Quelle: MEW 1 1839 - 1844


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       #569#
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       Friedrich Engels
       Die Lage Englands
       
       II
       Die englische Konstitution
       
       ["Vorwärts!" Nr. 75 vom 18. September 1844]
       Im vorigen  Artikel sind  die Prinzipien  entwickelt worden, nach
       denen die  gegenwärtige Stellung des britischen Reichs in der Ge-
       schichte der  Zivilisation zu  beurteilen ist,  sowie die nötigen
       Data über  die Entwicklung  der englischen Nation gegeben worden,
       soweit sie  zu diesem Zwecke unumgänglich, aber auf dem Kontinent
       weniger bekannt  sind; wir  können somit,  nach Begründung unsrer
       Voraussetzungen, ohne  weiteres auf unsern Gegenstand selbst los-
       gehen.
       Die Lage Englands hat bisher allen übrigen Völkern Europas benei-
       denswert geschienen  und ist es auch für jeden, der auf der Ober-
       fläche sich  herumtreibt und  bloß mit  dem Auge  des  Politikers
       sieht. England  ist ein  Weltreich in  dem Sinne, wie ein solches
       heutzutage bestehen  kann, und wie im Grunde alle andern Weltrei-
       che auch  gewesen sind; denn auch Alexanders und Cäsars Reich war
       wie das  englische eine Herrschaft zivilisierter Völker über Bar-
       baren und  Kolonien. Kein andres Land der Welt kann sich an Macht
       und Reichtum  mit England  messen, und  diese  Macht  und  dieser
       Reichtum liegen  nicht wie  in Rom  in der  Hand eines  einzelnen
       Despoten, sondern  gehören dem  gebildeten Teil  der Nation.  Die
       Furcht vor  dem Despotismus, der Kampf gegen die Macht der Krone,
       existieren in England seit hundert Jahren nicht mehr; England ist
       unleugbar das  freiste, d.h.  am wenigsten unfreie Land der Welt,
       Nordamerika nicht  ausgenommen, und  infolgedessen hat der gebil-
       dete Engländer einen Grad angeborner Unabhängigkeit an sich, des-
       sen kein  Franzose, geschweige  denn ein  Deutscher, sich  rühmen
       kann. Die  politische Tätigkeit,  die freie  Presse, die Seeherr-
       schaft und  die riesenhafte  Industrie Englands haben die dem Na-
       tionalcharakter inwohnende  Energie, die entschlossenste Tatkraft
       neben der  ruhigsten Überlegung, so vollständig fast in jedem In-
       dividuum entwickelt, daß auch hierin die kontinentalen Völker un-
       endlich weit hinter den Engländern zurückstehen.
       
       #570# Friedrich Engels
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       Die Geschichte  der englischen  Armee und  Flotte ist  eine Reihe
       glänzender Siege,  während England  seit achthundert  Jahren kaum
       einen Feind  an seinen Küsten gesehen hat; der Literatur kann nur
       von der  altgriechischen und  deutschen der Rang streitig gemacht
       werden, in  der Philosophie  hat England  wenigstens zwei - Bacon
       und Locke  -, in  den empirischen Wissenschaften unzählbare große
       Namen aufzuweisen,  und wenn  es sich darum handelt, welches Volk
       am meisten  getan hat,  so darf kein Mensch leugnen, daß die Eng-
       länder dies Volk sind.
       Das sind  die Dinge,  deren England  sich rühmen kann, die es vor
       den Deutschen  und Franzosen  voraus hat,  und die  ich hier  von
       vornherein aufgezählt  habe, damit die guten Deutschen gleich an-
       fangs von  meiner "Unparteilichkeit" sich überzeugen können; denn
       ich weiß  sehr wohl,  daß man  in Deutschland  viel eher  von den
       Deutschen als  von irgendeiner  andern Nation rücksichtslos spre-
       chen darf. Und diese eben aufgezählten Dinge bilden mehr oder we-
       niger das Thema der ganzen bändereichen und doch höchst unfrucht-
       baren und  überflüssigen Literatur,  die auf  dem Kontinent  über
       England zusammengeschrieben  worden ist.  In das Wesen der engli-
       schen Geschichte  und des  englischen Nationalcharakters einzuge-
       hen, ist  niemand eingefallen, und wie jämmerlich die ganze Lite-
       ratur über  England ist, geht schon aus dem einfachen Faktum her-
       vor, daß  das jämmerliche Buch des Herrn von Raumer [235], soviel
       ich weiß,  in Deutschland  noch für das beste über den Gegenstand
       gilt.
       Fangen wir,  da man  bisher England nur von der politischen Seite
       betrachtet hat, mit dieser an. Prüfen wir die englische Konstitu-
       tion, die, nach dem Ausdruck des Tory, "das vollkommenste Produkt
       der englischen Vernunft" ist, und verfahren wir, um dem Politiker
       noch einen Gefallen zu tun, vorderhand ganz empirisch.
       Das juste-milieu  findet die englische Verfassung besonders darin
       schön,  daß  sie  sich  "historisch"  entwickelt  hat;  d.h.  auf
       deutsch, daß man die alte, durch die Revolution von 1688 geschaf-
       fene Grundlage  beibehalten und  auf diesem  Fundament, wie sie's
       nennen, weiter  gebaut hat.  Wir werden schon sehen, welchen Cha-
       rakter die  englische Verfassung  dadurch bekommen hat; vorläufig
       genügt die  einfache Vergleichung des Engländers von 1688 mit dem
       Engländer von  1844, um  zu beweisen, daß ein gleiches, konstitu-
       tionelles Fundament für beide ein Unding, eine Unmöglichkeit ist.
       Selbst von  dem allgemeinen  Fortschritt der Zivilisation abgese-
       hen, so  ist schon  der politische  Charakter der Nation ein ganz
       andrer als damals. Die Testakte, die Habeas-Corpus-Akte, die Bill
       of Rights  [236] waren  Whigmaßregeln, die  aus der  Schwäche und
       Überwindung der damaligen Tories hervorgingen und
       
       #571# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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       gegen diese  Tories, d.h.  gegen die  absolute Monarchie  und den
       offnen oder verborgenen Katholizismus gerichtet waren. Aber schon
       in den nächsten fünfzig Jahren verschwanden die alten Tories, und
       ihre Nachkommen nahmen die Prinzipien an, die bisher das Eigentum
       der Whigs  gewesen waren; seit der Thronbesteigung Georgs I. gin-
       gen die  monarchisch-katholischen Tories  in eine aristokratisch-
       hochkirchliche Partei  über, und  seit der  französischen Revolu-
       tion, die  sie erst  zum Bewußtsein  brachte, verflüchtigten sich
       die positiven  Satzungen des Toryismus immer mehr zu der Abstrak-
       tion des  "Konservatismus", der  nackten, gedankenlosen Verteidi-
       gung des  Bestehenden -  ja selbst  diese Stufe  ist schon  über-
       schritten, in Sir Robert Peel hat sich der Toryismus zur Anerken-
       nung der  Bewegung entschlossen, hat die Unhaltbarkeit der engli-
       schen Konstitution  eingesehen und  kapituliert nur  noch, um das
       verrottete Machwerk  solange zu  halten wie  möglich. - Die Whigs
       haben eine  ebenso wichtige  Entwicklung durchgemacht, eine neue,
       demokratische Partei  ist entstanden, und doch soll das Fundament
       von 1688  noch breit  genug sein  für 1844!  Die notwendige Folge
       dieser "historischen  Entwicklung" ist nun, daß die innern Wider-
       sprüche, die das Wesen der konstitutionellen Monarchie ausmachen,
       und die  schon zu  der Zeit,  als die neuere deutsche Philosophie
       noch den  republikanischen Standpunkt einnahm, hinreichend aufge-
       deckt worden sind - daß diese Widersprüche in der modernen engli-
       schen Monarchie  ihre Spitze erreichen. In der Tat, die englische
       konstitutionelle Monarchie ist die Vollendung der konstitutionel-
       len Monarchie  überhaupt, ist  der einzige  Staat, in dem, soweit
       dies jetzt noch möglich, eine  w i r k l i c h e  Adelsaristokra-
       tie ihren  Platz neben  einem verhältnismäßig  sehr  entwickelten
       Volksbewußtsein ihre  Stelle behauptet  hat, und in dem daher die
       auf dem  Kontinent künstlich  wiederhergestellte und  mühsam auf-
       rechterhaltene Dreieinigkeit  der gesetzgebenden  Gewalt wirklich
       existiert.
       Wenn das  Wesen des  Staats, wie  der  Religion,  die  Angst  der
       Menschheit vor  sich selber  ist, so  erreicht diese Angst in der
       konstitutionellen und  namentlich der  englischen Monarchie ihren
       höchsten Grad. Die Erfahrung dreier Jahrtausende hat die Menschen
       nicht klüger,  sondern im  Gegenteil verwirrter,  befangener, hat
       sie wahnsinnig  gemacht, und  das Resultat  dieses Wahnsinnes ist
       der politische  Zustand des heutigen Europas. Die reine Monarchie
       erregt Schrecken  - man denkt an den orientalischen und römischen
       Despotismus. Die reine Aristokratie ist nicht weniger furchtbar -
       die römischen Patrizier und der mittelalterliche Feudalismus, die
       venezianischen und genuesischen Nobili sind nicht umsonst dagewe-
       sen. Die  Demokratie ist  fürchterlicher als  beide;  Marius  und
       Sulla, Cromwell  und Robespierre, die blutigen Häupter zweier Kö-
       nige, die Proskriptionslisten und die Diktatur
       
