Quelle: Jahrbuch des Inst. für Marxist. Studien und Forschungen 08/1985
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BETRIEBSFRIEDEN IM KALTEN KRIEG
Materialien zur Bedeutung von Betriebsverfassung und
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Arbeitsgerichten bei der Kommunistenverfolgung der 50er Jahre
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Christian Seegert
1. Die Etablierung des Verfolgungsapparates - 2. Die Formierung
der Betriebsverfassung - 3. Positionen der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung bis 1955 - 4. Bilanz
1. Die Etablierung des Verfolgungsapparates
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"Die Gegner der Bundesrepublik verstärken ihre Bemühungen, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben. Jede
Teilnahme an solchen Bestrebungen ist unvereinbar mit den Pflich-
ten des öffentlichen Dienstes ... Gegen Schuldige ist unnachsich-
tig die sofortige Entfernung aus dem Bundesdienst ... herbeizu-
führen." "Aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung sind alle
Dienstvorgesetzten verpflichtet, gegen die Angehörigen des öf-
fentlichen Dienstes einzuschreiten, die ihre Treuepflicht gegen-
über der Bundesrepublik verletzt haben oder verletzen." 1)
... erläuterte ein Erlaß des Innenministers den Beschluß des Bun-
deskabinetts vom 19.9.1950. Nur wenige Dokumente belegen ein-
drucksvoller die Kontinuität spezifischer innenpolitischer Ziel-
setzungen der jüngeren deutschen Geschichte, die sowohl das
"Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" (1933) und
das "Deutsche Beamtengesetz" (1937) prägten, als auch 1972 - kaum
vier Jahre nach der dritten Neukonstituierung der Kommunistischen
Partei - zu jenen "Grundsätze(n) zur Frage der verfassungsfeind-
lichen Kräfte im öffentlichen Dienst" (1972) führten. 2)
Der Erlaß des Bundeskabinetts vom 19.9.1950 war nicht die erste
Frucht jener im Schatten des großen Bruders und des seit drei Mo-
naten laufenden militärischen Rollback in Korea gekürten Staats-
doktrin, mit deren rechtshypertropher Identifikation als Verfas-
sungsgebot die Regierung vierzehn Monate später das Bundesverfas-
sungsgericht beauftragte, kaum acht Wochen nach dessen Eröffnung.
Ein von der FDP-Bundestagsfraktion zehn Tage zuvor angekündigter
Entwurf eines "Gesetz(es) gegen kommunistische Umtriebe" 3) war
danach einstweilen entbehrlich. Um die gewünschte Breitenwirkung
zu erzielen, erging sogleich die Aufforderung an die Bundesländer
zu entsprechenden Beschlüssen. Alle kamen ihr nach mit Ausnahme
Württemberg-Hohenzollerns. Dessen Regierung verweigerte die Ge-
folgschaft unter - schlicht rechtsstaatlichem Gebot folgendem -
Verweis auf die fehlende Rechtsgrundlage. 4) Andere Landesregie-
rungen hingegen waren bereits zuvor an die juristische Umsetzung
dieser Politikkonzeption gegangen. 5)
Die schnelle Offenlegung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit
dieses Vorgehens einerseits 6), die absehbare Dauer eines verfas-
sungsgerichtlichen Verfahrens andererseits und schließlich der
begrenzte Anwendungsbereich dieser Beschlüsse erzwangen den ra-
schen Übergang zu förmlichen Illegalisierungserlassen gegenüber
den im Kabinettsbeschluß genannten Organisationen seitens der
Bundes- und Länderexekutiven auf der Ebene des Vereinsrechts. 7)
In welchem Maße diese gleichfalls rechts- und verfassungswidrig
waren, zeigte sich nicht zuletzt in einer Reihe von Verwaltungs-
gerichtsprozessen, die dagegen geführt wurden und zur Aufhebung
einiger Erlasse bzw. Verfügungen führten.
Der Schwerpunkt der Verfolgungen lag in der Folgezeit bekanntlich
bei der strafgerichtlichen Justiz, wofür ein gesonderter Senat
für Staatsschutzsachen beim Bundesgerichtshof eingerichtet wurde.
Um für die politische Justiz den erforderlichen Handlungsrahmen
zu schaffen, wurde schließlich zeitgleich mit der Welle von Ver-
botserlassen und -verfügungen und lange vor Beginn des Verfas-
sungsgerichtsverfahrens der Gesetzgebungsprozeß forciert, dessen
erstes Resultat in Form des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes
(1951) nicht zufällig als "Blitzgesetz" etikettiert wurde. 8) Da-
mit war die durch das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 11 (1946) ent-
standene Lücke wieder geschlossen, welches das Gesinnungsstraf-
recht in seiner faschistischen Ausprägung aufgehoben hatte.
2. Die Formierung der Betriebsverfassung
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Gleichwohl konnte dieser umfangreiche Apparat politischer Justiz
im Betrieb nur mittelbar Wirkungen entfalten. Die Erlasse, Verfü-
gungen und Gesetze boten hier keine hinreichende Grundlage für
die Verfolgung der Kommunisten und ihnen nahestehender bzw. zuge-
ordneter Personen bzw. Positionen im Arbeitsprozeß, wo das vor-
rangige Ziel in ihrer Vertreibung aus den Wahlfunktionen als Be-
triebsräte lag. Wenngleich die im Kontext des gesellschaftlichen
Paradigmawechsels vom Antifaschismus zum Antikommunismus frühzei-
tig wieder durchgesetzte Konfrontation innerhalb der Arbeiterbe-
wegung und ihre politische Spaltung auf Handlungs- und Organisa-
tionsformen im Arbeitsprozeß zurückwirkte, so konnte dem Formie-
rungsprozeß auf betrieblicher Ebene der vergleichsweise dauerhaf-
teste Widerstand entgegengesetzt werden. Von erheblichem Gewicht
hierbei war der Kampf um die Betriebsverfassung seit dem Be-
triebsrätegesetz des Kontrollrates (KRG Nr. 22, 1946) bis zu ih-
rer gesetzlichen Regelung 1952 durch ein Parlament, in dem die
gewerkschaftlichen Positionen und Forderungen kaum mehr artiku-
liert, geschweige denn durchgesetzt werden konnten. Die Durchset-
zung einer diesem gesellschaftlichen Formierungsinteresse ange-
paßten Betriebsverfassung richtete sich notwendig gegen die sozi-
alpolitischen und -ökonomischen Interessen der Lohnabhängigen
überhaupt. Ihr erfolgreicher Abschluß manifestierte sich im Be-
triebsverfassungsgesetz (1952) in der S p a l t u n g u n d
P a r l a m e n t a r i s i e r u n g d e r b e t r i e b l i-
c h e n I n t e r e s s e n v e r t r e t u n g.
Die S p a l t u n g manifestierte sich in dreifacher Hinsicht.
Dies galt zuerst für ihre erneute institutionelle Isolierung von
den Gewerkschaften. 9) Von der Phase des sozialökonomischen Kon-
stitutionsprozesses der Arbeiterbewegung im 19. Jahrhundert abge-
sehen, hatte zu keiner Zeit ein engerer Zusammenhang zwischen ge-
werkschaftlicher und betrieblicher Interessenvertretung bestanden
als in den Jahren nach 1945 vor und nach Erlaß des KRG Nr. 22,
teilweise noch gestützt durch einige Betriebsrätegesetze der Län-
der. Dabei stand diese relativ weitgehende Integration der Ge-
werkschaften in die Betriebsverfassung anders als nach 1918 über-
wiegend nicht unter der Zielsetzung, die Betriebsräte einer ar-
beitsgemeinschaftlichen und wirtschaftsfriedlichen Politik zu un-
terwerfen.
Weiterhin bezog sich die Spaltung auf die erneute innere Diffe-
renzierung der betrieblichen Interessenvertretung, wenngleich
diese nicht wie unter dem Betriebsrätegesetz von 1920 bis zur in-
stitutionellen Spaltung in Arbeiter- und Angestelltenräte getrie-
ben wurde. Der ausgeprägte Minderheitenschutz, insbesondere im
Wahlverfahren, der bereits vor dem Betriebsverfassungsgesetz von
1952 in zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren durchgesetzt
wurde, schwächte gleichwohl die Handlungsfähigkeit vieler Be-
triebsräte.
Schließlich manifestierte sich der Verlust der Einheit in der ge-
setzlichen Ausklammerung und Sonderregelung der Betriebsverfas-
sung des öffentlichen Dienstes im Personalvertretungsgesetz des
Bundes (1955) und nachfolgend der Länder. Abgesichert und zuge-
spitzt wurde dies dadurch, daß für Streitigkeiten zwischen Perso-
nalräten und öffentlichen Arbeitgebern nicht die Arbeitsgerichte,
sondern die Verwaltungsgerichte für zuständig erklärt wurden.
In der P a r l a m e n t a r i s i e r u n g d e r B e-
t r i e b s v e r f a s s u n g manifestierte sich der Nach-
vollzug jener Strategie, die auf Beseitigung antagonistischer Or-
ganisations- und Handlungsformen auf allen gesellschaftlichen
Ebenen zielte, was letztlich zur Einschränkung der sozialökonomi-
schen und politischen Verkehrsformen der bürgerlichen Gesell-
schaft und zur Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Fixierun-
gen führte. Die erstmals in der Weimarer Verfassung, in weitge-
hendem Maße in den Landesverfassungen nach 1945 durchgesetzten
und noch im Grundgesetz erhaltenen progressiven Zielsetzungen und
Handlungskompetenzen sollten erneut zurückgenommen werden, ohne
dabei jedoch in den Formen des offenen Terrors agieren zu müssen
bzw. zu können.
Verfassungsrechtliche Geltungsansprüche wurden nur noch als Aus-
druck der dominanten Herrschaftsinteressen verstanden und darauf
reduziert - sowohl auf der parlamentarischen Ebene, wofür der
Prozeß gegen die KPD stand, wie im außerparlamentarischen Be-
reich, wofür die umfangreiche Verbotspraxis gegenüber jenen un-
terschiedlichsten Vereinigungen auf der Grundlage des neuen poli-
tischen Strafrechts und des Vereinsrechts standen, und schließ-
lich ebenso auf sozialökonomischer Ebene. Hierfür sei auf die von
1952 bis 1954 vor den Arbeits- und Zivilgerichten gegen die Ge-
werkschaften laufende Prozeßwelle im Anschluß an den Zeitungs-
streik im Mai 1952 wie insgesamt auf die einschlägige Judikatur
des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, weiterhin auf wiederkehrende
parlamentarische Initiativen für ein Gewerkschafts- und Streikge-
setz sowie zur Restriktion des Tarifvertragsgesetzes. Auch hier
markierte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1954 zum
Koalitions- und Tarifrecht Abschluß und Ausgangspunkt der Festle-
gung gewerkschaftlicher Interessenartikulation auf kapitalisti-
schen Reproduktionsinteressen immanente Ziele.
Vor diesem - zeitlich übergreifenden - Hintergrund bedeutete die
Parlamentarisierung der Betriebsverfassung zum einen eine weitge-
hende Isolierung der Betriebsräte gegenüber Willensbildungspro-
zessen in der Belegschaft, von der Betriebsratswahl abgesehen,
die zudem nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre
stattfand. Diese Abschirmung fand ihren konkretesten Ausdruck in
den Regelungen über die Betriebsversammlung, die grundsätzlich
außerhalb der Arbeitszeit stattfand, deren zulässige Themen defi-
niert waren und die keine den Betriebsrat bindenden Beschlüsse
fassen konnte. Betätigungen auf der Basis gewerkschaftlicher For-
derungen wurden als unvereinbar mit dem neutralen und repräsenta-
tiven Betriebsrats"amt" angesehen und führten zu zahlreichen Aus-
schlußverfahren und Entlassungen. Diese Begrenzungen in den Kom-
petenzen wurden komplementär und übergreifend abgesichert durch
die betriebsgemeinschaftlichen Maximen des Gesetzes, insbesondere
das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und
die Verbote parteipolitischer Betätigung und der Unterstützung
von Streiks. Mit diesem Gesetz, durch das die durchweg progres-
siveren Betriebsrätegesetze der Länder außer Kraft traten, war
auch gesetzestechnisch der Anschluß an den gesellschaftlichen
Formierungsprozeß geschaffen und die Einschränkung und Beseiti-
gung klassenautonomer Positionen nicht zuletzt der kommunisti-
schen Betriebsräte erheblich erleichtert worden.
Bekanntlich setzte die Verfolgung nicht erst nach der Schaffung
der jeweiligen Rechtsgrundlagen ein, weshalb vor der Urteilsdar-
stellung beispielhaft auf die Kontinuität des Kampfes gegen kom-
munistische Betriebsräte und die Integration von Besatzungsmäch-
ten und deutschen Instanzen eingegangen wird. In zahlreichen
Großbetrieben der westlichen Besatzungszonen stellten KPD-Mit-
glieder aufgrund der Betriebsratswahlen einen erheblichen Teil
der Betriebsratsmitglieder, so im Ruhrbergbau und der metallver-
arbeitenden Industrie in der britischen Besatzungszone und in
Hessen. Vergleichsweise ausführliche Darstellungen der Auseinan-
dersetzungen um die politische Führung in den Betriebsräten und
damit um die Ziele und Mittel der Betriebsratsarbeit überhaupt
geben die Arbeiten von Arnold Bettien und Angelika Jacobi-Bettien
am Beispiel der Opel-Werke, Rüsselsheim. 10) Bereits in den Vor-
schlägen der von der amerikanischen Militärregierung im April
1948 eingesetzten Sonderkommission zur Registrierung und Überwa-
chung kommunistischer Aktivitäten wurde u.a. ein Parteiverbot er-
wogen, jedoch aus Gründen politischer Opportunität zugunsten der
Unterstützung antikommunistischer Kräfte in den Gewerkschaften
und Betrieben verworfen. 11) Hierbei kamen u. a. Delegationen der
AFL sowie Care-Pakete zum unterstützenden Einsatz. Im weiteren
wurde diese Konstellation zum Ausgangspunkt von Kontakten zwi-
schen führenden CDU-Mitgliedern und Gewerkschaftern in Hessen.
12) Nachdem die ersten Betriebsratswahlen 1946 ein deutliches
Übergewicht von KPD-Mitgliedern im Betriebsrat erbracht hatten,
wurde im folgenden Jahr eine parteipolitische Liste mit sozialde-
mokratischen und christdemokratischen Mitgliedern aufgestellt.
Nach den Wahlen von 1948, die erneut zu einer Zwei-Drittel-Mehr-
heit von KPD-Mandaten geführt hatten, zielten Bemühungen der ame-
rikanischen Militärregierung mit Erfolg auf ein neues "Arbeits-
abkommen" zwischen CDU und SPD auf Betriebsebene, woraufhin im
folgenden Jahr erneut parteipolitische Listen gegeneinan-
derstanden. 13) Um die erreichte SPD/CDU-Mehrheit im Betriebsrat
dauerhaft zu sichern, nahmen Interventionen politischer Instan-
zen, hier aus dem hessischen Innenministerium, durchaus konkre-
tere Formen an, in deren Verlauf schließlich seitens des Bundes-
ministeriums für gesamtdeutsche Fragen vor den Betriebsratswahlen
1951 7500 DM "für eine Stärkung der Arbeit der antikommunisti-
schen Betriebsgruppen in der Adam Opel AG in Rüsselsheim" bereit-
gestellt wurden. 14) In der weiteren Darstellung wird zum einen
deutlich, wie der Kampf gegen kommunistische Betriebsräte mit dem
Abbau bzw. der Aufgabe betrieblicher Gegenmachtpositionen verbun-
den war, zum anderen, in welchem Maße Militärregierung sowie Lan-
des- und Bundesregierung hierbei aktiv waren, bevor das Kabinett
Adenauer mit dem Unvereinbarkeitsbeschluß vom September 1950 die
Vertreibung der Kommunisten aus dem öffentlichen Dienst ankün-
digte.
3. Positionen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bis 1955
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Bereits zweieinhalb Jahre, bevor mit dem Betriebsverfassungsge-
setz eine Interpretationsgrundlage nicht zuletzt für die Inten-
tionen dieser Beschlüsse von Landesregierungen bzw. Bundesregie-
rung geschaffen worden war, wurden die Arbeitsgerichte mit dem
politischen Anspruch konfrontiert, daraus in betriebsverfassungs-
rechtlicher und arbeitsvertraglicher Hinsicht entsprechende Kon-
sequenzen zu formulieren.
Der juristische Kern des Skandals dieser Beschlüsse und Anweisun-
gen an die Bundes- und Landesbehörden lag darin, daß allein die
Zugehörigkeit zur KPD und/oder anderen Organisationen, die nicht
verboten waren, als "staatsfeindliche Betätigung" angesehen
wurde. Die Anmaßung einer derartigen Feststellung setzte sich
über eine ganze Palette von Verfassungsnormen hinweg, die in ein-
zelgrundrechtlicher wie organisationsrechtlicher Hinsicht Kompe-
tenz und Verfahren in derartigen Fällen regeln. Jeder Dienstvor-
gesetzte hatte aus einer festgestellten Organisationszugehörig-
keit staatsfeindliche Betätigung zu folgern und die Lösung des
Dienstverhältnisses in den näher erläuterten abgestuften Formen
einzuleiten. Derartiger Logik verschlossen sich die Arbeitsge-
richte anfangs überwiegend, wie die folgenden Entscheidungen zei-
gen.
