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Friedrich Engels
Die Lage Englands
II
Die englische Konstitution
["Vorwärts!" Nr. 75 vom 18. September 1844]
Im vorigen Artikel sind die Prinzipien entwickelt worden, nach
denen die gegenwärtige Stellung des britischen Reichs in der Ge-
schichte der Zivilisation zu beurteilen ist, sowie die nötigen
Data über die Entwicklung der englischen Nation gegeben worden,
soweit sie zu diesem Zwecke unumgänglich, aber auf dem Kontinent
weniger bekannt sind; wir können somit, nach Begründung unsrer
Voraussetzungen, ohne weiteres auf unsern Gegenstand selbst los-
gehen.
Die Lage Englands hat bisher allen übrigen Völkern Europas benei-
denswert geschienen und ist es auch für jeden, der auf der Ober-
fläche sich herumtreibt und bloß mit dem Auge des Politikers
sieht. England ist ein Weltreich in dem Sinne, wie ein solches
heutzutage bestehen kann, und wie im Grunde alle andern Weltrei-
che auch gewesen sind; denn auch Alexanders und Cäsars Reich war
wie das englische eine Herrschaft zivilisierter Völker über Bar-
baren und Kolonien. Kein andres Land der Welt kann sich an Macht
und Reichtum mit England messen, und diese Macht und dieser
Reichtum liegen nicht wie in Rom in der Hand eines einzelnen
Despoten, sondern gehören dem gebildeten Teil der Nation. Die
Furcht vor dem Despotismus, der Kampf gegen die Macht der Krone,
existieren in England seit hundert Jahren nicht mehr; England ist
unleugbar das freiste, d.h. am wenigsten unfreie Land der Welt,
Nordamerika nicht ausgenommen, und infolgedessen hat der gebil-
dete Engländer einen Grad angeborner Unabhängigkeit an sich, des-
sen kein Franzose, geschweige denn ein Deutscher, sich rühmen
kann. Die politische Tätigkeit, die freie Presse, die Seeherr-
schaft und die riesenhafte Industrie Englands haben die dem Na-
tionalcharakter inwohnende Energie, die entschlossenste Tatkraft
neben der ruhigsten Überlegung, so vollständig fast in jedem In-
dividuum entwickelt, daß auch hierin die kontinentalen Völker un-
endlich weit hinter den Engländern zurückstehen.
#570# Friedrich Engels
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Die Geschichte der englischen Armee und Flotte ist eine Reihe
glänzender Siege, während England seit achthundert Jahren kaum
einen Feind an seinen Küsten gesehen hat; der Literatur kann nur
von der altgriechischen und deutschen der Rang streitig gemacht
werden, in der Philosophie hat England wenigstens zwei - Bacon
und Locke -, in den empirischen Wissenschaften unzählbare große
Namen aufzuweisen, und wenn es sich darum handelt, welches Volk
am meisten getan hat, so darf kein Mensch leugnen, daß die Eng-
länder dies Volk sind.
Das sind die Dinge, deren England sich rühmen kann, die es vor
den Deutschen und Franzosen voraus hat, und die ich hier von
vornherein aufgezählt habe, damit die guten Deutschen gleich an-
fangs von meiner "Unparteilichkeit" sich überzeugen können; denn
ich weiß sehr wohl, daß man in Deutschland viel eher von den
Deutschen als von irgendeiner andern Nation rücksichtslos spre-
chen darf. Und diese eben aufgezählten Dinge bilden mehr oder we-
niger das Thema der ganzen bändereichen und doch höchst unfrucht-
baren und überflüssigen Literatur, die auf dem Kontinent über
England zusammengeschrieben worden ist. In das Wesen der engli-
schen Geschichte und des englischen Nationalcharakters einzuge-
hen, ist niemand eingefallen, und wie jämmerlich die ganze Lite-
ratur über England ist, geht schon aus dem einfachen Faktum her-
vor, daß das jämmerliche Buch des Herrn von Raumer [235], soviel
ich weiß, in Deutschland noch für das beste über den Gegenstand
gilt.
Fangen wir, da man bisher England nur von der politischen Seite
betrachtet hat, mit dieser an. Prüfen wir die englische Konstitu-
tion, die, nach dem Ausdruck des Tory, "das vollkommenste Produkt
der englischen Vernunft" ist, und verfahren wir, um dem Politiker
noch einen Gefallen zu tun, vorderhand ganz empirisch.
Das juste-milieu findet die englische Verfassung besonders darin
schön, daß sie sich "historisch" entwickelt hat; d.h. auf
deutsch, daß man die alte, durch die Revolution von 1688 geschaf-
fene Grundlage beibehalten und auf diesem Fundament, wie sie's
nennen, weiter gebaut hat. Wir werden schon sehen, welchen Cha-
rakter die englische Verfassung dadurch bekommen hat; vorläufig
genügt die einfache Vergleichung des Engländers von 1688 mit dem
Engländer von 1844, um zu beweisen, daß ein gleiches, konstitu-
tionelles Fundament für beide ein Unding, eine Unmöglichkeit ist.