       #572# Friedrich Engels
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       reden laut  genug von  den "Greueln" der Demokratie. Zudem ist es
       weltbekannt, daß  keine dieser  Formen sich  je hat  lange halten
       können. Was  also war  zu tun?  Statt geradeaus  vorwärtszugehen,
       statt von der Unvollkommenheit oder vielmehr Unmenschlichkeit al-
       ler Staatsformen  den Schluß  zu ziehen, daß der Staat selbst die
       Ursache aller  dieser Unmenschlichkeiten  und selbst unmenschlich
       sei, statt dessen beruhigte man sich bei der Ansicht, daß die Un-
       sittlichkeit nur  den Staatsformen anklebe, folgerte aus den obi-
       gen Prämissen, daß drei unsittliche Faktoren zusammen ein sittli-
       ches Produkt machen können, und schuf die konstitutionelle Monar-
       chie.
       Der erste  Satz  der  konstitutionellen  Monarchie  ist  der  vom
       Gleichgewicht der Gewalten, und dieser Satz ist der vollkommenste
       Ausdruck für  die Angst  der Menschheit vor sich selbst. Ich will
       von der lächerlichen Unvernünftigkeit, von der totalen Unausführ-
       barkeit dieses  Satzes gar nicht reden, ich will nur untersuchen,
       ob er  in der englischen Konstitution durchgeführt ist, ich werde
       mich, wie ich versprach, rein empirisch halten, so empirisch, daß
       ich es  vielleicht selbst  unsern politischen  Empirikern zu sehr
       sein werde.  Ich nehme  also die  englische Verfassung nicht, wie
       sie in  Blackstones "Commentaren",  in de  Lolmes  Hirngespinsten
       [237] oder  in der  langen Reihe  konstituierender  Statuten  von
       "Magna Charta"  [238] bis  auf die Reformbill, sondern wie sie in
       der Wirklichkeit besteht.
       Zuerst das  monarchische Element.  Jedermann weiß, was es mit dem
       souveränen König  von England,  männlichen  oder  weiblichen  Ge-
       schlechts, auf  sich hat.  Die Macht  der Krone reduziert sich in
       der Praxis  auf Null, und wenn ein in aller Welt notorisches Fak-
       tum noch  des Beweises  bedürfte, so  wäre die Tatsache, daß seit
       mehr als  hundert Jahren  aller Kampf  gegen die  Krone aufgehört
       hat, daß  selbst die  radikal-demokratischen Chartisten ihre Zeit
       zu etwas  Besserem als  zu diesem Kampf anzuwenden wissen, Beweis
       genug. Wo  also bleibt  das in  der Theorie der Krone zugewiesene
       Drittel der  gesetzgebenden Gewalt? Dennoch - und hierin erreicht
       die Angst  ihren Gipfel - dennoch kann die englische Konstitution
       nicht  ohne   die  Monarchie   bestehen.  Nehmt  die  Krone,  die
       "subjektive Spitze",  weg, und das ganze künstliche Gebäude fällt
       über den Haufen. Die englische Verfassung ist eine umgekehrte Py-
       ramide; die  Spitze ist  zugleich die Basis. Und je unbedeutender
       das monarchische  Element in der Wirklichkeit wurde, desto bedeu-
       tender wurde  es dem  Engländer.  Nirgends  ist  bekanntlich  die
       nichtregierende Persönlichkeit  angebeteter als  in England.  Die
       englischen Journale  übertreffen an  sklavischem Servilismus  die
       deutschen bei weitem. Dieser ekelhafte Kultus des Königs als sol-
       chen, die  Anbetung der  ganz entleerten, alles Inhalts beraubten
       Vorstellung -  nicht Vorstellung,  des  W o r t e s:  "König" ist
       aber
       
       #573# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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       die  Vollendung  der  Monarchie,  wie  die  Anbetung  des  bloßen
       W o r t e s  "Gott" die Vollendung der Religion ist. Das Wort Kö-
       nig ist das Wesen des Staats, wie das Wort Gott das Wesen der Re-
       ligion ist,  wenn auch  beide Worte rein gar nichts bedeuten. Bei
       beiden ist  die  Hauptsache,  daß  die  Hauptsache,  nämlich  der
       Mensch, der  hinter diesen  Worten steckt,  ja nicht  zur Sprache
       komme.
       Sodann das aristokratische Element. Diesem geht es, wenigstens in
       der ihm  von der Verfassung angewiesenen Sphäre, wenig besser als
       der Krone.  Wenn der  Spott, mit  dem das  Oberhaus seit mehr als
       hundert Jahren  fortwährend überhäuft  wurde, allmählich  so sehr
       ein Bestandteil der öffentlichen Meinung geworden ist, daß dieser
       Zweig der  gesetzgebenden Gewalt  allgemein für ein Invalidenhaus
       für ausgediente  Staatsmänner, daß das Anerbieten einer Paine von
       jedem noch  nicht ganz  verschlissenen Mitgliede  des Unterhauses
       für eine  Beleidigung angesehen wird, so läßt sich leicht denken,
       in welcher  Achtung die  zweite der durch die Konstitution einge-
       setzten Staatsmächte  steht. In  der Tat  ist die  Tätigkeit  der
       Lords im  Oberhause zu  einer bloßen, nichtssagenden Förmlichkeit
       herabgesunken und erhebt sich nur selten zu einer Art von Energie
       der Trägheit,  wie sie  sich während  der Whigherrschaft von 1830
       bis 1840  zeigte -  aber selbst  dann sind  die Lords nicht stark
       durch sich  selbst, sondern  durch die Partei, deren reinste Ver-
       treter sie sind, die Tories; und das Oberhaus, dessen Hauptvorzug
       in der  Theorie der  Konstitution der  sein soll,  daß es von der
       Krone und dem Volk gleich unabhängig sei, ist in der Wirklichkeit
       von einer Partei, also von dem Stande der Volksmeinung, und durch
       das Recht der Krone, Pairs zu ernennen, auch von dieser abhängig.
       Aber je  ohnmächtiger das  Oberhaus ist, desto festeren Boden er-
       hielt es  in der öffentlichen Meinung. Die konstitutionellen Par-
       teien, Tories,  Whigs und Radikale, schaudern gleich sehr vor der
       Abschaffung dieser  leeren Förmlichkeit zurück, und die Radikalen
       bemerken höchstens,  daß die Lords, als die einzige unverantwort-
       liche Macht der Konstitution, eine Anomalie seien und deshalb die
       erbliche durch eine Wahlpairie zu ersetzen sei. Es ist wieder die
       Angst vor  der Menschheit,  die diese  leere Form aufrechterhält,
       und die Radikalen, die für das Unterhaus eine reine demokratische
       Basis verlangen,  treiben diese Angst noch weiter als die übrigen
       beiden Parteien, indem sie, um das abgenutzte, überlebte Oberhaus
       ja nur  nicht fallenzulassen,  ihm durch Infusion populären Bluts
       noch etwas Lebenskraft einzuhauchen suchen. Die Chartisten wissen
       besser, was sie zu tun haben; sie wissen, daß vor dem Sturm eines
       demokratischen Unterhauses  das ganze  morsche Gerüst,  Krone und
       Lords und  so weiter,  von selbst  zusammenbrechen muß und plagen
       sich daher nicht, wie die
       
       #574# Friedrich Engels
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       Radikalen, mit  der Reform der Pairie. - Und wie die Anbetung der
       Krone in  demselben Verhältnis  gestiegen ist,  wie die Macht der
       Krone abnahm, so ist auch die populäre Achtung vor der Aristokra-
       tie um so höher geworden, je unbedeutender der politische Einfluß
       des Oberhauses  wurde. Nicht  nur, daß die erniedrigendsten Förm-
       lichkeiten der  Feudalzeit beibehalten wurden, daß die Mitglieder
       des Unterhauses,  wenn sie in offizieller Kapazität vor den Lords
       erscheinen, mit dem Hut in der Hand vor den sitzenden und bedeck-
       ten Lords stehen müssen, daß die offizielle Anrede an einen Adli-
       gen lautet:  "Möge es  Eurer Lordschaft  gefallen" (May it please
       your lordship) usw.; das schlimmste ist, daß alle diese Förmlich-
       keiten wirklich  der Ausdruck  der öffentlichen Meinung sind, die
       einen Lord  für ein  Wesen höherer  Art ansieht und einen Respekt
       vor Stammbäumen, volltönenden Titeln, alten Familienandenken usw.
       hegt, der  uns Kontinentalen  ebenso widerwärtig und ekelerregend
       ist wie  der Kultus der Krone. Auch in diesem Zuge des englischen
       Charakters haben  wir wieder die Anbetung eines leeren, nichtssa-
       genden Wortes, die vollkommen wahnsinnige, fixe Idee, als ob eine
       große Nation,  als ob die Menschheit und das Universum nicht ohne
       das Wort Aristokratie bestehen könnte. - Bei alledem hat die Ari-
       stokratie in  der Wirklichkeit dennoch einen bedeutenden Einfluß;
       aber wie die Macht der Krone die Macht der Minister, d.h. der Re-
       präsentanten der  Majorität des  Unterhauses ist,  also eine ganz
       andre Richtung  angenommen hat,  als die  Konstitution  beabsich-
       tigte, so  besteht die  Macht der  Aristokratie in etwas ganz an-
       derem als in ihrem Anrecht auf einen erblichen Sitz in der Legis-
       latur. Die Aristokratie ist stark durch ihren ungeheuren Grundbe-
       sitz, durch  ihren Reichtum überhaupt, und teilt diese Stärke da-
       her mit  allen andern,  nichtadligen Reichen; die Macht der Lords
       wird nicht  im Oberhause,  sondern im  Hause der Gemeinen entwic-
       kelt, und  dies führt  uns zu dem Bestandteil der Legislatur, der
       nach der Konstitution das demokratische Element vertreten soll.
       
