Quelle: Jahrbuch des Inst. für Marxist. Studien und Forschungen 14/1988


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FREIHEIT, GLEICHHEIT UND DIE FRAUEN

Dominique Godineau 1. Das weibliche Engagement in der Revolution - 1.1 Die weibli- chen Massen - 1.2 Die Besonderheit des weiblichen Teils der Volksbewegung - 2. Die Rechte der Frauen - 2.1 Welche Naturrechte für die Frauen? - 2.2 Die Republikanerin, eine "freie Frau" Bei den revolutionären Ereignissen, den vielen gegensätzlichen politischen Konzeptionen und verschiedenen Gesellschaftsentwürfen fehlten die Frauen, besonders die Frauen des Volkes, nicht. Es gab im Gegenteil in den Jahren 1789"1795 eine wichtige revolutio- näre Bewegung von Frauen, die nicht, wie so häufig behauptet, eine Randerscheinung der Revolution war, sondern ein wesentlicher Teil der Volksbewegung. Diese Frauen bildeten den weiblichen Teil der Volksbewegung und können nicht isoliert von ihr betrachtet werden. Die Frauen waren keine homogene Einheit. Wenn sie ihre Lage als Frau miteinander verband, so trennten sie politische und soziale Unterschiede. Einige ergriffen für, andere gegen die Revolution Partei: Jede Verallgemeinerung wäre also irreführend. Deshalb halten wir uns hier an den weiblichen Bestandteil der Volksbewe- gung, der von Frauen gebildet wurde, die - in unterschiedlichem Maße - für die Revolution eintraten. Unter ihnen zeigten einige ein bemerkenswertes Engagement und ein ziemlich durchgängiges Interesse für die revolutionären Ziele: Diese Aktivistinnen (oder Strickweiber, wie man sie nennen sollte) bildeten die weibliche Sansculotterie. Aber auch andere Frauen, wenn sie auch keine Aktivitäten zeigten, waren doch der Revolution und ihren Zielen verbunden: Zusammen mit den Aktivi- stinnen bildeten sie die weiblichen Volksmassen. 1. Das weibliche Engagement in der Revolution --------------------------------------------- Obwohl immer Bestandteil der Volksbewegung, zeigt der weibliche Teil doch zeitweise Eigenheiten. Die Frauen heben sich durch ih- ren spezifischen Beitrag im revolutionären Prozeß hervor. 1.1 Die weiblichen Massen ------------------------- Es lassen sich drei Phasen hervorheben, in denen die Aktivität der Frauen sich mit Nachdruck zeigt. Im Oktober 1789 begeben sich die Pariserinnen zum König nach Versailles und fordern Brot. Kurz nach ihnen trifft die Nationalgarde ein, um die Frauen zu unter- stützen. Im Mai 1793, als die Gironde und die Montagne sich hef- tig im Konvent streiten, unterstützen die Aktivistinnen, die sich um die "Gesellschaft der revolutionären republikanischen Bürge- rinnen" gruppieren, die Montagne und rufen zum Aufstand auf: Es gab also eine starke weibliche Fraktion innerhalb der Sansculot- terie. Schließlich, im Frühjahr des Jahres III (1795), spielt die Gesamtheit der weiblichen Pariser Volksmassen eine entscheidende Rolle im Widerstand der Bevölkerung gegen die Thermidor-Regie- rung. Der 1. Prairial (20. Mai 1795) markiert den Höhepunkt der weiblichen Volksbewegung: Der Aufstand beginnt am Morgen mit ei- nem Marsch der Frauen. Nach der gescheiterten Erhebung beschlie- ßen die Deputierten vier Dekrete, die Repressalien speziell nur für Frauen beinhalten: Ihnen wird fortan untersagt, an irgendei- ner politischen Versammlung teilzunehmen oder sich auf der Straße zusammenzurotten 1). Diese bisher beispiellosen repressiven Maßnahmen spiegeln die entscheidende Rolle wider, die die Frauen sowohl in den Anfangen als auch im Verlauf des Prairialaufstandes im Jahre III spielen. Aber die Repressionen sind wirksam, und der Prairialaufstand mar- kiert sowohl den Höhepunkt als auch das Ende der revolutionären Frauenbewegung. Die Versorgungsfrage -------------------- Trotz der verschiedenen Kontexte lassen sich für die drei Haupt- phasen der Beteiligung von Frauen gemeinsame Punkte festmachen, die die weibliche Aktivität charakterisieren. Zunächst fällt auf, daß bei zweien dieser Ereignisse die Frauen Brot verlangen (Oktober 1789, Mai 1795); in beiden Fällen dominieren die Frauen die Ereignisse. Sie sind es, die diese Bewegungen auslösen, die Männer spielen nur eine sekundäre Rolle. Mehrere Historiker der Französischen Revolution haben daher die Beteiligung der Frauen auf diese beiden Ereignisse 2) reduziert, und das Bild der Frauen in der Revolution ist oft beschränkt auf das der Hausfrauen, die einzig und allein von der Versorgungsfrage bewegt werden. Man wird feststellen, daß, wenn diese Frage auch von fundamentaler Bedeutung ist, sie nicht die einzige Antriebskraft für die