Quelle: Jahrbuch des Inst. für Marxist. Studien und Forschungen 14/1988
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FREIHEIT, GLEICHHEIT UND DIE FRAUEN
Dominique Godineau
1. Das weibliche Engagement in der Revolution - 1.1 Die weibli-
chen Massen - 1.2 Die Besonderheit des weiblichen Teils der
Volksbewegung - 2. Die Rechte der Frauen - 2.1 Welche Naturrechte
für die Frauen? - 2.2 Die Republikanerin, eine "freie Frau"
Bei den revolutionären Ereignissen, den vielen gegensätzlichen
politischen Konzeptionen und verschiedenen Gesellschaftsentwürfen
fehlten die Frauen, besonders die Frauen des Volkes, nicht. Es
gab im Gegenteil in den Jahren 1789"1795 eine wichtige revolutio-
näre Bewegung von Frauen, die nicht, wie so häufig behauptet,
eine Randerscheinung der Revolution war, sondern ein wesentlicher
Teil der Volksbewegung. Diese Frauen bildeten den weiblichen Teil
der Volksbewegung und können nicht isoliert von ihr betrachtet
werden.
Die Frauen waren keine homogene Einheit. Wenn sie ihre Lage als
Frau miteinander verband, so trennten sie politische und soziale
Unterschiede. Einige ergriffen für, andere gegen die Revolution
Partei: Jede Verallgemeinerung wäre also irreführend. Deshalb
halten wir uns hier an den weiblichen Bestandteil der Volksbewe-
gung, der von Frauen gebildet wurde, die - in unterschiedlichem
Maße - für die Revolution eintraten.
Unter ihnen zeigten einige ein bemerkenswertes Engagement und ein
ziemlich durchgängiges Interesse für die revolutionären Ziele:
Diese Aktivistinnen (oder Strickweiber, wie man sie nennen
sollte) bildeten die weibliche Sansculotterie. Aber auch andere
Frauen, wenn sie auch keine Aktivitäten zeigten, waren doch der
Revolution und ihren Zielen verbunden: Zusammen mit den Aktivi-
stinnen bildeten sie die weiblichen Volksmassen.
1. Das weibliche Engagement in der Revolution
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Obwohl immer Bestandteil der Volksbewegung, zeigt der weibliche
Teil doch zeitweise Eigenheiten. Die Frauen heben sich durch ih-
ren spezifischen Beitrag im revolutionären Prozeß hervor.
1.1 Die weiblichen Massen
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Es lassen sich drei Phasen hervorheben, in denen die Aktivität
der Frauen sich mit Nachdruck zeigt. Im Oktober 1789 begeben sich
die Pariserinnen zum König nach Versailles und fordern Brot. Kurz
nach ihnen trifft die Nationalgarde ein, um die Frauen zu unter-
stützen. Im Mai 1793, als die Gironde und die Montagne sich hef-
tig im Konvent streiten, unterstützen die Aktivistinnen, die sich
um die "Gesellschaft der revolutionären republikanischen Bürge-
rinnen" gruppieren, die Montagne und rufen zum Aufstand auf: Es
gab also eine starke weibliche Fraktion innerhalb der Sansculot-
terie. Schließlich, im Frühjahr des Jahres III (1795), spielt die
Gesamtheit der weiblichen Pariser Volksmassen eine entscheidende
Rolle im Widerstand der Bevölkerung gegen die Thermidor-Regie-
rung. Der 1. Prairial (20. Mai 1795) markiert den Höhepunkt der
weiblichen Volksbewegung: Der Aufstand beginnt am Morgen mit ei-
nem Marsch der Frauen. Nach der gescheiterten Erhebung beschlie-
ßen die Deputierten vier Dekrete, die Repressalien speziell nur
für Frauen beinhalten: Ihnen wird fortan untersagt, an irgendei-
ner politischen Versammlung teilzunehmen oder sich auf der Straße
zusammenzurotten 1).
Diese bisher beispiellosen repressiven Maßnahmen spiegeln die
entscheidende Rolle wider, die die Frauen sowohl in den Anfangen
als auch im Verlauf des Prairialaufstandes im Jahre III spielen.
Aber die Repressionen sind wirksam, und der Prairialaufstand mar-
kiert sowohl den Höhepunkt als auch das Ende der revolutionären
Frauenbewegung.