Die Urteilsgründe werden auszugsweise wiedergegeben, um den In-
terpretationsrahmen nicht zuletzt in seinen Veränderungen und Wi-
dersprüchen zu illustrieren. Den Abschluß bilden die ersten Ent-
scheidungen des ab April 1954 tätigen Bundesarbeitsgerichts, wo-
mit über die gesetzliche Verankerung des Betriebsfriedens dessen
maßgeblicher Interpret gesetzt war. Die vorgestellte Entschei-
dungssammlung kann selbstverständlich keinen Anspruch auf Voll-
ständigkeit erheben. Gleichwohl gibt sie einen Einblick in die
unterschiedlichen Rechtsprechungslinien sowie ihre interpretativ,
gesetzlich und nicht zuletzt im Kontext der antikommunistischen
Politisierung des Arbeitsrechts durchgesetzte Vereinheitlichung.
Für die nachfolgenden Entscheidungen bildeten die Regierungsbe-
schlüsse zwar einen wesentlichen Ausgangspunkt, ihre Zielsetzun-
gen wurden allerdings vorrangig im Zusammenhang der im Begriff
der Parlamentarisierung erfaßten Formierung der Betriebsverfas-
sung wirksam.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (27.2.1950) gab der Klage
eines Spruchkammervorsitzenden und KPD-Mitgliedes statt. Seine
Amtsenthebung und Entlassung aus dem öffentlichen Dienst war mit
der Entscheidung der KPD begründet worden, ihre Mitglieder aus
den Spruchkammern zurückzuziehen. Gegenüber weiteren Entlassungs-
begründungen führte das Gericht aus:
"(Es kann sich) der Richter nicht einfach über die Tatsache hin-
wegsetzen, daß die Kommunistische Partei in den freiheitlichen
demokratischen Verfassungen... mit der Rechtsstellung anerkannt
ist, die den übrigen zugelassenen Parteien zukommt. Der Bestand
der KPD und die Zugehörigkeit dazu stellen also die kommunisti-
schen Parteimitglieder für sich allein nicht aus dem Rahmen unse-
rer politischen, öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Ordnung heraus. Dabei kann nach dem derzeitigen Rechtsstand, so-
lange nicht etwa der Gesetzgeber oder der Bundesverfassungsge-
richtshof anders gesprochen hat, noch nicht einmal zugegeben wer-
den, daß die Kommunistische Partei verfassungsfeindlich sei, so
daß es auch nicht angeht, ihr und ihren Mitgliedern die Einfügung
in die Verfassungsordnung etwa aus den Gesichtspunkten zu versa-
gen, mit denen man heute den Mißbrauch von Verfassung und Verfas-
sungsfreiheit im Kampf der früheren NSDAP gegen die Weimarer Re-
publik verwirft. Solange hier nicht Ausnahme-Bestimmungen im Rah-
men der Verfassung und der Freiheiten ... rechtswirksam erlassen
sind, darf auch der Richter nicht mit zweierlei Maß messen."
Das LAG Düsseldorf (23.5.1950) gab der Klage eines Betriebsrates
statt, der wegen politischer Meinungsverschiedenheiten und auf
die Forderung der übrigen Betriebsratsmitglieder hin entlassen
worden war.
"Die vom Kläger geäußerte Ansicht wurzelt offensichtlich in den
Ansichten der KPD; diese können aber mit ihren Ergebnissen, so
unliebsam sie im einzelnen auch sein mögen, immer noch legaler-
weise vertreten werden, soweit sie eben nicht gegen die demokra-
tische und rechtsstaatliche Ordnung, so wie sie in der Bundesre-
publik gegeben ist, verstoßen. ... Politisch bedingte Meinungsäu-
ßerungen sind aber als solche ... kein Grund zu einer fristlosen
Entlassung, widrigenfalls im Ergebnis die politische Haltung ei-
nes Arbeitnehmers als solche ihn zu Verlust von Arbeit und Brot
bringen könnte."
In einer Anmerkung wurde moniert, das Gericht habe sich zu sehr
von rechtlichen Überlegungen leiten lassen und den "Kern der Sa-
che", d.h. den politischen Tatbestand, zu wenig in den Vorder-
grund gestellt.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart (16.9.1950) bestätigte offen-
bar die Entlassung eines Betriebsrates wegen politischer Betäti-
gung aufgrund einer vor 1945 erlassenen Betriebsordnung. Es ver-
allgemeinerte die Entscheidung folgendermaßen:
"... 2. Einschränkungen der freien Meinungsäußerung im Betrieb
durch den Arbeitgeber sind nicht nach verfassungsrechtlichen son-
dern nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. ...
3. Die Bestimmung einer Betriebsordnung, wonach die Verbreitung
von Druckschriften der Genehmigung der Betriebsleitung bedarf,
enthält kein nationalsozialistisches Gedankengut.
4. Die Grenze einer zulässigen politischen oder parteipolitischen
Betätigung im Betrieb liegt mindestens dort, wo durch die Art der
Betätigung arbeitsvertragliche Pflichten, berechtigte Interessen
des Arbeitgebers oder das Gesamtinteresse des Betriebes und der
Belegschaft berührt oder gar verletzt werden. Dies gilt auch für
Betriebsratsmitglieder.
5. Dem KRG 22 und dem Württemberg-Badischen (Betriebsrätegesetz)
ist eine parteipolitische Tätigkeit der Betriebsräte fremd.
6. Wer sein Betriebsratsamt zu parteipolitischen Zwecken miß-
braucht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Pflicht zu
loyalem Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber. Zu dieser Loyalität
war das Betriebsratsmitglied auch deshalb moralisch verpflichtet,
weil es ... von jeder Arbeit freigestellt war."
Das LAG Düsseldorf (17.10.1950) gab der Lohnzahlungsklage einer
Arbeiterin statt, die wegen der Auslage von Zeichnungslisten des
"Komitees der Kämpfer für Frieden" und Werbung für das Pfingst-
treffen der Jugend in Berlin 1950 fristlos entlassen worden war.
Selbst nach der 34 Paragraphen mit zahlreichen Verbots- und Dis-
ziplinarbestimmungen umfassenden Betriebsordnung war nach Auffas-
sung des Gerichts die Entlassung unzulässig. Das Urteil wurde in
einer Anmerkung als "falsch" bezeichnet und die "fehlerhafte(n)
bedenkliche(n) Rechtsausführungen" kritisiert.
Dagegen bestätigte das ArbG Darmstadt (2. 11. 1950) die Entlas-
sung eines Verwaltungsangestellten wegen Teilnahme an einer ver-
botenen Kundgebung des "Nationalkongresses der Nationalen Front".
"Die Berufung auf die Grundrechte der Hessischen Verfassung zur
Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit ist dem-
gegenüber nicht möglich. Wenn der entlassene Angestellte der Mei-
nung war, daß das verfügte Versammlungsverbot verfassungswidrig
gewesen war, so stand ihm hiergegen wohl der Rechtsweg zum
Staatsgerichtshof offen, dagegen hatte er kein Recht zur Selbst-
hilfe, kraft dessen er selbst gegen die Staatsorgane, die das
Verbot durchzuführen hatten, Stellung nehmen durfte."
Im Verlauf der Räumung des Versammlungsplatzes war der Beschäf-
tigte vorübergehend festgenommen worden.
Das ArbG Bamberg (7.11.1950) gab der Wiedereinstellungsklage ei-
nes Hausmeisters statt, der bis August 1950 der KPD angehört
hatte und aufgrund des Beschlusses des Bayrischen Ministerrates
vom 2.10.1950 in Anlehnung an den der Bundesregierung vom Septem-
ber 1950 fristlos entlassen worden war. Nachdem das Gericht die
Rechtsunerheblichkeit beider Regierungsbeschlüsse begründet
hatte, nahm es ausführlich zur Meinungsfreiheit im öffentlichen
Dienstverhältnis Stellung und verwies auf die alleinige Zustän-
digkeit des zukünftigen Verfassungsgerichts nach Art. 21 GG, was
die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der KPD und daraus
abzuleitende Maßnahmen beträfe.
"Die (Gemeinde) legte ihm zur Last, daß er Unterschriften für
(die) Ziele (der KPD) gesammelt, Plakate angeklebt, durch Mund-
propaganda für sie geworben und in der Öffentlichkeit für sie
eingetreten ist. Das sind aber Mittel, die keine der politischen
Parteien bisher verschmäht hat."
Die Berufung gegen das Urteil wurde zurückgenommen, so daß es
rechtskräftig wurde.
Ein Gewerkschaftssekretär, zugleich Mitglied des Hauptvorstandes,
hatte auf Einladung des FDGB an einer Konferenz teilgenommen, wo-
rauf er im November 1950 fristlos entlassen wurde. Das ArbG Göt-
tingen (1. 12. 1950) wies seine Klage auf Wiedereinstellung ab,
weil die Gewerkschaft ein Tendenzbetrieb sei und sich die "aus
dem Arbeitsverhältnis entspringende Treuepflicht" daher auch auf
den außerdienstlichen Bereich erstrecke.
"Der Gewerkschaftssekretär einer westdeutschen Gewerkschaft darf
sich nicht mit den Gegnern dieser Gewerkschaft zu gemeinsamem
Handeln zusammentun. Das aber hat der Kläger getan, ... Er ver-
stößt. .. gegen die ihm obliegende Treuepflicht, wenn er sich von
ostzonalen Organisationen einladen läßt, die nach Auffassung sei-
nes Arbeitgebers nur den Zweck verfolgen, die westdeutschen Ge-
werkschaften zu unterminieren und die Gewerkschaftsarbeit lahmzu-
legen."
In einer ausführlichen zustimmenden Anmerkung wurde hervorgeho-
ben, daß die "Gewerkschaften eine so wichtige Rolle im öffentli-
chen Leben spielen, daß sie auch aus diesem Grunde nicht den pri-
vaten Betrieben gleichgestellt werden können". Für ihre Funktio-
näre sollten offenbar eher die "erhöhten Anforderungen" gelten,
wie sie an die "Verfassungstreue der Betriebsräte in den öffent-
lichen Verwaltungen" zu stellen seien. Das Urteil wurde in zwei-
ter Instanz bestätigt (LAG Hannover 13.3.1951).
Ein Angestellter des höheren Verwaltungsdienstes wurde fristlos
entlassen auf seine Äußerung in einer VVN-Veranstaltung hin, daß
die "großen Nazis, Wehrwirtschaftsführer und Militaristen" wieder
in ihren Ämtern seien und Antifaschisten aus dem öffentlichen
Dienst vertrieben würden. Das ArbG Freiburg (9.1.1951) erklärte
die Entlassung für unwirksam.
"Da der Kläger nach Art. 10 Abs. 2 der Badischen Verfassung an
der Ausübung seines Rechts, seine Meinung frei zu äußern, durch
kein Arbeits- oder Dienstverhältnis gehindert werden dürfe und
die Beklagte selbst nicht vorgetragen habe, daß seine Behauptun-
gen in tatsächlicher Hinsicht unwahr seien, könne die in seinen
Ausführungen liegende Betätigung für die KPD auch nicht mit den
durch das Dienstverhältnis begründeten Pflichten so in Wider-
spruch stehen, daß sie fristlose Entlassung rechtfertigen könnte,
zumal der Beklagten bei Einstellung des Klägers dessen politische
Überzeugung bekannt gewesen sei."
Ein Angestellter der Bundespost, seit 1946 Mitglied des Betriebs-
rates, war kurz nach dem Kabinettsbeschluß vom September 1950 aus
der KPD ausgetreten. Das ArbG Frankfurt (16.1.1951) gab seiner
Wiedereinstellungsklage gegen die gleichwohl vorgenommene frist-
lose Entlassung statt, bezugnehmend auf die Artikel 21, 2
(Entfaltungsfreiheit), 3 Abs. 3 (Benachteiligungsverbot) und 5 GG
(Meinungsfreiheit).
"Die Folge seines Rechts der freien Meinungsäußerung ist das
Recht, seine Meinung auch durch Zugehörigkeit zu einer politi-
schen Partei zu dokumentieren. Infolgedessen muß dem Inhalt des
Grundgesetzes gegenüber dem Beschluß der Bundesregierung vom
19.9.1950 der Vorrang gegeben werden. ... Das gesamte dienstliche
und außerdienstliche Verhalten des Klägers gibt keinen Anlaß zu
der Annahme, daß er auch nur einmal seine Treuepflicht gegenüber
dem Staat verletzt habe."
Offensichtlich angesichts des überwiegenden Scheiterns ihrer po-
litischen Strategie vor den Arbeitsgerichten ließ die Bundesre-
gierung durch den Innenminister erklären, daß die Rechtsgrundlage
für Entlassungen gar nicht in dem Beschluß vom 19.9.1950, sondern
in § 3 des Bundespersonalgesetzes vom Mai 1950 liege, wonach die
im Dienst des Bundes Stehenden "sich durch ihr gesamtes Verhalten
zur demokratischen Staatsauffassung bekennen" müßten. Der Be-
schluß mache die unterstellten Behörden lediglich auf die Rechts-
lage aufmerksam. 15) Selbst wenn die Regierung ihren Beschluß nur
als Auslegungshilfe oder -richtlinie verstanden wissen wollte,
hatte sich an dem Komplex von Rechts- und Verfassungswidrigkeiten
in der Sache nichts geändert. Allerdings wurde bei der erneut
einsetzenden Verfolgung der Kommunisten im öffentlichen Dienst zu
Beginn der siebziger Jahre diese Interpretation berücksichtigt.
Hierbei hatte der bereits im KPD-Urteil sichtbar gewordene Wandel
der Verfassungsinterpretation, d.h. die Auffassung der Verfassung
als Werteordnung, erhebliches Gewicht, in deren Zentrum der Ver-
such stand, die "freiheitliche demokratische Grundordnung" zum
antikommunistischen Kampfbegriff aufzuwerten.
Die Zahl der Verfahren nahm 1951 erheblich zu. Was Entlassungen
in der Privatwirtschaft betraf, so boten vor Inkrafttreten des
Betriebsverfassungsgesetzes 1952 insbesondere die Betriebsordnun-
gen eine oft hinreichende Grundlage. Zahlreiche Betriebsordnungen
aus der Zeit des Faschismus blieben in Kraft und engten den Hand-
lungsspielraum der Betriebsräte und anderen Beschäftigten oft
noch weit über die Disziplinarnormen der Gewerbeordnung (1869)
hinausgehend ein. Das darin manifestierte Sozialmodell enthielt
tatsächlich selten spezifisch "nationalsozialistisches Gedanken-
gut", von bestimmten Zuspitzungen abgesehen. Betriebsräte, die
ihr Mandat auf der Grundlage des Interessengegensatzes wahrnah-
men, gerieten mit derartigen Arbeitsordnungen ebenso in Konflikt
wie mit den Kooperationsmaximen des Betriebsverfassungsgesetzes
1952.
Das LAG Stuttgart (20.3.1951) bestätigte die im Mai 1950 erfolgte
fristlose Entlassung eines Angestellten und Betriebsratsmitglie-
des wegen Verbreitung der "Volksstimme", des Bezirksorgans der
KPD, im Betrieb.
"Die im nationalsozialistischen Staat erlassenen Betriebsordnun-
gen gelten - ebenso wie die Tarifordnungen - auch nach Aufhebung
des (Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit, 1934)... grund-
sätzlich weiter. ... Nach § 37 Ziffer 12 der BÖ, ist die Verbrei-
tung von Druckschriften im Betrieb nur mit Genehmigung der Perso-
nalleitung zulässig. Diese Vorschrift enthält keine nationalso-
zialistischen Gedanken. Sie dient vielmehr der Erhaltung des Be-
triebsfriedens. Die Verbreitung von Druckschriften, Fragebogen
usw. trägt bekanntlich sehr leicht Unfrieden in die Belegschaft.
Denn meistens haben solche Schriften einen politischen Einschlag
..."
Als erste Grundsatzentscheidung, die generell für ein Kündigungs-
recht gegenüber Beschäftigten im öffentlichen Dienst wegen KPD-
Mitgliedschaft plädierte, kann das Urteil der ersten Kammer des
LAG München vom 24.4.1951 angesehen werden, welches im Wider-
spruch zur überwiegenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in
dieser Frage stand. Die in einer kurz zuvor ergangenen Entschei-
dung der zweiten Kammer des Gerichts (LAG München 9. 1. 1951)
noch vertretene Auffassung, daß die Mitgliedschaft in der KPD
kein Grund für eine fristlose Entlassung aus dem öffentlichen
Dienst sei, wurde damit aufgegeben. Zum Abdruck dieses Urteils,
der noch in einer späteren Entscheidung angekündigt wurde (vgl.
LAG München 24.4.1952, a.a.O., S. 124), kam es in der Folgezeit
nicht. Durch die o. g. Entscheidung wurde das Urteil des ArbG
Weiden (27.1.1950) aufgehoben, worin der Klage des einen Tag vor
der Betriebsratswahl im Mai 1949 fristlos entlassenen Betriebs-
ratsvorsitzenden in einer Strafanstalt auf Feststellung stattge-
geben worden war, daß sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Die
Entlassung war mit Auseinandersetzungen mit dem Anstaltsleiter in
einer Betriebsversammlung und einer nachfolgenden Dienstbespre-
chung begründet worden. Der Betriebsrat, dem neben drei KPD- zwei
CSU-Mitglieder und zwei parteilose Beschäftigte angehörten, kri-
tisierte in einer Stellungnahme die Entlassung als gesetzwidrig
und forderte die Belegschaft auf, sich hinter den Betriebsrat zu
stellen. Der Rechtsstellenleiter des DGB-Ortsausschusses richtete
nacheinander einen Strafantrag an den Oberstaatsanwalt zur
Klärung der gegen den Betriebsratsvorsitzenden erhobenen Vorwürfe
sowie ein Abhilfegesuch an den Generalstaatsanwalt mit dem An-
trag, die fristlose Entlassung u.a. wegen ihrer Ungesetzlichkeit
aufzuheben.