weib- liche Intervention darstellt. Als beispielsweise im Oktober 1789 ein royalistischer Provokateur den Frauen zusichert, daß es nach Auflösung der Nationalversammlung und der Wiederherstellung der Allmacht des Königs auch wieder Brot geben würde, bekommt er von den Frauen zur Antwort, daß sie zwar Brot wollen, "aber nicht um den Preis der Freiheit" 3). Und im Prairial des Jahres III ist die Hauptforderung der Aufständischen - sowohl der Männer als auch der Frauen - "Brot und die Verfassung von 1793". So schreibt ein Polizist: "Das Brot ist sozusagen die physische Grundlage ih- rer Erhebung, die Verfassung dagegen ist ihre Seele" 4). Unter dem Druck der Knappheit und des Hungers formieren sich die Frauen zu aufständischen Massen, doch werden sie nicht ausschließlich durch die Wut über den Hunger angetrieben. Diese weiblichen Mas- sen haben in ihrer Gesamtheit immer ein mehr oder weniger stark ausgeprägtes Bewußtsein politischer Probleme. Im Mai 1793, in der anderen wichtigen Phase der Frauenbewegung, spielt die Versor- gungsfrage in der Parteinahme der Bürgerinnen gegen die Girondi- sten überhaupt keine Rolle. Es muß allerdings hinzugefügt werden, daß das Engagement der Frauen 1793 mehr von den Aktivistinnen als von der Gesamtheit der weiblichen Volksmassen getragen wird. Zu den Beziehungen zwischen Frauen und Versorgungsfragen müssen folgende Feststellungen gemacht werden. Es ist zunächst falsch, anzunehmen, daß die Rolle der Frauen nur in den akuten Versor- gungskrisen bedeutend sei, während sie bei den politischen Ereig- nissen kein wichtiges Element darstellen. So ist am 17. Juli 1791 auf dem Marsfeld oder bei den Kundgebungen für die Absetzung des Königs im Frühjahr und Sommer 1792 der weibliche Teil der Volks- bewegung präsent, tritt aber nicht besonders hervor. Wenn nun die weiblichen Volksmassen a l s s o l c h e dann, wenn die Le- bensmittelfrage nur zweitrangig ist, nicht in vorderster Linie erscheinen, so ist das nicht mit völliger Abwesenheit gleich- zusetzen. Sie sind nur mit der größeren Gesamtheit der Volksmasse verschmolzen, sie sind nicht als zu differenzierende weibliche Volksmassen präsent, sondern als individuelle Personen weiblichen Geschlechts. Andererseits ist die weibliche Beteiligung nicht völlig von der Versorgungsfrage abhängig. So taten sich die Bür- gerinnen nicht nur in dieser Frage hervor, wie ihr Engagement im Mai 1793 zeigt. Und wenn auch die Versorgungsfrage die Hauptursa- che ihres Hervortretens darstellt, so ist sie nicht der einzige Gegenstand, der sie beschäftigt. Die Interventionen der Aktivi- stinnen finden zwar immer vor dem Hintergrund der Versorgungs- krise statt, doch ihre Standpunkte haben immer eine Verbindung zu politischen Themen. Wohl sind es Besorgnisse ökonomischer Art, die die Herausbildung deutlich erkennbarer weiblicher Massen von Anfang an begleiten, aber das politische Bewußtsein fehlt ihnen nie, weil die Aktivistinnen immer auch in den Volksmassen präsent sind. Wechselwirkungen: Männer - Frauen --------------------------------- Die Aktivität der Frauen weist in diesen verschiedenen Episoden Gemeinsamkeiten auf, sowohl hinsichtlich der Art und Weise ihrer Aktionen als auch hinsichtlich ihres Zusammenwirkens mit den Män- nern innerhalb der Volksmasse. So belagern in den Wochen, die den Erhebungen vorangehen, die Bürgerinnen die Tribünen des Konvents (die der Öffentlichkeit zugänglich sind). Durch ihr Auftreten (Schreien, Lachen etc.) beeinflussen sie den Ablauf der Sitzun- gen. Im Mai 1793 applaudieren sie den Montagnards und pfeifen die Girondisten aus, die ihrerseits wiederholt die Entfernung der Frauen von den Tribünen fordern. Im Frühjahr des Jahres III wer- den die Bürgerinnen nicht müde, die Abgeordneten zu unterbrechen. Vor der Erhebung werden fast täglich Frauen auf den Tribünen des Konvents verhaftet, weil sie sich zu heftig beschweren. Am Morgen des 1. Prairial werden sie durch Peitschenhiebe des Saalwächters verjagt 5). Und mit den repressiven Dekreten, die nach dem Schei- tern des Aufstandes beschlossen werden, wird den Frauen unter an- derem der Zugang zu den Tribünen des Konvents untersagt 6). Außerdem finden sich sowohl 1793 wie auch im Jahre III Frauen auf den Straßen zu Gruppen zusammen, die der Regierung feindlich ge- genüberstehen. Diese weiblichen Gruppen rufen die Männer zu Ak- tionen auf, indem sie sich über sie lustig machen und sie als Feiglinge behandeln, besonders im Jahre III. Im Floréal kann man jeden Tag demselben Vorgang beiwohnen: Die Frauen fordern die Männer zur