Die Versorgungsfrage
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Trotz der verschiedenen Kontexte lassen sich für die drei Haupt-
phasen der Beteiligung von Frauen gemeinsame Punkte festmachen,
die die weibliche Aktivität charakterisieren. Zunächst fällt auf,
daß bei zweien dieser Ereignisse die Frauen Brot verlangen
(Oktober 1789, Mai 1795); in beiden Fällen dominieren die Frauen
die Ereignisse. Sie sind es, die diese Bewegungen auslösen, die
Männer spielen nur eine sekundäre Rolle. Mehrere Historiker der
Französischen Revolution haben daher die Beteiligung der Frauen
auf diese beiden Ereignisse 2) reduziert, und das Bild der Frauen
in der Revolution ist oft beschränkt auf das der Hausfrauen, die
einzig und allein von der Versorgungsfrage bewegt werden. Man
wird feststellen, daß, wenn diese Frage auch von fundamentaler
Bedeutung ist, sie nicht die einzige Antriebskraft für die weib-
liche Intervention darstellt. Als beispielsweise im Oktober 1789
ein royalistischer Provokateur den Frauen zusichert, daß es nach
Auflösung der Nationalversammlung und der Wiederherstellung der
Allmacht des Königs auch wieder Brot geben würde, bekommt er von
den Frauen zur Antwort, daß sie zwar Brot wollen, "aber nicht um
den Preis der Freiheit" 3). Und im Prairial des Jahres III ist
die Hauptforderung der Aufständischen - sowohl der Männer als
auch der Frauen - "Brot und die Verfassung von 1793". So schreibt
ein Polizist: "Das Brot ist sozusagen die physische Grundlage ih-
rer Erhebung, die Verfassung dagegen ist ihre Seele" 4). Unter
dem Druck der Knappheit und des Hungers formieren sich die Frauen
zu aufständischen Massen, doch werden sie nicht ausschließlich
durch die Wut über den Hunger angetrieben. Diese weiblichen Mas-
sen haben in ihrer Gesamtheit immer ein mehr oder weniger stark
ausgeprägtes Bewußtsein politischer Probleme. Im Mai 1793, in der
anderen wichtigen Phase der Frauenbewegung, spielt die Versor-
gungsfrage in der Parteinahme der Bürgerinnen gegen die Girondi-
sten überhaupt keine Rolle. Es muß allerdings hinzugefügt werden,
daß das Engagement der Frauen 1793 mehr von den Aktivistinnen als
von der Gesamtheit der weiblichen Volksmassen getragen wird.
Zu den Beziehungen zwischen Frauen und Versorgungsfragen müssen
folgende Feststellungen gemacht werden. Es ist zunächst falsch,
anzunehmen, daß die Rolle der Frauen nur in den akuten Versor-
gungskrisen bedeutend sei, während sie bei den politischen Ereig-
nissen kein wichtiges Element darstellen. So ist am 17. Juli 1791
auf dem Marsfeld oder bei den Kundgebungen für die Absetzung des
Königs im Frühjahr und Sommer 1792 der weibliche Teil der Volks-
bewegung präsent, tritt aber nicht besonders hervor. Wenn nun die
weiblichen Volksmassen a l s s o l c h e dann, wenn die Le-
bensmittelfrage nur zweitrangig ist, nicht in vorderster Linie
erscheinen, so ist das nicht mit völliger Abwesenheit gleich-
zusetzen. Sie sind nur mit der größeren Gesamtheit der Volksmasse
verschmolzen, sie sind nicht als zu differenzierende weibliche
Volksmassen präsent, sondern als individuelle Personen weiblichen
Geschlechts. Andererseits ist die weibliche Beteiligung nicht
völlig von der Versorgungsfrage abhängig. So taten sich die Bür-
gerinnen nicht nur in dieser Frage hervor, wie ihr Engagement im
Mai 1793 zeigt. Und wenn auch die Versorgungsfrage die Hauptursa-
che ihres Hervortretens darstellt, so ist sie nicht der einzige
Gegenstand, der sie beschäftigt. Die Interventionen der Aktivi-
stinnen finden zwar immer vor dem Hintergrund der Versorgungs-
krise statt, doch ihre Standpunkte haben immer eine Verbindung zu
politischen Themen. Wohl sind es Besorgnisse ökonomischer Art,
die die Herausbildung deutlich erkennbarer weiblicher Massen von
Anfang an begleiten, aber das politische Bewußtsein fehlt ihnen
nie, weil die Aktivistinnen immer auch in den Volksmassen präsent
sind.
Wechselwirkungen: Männer - Frauen
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Die Aktivität der Frauen weist in diesen verschiedenen Episoden
Gemeinsamkeiten auf, sowohl hinsichtlich der Art und Weise ihrer
Aktionen als auch hinsichtlich ihres Zusammenwirkens mit den Män-
nern innerhalb der Volksmasse. So belagern in den Wochen, die den
Erhebungen vorangehen, die Bürgerinnen die Tribünen des Konvents
(die der Öffentlichkeit zugänglich sind). Durch ihr Auftreten
(Schreien, Lachen etc.) beeinflussen sie den Ablauf der Sitzun-
gen. Im Mai 1793 applaudieren sie den Montagnards und pfeifen die
Girondisten aus, die ihrerseits wiederholt die Entfernung der
Frauen von den Tribünen fordern. Im Frühjahr des Jahres III wer-
den die Bürgerinnen nicht müde, die Abgeordneten zu unterbrechen.
Vor der Erhebung werden fast täglich Frauen auf den Tribünen des
Konvents verhaftet, weil sie sich zu heftig beschweren. Am Morgen
des 1. Prairial werden sie durch Peitschenhiebe des Saalwächters
verjagt 5). Und mit den repressiven Dekreten, die nach dem Schei-
tern des Aufstandes beschlossen werden, wird den Frauen unter an-
derem der Zugang zu den Tribünen des Konvents untersagt 6).