Die Entscheidung des LAG München überzeugte weniger durch die ar-
beits- und verfassungsrechtlichen Ausführungen als durch die Kon-
sequenz, mit der das Arbeits- und Verfassungsrecht jener Staats-
zielbestimmung der Regierungsbeschlüsse seit September 1950 un-
tergeordnet wurde. Ausgehend von einer notwendigen Stellungnahme
im Streit zwischen der "christlich-abendländischen Kulturauffas-
sung", welche das Grundgesetz und die Länderverfassungen präge,
einerseits und der "kommunistisch-bolschewistischen Welt-und
Staatsauffassung" andererseits, sah sich das Gericht von Verfas-
sung wegen verpflichtet, das Handeln von KPD-Mitgliedern im öf-
fentlichen Dienst auch vor einer Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts "rechtlicher Kritik zu unterwerfen und daraus Fol-
gerungen für Abschluß und Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen
zu ziehen ..." Es betonte, daß die Meinungs- und Handlungsfrei-
heit "durch den Eintritt des Arbeitnehmers in eine betriebliche
und betriebsverfassungsrechtliche Bindung Grenzen finden muß".
Die ausdrückliche Gegenmeinung in Art. 118 Abs. 2 der Weimarer
Verfassung, wonach diese Rechte durch kein Arbeits- oder Dienst-
verhältnis beschränkt werden dürften, habe nur zu "Mißbrauch" ge-
führt.
Umgekehrt seien "die Rechtsbehelfe zum Schutz der Verfassung zu
erweitern gegenüber Personen, deren weltanschauliche (kommuni-
stische) Betrachtung den Kampf gegen die Verfassung gebietet und
die Zersetzung und Auflösung der Verfassung unter dem Schutz
verfassungsmäßiger Grundrechte und Freiheiten auch organisieren
will. Die Frage in diesem Sinn zu lösen, ist für Bayern dadurch
etwas schwierig gemacht, daß der ... Art. 110 der Bayer.
Verfassung den Zusatz über das Verbot der Behinderung der Mei-
nung(s)...freiheit durch Arbeits- oder Anstellungsvertrag wört-
lich übernommen hat."
Stärker als derartige Widerstände aus dem Verfassungstext wog je-
doch die Aufgabe des Kampfes gegen den Kommunismus, welche sich
das Gericht ausdrücklich zu eigen machte und die Verfassung als
Hilfsmittel dafür interpretierte. Zentrale Bedeutung kam hierbei
dem Topos der "Sozialen Selbstverwaltung der Sozialpartner" als
Interpretationsrahmen nicht nur für die Koalitionsfreiheit (Art.
9 Abs. 3 GG) und die Gewerkschaftsrechte zu 16), sondern auch für
das Betriebsverfassungsrecht u.a. als "Untadeligkeit (der Be-
triebsräte) im Sinne der Verfassungstreue". Da dies auf kommuni-
stische Betriebsräte per definitionem nicht zutreffen konnte,
ließ sich nach Auffassung des Gerichts
"bloße Mitgliedschaft in der KPD ... als Kündigungsgrund für
fristgemäße Entlassung ... im Regelfall vom Standpunkt der Ar-
beitgeberbelange des Staates auch im Kündigungsschutzrecht recht-
fertigen."
Ein Betriebsrat hatte außerhalb der Arbeitszeit und vor dem Ein-
gang zur Schachtanlage Solidaritätsaufrufe für streikende Berg-
leute einer anderen Zeche verteilt, die von der Polizei besetzt
worden war. Seine Wiedereinstellungsklage gegen die fristlose
Entlassung hatte vor dem ArbG Essen (22.12.1950) Erfolg, wurde
jedoch vom LAG Düsseldorf (16. 5. 1951) auf die Berufung der Ge-
schäftsleitung hin abgewiesen.
"Der Kläger hat durch das Verteilen der Flugblätter versucht,
seine Arbeitskameraden zu Handlungen aufzurufen, die gegen die
guten Sitten verstoßen und dadurch den Arbeitsfrieden in erhebli-
chem Maße gefährdet. Gegen die guten Sitten verstieß der Streik
und damit auch die Aufforderung, einen solchen zu beginnen, weil
es sich um einen wilden, von der Gewerkschaft nicht gebilligten
Ausstand handelte.
Das Recht der freien Meinungsäußerung hat dort seine Grenze, wo
es ganz allgemein dazu mißbraucht werden soll, die bestehende
Rechtsordnung gesetzwidrig anzugreifen. ... Es darf darüber hin-
aus auch dort nicht ausgeübt werden, wo durch sittlich gerecht-
fertigte Bindungen seine Benutzung einzelnen gegenüber ausge-
schlossen ist oder sich jedenfalls mit einem solchen Vertrage
nicht vereinbaren läßt."
In einer Urteilsanmerkung wurde diese Interpretation dahingehend
verallgemeinert, "daß kein Arbeitnehmer von seinem Recht zu
freier Meinungsäußerung Gebrauch machen darf, um die Rechte ande-
rer, seines Arbeitgebers zu verletzen".
Das LAG Freiburg (5.6.1951) bestätigte die Entlassung eines Ange-
stellten im öffentlichen Dienst, weil dieser auf einer Versamm-
lung der VVN den Regierungsbeschluß vom September 1950 kritisiert
und die daraufhin unternommenen Maßnahmen mit den Ketzerverbren-
nungen und der Inquisition des Mittelalters verglichen hatte.
Darin sah das Gericht eine Verletzung der Treuepflicht, hielt je-
doch statt fristloser Entlassung die fristgemäße Kündigung für
angemessen. Da der Betriebsrat seine hierfür erforderliche Zu-
stimmung verweigerte, beantragte die beklagte badische Landesre-
gierung deren Ersetzung durch das Gericht. Durch Entscheidung vom
gleichen Tag gab das LAG Freiburg dem Antrag auf Zustimmung zur
Kündigung statt, wobei es hervorhob:
"Besonders ist dem Antragsgegner zum Vorwurf gemacht, daß er
dienstlich maßgeblich mit der Betreuung der Opfer des Nazismus zu
tun hatte. Die Tatsache, daß er selbst Opfer des Nazismus ist,
hat unbeachtlich zu bleiben."
Drei in der Werkstatt eines Postamtes beschäftigten Kraftfahr-
zeugschlossern wurde wegen Verstoßes gegen § 3 Bundespersonalge-
setz (1950) - Bekenntnispflicht - fristgemäß gekündigt. Der Ver-
stoß wurde in ihrer KPD-Mitgliedschaft gesehen. Das LAG Bremen
(6.6.1951) entsprach - wie das Arbeitsgericht - den Anträgen der
Entlassenen, daß die Kündigungen unwirksam seien, mit Ausführun-
gen im Stil eines Einführungskurses in das Verwaltungs- und Ver-
fassungsrecht:
"Mit Recht hat das Arbeitsgericht... die Beklagte darauf hinge-
wiesen, daß die von ihr in Anspruch genommene Kündigungsfreiheit
ihre Schranken in den Bestimmungen der geltenden Rechtsordnung
findet, deren Bestandteil die Grundrechtsordnung der Verfassung
ist, und daß mit Rücksicht hierauf jede politische Maßregelung
als Gesetzes verstoß und somit als rechtsunwirksam nach § 134 BGB
anzusehen ist... Die Beklagte übersieht, daß in einem demokrati-
schen Staatswesen und unter der Geltung des Grundgesetzes die
verfassungsmäßige Ordnung weder mit der politischen Überzeugung
der jeweiligen Parlamentsmehrheit noch mit den Verwaltungsanord-
nungen und Zielen der jeweiligen Regierung gleichgesetzt werden
kann. Die Kläger können also durch einen bloßen Hinweis auf ihren
Verstoß gegen den Kabinettsbeschluß vom 19. 9. 1950 keineswegs
ins Unrecht gesetzt werden. Der in ihrem Verhalten zum Ausdruck
kommende Widerstand gegen diese Anordnung ... findet seine Stütze
und Berechtigung in der Ausübung ihrer rangmäßig übergeordneten
Grundrechte."
Weiterhin erläuterte das Gericht:
"Regierungsfeindlichkeit (einer Partei) ist nicht dasselbe wie
Staatsfeindlichkeit. ... Es ist auch bereits festgestellt worden,
daß die Beklagte eine aktive umstürzlerische Betätigung der Klä-
ger überhaupt nicht behaupten kann und will. In einem solchen
Fall aber kann ... nicht anerkannt werden, daß die bloße Zugehö-
rigkeit der Kläger zu einer die verfassungsmäßige Ordnung der
Bundesrepublik ablehnenden, im übrigen aber im verfassungsmäßigen
Rahmen tätigen und legalen Partei gegen die verfassungsmäßige
Ordnung verstößt oder auch nur eine erkennbare und nach den Er-
fahrungen des täglichen Lebens auch beachtliche Gefahr für die
Belange der Allgemeinheit oder des Postdienstes als solchen be-
deutet."
Das LAG Frankfurt (6.6.1951) sah die fristlose Entlassung eines
im öffentlichen Dienst Beschäftigten, der dem Betriebsrat ange-
hörte und Mitglied der KPD war, wegen Teilnahme an einem Schu-
lungskurs des FDGB als unwirksam an, weil der Zweck des beantrag-
ten Urlaubs dem Dienstherrn bekannt gewesen sei. Dieser könne
sich nach Genehmigung des Urlaubs nicht mehr auf die Unvereinbar-
keit des Urlaubszwecks mit der Dienststellung des Klägers beru-
fen.
Das ArbG Lüneburg (26.6. 1951) folgerte aus der alleinigen Kompe-
tenz des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Frage etwai-
ger Verfassungswidrigkeit der KPD, daß daraus der volle und
gleichberechtigte Grundrechtsschutz für ihre Mitglieder auch im
öffentlichen Dienst abzuleiten sei. Kündigungen aus politischen
Gründen seien allerdings nicht generell nichtig, sondern auf die
Umstände im einzelnen hin zu überprüfen.
Das LAG Frankfurt (11.9. 1951) bestätigte die Entscheidung des
Arbeitsgerichts Frankfurt (16. 1. 1951), wonach die Entlassung
eines Postangestellten wegen früherer KPD-Mitgliedschaft rechts-
unwirksam war, jedoch mit mehrfachen Einschränkungen. Zum einen
gab es seine Rechtsprechung auf, wonach die Kündigung von
Betriebsräten grundsätzlich unzulässig war. Weiterhin verband es
mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst einen Verzicht "auf
gewisse Betätigungsmöglichkeiten der Grundfreiheiten". Schließ-
lich sah es sich "aufgrund der Vernehmung des sachverständigen
Zeugen" zu der Feststellung veranlaßt, "daß die KPD den Umsturz
der verfassungsmäßigen Ordnung zum Ziel hat". Dessen Unterstüt-
zung könnte dem Postangestellten allerdings nicht nachgewiesen
werden, da er bereits längere Zeit keine Verbindung mehr gehabt
und keine Beiträge mehr gezahlt habe.
Die besondere Verschärfung der politischen Situation in Berlin
führte zu einer den sozialökonomischen Gegensatz zeitweilig ge-
genläufig überlagernden politischen Polarisierung auch in den Be-
trieben, wie die folgenden Entscheidungen illustrieren. Das ArbG
Berlin (26.9.1951) bestätigte die "von der Beklagten (Geschäfts-
leitung) im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung vorgenom-
mene", auf § 123 Abs. l Nr. 3 der Gewerbeordnung ("beharrliche
Arbeitsverweigerung") gestützte fristlose Entlassung eines
Beschäftigten insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß er eine
Liste der Beschäftigten geführt hatte, worin neben der
politischen und gewerkschaftlichen Zugehörigkeit ihre Stel-
lungnahmen zum Volksbegehren gegen die Remilitarisierung vermerkt
waren.
"Es ist ein Gebot der Notwehr, daß der Betrieb seine Angehörigen
davor schützt, durch Spitzel, die sich unter ihnen befinden, die
schwersten Nachteile besorgen zu müssen. Auch die lange Be-
triebszugehörigkeit seit 1938 ... mußte gerade ... in ihm eine
besondere Verbundenheit mit dem Unternehmen und der Belegschaft
haben aufkommen lassen, so daß er unter keinen Umständen in der
von ihm an den Tag gelegten Art als gefährlicher Störenfried auf-
treten durfte."
In einer anderen Entscheidung bestätigte die gleiche Kammer eine
Entlassung wegen Verteilens nicht lizensierter Druckschriften und
der Beschimpfung von "Arbeitskameraden ... als amerikanische Im-
perialisten- und Unternehmerknechte".
Der Entscheidung des ArbG Berlin vom 3.10.1951 lag gleichfalls
eine fristlose Entlassung zugrunde. Sie wurde bestätigt, weil
"insbesondere auch das Aufbewahren von FDGB-Zeitungen eine
Pflichtwidrigkeit darstellt, die den Vorwurf der Störung des Ar-
beitsfriedens rechtfertigt, zumal das Gericht bei der Angestell-
ten unter Berücksichtigung der vorhandenen Doppelexemplare die
Absicht einer Verteilung bedenkenfrei unterstellen konnte.
Daß die Beklagte mit Recht in dem Verhalten der Klägerin eine
Störung des Betriebsfriedens erblickte, beweist die von der Be-
legschaft am 17.8.1951 gefaßte Resolution und der darin zum Aus-
druck gebrachte Wille der Belegschaft, sich mit aller Entschie-
denheit einer Wiedereinstellung der ... Entlassenen zu widerset-
zen."
Während, von wenigen zurückliegenden Fällen abgesehen, Entlas-
sungsforderungen der Belegschaft oder des Betriebsrates als
rechtlich unerheblich bzw. rechtswidrig angesehen und den Betrof-
fenen Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zugesprochen
worden waren, interpretierte das ArbG Berlin (13.11.1951) derar-
tige Forderungen auf der Suche nach einer Rechtfertigung als
"dringendes betriebliches Erfordernis" i.S.d. Kündigungsschutzge-
setzes.
Nachdem in einer Belegschaftsversammlung von etwa 700 Anwesenden
nahezu einstimmig der Antrag angenommen worden war, "die Aktivi-
sten des FDGB und diejenigen, welche sich tätig für dessen Ziele
einsetzten, aus dem Betrieb zu entfernen, (ist) durch einen ein-
stimmig gefaßten Beschluß ... der gesamte Betriebsrat diesem
Standpunkt der Betriebsversammlung und der Betriebsleitung beige-
treten und hat die Einsprüche des Klägers und der mit ihm
zugleich Gekündigten abgelehnt. Hätte die Betriebsleitung diesen
dringenden Wunsch der Betriebsangehörigen in den Wind geschlagen,
so war ein Streik, mindestens aber starke Arbeitsunlust bei der
Belegschaft zu befürchten. Eine solche Folge heraufzubeschwören,
lag indessen für die Beklagte nicht der geringste Anlaß vor; denn
sie hätte unbedingt eine Schädigung des Betriebes durch Produkti-
onseinbuße nach sich ziehen müssen, die zu vermeiden im allgemei-
nen Interesse liegt, namentlich in dem der gesamten verbleibenden
Belegschaft."
Die Entscheidung wurde in zweiter Instanz bestätigt.
Das LAG Berlin (11.12.1951) bestätigte die fristlose Entlassung
eines seit siebzehn Jahren im Betrieb beschäftigten Reparatur-
schlossers, der im FDGB organisiert und dessen Organ sowie Flug-
blätter, d.h. nicht lizensierte Druckschriften, im Betrieb ver-
teilt hatte.
Aufgrund der beschlagnahmten Zeitungen stehe fest, "daß es sich
um Druckschriften handelt, die abfällige Bemerkungen gegen die
westalliierten Besatzungsmächte enthalten, zur Verbreitung anti-
demokratischer Ideen beitragen, die Bewegungen, Unruhe und Auf-
ruhr in dem britischen Sektor zum Ziele haben, zumindest aber
wahrscheinlich dazu Anlaß geben könnten. Die Haltung der Zeitun-
gen ist ausgerichtet auf die Einführung eines totalitären Regimes
... Die Beklagte hat ein vitales Interesse daran, daß ihre Beleg-
schaftsmitglieder derartige Schriften weder... in den Betrieb
bringen, noch in Besitz haben, noch aber im Betrieb verteilen.
Durch solche Maßnahmen werden die Gemüter gerade in der jetzigen
Zeit der Spannungen aufs äußerste erregt. Die Arbeitskollegen
werden in der Aufmerksamkeit bei der Arbeit gestört. Ihre ganze
Arbeitsintensität leidet darunter."
Auch soweit es nicht um politische Betätigung ging, bildeten für
Betriebsräte der Betriebsfrieden und für andere Beschäftigte die
"Natur" bzw. die "Grundregeln des Arbeitsverhältnisses" eine fle-
xible Grenze für Meinungsäußerungen, die der Form oder dem Inhalt
nach den Interessengegensatz artikulierten.
