer... kündigen zu können." Von einer Schlechterstellung der Betriebsratsmitglieder könne nicht gesprochen werden, "richti- gerweise ... von einer in der Sache liegenden andersartigen Behandlung ihrer Arbeitsverhältnisse". Soweit der Kündigungsschutz nach § 13 KSchG für Betriebsratsmit- glieder aus den dargestellten Gründen entfalle, sei auch keine Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 53 BetrVG gegeben. Schließlich entwickelte das Gericht ausführlich die von seinem Präsidenten und Vorsitzenden des entscheidenden Senats favori- sierte sog. Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere der Mei- nungsfreiheit auch im Betrieb, die gleichwohl ihre Schranken in den "Grundregeln über die Arbeitsverhältnisse" fanden. "(Dazu) zählt auch das Pflichtengebot, sich so zu verhalten, daß der Betriebsfrieden nicht ernstlich und schwer gefährdet wird, und daß die Zusammenarbeit im Betrieb mit den übrigen Arbeitneh- mern, aber auch mit dem Arbeitgeber... zumutbar bleibt." Durch Beschluß vom 4.5.1955 bestätigte das BAG die Betriebsrats- ausschlüsse wegen der "Stahlhelm"-Resolution. "Fragen der allgemeinen Politik, nicht etwa nur parteipolitische Fragen, dürfen auf einer Betriebsversammlung grundsätzlich nicht behandelt werden. Die Betriebsversammlung ist hierzu nicht zu- ständig. Es ist Pflicht der... Betriebsratsmitglieder, insbeson- dere wenn sie die Versammlung leiten, für die Beachtung dieses Grundsatzes zu sorgen." Die dritte in diesem Zusammenhang bedeut- same Entscheidung betraf die durch die KPD organisierte Volksbe- fragung gegen Remilitarisierung. Ein der KPD angehörender Be- triebsrat hatte auf der Zugangsstraße zur Zeche während des Schichtwechsels Abstimmungszettel verteilt und wieder eingesam- melt, woraufhin er fristlos entlassen worden war. Nachdem das Ar- beitsgericht und das LAG Hamm das Vorliegen eines wichtigen Grun- des für die Entlassung verneint hatten, hob das BAG (13.1.1956) die zweitinstanzliche Entscheidung auf. Die fristlose Entlassung stützte es hier zum einen auf die Entlassungsgründe des Preußi- schen Allgemeinen Berggesetzes, welches einem gut zwei Jahre zu- vor ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes (24. 11. 1953) zu- folge "weder als Ganzes noch mit einzelnen Bestimmungen... Bun- desrecht geworden (war)", weiterhin auf die bereits genannten Normen des Betriebsverfassungsgesetzes. Dem Berufungsgericht ge- genüber wurde vermerkt, es habe "offensichtlich fehlerhafte Be- wertungsmaßstäbe angewendet, weil es (u.a.) das Wesen (!) der klägerischen Aktion verkannt" habe. Dies holte das Gericht nach in breiten Ausführungen über die Ziele und die Verfassungsfeind- lichkeit der KPD nach dem Vorbild vorangegangener Urteile des po- litischen Senates des Bundesgerichtshofes. "Das Verhalten des Klägers stellte in Wahrheit nur eine getarnte, aber leicht durchschaubare Aktion zur Förderung der Ziele der KPD und der totalitären kommunistischen Oststaaten dar. Mit (dem Er- gebnis der) sogenannten Volksabstimmung ... sollte gegen die Bun- desrepublik und ihre freiheitliche Grundordnung gearbeitet wer- den. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht übersehen. Derartige Volksbefragungen sind in totalitären Staaten, insbeson- dere auch heute noch in der sowjetisch besetzten Zone üblich. Sie führen zur Unterdrückung jeder wirklich freiheitlichen Abstimmung und freien Willensäußerung der Bevölkerung ... Die schlechten Er- fahrungen, die Deutschland mit der sog. unmittelbaren Demokratie selbst in der Form staatlich geregelter Volksabstimmungen gemacht hat, ... führten dazu, daß das Grundgesetz sich für die soge- nannte repräsentative, d.h. mittelbare Demokratie entschied ... Die unter aktiver Beteiligung des Klägers durchgeführte 'wilde' Volksbefragung über Suggestivfragen ohne echte Alternative war darauf gerichtet, unter Berufung auf die angebliche Meinung des Volkes der... Entscheidung der zuständigen Verfassungsorgane in durchaus undemokratischer Weise vorzugreifen oder sie unzulässig und irreführend zu beeinflussen ... Die Volksbefragung wollte aber auch (nach) ihrem Inhalt und letz- ten Ziel... die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bun- desrepublik ... unterhöhlen und schließlich beseitigen ... Man darf sich durch den scheinbar demokratischen Wortschatz und die zeitweilige formelle (!) Einhaltung demokratischer Spielre- geln nicht täuschen lassen. Gerade durch derartige, als harmlos und neutral getarnte Volksabstimmungen, wie sie der Kläger durch- führte, wird die Gefahr der Infiltration dieser undemokratischen, freiheitsfeindlichen Systeme durch Täuschung der Arbeitnehmer in die Betriebe der Bundesrepublik heraufbeschworen. Auf die Meinungsfreiheit konnte sich der Betriebsrat letztlich auch nicht berufen: "Der Schutz des Art. 5 GG entfällt, wenn sich die Meinungsäuße- rung zu einer Aktion verdichtet, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit und den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angreift." Die Verletzung des Arbeitsvertrages begründete das BAG u.a. da- mit, daß es "(z)u den wesentlichen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört (...), eine provozierende parteipolitische vor allem aber eine verfassungsfeindliche Betätigung in der Sphäre des Betriebes zu unterlassen." Damit waren auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit Positionen und Interpretationsmaßstäbe verbindlich formuliert worden, wie sie im Anschluß an die Regierungsbeschlüsse der Jahre 1950/51 insbesondere in der politischen Justiz des Bundesgerichtshofes wie auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ihren Niederschlag ge- funden hatten. Sieben Monate später wurde dieser Judikatur die Recht- und Verfassungsmäßigkeit durch das Urteil des Bundesver- fassungsgerichts (17.8.1956) über die Verfassungswidrigkeit und das Verbot der KPD bescheinigt. 