Außerdem finden sich sowohl 1793 wie auch im Jahre III Frauen auf
den Straßen zu Gruppen zusammen, die der Regierung feindlich ge-
genüberstehen. Diese weiblichen Gruppen rufen die Männer zu Ak-
tionen auf, indem sie sich über sie lustig machen und sie als
Feiglinge behandeln, besonders im Jahre III. Im Floréal kann man
jeden Tag demselben Vorgang beiwohnen: Die Frauen fordern die
Männer zur Erhebung auf, sie titulieren die Männer als Feiglinge,
als "Hosenmätze", als "Dummköpfe", die den Hunger und die Unter-
drückung erdulden, ohne darauf zu reagieren 7). Die Frauen lösen
schließlich die Erhebungen aus (1789; 1795); sie schlagen Alarm,
sie läuten die Glocken und rufen immer und immer wieder zur Ak-
tion auf. Sie stiften die Erhebungen an, sie sind die Initiato-
rinnen. So schreibt ein Pariser Kommissar nach dem Prairial-Auf-
stand im Jahre III: "Wir wissen nur zu genau, daß in den stürmi-
schen Augenblicken, die die Kommune in Aufruhr versetzten, Frauen
die Anstifterinnen waren" 8). Während der Ereignisse des 3. Prai-
rial bemerkte ein anderer Polizist, daß die Frauen "ihre ganze
Raserei auf die Männer übertragen, sie durch ihr aufrührerisches
Gerede aufwiegeln und Aufruhr und Gewalt provozieren" 9). So sind
die Aufrufe der Frauen nicht nur oft Einleitung der Aufstände,
Vorspiel der Aktionen, sondern sie bilden auch einen Bestandteil
der Aktivitäten. Die Bürgerinnen rufen die Männer zur Aktion auf,
weil sie die Revolte einer nur weiblichen Masse als unvollständig
empfinden. Dieses Element erlangt im Falle der Aufstände beson-
dere Bedeutung: Es sind die Männer, die Waffen besitzen, beson-
ders die Kanonen, die alles zum Zusammenbruch bringen können.
Die Frauen rufen also zur Aktion auf, beginnen manchmal selbst
die Bewegung, die Männer folgen ihnen dann. Das trifft auf die
Ereignisse 1789 und 1795 zu. Für 1793 greift dieses Schema nur
für einen Teil der Ereignisse, aber schon vor der Erhebung des
31. Mai fürchten die Zeitgenossen die Möglichkeit eines solchen
Ablaufs und machen damit deutlich, daß diese Art des Zusammenwir-
kens zwischen Männern und Frauen als ein grundlegendes Merkmal
der Volksbewegung angesehen wird: "die Frauen werden die Bewegung
beginnen (...), die Männer werden zur Unterstützung der Frauen
hinzukommen", ruft der girondistische Präsident (Isnard) des
Konvents am 18. Mai 1793 vor seinen Kollegen aus. "Sie haben
selbst die Hoffnung, daß sie von den Männern unterstützt werden",
wird in einem Polizeibericht vom 13. Mai 1793 festgestellt 10).
Nachdem die Bewegung in Gang gesetzt wird, verschwinden die
Frauen nicht. Sie verlieren sich im Schatten der männlichen Akti-
vitäten, integrieren sich in die Gesamtheit der revolutionären
Bewegung, von der sie sich nicht mehr abheben. Besonders im Jahre
III (Germinal und Prairial) laufen bestimmte Aufstände nach iden-
tischem Muster ab: Die Frauen erheben sich, die Männer folgen ih-
nen (mit ihren Waffen!), die Frauen unterstützen fortan die Män-
ner - auf ihre Weise. Die den jeweiligen Geschlechtern eigenen
Aktivitäten sind durch eine Art Pendelbewegung zu beschreiben,
innerhalb derer die Frauen sich am Ende selbst "auslöschen" (aber
nicht verschwinden), aber wo die Wechselbeziehung zwischen den
Geschlechtern grundlegend ist.
1.2 Die Besonderheit des weiblichen Teils der Volksbewegung
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Der Status als Bürgerin
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Ebensowenig wie die Französische Revolution nicht nur eine Ab-
folge von Aufständen ist, reduziert sich die Teilnahme von Frauen
nicht auf einige Tage der revolutionären Erhebungen. In den ruhi-
geren Phasen ist eine politische Praxis der Frauen erkennbar, de-
ren elementare Aspekte mit der Wichtigkeit des Begriffes Volks-
souveränität verbunden sind. Es existierte in der Tat bei den
Frauen des Volkes das unleugbare Bewußtsein, Teil des Souveräns
zu sein, und niemand wollte leugnen, daß das Volk, das diese Sou-
veränität besaß, aus Bürgern und Bürgerinnen bestand. Aber die
Frauen waren rechtlich vom politischen Leben ausgeschlossen und
besaßen keines der Attribute der Souveränität. Sie besaßen nur
den widersprüchlichen Status von Bürgerinnen ohne Bürgerrecht.
Dieser Umstand sollte ihre politische Praxis beeinflussen. Sie
teilten mit ihren männlichen Gefährten das Bewußtsein, Teil des
souveränen Volkes zu sein; für sie bedeutete das Prinzip der
Volkssouveränität auch die Möglichkeit, aktiv zu handeln. Doch im
Gegensatz zu den Männern konnten die Bürgerinnen diese Vorstel-
lungen nicht durch Funktionen im politischen Leben konkretisie-
ren, die sich im Bewußtsein der Bevölkerung mit der Souveränität
verbanden. Die Frauen versuchten, diesen Ausschluß vom öffentli-
chen Leben zu kompensieren, indem sie ein bestimmtes Verhalten
und bestimmte Praktiken entwickelten.