Das ArbG Rheine (11.10.1951) wies die Wiedereinstellungsklage ei-
nes Betriebsratsvorsitzenden zurück, der aus Anlaß von Differen-
zen über die Regelung der Arbeitszeit ein Flugblatt mit Vorwürfen
an die Betriebsleitung verteilt hatte.
"Das Recht der freien Meinungsäußerung... ist ein Ausfluß der
allgemeinen Handlungsfreiheit, die ihre Grenzen in der Auf-
rechterhaltung des ... Betriebsfriedens hat." Das ArbG Hamburg
(13.10.1951) gab der Wiedereinstellungsklage eines fristlos ent-
lassenen KPD-Mitgliedes statt, betonte jedoch die aus der Natur
des Arbeitsverhältnisses folgenden Begrenzungen der Meinungsfrei-
heit. Allerdings könne den Beschäftigten "nicht jede interne Mei-
nungsäußerung und politische Unterhaltung" verboten werden, eben-
sowenig die Weitergabe oder der Austausch von Schriftstücken.
Kein Spielraum verblieb dagegen angesichts der Anforderungen von
Treuepflicht, natürlicher Ordnung des Betriebes und einer sie re-
gelnden Betriebsordnung aus der Zeit des Faschismus. Ein seit
fünfzehn Jahren im Betrieb beschäftigter Schlosser hatte vor
Schichtbeginn und in der Pause Flugblätter und Abstimmungsscheine
zur "Volksbefragung gegen Remilitarisierung" verteilt. Arbeitsge-
richt und das LAG Düsseldorf (19.10.1951) bestätigten die darauf-
hin erfolgte fristgemäße Kündigung. Den Einwand langjähriger Be-
schäftigung wehrte das Gericht damit ab, daß dies gerade zu einer
"Erhöhung der Treuepflicht auf selten des Arbeitnehmers" geführt
habe.
"Gegen die Gültigkeit der Betriebsordnung können Bedenken nicht
erhoben werden, (da) kein Gesetz, Verordnung o. ä. die Gültigkeit
der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus erlassenen Be-
triebsordnungen als solche infragestellt. ... Das Verbot des Ver-
teilern von Propagandamaterial ist nicht nationalsozialistisch.
... (Es) verstößt auch nicht gegen ... die Freiheit der Mei-
nungsäußerung. (Diese) geht... nicht soweit, daß sie die natürli-
che Ordnung des Betriebes stören darf."
Mit vergleichbarer Begründung erklärte das LAG Tübingen
(29.11.1951) auf Antrag einer Unternehmensleitung die Mit-
gliedschaft eines Arbeiters im Betriebsrat für erloschen, weil
dieser aus dem gleichen Anlaß Flugblätter vor dem Fabriktor ver-
teilt hatte. Damit sei der Betriebsfrieden gestört worden, und er
habe sich vorsätzlich über die Betriebsordnung hinweggesetzt, wo-
nach das Einverständnis der Betriebsleitung und des Betriebsrates
erforderlich gewesen sei.
Dagegen urteilte das ArbG Esslingen (23. 11. 1951), daß ein im
öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeiter "wegen Verbreitung von
Flugschriften die sich gegen die Remilitarisierung (wenden) und
(sich) auf Volksbefragung beschränken, nicht von seinem Arbeits-
platz entfernt werden (kann)".
Ebenso erklärte das ArbG Düsseldorf (19.1.1952) die Entlassung
aus dem öffentlichen Dienst wegen Unterschrift unter einen Aufruf
gegen die Remilitarisierung wegen Verfassungsverstoßes für un-
wirksam. Im gleichen Sinne erklärten Arbeitsgericht und das LAG
Stuttgart (22. 12. 1951) die fristlose Entlassung eines Ange-
stellten im öffentlichen Dienst und Betriebsrates für unwirksam,
der Flugblätter gegen die Remilitarisierung außerhalb des Dienst-
gebäudes verteilt hatte, wobei das Gericht von der rechtlichen
Irrelevanz des Kabinettsbeschlusses vom September 1950 ausging
und auf die Unterscheidung zwischen Kritik an der Regierungspoli-
tik und einer Ablehnung des "demokratischen Staatssystems" ver-
wies.
"In den vom Kläger verteilten Flugblättern wird die Meinung zum
Ausdruck gebracht, daß die Bundesregierung durch ihre Politik ei-
nem neuen Kriege zusteuere. In solchen entscheidenden Fragen für
oder gegen die Politik der Regierung Stellung zu nehmen, ist das
im Grundgesetz und in den Landesverfassungen gewährleistete Recht
jedes Staatsbürgers."
Dagegen sah es das LAG Hamburg (19.1.1952) "als bedenklich an...,
wenn ein Arbeitnehmer für eine parteipolitische Aktion in dem Be-
triebe Unterschriften sammelt. Denn damit macht er nicht von sei-
nem Recht der freien Meinungsäußerung Gebrauch, sondern zwingt
seine Arbeitskollegen zu einer politischen Meinungsäußerung, weil
auch die Ablehnung einer Unterschrift schon eine Stellungnahme
enthält."
Nachdem ein Angestellter im Zollgrenzdienst im März 1950 der KPD
beigetreten war, wurde er sechs Wochen nach dem Kabinettsbeschluß
fristlos entlassen. Das Arbeitsgericht entschied seinem Antrag
entsprechend, daß die Entlassung wegen Verstoßes gegen mehrere
Verfassungsnormen unwirksam sei. Das LAG Hannover (2.11.1951)
deutete die Entlassung in eine fristgemäße Kündigung um.
"Nach Lage der Sache konnte für den Kläger kein Zweifel sein, daß
der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter allen Umständen zu been-
den wünschte."
Das Gericht sah den Zollgrenzdienst als eine Art Tendenzbetrieb
an, in dem "die Ausübung der Grundrechte ... nur in dem Umfang
geschützt (ist), in dem sie den Vertragszweck nicht gefährde(t).
(Da) die SED in Zusammenwirken mit der... KPD die Verhältnisse in
der Bundesrepublik im Sinne des Grenznachbarn zu beeinflussen
(sucht), unterliegt (es) keinem Zweifel, daß die Zugehörigkeit
des Klägers zur KPD mit den Aufgaben des Zollgrenzdienstes nicht
vereinbar ist. ... Es erscheint daher auch einem verständig und
ruhig denkenden Menschen wünschenswert, wenn der Zollgrenzdienst
sich von solchen Elementen trennt."
Im Tenor der überwiegenden erstinstanzlichen Urteile lag auch je-
nes des ArbG Bad Kreuznach (27.11.1951).
"Unbestritten ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlich zugelas-
senen Partei weder strafwidrig noch verfassungswidrig. Gegen eine
Betätigung für die KPD ist dann nichts einzuwenden, so lange sie
sich in dem Rahmen hält, in dem aktive Mitglieder anderer zuge-
lassener Parteien sich bewegen. Dazu gehört die Übernahme leiten-
der Posten in Parteiorganisationen ..., das Kleben von Plakaten
..., die Annahme von Mandaten in Gemeinden und staatlichen Parla-
menten."
Die Kündigung wegen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei
hielt das LAG Bremen (23. 1. 1952) gleichermaßen kategorisch für
rechtsunwirksam wegen Verstoßes gegen die Meinungs- und Vereini-
gungsfreiheit.
Z u s a m m e n f a s s e n d läßt sich sagen, daß die Zielset-
zungen des Kabinettsbeschlusses vom September 1950 und der nach-
folgenden Länderbeschlüsse vor den Arbeitsgerichten überwiegend
nicht durchgesetzt werden konnten. Soweit Entlassungen aus dem
öffentlichen Dienst von den Betroffenen gerichtlich angegriffen
wurden, konnten sie überwiegend rückgängig gemacht werden. Ob die
Bundes- und Landesregierungen gegenüber Beamten in den darge-
stellten Fällen erfolgreicher waren, läßt sich hiernach nicht be-
urteilen, da für deren dienstrechtliche Streitigkeiten besondere
Dienstordnungsgerichte bzw. die Verwaltungsgerichte zuständig wa-
ren. Dagegen wurden Entlassungen oder Anträge auf Betriebsrats-
ausschlüsse seitens privater Arbeitgeber, denen die gleichen An-
lässe zugrundelagen, ohne daß auf sie die genannten Regierungsbe-
schlüsse - allein mangels Zuständigkeit - anwendbar waren, unter
den Maximen des Betriebsfriedens, der Regeln des Arbeitsverhält-
nisses und auf der Grundlage von Betriebsordnungen vergleichs-
weise häufig bestätigt. Das blieb auch in den folgenden zwei Jah-
ren so.
Während das ArbG Neumünster (26.3.1952) anläßlich der Wiederein-
stellungsklage eines entlassenen KPD-Mitgliedes unter Verweis auf
vorangegangene Entscheidungen betonte, daß "dieser Kabinettsbe-
schluß (vom September 1950) keine gesetzliche und für die Ge-
richte verbindliche Rechtsnorm dar(stellt)...", wies das ArbG
Duisburg (19. 3. 1952) die Klage eines wegen Unterschriftensamm-
lung gegen die Remilitarisierung fristlos entlassenen Betriebs-
rates ab.
"In der unerlaubten Sammlung von Unterschriften zu eindeutig po-
litischen Zwecken liegt ein so erheblicher Mißbrauch des Amtes
als Mitglied des Betriebsrates, daß es dem Arbeitgeber nicht zu-
gemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht zu er-
halten."
Kurz darauf wies das Gericht (ArbG Duisburg, 7.4.1952) die Klagen
zweier Beschäftigter ab, die wegen Bildung eines betrieblichen
Aktionsausschusses fristlos entlassen worden waren.
"Nach den Feststellungen des ... Gerichts ist der Ausschuß in
Wirklichkeit eine getarnte kommunistische Zelle mit dem Ziel, Un-
ruhe in den Betrieb zu bringen und die einzelnen Betriebsangehö-
rigen zu verwirren und unsicher zu machen." In den Flugblättern
des Ausschusses wie in einem KPD-Flugblatt "kommt bezeichnender-
weise das Wort 'Aktionseinheit' vor". - Die Bildung und Tätigkeit
des Ausschusses widerspreche dem Betriebsrätegesetz des Kontroll-
rates (KRG Nr. 22, 1946) und stelle eine "schwere Gefährdung des
Betriebsfriedens" dar. Diese Gründe "sind so schwerwiegend, daß
der Beklagten eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses
... nicht mehr zuzumuten war. ... Die Einhaltung und Wahrung des
Betriebsfriedens gehört... mit zu den hauptsächlichen Verpflich-
tungen des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsvertrag."
In zwei Entscheidungen bestätigte und erweiterte das LAG München
seine Auffassung, daß allein die Mitgliedschaft in der KPD sowohl
im öffentlichen Dienst wie in der Privatwirtschaft einen Grund
zur Entlassung bzw. Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilde.
Stärker noch als in der ersten Entscheidung dieses Gerichts, die
bereits einen Einbruch in die Front der überwiegend kritischen
Rechtsprechung markierte, wurde anhand der teils kategorisch ar-
gumentierenden, teils in politischen Polemisierungen befangenen
Urteilsgründe die politisch-strategische Zielsetzung sichtbar,
die im Anschluß an eine weitere Gruppe von Urteilen (vgl. unten)
schließlich in den ersten Urteilen des BAG aufgenommen wurde.
Ein bei der Bundesbahn beschäftigter Schlosser und Betriebsrats-
vorsitzender hatte mit anderen Betriebsräten im Juni 1951 per
Post einen Aufruf an etwa tausend Bundesbahnbedienstete versandt,
der sich mit den Lebenshaltungskosten befaßte, gegen militärische
Transporte der Bundesbahn Stellung nahm und mit einem Aufruf zu
einer gesamtdeutschen Konferenz der Transportarbeiter schloß.
Seine daraufhin erfolgte fristlose Entlassung wurde vom Arbeits-
gericht München als unwirksam angesehen. Das LAG München
(24.4.1952) hob die Entscheidung auf und bestätigte die fristlose
Entlassung, weil es in dem versandten Flugblatt einen Aufruf zur
Sabotage und eine Störung des Betriebsfriedens sah.
"Die Verteilung einer kommunistisch-parteipolitischen Flug-
schrift..., mit der alle Eisenbahner aufgefordert werden, sich
den Beförderungsmaßnahmen zu widersetzen und in allen Betrieben
zu diesem Aufruf Stellung zu nehmen, berechtigt zur fristlosen
Entlassung. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen einfachste
Grundpflichten jedes Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst. In der
Abfassung und Verbreitung dieses Flugblattes liegt auch eine ganz
besondere Gefährdung des Betriebsfriedens.
Dabei ist unter dem Begriff 'Betrieb' hier nicht allein... nur
das örtliche Werk zu verstehen, sondern, und zwar mit Rücksicht
auf das Wesen und die Organisation der Bundesbahn, alle Betriebs-
werke im ganzen Bundesgebiet zusammen.
(Die Grenze der Meinungsfreiheit) ist dort zu ziehen, wo dies
Grundrecht nur dazu mißbraucht wird und mißbraucht werden soll,
die bestehende Rechts- und Staatsordnung anzugreifen. Der Auf-
ruf... ist aber nicht mehr nur 'eine freie Meinungsäußerung zum
'Schumannplan''..., sondern die darin aufgestellten Forderungen
sind geeignet, die staatliche Ordnung zu zerstören und stellen
überdies eine Anstiftung zu einem Verbrechen der Eisenbahngefähr-
dung (§ 315 StGB) dar; das gibt... allein schon einen Grund für
eine fristlose Entlassung ab.
Der Sabotageaufruf stellt sich strikt gegen die demokratische
Ordnung: er fußt auf ausgesprochen anarchistisch-revolutionärem
Boden."
Die zweite Entscheidung betraf einen der KPD angehörenden Metall-
arbeiter, der im Betrieb Plaketten der FDJ verkauft und andere
Beschäftigte für die Teilnahme an einer Kundgebung der FDJ zu ge-
winnen gesucht hatte. Der nach einer Verwarnung erfolgten frist-
losen Entlassung hatte der Betriebsrat widersprochen und das Ar-
beitsgericht hatte sie für unwirksam erklärt. Das LAG München (8.
5. 1952) bestätigte sie hingegen unter Aufhebung der erst-in-
stanzlichen Entscheidung in einer zwölfseitigen Entscheidung.
"Es mag zuzugeben sein, daß in der Privatwirtschaft die Mit-
gliedschaft in der KPD allein, solange nicht die Illegalität der
KPD (oder artverwandter Organisationen) vom Bundesverfassungsge-
richt ausgesprochen ist, einen Grund zur fristlosen Entlassung
nicht gibt. Aber auch in der Privatwirtschaft kann durch zusätz-
liches Tun neben und im Rahmen dieser Mitgliedschaft der Kündi-
gungsgrund erwachsen.
Eine Zulassung aktivistischer Kommunisten in der Sozialen Selbst-
verwaltung... ist schlechterdings nicht berechtigt. Das sind
Rechtsfolgerungen, die sich aus der Verfassung selbst, und der
verfassungsmäßigen Delegation von Aufgaben an verfassungsmäßig
berufene Selbstverwaltungskörper rechtfertigen. Denn die Soziale
Selbstverwaltung beruht auf der Anerkennung verfassungsrechtlich
freien Unternehmertums auf freier Eigentumsgrundlage, auf der An-
erkennung der Gleichberechtigung zwischen Kapital und Arbeit in
der Wirtschafts- und Betriebsverfassung, ...
Die Soziale Selbstverwaltung folgt dem Grundsatz politischer und
parteipolitischer Neutralität. Das gilt auch für die Neutralisie-
rung der Betriebe vor parteipolitischer Betätigung und Propa-
ganda. Daß eine Störung des Betriebsfriedens dabei nachgewiesen
ist, ist nicht unbedingt erforderlich. Die politische Werbung im
Betrieb stellt für sich allein schon einen mit dem Arbeitsrecht
und Arbeitsvertragsrecht nicht in Einklang stehenden ... Miß-
brauch der Betriebsebene für parteipolitische Zwecke schlechthin
dar.
Wie die überbetrieblichen Sozialpartner, so haben auch die Be-
triebsräte ..., hat die Arbeitnehmerschaft ... und ... der Unter-
nehmer ... unpolitisch zu sein. Das gilt vor allem für die Ver-
breitung kommunistischer Propagandaschriften und sonstige kommu-
nistische Propaganda im Betrieb. Verstoß rechtfertigt fristlose
Entlassung. .. . Der Unternehmer braucht sich von einem Arbeit-
nehmer seines Betriebes nicht gefallen zu lassen, daß dieser nach
eigenem freien Belieben Parteipolitik, politische Werbung und
Werbungshetze im Betrieb betreibt."
Mit den gleichen Argumenten wie in seiner Entscheidung vom
1.12.1950 bestätigte das ArbG Göttingen (8.6.1952) die fristlose
Entlassung eines Gewerkschaftsangestellten, der - seit vierzig
Jahren SPD-Mitglied - an einer Konferenz in Moskau teilgenommen
hatte. § 3 seines Anstellungsvertrages lautete: "Grobe Verstöße
gegen die gewerkschaftlichen Interessen können Versetzung, in
schweren Fällen die Entlassung zur Folge haben." In der Lokal-
presse waren zwei Wochen nach der Entlassung Artikel über sein
"spurloses Verschwinden" sowie später über seine Konferenzteil-
nahme erschienen.