Selbst von dem allgemeinen Fortschritt der Zivilisation abgese-
hen, so ist schon der politische Charakter der Nation ein ganz
andrer als damals. Die Testakte, die Habeas-Corpus-Akte, die Bill
of Rights [236] waren Whigmaßregeln, die aus der Schwäche und
Überwindung der damaligen Tories hervorgingen und
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gegen diese Tories, d.h. gegen die absolute Monarchie und den
offnen oder verborgenen Katholizismus gerichtet waren. Aber schon
in den nächsten fünfzig Jahren verschwanden die alten Tories, und
ihre Nachkommen nahmen die Prinzipien an, die bisher das Eigentum
der Whigs gewesen waren; seit der Thronbesteigung Georgs I. gin-
gen die monarchisch-katholischen Tories in eine aristokratisch-
hochkirchliche Partei über, und seit der französischen Revolu-
tion, die sie erst zum Bewußtsein brachte, verflüchtigten sich
die positiven Satzungen des Toryismus immer mehr zu der Abstrak-
tion des "Konservatismus", der nackten, gedankenlosen Verteidi-
gung des Bestehenden - ja selbst diese Stufe ist schon über-
schritten, in Sir Robert Peel hat sich der Toryismus zur Anerken-
nung der Bewegung entschlossen, hat die Unhaltbarkeit der engli-
schen Konstitution eingesehen und kapituliert nur noch, um das
verrottete Machwerk solange zu halten wie möglich. - Die Whigs
haben eine ebenso wichtige Entwicklung durchgemacht, eine neue,
demokratische Partei ist entstanden, und doch soll das Fundament
von 1688 noch breit genug sein für 1844! Die notwendige Folge
dieser "historischen Entwicklung" ist nun, daß die innern Wider-
sprüche, die das Wesen der konstitutionellen Monarchie ausmachen,
und die schon zu der Zeit, als die neuere deutsche Philosophie
noch den republikanischen Standpunkt einnahm, hinreichend aufge-
deckt worden sind - daß diese Widersprüche in der modernen engli-
schen Monarchie ihre Spitze erreichen. In der Tat, die englische
konstitutionelle Monarchie ist die Vollendung der konstitutionel-
len Monarchie überhaupt, ist der einzige Staat, in dem, soweit
dies jetzt noch möglich, eine w i r k l i c h e Adelsaristokra-
tie ihren Platz neben einem verhältnismäßig sehr entwickelten
Volksbewußtsein ihre Stelle behauptet hat, und in dem daher die
auf dem Kontinent künstlich wiederhergestellte und mühsam auf-
rechterhaltene Dreieinigkeit der gesetzgebenden Gewalt wirklich
existiert.
Wenn das Wesen des Staats, wie der Religion, die Angst der
Menschheit vor sich selber ist, so erreicht diese Angst in der
konstitutionellen und namentlich der englischen Monarchie ihren
höchsten Grad. Die Erfahrung dreier Jahrtausende hat die Menschen
nicht klüger, sondern im Gegenteil verwirrter, befangener, hat
sie wahnsinnig gemacht, und das Resultat dieses Wahnsinnes ist
der politische Zustand des heutigen Europas. Die reine Monarchie
erregt Schrecken - man denkt an den orientalischen und römischen
Despotismus. Die reine Aristokratie ist nicht weniger furchtbar -
die römischen Patrizier und der mittelalterliche Feudalismus, die
venezianischen und genuesischen Nobili sind nicht umsonst dagewe-
sen. Die Demokratie ist fürchterlicher als beide; Marius und
Sulla, Cromwell und Robespierre, die blutigen Häupter zweier Kö-
nige, die Proskriptionslisten und die Diktatur
#572# Friedrich Engels
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reden laut genug von den "Greueln" der Demokratie. Zudem ist es
weltbekannt, daß keine dieser Formen sich je hat lange halten
können. Was also war zu tun? Statt geradeaus vorwärtszugehen,
statt von der Unvollkommenheit oder vielmehr Unmenschlichkeit al-
ler Staatsformen den Schluß zu ziehen, daß der Staat selbst die
Ursache aller dieser Unmenschlichkeiten und selbst unmenschlich
sei, statt dessen beruhigte man sich bei der Ansicht, daß die Un-
sittlichkeit nur den Staatsformen anklebe, folgerte aus den obi-
gen Prämissen, daß drei unsittliche Faktoren zusammen ein sittli-
ches Produkt machen können, und schuf die konstitutionelle Monar-
chie.
Der erste Satz der konstitutionellen Monarchie ist der vom
Gleichgewicht der Gewalten, und dieser Satz ist der vollkommenste
Ausdruck für die Angst der Menschheit vor sich selbst. Ich will
von der lächerlichen Unvernünftigkeit, von der totalen Unausführ-
barkeit dieses Satzes gar nicht reden, ich will nur untersuchen,
ob er in der englischen Konstitution durchgeführt ist, ich werde
mich, wie ich versprach, rein empirisch halten, so empirisch, daß
ich es vielleicht selbst unsern politischen Empirikern zu sehr
sein werde. Ich nehme also die englische Verfassung nicht, wie
sie in Blackstones "Commentaren", in de Lolmes Hirngespinsten
[237] oder in der langen Reihe konstituierender Statuten von
"Magna Charta" [238] bis auf die Reformbill, sondern wie sie in
der Wirklichkeit besteht.
Zuerst das monarchische Element. Jedermann weiß, was es mit dem
souveränen König von England, männlichen oder weiblichen Ge-
schlechts, auf sich hat. Die Macht der Krone reduziert sich in
der Praxis auf Null, und wenn ein in aller Welt notorisches Fak-
tum noch des Beweises bedürfte, so wäre die Tatsache, daß seit
mehr als hundert Jahren aller Kampf gegen die Krone aufgehört
hat, daß selbst die radikal-demokratischen Chartisten ihre Zeit
zu etwas Besserem als zu diesem Kampf anzuwenden wissen, Beweis
genug. Wo also bleibt das in der Theorie der Krone zugewiesene
Drittel der gesetzgebenden Gewalt? Dennoch - und hierin erreicht
die Angst ihren Gipfel - dennoch kann die englische Konstitution
nicht ohne die Monarchie bestehen. Nehmt die Krone, die
"subjektive Spitze", weg, und das ganze künstliche Gebäude fällt
über den Haufen. Die englische Verfassung ist eine umgekehrte Py-
ramide; die Spitze ist zugleich die Basis. Und je unbedeutender
das monarchische Element in der Wirklichkeit wurde, desto bedeu-
tender wurde es dem Engländer. Nirgends ist bekanntlich die
nichtregierende Persönlichkeit angebeteter als in England. Die
englischen Journale übertreffen an sklavischem Servilismus die
deutschen bei weitem. Dieser ekelhafte Kultus des Königs als sol-
chen, die Anbetung der ganz entleerten, alles Inhalts beraubten
Vorstellung - nicht Vorstellung, des W o r t e s: "König" ist
aber
#573# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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die Vollendung der Monarchie, wie die Anbetung des bloßen
W o r t e s "Gott" die Vollendung der Religion ist. Das Wort Kö-
nig ist das Wesen des Staats, wie das Wort Gott das Wesen der Re-
ligion ist, wenn auch beide Worte rein gar nichts bedeuten. Bei
beiden ist die Hauptsache, daß die Hauptsache, nämlich der
Mensch, der hinter diesen Worten steckt, ja nicht zur Sprache
komme.