Zunächst ist der Wille der Aktivistinnen deutlich, als Teil der
Souveränität anerkannt zu werden. Dieser Wille äußert sich in der
Einforderung der mit der Souveränität verbundenen Rechte, die
während der Revolution die Grundlagen des Bürgerstatus darstel-
len: Das Recht, Gesetze durch Abstimmung zu sanktionieren, sowie
jenes, Waffen zu tragen. Bis zum Herbst 1793 ist die Forderung
nach einer organisierten Bewaffnung der Frauen eines der wesent-
lichen und dauerhaftesten Anliegen der weiblichen Sansculotterie,
besonders der Revolutionären Republikanischen Bürgerinnen. Dage-
gen wurde das Wahlrecht nur von einer sehr geringen Anzahl von
Bürgerinnen gefordert. Aber während des Sommers 1793, als die
Verfassung vom Volk angenommen wird, schreiben viele Frauen aus
Paris und aus der Provinz an den Konvent, daß sie, "obwohl ihnen
das Recht, die Verfassung zu wählen, vorenthalten sei", dennoch
ihre Zustimmung ausdrücken wollen 11). Sie fügen sogar manchmal
hinzu, daß sie sich getroffen haben, um über die Verfassung abzu-
stimmen, die dem souveränen Volk zur Genehmigung vorgelegen
hatte. Diese Welle von Initiativen der Frauen ist nicht nur Aus-
druck ihres politischen Engagements, ihrer Unterstützung der Mon-
tagnards; sie spiegelt ihren Willen wider, die Volkssouveränität
trotz ihres gesetzlichen Ausschlusses von der Wählerschaft aus-
zuüben. Dadurch zeigen sie sich als Staatsbürgerinnen; sie üben
ein Recht aus, das ihnen eigentlich nicht zugestanden wird.
Auch andere charakteristische Elemente der politischen Praxis der
Frauen lassen sich aus diesem Willen herleiten - sei er bewußt
oder unbewußt -, dem Willen, einen Teil der Souveränität konkret
wahrzunehmen, und sei es auf verschlungenen Wegen. Wachsamkeit
und Überwachung, zwei revolutionäre Tugenden, die die Frauen
nicht qua Wahlrecht oder durch das Tragen von Waffen praktizieren
konnten, äußerten sich durch ihre häufige Anwesenheit auf den
Tribünen des Konvents, der Kommune oder des Revolutionstribunals.
Es handelte sich dabei nicht um eine passive Handlung; den Frauen
ging es um die Kontrolle der Gewählten, eine Aufgabe, die sich
aus ihrem volkstümlichen Verständnis von Souveränität ergab. Ein
Bürger brüstete sich im Jahre II damit, daß seine Frau jeden
zweiten Tag im Revolutionstribunal erschien, denn "im Tribunal
müssen immer gute Patrioten sein, um die Richter zu beeindrucken"
12).
Die Frauenclubs
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Die Frauen drängten sich auch in großer Zahl auf den Tribünen der
Sektionsversammlungen oder der Clubs: Dort erhielten sie ihre po-
litische Bildung, aber sie hatten nicht das Recht, an den Bera-
tungen teilzunehmen, außer in einigen Volksgesellschaften, die
sie als vollwertige Mitglieder zuließen und ihnen das Mitsprache-
recht, das Wahlrecht sowie das Recht, Funktionen auszuüben, ge-
währten 13). Trotz dieser zaghaften Öffnung war der Platz, den
man den Bürgerinnen in den revolutionären Organisationen zuwies,
recht begrenzt. Da sie häufiger Zuschauerinnen als Akteurinnen
waren, empfanden sie sehr bald die Notwendigkeit, eigene Organi-
sationen zu haben, in denen ihr revolutionärer Eifer nicht durch
die Männer begrenzt sein würde. Schon sehr bald, insbesondere in
der Provinz, organisierten sich daher die aktiven Bürgerinnen in
Frauenclubs: In den ersten Jahren der Revolution setzten sich
diese Frauengesellschaften (es gab ungefähr 30 in der Provinz und
eine in Paris, die der "Freundinnen der Wahrheit", geleitet von
Etta Palm d'Aelders, die jedoch, wenig erfolgreich, 1791 wieder
verschwand) im wesentlichen aus den Ehefrauen der revolutionären
Notabeln zusammen. Dort las man die Menschenrechtserklärung und
die Sitzungsprotokolle der Nationalversammlung. Das revolutionäre
Engagement dieser Bürgerinnen beschränkte sich noch auf
"traditionelle" weibliche Bereiche: Wohltätigkeit und Religion
(wobei der konstitutionelle Klerus stark unterstützt wurde). Aber
ab 1792-93, zeitgleich mit dem Erstarken der Volksbewegung, radi-
kalisierten sich die Clubs, und auch die Aufnahme von Mitgliedern
erfolgte unter demokratischeren Gesichtspunkten. Von diesem Zeit-
punkt an engagierten sich die Clubmitglieder im politischen
Kampf, zumeist auf der Seite der Montagnards: Sie nahmen an den
lokalen politischen Konflikten teil und schickten Solidaritäts-
adressen an den Konvent. Nach der antigirondistischen Erhebung
von 1793 entfalteten sie ihre Aktivitäten besonders in den föde-
ralistischen Regionen 14): In Casteljaloux (Lot-et-Garonne) be-
schlossen die Einwohnerinnen sogar, eine Gesellschaft zu gründen,
um ihre "Verbundenheit mit dem Konvent und ihre Ablehnung gegen-
über einem 'subversiven', 'desorganisierenden' System" stärkeren
Ausdruck zu verleihen. Am 10. Mai 1793 wurde der "Club der Revo-
lutionären Republikanischen Bürgerinnen" offiziell in Paris ge-
gründet, mit der doppelten Zielsetzung, gegen die "inneren
Feinde" (Girondisten, Gemäßigte, Konterrevolutionäre) zu kämpfen,
die inneren Angelegenheiten zu beobachten und die Frauen zu be-
waffnen 15).