"Ein Gewerkschaftssekretär verstößt schon gegen die ihm oblie-
gende Treuepflicht, wenn er sich von sowjethörigen Organisationen
zu einer Weltwirtschaftskonferenz in Moskau einladen läßt, die
nach Auffassung seines Arbeitgebers nur den Zweck verfolgen, die
westdeutschen Gewerkschaften zu unterminieren und die Gewerk-
schaftsarbeit lahmzulegen, und an solcher Konferenz teilnimmt."
Das LAG Hannover (18. 9. 1952) hob die Entscheidung auf. "Aus dem
Urteil des ArbG kann entnommen werden, daß das Gericht von der
Überzeugung ausgegangen ist, daß der Kläger die Ziele der KPD
billigt, gutheißt und unterstützt. Das ArbG hat aber übersehen,
daß der Kläger seit über vierzig Jahren Mitglied der SPD ist...
Die Beklagte (Gewerkschaft) übersieht, daß sie aufgrund des Cha-
rakters ihres Betriebes nicht jede freie Meinungsäußerung unter-
binden kann. ... Selbst wenn man ... diese Reise als mit den ge-
werkschaftlichen Interessen nicht vereinbar ansieht, so bedeutet
sie zumindest keinen groben Verstoß i.S.d. § 3 des Anstellungs-
vertrages, weil der Kläger sich im Anschluß an seine Reise jedwe-
der Meinungsäußerung, politischer oder wirtschaftlicher Stellung-
nahmen enthalten hat."
Deutlich wurde hier in den Gründen der Berufungsentscheidung das
Bemühen, einen äußerlich gleichen Tatbestand je nach der inneren
Einstellung, hier nach der Parteizugehörigkeit, unterschiedlich
zu bewerten, d.h. in diesem Falle den Anspruch der Gewerkschaft
auf Schutz der von ihr definierten Tendenz einzuschränken. Dage-
gen wies das LAG Hamm (18. 2. 1952) die Kündigungsschutzklage ei-
nes Gewerkschaftssekretärs ab, welcher der KPD angehörte, "auf
öffentlichen Gewerkschaftsveranstaltungen entsprechende Reden ge-
halten und damit Anstoß erregt" sowie eine ihm und anderen der
KPD zugehörigen Gewerkschaftsangestellten vorgelegte "politische
Neutralitätserklärung verweigert" hatte.
Der zweitinstanzlichen Rechtsprechung (LAG München) folgend, wies
das ArbG Nürnberg (16. 6. 1952) die Wiedereinstellungsklage eines
der KPD angehörenden Beschäftigten ab, der Druckschriften im Be-
trieb verteilt hatte.
"Das natürliche Interesse an der betrieblichen Verbundenheit ei-
ner Belegschaft und an der Ordnung innerhalb des Betriebes muß
als Grundlage des Arbeitsverhältnisses überhaupt dem persönlichen
Wunsch des einzelnen, sich auch im Betrieb seinen Kollegen gegen-
über politisch zu betätigen, vorangestellt werden, soll nicht der
Betrieb zu einer politischen Kampfstätte entarten. Diese Schranke
der freien Meinungsäußerung liegt im Wesen des Arbeitsverhältnis-
ses begründet..."
Gleichermaßen entschied das ArbG Rheine (5.8.1952) gegenüber ei-
nem Beschäftigten, der während seines Urlaubs in der DDR gewesen
war und seine Urlaubszeit um vier Tage überschritten hatte.
"Es ist zwar gerichtsbekannt, daß Reisende nach und von der Ost-
zone an der Zonengrenze unvorhergesehen aufgehalten werden können
... Der Kläger vermag jedoch sein angebliches Festhalten durch
Volkspolizei in keiner Weise glaubhaft zu machen ... Da (er)
hierfür keinen Beweis erbringen kann, hat die Kammer die Überzeu-
gung gewonnen, daß der Kläger der Arbeit ohne ausreichende Be-
gründung mehr als vier Tage unentschuldigt ferngeblieben ist. Das
ist jedoch ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung."
Verwiesen sei auf einige von zahlreichen Entscheidungen im Ge-
folge der Auseinandersetzungen um das Betriebsverfassungsgesetz,
in denen es gleichfalls unter der Maxime verbotener politischer
Betätigung um Ausschlüsse, Entlassungen und andere Maßregelungen
von Betriebsräten und anderen Beschäftigten ging. Eine Betriebs-
rätin hatte einen Anschlag der Werksleitung abgenommen, in der
die Belegschaft aufgefordert wurde, einer gewerkschaftlichen Pro-
testkundgebung gegen das Betriebsverfassungsgesetz fernzubleiben.
Der - vergeblichen - Aufforderung seitens der Geschäftsleitung,
ihre Betriebsratsfunktion niederzulegen, folgte die Kündigung,
die in zwei Instanzen für unwirksam erklärt wurde. Das LAG Hanno-
ver (6. 10. 1952) betonte, daß Streitigkeiten zwischen Betriebs-
rat und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht berüh-
ren können und verwies auf das Benachteiligungsverbot des Art. IX
des Kontrollratsgesetzes Nr. 22.
Unter den bekannt gewordenen Entscheidungen überwogen allerdings
die Klageabweisungen entlassener bzw. gemaßregelter Betriebsräte.
Ein Betriebsrat wurde nach vorheriger Warnung wegen Teilnahme an
einer Protestkundgebung fristlos entlassen. Die Betriebsleitung
hatte für diesen Nachmittag Überstunden angeordnet. Das LAG
Frankfurt (2.12.1952) hob die erstinstanzliche Entscheidung (ArbG
Frankfurt 18.8.1952) auf und bestätigte die fristlose Entlassung
wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung".
"Bei der Kundgebung ... handelt es sich nicht um eine echte
Streikmaßnahme ... sondern um eine politische Demonstration, die
das unbefugte Verlassen des Arbeitsplatzes durch einen Arbeitneh-
mer nicht rechtfertigt. ... Die Kollision zwischen Treupflicht
und etwaiger von ihm angenommener Verbandspflicht mußte auf sein
Risiko jeder selbst lösen. ... Der Kläger hat genau gewußt, daß
... leicht möglich war, daß ein anderer als der von ihm eingenom-
mene Standpunkt richtig war."
Das LAG Düsseldorf (30.1.1953) bestätigte die fristlose Entlas-
sung eines Betriebsrates wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung"
und "Verleitung zu gesetz- und sittenwidrigem Verhalten", der -
einem gewerkschaftlichen Aufruf folgend - entgegen dem Verbot des
Arbeitgebers im Betrieb eine Protestkundgebung geleitet hatte.
In einem Betrieb wurden durch Aushang am 31.5. 1952 u.a.
"Sammlungen von Unterschriften, ferner das Verteilen von Flug-
blättern ..., sowie das Anbringen von Aushängen jeglicher Art
..." verboten. Einem Jugendfunktionär wurde kurz darauf gekün-
digt, weil er im Umkleideraum Flugblätter des DGB zum Betriebs-
verfassungsgesetz verteilt und ein Plakat dazu angeklebt hatte.
Das LAG Düsseldorf (18. 3. 1953) bestätigte die Kündigung unter
Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Grundrechte könnten nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze
wahrgenommen werden. "Ein solches allgemein geltendes Gesetz ist
aber das aus dem Eigentum sich ergebende Recht, auf dem Betriebs-
gelände für erforderlich gehaltene Ordnung zu halten;... der Be-
klagten ist zu folgen, daß Propaganda jeder Art geeignet sein
kann, die betriebliche Ordnung zu stören;..." Da die Aktionen des
DGB politischen Charakter getragen hätten, sei der Jugendfunktio-
när "über die Wahrnehmung der gewerkschaftlichen Aufgaben im en-
geren Sinne hinaus(gegangen)."
"Das Beharren auf einem irrigerweise als richtig angenommenen
Standpunkt weist eine Unbelehrbarkeit und somit eine den Erfor-
dernissen des Betriebes gedeihliche Zusammenarbeit widerspre-
chende Eigenschaft aus, die, wenn als schwerwiegend empfunden,
einen Grund zu einer fristgemäßen Kündigung geben kann."
Schließlich sei eine dritte Entscheidung dieses Gerichts genannt
(LAG Düsseldorf 26.11.1953), wodurch die fristlose Entlassung ei-
nes Betriebsratsmitgliedes "wegen Flugblatthetze gegen den Be-
triebsrat" bestätigt wurde.
"Verbreitet ein Betriebsratsmitglied auf seinen Ausschluß aus dem
Betriebsrat hin, der wegen Verdachts des Verrats betriebsinterner
Beratungsgegenstände des Betriebsrates an außenstehende Stellen
der Kommunistischen Partei erfolgt war, ein Flugblatt im Be-
triebe, in dem dem Betriebsrat undemokratisches Verhalten und
sonstige schwere Beleidigungen vorgeworfen werden, wie auch die
Belegschaft gegen den Betriebsrat aufzuhetzen versucht wird, so
stellt das eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens dar, die
dem Betriebsrat das Recht gibt, sich von diesem Mitglied loszusa-
gen, dem Arbeitgeber, ihn aus wichtigem Grund fristlos zu entlas-
sen. ... Dabei ist nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer das
Flugblatt lediglich verfaßt oder ob er es auch selbst im Betrieb
verteilt hat."
Das ArbG Neuwied (15.5.1953) und ihm folgend das LAG Mainz
(28.10.1953) gaben einem Antrag auf Ausschluß aus dem Betriebsrat
wegen politisch begründeter Ablehnung des Betriebsverfassungsge-
setzes und Flugblattverteilung vor dem Werkstor statt. Gegenüber
der Tatsache, daß der Betriebsrat sich beim Arbeitgeber entschul-
digt und künftige Arbeit auf dem Boden des Betriebsverfassungsge-
setzes zugesagt hatte, betonte das LAG Mainz:
"Der Antragsgegner übersieht, daß ein Rücktritt oder eine Wieder-
gutmachung nach dem im Strafgesetzbuch(!) zum Ausdruck gekommenen
Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur bei noch nicht vollen-
deter Tat Beachtung findet (vgl. § 46 StGB). Auf (sein) Verhalten
übertragen, ist eine Wiedergutmachung nicht mehr möglich. Seine
Äußerungen und sein Verhalten sind abgeschlossene Handlungen,
durch die er sein Amt endgültig verloren hat."
Das LAG München (2.6.1953) schließlich bestätigte unter Aufhebung
der erstinstanzlichen Entscheidung die fristlose Entlassung eines
Betriebsrates und änderte die eines gewerkschaftlichen Vertrau-
ensmannes in eine fristgemäße Kündigung um. Beide hatten die Be-
legschaft zur Teilnahme an einem vom DGB unterstützten Protest-
streik von 30 Minuten aufgerufen. Das Gericht sah die demonstra-
tive Arbeitsniederlegung als "unerlaubte Handlung nach § 823 Abs.
1 BGB und Störung eines verfassungsrechtlich geschützten Gewerbe-
betriebs", die Teilnahme der Kläger als beharrliche Arbeitsver-
weigerung und ihre Aufforderung an die Belegschaft als
"Aufforderung zum Vertragsbruch" an, weshalb es - auf der Grund-
lage des Kündigungsschutzgesetzes (1951) - die fristlose Entlas-
sung des Betriebsrates bestätigte. Die Umdeutung in eine Kündi-
gung im zweiten Fall erfolgte, weil "dies dem Willen des Arbeit-
gebers (entspreche)."
Das LAG Kiel (21.10.1952) sah in der KPD-Mitgliedschaft eines
Postfacharbeiters weder einen Entlassungs- noch einen Kündigungs-
grund. Wie bereits in vorangegangenen Fällen bot das Kündigungs-
schutzgesetz allerdings die Grundlage für die Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses durch das Gericht selbst.
§ 7 dieses Gesetzes gab dem Arbeitgeber das Recht, im Kündigungs-
schutzprozeß die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen
zu beantragen, "die eine den Betriebszwecken dienliche weitere
Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht erwar-
ten lassen". Diesem Antrag hatte das Gericht zu folgen, selbst
wenn es zuvor der Klage des entlassenen Beschäftigten stattgege-
ben, d.h. die Kündigung für unwirksam erklärt hatte.
"Nach dem gesamten Verhalten der Beklagten (!) ist... anzunehmen,
daß sie auf jeden Fall Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der
zulässigen Frist wollte. Unter den Umständen des vorliegenden
Falles erscheint eine Abfindung von zwei Monatslöhnen als ange-
messen." Die Verteilung eines Flugblatts gegen die Remilitarisie-
rung vor dem Betriebseingang nahm die zuständige Dienststelle der
Bundesbahn zum Anlaß, das Arbeitsverhältnis eines seit 1919 dort
beschäftigten Schlossers und KPD-Mitgliedes zu kündigen. Das LAG
Frankfurt (13.11.1952) hielt die Kündigung für zulässig mit z.T.
allerdings nicht nachvollziehbaren Entscheidungsgründen:
"Politische Betätigung im Betrieb dergestalt, daß die Berufs-
sparte und insbesondere die dieser Behördensparte angehörende Be-
legschaft in oppositioneller Einstellung gegen die Bundesregie-
rung und die Gewerkschaftsleitung aufgefordert wird zum nichtar-
beitsrechtl(ichen) Streik gegen Wehrgesetz und Generalvertrag un-
ter Bildung von Ausschüssen bedeutet eine Attacke gegen das na-
türl. gemäßigte Spannungsverhältnis zwischen Unternehmer und Be-
legschaft durch Politisierung des Betriebes und stellt einen An-
griff dar auf den Betriebsfrieden, auf die Unabhängigkeit des Un-
ternehmers, der BetrR, die tarifliche Unabhängigkeit der Gewerk-
schaft und eine unzulässige Einflußnahme auf das Recht der Ge-
samtheit der Beschäftigten."
"Als Arbeitnehmer eines öffentlichen Betriebes ist der Kläger
auch unabhängig von seinen Verpflichtungen aus der Arbeitsordnung
und dem Treueverhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer zur Wahrung
der demokratischen Ordnung, zu der in erster Linie der Arbeits-
friede an der Betriebsstätte zählt, verpflichtet. ... Diesen Be-
triebsfrieden hat der Kläger durch die Hineintragung politischer
Parolen in den Betrieb empfindlich gestört. Hierbei spielt es
keine Rolle, ob es tatsächlich zu Auseinandersetzungen gekommen
ist oder nicht. Der Betriebsfrieden wird bereits mit der entspre-
chenden Verteilung derartiger Flugschriften gestört."
Hinweise auf Grundrechte zur Legitimation des Verhaltens hielt
das Gericht offensichtlich für verfehlt:
"Ein Grundrecht stellt grundsätzlich ein Freiheitsrecht des Ein-
zelnen gegenüber der Staatsgewalt dar. Für ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis ist es unmittelbar bedeutungslos. Die Pflichten
aus dem Arbeitsverhältnis gehen den Grundrechten vor."
Die fristlose Entlassung wegen Behinderung des Arbeitstempos und
Störung des Arbeitsfriedens durch politische Diskussion bestä-
tigte das ArbG Stade (18.12.1952). Alle Zeugen hätten bestätigt,
"daß der Kläger ständig und bei jeder Gelegenheit Debatten her-
vorgerufen habe, in denen er seine linksradikalen Ansichten ver-
treten habe."
Das ArbG Weiden (9.1.1953) bezog sich auf den Regierungsbeschluß
vom September 1950 zur Bestätigung der Entlassung eines Beschäf-
tigten in einem Privatbetrieb, der - Mitglied der KPD - Flugblät-
ter verteilt hatte.
"Die Flugblattaktion wollte zweifellos erreichen, daß sich die
Betriebsangehörigen sowohl gegen die Betriebsleitung als auch ge-
gen den Betriebsrat auflehnen und damit ein gefährlicher Zwie-
spalt zwischen den Arbeitnehmern einerseits und dem Betriebsrat
und Betriebsleitung andererseits geschaffen werden sollte. Eine
derartige Aktion ist angetan, den Betriebsfrieden in hohem Maße
zu gefährden. ... Für die öffentliche Verwaltung und Betriebe be-
steht Anweisung, daß Mitglieder der KPD, sobald sie sich aktiv
gegen den Staat und seine Organe betätigen, fristlos zu entlassen
sind. Wenn der Staat solche Anordnungen zur Aufrechterhaltung der
Ordnung in den Betrieben trifft, so kann auch einem Privatunter-
nehmen zugebilligt werden, daß es mit gleichem Recht den Be-
triebsfrieden dadurch schützt, daß es denjenigen Arbeitnehmer
fristlos entläßt, der im Widerspruch zur persönlichen Treue-
pflicht Handlungen begeht, die gegen die Erhaltung des Betriebs-
friedens verstoßen."
Dagegen gab das ArbG Kaiserslautern (1. 4. 1953) der Klage eines
aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen statt. In seiner KPD-Mit-
gliedschaft hatte der Arbeitgeber eine Verletzung der Treue-
pflicht gesehen.
"Diese Auffassung findet jedoch im Gesetz keine Stütze. ...
Selbst wenn politisch die Überzeugung von der staatsfeindlichen
Haltung der KPD bei den Regierungsstellen des Bundes und des Lan-
des und bei der Mehrheit der Staatsbürger vorhanden ist, so kann
die erkennende Kammer als Gericht, durch Art. 21 Abs. 2 GG gehin-
dert, eine dementsprechende richterliche Feststellung nicht tref-
fen."