4. Bilanz --------- In der Entscheidungsabfolge von überwiegender Zurückweisung poli- tisch begründeter Entlassungen bis hin zu ihrer Bestätigung mit eben jenen politisierenden Begründungen lassen sich mehrfache Differenzierungen erkennen. Bis Ende 1951 hatten Klagen von Beschäftigten gegen Entlassungen bzw. Ausschluß aus dem Betriebsrat in der Hälfte der dargestellten Fälle Erfolg, teilweise auch in zweiter Instanz, wie Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Frankfurt, Düsseldorf, Bremen, Stuttgart und selbst München zeigten. Durchweg abweisende Entscheidungen wurden nur von den Berliner Gerichten bekannt. Bereits 1952 wurde die Auffassung, KPD- Mitgliedschaft bzw. politische Betätigung bildeten keinen Entlassungsgrund, nur noch vom LAG Bremen und wenigen Arbeitsgerichten - 1953 noch in einem der genannten Fälle - als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Die erfolgreichen Klagen betrafen ganz überwiegend Entlassungen bzw. Betriebsratsausschlüsse im öffentlichen Dienst. Bis Ende 1952 gingen fünf der genannten Verfahren zuungunsten der Betrof- fenen aus. Der gerichtliche Widerstand gegen die Umsetzung der Regierungspolitik auch im Arbeitsverhältnis war gerade dort zu finden, wo die Bundesregierung am ehesten soziale Pressionen ge- gen Mitglieder der KPD mit gesellschaftlicher Stigmatisierung der Partei zu verbinden hoffte. Zugleich hatten allerdings Fachleute aus dem Justiz- und Innenministerium mit ihrem zum Kampf gegen den Kommunismus instrumentalisierten Verfassungsverständnis und einer darauf bezogenen Verfassungstreue den Rahmen künftiger Le- gitimation für die Verfolgung kommunistischer und anderer system- kritischer Positionen formuliert. Dieses Verfassungsverständnis bildet bekanntlich auch die Grundlage für die mit den "Grundsätzen" vom Januar 1972 erneut initiierte Verfolgung von Kommunisten im öffentlichen Dienst und in privaten Betrieben. 17) Derartiger Umgang mit der Verfassung erhielt schließlich durch das KPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts seine Legitimität, nachdem er sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der Verwaltungsgerichte und des BAG bis zur Eröffnung des Verfas- sungsgerichtsverfahrens im Oktober 1954 bereits durchgesetzt hatte. Zur Zeit der Regierungsbeschlüsse vom September 1950 und später hatten diese politischen Grundeinstellungen ihre Metamor- phose zum dominanten Verfassungsverständnis noch vor sich. Ihre Zielsetzungen konnten dagegen im Bereich der Privatwirt- schaft mittels der traditionellen Begriffsbildungen und Interpre- tationsformen ohne vergleichbare Widerstände seitens der Arbeits- gerichte durchgesetzt werden. Zahlreiche der typologisch gleich- gelagerten Fälle führten hier zur Bestätigung der Entlassung, Kündigung oder des Betriebsratsausschlusses, als noch viele Ar- beitsgerichte ihre Unwirksamkeit im öffentlichen Dienst fest- stellten. Wenngleich in diesen Verfahren selbst den Gewerkschaf- ten die im übrigen durchaus kritisch beurteilten Tendenzschutz- normen zugutekamen, soweit es jedenfalls die Entlassung von Kom- munisten betraf, so muß gleichwohl der enge Zusammenhang dieser Verfahren mit der Einschränkung gewerkschaftlicher Kompetenzen auf politischer, tariflicher und betrieblicher Ebene gesehen wer- den. Die Überlagerung der sozialökonomisch einheitlichen Lage durch politische Polarisierungen erleichterte gleichermaßen