In ihren Anfängen übertrugen die Revolutionären Republikanerinnen
somit die Trennung Frauen-innen/Männer-außen auf das Gebiet der
Verteidigung der Revolution, indem sie für jedes Geschlecht einen
Interventionsbereich festlegten: Den Männern wurde der Kampf ge-
gen die äußeren, den Frauen der Kampf gegen die inneren Feinde
zugewiesen. Die traditionellen Hüterinnen des Hauses wurden zu
bewaffneten Wächterinnen des Innenbereichs der Revolution. Ange-
sichts des Widerstandes von Seiten der Männer mußten sie es je-
doch aufgeben, sich als bewaffnete Einheit zu organisieren. Den
Vorsatz hingegen, das Vaterland zu retten, hielten sie jedoch
aufrecht. Im Mai ging der Club gegen die Girondisten vor. Seine
Rolle wurde von den revolutionären Verwaltungen und den Män-
nerclubs, die die Revolutionären Republikanerinnen mit viel Lob
bedachten, anerkannt. Ab Mitte August 1793 jedoch, unter dem Ein-
fluß von Pauline Leon und Ciaire Lacombe, stellte sich der Club,
trotz einiger innerer Widerstände, auf die Seite der Enrages. Von
nun an engagierten die Revolutionären Republikanerinnen sich ge-
gen die Regierung und isolierten sich mehr und mehr von der revo-
lutionären Bewegung. Am 30. Oktober 1793 wurden sie, wie alle
Frauenclubs, verboten.
Der Club war vor allem politisch orientiert gewesen; die Versor-
gungsfrage hatte nur eine untergeordnete Rolle gespielt, außer im
Herbst 1793, als die Aktivistinnen, von allen Seiten angegriffen,
die Politik verließen, um sich hinter sozialen Fragen zu ver-
schanzen. Obgleich die Gesellschaft niemals das Wahlrecht für
Frauen gefordert hat, waren sich seine Anhängerinnen doch ihres
spezifisch weiblichen Beitrages sowohl in der revolutionären Be-
wegung als auch in der Gesellschaft bewußt. Eine von ihnen pran-
gerte z.B. den "ehelichen Despotismus" der Männer an 16). Auch in
den Clubsitzungen wurden Reden über die soziale und politische
Gleichheit der Geschlechter gehalten: Eine Revolutionäre Republi-
kanerin versicherte z.B. ihren Kameradinnen, daß die Frauen zum
Regieren mindestens ebenso befähigt seien wie die Männer 17). Be-
merkenswert ist, daß die Frauen zwar nie das Wahlrecht verlang-
ten, jedoch immer wieder das Recht, sich zu bewaffnen; damit
klagten sie implizit ein grundlegendes Bürgerrecht ein. Sie waren
keine Theoretikerinnen des Frauenrechts, aber hinter der politi-
schen Sprache der Revolution verborgen, fanden sich auch Gedanken
und Forderungen "feministischer" Art, die nicht von ihren politi-
schen Zielen zu trennen waren.
Am 30. Oktober wurde der Club unter einem fadenscheinigen Vorwand
verboten. Die wahren Gründe sind einerseits in der politischen
Position des Clubs (Nähe zu den Enragés), andererseits in dem Um-
stand, daß es ein reiner Frauenclub war, zu suchen. Der "Bericht
Amars" 18), der dem Verbot vorausging, spiegelt die Mentalität
der Epoche wider, die von Männern und Frauen gleichermaßen ge-
teilt wurde und für die es zahlreiche Belege gibt 19). Amar
stellt zwei grundlegende Fragen: "1) Können die Frauen politische
Rechte haben und sich aktiv an den Regierungsgeschäften beteili-
gen? 2) Können sie in politischen Vereinigungen oder Volksgesell-
schaften beraten?" Die Antwort auf beide Fragen fällt negativ
aus. Amar stützt seine Argumentation auf ein bestimmtes Frauen-
bild: Von Natur aus sanft und schwach (physiologisch und intel-
lektuell), besitzt die Frau weder die physischen noch die morali-
schen und intellektuellen Qualitäten, die für die Ausübung poli-
tischer Rechte erforderlich sind. Aus dieser "natürlichen" Ord-
nung leitet Amar eine soziale Ordnung ab: "Die häuslichen Funk-
tionen, die der Frau von der Natur auferlegt sind, machen die
allgemeine Ordnung der Gesellschaft aus": Die Frau, Mutter und
Ehegattin, sanft und schwach, darf daher nicht "aus dem Kreise
der Familie hinaustreten, um sich in die Regierungsgeschäfte zu
mischen". Kurze Zeit nach diesem Bericht verbot der Konvent alle
Frauenclubs.
Es ist kein Zufall, daß die Frage nach den politischen Rechten
der Frauen und, weiter noch, nach ihrem Platz in der Gesell-
schaft, zu diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Das Verbot der Clubs
kann auch nicht darauf zurückgeführt werden, wie oft behauptet
wird, daß die Montagnards noch frauenfeindlicher waren als die
Girondisten. Man kann das starke Hervortreten der Frauen in der
revolutionären Bewegung im Frühjahr und Sommer 1793 sicherlich
nicht als einen Erdrutsch in Richtung auf weibliche Emanzipation
bezeichnen. Aber es wurden viele Fragen gestellt, und es gab eine
zwar begrenzte, aber reale Strömung zugunsten der Verbesserung
der sozialen, politischen und rechtlichen Stellung der Frauen.