Das LAG Hamm (30.4.1953) bestätigte die Anfechtung und Aufhebung
eines Anstellungsvertrages mit einem kaufmännischen Direktor vor
dessen Arbeitsantritt wegen früherer Zugehörigkeit zur KPD.
"Die Firma brauchte den Bewerber nicht besonders darauf hinzuwei-
sen, daß sie Wert darauf legt, daß dieser nicht aus dem Lager der
Gegner der Privatwirtschaft und des Privateigentums kam. Eine
solche Einstellung der Firma war selbstverständlich und mit ihr
hat der Bewerber auch gerechnet. Deshalb hat er in seiner Bewer-
bung auch betont, daß er politisch unbelastet sei. Der Begriff
der politischen Belastung hat sich geändert. Während nach 1945
eine Belastung sich nur aus der Zugehörigkeit zur NSDAP ergab,
ist das anders geworden, seitdem die Bundesregierung, die Landes-
regierungen und die Gemeinden nach der bolschewistischen Blockade
von Berlin die Anhänger aller nach einer autoritären Regierungs-
form trachtenden Parteien von öffentlichen Stellen auszuschließen
suchen."
Das ArbG Mannheim (29.7.1953) wies die Klage eines Betriebsrats-
vorsitzenden gegen seine fristlose Entlassung ab.
"Der unberechtigte Vorwurf, der Betriebsleiter habe dem Betriebs-
ratsvorsitzenden Schweigegelder angeboten, ist ein Angriff auf
dessen soziale Ehre und somit eine schwere Beleidigung ...
(sowie) in einer Betriebsversammlung ausgesprochen ..., gleich-
zeitig als erhebliche Störung des Betriebsfriedens zu bewerten
... Auch die Äußerung: 'Kollegen, wenn wir einmal die Sozialisie-
rung haben, dann müssen wir noch viel mehr arbeiten, dann arbei-
ten wir aber für uns' ist als Störung des Betriebsfriedens anzu-
sehen."
Das ArbG Nürnberg (26.8.1953) sah in der Verteilung von Flugblät-
tern selbst dann keinen Entlassungsgrund nach der Gewerbeordnung,
"wenn sie einen Verstoß gegen die Betriebsordnung und eine Stö-
rung des Betriebsfriedens bedeuten würde".
Dagegen reichte in einer anderen Entscheidung der gleichen Kammer
(ArbG Nürnberg 19. 9. 1953) allein die Zugehörigkeit zur KPD ohne
Bezug auf eine konkrete Betätigung für sie als Entlassungsgrund
aus. Von einem vor den Werkseingängen verteilten Flugblatt der
KPD wegen anstehender Gratifikationszahlungen hatte ein der KPD
angehörendes Mitglied des Betriebsrates "Kenntnis gehabt" und ei-
nem Betriebsratsbeschluß nicht zugestimmt, worin dieser dessen
Inhalt "schärfstem mißbilligte und sich damit einverstanden er-
klärte, daß von seilen des Arbeitgebers gegen einen etwaigen
Schuldigen im Betriebe vorgegangen werde". Das Gericht bestätigte
die "nach Abschluß der Ermittlungen" ausgesprochene Entlassung
des Betriebsrates.
Das LAG Hamburg (13.10.1953) betonte gegenüber einer erstinstanz-
lichen Entscheidung, daß Betätigung für die kommunistische Be-
triebsgruppe außerhalb der Arbeitszeit eine fristlose Entlassung
nicht rechtfertige, allerdings dann, wenn durch Aktivitäten im
Betrieb die vertraglichen Pflichten vernachlässigt oder der Be-
triebsfrieden gestört und die Betriebsordnung verletzt werde.
Die gesetzlichen Restriktionen des Betriebsverfassungsgesetzes
illustrierte der Beschluß des LAG Bremen vom 21.10.1953. Nach
Diskussion und Befürwortung auf der Betriebsversammlung schickte
der Betriebsratsvorsitzende ein Protesttelegramm an die hessische
Regierung gegen einen in Gießen geplanten Aufmarsch der Organisa-
tion "Stahlhelm". Der vom Vorstand der Aktiengesellschaft darauf-
hin beantragte Ausschluß von drei beteiligten Betriebsratsmit-
gliedern wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten
wurde in beiden Instanzen sowie später vom Bundesarbeitsgericht
bestätigt.
"Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 44 BetrVG
(Betriebsversammlung) bewußt so ausgestaltet, daß sie jede Poli-
tisierung der Betriebsversammlung ausschließt und nur unmittelbar
den Betrieb oder seine Angehörigen berührende Angelegenheiten in
ihren Rahmen einschließt. (Die Betriebsratsmitglieder) durften
... niemals einen derartigen parteipolitischen Protest zum Gegen-
stand einer Erörterung in der Betriebsversammlung machen. Das Be-
schlußverfahren trägt zwar in den Fällen des § 23 BetrVG in ge-
wissem Sinne disziplinären Charakter. Daneben aber handelt es
sich wie auch in den Fällen des § 82 um Maßnahmen zur Aufrechter-
haltung der betrieblichen Ordnung. Ist diese Ordnung, wie im vor-
liegenden Falle, gröblich und schwer verletzt worden, so muß auch
ohne Rücksicht auf etwaige spätere Reue oder Einsicht der betei-
ligten Betriebsratsmitglieder eine grobe Pflichtverletzung fest-
gestellt werden."
Das LAG Hamburg (21.10.1953) bestätigte eine Kündigung, da der
Kläger nicht beweisen konnte, daß er "wegen seiner politischen
Anschauungen" entlassen worden war.
"Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, daß ihr die politische
Gesinnung des Klägers gleichgültig gewesen, die Kündigung ledig-
lich wegen seines Verhaltens ausgesprochen worden sei."
Das Oberste ArbG Neustadt als Revisionsinstanz für Arbeitssachen
in Rheinland-Pfalz nahm mit der Entscheidung vom 11.12.1953 die
Position des LAG München ein. Gegen Entscheidungen der ersten und
zweiten Instanz stellte es fest, daß der Kündigung eines Beschäf-
tigten im öffentlichen Dienst wegen Mitgliedschaft in der KPD
"weder Art. 21 Abs. 2 GG noch eine sonstige Verfassungsnorm ent-
gegen(steht)."
"Natürlich kann nicht jedem die aktive Mitgliedschaft in einer...
noch nicht verbotenen Partei untersagt werden; denn hierdurch
würde eben die Partei selbst betroffen. Hieraus folgt aber kei-
neswegs, daß gegen einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes
keine Einschränkungen zulässig wären. Art. 3 (Gleichheitssatz)
verbietet nämlich nur solche Unterscheidungen, die nicht durch
die Natur der Sache selbst gerechtfertigt sind ... Wenn ... eine
weltanschaulich fundierte Gemeinschaft gleichzeitig als politi-
sche Partei auftritt und verfassungswidrige (!) Grundsätze auf-
stellt, so kann sich ein Mitglied dieser Vereinigung gegen Maß-
nahmen des Staates nicht auf Art. 33 GG (gleicher Zugang zum öf-
fentlichen Dienst) berufen... Denn es ist gerade das Grundanlie-
gen der Verfassung, ... ebenso zu verhindern, daß politische
Machtgruppen unter Mißbrauch der formellen (!) Legalität die
Grund- und Menschenrechte mißachten."
Die im folgenden genannten Entscheidungen aus den Jahren 1954 bis
1956 bestätigten diese Entwicklung der Rechtsprechung sowohl für
den öffentlichen Dienst wie für die Privatwirtschaft. Dabei kam
schließlich den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
eine vereinheitlichende und bestehende Zweifelsfragen verbindlich
klärende Funktion zu, so hinsichtlich des Rechts zur fristlosen
Entlassung von Betriebsräten.
Vier Entscheidungen des LAG München betrafen erneut den Ausschluß
bzw. fristlose Entlassungen von Betriebsräten. Ein jeweils vom
Arbeitgeber und dem Betriebsrat gegen ein der KPD angehörendes
Mitglied des Betriebsrates gestellter Ausschlußantrag wurden im
November 1953 vom ArbG München zurückgewiesen. Hiergegen legte
der Arbeitgeber Beschwerde ein, der Betriebsrat nicht, da ihm
seitens der IG Metall kein Rechtsschutz gewährt wurde, dem be-
troffenen Betriebsratsmitglied dagegen in beiden Instanzen. Das
LAG München (29. 1. 1954) hob die erstinstanzliche Entscheidung
auf und gab dem Ausschlußantrag des Arbeitgebers statt.
"... nach der Überzeugung des Gerichts (ist) einwandfrei festge-
stellt, daß der Antragsgegner aktivistischer Kommunist war und
ist und sich so auch als Betriebsratsmitglied .,. betätigt hat."
Nach Hinweisen auf "grundlegende Unterschiede" in der Stellung
der Betriebsräte gegenüber der Weimarer Republik und auf
"neuartige und vermehrte Anforderungen" an sie insbesondere hin-
sichtlich der Verfassungstreue fuhr das Gericht fort:
"Mag damit vielleicht auch ... kein durchgreifender Einwand gegen
die Wahlfähigkeit, also das passive Wahlrecht aktivistischer Kom-
munisten abgeleitet werden (was übrigens durchaus erwägenswert
ist, hier aber offen bleiben kann), so gelten diese Grundsätze
ganz gewiß, wenn nach vollzogener Wahl und dem damit vollzogenen
Eintritt aktivistischer Kommunisten in die Soziale Selbstverwal-
tung . .. dieser verfassungsfeindliche Aktivismus fortgesetzt
wird... Mit Rücksicht auf den täglich greifbarer werdenden Akti-
vismus der KPD gegen die westdeutsche Bundesrepublik, ihre Bun-
desländer, Verfassungen und Regierungen darf auch der für den
Schutz der Verfassung mit verantwortliche Richter nicht untätig
bleiben. Vor allem kann der Richter nicht untätig zusehen, wenn
durch Tarnungen aller möglichen Art und damit verbundene Propa-
ganda immer mehr eine Zersetzung der geltenden Staatsordnung ver-
sucht wird. Daß ein aktivistischer Kommunist. .. diese Zersetzung
auch in die Betriebsverfassung selbst hineinträgt, ist ein fest-
stehender Erfahrungssatz... Die Erfahrung zeigt, daß diese akti-
vistische Tätigkeit eines im Betriebsrat sitzenden Kommunisten
für sich allein schon den Betriebsfrieden stört oder, was völlig
ausreicht, zu stören geeignet ist... Für ein Betriebsratsmitglied
ist eine solche (kommunistische) Propaganda in der Parole des dem
Grundgesetz widersprechenden Klassenkampfes im Betrieb schon aus
dem Wesen und den Pflichten seines Amtes verboten."
Schließlich kritisierte das Gericht die in erster Instanz vorge-
nommene
"zu starre Trennung zwischen der Verletzung betriebsverfassungs-
rechtlicher und arbeitsvertraglicher Verpflichtung... Das Be-
triebsratsamt verpflichtet auch zu höchster arbeitsvertraglicher
Pflichterfüllung, und eine Arbeitsvertragsverletzung, deren sich
ein Betriebsratsmitglied schuldig macht, ist deshalb mit der
vollen Wucht der Rechtsprechung in ihren Folgen zu treffen. Es
liegt auf der Hand, daß gerade auch durch Verletzung des Arbeits-
vertrags von Seiten eines Betriebsratsmitglieds mit der Person
des einzelnen und des Betriebsrats im ganzen Arbeit und Frieden
des Betriebs gestört oder gefährdet werden können."
Die weiteren Entscheidungen des Gerichts ergingen nach dem ersten
Grundsatzbeschluß des BAG. Sie verbanden die angenommenen Verlet-
zungen von Betriebsratspflichten mit solchen aus dem Arbeitsver-
trag und bestätigten fristlose Entlassungen von Betriebsräten
nach § 124a der Gewerbeordnung unter ausdrücklichem Bezug auf die
BAG-Entscheidung. Dem Urteil vom 12.7.1955 lag eine fristlose
Entlassung wegen Beteiligung an einem nichtgewerkschaftlichen
Streik zugrunde, dem vom 4.10.1955 die Entlassung eines Bergar-
beiters eine Woche nach seiner Wahl in den Betriebsrat, weil sein
Name im Impressum eines Flugblatts der KPD gestanden hatte. Der
Kläger sei seiner gesetzlichen Verpflichtung zur vertrauensvollen
Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht nachge-
kommen. Die unterlassene vorherige Anhörung des Betriebsrates sei
nach der Rechtsprechung des BAG unschädlich, zumal dem Arbeitge-
ber "bei der ... klaren Sach- und Rechtslage eine vorherige Anhö-
rung nicht zumutbar war".
Schließlich bestätigte das Gericht (LAG München 8. 10. 1955) un-
ter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Entlassung eines
Betriebsrates wegen Verteilung des "Deutschen Manifest(es)", ei-
nes maßgeblich auf die SPD zurückgehenden Positionspapiers zur
Frage einer Wiedervereinigung. Das Gericht bestätigte die zwei
Wochen nach der Verteilung erfolgte Entlassung aufgrund der ge-
setzlichen Verbote und der des Arbeitgebers.
"Die Tätigkeit des Klägers war geeignet, zu einer Unruheerregung
unter der Belegschaft zu führen. Die Gefährdung des Betriebsfrie-
dens ist nicht nur aus der Einstellung der Arbeitnehmerschaft des
Betriebes zu beurteilen, sondern auch aus der des Arbeitgebers,
der ebenso zum Betrieb gehört wie der Arbeitnehmer. In Richtung
zum Arbeitgeber hat das Verhalten des Klägers aber den
Betriebsfrieden ernsthaft gefährdet, da er bewußt gegen ein
striktes Verbot gehandelt hat."
Diese Interpretation der Reichweite des Betriebsfriedens entnahm
das Gericht dem B AG-Beschluß vom 3.12.1954.
Das LAG Düsseldorf (16. 9. 1954) bestätigte die Entlassung eines
Angestellten im öffentlichen Dienst wegen "Mitgliedschaft in ei-
ner kommunistischen Tarnorganisation", als die der "Demokratische
Kulturbund Deutschlands" angesehen wurde.
"Arbeitnehmer, die ... Organisationen beitreten, die in ihrer
Zielrichtung ideologisch oder sonstwie mit Bestrebungen überein-
stimmen, die sich die Beseitigung der Bundesregierung zum Ziel
gesetzt haben, stellen für (den) Arbeitgeber (des öffentlichen
Dienstes) eine Belastung dar, so daß das gegenseitige Vertrauens-
verhältnis erschüttert ist... Die Verfassung schützt auch die
Vertragsfreiheit. Diese gewährt dem Arbeitgeber das Recht, soweit
es sich um den öffentlichen Dienst handelt, die Zugehörigkeit zu
einer von ihm festgestellten Tarnorganisation der Kommunistischen
Partei zu untersagen."
Verwiesen sei auf die Entscheidung des LAG Berlin (5. 2. 1954),
welches die Entlassung eines Schwerbeschädigten "wegen Störung
des Arbeitsfriedens ... trotz wiederholter Verwarnungen" und
langjähriger Betriebszugehörigkeit bestätigte, sowie auf die des
ArbG Göttingen (16. 6. 1954), welches wegen eines anläßlich des
FDJ-Pfingsttreffens verteilten Briefes die fristlose Entlassung
eines Betriebsrates bestätigte.
"Parteipolitische Betätigung besteht nicht nur darin, für eine
bestimmte Partei direkt zu werben, sondern ist schon in jeder be-
fürwortenden oder ablehnenden Stellungnahme zu politischen Ereig-
nissen mit dem Ziel der Werbung für eine bestimmte politische
Partei zu erblicken."
Das LAG Düsseldorf (13.9.1955) bestätigte die fristlose Entlas-
sung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen einer zweitägigen Fahrt
in die DDR während seiner siebzehn Tage währenden Krankschrei-
bung, desgleichen das ArbG Bremen (15. 12. 1955) die fristlose
Entlassung eines Betriebsrates wegen fünftägiger Abwesenheit vom
Betrieb, die dieser mit einer Reise als Bürgerschaftsabgeordneter
begründet hatte.
"Nach Art. 48 Abs. 2 GG darf zwar niemand gehindert werden, das
Amt eines Abgeordneten auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung
aus d i e s e m Grunde ist unzulässig ... Vorliegend handelt es
sich aber nicht um eine Abgeordnetentätigkeit, sondern um eine
Tätigkeit aus Anlaß der Zugehörigkeit zur KPD. Die Klage ist da-
her (!) unbegründet."
Einen Ausschluß aus dem Betriebsrat wegen Verteilung von Wahlzet-
teln bestätigte das LAG Hannover (14.9.1955). Die Amtszeit des
Betriebsrates hatte noch nicht begonnen.
Abschließend werden drei bereits für die zuletzt genannten Fälle
maßgebende Entscheidungen des BAG dargestellt. Signalwirkung
hatte der Beschluß vom 3.12.1954, dem die Verteilung von Wahlzet-
teln für die KPD vor der Bundestagswahl 1953 durch einen Be-
triebsrat zugrunde lag. Das BAG bestätigte in Übereinstimmung mit
den Vorinstanzen die fristlose Entlassung, womit die letzte Stufe
im Abbau des Kündigungsschutzes für Betriebsräte seit dem Be-
triebsrätegesetz des Kontrollrates (1946) markiert war. Tatsäch-
lich begründete das Gericht das Recht zur fristlosen Entlassung
u.a. mit dem ausgeprägten Schutz nach § 13 des Kündigungsschutz-
gesetzes (1951) und dem Benachteiligungsverbot nach § 53 BetrVG,
den es mittels der Gewerbeordnung (1869) beseitigte. Wie die Vor-
schrift zeigte (§ 124a = Recht zur fristlosen Kündigung "aus
wichtigen Gründen ..., wenn [das Arbeitsverhältnis] mindestens
auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündi-
gungsfrist vereinbart ist"), war sie nicht einmal dem Wortlaut
nach, geschweige denn ihrer sozialpolitischen Zielsetzung nach
auf Betriebsräte, d. h. den vorliegenden Fall anwendbar.