Erhebung auf, sie titulieren die Männer als Feiglinge, als "Hosenmätze", als "Dummköpfe", die den Hunger und die Unter- drückung erdulden, ohne darauf zu reagieren 7). Die Frauen lösen schließlich die Erhebungen aus (1789; 1795); sie schlagen Alarm, sie läuten die Glocken und rufen immer und immer wieder zur Ak- tion auf. Sie stiften die Erhebungen an, sie sind die Initiato- rinnen. So schreibt ein Pariser Kommissar nach dem Prairial-Auf- stand im Jahre III: "Wir wissen nur zu genau, daß in den stürmi- schen Augenblicken, die die Kommune in Aufruhr versetzten, Frauen die Anstifterinnen waren" 8). Während der Ereignisse des 3. Prai- rial bemerkte ein anderer Polizist, daß die Frauen "ihre ganze Raserei auf die Männer übertragen, sie durch ihr aufrührerisches Gerede aufwiegeln und Aufruhr und Gewalt provozieren" 9). So sind die Aufrufe der Frauen nicht nur oft Einleitung der Aufstände, Vorspiel der Aktionen, sondern sie bilden auch einen Bestandteil der Aktivitäten. Die Bürgerinnen rufen die Männer zur Aktion auf, weil sie die Revolte einer nur weiblichen Masse als unvollständig empfinden. Dieses Element erlangt im Falle der Aufstände beson- dere Bedeutung: Es sind die Männer, die Waffen besitzen, beson- ders die Kanonen, die alles zum Zusammenbruch bringen können. Die Frauen rufen also zur Aktion auf, beginnen manchmal selbst die Bewegung, die Männer folgen ihnen dann. Das trifft auf die Ereignisse 1789 und 1795 zu. Für 1793 greift dieses Schema nur für einen Teil der Ereignisse, aber schon vor der Erhebung des 31. Mai fürchten die Zeitgenossen die Möglichkeit eines solchen Ablaufs und machen damit deutlich, daß diese Art des Zusammenwir- kens zwischen Männern und Frauen als ein grundlegendes Merkmal der Volksbewegung angesehen wird: "die Frauen werden die Bewegung beginnen (...), die Männer werden zur Unterstützung der Frauen hinzukommen", ruft der girondistische Präsident (Isnard) des Konvents am 18. Mai 1793 vor seinen Kollegen aus. "Sie haben selbst die Hoffnung, daß sie von den Männern unterstützt werden", wird in einem Polizeibericht vom 13. Mai 1793 festgestellt 10). Nachdem die Bewegung in Gang gesetzt wird, verschwinden die Frauen nicht. Sie verlieren sich im Schatten der männlichen Akti- vitäten, integrieren sich in die Gesamtheit der revolutionären Bewegung, von der sie sich nicht mehr abheben. Besonders im Jahre III (Germinal und Prairial) laufen bestimmte Aufstände nach iden- tischem Muster ab: Die Frauen erheben sich, die Männer folgen ih- nen (mit ihren Waffen!), die Frauen unterstützen fortan die Män- ner - auf ihre Weise. Die den jeweiligen Geschlechtern eigenen Aktivitäten sind durch eine Art Pendelbewegung zu beschreiben, innerhalb derer die Frauen sich am Ende selbst "auslöschen" (aber nicht verschwinden), aber wo die Wechselbeziehung zwischen den Geschlechtern grundlegend ist. 1.2 Die Besonderheit des weiblichen Teils der Volksbewegung ----------------------------------------------------------- Der Status als Bürgerin ----------------------- Ebensowenig wie die Französische Revolution nicht nur eine Ab- folge von Aufständen ist, reduziert sich die Teilnahme von Frauen nicht auf einige Tage der revolutionären Erhebungen. In den ruhi- geren Phasen ist eine politische Praxis der Frauen erkennbar, de- ren elementare Aspekte mit der Wichtigkeit des Begriffes Volks- souveränität verbunden sind. Es existierte in der Tat bei den Frauen des Volkes das unleugbare Bewußtsein, Teil des Souveräns zu sein, und niemand wollte leugnen, daß das Volk, das diese Sou- veränität besaß, aus Bürgern und Bürgerinnen bestand. Aber die Frauen waren rechtlich vom politischen Leben ausgeschlossen und besaßen keines der Attribute der Souveränität. Sie besaßen nur den widersprüchlichen Status von Bürgerinnen ohne Bürgerrecht. Dieser Umstand sollte ihre politische Praxis beeinflussen. Sie teilten mit ihren männlichen Gefährten das Bewußtsein, Teil des souveränen Volkes zu sein; für sie bedeutete das Prinzip der Volkssouveränität auch die Möglichkeit, aktiv zu handeln. Doch im Gegensatz zu den Männern konnten die Bürgerinnen diese Vorstel- lungen nicht durch Funktionen im politischen Leben konkretisie- ren, die sich im Bewußtsein der Bevölkerung mit der Souveränität verbanden. Die Frauen versuchten, diesen Ausschluß vom öffentli- chen Leben zu kompensieren, indem sie ein bestimmtes Verhalten und bestimmte Praktiken entwickelten. Zunächst ist der Wille der Aktivistinnen deutlich, als Teil der Souveränität anerkannt zu werden. Dieser Wille äußert sich in der Einforderung