Diese Entwicklung wurde durch den Bericht Amars erfolgreich un-
terbunden.
2. Die Rechte der Frauen
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2.1 Welche Naturrechte für die Frauen?
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Zwei theoretische Texte
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Man kennt die beiden berühmten Texte von Condorcet ("Über die Zu-
lassung der Frauen zum Bürgerrecht", Juli 1790) 20) und von
Olympe de Gouges ("Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürge-
rin", September 1791). Diese beiden theoretischen Texte stützen
sich auf das Naturrecht, das während der gesamten Revolution von
fundamentaler Bedeutung und auch Kernstück der Auseinandersetzun-
gen des Jahres 1793 war. In dieser Hinsicht gibt es keinen Ein-
schnitt zwischen 1790-91 und 1793: Die Aktivistinnen aus dem
Volk, auch wenn sie keine Theoretikerinnen wie Condorcet oder
Olympe de Gouges waren, befinden sich in der gleichen, vom Natur-
recht geprägten Denkströmung wie diese beiden Autoren. Beide ver-
treten die Ansicht, daß Frauen als vernunftbegabte Wesen der men-
schlichen Gemeinschaft angehören, von der sie aufgrund ihrer phy-
siologischen Schwäche nicht ausgeschlossen werden dürfen. Denn
sie werden mit den gleichen Naturrechten wie die Männer geboren,
auch wenn sie sich dessen nicht bewußt sind und daher den Um-
stand, daß ihnen diese Rechte vorenthalten werden, nicht als De-
fizit empfinden. Condorcet schreibt, daß von dem Augenblick an,
wo die Frauen durch das Verbot, "an der Gesetzgebung mitzuwirken"
(durch das Wahlrecht), von den Naturrechten ausgeschlossen wer-
den, eine Verletzung der Rechtsgleichheit und ein "Akt der Ty-
rannei" vorliegt. Für beide Autoren bedeutet der Ausschluß der
Frauen von den politischen Rechten die Nicht-Anwendung des Natur-
rechtes für die "Hälfte der Menschheit" (Condorcet), obgleich
diese ebenso frei und mit den gleichen Rechten wie die andere ge-
boren wird (O. de Gouges): Diese Verletzung des Naturrechtes ist
Quelle von Despotismus und Unterdrückung, und die Gesellschaft,
die dieses bestätigt, kann nicht den Anspruch erheben, frei zu
sein, genauso wenig wie ihre Regierung als legitim gelten kann.
Der gleiche Gedankengang, der zu den gleichen Schlußfolgerungen
führt, wird 1793 wieder aufgegriffen und auf zweifache Weise pro-
blematisiert: Die Zugehörigkeit der Frauen zur Gesellschaft; ver-
sklavtes Volk - versklavte Frauen; freies Volk - freie Frauen.
Die Debatte des Jahres 1793
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Wenn die Frauen der menschlichen Gemeinschaft angehören, müssen
sie die gleichen Naturrechte wie alle ihre Mitglieder besitzen:
Wie könne man den Frauen, es sei denn, man bestreite, daß sie
Teil des "Menschengeschlechtes" sind, die Versammlungsfreiheit
nehmen, "ein Recht, das allen denkenden Wesen gemein" sei, fragt
der Abgeordnete Charlier am 30. Oktober 1793 Amar 21). Die Frauen
bestehen 1793 darauf, daß sie nicht nur dem Menschengeschlecht
angehören, sondern auch Mitglieder der Gesellschaft sind. Als
solche müssen sie (im gesellschaftlichen Bereich) zum Wohle aller
beitragen, "sich bei den öffentlichen Angelegenheiten nützlich
machen" 22). Das aber bedeutet für diese Aktivistinnen, am poli-
tischen Leben ihres Landes teilzunehmen, insbesondere durch den
Zusammenschluß der Frauen in Clubs (denn für die Revolutionärin-
nen ist es die Assoziation von Individuen, die die größten Wohl-
taten verspricht). Folglich bekräftigt eine Gruppe von Pariserin-
nen im Juli 1793 vor den Revolutionären Republikanischen Bürge-
rinnen, daß sie das Recht, ja sogar die Pflicht haben, "ihren
Platz in der sozialen Ordnung anzunehmen" und zum allgemeinen
Nutzen beizutragen. Und sie fragen weiter, "warum es Frauen, aus-
gestattet mit der Fähigkeit zu empfinden und ihre Gedanken auszu-
drücken, hinnehmen sollen, daß ihr Ausschluß aus den öffentlichen
Angelegenheiten vollzogen wird? Die Erklärung der Menschenrechte
umfaßt beide Geschlechter" 23).
Die Forderungen der Frauen im Jahre 1793 stützen sich auf die
Menschenrechtserklärung. Im September 1791 verfaßte O. de Gouges
ihre "Erklärung der Rechte der Frau", um zu zeigen, daß die
Rechte der Frauen in der Realität stillschweigend übergangen wor-
den waren. Dieses Problem wollte sie den Frauen ins Bewußtsein
rufen. Die wenigen Frauen, die nach der Annahme der Verfassung
von 1793 das Wahlrecht einklagen, beziehen sich jedoch alle auf
die allgemeine Menschenrechtserklärung und nicht auf die
"Frauenrechte" von de Gouges. "Die Menschenrechte sind auch un-
sere Rechte", verkündet z.B. der Club der Republikanerinnen in
Beaumont (Dordogne). Noch viel deutlicher erklärt eine Pariserin
vor dem Konvent: "Wir (die Frauen) verlangen Urwählerversammlun-
gen, und da die Verfassung auf den Menschenrechten basiert, ver-
langen wir heute deren vollständige Anwendung" 24).