"Dem ... Betriebsratsmitglied (konnte) nur dann gekündigt werden,
wenn ein Grund vorlag, der (den Arbeitgeber) nach dem Gesetz zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist berechtigte (§ 13 Abs. 1 KSchG) ... Die Voraussetzun-
gen des § 124a GewO treffen sinngemäß auch für gewerbliche Ar-
beitnehmer, die Betriebsratsmitglieder sind, zu. Denn wenn jedem
gewerblichen Arbeitnehmer aus wichtigem Grund dann fristlos ge-
kündigt werden kann, sobald eine längere als vierzehntägige Kün-
digungsfrist vereinbart worden ist, so muß dies erst recht gel-
ten, wenn einem Arbeitnehmer kraft Gesetzes nur mit einer länge-
ren als der genannten Frist... oder wie bei Betriebsratsmitglie-
dern während der Amtsdauer überhaupt nicht gekündigt werden kann.
Die Bindung zwischen dem Arbeitgeber und einem grundsätzlich un-
kündbaren Arbeitnehmer ist nämlich wesentlich enger als bei einem
Arbeitsverhältnis, das mit einer vierzehntägigen Kündigungsfrist
gelöst werden kann (§ 122 GewO)...
Die abschließende Aufzählung der Entlassungsgründe in § 123 Abs.
1 GewO entspricht bei einer engeren Bindung der Parteien ... auch
nicht den Bedürfnissen. Die Anwendung des § 124a GewO auf solche
Arbeitsverhältnisse ist vielmehr ein notwendiges Ventil, bei un-
haltbar gewordenen Verhältnissen einem sonst unkündbaren Arbeit-
nehmer... kündigen zu können." Von einer Schlechterstellung der
Betriebsratsmitglieder könne nicht gesprochen werden, "richti-
gerweise ... von einer in der Sache liegenden andersartigen
Behandlung ihrer Arbeitsverhältnisse".
Soweit der Kündigungsschutz nach § 13 KSchG für Betriebsratsmit-
glieder aus den dargestellten Gründen entfalle, sei auch keine
Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 53 BetrVG gegeben.
Schließlich entwickelte das Gericht ausführlich die von seinem
Präsidenten und Vorsitzenden des entscheidenden Senats favori-
sierte sog. Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere der Mei-
nungsfreiheit auch im Betrieb, die gleichwohl ihre Schranken in
den "Grundregeln über die Arbeitsverhältnisse" fanden.
"(Dazu) zählt auch das Pflichtengebot, sich so zu verhalten, daß
der Betriebsfrieden nicht ernstlich und schwer gefährdet wird,
und daß die Zusammenarbeit im Betrieb mit den übrigen Arbeitneh-
mern, aber auch mit dem Arbeitgeber... zumutbar bleibt."
Durch Beschluß vom 4.5.1955 bestätigte das BAG die Betriebsrats-
ausschlüsse wegen der "Stahlhelm"-Resolution.
"Fragen der allgemeinen Politik, nicht etwa nur parteipolitische
Fragen, dürfen auf einer Betriebsversammlung grundsätzlich nicht
behandelt werden. Die Betriebsversammlung ist hierzu nicht zu-
ständig. Es ist Pflicht der... Betriebsratsmitglieder, insbeson-
dere wenn sie die Versammlung leiten, für die Beachtung dieses
Grundsatzes zu sorgen." Die dritte in diesem Zusammenhang bedeut-
same Entscheidung betraf die durch die KPD organisierte Volksbe-
fragung gegen Remilitarisierung. Ein der KPD angehörender Be-
triebsrat hatte auf der Zugangsstraße zur Zeche während des
Schichtwechsels Abstimmungszettel verteilt und wieder eingesam-
melt, woraufhin er fristlos entlassen worden war. Nachdem das Ar-
beitsgericht und das LAG Hamm das Vorliegen eines wichtigen Grun-
des für die Entlassung verneint hatten, hob das BAG (13.1.1956)
die zweitinstanzliche Entscheidung auf. Die fristlose Entlassung
stützte es hier zum einen auf die Entlassungsgründe des Preußi-
schen Allgemeinen Berggesetzes, welches einem gut zwei Jahre zu-
vor ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes (24. 11. 1953) zu-
folge "weder als Ganzes noch mit einzelnen Bestimmungen... Bun-
desrecht geworden (war)", weiterhin auf die bereits genannten
Normen des Betriebsverfassungsgesetzes. Dem Berufungsgericht ge-
genüber wurde vermerkt, es habe "offensichtlich fehlerhafte Be-
wertungsmaßstäbe angewendet, weil es (u.a.) das Wesen (!) der
klägerischen Aktion verkannt" habe. Dies holte das Gericht nach
in breiten Ausführungen über die Ziele und die Verfassungsfeind-
lichkeit der KPD nach dem Vorbild vorangegangener Urteile des po-
litischen Senates des Bundesgerichtshofes.
"Das Verhalten des Klägers stellte in Wahrheit nur eine getarnte,
aber leicht durchschaubare Aktion zur Förderung der Ziele der KPD
und der totalitären kommunistischen Oststaaten dar. Mit (dem Er-
gebnis der) sogenannten Volksabstimmung ... sollte gegen die Bun-
desrepublik und ihre freiheitliche Grundordnung gearbeitet wer-
den. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht übersehen.
Derartige Volksbefragungen sind in totalitären Staaten, insbeson-
dere auch heute noch in der sowjetisch besetzten Zone üblich. Sie
führen zur Unterdrückung jeder wirklich freiheitlichen Abstimmung
und freien Willensäußerung der Bevölkerung ... Die schlechten Er-
fahrungen, die Deutschland mit der sog. unmittelbaren Demokratie
selbst in der Form staatlich geregelter Volksabstimmungen gemacht
hat, ... führten dazu, daß das Grundgesetz sich für die soge-
nannte repräsentative, d.h. mittelbare Demokratie entschied ...
Die unter aktiver Beteiligung des Klägers durchgeführte 'wilde'
Volksbefragung über Suggestivfragen ohne echte Alternative war
darauf gerichtet, unter Berufung auf die angebliche Meinung des
Volkes der... Entscheidung der zuständigen Verfassungsorgane in
durchaus undemokratischer Weise vorzugreifen oder sie unzulässig
und irreführend zu beeinflussen ...
Die Volksbefragung wollte aber auch (nach) ihrem Inhalt und letz-
ten Ziel... die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bun-
desrepublik ... unterhöhlen und schließlich beseitigen ...
Man darf sich durch den scheinbar demokratischen Wortschatz und
die zeitweilige formelle (!) Einhaltung demokratischer Spielre-
geln nicht täuschen lassen. Gerade durch derartige, als harmlos
und neutral getarnte Volksabstimmungen, wie sie der Kläger durch-
führte, wird die Gefahr der Infiltration dieser undemokratischen,
freiheitsfeindlichen Systeme durch Täuschung der Arbeitnehmer in
die Betriebe der Bundesrepublik heraufbeschworen.
Auf die Meinungsfreiheit konnte sich der Betriebsrat letztlich
auch nicht berufen:
"Der Schutz des Art. 5 GG entfällt, wenn sich die Meinungsäuße-
rung zu einer Aktion verdichtet, die die öffentliche Ordnung und
Sicherheit und den Bestand der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung angreift."
Die Verletzung des Arbeitsvertrages begründete das BAG u.a. da-
mit, daß es
"(z)u den wesentlichen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört
(...), eine provozierende parteipolitische vor allem aber eine
verfassungsfeindliche Betätigung in der Sphäre des Betriebes zu
unterlassen."
Damit waren auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit Positionen
und Interpretationsmaßstäbe verbindlich formuliert worden, wie
sie im Anschluß an die Regierungsbeschlüsse der Jahre 1950/51
insbesondere in der politischen Justiz des Bundesgerichtshofes
wie auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ihren Niederschlag ge-
funden hatten. Sieben Monate später wurde dieser Judikatur die
Recht- und Verfassungsmäßigkeit durch das Urteil des Bundesver-
fassungsgerichts (17.8.1956) über die Verfassungswidrigkeit und
das Verbot der KPD bescheinigt.
4. Bilanz
---------
In der Entscheidungsabfolge von überwiegender Zurückweisung poli-
tisch begründeter Entlassungen bis hin zu ihrer Bestätigung mit
eben jenen politisierenden Begründungen lassen sich mehrfache
Differenzierungen erkennen.
Bis Ende 1951 hatten Klagen von Beschäftigten gegen Entlassungen
bzw. Ausschluß aus dem Betriebsrat in der Hälfte der
dargestellten Fälle Erfolg, teilweise auch in zweiter Instanz,
wie Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Frankfurt,
Düsseldorf, Bremen, Stuttgart und selbst München zeigten.
Durchweg abweisende Entscheidungen wurden nur von den Berliner
Gerichten bekannt. Bereits 1952 wurde die Auffassung, KPD-
Mitgliedschaft bzw. politische Betätigung bildeten keinen
Entlassungsgrund, nur noch vom LAG Bremen und wenigen
Arbeitsgerichten - 1953 noch in einem der genannten Fälle - als
Entscheidungsgrundlage herangezogen.
Die erfolgreichen Klagen betrafen ganz überwiegend Entlassungen
bzw. Betriebsratsausschlüsse im öffentlichen Dienst. Bis Ende
1952 gingen fünf der genannten Verfahren zuungunsten der Betrof-
fenen aus. Der gerichtliche Widerstand gegen die Umsetzung der
Regierungspolitik auch im Arbeitsverhältnis war gerade dort zu
finden, wo die Bundesregierung am ehesten soziale Pressionen ge-
gen Mitglieder der KPD mit gesellschaftlicher Stigmatisierung der
Partei zu verbinden hoffte. Zugleich hatten allerdings Fachleute
aus dem Justiz- und Innenministerium mit ihrem zum Kampf gegen
den Kommunismus instrumentalisierten Verfassungsverständnis und
einer darauf bezogenen Verfassungstreue den Rahmen künftiger Le-
gitimation für die Verfolgung kommunistischer und anderer system-
kritischer Positionen formuliert. Dieses Verfassungsverständnis
bildet bekanntlich auch die Grundlage für die mit den
"Grundsätzen" vom Januar 1972 erneut initiierte Verfolgung von
Kommunisten im öffentlichen Dienst und in privaten Betrieben. 17)
Derartiger Umgang mit der Verfassung erhielt schließlich durch
das KPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts seine Legitimität,
nachdem er sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,
der Verwaltungsgerichte und des BAG bis zur Eröffnung des Verfas-
sungsgerichtsverfahrens im Oktober 1954 bereits durchgesetzt
hatte. Zur Zeit der Regierungsbeschlüsse vom September 1950 und
später hatten diese politischen Grundeinstellungen ihre Metamor-
phose zum dominanten Verfassungsverständnis noch vor sich.
Ihre Zielsetzungen konnten dagegen im Bereich der Privatwirt-
schaft mittels der traditionellen Begriffsbildungen und Interpre-
tationsformen ohne vergleichbare Widerstände seitens der Arbeits-
gerichte durchgesetzt werden. Zahlreiche der typologisch gleich-
gelagerten Fälle führten hier zur Bestätigung der Entlassung,
Kündigung oder des Betriebsratsausschlusses, als noch viele Ar-
beitsgerichte ihre Unwirksamkeit im öffentlichen Dienst fest-
stellten. Wenngleich in diesen Verfahren selbst den Gewerkschaf-
ten die im übrigen durchaus kritisch beurteilten Tendenzschutz-
normen zugutekamen, soweit es jedenfalls die Entlassung von Kom-
munisten betraf, so muß gleichwohl der enge Zusammenhang dieser
Verfahren mit der Einschränkung gewerkschaftlicher Kompetenzen
auf politischer, tariflicher und betrieblicher Ebene gesehen wer-
den. Die Überlagerung der sozialökonomisch einheitlichen Lage
durch politische Polarisierungen erleichterte gleichermaßen die
interpretative Beschränkung von Betriebsratsrechten. Beispiele
hierfür waren Verfahren gegen Betriebsräte, in denen die be-
haupteten Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten
zugleich als Verletzungen des Arbeitsvertrages angesehen wurden,
womit erst die Basis für die Entlassung gegeben war. Entspre-
chende interpretative Weiterungen kennzeichneten jene Verfahren,
in denen Entlassungen wegen politischer Betätigung außerhalb der
Arbeitszeit bzw. außerhalb des Betriebes bestätigt wurden. In den
Verfahren im Anschluß an die Auseinandersetzungen um das Be-
triebsverfassungsgesetz verallgemeinerten die Gerichte - gestützt
auf eine Reihe von Gutachten, u. a. seitens des späteren BAG-Prä-
sidenten H.C. Nipperdey - das Verbot parteipolitischer Betätigung
zum generellen Politikverbot für die Gewerkschaften und Betriebs-
räte. Deren in zahlreichen Verfassungen und Betriebsrätegesetzen
der Länder sowie tarifvertraglich fixierte Rechte wurden einem
forcierten Abbau unterworfen, in einzelnen Fällen tatsächlich un-
ter Verweis auf Betriebsordnungen aus der Zeit des Faschismus.
Das BAG schließlich bemühte sich, diesem gegen die Gewerkschaften
und Betriebsräte durch Gesetz und Justiz erneut durchgesetzten
Betriebsfrieden im Zeichen des Kampfes gegen den Kommunismus ver-
fassungsrechtliche Legitimation zu verschaffen.
Auf das Gewicht rechtspolitischer Strategiebildung in diesem Zu-
sammenhang sei schließlich anhand der Entscheidungen des LAG Mün-
chen verwiesen. Wenngleich die arbeitsrechtliche Publizistik die-
ser Zeit häufig geprägt war durch kontroverse Interpretation des
Koalitionsrechts und der Betriebsverfassung seitens des Präsiden-
ten des LAG München (bis 1954), Hermann Meissinger, einerseits
und u.a. Hans Carl Nipperdey, des Präsidenten des BAG und Vorsit-
zenden seines 1. Senates andererseits, so zeigten die vorgestell-
ten Entscheidungen beider Gerichte zum Betriebsverfassungsrecht
weitgehende Übereinstimmung.
Als erstes Gericht hatte sich das LAG München bereits 1952 die
von der Bundesregierung formulierte Staatsdoktrin in der Form ei-
ner Verfassungsinterpretation ausdrücklich zu eigen gemacht, die
sich über den einschlägigen Verfassungswortlaut hinwegsetzte und
den Verfassungsschutz - als richterliche Aufgabe - mit dem Kampf
gegen den Kommunismus identifizierte. Betriebsräte im öffentli-
chen Dienst, später auch in privaten Betrieben, wurden - ohne ir-
gendeine gesetzliche Grundlage - einer besonderen Verfassungs-
treuepflicht unterworfen und unter Hinweis darauf entlassen. Nur
die Entscheidungen des LAG Berlin lagen auf der gleichen Linie.
Nachdem das Oberste Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz sich Ende 1953
der Münchener Rechtsprechung angeschlossen hatte, verallge-
meinerte das BAG im folgenden Jahr diese Rechtsprechung, wobei es
den Schwerpunkt seiner Entscheidungsgründe anfangs weniger auf
die politischen Intentionen des LAG München legte als auf ent-
sprechende arbeitsrechtliche Anpassungen, deren Kern der Abbau
des Kündigungsschutzes für Betriebsräte bildete. Hieran knüpften
wiederum die weiteren Entscheidungen des LAG München an. Wie die
Beschränkung des Koalitionsrechts und der Tarifkompetenz durch
das Bundesverfassungsgericht 1954 maßgebend auf die korporativi-
stische Rechtsprechung des LAG München zurückging, so hatten
seine betriebsverfassungsrechtlichen Entscheidungen teilweise
strukturierende Bedeutung für jene ersten des BAG. Insofern diese
Ergebnisse überwiegend ohne parlamentarisch-gesetzliche Beteili-
gung zustandekamen, illustrieren sie den erheblichen Bedeutungs-
und Funktionszuwachs der Justiz nach 1945 gegenüber der staats-
rechtlichen Dominanz exekutiver Funktionen wie des Reichspräsi-
denten unter der Weimarer Verfassung. Ihre weitgehende Autonomie
den übrigen Staatsfunktionen gegenüber, gesetzlich und im Grund-
gesetz fixiert, wurde bei den Beratungen zum Grundgesetz nicht
zuletzt als Garant gegen politische Pression, Kontrolle und ihre
Politisierung gefeiert. Sieht man den Begriff der Autonomie in
seiner klassenmäßigen Dimension, so läßt sich umgekehrt formulie-
ren, daß derartige Autonomie geradezu eine Voraussetzung dafür
bildete, die Justiz innerhalb des Systems gegliederter Herr-
schaftsorganisation sich ändernden Herrschaftsformen entsprechend
flexibel in Anspruch zu nehmen.