die interpretative Beschränkung von Betriebsratsrechten. Beispiele hierfür waren Verfahren gegen Betriebsräte, in denen die be- haupteten Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten zugleich als Verletzungen des Arbeitsvertrages angesehen wurden, womit erst die Basis für die Entlassung gegeben war. Entspre- chende interpretative Weiterungen kennzeichneten jene Verfahren, in denen Entlassungen wegen politischer Betätigung außerhalb der Arbeitszeit bzw. außerhalb des Betriebes bestätigt wurden. In den Verfahren im Anschluß an die Auseinandersetzungen um das Be- triebsverfassungsgesetz verallgemeinerten die Gerichte - gestützt auf eine Reihe von Gutachten, u. a. seitens des späteren BAG-Prä- sidenten H.C. Nipperdey - das Verbot parteipolitischer Betätigung zum generellen Politikverbot für die Gewerkschaften und Betriebs- räte. Deren in zahlreichen Verfassungen und Betriebsrätegesetzen der Länder sowie tarifvertraglich fixierte Rechte wurden einem forcierten Abbau unterworfen, in einzelnen Fällen tatsächlich un- ter Verweis auf Betriebsordnungen aus der Zeit des Faschismus. Das BAG schließlich bemühte sich, diesem gegen die Gewerkschaften und Betriebsräte durch Gesetz und Justiz erneut durchgesetzten Betriebsfrieden im Zeichen des Kampfes gegen den Kommunismus ver- fassungsrechtliche Legitimation zu verschaffen. Auf das Gewicht rechtspolitischer Strategiebildung in diesem Zu- sammenhang sei schließlich anhand der Entscheidungen des LAG Mün- chen verwiesen. Wenngleich die arbeitsrechtliche Publizistik die- ser Zeit häufig geprägt war durch kontroverse Interpretation des Koalitionsrechts und der Betriebsverfassung seitens des Präsiden- ten des LAG München (bis 1954), Hermann Meissinger, einerseits und u.a. Hans Carl Nipperdey, des Präsidenten des BAG und Vorsit- zenden seines 1. Senates andererseits, so zeigten die vorgestell- ten Entscheidungen beider Gerichte zum Betriebsverfassungsrecht weitgehende Übereinstimmung. Als erstes Gericht hatte sich das LAG München bereits 1952 die von der Bundesregierung formulierte Staatsdoktrin in der Form ei- ner Verfassungsinterpretation ausdrücklich zu eigen gemacht, die sich über den einschlägigen Verfassungswortlaut hinwegsetzte und den Verfassungsschutz - als richterliche Aufgabe - mit dem Kampf gegen den Kommunismus identifizierte. Betriebsräte im öffentli- chen Dienst, später auch in privaten Betrieben, wurden - ohne ir- gendeine gesetzliche Grundlage - einer besonderen Verfassungs- treuepflicht unterworfen und unter Hinweis darauf entlassen. Nur die Entscheidungen des LAG Berlin lagen auf der gleichen Linie. Nachdem das Oberste Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz sich Ende 1953 der Münchener Rechtsprechung angeschlossen hatte, verallge- meinerte das BAG im folgenden Jahr diese Rechtsprechung, wobei es den Schwerpunkt seiner Entscheidungsgründe anfangs weniger auf die politischen Intentionen des LAG München legte als auf ent- sprechende arbeitsrechtliche Anpassungen, deren Kern der Abbau des Kündigungsschutzes für Betriebsräte bildete. Hieran knüpften wiederum