der mit der Souveränität verbundenen Rechte, die während der Revolution die Grundlagen des Bürgerstatus darstel- len: Das Recht, Gesetze durch Abstimmung zu sanktionieren, sowie jenes, Waffen zu tragen. Bis zum Herbst 1793 ist die Forderung nach einer organisierten Bewaffnung der Frauen eines der wesent- lichen und dauerhaftesten Anliegen der weiblichen Sansculotterie, besonders der Revolutionären Republikanischen Bürgerinnen. Dage- gen wurde das Wahlrecht nur von einer sehr geringen Anzahl von Bürgerinnen gefordert. Aber während des Sommers 1793, als die Verfassung vom Volk angenommen wird, schreiben viele Frauen aus Paris und aus der Provinz an den Konvent, daß sie, "obwohl ihnen das Recht, die Verfassung zu wählen, vorenthalten sei", dennoch ihre Zustimmung ausdrücken wollen 11). Sie fügen sogar manchmal hinzu, daß sie sich getroffen haben, um über die Verfassung abzu- stimmen, die dem souveränen Volk zur Genehmigung vorgelegen hatte. Diese Welle von Initiativen der Frauen ist nicht nur Aus- druck ihres politischen Engagements, ihrer Unterstützung der Mon- tagnards; sie spiegelt ihren Willen wider, die Volkssouveränität trotz ihres gesetzlichen Ausschlusses von der Wählerschaft aus- zuüben. Dadurch zeigen sie sich als Staatsbürgerinnen; sie üben ein Recht aus, das ihnen eigentlich nicht zugestanden wird. Auch andere charakteristische Elemente der politischen Praxis der Frauen lassen sich aus diesem Willen herleiten - sei er bewußt oder unbewußt -, dem Willen, einen Teil der Souveränität konkret wahrzunehmen, und sei es auf verschlungenen Wegen. Wachsamkeit und Überwachung, zwei revolutionäre Tugenden, die die Frauen nicht qua Wahlrecht oder durch das Tragen von Waffen praktizieren konnten, äußerten sich durch ihre häufige Anwesenheit auf den Tribünen des Konvents, der Kommune oder des Revolutionstribunals. Es handelte sich dabei nicht um eine passive Handlung; den Frauen ging es um die Kontrolle der Gewählten, eine Aufgabe, die sich aus ihrem volkstümlichen Verständnis von Souveränität ergab. Ein Bürger brüstete sich im Jahre II damit, daß seine Frau jeden zweiten Tag im Revolutionstribunal erschien, denn "im Tribunal müssen immer gute Patrioten sein, um die Richter zu beeindrucken" 12). Die Frauenclubs --------------- Die Frauen drängten sich auch in großer Zahl auf den Tribünen der Sektionsversammlungen oder der Clubs: Dort erhielten sie ihre po- litische Bildung, aber sie hatten nicht das Recht, an den Bera- tungen teilzunehmen, außer in einigen Volksgesellschaften, die sie als vollwertige Mitglieder zuließen und ihnen das Mitsprache- recht, das Wahlrecht sowie das Recht, Funktionen auszuüben, ge- währten 13). Trotz dieser zaghaften Öffnung war der Platz, den man den Bürgerinnen in den revolutionären Organisationen zuwies, recht begrenzt. Da sie häufiger Zuschauerinnen als Akteurinnen waren, empfanden sie sehr bald die Notwendigkeit, eigene Organi- sationen zu haben, in denen ihr revolutionärer Eifer nicht durch die Männer begrenzt sein würde. Schon sehr bald, insbesondere in der Provinz, organisierten sich daher die aktiven Bürgerinnen in Frauenclubs: In den ersten Jahren der Revolution setzten sich diese Frauengesellschaften (es gab ungefähr 30 in der Provinz und eine in Paris, die der "Freundinnen der Wahrheit", geleitet von Etta Palm d'Aelders, die jedoch, wenig erfolgreich, 1791 wieder verschwand) im wesentlichen aus den Ehefrauen der revolutionären Notabeln zusammen. Dort las man die Menschenrechtserklärung und die Sitzungsprotokolle der Nationalversammlung. Das revolutionäre Engagement dieser Bürgerinnen beschränkte sich noch auf "traditionelle" weibliche Bereiche: Wohltätigkeit und Religion (wobei der konstitutionelle Klerus stark unterstützt wurde). Aber ab 1792-93, zeitgleich mit dem Erstarken der Volksbewegung, radi- kalisierten sich die Clubs, und auch die Aufnahme von Mitgliedern erfolgte unter demokratischeren Gesichtspunkten. Von diesem Zeit- punkt an engagierten sich die Clubmitglieder im politischen Kampf, zumeist auf der Seite der Montagnards: Sie nahmen an den lokalen politischen Konflikten teil und schickten Solidaritäts- adressen an den Konvent. Nach der antigirondistischen Erhebung von 1793 entfalteten sie ihre Aktivitäten besonders in den föde- ralistischen Regionen 14): In Casteljaloux (Lot-et-Garonne) be- schlossen die Einwohnerinnen sogar, eine Gesellschaft zu gründen, um ihre "Verbundenheit mit dem Konvent und ihre Ablehnung gegen- über einem 'subversiven', 'desorganisierenden' System" stärkeren Ausdruck zu