Anhang: Urteilsregister
-----------------------
Die in der Spalte "Gegenstand" verwandten Abkürzungen sind wie
folgt zu lesen: Kü/E BR wg. KPD-Mitgl. = Bestätigung einer Kündi-
gung/Entlassung eines Betriebsrates wegen Mitgliedschaft in der
KPD
öff. Di. = (Kündigung im bzw. Entlassung aus dem) öffentlichen
Dienst Bei den Abkürzungen in der Spalte "Fundstelle" handelt es
sich um die folgenden Zeitschriften bzw. Urteilssammlungen:
Amtsbl. Amtsblatt des (Bayrischen) Ministeriums für Arbeit und
Soziale Fürsorge. AP Arbeitsrechtliche Praxis, Urteilssammlung
mit Anmerkungen; seit 1954 Nachschlagewerk des BAG.
ARSt Arbeitsrecht in Stichworten; Sammlung von Urteilsauszügen.
BAG E Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesarbeitsge-
richts. BB Betriebs-Berater; Monatszeitschrift.
BVerfG E Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts. DB Der Betrieb; Monatszeitschrift.
SAE Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen (mit Anmerkungen).
RdA Recht der Arbeit; Monatszeitschrift.
WA Westdeutsche Arbeitsrechtsprechung; Entscheidungssammlung.
Datum Gericht, Aktenzeichen Gegenstand Fundstelle
27.2.1950 LAG München-I 118/49 KPD-Mitgl. u. Amtsbl. 1950,
Spruchk.vors. 451
keine E
23.5.1950 LAG Düsseldorf 2 Sa keine E wg. AP 1950, Nr.
39/50 KPD-Äuß. 20 RdA 1950
474
16.9.1950 ArbG Stuttgart-II Ca Grenzen polit. BB 1950, 758
264/50 Betät. im Betrieb
17.10.1950 LAG Düsseldorf-3 Sa Kü aus polit. Gr. SAE 1952,
171, 50 Lohnnachzahlung 43/ + Anm.
2.11.1950 ArbG Darmstadt E aus öff. Di. wg DB 1951, 468
Kundgebung =
unzulässig
7.11.1950 ArbG Bamberg-PR I E wg. KPD-Mitgl. RDA 1951, 118
423/50 C = unwirksam
1.12.1950 ArbG Göttingen-Ca E Gewerksch.sekr. AP 1952,
1163/50 wg. FDGB-Kontakt Nr. 2/ + Anm.
= rechtmäßig
8.1.1951 ArbG Freiburg-Ca E aus öff. Di. BB 1951, 112
618/50 wg. KPD-Mein.äuß.
= unwirksam
9.1.1951 LAG München-II 732/50 E aus öf. Di. wg. /Hinweis
KPD-Mitgl. = Amtsbl.
unwirksam 1852, 124
16.1.1951 ArbG Frankfurt-3 A E Postangest. wg. WA 1951, 47
1134/50 KPD-Mitgl.
= unwirksam
13.3.1951 LAG Hannover-Sa Bestätigg. ArbG BB 1951, 476
397/50 Gött. 1.12.1950
20.3.1951 LAG Stuttgart-Sa E BR wg. Ver- WA 1952, 74
215/50 breitg. KPD-Or-
gan
24.4.1951 LAG München-I 213/50 BR-Vors: E wg. Amtsbl. 1951,
KPD-Mitgl./Betät. C121-128
16.5.1951 LAG Düsseldorf-1 Sa BR: E wg. RdA 1951,
15/51 Flugblatt 356/ + Anm.
5.6.1951 LAG Freiburg-Sa 12/51 Kü öff. Di. wg. WA 1951, 149
Kritik am
Reg.beschluß 9.50
5.6.1951 LAG Freiburg-Sa 30/51 Ersetzung der Kü- WA 1951, 150
Zustimmg. BR
6.6.1951 LAG Bremen-Sa 33/51 Kü off. Di/Kfz- RdA 1951, 277
Schl. wg. KPD
= unwirksam
6.6.1951 LAG Frankfurt-II LA E öff. Di. wg. WA 1951, 139
85/51 FDGB-Kontakt
= unwirksam
26.6.1951 ArbG Lüneburg-Ca E wg. KPD-Mitgl. ARSt 7,
432/51 grds. unwirk- Nr. 378
sam
11.9.1951 LAG Frankfurt-I LA E öff. Di./Post WA 1952, 21
59/51 wg. KPD-Mitgl.
= unwirksam
26.9.1951 ArbG Berlin-10 Arb E wg. FDGB-Ab- BB 1952, 172
634/51 stimmungslisten
26.9.1951 ArbG Berlin-10 Arb E wg. pol. Betä- BB 1952, 172
651/51 tigg.
3.10.1951 ArbG Berlin-5 Arb E wg. FDGB-Zei- BB 1952, 172
412/51 tung
11.10.1951 ArbG Rheine-1 Ca 740 BR-Vors: E wg. WA 1952, 100
C/51 Flugbl.
13.10.1951 ArbG Hamburg-2 Ca E wg. KPD-Werbung ARSt 7,
9496/51 = unwirksam Nr. 790
19.10.1951 LAG Düsseldorf-3 Sa E wg. Flugbl. Re-
196/51 milit. aufgr. WA 1952, 125
NS-BO
2.11.1951 LAG Hannover-Sa Kü off. Di./Zoll AP 1952,
436/51 wg. KPD- Nr. 127
Mitgl.
13.11.1951 ArbG Berlin-10 Arb E wg. pol. Betä- BB 1952, 173
759/51 tigg./FDGB
23.11.1951 ArbG Esslingen-Ca E öff. Di. wg. ARSt 8,
340/51 Flugbl. Remilit. Nr. 686
= unwirksam
27.11.1951 ArbG Bad Kreuznach-Ca KPD-Mitgl. ARSt 8,
477/51 + -aktiv. = kein Nr. 688
E-grund
29.11.1951 LAG Tübingen-Ta 3/51 BR-Ausschluß wg. BB 1952, 58
Flugbl. gg.
Remilit.
11.12.1951 LAG Berlin-2 LAG E wg. Verteilung BB 1952, 172
622/51 von FDGB-
Schriften
22.12.1951 LAG Stuttgart-II Sa E öff. Di. wg. WA 1952, 86
196/51 KPD-Flugbl.
= unwirksam
19.1.1952 ArbG Düsseldorf-2 Ca E öff. Di. wg. ARST 8,
659/51 Unterschr. Nr. 690
sammlg. gg.
Remilit.
= unwirksam
19.1.1952 LAG Hamburg-20 Sa Unterschr.sammlg. ARSt 8,
429/51 im Betrieb Nr. 346
= "bedenklich"
23.1.1952 LAG Bremen-Sa 94/51 E wg. KPD-Mitgl. AP 1953,
= unwirksam Nr. 73
18.2.1952 LAG Hamm-4(2) Sa E Gewerksch.sekr. DB 1952,
455/51 wg. KPD-Mitgl. 396
19.3.1952 ArbG Duisburg-1 Ca BR: E wg. Unter- BB 1952,
151/51 schr.sammlg. 377
gg. Remilit.
26.3.1952 ArbG Neumünster-Ca E öff. Di. wg. ARSt 8,
98/52 KPD-Mitgl. Nr. 451
= unwirksam
7.4.1952 ArbG Duisburg-1 Ca E wg. Aktionsaus- AP 1953,
236/52 schuß im Betrieb Nr. 172
24.4.1952 LAG München-III 84/52 E öff. DL/Bundes- Amtsbl. 1952,
bahn wg. C 123
Flugblatt
8.5.1952 LAG München-II E wg. KPD-Mitgl./ Amtsbl. 1952,
289/51 S FDJ C 129-140
8.6.1952 ArbG Göttingen-Ca E Gewerksch.sekr. ARSt 8,
380/52 wg. Teiln. Nr. 689,
Moskauer Konf. 692
16.6.1952 ArbG Nürnberg-II E wg. KPD-Mitgl. ARSt 9,
175/52 Nr. 302
5.8.1952 ArbG Rheine-1 Ca E wg. Urlaubs- ARSt 9,
435/52 überschr. Nr. 397
("Osturlaub")
18.9.1952 LAG Hannover-Sa Aufhebg. ArbG AP 1953,
456/52 Gött. 8.6.52/ Nr. 68
Gewerksch.sekr.
6.10.1952 LAG Hannover-Sa BR: Kü wg. BB 1953, 234
551/52 BetrVG-Konfl. un-
wirksam
21.10.1952 LAG Kiel-3 Sa 230/52 E öff. Di. wg. WA 1953, 12
KPD-Mitgl. un-
wirksam; Umdeu-
tung in Kü
13.11.1952 LAG Frankfurt-III LA Kü off. Di. wg. AP 1953,
380/52 KPD-Flugbl./ Nr. 237
Bundesbahn
2.12.1952 LAG Frankfurt-III LA BR: E wg. Kund- SAE 1953, 117
345/52 gebungsteiln.
BetrVG
18.12.1952 ArbG Stade-Ca 860/52 E wg. polit. ARSt 9,
Propaganda Nr. 578
9.1.1953 ArbG Weiden-A I E wg. KPD-Flug- ARSt 10,
241/52 blatt Nr. 31
30.1.1953 LAG Düsseldorf- 1 Sa BR: E wg. Kund- BB 1953,
119/52 gebg. i. Betrieb 202
wg. BetrVG
18.3.1952 LAG Düsseldorf-4 Sa Kü Gewerksch. f. SAE 1953,
187/52 wg. Flugbl./ 176
BetrVG
1.4.1953 ArbG Kaiserslautern-Ca E off. Di. wg. ARSt 12,
422/53 KPD-Mitgl. Nr. 655,
= unwirksam 665
30.4.1953 LAG Hamm-2 Sa 532/52 Anfechtung Anst. BB 1953,
vertrag wg. 501, 535
früh. KPD-Mitgl.
15.5.1953 ArbG Neuwied-1 Ca BR: Ausschluß wg. BB 1954,
319/53 Flugbl.vert. vor 129
vor Werkstor
2.6.1953 LAG München-I 510/52 BR: E wg. Kund- Amtsbl. 1953,
geb.aufruf/ C 140
BetrVG Gew.sekr.:
Kü wg ...
29.7.1953 ArbG Mannheim-2 Ca BR-Vors: E wg. ARSt 11,
1393/52 "Agitation" Nr. 138
26.8.1953 ArbG Nürnberg-III E wg. Flugbl. ARSt 12,
194/53 = unwirksam Nr. 428
19.9.1953 ArbG Nürnberg-III BR: E wg. BB 1953,
174/53 KPD-Flugblatt 1065
13.10.1953 LAG Hamburg-2 Sa E wg. kommunist. ARSt 11,
131/53 Betät. Voraus- Nr. 51
· setzungen
21.10.1953 LAG Hamburg-3 Sa Kü wg. polit. ARSt 12,
141/53 Betätigg. Nr. 555
21.10.1953 LAG Bremen-Sa b 5/53 BRe: Ausschluß BB 1953, 946
wg. "Stahl-
helm"-Resolution
28.10.1953 LAG Mainz-2 SA 197/53 BR: Ausschluß wg. WA 1954, 116
Flugbl.
26.11.1953 LAG Düsseldorf BR: E wg. KPD- DB 1954, 108
Flugbl.
11.12.1953 ObArbG Rheinl. Pfalz- E öff. Di. wg. RdA 1954, 158
OAG 9/53 KPD-Mitgl.
29.1.1954 LAG München- BR: Ausschluß wg. Amtsbl. 1954,
BR 20/53 I kommunist. C 61-67
Betätigg.
5.2.1954 LAG Berlin-3 LA 566/53 E Schwerbesch. ARSt 11,
wg. Störg. Be- Nr. 325
triebsfrieden
16.6.1954 ArbG Göttingen-Ca BR: Ausschluß wg. ARSt 13,
483/54 FDJ-Flug- Nr. 25
blatt
16.9.1954 LAG Düsseldorf-3 Sa E öff. Di. wg.
88/54 Mitgl. KPD-Tar- BB 1954, 1029
norg./Kulturb.
3.12.1954 BAG-1 AZR 150/54 BR: E wg. KPD- BAG E 1,
Werbung 185-196
4.5.1955 BAG-1 ABR 4/53 BRe: Ausschluß B AG E 1,
wg. "Stahlhelm"- 359-365
Resolution
13.9.1955 LAG Düsseldorf-3 Sa BR-Vors: E wg WA 1956, 22
321/55 DDR-Reise während
Krankschr.
14.9.1955 LAG Hannover- 1 Ta BR: Ausschluß wg. BB 1956, 109
101/55 Wahlwerbung
12.7.1955 LAG München-719/55 BR: E wg. Verstoß Amtsbl. 1956,
IV gg. "vertr.volle C 62
· Zusammenarbeit"
4.10.1955 LAG München-764/55 BR: E wg. Namens- Amtsbl. 1956,
IV nennung i. C 121
KPD-Flugblatt
8.10.1955 LAG München-N BR: E wg. Flug- Amtsbl. 1956,
181/55/V blattvert. C 93
15.12.1955 ArbG Bremen-I Ca BR/KPD- Abg. WA 1956, 111
545/55 Bürgersch.: E. wg.
5tägg. Abwesenh.
13.1.1956 BAG-1 AZR 167/55 BR: Kü wg. KPD- BAG E 2,
Tätigk. Volks- 266-276
befragg. gg.
Remilit.
17.8.1956 BundesverfG-1 BvB 2/51 KPD-Urteil BVerfG E 5,
85-393
_____
1) "Politische Betätigung von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes gegen die demokratische Grundordnung", in: Gemeinsames
Ministerialblatt 1950, Nr. 12. S. 93; Erlaß des Bundesministers
des Innern dazu vgl. a.a.O., S. 94.
2) "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" v.
7.4.1933, in: RGBl 1933, 175; "Deutsches Beamtengesetz" v.
26.1.1937, in: RGBl 1937, 39; vgl. die "Grundsätze...", in: Blät-
ter für deutsche und internationale Politik, 1972, S. 124 f.
3) Vgl. hierzu A. Bettien: Arbeitskampf (Fn. 10). S. 346, Fn.
134; F. Deppe u.a.: Einheitsgewerkschaft. Frankfurt/M. 1982. S.
249.
4) Hinweis bei W. Grewe: Treupflichten. S. 56. Abdruck in: vgl.
Fn. 6.
5) So die Regierung von Rheinland-Pfalz mit Erlaß vom 18. 8.
1950.
6) Vgl. H. Jellinek u. a.: Rechtsgutachten. In: Deutscher Bund
für Bürgerrechte (Hg.): Politische Treupflicht im öffentlichen
Dienst. Drei Rechtsgutachten. Frankfurt/M. 1951. S. 9-34.
7) Beispielhaft sei verwiesen auf Erlasse und Polizeiverordnungen
in Niedersachsen (26. 9. 1950, 6. 6. 1951), Bayern (20. 9. 1950,
7.11.1951), Nordrhein-Westfalen (5. 9. 1950), Hamburg
(11.5.1951), Rheinland-Pfalz (28.4.1951), Hessen (3.7.1951),
Schleswig-Holstein (10.7.1951). Beschlüsse und Verordnungen der
Bundesregierung zielten auf den Wirtschaftsboykott gegenüber ko-
operationswilligen Unternehmen (27.2.1951) und betrafen u.a. das
Verbot der Volksbefragung gegen Remilitarisierung (24. 4. 1951),
das Verbot der FDJ (21.6.1951), der WN (21.7.1951) und anderer
Organisationen.
8) Vgl. K. Pfannenschwarz: Die Entstehung des Abschnitts "Staats-
gefährdung" im 1. Strafrechts-änderungsgesetz v. 30.8.1951, Diss.
jur. Berlin/DDR 1959.
9) Vgl. zur Entwicklung nach 1945 für Niedersachsen: F. Hartmann,
Entstehung und Entwicklung der Gewerkschaftsbewegung in Nieder-
sachsen nach dem 2. Weltkrieg, Diss. phil. Göttingen 1972; für
Hessen: A. Jacobi-Bettien, Metallgewerkschaft (Fn. 10), S. 313
ff.
10) Vgl. A. Bettien: Arbeitskampf im Kalten Krieg. Marburg 1983,
insbes. Kap. 13; A. Jacobi-Bettien: Metallgewerkschaft in Hessen
1945 bis 1948. Marburg 1984.
11) Vgl. A. Jacobi-Bettien, a.a.O., S. 116 ff., 244 ff., 373 f.
12) Vgl. a.a.O., S. 155 f.
13) Vgl. a.a.O., S. 337, 379 f.
14) Vgl. A. Bettien: Arbeitskampf, S. 338 ff., 342 und die
Schreiben des hessischen Innenministers in Fn. 129 und 132.
15) Vgl. Betriebsberater 1951, S. 112.
16) Zur näheren Darstellung und Interpretation im Zusammenhang
korporativistischer Konzeptionen vgl. Chr. Seegert: Arbeitsge-
richtsbarkeit und Koalitionsrecht im Prozeß gesellschaftlicher
Restauration 1946 bis 1955. (Demnächst Frankfurt/M., New York
[Campus]), Kapitel 5 und 6.
17) Vgl. dazu: Berufsverbote in der BRD. Eine juristisch-politi-
sche Dokumentation, IMSF-Infor-mationsberichte 22, Frankfurt/M.
1975; Politische Disziplinierung und Behinderung gewerkschaftli-
cher Arbeit im Betrieb. Darstellung und Dokumentation, IMSF-In-
formationsberichte 26, Frankfurt/M. 1976.
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