Das Naturrecht, in den Deklarationen von 1789 und 1793 prokla-
miert, steht im Zentrum dieser Forderungen: Im September 1793 no-
tieren die Beobachter der Pariser Polizei: "Böswillige Kräfte
(...) wecken in den Frauen den Wunsch, die gleichen politischen
Rechte wie die Männer zu besitzen", und "versuchen die Frauen zu
überzeugen, daß sie das gleiche Recht wie die Männer bei der Re-
gierung des Landes hätten, und daß das Wahlrecht ein Naturrecht
sei, das sie einklagen müßten" 25). Die Debatte wurde jedoch
nicht auf diese Art und Weise geführt. Das Naturrecht ist in der
Tat von universaler Gültigkeit. Jedes menschliche Wesen besitzt
von Geburt an die gleichen Rechte, die die Gesellschaft jedem
seiner Mitglieder garantieren muß. Es war also den Gegnern der
politischen Gleichberechtigung der Frauen unmöglich, ihre Posi-
tion zu einem Zeitpunkt zu rechtfertigen, da die Revolutionäre
gar nicht daran dachten, diese Philosophie der Universalität zu
leugnen: Dieses hätte bedeutet, der Erklärung selbst zu wider-
sprechen.
Basire antwortete Charlier am 30. Oktober 1793, "daß er nichts
mehr von Prinzipien" hören wolle 26): Die Debatte konnte nicht
auf der Ebene der Prinzipien des Naturrechtes geführt werden,
denn diese anzuerkennen, hieße die Frauenrechte anzuerkennen.
Aber in den meisten Fällen besaßen die Gegner der politischen
Gleichberechtigung nicht die Offenheit Basires; und in dem Be-
streben, die Naturrechte zu umgehen, verschoben sie die Diskus-
sion auf die Vorfrage, ob Frauen überhaupt mit Vernunft ausge-
stattet und ein vollgültiger Teil der Gesellschaft seien. Dabei
war ihr Ausgangspunkt, daß Frauen den Männern physisch, moralisch
und intellektuell unterlegen seien und folgerichtig nicht bean-
spruchen könnten, den gleichen Platz wie die Männer in der Ge-
sellschaft einzunehmen. Dieses Postulat war gleichzeitig ihr Er-
gebnis und erlaubte ihnen, der Frage der Menschenrechte aus dem
Wege zu gehen. Die Zweideutigkeit des Status der Bürgerinnen ist
offenkundig: Auch wenn sie keine politischen Bürgerrechte besa-
ßen, konnten sie sich doch auf die Gültigkeit der Erklärung der
Menschenrechte berufen, und von dieser Basis aus war es möglich,
deren vollständige Anwendung und somit auch politische Rechte
einzuklagen.
2.2 Die Republikanerin, eine "freie Frau"
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Indem sie sich gleichermaßen auf die Tatsache stützten, daß die
Frauen Mitglieder eines vom Despotismus befreiten Volkes waren,
wiesen einige Frauen jenes Bild von sich, auf das nicht wenige
Revolutionäre sie hatten reduzieren wollen: das der nutzlosen,
hirnlosen Frau, die, ausschließlich mit ihrer Körperpflege be-
schäftigt, nur von dem einen Wunsch, den Männern zu gefallen, be-
seelt war. Mit diesem Bild verbanden die Frauen ein versklavtes
(dem Despotismus unterworfenes) Volk, dessen Frauen "erniedrigt",
"entwürdigt" und "unterwürfig" 27) und nur für das Vergnügen der
Männer zuständig seien, die selbst Sklaven seien und sich an der
Verewigung ihrer eigenen Versklavung beteiligten. Diesem Bild
(das heutige Beschreibungen von "Frauen als Objekt" in Erinnerung
ruft) setzten sie das der Frauen eines freien Volkes entgegen:
Deren Leben ist nicht durch Frivolität, sondern durch Würde,
nicht durch Schwäche, sondern durch Energie, nicht durch Passivi-
tät, sondern durch Aktivität gekennzeichnet. Die "freie Frau" en-
gagiert sich für das allgemeine Interesse und folgt nicht nur ih-
rem individuellen Interesse. Ohne ihre Pflicht als Mutter und
Ehefrau zu leugnen, ohne ihre Sanftheit und ihren weiblichen
Charme zu verlieren - die sie jedoch nicht besonders betont -,
hat sie das Verlangen, sich nicht nur auf ihre häuslichen Funk-
tionen zu beschränken, sondern aktiv zum allgemeinen Nutzen und
zum Sieg der Freiheit der gesamten Menschheit beizutragen. Wenn
diese Aktivistinnen das Bild der "freien Frau" propagieren, so
weil für sie zwei Bedingungen notwendig für die Befreiung der
Frau sind: daß sie Teil eines freien Volkes sei u n d in den
Genuß der Naturrechte komme.
Hier gilt es noch daran zu erinnern, daß, wäre die erste Bedin-
gung erfüllt, dies implizit Fragen nach der Nicht-Erfüllung der
zweiten nach sich ziehen würde.