Sodann das aristokratische Element. Diesem geht es, wenigstens in
der ihm von der Verfassung angewiesenen Sphäre, wenig besser als
der Krone. Wenn der Spott, mit dem das Oberhaus seit mehr als
hundert Jahren fortwährend überhäuft wurde, allmählich so sehr
ein Bestandteil der öffentlichen Meinung geworden ist, daß dieser
Zweig der gesetzgebenden Gewalt allgemein für ein Invalidenhaus
für ausgediente Staatsmänner, daß das Anerbieten einer Paine von
jedem noch nicht ganz verschlissenen Mitgliede des Unterhauses
für eine Beleidigung angesehen wird, so läßt sich leicht denken,
in welcher Achtung die zweite der durch die Konstitution einge-
setzten Staatsmächte steht. In der Tat ist die Tätigkeit der
Lords im Oberhause zu einer bloßen, nichtssagenden Förmlichkeit
herabgesunken und erhebt sich nur selten zu einer Art von Energie
der Trägheit, wie sie sich während der Whigherrschaft von 1830
bis 1840 zeigte - aber selbst dann sind die Lords nicht stark
durch sich selbst, sondern durch die Partei, deren reinste Ver-
treter sie sind, die Tories; und das Oberhaus, dessen Hauptvorzug
in der Theorie der Konstitution der sein soll, daß es von der
Krone und dem Volk gleich unabhängig sei, ist in der Wirklichkeit
von einer Partei, also von dem Stande der Volksmeinung, und durch
das Recht der Krone, Pairs zu ernennen, auch von dieser abhängig.
Aber je ohnmächtiger das Oberhaus ist, desto festeren Boden er-
hielt es in der öffentlichen Meinung. Die konstitutionellen Par-
teien, Tories, Whigs und Radikale, schaudern gleich sehr vor der
Abschaffung dieser leeren Förmlichkeit zurück, und die Radikalen
bemerken höchstens, daß die Lords, als die einzige unverantwort-
liche Macht der Konstitution, eine Anomalie seien und deshalb die
erbliche durch eine Wahlpairie zu ersetzen sei. Es ist wieder die
Angst vor der Menschheit, die diese leere Form aufrechterhält,
und die Radikalen, die für das Unterhaus eine reine demokratische
Basis verlangen, treiben diese Angst noch weiter als die übrigen
beiden Parteien, indem sie, um das abgenutzte, überlebte Oberhaus
ja nur nicht fallenzulassen, ihm durch Infusion populären Bluts
noch etwas Lebenskraft einzuhauchen suchen. Die Chartisten wissen
besser, was sie zu tun haben; sie wissen, daß vor dem Sturm eines
demokratischen Unterhauses das ganze morsche Gerüst, Krone und
Lords und so weiter, von selbst zusammenbrechen muß und plagen
sich daher nicht, wie die
#574# Friedrich Engels
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Radikalen, mit der Reform der Pairie. - Und wie die Anbetung der
Krone in demselben Verhältnis gestiegen ist, wie die Macht der
Krone abnahm, so ist auch die populäre Achtung vor der Aristokra-
tie um so höher geworden, je unbedeutender der politische Einfluß
des Oberhauses wurde. Nicht nur, daß die erniedrigendsten Förm-
lichkeiten der Feudalzeit beibehalten wurden, daß die Mitglieder
des Unterhauses, wenn sie in offizieller Kapazität vor den Lords
erscheinen, mit dem Hut in der Hand vor den sitzenden und bedeck-
ten Lords stehen müssen, daß die offizielle Anrede an einen Adli-
gen lautet: "Möge es Eurer Lordschaft gefallen" (May it please
your lordship) usw.; das schlimmste ist, daß alle diese Förmlich-
keiten wirklich der Ausdruck der öffentlichen Meinung sind, die
einen Lord für ein Wesen höherer Art ansieht und einen Respekt
vor Stammbäumen, volltönenden Titeln, alten Familienandenken usw.
hegt, der uns Kontinentalen ebenso widerwärtig und ekelerregend
ist wie der Kultus der Krone. Auch in diesem Zuge des englischen
Charakters haben wir wieder die Anbetung eines leeren, nichtssa-
genden Wortes, die vollkommen wahnsinnige, fixe Idee, als ob eine
große Nation, als ob die Menschheit und das Universum nicht ohne
das Wort Aristokratie bestehen könnte. - Bei alledem hat die Ari-
stokratie in der Wirklichkeit dennoch einen bedeutenden Einfluß;
aber wie die Macht der Krone die Macht der Minister, d.h. der Re-
präsentanten der Majorität des Unterhauses ist, also eine ganz
andre Richtung angenommen hat, als die Konstitution beabsich-
tigte, so besteht die Macht der Aristokratie in etwas ganz an-
derem als in ihrem Anrecht auf einen erblichen Sitz in der Legis-
latur. Die Aristokratie ist stark durch ihren ungeheuren Grundbe-
sitz, durch ihren Reichtum überhaupt, und teilt diese Stärke da-
her mit allen andern, nichtadligen Reichen; die Macht der Lords
wird nicht im Oberhause, sondern im Hause der Gemeinen entwic-
kelt, und dies führt uns zu dem Bestandteil der Legislatur, der
nach der Konstitution das demokratische Element vertreten soll.