verleihen. Am 10. Mai 1793 wurde der "Club der Revo- lutionären Republikanischen Bürgerinnen" offiziell in Paris ge- gründet, mit der doppelten Zielsetzung, gegen die "inneren Feinde" (Girondisten, Gemäßigte, Konterrevolutionäre) zu kämpfen, die inneren Angelegenheiten zu beobachten und die Frauen zu be- waffnen 15). In ihren Anfängen übertrugen die Revolutionären Republikanerinnen somit die Trennung Frauen-innen/Männer-außen auf das Gebiet der Verteidigung der Revolution, indem sie für jedes Geschlecht einen Interventionsbereich festlegten: Den Männern wurde der Kampf ge- gen die äußeren, den Frauen der Kampf gegen die inneren Feinde zugewiesen. Die traditionellen Hüterinnen des Hauses wurden zu bewaffneten Wächterinnen des Innenbereichs der Revolution. Ange- sichts des Widerstandes von Seiten der Männer mußten sie es je- doch aufgeben, sich als bewaffnete Einheit zu organisieren. Den Vorsatz hingegen, das Vaterland zu retten, hielten sie jedoch aufrecht. Im Mai ging der Club gegen die Girondisten vor. Seine Rolle wurde von den revolutionären Verwaltungen und den Män- nerclubs, die die Revolutionären Republikanerinnen mit viel Lob bedachten, anerkannt. Ab Mitte August 1793 jedoch, unter dem Ein- fluß von Pauline Leon und Ciaire Lacombe, stellte sich der Club, trotz einiger innerer Widerstände, auf die Seite der Enrages. Von nun an engagierten die Revolutionären Republikanerinnen sich ge- gen die Regierung und isolierten sich mehr und mehr von der revo- lutionären Bewegung. Am 30. Oktober 1793 wurden sie, wie alle Frauenclubs, verboten. Der Club war vor allem politisch orientiert gewesen; die Versor- gungsfrage hatte nur eine untergeordnete Rolle gespielt, außer im Herbst 1793, als die Aktivistinnen, von allen Seiten angegriffen, die Politik verließen, um sich hinter sozialen Fragen zu ver- schanzen. Obgleich die Gesellschaft niemals das Wahlrecht für Frauen gefordert hat, waren sich seine Anhängerinnen doch ihres spezifisch weiblichen Beitrages sowohl in der revolutionären Be- wegung als auch in der Gesellschaft bewußt. Eine von ihnen pran- gerte z.B. den "ehelichen Despotismus" der Männer an 16). Auch in den Clubsitzungen wurden Reden über die soziale und politische Gleichheit der Geschlechter gehalten: Eine Revolutionäre Republi- kanerin versicherte z.B. ihren Kameradinnen, daß die Frauen zum Regieren mindestens ebenso befähigt seien wie die Männer 17). Be- merkenswert ist, daß die Frauen zwar nie das Wahlrecht verlang- ten, jedoch immer wieder das Recht, sich zu bewaffnen; damit klagten sie implizit ein grundlegendes Bürgerrecht ein. Sie waren keine Theoretikerinnen des Frauenrechts, aber hinter der politi- schen Sprache der Revolution verborgen, fanden sich auch Gedanken und Forderungen "feministischer" Art, die nicht von ihren politi- schen Zielen zu trennen waren. Am 30. Oktober wurde der Club unter einem fadenscheinigen Vorwand verboten. Die wahren Gründe sind einerseits in der politischen Position des Clubs (Nähe zu den Enragés), andererseits in dem Um- stand, daß es ein reiner Frauenclub war, zu suchen. Der "Bericht Amars" 18), der dem Verbot vorausging, spiegelt die Mentalität der Epoche wider, die von Männern und Frauen gleichermaßen ge- teilt wurde und für die es zahlreiche Belege gibt 19). Amar stellt zwei grundlegende Fragen: "1) Können die Frauen politische Rechte haben und sich aktiv an den Regierungsgeschäften beteili- gen? 2) Können sie in politischen Vereinigungen oder Volksgesell- schaften beraten?" Die Antwort auf beide Fragen fällt negativ aus. Amar stützt seine Argumentation auf ein bestimmtes Frauen- bild: Von Natur aus sanft und schwach (physiologisch und intel- lektuell), besitzt die Frau weder die physischen noch die morali- schen und intellektuellen Qualitäten, die für die Ausübung poli- tischer Rechte erforderlich sind. Aus dieser "natürlichen" Ord- nung leitet Amar eine soziale Ordnung ab: "Die häuslichen Funk- tionen, die der Frau von der Natur auferlegt sind, machen die allgemeine Ordnung der Gesellschaft aus": Die Frau, Mutter und Ehegattin, sanft und schwach, darf daher nicht "aus dem Kreise der Familie hinaustreten, um sich in die Regierungsgeschäfte zu mischen". Kurze Zeit nach diesem Bericht verbot der Konvent alle Frauenclubs. Es ist kein Zufall, daß die Frage nach den politischen Rechten der Frauen und, weiter noch, nach ihrem Platz in der Gesell- schaft, zu diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Das Verbot der Clubs kann auch nicht darauf zurückgeführt werden, wie oft behauptet wird, daß die Montagnards noch frauenfeindlicher waren als die Girondisten. Man kann das starke Hervortreten der Frauen in der revolutionären Bewegung im Frühjahr und Sommer 1793 sicherlich nicht als einen Erdrutsch in Richtung auf weibliche Emanzipation bezeichnen. Aber es wurden viele Fragen gestellt, und es gab eine zwar begrenzte, aber reale Strömung zugunsten der Verbesserung der sozialen, politischen und rechtlichen Stellung der Frauen. Diese Entwicklung wurde durch den Bericht Amars erfolgreich un- terbunden. 