       ["Vorwärts!" Nr. 76 vom 21. September 1844]
       Wenn die  Krone und das Oberhaus machtlos sind, so muß das Unter-
       haus notwendig  alle Gewalt  in sich  vereinigen, und das ist der
       Fall. In  der Wirklichkeit  macht das  Unterhaus die  Gesetze und
       verwaltet sie  durch die Minister, die nur ein Ausschuß desselben
       sind. Bei dieser Allmacht des Unterhauses müßte England also eine
       reine Demokratie  sein, wenn  auch  nominell  die  beiden  andren
       Zweige der  Legislatur bestehen  blieben, wenn nur das demokrati-
       sche Element  selbst wirklich  demokratisch wäre.  Aber davon ist
       keine Rede. Die Gemeinden blieben bei der Festsetzung der Verfas-
       sung nach  der Revolution  von 1688 in ihrer Zusammensetzung ganz
       unberührt; die Städte,
       
       #575# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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       Flecken und  Wahlbezirke, die das Recht zur Absendung eines Depu-
       tierten früher  gehabt hatten,  behielten es  bei; und dies Recht
       war durchaus  kein demokratisches,  "allgemeines  Menschenrecht",
       sondern ein ganz feudalistisches Privilegium, das noch unter Eli-
       sabeth ganz willkürlich und aus freier Gnade von der Krone vielen
       bisher nicht vertretenen Städten verliehen wurde. Selbst den Cha-
       rakter der Repräsentation, den die Unterhauswahlen wenigstens ur-
       sprünglich hatten,  verloren sie bald durch die "historische Ent-
       wicklung". Die Zusammensetzung des alten Unterhauses ist bekannt.
       In den Städten war die Erneuerung des Deputierten entweder in der
       Hand eines einzelnen oder einer geschlossenen und sich selbst er-
       gänzenden Korporation; nur wenige Städte waren offen, d.h. hatten
       eine ziemlich große Zahl Wähler, und in diesen verdrängte die un-
       verschämteste Bestechung  den letzten Rest wirklicher Repräsenta-
       tion. Die  geschlossenen Städte waren meist unter dem Einfluß ei-
       nes Individuums,  gewöhnlich eines  Lords; und  in den ländlichen
       Wahlbezirken unterdrückte  die Allmacht  der großen Grundbesitzer
       jede etwaige  freiere und  selbsttätige Regung unter dem übrigens
       politisch leblosen Volk. Das alte Unterhaus war weiter nichts als
       eine geschlossene,  vom Volk unabhängige, mittelalterliche Korpo-
       ration, die  Vollendung des "historischen" Rechts, die auch nicht
       ein einziges  wirklich oder  scheinbar vernünftiges  Argument für
       ihre Existenz  anführen konnte, die trotz der Vernunft existierte
       und darum auch 1794 durch ihr Komitee leugnete, daß sie eine Ver-
       sammlung von  Repräsentanten und  England ein  Repräsentativstaat
       sei. *)  Einer solchen Verfassung gegenüber mußte die Theorie des
       Repräsentativstaats, selbst  der  gewöhnlichen  konstitutionellen
       Monarchie mit einer Repräsentantenkammer, als durchaus revolutio-
       när und  verwerflich erscheinen, und daher hatten die Tories ganz
       recht, wenn  sie die Reformbill als eine dem Geist und Buchstaben
       der Konstitution  schnurstracks zuwiderlaufende und die Konstitu-
       tion untergrabende Maßregel bezeichneten. Die Reformbill ging in-
       des durch,  und wir  haben nun  zu sehen,  wozu sie die englische
       Verfassung und besonders das Unterhaus gemacht hat. Zunächst sind
       die Verhältnisse  für die Wahl von Deputierten auf dem Lande ganz
       dieselben geblieben.  Die Wähler  sind hier  fast  ausschließlich
       selbst Pächter,  und diese  sind von ihrem Grundbesitzer durchaus
       abhängig, indem  dieser ihnen,  die mit ihm in keinem kontraktli-
       chen Verhältnis stehen, jeden Augenblick die
       ---
       *) Second  Report of the Committee of Secrecy, to whom the Papers
       referred to  in His  Majesty's Message  on the 12. May 1794, were
       delivered. 1*)  (Bericht über die Londoner revolutionären Gesell-
       schaften, London 1794.) Pag. 68 ff.
       -----
       1*) Zweiter  Bericht des  geheimen Ausschusses, dem die Dokumente
       übergeben wurde,  die sich  auf Seiner Majestät Botschaft vom 12.
       Mai 1794 bezogen.
       
       #576# Friedrich Engels
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       Pacht aufkündigen  kann. Die Deputierten der Grafschaften (im Ge-
       gensatz zu den Städten) sind nach wie vor Deputierte der Grundbe-
       sitzer, denn  nur in  den aufgeregtesten Epochen, wie 1831 [239],
       wagen die Pächter gegen die Grundbesitzer zu stimmen. Ja, die Re-
       formbill machte  das Übel  nur schlimmer,  indem sie die Zahl der
       Deputierten für  Grafschaften vermehrte. Von den 252 Grafschafts-
       deputierten können  die Tories  daher immer  auf  wenigstens  200
       rechnen, es  sei denn,  daß eine  allgemeine Aufregung  unter den
       Pächtern herrsche,  die das Einschreiten der Grundbesitzer unklug
       machen wurde.  In den Städten wurde wenigstens der Form nach eine
       Repräsentation eingeführt  und jedem, der ein Haus von wenigstens
       zehn Pfund  jährlichen Mietwertes  bewohnt  und  direkte  Steuern
       (Armensteuer etc.) bezahlt, das Stimmrecht erteilt. Hierdurch ist
       die ungeheure  Majorität der  arbeitenden Klassen ausgeschlossen;
       denn erstens  wohnen natürlich nur Verheiratete in besondern Häu-
       sern, und  wenn auch  ein bedeutender Teil dieser Häuser jährlich
       zehn Pfund  Miete kostet, so umgehen doch die Einwohner fast alle
       die Bezahlung  der direkten  Steuern und sind daher keine Wähler.
       Die Zahl  der Wähler  bei chartistischem,  allgemeinem Stimmrecht
       würde sich mindestens verdreifachen. Die Städte sind somit in den
       Händen der  Mittelklasse, und diese wiederum ist in den kleineren
       Städten sehr  häufig -  direkt oder indirekt - durch die Pächter,
       die die  Hauptkunden der  Krämer und  Handwerker  sind,  von  den
       Grundbesitzern abhängig.  In den  großen Städten allein kommt die
       Mittelklasse wirklich  zur Herrschaft,  und in  den kleineren Fa-
       brikstädten, namentlich  Lancashires, wo die Mittelklasse an Zahl
       und das  Landvolk an  Einfluß unbedeutend ist, wo also schon eine
       Minorität der  Arbeiterklasse ein  entscheidendes Gewicht  in die
       Waagschale legt,  kommt die Scheinrepräsentation einer wirklichen
       einigermaßen nahe.  Diese Städte,  z.B. Ashton, Oldham, Rochdale,
       Bolton usw.  schicken daher auch fast nur Radikale ins Parlament.
       Eine Ausdehnung  des Stimmrechts nach den Grundsätzen der Charti-
       sten würde  hier, wie  überhaupt in  allen  Fabrikstädten,  diese
       letztere Partei  zur Majorität  der Wähler  erheben. Außer diesen
       verschiedenen und in der Praxis sehr komplizierten Einflüssen ma-
       chen sich  aber noch  verschiedene Lokalinteressen  und zu  guter
       Letzt ein  sehr bedeutender Einfluß geltend - der der Bestechung.
       In dem  ersten Artikel der gegenwärtigen Reihe war schon die Rede
       davon, daß das Unterhaus durch sein Bestechungs-Komitee erklärte,
       es sei durch Bestechung gewählt, und Thomas Duncombe, das einzige
       entschieden chartistische  Mitglied, hat  es dem Unterhaus längst
       geradeheraus gesagt, daß kein einziger in der ganzen Versammlung,
       er selbst  nicht, sagen könne, daß er durch die freie Wahl seiner
       Konstituenten, ohne  Bestechung, an seinen Platz gekommen sei. Im
       vergangnen Sommer erklärte Richard
       
       #577# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
       -----
       Cobden, Mitglied  für Stockport und Führer der Antikorngesetz-Li-
       gue, in  einem öffentlichen Meeting in Manchester, daß die Beste-
       chung jetzt  einen höheren  Grad erreicht habe als je, daß in dem
       toryistischen Carlton-Klub  und dem liberalen Reform-Klub in Lon-
       don die Repräsentation von Städten förmlich an den Meistbietenden
       versteigert werde,  und diese  Klubs als  Unternehmer handelten -
       gegen soviel  Pfunde garantieren  wir dir diese Stelle usw. - Und
       zu alledem kommt noch die saubere Manier, mit der die Wahlen vor-
       genommen werden, die allgemeine Trunkenheit, in der das Votum ab-
       gegeben wird,  die Schenken,  in denen  die Wähler auf Kosten der
       Kandidaten sich  berauschen, die  Unordnung, die Schlägereien und
       das Geheul  der Masse an den Abstimmungsbuden, um die Nichtigkeit
       der für  s i e b e n  Jahre gültigen Repräsentation zu vollenden.
       
       ["Vorwärts!" Nr. 77 vom 25. September 1844]
       Wir haben  gesehen, daß die Krone und das Oberhaus ihre Bedeutung
       verloren haben;  wir haben gesehen, auf welche Weise das allmäch-
       tige Unterhaus  rekrutiert wird; die Frage ist jetzt: Wer regiert
       denn eigentlich  in England? - Der Besitz regiert. Der Besitz be-
       fähigt die Aristokratie, die Wahl der ländlichen und kleinstädti-
       schen Deputierten  zu beherrschen;  der Besitz befähigt die Kauf-
       leute und  Fabrikanten, die  Deputierten für die großen und teil-
       weise auch  die kleinen  Städte zu bestimmen; der Besitz befähigt
       beide, durch Bestechung ihren Einfluß zu steigern. Die Herrschaft
       des Besitzes  ist in der Reformbill durch den Zensus ausdrücklich
       anerkannt. Und  insofern der  Besitz und der durch den Besitz er-
       worbene Einfluß  das Wesen  der Mittelklasse  ausmacht,  insofern
       also die  Aristokratie bei  den Wahlen ihren Besitz geltend macht
       und damit  nicht als Aristokratie auftritt, sondern sich der Mit-
       telklasse gleichstellt,  insofern der  Einfluß  der  eigentlichen
       Mittelklasse im ganzen viel stärker ist als der der Aristokratie,
       insofern herrscht allerdings die Mittelklasse. Aber wie und warum
       herrscht sie?  Weil das  Volk über  das Wesen  des Besitzes  noch
       nicht im  klaren, weil  es überhaupt - auf dem Lande wenigstens -
       noch geistig tot ist und daher sich die Tyrannei des Besitzes ge-
       fallen läßt.  England ist  allerdings eine  Demokratie, aber  wie
       Rußland eine  Demokratie  ist;  wie  das  Volk  unbewußt  überall
       herrscht und  in allen Staaten die Regierung nur ein anderer Aus-
       druck für den Bildungsgrad des Volkes ist.
       Es wird  schwerhalten, uns  von dieser Praxis der englischen Kon-
       stitution zu  ihrer Theorie zurückzubringen. Die Praxis steht mit
       der Theorie  im schreiendsten Widerspruch; die beiden Seiten sind
       einander so entfremdet, daß sie gar keine Ähnlichkeit mehr haben.
       Hier eine  Dreieinigkeit der  Legislatur - dort eine Tyrannei der
       Mittelklasse; hier ein Zweikammersystem - dort ein
       