die weiteren Entscheidungen des LAG München an. Wie die Beschränkung des Koalitionsrechts und der Tarifkompetenz durch das Bundesverfassungsgericht 1954 maßgebend auf die korporativi- stische Rechtsprechung des LAG München zurückging, so hatten seine betriebsverfassungsrechtlichen Entscheidungen teilweise strukturierende Bedeutung für jene ersten des BAG. Insofern diese Ergebnisse überwiegend ohne parlamentarisch-gesetzliche Beteili- gung zustandekamen, illustrieren sie den erheblichen Bedeutungs- und Funktionszuwachs der Justiz nach 1945 gegenüber der staats- rechtlichen Dominanz exekutiver Funktionen wie des Reichspräsi- denten unter der Weimarer Verfassung. Ihre weitgehende Autonomie den übrigen Staatsfunktionen gegenüber, gesetzlich und im Grund- gesetz fixiert, wurde bei den Beratungen zum Grundgesetz nicht zuletzt als Garant gegen politische Pression, Kontrolle und ihre Politisierung gefeiert. Sieht man den Begriff der Autonomie in seiner klassenmäßigen Dimension, so läßt sich umgekehrt formulie- ren, daß derartige Autonomie geradezu eine Voraussetzung dafür bildete, die Justiz innerhalb des Systems gegliederter Herr- schaftsorganisation sich ändernden Herrschaftsformen entsprechend flexibel in Anspruch zu nehmen. Anhang: Urteilsregister ----------------------- Die in der Spalte "Gegenstand" verwandten Abkürzungen sind wie folgt zu lesen: Kü/E BR wg. KPD-Mitgl. = Bestätigung einer Kündi- gung/Entlassung eines Betriebsrates wegen Mitgliedschaft in der KPD öff. Di. = (Kündigung im bzw. Entlassung aus dem) öffentlichen Dienst Bei den Abkürzungen in der Spalte "Fundstelle" handelt es sich um die folgenden Zeitschriften bzw. Urteilssammlungen: Amtsbl. Amtsblatt des (Bayrischen) Ministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge. AP Arbeitsrechtliche Praxis, Urteilssammlung mit Anmerkungen; seit 1954 Nachschlagewerk des BAG. ARSt Arbeitsrecht in Stichworten; Sammlung von Urteilsauszügen. BAG E Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesarbeitsge- richts. BB Betriebs-Berater; Monatszeitschrift. BVerfG E Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfas- sungsgerichts. DB Der Betrieb; Monatszeitschrift. SAE Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen (mit Anmerkungen). RdA Recht der Arbeit; Monatszeitschrift. WA Westdeutsche Arbeitsrechtsprechung; Entscheidungssammlung. Datum Gericht, Aktenzeichen Gegenstand Fundstelle 27.2.1950 LAG München-I 118/49 KPD-Mitgl. u. Amtsbl. 1950, Spruchk.vors. 451 keine E 23.5.1950 LAG Düsseldorf 2 Sa keine E wg. AP 1950, Nr. 39/50 KPD-Äuß. 20 RdA 1950 474 16.9.1950 ArbG Stuttgart-II Ca Grenzen polit. BB 1950, 758 264/50 Betät. im Betrieb 17.10.1950 LAG Düsseldorf-3 Sa Kü aus polit. Gr. SAE 1952, 171, 50 Lohnnachzahlung 43/ + Anm. 2.11.1950 ArbG Darmstadt E aus öff. Di. wg DB 1951, 468 Kundgebung = unzulässig 7.11.1950 ArbG Bamberg-PR I E wg. KPD-Mitgl. RDA 1951, 118 423/50 C = unwirksam 1.12.1950 ArbG Göttingen-Ca E Gewerksch.sekr. AP 1952, 1163/50 wg. FDGB-Kontakt Nr. 2/ + Anm. = rechtmäßig 8.1.1951 ArbG Freiburg-Ca E aus öff. Di. BB 1951, 112 618/50 wg. KPD-Mein.