2. Die Rechte der Frauen ------------------------ 2.1 Welche Naturrechte für die Frauen? -------------------------------------- Zwei theoretische Texte ----------------------- Man kennt die beiden berühmten Texte von Condorcet ("Über die Zu- lassung der Frauen zum Bürgerrecht", Juli 1790) 20) und von Olympe de Gouges ("Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürge- rin", September 1791). Diese beiden theoretischen Texte stützen sich auf das Naturrecht, das während der gesamten Revolution von fundamentaler Bedeutung und auch Kernstück der Auseinandersetzun- gen des Jahres 1793 war. In dieser Hinsicht gibt es keinen Ein- schnitt zwischen 1790-91 und 1793: Die Aktivistinnen aus dem Volk, auch wenn sie keine Theoretikerinnen wie Condorcet oder Olympe de Gouges waren, befinden sich in der gleichen, vom Natur- recht geprägten Denkströmung wie diese beiden Autoren. Beide ver- treten die Ansicht, daß Frauen als vernunftbegabte Wesen der men- schlichen Gemeinschaft angehören, von der sie aufgrund ihrer phy- siologischen Schwäche nicht ausgeschlossen werden dürfen. Denn sie werden mit den gleichen Naturrechten wie die Männer geboren, auch wenn sie sich dessen nicht bewußt sind und daher den Um- stand, daß ihnen diese Rechte vorenthalten werden, nicht als De- fizit empfinden. Condorcet schreibt, daß von dem Augenblick an, wo die Frauen durch das Verbot, "an der Gesetzgebung mitzuwirken" (durch das Wahlrecht), von den Naturrechten ausgeschlossen wer- den, eine Verletzung der Rechtsgleichheit und ein "Akt der Ty- rannei" vorliegt. Für beide Autoren bedeutet der Ausschluß der Frauen von den politischen Rechten die Nicht-Anwendung des Natur- rechtes für die "Hälfte der Menschheit" (Condorcet), obgleich diese ebenso frei und mit den gleichen Rechten wie die andere ge- boren wird (O. de Gouges): Diese Verletzung des Naturrechtes ist Quelle von Despotismus und Unterdrückung, und die Gesellschaft, die dieses bestätigt, kann nicht den Anspruch erheben, frei zu sein, genauso wenig wie ihre Regierung als legitim gelten kann. Der gleiche Gedankengang, der zu den gleichen Schlußfolgerungen führt, wird 1793 wieder aufgegriffen und auf zweifache Weise pro- blematisiert: Die Zugehörigkeit der Frauen zur Gesellschaft; ver- sklavtes Volk - versklavte Frauen; freies Volk - freie Frauen. Die Debatte des Jahres 1793 --------------------------- Wenn die Frauen der menschlichen Gemeinschaft angehören, müssen sie die gleichen Naturrechte wie alle ihre Mitglieder besitzen: Wie könne man den Frauen, es sei denn, man bestreite, daß sie Teil des "Menschengeschlechtes" sind, die Versammlungsfreiheit nehmen, "ein Recht, das allen denkenden Wesen gemein" sei, fragt der Abgeordnete Charlier am 30. Oktober 1793 Amar 21). Die Frauen bestehen 1793 darauf, daß sie nicht nur dem Menschengeschlecht angehören, sondern auch Mitglieder der Gesellschaft sind. Als solche müssen sie (im gesellschaftlichen Bereich) zum Wohle aller beitragen, "sich bei den öffentlichen Angelegenheiten nützlich machen" 22). Das aber bedeutet für diese Aktivistinnen, am poli- tischen Leben ihres Landes teilzunehmen, insbesondere durch den Zusammenschluß der Frauen in Clubs (denn für die Revolutionärin- nen ist es die Assoziation von Individuen, die die größten Wohl- taten verspricht). Folglich bekräftigt eine Gruppe von Pariserin- nen im Juli 1793 vor den Revolutionären Republikanischen Bürge- rinnen, daß sie das Recht, ja sogar die Pflicht haben, "ihren Platz in der sozialen Ordnung anzunehmen" und zum allgemeinen Nutzen beizutragen. Und sie fragen weiter, "warum es Frauen, aus- gestattet mit der Fähigkeit zu empfinden und ihre Gedanken auszu- drücken, hinnehmen sollen, daß ihr Ausschluß aus den öffentlichen Angelegenheiten vollzogen wird? Die Erklärung der Menschenrechte umfaßt beide Geschlechter" 23). Die Forderungen der Frauen im Jahre 1793 stützen sich auf die Menschenrechtserklärung. Im September 1791 verfaßte O. de Gouges ihre "Erklärung der Rechte der Frau", um zu zeigen, daß die Rechte der Frauen in der Realität