       #578# Friedrich Engels
       -----
       allmächtiges Haus  der Gemeinen; hier eine königliche Prärogative
       - dort ein von den Gemeinen gewähltes Ministerium; hier ein unab-
       hängiges Oberhaus  mit erblichen  Gesetzgebern - dort ein Invali-
       denhaus für überlebte Deputierte. Jeder der drei Bestandteile der
       gesetzgebenden Gewalt  hat seine Macht an ein anderes Element ab-
       geben müssen.  Die Krone  an die Minister, d.h. die Majorität des
       Unterhauses, die  Lords an  die Torypartei, also an ein populäres
       Element, und  an die  Pairs kreierenden  Minister, d.h.  im Grund
       auch an  ein populäres  Element, und  die Gemeinen an die Mittel-
       klasse, oder,  was dasselbe  ist, an  die politische Unmündigkeit
       des Volks.  Die englische Konstitution existiert in der Wirklich-
       keit gar  nicht mehr,  der ganze langwierige Prozeß der Gesetzge-
       bung ist eine bloße Farce; der Widerspruch von Theorie und Praxis
       ist so  grell geworden,  daß er  sich unmöglich noch lange halten
       kann, und  wenn auch  durch die katholische Emanzipation, von der
       wir noch  weiter zu reden haben werden, durch die Parlaments- und
       Munizipalreform dem Scheine nach die Lebenskraft der siechen Ver-
       fassung noch  etwas gehoben  wurde, so  sind doch diese Maßregeln
       selbst schon das Geständnis, daß man an der Erhaltung der Konsti-
       tution verzweifelt,  und bringen  Elemente in sie hinein, die mit
       ihren Grundprinzipien entschieden in Widerspruch stehen, also den
       Konflikt noch  dadurch vergrößern,  daß sie  die Theorie mit sich
       selbst in Widerspruch bringen.
       Wir haben  gesehen, wie die Organisation der Gewalten in der eng-
       lischen Verfassung  durchaus auf  der Angst  beruht. Diese  Angst
       zeigt sich  noch mehr  in den Regeln, nach denen die Gesetzgebung
       verfährt, den  sogenannten Standing Orders. Jeder Gesetzvorschlag
       muß in jedem der beiden Häuser dreimal in gewissen Zwischenräumen
       gelesen werden;  nach dem  zweiten Lesen  wird er  einem  Komitee
       übergeben, das  ihn im einzelnen durchgeht; in wichtigeren Fällen
       "entschließt sich  das Haus in ein Komitee des ganzen Hauses" zur
       Beratung des  Vorschlags und  ernennt einen Berichterstatter, der
       nach Beendigung  der Beratung  mit vieler Feierlichkeit demselben
       Hause, das  beraten hat,  einen Bericht über die Beratung abstat-
       tet.  Beiläufig,   ist  dies  nicht  das  schönste  Beispiel  der
       "Transzendenz innerhalb  der Immanenz  und Immanenz innerhalb der
       Transzendenz", das  ein Hegelianer  sich nur  wünschen kann? "Das
       Wissen des  Unterhauses vom  Komitee ist  das Wissen des Komitees
       von sich selbst", und der Berichterstatter ist die "absolute Per-
       sönlichkeit des Mittlers, in der beide identisch sind". Jeder Ge-
       setzvorschlag wird  daher achtmal  beraten, ehe er die königliche
       Sanktion erhalten  kann.  Diesem  ganzen  lächerlichen  Verfahren
       liegt natürlich  wieder die  Angst vor der Menschheit zum Grunde.
       Man sieht  ein, daß der Fortschritt das Wesen der Menschheit ist,
       aber man  hat nicht  den Mut, den Fortschritt offen zu proklamie-
       ren;
       
       #579# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
       -----
       man gibt Gesetze, die absolute Geltung haben sollen, die also dem
       Fortschritt Schranken  setzen; und  durch das vorbehaltene Recht,
       die Gesetze  zu ändern,  läßt man  den soeben  geleugneten  Fort-
       schritt zur  Hintertür wieder hinein. Aber nur ja nicht zu rasch,
       nur ja  nicht übereilt. Der Fortschritt ist revolutionär, ist ge-
       fährlich und  muß daher wenigstens einen starken Hemmschuh erhal-
       ten; ehe man sich zu seiner Anerkennung entschließt, muß man sich
       die Sache achtmal überlegen. Aber diese Angst, die in sich selbst
       nichtig ist  und nur  beweist, daß  die Ängstlichen  selbst  noch
       keine wahren,  freien Menschen  sind, muß notwendig auch in ihren
       Maßregeln fehlgreifen.  Statt eine umfassendere Beratung der Vor-
       schläge zu  sichern, wird die wiederholte Lesung derselben in der
       Praxis ganz  überflüssig und eine bloße Formsache. Die Hauptbera-
       tung konzentriert  sich gewöhnlich  auf die erste oder zweite Le-
       sung, zuweilen  auch auf  die Debatten  im Komitee, je nachdem es
       der Opposition  am besten konveniert. In ihrer ganzen Nichtigkeit
       erscheint aber  diese Vervielfachung  der Debatte,  wenn man  be-
       denkt, daß  das Schicksal  jedes Vorschlags  schon von vornherein
       entschieden ist,  und wo  es   n i c h t  entschieden ist, in der
       Debatte nicht  über den  speziellen Vorschlag,  sondern über  die
       Existenz eines  Ministeriums beraten  wird. Das  Resultat  dieser
       ganzen, achtmal wiederholten Posse ist also nicht etwa eine ruhi-
       gere Beratung  im Hause  selbst, sondern  etwas ganz anderes, das
       gar nicht in der Absicht derer lag, die die Posse einführten. Die
       Langwierigkeit der  Verhandlungen läßt  der öffentlichen  Meinung
       Zeit, ein  Urteil über  die vorgeschlagene Maßregel zu bilden und
       im Notfalle  durch Meetings und Petitionen dagegen zu opponieren,
       und oft  - wie im vorigen Jahre bei Sir James Grahams Erziehungs-
       bill - mit Erfolg. Aber dies, wie gesagt, ist nicht der ursprüng-
       liche Zweck und könnte weit einfacher erreicht werden.
       Da wir  gerade bei  den Standing  Orders sind, so können wir noch
       einige Punkte  erwähnen, in  denen sich  die Angst der englischen
       Verfassung und der ursprüngliche korporationsmäßige Charakter des
       Unterhauses verraten. Die Debatten des Unterhauses sind nicht öf-
       fentlich; die  Zulassung ist  ein Privilegium und wird gewöhnlich
       nur durch  einen schriftlichen  Befehl eines  Mitgliedes erwirkt.
       Während der  Abstimmung werden die Galerien geräumt; trotz dieser
       lächerlichen Geheimniskrämerei,  gegen deren Abschaffung das Haus
       sich immer  heftig gewehrt hat, stehen die Namen der für oder wi-
       der stimmenden  Mitglieder den andern Tag in allen Zeitungen. Die
       radikalen Mitglieder  haben nie  einen authentischen  Abdruck der
       Protokolle durchsetzen können - noch vor vierzehn Tagen fiel eine
       dahingehende Motion  durch - infolgedessen ist der Drucker der in
       den Zeitungen  erscheinenden Parlamentsberichte  für  den  Inhalt
       derselben allein  verantwortlich und  kann von  jedem,  der  sich
       durch einen Ausspruch eines Parlamentsmitgliedes beleidigt fühlt,
       
       #580#
       -----
       wegen Veröffentlichung  verleumderischer  Aussagen  -  gesetzlich
       auch von  der Regierung - belangt werden, während der Urheber der
       Verleumdung durch  sein parlamentarisches  Privilegium gegen alle
       Verfolgung sichergestellt ist. Diese und eine Menge andrer Punkte
       in den  Standing Orders zeigen den exklusiven, antipopulären Cha-
       rakter des  reformierten Parlaments;  und die  Zähigkeit, mit der
       das Unterhaus  an diesen  Gebräuchen festhält, zeigt deutlich ge-
       nug, daß  es keine Lust hat, sich aus einer privilegierten Korpo-
       ration in eine Versammlung von Volksrepräsentanten zu verwandeln.
       
       ["Vorwärts!" Nr. 78 vom 28. September 1844]
       Ein anderer  Beweis hierfür  ist das  Privilegium des Parlaments,
       die exzeptionelle  Stellung seiner  Mitglieder gegenüber  den Ge-
       richten und  das Recht  des Unterhauses, jeden, den es will, ver-
       haften zu lassen. Ursprünglich gegen die Übergriffe einer seitdem
       aller Macht entkleideten Krone gerichtet, hat dies Privilegium in
       der neueren  Zeit sich nur gegen das Volk gewendet. 1771 erzürnte
       sich das  Haus über die Frechheit der Zeitungen, die die Debatten
       veröffentlichten, wozu  doch nur  das Haus selbst berechtigt sei,
       und versuchte  durch Verhaftungen von Druckern und dann von Beam-
       ten, die  diese Drucker freigelassen hatten, dieser Frechheit ein
       Ziel zu setzen. Natürlich mißlang dies; aber der Versuch beweist,
       was es  mit dem  Privilegium des Parlaments auf sich hat, und das
       Mißlingen beweist,  daß auch das Unterhaus, trotz seiner Erhaben-
       heit über  das Volk,  dennoch von  diesem abhängig  ist, daß also
       auch das Unterhaus nicht regiert.
       In einem  Lande, wo "das Christentum ein wesentlicher Bestandteil
       der Landesgesetze  ist" (Christianity  is part  and parcel of the
       laws of the land), gehört die  S t a a t s k i r c h e  notwendig
       zur Verfassung. England ist seiner Verfassung nach wesentlich ein
       christlicher Staat, und zwar ein vollständig ausgebildeter, star-
       ker christlicher  Staat; Staat  und Kirche  sind vollkommen  ver-
       schmolzen und untrennbar. Diese Einheit von Kirche und Staat kann
       aber nur  in   e i n e r  christlichen Konfession, zur Ausschlie-
       ßung aller  andern, bestehen,  und diese  ausgeschlossenen Sekten
       sind dadurch  natürlich als  Ketzer bezeichnet und der religiösen
       und politischen  Verfolgung verfallen.  So in England. Sie wurden
       also von jeher allesamt in eine Klasse zusammengeworfen, als Non-
       konformisten oder  Dissenters von aller Teilnahme am Staat ausge-
       schlossen, in ihrem Kultus gestört und gehindert und mit Strafge-
       setzen verfolgt.  Je eifriger sie sich gegen die Einheit von Kir-
       che und  Staat erklärten,  desto heftiger wurde diese Einheit von
       der herrschenden  Partei verteidigt  und zu einem Lebenspunkt des
       Staats erhoben. Als der christliche Staat in England noch in vol-
       ler Blüte stand, war daher auch die Verfolgung der Dissenters
       