Die Bezeichnung "freie Frau" erlaubt es, mit diesem Paradox zu
spielen: Die Frauen sind Mitglieder eines freien Volkes, aber sie
sind dem männlichen Despotismus unterworfen. Ebenso, wie die
weibliche Freiheit als untrennbar von der Freiheit des Volkes an-
gesehen wird, wird in einigen Texten die männliche Unterdrückung
mit dem Despotismus des Ancien Regime gleichgesetzt: Im Jahre
1793 kennzeichnete z.B. die Präsidentin des Dijoner Frauenclubs
den Willen, die Frauen in einem Zustand der Unterwerfung zu hal-
ten, als "ein System, das ebenso despotisch gegenüber den Frauen
ist, wie es jenes der Aristokratie gegenüber dem Volk war. Über-
all, wo die Frauen Sklaven sind", fuhr sie fort, "krümmen sich
die Männer unter dem Despotismus" 28). Diese Schlußfolgerung war
bereits von Condorcet und O. de Gouges gezogen worden: Sobald ein
Mitglied der Gesellschaft unterdrückt wird (beraubt seiner natür-
lichen Rechte und in Abhängigkeit eines anderen), sind es alle
anderen Mitglieder gleichermaßen (und somit Unfreie, Sklaven).
Eine Frau ist nur dann frei, wenn sie zu einem freien Volk ge-
hört, aber ein Volk kann nur frei sein, wenn seine Frauen frei
sind (im familiären und im gesellschaftlichen Bereich).
Die Aktivistinnen von 1793 betrachten folglich die Frauenrechte
als allgemeines Problem der Organisation einer Gesellschaft, sie
subsumieren das Problem der Ungleichheit der Geschlechter unter
die Diskussion um den Fortschritt und die Freiheit der gesamten
Menschheit.
Diese Frauen waren selbstverständlich nur eine Minderheit. Aber
es ist gleichzeitig notwendig zu zeigen, daß die Frauen des Vol-
kes nicht nur wegen Versorgungsfragen in den Gang der Revolution
eingriffen und daß die Volksbewegung zwei Komponenten besaß, eine
männliche und eine weibliche. Darüber hinaus ist es wichtig,
daran zu erinnern, daß die "feministischen" Forderungen nicht nur
das Werk von isolierten Theoretikern (Condorcet, O. de Gouges),
die sich zu Beginn der Revolution äußerten, waren. Auch ein Teil
der weiblichen Sansculotterie blieb nicht unberührt von der Frage
nach dem Platz der Frauen in der Gesellschaft.
Übersetzung aus dem Französischen: Susanne Petersen
_____
1) Moniteur, XIX, 515, 519, 555-556, 563.
2) Zum Beispiel G. Rudé, The Crowd in the French Revolution, Ox-
ford 1959.
3) Les Révolutions de Paris, Nr. 13.
4) A.N., F7 4743 d. Heronx.
5) Moniteur, XXIV, 502.
6) Vgl. Anm. 1.
7) Polizeiberichte, A.N., F1c III Seine 16.
8) A.N., F7 4584 d. Baillet.
9) A.N., F1c III Seine 16, Bericht vom 3. Prairial.
10) Moniteur, XVI, 414, 420, 421; A.N., F7 3688 ³, Bericht vom
13. Mai.
11) Archives parlementaires, t. 68, S. 255 (Bürgerinnen der Sek-
tion Faubourg-Montmartre).
12) A.N., W 112, Polizeibericht vom 7. Ventôse im Jahre II.
13) Zwölf in Paris, fünfzehn in der Provinz.
14) A.N., C 271 d. 665, S. 20, 14. August 1793.
15) Moniteur, XVI, 362 sowie Journal des debats et de la corre-
spondance des Jacobins, Nr. 412, 14. Mai 1793.
16) Journal des débats et de la correspondance des Jacobins, Nr.
302, 3. Oktober 1793.
17) Proussinale, Le château des Tuileries, Bd. 2, S. 35.
18) Moniteur, XVIII, 200-300, Sitzung des Konvents vom 9. Bru-
maire im Jahre II.
19) Vgl. Dominique Godineau, "Vision de la Participation des fem-
mes à la Révolution française", in: Mouvements populaires et con-
science sociale, Paris 1985.
20) Veröffentlicht in Nr. 5 des Journal de la Société de 1789.
21) Vgl. Anm. 18.
22) Brief der Präsidentin des Frauenclubs von Dijon, veröffent-
licht in Revolutions de Paris, Nr. 189.
23) Discours prononce à la Société de Citoyennes Rèpublicaines
Revolutiormaires par les citoyennes de la section des Droits de
l'Homme; s.d. (Sommer 1793): B.N., Lb 40 2411 microfiche m9478.
24) A.N., C 262 d., 631 f. 19 (Beaumont); Archives parlementai-
res, LXVEI, 254, 4. Juli 1793 (Bürgerin der Pariser Sektion Beau-
repaire).
25) A.N., F7 3688 ³, Berichte von Latour-Lamontagne vom 21. und
22. September 1793.
26) Vgl. Anm. 18.
27) Siehe A.N., F1c III Seine 27, Rede gehalten von Joséphine
Fontanier am 24. Frimaire im Jahre II, und T 1001 (1-3), Claire
Lacombe, Les Autarités constituées du Département de Paris, et
des Commissaires des Sections Aux Républicaines Révolutionnaires,
30. Juni 1793.
28) Vgl. Anm. 22.
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