stillschweigend übergangen wor- den waren. Dieses Problem wollte sie den Frauen ins Bewußtsein rufen. Die wenigen Frauen, die nach der Annahme der Verfassung von 1793 das Wahlrecht einklagen, beziehen sich jedoch alle auf die allgemeine Menschenrechtserklärung und nicht auf die "Frauenrechte" von de Gouges. "Die Menschenrechte sind auch un- sere Rechte", verkündet z.B. der Club der Republikanerinnen in Beaumont (Dordogne). Noch viel deutlicher erklärt eine Pariserin vor dem Konvent: "Wir (die Frauen) verlangen Urwählerversammlun- gen, und da die Verfassung auf den Menschenrechten basiert, ver- langen wir heute deren vollständige Anwendung" 24). Das Naturrecht, in den Deklarationen von 1789 und 1793 prokla- miert, steht im Zentrum dieser Forderungen: Im September 1793 no- tieren die Beobachter der Pariser Polizei: "Böswillige Kräfte (...) wecken in den Frauen den Wunsch, die gleichen politischen Rechte wie die Männer zu besitzen", und "versuchen die Frauen zu überzeugen, daß sie das gleiche Recht wie die Männer bei der Re- gierung des Landes hätten, und daß das Wahlrecht ein Naturrecht sei, das sie einklagen müßten" 25). Die Debatte wurde jedoch nicht auf diese Art und Weise geführt. Das Naturrecht ist in der Tat von universaler Gültigkeit. Jedes menschliche Wesen besitzt von Geburt an die gleichen Rechte, die die Gesellschaft jedem seiner Mitglieder garantieren muß. Es war also den Gegnern der politischen Gleichberechtigung der Frauen unmöglich, ihre Posi- tion zu einem Zeitpunkt zu rechtfertigen, da die Revolutionäre gar nicht daran dachten, diese Philosophie der Universalität zu leugnen: Dieses hätte bedeutet, der Erklärung selbst zu wider- sprechen. Basire antwortete Charlier am 30. Oktober 1793, "daß er nichts mehr von Prinzipien" hören wolle 26): Die Debatte konnte nicht auf der Ebene der Prinzipien des Naturrechtes geführt werden, denn diese anzuerkennen, hieße die Frauenrechte anzuerkennen. Aber in den meisten Fällen besaßen die Gegner der politischen Gleichberechtigung nicht die Offenheit Basires; und in dem Be- streben, die Naturrechte zu umgehen, verschoben sie die Diskus- sion auf die Vorfrage, ob Frauen überhaupt mit Vernunft ausge- stattet und ein vollgültiger Teil der Gesellschaft seien. Dabei war ihr Ausgangspunkt, daß Frauen den Männern physisch, moralisch und intellektuell unterlegen seien und folgerichtig nicht bean- spruchen könnten, den gleichen Platz wie die Männer in der Ge- sellschaft einzunehmen. Dieses Postulat war gleichzeitig ihr Er- gebnis und erlaubte ihnen, der Frage der Menschenrechte aus dem Wege zu gehen. Die Zweideutigkeit des Status der Bürgerinnen ist offenkundig: Auch wenn sie keine politischen Bürgerrechte besa- ßen, konnten sie sich doch auf die Gültigkeit der Erklärung der Menschenrechte berufen, und von dieser Basis aus war es möglich, deren vollständige Anwendung und somit auch politische Rechte einzuklagen. 2.2 Die Republikanerin, eine "freie Frau" ----------------------------------------- Indem sie sich gleichermaßen auf die Tatsache stützten, daß die Frauen Mitglieder eines vom Despotismus befreiten Volkes waren, wiesen einige Frauen jenes Bild von sich, auf das nicht wenige Revolutionäre sie hatten reduzieren wollen: das der nutzlosen, hirnlosen Frau, die, ausschließlich mit ihrer Körperpflege be- schäftigt, nur von dem einen Wunsch, den Männern zu gefallen, be- seelt war. Mit diesem Bild verbanden die Frauen ein versklavtes (dem Despotismus unterworfenes) Volk, dessen Frauen "erniedrigt", "entwürdigt" und "unterwürfig" 27) und nur für das Vergnügen der Männer zuständig seien, die selbst Sklaven seien und sich an der Verewigung ihrer eigenen Versklavung beteiligten. Diesem Bild (das heutige Beschreibungen von "Frauen als Objekt" in Erinnerung ruft) setzten sie das der Frauen eines freien Volkes entgegen: Deren Leben ist nicht durch Frivolität, sondern durch Würde, nicht durch Schwäche, sondern durch Energie, nicht durch Passivi- tät, sondern durch Aktivität gekennzeichnet. Die "freie Frau" en- gagiert sich für das allgemeine Interesse und folgt nicht nur ih- rem individuellen Interesse. Ohne ihre Pflicht als Mutter und Ehefrau zu leugnen, ohne ihre Sanftheit und ihren weiblichen Charme zu verlieren - die sie jedoch nicht besonders betont -, hat sie das Verlangen, sich nicht nur auf ihre häuslichen Funk- tionen zu beschränken, sondern aktiv zum allgemeinen Nutzen und zum Sieg der Freiheit der gesamten Menschheit beizutragen. Wenn diese Aktivistinnen das Bild der "freien Frau" propagieren, so weil für sie zwei