       #581# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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       und besonders  der Katholiken  an der  Tagesordnung, eine Verfol-
       gung, die  zwar weniger  heftig, aber  universeller, ausdauernder
       war als  die des  Mittelalters. Die  akute Krankheit ging in eine
       chronische über,  die plötzlichen,  blutdürstigen Wutanfälle  des
       Katholizismus verwandelten sich in eine kalte, politische Berech-
       nung, die  die Heterodoxie durch einen gelinderen, aber anhalten-
       den Druck  auszurotten suchte. Die Verfolgung wurde auf das welt-
       liche Gebiet  herübergezogen und  dadurch unerträglicher gemacht.
       Der Unglaube  an die neununddreißig Artikel hörte auf, Blasphemie
       zu sein, aber anstatt dessen machte man ihn zum Staatsverbrechen.
       Aber der  Fortschritt der  Geschichte ließ  sich nicht aufhalten;
       der Abstand  zwischen der Gesetzgebung von 1688 und der öffentli-
       chen Meinung von 1828 war so groß, daß in diesem Jahre selbst das
       Unterhaus sich  genötigt sah,  die drückendsten Gesetze gegen die
       Dissenters aufzuheben.  Die Testakte  und die religiösen Paragra-
       phen der  Korporationsakte wurden  abgeschafft; die  Emanzipation
       der Katholiken  folgte im nächsten Jahre trotz der wütenden Oppo-
       sition der  Tories. Die  Tories, die  Vertreter der Konstitution,
       hatten volles  Recht in  dieser Opposition,  da keine einzige der
       liberalen Parteien,  auch die  Radikalen nicht,  die Konstitution
       selbst angriffen. Die Konstitution sollte auch für sie die Grund-
       lage bleiben,  und auf  dem Boden  der Konstitution waren nur die
       Tories konsequent.  Sie sahen  ein und  sprachen es  aus, daß die
       obigen Maßregeln  den Sturz der Hochkirche und notwendig auch den
       der Konstitution  nach sich ziehen müssen; daß, dem Dissenter ak-
       tives Bürger recht geben, de facto die Hochkirche vernichten, die
       Angriffe auf  die Hochkirche sanktionieren hieß; daß es eine arge
       Inkonsequenz gegen den Staat überhaupt ist, wenn man dem Katholi-
       ken, der  über der  Staatsgewalt die  Autorität des Papstes aner-
       kennt, Teil  an der  Verwaltung und  Gesetzgebung bewilligt. Ihre
       Argumente konnten von den Liberalen nicht beantwortet werden; die
       Emanzipation ging  dennoch durch,  und die Prophezeiungen der To-
       ries fangen bereits an, sich zu erfüllen.
       Die Hochkirche  ist also auf diese Weise ein leerer Name geworden
       und unterscheidet sich von den andern Konfessionen nur noch durch
       die drei  Millionen Pfund,  die sie  jährlich bezieht, und einige
       kleine Privilegien, die gerade hinreichend sind, um den Kampf ge-
       gen sie  aufrechtzuerhalten. Hierhin  gehören die kirchlichen Ge-
       richtshöfe, in  denen der  anglikanische Bischof  eine alleinige,
       aber sehr  bedeutungslose Jurisdiktion  übt und  deren Bedrückung
       besonders in  den Gerichtskosten  besteht; ferner die lokale Kir-
       chensteuer, die  zur Erhaltung der zur Verfügung der Staatskirche
       stehenden Gebäude verwendet wird; die Dissenters stehen unter der
       Jurisdiktion jener Höfe und müssen diese Steuer mitbezahlen.
       
       #582# Friedrich Engels
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       Aber nicht  allein die  Gesetzgebung  g e g e n  die Kirche, son-
       dern auch  die Gesetzgebung  f ü r  sie hat dazu beigetragen, die
       Staatskirche zu  einem leeren Namen zu machen. Die irische Kirche
       ist ein  bloßer Name  von jeher  gewesen, eine vollendete Staats-
       oder Regierungskirche,  eine komplette Hierarchie, vom Erzbischof
       abwärts bis  zum Vikar, der weiter nichts fehlt als die Gemeinde,
       und deren  Beruf darin besteht, für die leeren Wände zu predigen,
       zu beten  und Litaneien abzusingen. Die englische Kirche hat zwar
       ein Publikum, obwohl sie auch, besonders in Wales und den Fabrik-
       distrikten ziemlich von den Dissenters verdrängt worden ist, aber
       die wohlbezahlten  Seelenhirten bekümmern sich eben nicht viel um
       die Schafe.  "Wenn ihr  eine Priesterkaste  in Verachtung bringen
       und stürzen  wollt, so  bezahlt sie  gut", sagt  Bentham, und die
       englische und  irische Kirche zeugen für die Wahrheit dieses Aus-
       spruchs. Auf  dem Lande  und in  den Städten  in England  ist dem
       Volke nichts  verhaßter, nichts  verächtlicher als ein church-of-
       England parson  1*). Und bei einem so frommen Volk wie dem engli-
       schen will das was bedeuten.
       Es versteht sich, daß, je leerer und bedeutungsloser der Name der
       Hochkirche wird,  desto fester  hängt die  konservative und über-
       haupt entschieden konstitutionelle Partei daran; die Trennung von
       Kirche und Staat könnte auch dem Lord John Russell Tränen entloc-
       ken; es versteht sich ebenfalls, daß, je leerer dieser Name wird,
       desto ärger  und fühlbarer wird der Druck. Die irische Kirche be-
       sonders, weil die bedeutungsloseste, ist die verhaßteste; sie hat
       gar keinen  Zweck, als das Volk zu erbittern, als es daran zu er-
       innern, daß  es ein unterjochtes Volk ist, dem der Eroberer seine
       Religion und seine Institutionen aufzwängt.
       England steht  demnach jetzt  auf dem Übergange vom bestimmten in
       den unbestimmten  christlichen Staat, in den Staat, der keine be-
       stimmte Konfession,  sondern einen Durchschnitt aller existieren-
       den Konfessionen,  das unbestimmte  Christentum zu  seiner  Basis
       macht. Natürlich hat schon der alte, bestimmte, christliche Staat
       sich gegen  den Unglauben  verwahrt, und  die Apostasie-Akte  von
       1699 bestraft  ihn mit Verlust auch des passiven Bürgerrechts und
       mit Gefängnis; die Akte ist nie abgeschafft worden, wird aber nie
       mehr in  Ausführung gebracht.  Ein anderes Gesetz, aus Elisabeths
       Zeiten herrührend, schreibt vor, daß jeder, der sonntags ohne ge-
       hörige Entschuldigung aus der Kirche bleibt (wenn ich nicht irre,
       ist sogar  die bischöfliche Kirche vorgeschrieben, denn Elisabeth
       erkannte keine  dissentierenden Kapellen  an), mit Geldstrafe und
       respektive Gefängnis  dazu anzuhalten  ist. Dies Gesetz kommt auf
       dem Lande noch häufig in Ausführung; selbst hier im zivilisierten
       -----
       1*) Geistlicher der Kirche von England
       
       #583# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
       -----
       Lancashire, ein  paar Stunden  von Manchester, gibt es einige bi-
       gotte Friedensrichter,  die - wie M. Gibson, Deputierter für Man-
       chester, vor  vierzehn Tagen  im Unterhause anführte - eine Menge
       Leute wegen  unterlassenen Kirchenbesuchs  zu  mitunter  sechswö-
       chentlichem Gefängnis  verurteilten. Die  Hauptgesetze aber gegen
       den Unglauben  sind die,  welche jeden,  der nicht  an einen Gott
       oder eine  jenseitige Belohnung oder Bestrafung glaubt, zur Able-
       gung eines  Eides unfähig  machen und die Gotteslästerung bestra-
       fen. Gotteslästerung  ist alles, was die Bibel oder die christli-
       che Religion  in Verachtung zu bringen strebt, und ebenso die di-
       rekte Leugnung der Existenz Gottes; die Strafe, die darauf steht,
       ist Gefängnis - gewöhnlich ein Jahr, und Geldstrafe.
       
       ["Vorwärts!" Nr. 80 vom 5. Oktober 1844]
       Aber auch  der unbestimmte  christliche Staat  geht schon  seinem
       Verfall entgegen,  ehe er  durch die Gesetzgebung zur offiziellen
       Anerkennung gekommen ist. Die Apostasie-Akte ist, wie gesagt, ab-
       solut; das Gebot des Kirchenbesuchs ist ebenfalls ziemlich veral-
       tet und  seine Durchführung  nur Ausnahme;  das  Blasphemiegesetz
       fängt -  dank der  Furchtlosigkeit der englischen Sozialisten und
       besonders Richard  Carliles -  ebenfalls an  zu veralten und wird
       nur hier  und da  in besonders  bigotten Lokalitäten,  z.B. Edin-
       burgh, in  Anwendung gebracht,  und selbst  eine Verweigerung des
       Eides wird,  wo es eben angeht, vermieden. Die christliche Partei
       ist so  schwach geworden,  daß sie  selbst einsieht, eine strenge
       Handhabung dieser  Gesetze werde  in kurzer  Zeit ihre  Aufhebung
       nach sich  ziehen, und  bleibt daher  lieber ruhig, damit das Da-
       moklesschwert der  christlichen Gesetzgebung  wenigstens über dem
       Haupt der  Ungläubigen schweben bleibe und vielleicht als Drohung
       und Abschreckung fortwirke.
       Außer den bis jetzt beurteilten positiven politischen Institutio-
       nen sind  noch einige  andere Dinge in den Bereich der Verfassung
       zu ziehen.  Von den  Rechten des  Bürgers ist  bis jetzt kaum die
       Rede gewesen; innerhalb der eigentlichen Konstitution hat das In-
       dividuum keine  Rechte in England. Diese Rechte existieren entwe-
       der durch  den Gebrauch oder die Kraft einzelner Statute, die mit
       der Konstitution in keinem Zusammenhang stehen. Wir werden sehen,
       wie diese  sonderbare Trennung  entstanden ist, und gehen für den
       Augenblick zur Kritik dieser Rechte über.
       Das erste  ist das Recht, daß jeder seine Meinung ungehindert und
       ohne vorherige  Genehmigung der  Regierung veröffentlichen darf -
       die Preßfreiheit.  Es ist im ganzen genommen richtig, daß nirgend
       eine ausgedehntere Preßfreiheit herrscht wie in England; und doch
       ist diese Freiheit hier noch
       