äuß. = unwirksam 9.1.1951 LAG München-II 732/50 E aus öf. Di. wg. /Hinweis KPD-Mitgl. = Amtsbl. unwirksam 1852, 124 16.1.1951 ArbG Frankfurt-3 A E Postangest. wg. WA 1951, 47 1134/50 KPD-Mitgl. = unwirksam 13.3.1951 LAG Hannover-Sa Bestätigg. ArbG BB 1951, 476 397/50 Gött. 1.12.1950 20.3.1951 LAG Stuttgart-Sa E BR wg. Ver- WA 1952, 74 215/50 breitg. KPD-Or- gan 24.4.1951 LAG München-I 213/50 BR-Vors: E wg. Amtsbl. 1951, KPD-Mitgl./Betät. C121-128 16.5.1951 LAG Düsseldorf-1 Sa BR: E wg. RdA 1951, 15/51 Flugblatt 356/ + Anm. 5.6.1951 LAG Freiburg-Sa 12/51 Kü öff. Di. wg. WA 1951, 149 Kritik am Reg.beschluß 9.50 5.6.1951 LAG Freiburg-Sa 30/51 Ersetzung der Kü- WA 1951, 150 Zustimmg. BR 6.6.1951 LAG Bremen-Sa 33/51 Kü off. Di/Kfz- RdA 1951, 277 Schl. wg. KPD = unwirksam 6.6.1951 LAG Frankfurt-II LA E öff. Di. wg. WA 1951, 139 85/51 FDGB-Kontakt = unwirksam 26.6.1951 ArbG Lüneburg-Ca E wg. KPD-Mitgl. ARSt 7, 432/51 grds. unwirk- Nr. 378 sam 11.9.1951 LAG Frankfurt-I LA E öff. Di./Post WA 1952, 21 59/51 wg. KPD-Mitgl. = unwirksam 26.9.1951 ArbG Berlin-10 Arb E wg. FDGB-Ab- BB 1952, 172 634/51 stimmungslisten 26.9.1951 ArbG Berlin-10 Arb E wg. pol. Betä- BB 1952, 172 651/51 tigg. 3.10.1951 ArbG Berlin-5 Arb E wg. FDGB-Zei- BB 1952, 172 412/51 tung 11.10.1951 ArbG Rheine-1 Ca 740 BR-Vors: E wg. WA 1952, 100 C/51 Flugbl. 13.10.1951 ArbG Hamburg-2 Ca E wg. KPD-Werbung ARSt 7, 9496/51 = unwirksam Nr. 790 19.10.1951 LAG Düsseldorf-3 Sa E wg. Flugbl. Re- 196/51 milit. aufgr. WA 1952, 125 NS-BO 2.11.1951 LAG Hannover-Sa Kü off. Di./Zoll AP 1952, 436/51 wg. KPD- Nr. 127 Mitgl. 13.11.1951 ArbG Berlin-10 Arb E wg. pol. Betä- BB 1952, 173 759/51 tigg./FDGB 23.11.1951 ArbG Esslingen-Ca E öff. Di. wg. ARSt 8, 340/51 Flugbl. Remilit. Nr. 686 = unwirksam 27.11.1951 ArbG Bad Kreuznach-Ca KPD-Mitgl. ARSt 8, 477/51 + -aktiv. = kein Nr. 688 E-grund 29.11.1951 LAG Tübingen-Ta 3/51 BR-Ausschluß wg. BB 1952, 58 Flugbl. gg. Remilit. 11.12.1951 LAG Berlin-2 LAG E wg. Verteilung BB 1952, 172 622/51 von FDGB- Schriften 22.12.1951 LAG Stuttgart-II Sa E öff. Di. wg. WA 1952, 86 196/51 KPD-Flugbl. = unwirksam 19.1.1952 ArbG Düsseldorf-2 Ca E öff. Di. wg. ARST 8, 659/51 Unterschr. Nr. 690 sammlg. gg. Remilit. = unwirksam 19.1.1952 LAG Hamburg-20 Sa Unterschr.sammlg. ARSt 8, 429/51 im Betrieb Nr. 346 = "bedenklich" 23.1.1952 LAG Bremen-Sa 94/51 E wg. KPD-Mitgl. AP 1953, = unwirksam Nr. 73 18.2.1952 LAG Hamm-4(2) Sa E Gewerksch.sekr. DB 1952, 455/51 wg. KPD-Mitgl. 396 19.3.1952 ArbG Duisburg-1 Ca BR: E wg. Unter- BB 1952, 151/51 schr.sammlg. 377 gg. Remilit. 26.3.1952 ArbG Neumünster-Ca E öff. Di. wg. ARSt 8, 98/52 KPD-Mitgl. Nr. 451 = unwirksam 7.4.1952 ArbG Duisburg-1 Ca E wg. Aktionsaus- AP 1953, 236/52 schuß im Betrieb Nr. 172 24.4.1952 LAG München-III 84/52 E öff. DL/Bundes- Amtsbl. 1952, bahn wg. C 123 Flugblatt 8.5.1952 LAG München-II E wg. KPD-Mitgl./ Amtsbl. 