["Vorwärts!" Nr. 76 vom 21. September 1844]
Wenn die Krone und das Oberhaus machtlos sind, so muß das Unter-
haus notwendig alle Gewalt in sich vereinigen, und das ist der
Fall. In der Wirklichkeit macht das Unterhaus die Gesetze und
verwaltet sie durch die Minister, die nur ein Ausschuß desselben
sind. Bei dieser Allmacht des Unterhauses müßte England also eine
reine Demokratie sein, wenn auch nominell die beiden andren
Zweige der Legislatur bestehen blieben, wenn nur das demokrati-
sche Element selbst wirklich demokratisch wäre. Aber davon ist
keine Rede. Die Gemeinden blieben bei der Festsetzung der Verfas-
sung nach der Revolution von 1688 in ihrer Zusammensetzung ganz
unberührt; die Städte,
#575# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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Flecken und Wahlbezirke, die das Recht zur Absendung eines Depu-
tierten früher gehabt hatten, behielten es bei; und dies Recht
war durchaus kein demokratisches, "allgemeines Menschenrecht",
sondern ein ganz feudalistisches Privilegium, das noch unter Eli-
sabeth ganz willkürlich und aus freier Gnade von der Krone vielen
bisher nicht vertretenen Städten verliehen wurde. Selbst den Cha-
rakter der Repräsentation, den die Unterhauswahlen wenigstens ur-
sprünglich hatten, verloren sie bald durch die "historische Ent-
wicklung". Die Zusammensetzung des alten Unterhauses ist bekannt.
In den Städten war die Erneuerung des Deputierten entweder in der
Hand eines einzelnen oder einer geschlossenen und sich selbst er-
gänzenden Korporation; nur wenige Städte waren offen, d.h. hatten
eine ziemlich große Zahl Wähler, und in diesen verdrängte die un-
verschämteste Bestechung den letzten Rest wirklicher Repräsenta-
tion. Die geschlossenen Städte waren meist unter dem Einfluß ei-
nes Individuums, gewöhnlich eines Lords; und in den ländlichen
Wahlbezirken unterdrückte die Allmacht der großen Grundbesitzer
jede etwaige freiere und selbsttätige Regung unter dem übrigens
politisch leblosen Volk. Das alte Unterhaus war weiter nichts als
eine geschlossene, vom Volk unabhängige, mittelalterliche Korpo-
ration, die Vollendung des "historischen" Rechts, die auch nicht
ein einziges wirklich oder scheinbar vernünftiges Argument für
ihre Existenz anführen konnte, die trotz der Vernunft existierte
und darum auch 1794 durch ihr Komitee leugnete, daß sie eine Ver-
sammlung von Repräsentanten und England ein Repräsentativstaat
sei. *) Einer solchen Verfassung gegenüber mußte die Theorie des
Repräsentativstaats, selbst der gewöhnlichen konstitutionellen
Monarchie mit einer Repräsentantenkammer, als durchaus revolutio-
när und verwerflich erscheinen, und daher hatten die Tories ganz
recht, wenn sie die Reformbill als eine dem Geist und Buchstaben
der Konstitution schnurstracks zuwiderlaufende und die Konstitu-
tion untergrabende Maßregel bezeichneten. Die Reformbill ging in-
des durch, und wir haben nun zu sehen, wozu sie die englische
Verfassung und besonders das Unterhaus gemacht hat. Zunächst sind
die Verhältnisse für die Wahl von Deputierten auf dem Lande ganz
dieselben geblieben. Die Wähler sind hier fast ausschließlich
selbst Pächter, und diese sind von ihrem Grundbesitzer durchaus
abhängig, indem dieser ihnen, die mit ihm in keinem kontraktli-
chen Verhältnis stehen, jeden Augenblick die
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*) Second Report of the Committee of Secrecy, to whom the Papers
referred to in His Majesty's Message on the 12. May 1794, were
delivered. 1*) (Bericht über die Londoner revolutionären Gesell-
schaften, London 1794.) Pag. 68 ff.
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1*) Zweiter Bericht des geheimen Ausschusses, dem die Dokumente
übergeben wurde, die sich auf Seiner Majestät Botschaft vom 12.
Mai 1794 bezogen.
#576# Friedrich Engels
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Pacht aufkündigen kann. Die Deputierten der Grafschaften (im Ge-
gensatz zu den Städten) sind nach wie vor Deputierte der Grundbe-
sitzer, denn nur in den aufgeregtesten Epochen, wie 1831 [239],
wagen die Pächter gegen die Grundbesitzer zu stimmen. Ja, die Re-
formbill machte das Übel nur schlimmer, indem sie die Zahl der
Deputierten für Grafschaften vermehrte. Von den 252 Grafschafts-
deputierten können die Tories daher immer auf wenigstens 200
rechnen, es sei denn, daß eine allgemeine Aufregung unter den
Pächtern herrsche, die das Einschreiten der Grundbesitzer unklug
machen wurde. In den Städten wurde wenigstens der Form nach eine
Repräsentation eingeführt und jedem, der ein Haus von wenigstens
zehn Pfund jährlichen Mietwertes bewohnt und direkte Steuern
(Armensteuer etc.) bezahlt, das Stimmrecht erteilt. Hierdurch ist
die ungeheure Majorität der arbeitenden Klassen ausgeschlossen;
denn erstens wohnen natürlich nur Verheiratete in besondern Häu-
sern, und wenn auch ein bedeutender Teil dieser Häuser jährlich
zehn Pfund Miete kostet, so umgehen doch die Einwohner fast alle
die Bezahlung der direkten Steuern und sind daher keine Wähler.