       #584# Friedrich Engels
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       sehr beschränkt.  Das Libelgesetz,  das Hochverratsgesetz und das
       Blasphemiegesetz lasten  schwer auf der Presse, und wenn Preßver-
       folgungen selten  sind,   s o   l i e g t   d a s  n i c h t  a m
       G e s e t z,   sondern an der Furcht der Regierung vor der unaus-
       bleiblichen Unpopularität,  die die Folge von Schritten gegen die
       Presse sein  wurde. Die englischen Zeitungen aller Parteien bege-
       hen täglich  Preßvergehen, sowohl  gegen die  Regierung wie gegen
       einzelne, aber man läßt sie alle ruhig passieren, wartet, bis man
       imstande ist,  einen politischen Prozeß anzufangen und nimmt dann
       bei der  Gelegenheit die  Presse mit. So ist's mit den Chartisten
       1842, so  neulich mit  den irischen Repealern [208] gegangen. Die
       englische Preßfreiheit  lebt seit  hundert Jahren  ebensowohl von
       der Gnade, wie die preußische Preßfreiheit von 1842 tat.
       Das zweite  "angeborne Recht" (birthright) des Engländers ist das
       Recht der Volksversammlung, ein Recht, das bis jetzt kein anderes
       Volk in  Europa genießt.  Dies Recht, obwohl uralt, ist später in
       einem Statut  als "das  Recht des  Volks, sich  zu versammeln, um
       seine Beschwerden  zu diskutieren  und die  Legislatur um Abhülfe
       derselben zu  petitionieren", ausgesprochen  worden. Hierin liegt
       schon eine  Beschränkung. Wenn  keine Petition das Resultat eines
       Meetings ist, so bekommt dies dadurch wo nicht geradezu ungesetz-
       lichen, doch  sehr zweideutigen  Charakter. In  O'Connells Prozeß
       wurde es von der Krone besonders hervorgehoben, daß die Meetings,
       die als  ungesetzlich geschildert  wurden, nicht zur Beratung von
       Petitionen berufen  waren. Die Hauptbeschränkung ist aber die po-
       lizeiliche; die  Zentral- oder  Lokalregierung kann jedes Meeting
       vorher verbieten oder unterbrechen und auflösen, und dies hat sie
       nicht nur  bei Clontarf, sondern in England selbst bei chartisti-
       schen und sozialistischen Meetings oft genug getan. Das aber gilt
       nicht für  einen Angriff auf die angebornen Rechte der Engländer,
       weil die Chartisten und Sozialisten arme Teufel und also rechtlos
       sind; danach  kräht kein  Hahn außer  dem "Northern Star" und der
       "New Moral  World", und daher erfährt man davon auf dem Kontinent
       nichts.
       Ferner das Assoziationsrecht. Alle Assoziationen, die gesetzliche
       Zwecke mit gesetzlichen Mitteln verfolgen, sind erlaubt; sie dür-
       fen aber  nur jedesmal  eine große  Gesellschaft bilden und keine
       Zweigassoziationen einschließen.  Die Bildung von Gesellschaften,
       die sich in lokale Zweige mit besonderer Organisation teilen, ist
       nur zu wohltätigen, überhaupt pekuniären Zwecken erlaubt und darf
       nur auf ein Zertifikat eines dazu ernannten Beamten hier begonnen
       werden. Die Sozialisten erlangten ein solches Zertifikat für ihre
       Assoziation, indem  sie einen derartigen Zweck angaben; den Char-
       tisten wurde  es verweigert,  obwohl sie die Konstitution der so-
       zialistischen Gesellschaft wörtlich in der ihrigen kopierten. Sie
       sind jetzt gezwungen, das
       
       #585# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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       Gesetz zu  umgehen und dadurch in die Lage versetzt, daß ein ein-
       ziger Schreibfehler  eines einzigen Mitgliedes der chartistischen
       Assoziation die  ganze Gesellschaft in die Fallstricke des Geset-
       zes verwickeln  kann. Aber auch abgesehen davon, ist das Assozia-
       tionsrecht in  seiner vollen Ausdehnung ein Vorrecht der Reichen;
       zu einer  Assoziation gehört  vor allem Geld, und es ist der rei-
       chen Korngesetz-Ligue leichter, Hunderttausende aufzubringen, als
       der armen  chartistischen Gesellschaft  oder der Union britischer
       Bergleute, die  bloßen Kosten  der Assoziation zu bestreiten. Und
       eine Assoziation,  die keine  Fonds zur Verfügung hat, will wenig
       bedeuten und kann keine Agitation machen.
       
       ["Vorwärts!" Nr. 83 vom 16. Oktober 1844]
       Das Recht  des Habeas-Corpus,  d.h. das  Recht jedes  Angeklagten
       (ausgenommen ist der Fall des Hochverrats), bis zur Eröffnung des
       Prozesses gegen  Kaution freigelassen zu werden, dies vielgeprie-
       sene Recht  ist wiederum  ein Privilegium  der Reichen.  Der Arme
       kann keine  Bürgschaft stellen  und muß  daher ins Gefängnis wan-
       dern.
       Das letzte  dieser Rechte des Individuums ist das Recht eines je-
       den, nur  von seinesgleichen  gerichtet zu  werden, und auch dies
       ist ein  Privilegium des Reichen. Der Arme wird nicht von seines-
       gleichen, er wird in allen Fällen von seinen gebornen Feinden ge-
       richtet, denn in England sind die Reichen und die Armen in offnem
       Krieg. Die  Geschwornen müssen  gewisse Qualifikationen besitzen,
       und wie  diese beschaffen sind, geht daraus hervor, daß die Jury-
       liste von  Dublin, einer  Stadt von 250.000 Einwohnern, nur acht-
       hundert Qualifizierte stark ist. In den letzten Chartistenprozes-
       sen in  Lancaster, Warwick  und Stafford  wurden die Arbeiter von
       Grundbesitzern und  Pächtern, die  meist Tories,  und Fabrikanten
       oder Kaufleuten,  die meist Whigs, in jedem Falle aber die Feinde
       der Chartisten  und der  Arbeiter sind,  gerichtet. Das  ist aber
       nicht alles.  Eine sogenannte  "unparteiliche Jury" ist überhaupt
       ein Unding.  Als O'Connell  vor vier  Wochen in  Dublin gerichtet
       wurde, war  jeder Jurymann  als Protestant  und Tory  sein Feind.
       "Seinesgleichen" wären  Katholiken und  Repealer gewesen  -  aber
       selbst diese nicht, denn sie waren seine Freunde. Ein Katholik in
       der Jury hätte das Verdikt, hätte jedes Verdikt, mit Ausnahme ei-
       ner Freisprechung, unmöglich gemacht. Hier ist der Fall eklatant;
       aber im  Grunde ist es in jedem beliebigen Fall dasselbe. Das Ge-
       schwornengericht ist  seinem Wesen nach eine politische und keine
       juristische Institution;  aber weil  alles juristische  Wesen ur-
       sprünglich politischer  Natur ist,  kommt in  ihr das   w a h r e
       Juristentum zur  Erscheinung, und  das  englische  Geschwornenge-
       richt, weil das ausgebildetste, ist die Vollendung
       
       #586# Friedrich Engels
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       der juristischen  Lüge und  Unsittlichkeit. Man  fängt an mit der
       Fiktion des  "unparteilichen Geschwornen";  man schärft  den  Ge-
       schwornen ein,  alles zu vergessen, was sie etwa vor der Untersu-
       chung in  Beziehung auf  den vorliegenden Fall gehört haben; bloß
       nach dem  hier im Gerichtshof vorgebrachten Zeugnis zu urteilen -
       als ob  so etwas  nur möglich  wäre! Man macht die zweite Fiktion
       des "unparteilichen  Richters", der das Gesetz entwickeln und die
       von beiden  Seiten vorgebrachten Grunde ohne Parteilichkeit, ganz
       "objektiv" zusammenstellen  soll -  als ob  das möglich wäre! Ja,
       man verlangt  von dem Richter, daß er besonders und trotz alledem
       keinen Einfluß  auf das Urteil der Geschwornen ausüben, ihnen das
       Verdikt nicht unter den Fuß geben soll - d.h. er soll die Prämis-
       sen so legen, wie sie gelegt werden müssen, um den Schluß zu zie-
       hen; aber  er soll  den Schluß  selbst nicht  ziehen, er darf ihn
       selbst für  sich nicht ziehen, denn das würde ja auf seine Darle-
       gung der Prämissen einen Einfluß ausüben - alle diese und hundert
       andere Unmöglichkeiten,  Unmenschlichkeiten und  Dummheiten  ver-
       langt man,  bloß um  die ursprüngliche Dummheit und Unmenschlich-
       keit anständig  zu verdecken. Aber die Praxis läßt sich nicht ir-
       remachen, in der Praxis kehrt man sich an all das Zeug nicht, der
       Richter gibt  der Jury  deutlich genug  zu verstehen, was für ein
       Verdikt sie  zu bringen  hat, und  die gehorsame  Jury bringt das
       Verdikt auch regelmäßig ein.
       Weiter! Der  Angeklagte muß  auf alle Weise geschützt werden, der
       Angeklagte ist,  wie der König, heilig und unverletzlich und kann
       kein Unrecht  tun, d.h.,  er kann gar nichts tun, und wenn er was
       tut, so  hat's keine  Gültigkeit. Der Angeklagte mag sein Verbre-
       chen eingestehen,  das hilft  ihm  gar  nichts.  Das  Gesetz  be-
       schließt, daß  er nicht glaubwürdig ist; ich glaube, es war 1819,
       daß ein  Mann seine  Frau des  Ehebruchs bezichtigte, nachdem sie
       während einer  Krankheit, die  ihr tödlich schien, ihrem Mann den
       begangenen Ehebruch  gestanden hatte  - aber  der Verteidiger der
       Frau wandte  ein, daß das Geständnis der Angeklagten kein Beweis-
       grund sei,  und die Klage wurde abgewiesen *). Die Heiligkeit des
       Angeklagten wird  dann ferner  in  dem  juristischen  Formenwesen
       durchgeführt, mit  dem die  englische Jury  bekleidet ist und die
       den rabulistischen  Kniffen der Advokaten ein so überaus ergiebi-
       ges Feld  bietet. Es  geht ins  Unglaubliche, was für lächerliche
       Formfehler einen  ganzen Prozeß  umwerfen können.  1800 wurde ein
       Mann wegen  Fälschung schuldig  befunden, aber freigelassen, weil
       sein Verteidiger  noch vor  Urteilsfällung entdeckte,  daß in der
       falschen Banknote der Name abgekürzt Bartw, dagegen in der Ankla-
       geakte vollständig  Bartholomew geschrieben war. Der Richter, wie
       gesagt, nahm die Einwendung für genügend an und ließ den
       ---
       *) Wade, "British History", London, 1838.
       