1952, 289/51 S FDJ C 129-140 8.6.1952 ArbG Göttingen-Ca E Gewerksch.sekr. ARSt 8, 380/52 wg. Teiln. Nr. 689, Moskauer Konf. 692 16.6.1952 ArbG Nürnberg-II E wg. KPD-Mitgl. ARSt 9, 175/52 Nr. 302 5.8.1952 ArbG Rheine-1 Ca E wg. Urlaubs- ARSt 9, 435/52 überschr. Nr. 397 ("Osturlaub") 18.9.1952 LAG Hannover-Sa Aufhebg. ArbG AP 1953, 456/52 Gött. 8.6.52/ Nr. 68 Gewerksch.sekr. 6.10.1952 LAG Hannover-Sa BR: Kü wg. BB 1953, 234 551/52 BetrVG-Konfl. un- wirksam 21.10.1952 LAG Kiel-3 Sa 230/52 E öff. Di. wg. WA 1953, 12 KPD-Mitgl. un- wirksam; Umdeu- tung in Kü 13.11.1952 LAG Frankfurt-III LA Kü off. Di. wg. AP 1953, 380/52 KPD-Flugbl./ Nr. 237 Bundesbahn 2.12.1952 LAG Frankfurt-III LA BR: E wg. Kund- SAE 1953, 117 345/52 gebungsteiln. BetrVG 18.12.1952 ArbG Stade-Ca 860/52 E wg. polit. ARSt 9, Propaganda Nr. 578 9.1.1953 ArbG Weiden-A I E wg. KPD-Flug- ARSt 10, 241/52 blatt Nr. 31 30.1.1953 LAG Düsseldorf- 1 Sa BR: E wg. Kund- BB 1953, 119/52 gebg. i. Betrieb 202 wg. BetrVG 18.3.1952 LAG Düsseldorf-4 Sa Kü Gewerksch. f. SAE 1953, 187/52 wg. Flugbl./ 176 BetrVG 1.4.1953 ArbG Kaiserslautern-Ca E off. Di. wg. ARSt 12, 422/53 KPD-Mitgl. Nr. 655, = unwirksam 665 30.4.1953 LAG Hamm-2 Sa 532/52 Anfechtung Anst. BB 1953, vertrag wg. 501, 535 früh. KPD-Mitgl. 15.5.1953 ArbG Neuwied-1 Ca BR: Ausschluß wg. BB 1954, 319/53 Flugbl.vert. vor 129 vor Werkstor 2.6.1953 LAG München-I 510/52 BR: E wg. Kund- Amtsbl. 1953, geb.aufruf/ C 140 BetrVG Gew.sekr.: Kü wg ... 29.7.1953 ArbG Mannheim-2 Ca BR-Vors: E wg. ARSt 11, 1393/52 "Agitation" Nr. 138 26.8.1953 ArbG Nürnberg-III E wg. Flugbl. ARSt 12, 194/53 = unwirksam Nr. 428 19.9.1953 ArbG Nürnberg-III BR: E wg. BB 1953, 174/53 KPD-Flugblatt 1065 13.10.1953 LAG Hamburg-2 Sa E wg. kommunist. ARSt 11, 131/53 Betät. Voraus- Nr. 51 · setzungen 21.10.1953 LAG Hamburg-3 Sa Kü wg. polit. ARSt 12, 141/53 Betätigg. Nr. 555 21.10.1953 LAG Bremen-Sa b 5/53 BRe: Ausschluß BB 1953, 946 wg. "Stahl- helm"-Resolution 28.10.1953 LAG Mainz-2 SA 197/53 BR: Ausschluß wg. WA 1954, 116 Flugbl. 26.11.1953 LAG Düsseldorf BR: E wg. KPD- DB 1954, 108 Flugbl. 11.12.1953 ObArbG Rheinl. Pfalz- E öff. Di. wg. RdA 1954, 158 OAG 9/53 KPD-Mitgl. 29.1.1954 LAG München- BR: Ausschluß wg. Amtsbl. 1954, BR 20/53 I kommunist. C 61-67 Betätigg. 5.2.1954 LAG Berlin-3 LA 566/53 E Schwerbesch. ARSt 11, wg. Störg. Be- Nr. 325 triebsfrieden 16.6.1954 ArbG Göttingen-Ca BR: Ausschluß wg. ARSt 13, 483/54 FDJ-Flug- Nr. 25 blatt 16.9.1954 LAG Düsseldorf-3 Sa E öff. Di. wg. 88/54 Mitgl. KPD-Tar- BB 1954, 1029 norg./Kulturb. 3.12.1954 BAG-1 AZR 150/54 BR: E wg. KPD- BAG E 1, Werbung 185-196 4.5.1955 BAG-1 ABR 4/53 BRe: Ausschluß B AG E 1, wg. "Stahlhelm"- 359-365 Resolution 13.9.1955 LAG Düsseldorf-3 Sa BR-Vors: E wg WA 1956, 22 321/55 DDR-Reise während Krankschr. 14.9.1955 LAG Hannover- 1 Ta BR: Ausschluß wg. BB 1956, 109 101/55 Wahlwerbung 12.7.1955 LAG München-719/55 BR: E wg. Verstoß Amtsbl. 1956, IV gg. "vertr.volle C 62 · Zusammenarbeit" 4.10.1955 LAG München-764/55 BR: E wg. Namens- Amtsbl. 1956, IV nennung i. C 121 KPD-Flugblatt 8.10.1955 LAG München-N BR: E wg. Flug- Amtsbl. 1956, 181/55/V blattvert. C 93 15.12.1955 ArbG Bremen-I Ca BR/KPD- Abg. WA 1956, 111 545/55 Bürgersch.: E. wg. 5tägg. Abwesenh. 