Die Zahl der Wähler bei chartistischem, allgemeinem Stimmrecht
würde sich mindestens verdreifachen. Die Städte sind somit in den
Händen der Mittelklasse, und diese wiederum ist in den kleineren
Städten sehr häufig - direkt oder indirekt - durch die Pächter,
die die Hauptkunden der Krämer und Handwerker sind, von den
Grundbesitzern abhängig. In den großen Städten allein kommt die
Mittelklasse wirklich zur Herrschaft, und in den kleineren Fa-
brikstädten, namentlich Lancashires, wo die Mittelklasse an Zahl
und das Landvolk an Einfluß unbedeutend ist, wo also schon eine
Minorität der Arbeiterklasse ein entscheidendes Gewicht in die
Waagschale legt, kommt die Scheinrepräsentation einer wirklichen
einigermaßen nahe. Diese Städte, z.B. Ashton, Oldham, Rochdale,
Bolton usw. schicken daher auch fast nur Radikale ins Parlament.
Eine Ausdehnung des Stimmrechts nach den Grundsätzen der Charti-
sten würde hier, wie überhaupt in allen Fabrikstädten, diese
letztere Partei zur Majorität der Wähler erheben. Außer diesen
verschiedenen und in der Praxis sehr komplizierten Einflüssen ma-
chen sich aber noch verschiedene Lokalinteressen und zu guter
Letzt ein sehr bedeutender Einfluß geltend - der der Bestechung.
In dem ersten Artikel der gegenwärtigen Reihe war schon die Rede
davon, daß das Unterhaus durch sein Bestechungs-Komitee erklärte,
es sei durch Bestechung gewählt, und Thomas Duncombe, das einzige
entschieden chartistische Mitglied, hat es dem Unterhaus längst
geradeheraus gesagt, daß kein einziger in der ganzen Versammlung,
er selbst nicht, sagen könne, daß er durch die freie Wahl seiner
Konstituenten, ohne Bestechung, an seinen Platz gekommen sei. Im
vergangnen Sommer erklärte Richard
#577# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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Cobden, Mitglied für Stockport und Führer der Antikorngesetz-Li-
gue, in einem öffentlichen Meeting in Manchester, daß die Beste-
chung jetzt einen höheren Grad erreicht habe als je, daß in dem
toryistischen Carlton-Klub und dem liberalen Reform-Klub in Lon-
don die Repräsentation von Städten förmlich an den Meistbietenden
versteigert werde, und diese Klubs als Unternehmer handelten -
gegen soviel Pfunde garantieren wir dir diese Stelle usw. - Und
zu alledem kommt noch die saubere Manier, mit der die Wahlen vor-
genommen werden, die allgemeine Trunkenheit, in der das Votum ab-
gegeben wird, die Schenken, in denen die Wähler auf Kosten der
Kandidaten sich berauschen, die Unordnung, die Schlägereien und
das Geheul der Masse an den Abstimmungsbuden, um die Nichtigkeit
der für s i e b e n Jahre gültigen Repräsentation zu vollenden.
["Vorwärts!" Nr. 77 vom 25. September 1844]
Wir haben gesehen, daß die Krone und das Oberhaus ihre Bedeutung
verloren haben; wir haben gesehen, auf welche Weise das allmäch-
tige Unterhaus rekrutiert wird; die Frage ist jetzt: Wer regiert
denn eigentlich in England? - Der Besitz regiert. Der Besitz be-
fähigt die Aristokratie, die Wahl der ländlichen und kleinstädti-
schen Deputierten zu beherrschen; der Besitz befähigt die Kauf-
leute und Fabrikanten, die Deputierten für die großen und teil-
weise auch die kleinen Städte zu bestimmen; der Besitz befähigt
beide, durch Bestechung ihren Einfluß zu steigern. Die Herrschaft
des Besitzes ist in der Reformbill durch den Zensus ausdrücklich
anerkannt. Und insofern der Besitz und der durch den Besitz er-
worbene Einfluß das Wesen der Mittelklasse ausmacht, insofern
also die Aristokratie bei den Wahlen ihren Besitz geltend macht
und damit nicht als Aristokratie auftritt, sondern sich der Mit-
telklasse gleichstellt, insofern der Einfluß der eigentlichen
Mittelklasse im ganzen viel stärker ist als der der Aristokratie,
insofern herrscht allerdings die Mittelklasse. Aber wie und warum
herrscht sie? Weil das Volk über das Wesen des Besitzes noch
nicht im klaren, weil es überhaupt - auf dem Lande wenigstens -
noch geistig tot ist und daher sich die Tyrannei des Besitzes ge-
fallen läßt. England ist allerdings eine Demokratie, aber wie
Rußland eine Demokratie ist; wie das Volk unbewußt überall
herrscht und in allen Staaten die Regierung nur ein anderer Aus-
druck für den Bildungsgrad des Volkes ist.
Es wird schwerhalten, uns von dieser Praxis der englischen Kon-
stitution zu ihrer Theorie zurückzubringen. Die Praxis steht mit
der Theorie im schreiendsten Widerspruch; die beiden Seiten sind
einander so entfremdet, daß sie gar keine Ähnlichkeit mehr haben.
Hier eine Dreieinigkeit der Legislatur - dort eine Tyrannei der
Mittelklasse; hier ein Zweikammersystem - dort ein
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allmächtiges Haus der Gemeinen; hier eine königliche Prärogative
- dort ein von den Gemeinen gewähltes Ministerium; hier ein unab-
hängiges Oberhaus mit erblichen Gesetzgebern - dort ein Invali-
denhaus für überlebte Deputierte. Jeder der drei Bestandteile der
gesetzgebenden Gewalt hat seine Macht an ein anderes Element ab-
geben müssen. Die Krone an die Minister, d.h. die Majorität des
Unterhauses, die Lords an die Torypartei, also an ein populäres
Element, und an die Pairs kreierenden Minister, d.h. im Grund
auch an ein populäres Element, und die Gemeinen an die Mittel-
klasse, oder, was dasselbe ist, an die politische Unmündigkeit
des Volks. Die englische Konstitution existiert in der Wirklich-
keit gar nicht mehr, der ganze langwierige Prozeß der Gesetzge-
bung ist eine bloße Farce; der Widerspruch von Theorie und Praxis
ist so grell geworden, daß er sich unmöglich noch lange halten
kann, und wenn auch durch die katholische Emanzipation, von der
wir noch weiter zu reden haben werden, durch die Parlaments- und
Munizipalreform dem Scheine nach die Lebenskraft der siechen Ver-
fassung noch etwas gehoben wurde, so sind doch diese Maßregeln
selbst schon das Geständnis, daß man an der Erhaltung der Konsti-
tution verzweifelt, und bringen Elemente in sie hinein, die mit
ihren Grundprinzipien entschieden in Widerspruch stehen, also den
Konflikt noch dadurch vergrößern, daß sie die Theorie mit sich
selbst in Widerspruch bringen.