       #587# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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       Überführten frei. *) - 1827 wurde in Winchester ein Weib des Kin-
       desmords angeklagt,  aber freigesprochen, weil in dem Verdikt der
       Totenschaujury diese  "auf ihren Eid" (The jurors of our Lord the
       King upon  their oath  present that,  etc.) versicherte, daß dies
       und jenes  geschehen sei,  wo doch diese aus dreizehn Männern be-
       stehende Jury  nicht einen  Eid, sondern  dreizehn Eide  abgelegt
       habe, und  es also  hätte heißen  müssen: "Upon their oaths". **)
       Vor einem Jahre wurde in Liverpool ein Junge, der jemandem an ei-
       nem Sonntagabend  das Schnupftuch  aus der  Tasche stahl, auf der
       Tat ertappt und verhaftet. Sein Vater wandte ein, der Polizeidie-
       ner habe ihn ungesetzlich verhaftet, weil ein Gesetz vorschreibt,
       daß niemand  am Sonntage  diejenige Arbeit  tun dürfe, wodurch er
       sich seinen  Unterhalt erwerbe;  die Polizei dürfe also niemanden
       am Sonntage  verhaften. Der  Richter war damit einverstanden, ex-
       aminierte aber  den Jungen weiter, und als dieser gestand, er sei
       ein Dieb  von Profession, wurde er um 5 Schillinge gestraft, weil
       er am  Sonntage seinem  Beruf nachgegangen  sei. Ich könnte diese
       Beispiele verhundertfachen,  aber sie reden für sich selbst schon
       genug. Das  englische Gesetz  heiligt den  Angeklagten und wendet
       sich gegen  die Gesellschaft,  zu deren  Schutz es  eigentlich da
       ist. Wie  in Sparta  wird nicht das Verbrechen, sondern die Dumm-
       heit, mit  der es  begangen wurde,  bestraft. Jeder Schutz wendet
       sich gegen den, den er schützen will; das Gesetz will die Gesell-
       schaft schützen und greift sie an; es will den Angeklagten schüt-
       zen und  verletzt ihn  - denn  es ist klar, daß jeder, der zu arm
       ist, der  offiziellen Rabulisterei  einen  ebenso  rabulistischen
       Verteidiger entgegenzustellen, alle Formen gegen sich hat, die zu
       seinem Schutz geschaffen wurden. Wer zu arm ist, um einen Vertei-
       diger oder  eine gehörige  Anzahl Zeugen zu stellen, ist in jedem
       irgend zweifelhaften  Fall verloren.  Er bekommt  nur die  Ankla-
       geakte und die ursprünglich vor dem Friedensrichter gemachten De-
       positionen vorher  zu sehen,  weiß also  nicht das Detail dessen,
       was gegen  ihn vorgebracht  wird (und gerade für den Unschuldigen
       ist das  am gefährlichsten); er muß sogleich, nachdem die Anklage
       geschlossen ist, antworten, darf nur einmal sprechen; erledigt er
       nicht alles,  fehlt ein  Zeuge, den  er nicht für nötig hielt, so
       ist er verloren.
       
       ["Vorwärts!" Nr. 84 vom 19. Oktober 1844]
       Die Vollendung  des Ganzen aber ist die Bestimmung, daß die zwölf
       Geschwornen in ihrem Verdikt einstimmig sein müssen.
       Sie werden  in einem  Zimmer eingesperrt und nicht eher losgelas-
       sen, als  bis sie  einig sind  oder der Richter einsieht, daß sie
       nicht zur Übereinstimmung
       ---
       *) Ebenda.
       **) Ebenda.
       
       #588# Friedrich Engels
       -----
       zu bringen  sind. Es  ist aber  durchaus unmenschlich und geht so
       sehr gegen alle menschliche Natur an, daß es lächerlich wird, von
       zwölf Menschen  zu verlangen,  daß sie über einen Punkt ganz der-
       selben Meinung  sein sollen. Aber es ist konsequent. Das Inquisi-
       tionsverfahren foltert  den Angeklagten  körperlich oder geistig;
       das Geschwornengericht  erklärt den  Angeklagten für  heilig  und
       foltert die  Zeugen durch ein Kreuzverhör, das dem des Inquisiti-
       onsgerichts gar  nichts nachgibt,  ja es foltert die Geschwornen;
       es muß  ein Verdikt haben, und wenn die Welt darüber zugrunde ge-
       hen sollte;  die Jury  wird mit  Gefängnis bestraft,  bis sie ein
       Verdikt gibt; und wenn sie wirklich die Kaprice haben sollte, ih-
       ren Eid  halten zu  wollen, so  wird eine  neue Jury ernannt, der
       Prozeß noch  einmal durchgemacht,  und so  fort, bis entweder die
       Ankläger oder die Geschwornen des Kampfs müde werden und sich auf
       Gnade und  Ungnade ergeben. Beweis genug, daß das ganze Juristen-
       tum nicht  ohne die Folter bestehen kann und in allen Fällen eine
       Barbarei ist. Es kann aber gar nicht anders sein; wenn man mathe-
       matische Gewißheit über Dinge haben will, die keine solche Gewiß-
       heit zulassen,  so muß man notwendig in Unsinn und Barbarei gera-
       ten. Die Praxis bringt wiederum an den Tag, was hinter all diesen
       Dingen steckt;  in der  Praxis macht  die Jury  sich's leicht und
       bricht ihren Eid, wie das nicht anders geht, in aller Seelenruhe.
       1824 konnte  eine Jury  in Oxford  nicht übereinkommen. Einer be-
       hauptete: schuldig; elf: nichtschuldig. Endlich wurde ein Vertrag
       geschlossen; der  eine Dissentient  schrieb auf  die Anklageakte:
       Schuldig, und zog sich zurück; dann kam der Vorsitzer mit den an-
       dern, nahm  das Papier  auf und  schrieb vor  das Schuldig: Nicht
       (Wade, "British  History"). -  Einen andern Fall erzählt Fonblan-
       que, Redakteur  des "Examiner", in seinem Werk "England under se-
       ven Administrations".  Hier konnte  eine Jury  auch nicht  fertig
       werden, und  zuletzt wurde  zum Lose  Zuflucht genommen; man nahm
       zwei Strohhalme  und zog;  welche Partei  das längste  zog, deren
       Meinung wurde adoptiert.
       Da wir  einmal bei den juristischen Institutionen sind, so können
       wir, um den Überblick über den Rechtszustand Englands zu vervoll-
       ständigen, uns  die Sache  noch etwas genauer ansehen. Der engli-
       sche Strafkodex  ist bekanntlich  der strengste  in Europa.  Noch
       1810 gab er an Barbarei der Carolina nichts nach; Verbrennen, Rä-
       dern, Vierteilen,  Herausnehmen  der  Eingeweide  bei  lebendigem
       Leibe usw.  waren sehr beliebte Kategorien. Seitdem sind zwar die
       empörendsten Scheußlichkeiten abgeschafft, aber noch immer stehen
       eine Menge  Roheiten und  Infamien unangetastet auf dem Statuten-
       buch. Die Todesstrafe steht auf sieben Verbrechen (Mord, Hochver-
       rat, Notzucht,  Sodomie, Einbruch, Raub mit Gewalt und Brandstif-
       tung mit der Absicht zu
       
       #589# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
       -----
       morden), und  auch auf diese Zahl ist die früher noch viel ausge-
       dehntere Todesstrafe  erst 1837  beschränkt worden; und außer ihr
       kennt das  englische Strafgesetz noch zwei ausgesucht barbarische
       Strafarten -  Transportation oder  Vertierung durch Gesellschaft,
       und einsame  Einsperrung oder  Vertierung durch Einsamkeit. Beide
       könnten nicht  grausamer und niederträchtiger ausgesucht sein, um
       die Opfer  des Gesetzes mit systematischer Konsequenz körperlich,
       intellektuell und moralisch zu verderben und sie unter die Bestie
       herabzudrücken. Der transportierte Verbrecher gerät in einen sol-
       chen Abgrund  von Demoralisation, von ekelhafter Bestialität, daß
       die beste  Natur darin in sechs Monaten unterliegen muß; wer Lust
       hat, die  Berichte von  Augenzeugen über Neusüdwales und Norfolk-
       Island zu lesen, wird mir recht geben, wenn ich behaupte, daß al-
       les oben Gesagte noch lange nicht an die Wirklichkeit reicht. Der
       einsam Eingesperrte  wird wahnsinnig gemacht; das Mustergefängnis
       in London  hatte nach  drei Monaten  seines Bestehens  schon drei
       Wahnsinnige an  Bedlam [228]  abzugeben, von dem religiösen Wahn-
       sinn, der gewöhnlich noch für Sinn gilt, gar nicht zu reden.
       Die Strafgesetze  gegen politische  Verbrechen sind fast genau in
       denselben Ausdrücken  abgefaßt wie die preußischen; besonders die
       "Aufreizung  zur   Unzufriedenheit"  (exciting   discontent)  und
       "aufrührerische Sprache" (seditious language) kommen in derselben
       unbestimmten Fassung  vor, die  dem Richter und der Jury einen so
       weiten Spielraum  lassen. Die Strafen sind auch hier strenger als
       anderswo; Transportation ist die Hauptkategorie.
       Wenn diese  strengen Strafen  und diese  unbestimmten politischen
       Verbrechen in  der Praxis  nicht so viel auf sich haben, als nach
       dem Gesetz scheinen sollte, so ist dies einerseits der Fehler des
       Gesetzes selbst,  das in  einer solchen Verwirrung und Unklarheit
       steckt, daß  ein geschickter  Advokat überall Schwierigkeiten zu-
       gunsten des  Angeklagten erheben  kann. Das  englische Gesetz ist
       entweder gemeines Recht (common law), d.h. ungeschriebenes Recht,
       wie es zu der Zeit existierte, von welcher an man anfing die Sta-
       tute zu  sammeln, und  später von juristischen Autoritäten zusam-
       mengestellt wurde;  dies Recht  ist natürlich  in den wichtigsten
       Punkten ungewiß  und  zweifelhaft;  oder  Statutarrecht  (statute
       law), das  in einer unendlichen Reihe einzelner, seit fünfhundert
       Jahren gesammelten  Parlamentakten besteht,  die sich gegenseitig
       widersprechen und  an die  Stelle eines  "Rechtszustandes"  einen
       vollkommen rechtlosen  Zustand stellen.  Der Advokat ist hier al-
       les; wer  seine Zeit recht gründlich an diesen juristischen Wirr-
       warr, an  dies Chaos  von Widersprüchen  verschwendet hat, ist in
       einem englischen  Gerichtshofe allmächtig.  Die Unsicherheit  des
       Gesetzes führte  natürlich zum Autoritätsglauben an die Entschei-
       dungen früherer Richter in ähnlichen
       