13.1.1956 BAG-1 AZR 167/55 BR: Kü wg. KPD- BAG E 2, Tätigk. Volks- 266-276 befragg. gg. Remilit. 17.8.1956 BundesverfG-1 BvB 2/51 KPD-Urteil BVerfG E 5, 85-393 _____ 1) "Politische Betätigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegen die demokratische Grundordnung", in: Gemeinsames Ministerialblatt 1950, Nr. 12. S. 93; Erlaß des Bundesministers des Innern dazu vgl. a.a.O., S. 94. 2) "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" v. 7.4.1933, in: RGBl 1933, 175; "Deutsches Beamtengesetz" v. 26.1.1937, in: RGBl 1937, 39; vgl. die "Grundsätze...", in: Blät- ter für deutsche und internationale Politik, 1972, S. 124 f. 3) Vgl. hierzu A. Bettien: Arbeitskampf (Fn. 10). S. 346, Fn. 134; F. Deppe u.a.: Einheitsgewerkschaft. Frankfurt/M. 1982. S. 249. 4) Hinweis bei W. Grewe: Treupflichten. S. 56. Abdruck in: vgl. Fn. 6. 5) So die Regierung von Rheinland-Pfalz mit Erlaß vom 18. 8. 1950. 6) Vgl. H. Jellinek u. a.: Rechtsgutachten. In: Deutscher Bund für Bürgerrechte (Hg.): Politische Treupflicht im öffentlichen Dienst. Drei Rechtsgutachten. Frankfurt/M. 1951. S. 9-34. 7) Beispielhaft sei verwiesen auf Erlasse und Polizeiverordnungen in Niedersachsen (26. 9. 1950, 6. 6. 1951), Bayern (20. 9. 1950, 7.11.1951), Nordrhein-Westfalen (5. 9. 1950), Hamburg (11.5.1951), Rheinland-Pfalz (28.4.1951), Hessen (3.7.1951), Schleswig-Holstein (10.7.1951). Beschlüsse und Verordnungen der Bundesregierung zielten auf den Wirtschaftsboykott gegenüber ko- operationswilligen Unternehmen (27.2.1951) und betrafen u.a. das Verbot der Volksbefragung gegen Remilitarisierung (24. 4. 1951), das Verbot der FDJ (21.6.1951), der WN (21.7.1951) und anderer Organisationen. 8) Vgl. K. Pfannenschwarz: Die Entstehung des Abschnitts "Staats- gefährdung" im 1. Strafrechts-änderungsgesetz v. 30.8.1951, Diss. jur. Berlin/DDR 1959. 9) Vgl. zur Entwicklung nach 1945 für Niedersachsen: F. Hartmann, Entstehung und Entwicklung der Gewerkschaftsbewegung in Nieder- sachsen nach dem 2. Weltkrieg, Diss. phil. Göttingen 1972; für Hessen: A. Jacobi-Bettien, Metallgewerkschaft (Fn. 10), S. 313 ff. 10) Vgl. A. Bettien: Arbeitskampf im Kalten Krieg. Marburg 1983, insbes. Kap. 13; A. Jacobi-Bettien: Metallgewerkschaft in Hessen 1945 bis 1948. Marburg 1984. 11) Vgl. A. Jacobi-Bettien, a.a.O., S. 116 ff., 244 ff., 373 f. 12) Vgl. a.a.O., S. 155 f. 13) Vgl. a.a.O., S. 337, 379 f. 14) Vgl. A. Bettien: Arbeitskampf, S. 338 ff., 342 und die Schreiben des hessischen Innenministers in Fn. 129 und 132. 15) Vgl. Betriebsberater 1951, S. 112. 16) Zur näheren Darstellung und Interpretation im Zusammenhang korporativistischer Konzeptionen vgl. Chr. Seegert: Arbeitsge- richtsbarkeit und Koalitionsrecht im Prozeß gesellschaftlicher Restauration 1946 bis 1955. (Demnächst Frankfurt/M., New York [Campus]), Kapitel 5 und 6. 17) Vgl. dazu: Berufsverbote in der BRD. Eine juristisch-politi- sche Dokumentation, IMSF-Infor-mationsberichte 22, Frankfurt/M. 1975; Politische Disziplinierung und Behinderung gewerkschaftli- cher Arbeit im Betrieb. Darstellung und Dokumentation, IMSF-In- formationsberichte 26, Frankfurt/M. 1976. zurück