Wir haben gesehen, wie die Organisation der Gewalten in der eng-
lischen Verfassung durchaus auf der Angst beruht. Diese Angst
zeigt sich noch mehr in den Regeln, nach denen die Gesetzgebung
verfährt, den sogenannten Standing Orders. Jeder Gesetzvorschlag
muß in jedem der beiden Häuser dreimal in gewissen Zwischenräumen
gelesen werden; nach dem zweiten Lesen wird er einem Komitee
übergeben, das ihn im einzelnen durchgeht; in wichtigeren Fällen
"entschließt sich das Haus in ein Komitee des ganzen Hauses" zur
Beratung des Vorschlags und ernennt einen Berichterstatter, der
nach Beendigung der Beratung mit vieler Feierlichkeit demselben
Hause, das beraten hat, einen Bericht über die Beratung abstat-
tet. Beiläufig, ist dies nicht das schönste Beispiel der
"Transzendenz innerhalb der Immanenz und Immanenz innerhalb der
Transzendenz", das ein Hegelianer sich nur wünschen kann? "Das
Wissen des Unterhauses vom Komitee ist das Wissen des Komitees
von sich selbst", und der Berichterstatter ist die "absolute Per-
sönlichkeit des Mittlers, in der beide identisch sind". Jeder Ge-
setzvorschlag wird daher achtmal beraten, ehe er die königliche
Sanktion erhalten kann. Diesem ganzen lächerlichen Verfahren
liegt natürlich wieder die Angst vor der Menschheit zum Grunde.
Man sieht ein, daß der Fortschritt das Wesen der Menschheit ist,
aber man hat nicht den Mut, den Fortschritt offen zu proklamie-
ren;
#579# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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man gibt Gesetze, die absolute Geltung haben sollen, die also dem
Fortschritt Schranken setzen; und durch das vorbehaltene Recht,
die Gesetze zu ändern, läßt man den soeben geleugneten Fort-
schritt zur Hintertür wieder hinein. Aber nur ja nicht zu rasch,
nur ja nicht übereilt. Der Fortschritt ist revolutionär, ist ge-
fährlich und muß daher wenigstens einen starken Hemmschuh erhal-
ten; ehe man sich zu seiner Anerkennung entschließt, muß man sich
die Sache achtmal überlegen. Aber diese Angst, die in sich selbst
nichtig ist und nur beweist, daß die Ängstlichen selbst noch
keine wahren, freien Menschen sind, muß notwendig auch in ihren
Maßregeln fehlgreifen. Statt eine umfassendere Beratung der Vor-
schläge zu sichern, wird die wiederholte Lesung derselben in der
Praxis ganz überflüssig und eine bloße Formsache. Die Hauptbera-
tung konzentriert sich gewöhnlich auf die erste oder zweite Le-
sung, zuweilen auch auf die Debatten im Komitee, je nachdem es
der Opposition am besten konveniert. In ihrer ganzen Nichtigkeit
erscheint aber diese Vervielfachung der Debatte, wenn man be-
denkt, daß das Schicksal jedes Vorschlags schon von vornherein
entschieden ist, und wo es n i c h t entschieden ist, in der
Debatte nicht über den speziellen Vorschlag, sondern über die
Existenz eines Ministeriums beraten wird. Das Resultat dieser
ganzen, achtmal wiederholten Posse ist also nicht etwa eine ruhi-
gere Beratung im Hause selbst, sondern etwas ganz anderes, das
gar nicht in der Absicht derer lag, die die Posse einführten. Die
Langwierigkeit der Verhandlungen läßt der öffentlichen Meinung
Zeit, ein Urteil über die vorgeschlagene Maßregel zu bilden und
im Notfalle durch Meetings und Petitionen dagegen zu opponieren,
und oft - wie im vorigen Jahre bei Sir James Grahams Erziehungs-
bill - mit Erfolg. Aber dies, wie gesagt, ist nicht der ursprüng-
liche Zweck und könnte weit einfacher erreicht werden.
Da wir gerade bei den Standing Orders sind, so können wir noch
einige Punkte erwähnen, in denen sich die Angst der englischen
Verfassung und der ursprüngliche korporationsmäßige Charakter des
Unterhauses verraten. Die Debatten des Unterhauses sind nicht öf-
fentlich; die Zulassung ist ein Privilegium und wird gewöhnlich
nur durch einen schriftlichen Befehl eines Mitgliedes erwirkt.
Während der Abstimmung werden die Galerien geräumt; trotz dieser
lächerlichen Geheimniskrämerei, gegen deren Abschaffung das Haus
sich immer heftig gewehrt hat, stehen die Namen der für oder wi-
der stimmenden Mitglieder den andern Tag in allen Zeitungen. Die
radikalen Mitglieder haben nie einen authentischen Abdruck der
Protokolle durchsetzen können - noch vor vierzehn Tagen fiel eine
dahingehende Motion durch - infolgedessen ist der Drucker der in
den Zeitungen erscheinenden Parlamentsberichte für den Inhalt
derselben allein verantwortlich und kann von jedem, der sich
durch einen Ausspruch eines Parlamentsmitgliedes beleidigt fühlt,
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wegen Veröffentlichung verleumderischer Aussagen - gesetzlich
auch von der Regierung - belangt werden, während der Urheber der
Verleumdung durch sein parlamentarisches Privilegium gegen alle
Verfolgung sichergestellt ist. Diese und eine Menge andrer Punkte
in den Standing Orders zeigen den exklusiven, antipopulären Cha-
rakter des reformierten Parlaments; und die Zähigkeit, mit der
das Unterhaus an diesen Gebräuchen festhält, zeigt deutlich ge-
nug, daß es keine Lust hat, sich aus einer privilegierten Korpo-
ration in eine Versammlung von Volksrepräsentanten zu verwandeln.