       #590# Friedrich Engels
       -----
       Fällen, und  hierdurch wird sie nur schlimmer gemacht, denn diese
       Entscheidungen widersprechen sich ebenfalls, und das Resultat der
       Untersuchung hängt  wieder von  der Belesenheit und Geistesgegen-
       wart des  Advokaten ab.  Andrerseits ist  die Bedeutungslosigkeit
       des englischen Strafgesetzes aber wiederum bloß Gnade etc., Rück-
       sicht auf  die öffentliche  Meinung, die  zu nehmen die Regierung
       durch das  Gesetz gar  nicht gebunden ist; und daß die Legislatur
       gar nicht gesonnen ist, dies Verhältnis zu ändern, zeigt die hef-
       tige Opposition gegen alle Gesetzreformen. Aber man vergesse nie,
       daß der  Besitz herrscht,  und daß  daher diese  Gnade nur  gegen
       "respektable" Verbrecher ausgeübt wird; auf den Armen, den Paria,
       den Proletarier  fällt die ganze Wucht der gesetzlichen Barbarei,
       und kein Hahn kräht danach.
       Diese Begünstigung des Reichen ist aber auch im Gesetze ausdrück-
       lich ausgesprochen.  Während alle  schweren  Verbrechen  mit  den
       schwersten Strafen belegt sind, stehen Geldstrafen auf fast allen
       untergeordneteren Vergehen,  Geldstrafen, die  natürlich für Arme
       und Reiche dieselben sind, aber dem Reichen wenig oder nichts an-
       haben können,  während der  Arme sie  in neun  Fällen aus  zehnen
       nicht bezahlen  kann und  dann ohne  weiteres in "default of pay-
       ment" ein  paar Monate auf die Tretmühle geschickt wird. Man lese
       nur die Polizeiberichte im ersten besten englischen Tagblatte, um
       sich von  der Wahrheit  dieser Behauptung zu überzeugen. Die Miß-
       handlung der  Armen und die Begünstigung der Reichen in allen Ge-
       richtshöfen ist  so allgemein,  wird so offen, so unverschämt be-
       trieben und so schamlos von den Zeitungen berichtet, daß man sel-
       ten eine  Zeitung ohne innere Empörung lesen kann. So ein Reicher
       wird immer  mit einer  ungemeinen Höflichkeit  behandelt, und  so
       brutal sein  Vergehen auch gewesen sein mag, so "tut es den Rich-
       tern doch stets sehr leid", daß sie ihn in eine gewöhnlich höchst
       lumpige Geldstrafe  zu verurteilen  haben. Die Verwaltung des Ge-
       setzes ist  in dieser  Hinsicht noch  viel unmenschlicher als das
       Gesetz selbst;  "Law grinds  the poor, and rich men rule the law"
       1*) und "there is one law for the poor, and another for the rich"
       2*) sind  vollkommen wahre  und längst  sprichwörtlich  gewordene
       Ausdrücke. Aber wie kann das anders sein? Die Friedensrichter wie
       die Geschwornen  sind selbst reich, sind aus der Mittelklasse ge-
       nommen und  daher parteilich für ihresgleichen und geborne Feinde
       der Armen.  Und wenn  der soziale Einfluß des Besitzes, der jetzt
       nicht erörtert  werden kann,  in Betracht  genommen wird, so kann
       sich wahrlich  kein Mensch  über einen  so barbarischen Stand der
       Dinge wundern.
       -----
       1*) "Das Gesetz drückt die Armen, und die Reichen beherrschen das
       Gesetz" -  2*) "es gibt ein Gesetz für die Armen, und ein anderes
       für die Reichen"
       
       #591# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
       -----
       Von der   d i r e k t   sozialen Gesetzgebung, in der die Nieder-
       trächtigkeit kulminiert,  wird später  die Rede  sein. An  dieser
       Stelle könnte  sie ohnehin nicht in ihrer vollen Bedeutung darge-
       stellt werden.
       Fassen wir  das Resultat  dieser Kritik  des englischen Rechtszu-
       standes zusammen.  Was vom Standpunkte des "Rechtsstaats" aus da-
       gegen gesagt  werden kann,  ist höchst  gleichgültig. Daß England
       keine offizielle  Demokratie ist,  kann  u n s  nicht gegen seine
       Institutionen einnehmen.  Für uns  hat nur das  e i n e  Wichtig-
       keit, das sich uns überall gezeigt hat: daß Theorie und Praxis im
       schreiendsten Widerspruch  stehen. Alle  Mächte  der  Verfassung;
       Krone, Oberhaus und Unterhaus, haben sich vor unsern Augen aufge-
       löst; wir haben gesehen, daß die Staatskirchen und alle sogenann-
       ten angebornen  Rechte der Engländer leere Namen sind, daß selbst
       das Geschwornengericht  in der  Wirklichkeit nur  ein Schein ist,
       daß das  Gesetz selbst  keine Existenz  hat, kurz, daß ein Staat,
       der sich  auf eine  genau bestimmte,  gesetzliche Basis  gestellt
       hat, diese  seine Basis  verleugnet und mißhandelt. Der Engländer
       ist nicht  frei durch das Gesetz, sondern trotz dem Gesetze, wenn
       er überhaupt frei sein soll.
       Wir haben  ferner gesehen,  welch ein  Wust von Lügen und Unsitt-
       lichkeit aus  diesem Zustande  folgt; man  fällt vor leeren Namen
       nieder und  verleugnet die  Wirklichkeit, man will von ihr nichts
       wissen, sträubt  sich gegen  die Anerkennung dessen, was wirklich
       existiert, was  man selbst geschaffen hat; man belügt sich selbst
       und führt  eine konventionelle Sprache mit künstlichen Kategorien
       ein, deren  jede ein Pasquill auf die Wirklichkeit ist, und klam-
       mert sich ängstlich an diese hohlen Abstraktionen an, um sich nur
       ja nicht  gestehen zu müssen, daß es im Leben, in der Praxis sich
       um ganz  andre Dinge  handelt. Die ganze englische Verfassung und
       die ganze  konstitutionelle öffentliche  Meinung ist  nichts  als
       eine große Lüge, die durch eine Anzahl kleiner Lügen immer wieder
       unterstützt und  verdeckt wird,  wenn sie  hier oder  da in ihrem
       wahren Wesen etwas zu offen an den Tag kommt. Und selbst wenn man
       zur Einsicht  kommt, daß  all dies  Gemächte eitel Unwahrheit und
       Fiktion ist,  selbst dann hält man noch fest daran, ja fester als
       je, damit  nur ja  die leeren Worte, die paar sinnlos zusammenge-
       stellten Buchstaben  nicht auseinanderfallen,  denn  diese  Worte
       sind ja  eben die  Angeln der  Welt, und mit ihnen müßte die Welt
       und die  Menschheit in die Nacht der Verwirrung stürzen! Man kann
       sich von diesem Gewebe von offener und versteckter Lüge, von Heu-
       chelei und Selbstbetrug nur mit einem gründlichen Ekel abwenden.
       Kann ein  solcher Zustand von Dauer sein? Kein Gedanke daran. Der
       Kampf der  Praxis gegen  die Theorie,  der Wirklichkeit gegen die
       Abstraktion, des Lebens gegen hohle Worte ohne Bedeutung, mit ei-
       nem Wort, des
       
       #592# Friedrich Engels
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       Menschen gegen die Unmenschlichkeit muß sich entscheiden, und auf
       welcher Seite der Sieg sein wird, unterliegt keiner Frage.
       Der Kampf  ist bereits da. Die Konstitution ist in ihren Grundfe-
       sten erschüttert.  Wie die  nächste Zukunft  sich gestalten wird,
       geht aus dem Gesagten hervor. Die neuen, fremdartigen Elemente in
       der Verfassung  sind demokratischer  Natur; auch  die öffentliche
       Meinung, wie  sich zeigen wird, entwickelt sich nach der demokra-
       tischen Seite hin; die nächste Zukunft Englands wird die Demokra-
       tie sein.
       Aber was für eine Demokratie! Nicht die der französischen Revolu-
       tion, deren Gegensatz die Monarchie und der Feudalismus war, son-
       dern  d i e  Demokratie, deren Gegensatz die Mittelklasse und der
       Besitz ist.  Dies zeigt  die ganze vorhergehende Entwicklung. Die
       Mittelklasse und  der Besitz  herrschen; der  Arme ist  rechtlos,
       wird gedrückt  und geschunden,  die Konstitution  verleugnet, das
       Gesetz mißhandelt ihn; der Kampf der Demokratie gegen die Aristo-
       kratie in  England ist der Kampf der Armen gegen die Reichen. Die
       Demokratie, der  England entgegengeht,  ist eine    s o z i a l e
       Demokratie.
       Aber die  bloße Demokratie  ist nicht fähig, soziale Übel zu hei-
       len. Die demokratische Gleichheit ist eine Chimäre, der Kampf der
       Armen gegen  die Reichen  kann nicht auf dem Boden der Demokratie
       oder der  Politik überhaupt  ausgekämpft werden. Auch diese Stufe
       ist also nur ein Übergang, das letzte rein politische Mittel, das
       noch zu  versuchen ist  und aus  dem sich sogleich ein neues Ele-
       ment, ein über alles politische Wesen hinausgehendes Prinzip ent-
       wickeln muß.
       Dies Prinzip ist das des Sozialismus.
       

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