Bedingungen notwendig für die Befreiung der Frau sind: daß sie Teil eines freien Volkes sei u n d in den Genuß der Naturrechte komme. Hier gilt es noch daran zu erinnern, daß, wäre die erste Bedin- gung erfüllt, dies implizit Fragen nach der Nicht-Erfüllung der zweiten nach sich ziehen würde. Die Bezeichnung "freie Frau" erlaubt es, mit diesem Paradox zu spielen: Die Frauen sind Mitglieder eines freien Volkes, aber sie sind dem männlichen Despotismus unterworfen. Ebenso, wie die weibliche Freiheit als untrennbar von der Freiheit des Volkes an- gesehen wird, wird in einigen Texten die männliche Unterdrückung mit dem Despotismus des Ancien Regime gleichgesetzt: Im Jahre 1793 kennzeichnete z.B. die Präsidentin des Dijoner Frauenclubs den Willen, die Frauen in einem Zustand der Unterwerfung zu hal- ten, als "ein System, das ebenso despotisch gegenüber den Frauen ist, wie es jenes der Aristokratie gegenüber dem Volk war. Über- all, wo die Frauen Sklaven sind", fuhr sie fort, "krümmen sich die Männer unter dem Despotismus" 28). Diese Schlußfolgerung war bereits von Condorcet und O. de Gouges gezogen worden: Sobald ein Mitglied der Gesellschaft unterdrückt wird (beraubt seiner natür- lichen Rechte und in Abhängigkeit eines anderen), sind es alle anderen Mitglieder gleichermaßen (und somit Unfreie, Sklaven). Eine Frau ist nur dann frei, wenn sie zu einem freien Volk ge- hört, aber ein Volk kann nur frei sein, wenn seine Frauen frei sind (im familiären und im gesellschaftlichen Bereich). Die Aktivistinnen von 1793 betrachten folglich die Frauenrechte als allgemeines Problem der Organisation einer Gesellschaft, sie subsumieren das Problem der Ungleichheit der Geschlechter unter die Diskussion um den Fortschritt und die Freiheit der gesamten Menschheit. Diese Frauen waren selbstverständlich nur eine Minderheit. Aber es ist gleichzeitig notwendig zu zeigen, daß die Frauen des Vol- kes nicht nur wegen Versorgungsfragen in den Gang der Revolution eingriffen und daß die Volksbewegung zwei Komponenten besaß, eine männliche und eine weibliche. Darüber hinaus ist es wichtig, daran zu erinnern, daß die "feministischen" Forderungen nicht nur das Werk von isolierten Theoretikern (Condorcet, O. de Gouges), die sich zu Beginn der Revolution äußerten, waren. Auch ein Teil der weiblichen Sansculotterie blieb nicht unberührt von der Frage nach dem Platz der Frauen in der Gesellschaft. Übersetzung aus dem Französischen: Susanne Petersen _____ 1) Moniteur, XIX, 515, 519, 555-556, 563. 2) Zum Beispiel G. Rudé, The Crowd in the French Revolution, Ox- ford 1959. 3) Les Révolutions de Paris, Nr. 13. 4) A.N., F7 4743 d. Heronx. 5) Moniteur, XXIV, 502. 6) Vgl. Anm. 1. 7) Polizeiberichte, A.N., F1c III Seine 16. 8) A.N., F7 4584 d. Baillet. 9) A.N., F1c III Seine 16, Bericht vom 3. Prairial. 10) Moniteur, XVI, 414, 420, 421; A.N., F7 3688 ³, Bericht vom 13. Mai. 11) Archives parlementaires, t. 68, S. 255 (Bürgerinnen der Sek- tion Faubourg-Montmartre). 12) A.N., W 112, Polizeibericht vom 7. Ventôse im Jahre II. 13) Zwölf in Paris, fünfzehn in der Provinz. 14) A.N., C 271 d. 665, S. 20, 14. August 1793. 15) Moniteur, XVI, 362 sowie Journal des debats et de la corre- spondance des Jacobins, Nr. 412, 14. Mai 1793. 16) Journal des débats et de la correspondance des Jacobins, Nr. 302, 3. Oktober 1793. 17) Proussinale, Le château des Tuileries, Bd. 2, S. 35. 18) Moniteur, XVIII, 200-300, Sitzung des Konvents vom 9. Bru- maire im Jahre II. 19) Vgl. Dominique Godineau, "Vision de la Participation des fem- mes à la Révolution française", in: Mouvements populaires et con- science sociale, Paris 1985. 20) Veröffentlicht in Nr. 5 des Journal de la Société de 1789. 21) Vgl. Anm. 18. 22) Brief der Präsidentin des Frauenclubs von Dijon, veröffent- licht in Revolutions de Paris, Nr. 189. 23) Discours prononce à la Société de Citoyennes Rèpublicaines Revolutiormaires par les citoyennes de la section des Droits de l'Homme; s.d. (Sommer 1793): B.N., Lb 40 2411 microfiche m9478. 24) A.N., C 262 d., 631 f. 19 (Beaumont); Archives parlementai- res, LXVEI, 254, 4. Juli 1793 (Bürgerin der Pariser Sektion Beau- repaire). 25) A.N., F7 3688 ³, Berichte von Latour-Lamontagne vom 21. und 22. September 1793. 26) Vgl. Anm. 18. 27) Siehe A.N., F1c III Seine 27, Rede gehalten von Joséphine Fontanier am 24. Frimaire im Jahre II, und T 1001 (1-3), Claire Lacombe, Les Autarités constituées du Département de Paris, et des Commissaires des Sections Aux Républicaines Révolutionnaires, 30. Juni 1793. 28) Vgl. Anm. 22. zurück