["Vorwärts!" Nr. 78 vom 28. September 1844]
Ein anderer Beweis hierfür ist das Privilegium des Parlaments,
die exzeptionelle Stellung seiner Mitglieder gegenüber den Ge-
richten und das Recht des Unterhauses, jeden, den es will, ver-
haften zu lassen. Ursprünglich gegen die Übergriffe einer seitdem
aller Macht entkleideten Krone gerichtet, hat dies Privilegium in
der neueren Zeit sich nur gegen das Volk gewendet. 1771 erzürnte
sich das Haus über die Frechheit der Zeitungen, die die Debatten
veröffentlichten, wozu doch nur das Haus selbst berechtigt sei,
und versuchte durch Verhaftungen von Druckern und dann von Beam-
ten, die diese Drucker freigelassen hatten, dieser Frechheit ein
Ziel zu setzen. Natürlich mißlang dies; aber der Versuch beweist,
was es mit dem Privilegium des Parlaments auf sich hat, und das
Mißlingen beweist, daß auch das Unterhaus, trotz seiner Erhaben-
heit über das Volk, dennoch von diesem abhängig ist, daß also
auch das Unterhaus nicht regiert.
In einem Lande, wo "das Christentum ein wesentlicher Bestandteil
der Landesgesetze ist" (Christianity is part and parcel of the
laws of the land), gehört die S t a a t s k i r c h e notwendig
zur Verfassung. England ist seiner Verfassung nach wesentlich ein
christlicher Staat, und zwar ein vollständig ausgebildeter, star-
ker christlicher Staat; Staat und Kirche sind vollkommen ver-
schmolzen und untrennbar. Diese Einheit von Kirche und Staat kann
aber nur in e i n e r christlichen Konfession, zur Ausschlie-
ßung aller andern, bestehen, und diese ausgeschlossenen Sekten
sind dadurch natürlich als Ketzer bezeichnet und der religiösen
und politischen Verfolgung verfallen. So in England. Sie wurden
also von jeher allesamt in eine Klasse zusammengeworfen, als Non-
konformisten oder Dissenters von aller Teilnahme am Staat ausge-
schlossen, in ihrem Kultus gestört und gehindert und mit Strafge-
setzen verfolgt. Je eifriger sie sich gegen die Einheit von Kir-
che und Staat erklärten, desto heftiger wurde diese Einheit von
der herrschenden Partei verteidigt und zu einem Lebenspunkt des
Staats erhoben. Als der christliche Staat in England noch in vol-
ler Blüte stand, war daher auch die Verfolgung der Dissenters
#581# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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und besonders der Katholiken an der Tagesordnung, eine Verfol-
gung, die zwar weniger heftig, aber universeller, ausdauernder
war als die des Mittelalters. Die akute Krankheit ging in eine
chronische über, die plötzlichen, blutdürstigen Wutanfälle des
Katholizismus verwandelten sich in eine kalte, politische Berech-
nung, die die Heterodoxie durch einen gelinderen, aber anhalten-
den Druck auszurotten suchte. Die Verfolgung wurde auf das welt-
liche Gebiet herübergezogen und dadurch unerträglicher gemacht.
Der Unglaube an die neununddreißig Artikel hörte auf, Blasphemie
zu sein, aber anstatt dessen machte man ihn zum Staatsverbrechen.
Aber der Fortschritt der Geschichte ließ sich nicht aufhalten;
der Abstand zwischen der Gesetzgebung von 1688 und der öffentli-
chen Meinung von 1828 war so groß, daß in diesem Jahre selbst das
Unterhaus sich genötigt sah, die drückendsten Gesetze gegen die
Dissenters aufzuheben. Die Testakte und die religiösen Paragra-
phen der Korporationsakte wurden abgeschafft; die Emanzipation
der Katholiken folgte im nächsten Jahre trotz der wütenden Oppo-
sition der Tories. Die Tories, die Vertreter der Konstitution,
hatten volles Recht in dieser Opposition, da keine einzige der
liberalen Parteien, auch die Radikalen nicht, die Konstitution
selbst angriffen. Die Konstitution sollte auch für sie die Grund-
lage bleiben, und auf dem Boden der Konstitution waren nur die
Tories konsequent. Sie sahen ein und sprachen es aus, daß die
obigen Maßregeln den Sturz der Hochkirche und notwendig auch den
der Konstitution nach sich ziehen müssen; daß, dem Dissenter ak-
tives Bürger recht geben, de facto die Hochkirche vernichten, die
Angriffe auf die Hochkirche sanktionieren hieß; daß es eine arge
Inkonsequenz gegen den Staat überhaupt ist, wenn man dem Katholi-
ken, der über der Staatsgewalt die Autorität des Papstes aner-
kennt, Teil an der Verwaltung und Gesetzgebung bewilligt. Ihre
Argumente konnten von den Liberalen nicht beantwortet werden; die
Emanzipation ging dennoch durch, und die Prophezeiungen der To-
ries fangen bereits an, sich zu erfüllen.
Die Hochkirche ist also auf diese Weise ein leerer Name geworden
und unterscheidet sich von den andern Konfessionen nur noch durch
die drei Millionen Pfund, die sie jährlich bezieht, und einige
kleine Privilegien, die gerade hinreichend sind, um den Kampf ge-
gen sie aufrechtzuerhalten. Hierhin gehören die kirchlichen Ge-
richtshöfe, in denen der anglikanische Bischof eine alleinige,
aber sehr bedeutungslose Jurisdiktion übt und deren Bedrückung
besonders in den Gerichtskosten besteht; ferner die lokale Kir-
chensteuer, die zur Erhaltung der zur Verfügung der Staatskirche
stehenden Gebäude verwendet wird; die Dissenters stehen unter der
Jurisdiktion jener Höfe und müssen diese Steuer mitbezahlen.
#582# Friedrich Engels
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Aber nicht allein die Gesetzgebung g e g e n die Kirche, son-
dern auch die Gesetzgebung f ü r sie hat dazu beigetragen, die
Staatskirche zu einem leeren Namen zu machen. Die irische Kirche
ist ein bloßer Name von jeher gewesen, eine vollendete Staats-
oder Regierungskirche, eine komplette Hierarchie, vom Erzbischof
abwärts bis zum Vikar, der weiter nichts fehlt als die Gemeinde,
und deren Beruf darin besteht, für die leeren Wände zu predigen,
zu beten und Litaneien abzusingen. Die englische Kirche hat zwar
ein Publikum, obwohl sie auch, besonders in Wales und den Fabrik-
distrikten ziemlich von den Dissenters verdrängt worden ist, aber
die wohlbezahlten Seelenhirten bekümmern sich eben nicht viel um
die Schafe. "Wenn ihr eine Priesterkaste in Verachtung bringen
und stürzen wollt, so bezahlt sie gut", sagt Bentham, und die
englische und irische Kirche zeugen für die Wahrheit dieses Aus-
spruchs. Auf dem Lande und in den Städten in England ist dem
Volke nichts verhaßter, nichts verächtlicher als ein church-of-
England parson 1*). Und bei einem so frommen Volk wie dem engli-
schen will das was bedeuten.
Es versteht sich, daß, je leerer und bedeutungsloser der Name der
Hochkirche wird, desto fester hängt die konservative und über-
haupt entschieden konstitutionelle Partei daran; die Trennung von
Kirche und Staat könnte auch dem Lord John Russell Tränen entloc-
ken; es versteht sich ebenfalls, daß, je leerer dieser Name wird,
desto ärger und fühlbarer wird der Druck. Die irische Kirche be-
sonders, weil die bedeutungsloseste, ist die verhaßteste; sie hat
gar keinen Zweck, als das Volk zu erbittern, als es daran zu er-
innern, daß es ein unterjochtes Volk ist, dem der Eroberer seine
Religion und seine Institutionen aufzwängt.
England steht demnach jetzt auf dem Übergange vom bestimmten in
den unbestimmten christlichen Staat, in den Staat, der keine be-
stimmte Konfession, sondern einen Durchschnitt aller existieren-
den Konfessionen, das unbestimmte Christentum zu seiner Basis
macht. Natürlich hat schon der alte, bestimmte, christliche Staat
sich gegen den Unglauben verwahrt, und die Apostasie-Akte von
1699 bestraft ihn mit Verlust auch des passiven Bürgerrechts und
mit Gefängnis; die Akte ist nie abgeschafft worden, wird aber nie
mehr in Ausführung gebracht. Ein anderes Gesetz, aus Elisabeths
Zeiten herrührend, schreibt vor, daß jeder, der sonntags ohne ge-
hörige Entschuldigung aus der Kirche bleibt (wenn ich nicht irre,
ist sogar die bischöfliche Kirche vorgeschrieben, denn Elisabeth
erkannte keine dissentierenden Kapellen an), mit Geldstrafe und
respektive Gefängnis dazu anzuhalten ist. Dies Gesetz kommt auf
dem Lande noch häufig in Ausführung; selbst hier im zivilisierten
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1*) Geistlicher der Kirche von England
#583# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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Lancashire, ein paar Stunden von Manchester, gibt es einige bi-
gotte Friedensrichter, die - wie M. Gibson, Deputierter für Man-
chester, vor vierzehn Tagen im Unterhause anführte - eine Menge
Leute wegen unterlassenen Kirchenbesuchs zu mitunter sechswö-
chentlichem Gefängnis verurteilten. Die Hauptgesetze aber gegen
den Unglauben sind die, welche jeden, der nicht an einen Gott
oder eine jenseitige Belohnung oder Bestrafung glaubt, zur Able-
gung eines Eides unfähig machen und die Gotteslästerung bestra-
fen. Gotteslästerung ist alles, was die Bibel oder die christli-
che Religion in Verachtung zu bringen strebt, und ebenso die di-
rekte Leugnung der Existenz Gottes; die Strafe, die darauf steht,
ist Gefängnis - gewöhnlich ein Jahr, und Geldstrafe.
["Vorwärts!" Nr. 80 vom 5. Oktober 1844]
Aber auch der unbestimmte christliche Staat geht schon seinem
Verfall entgegen, ehe er durch die Gesetzgebung zur offiziellen
Anerkennung gekommen ist. Die Apostasie-Akte ist, wie gesagt, ab-
solut; das Gebot des Kirchenbesuchs ist ebenfalls ziemlich veral-
tet und seine Durchführung nur Ausnahme; das Blasphemiegesetz
fängt - dank der Furchtlosigkeit der englischen Sozialisten und
besonders Richard Carliles - ebenfalls an zu veralten und wird
nur hier und da in besonders bigotten Lokalitäten, z.B. Edin-
burgh, in Anwendung gebracht, und selbst eine Verweigerung des
Eides wird, wo es eben angeht, vermieden. Die christliche Partei
ist so schwach geworden, daß sie selbst einsieht, eine strenge
Handhabung dieser Gesetze werde in kurzer Zeit ihre Aufhebung
nach sich ziehen, und bleibt daher lieber ruhig, damit das Da-
moklesschwert der christlichen Gesetzgebung wenigstens über dem
Haupt der Ungläubigen schweben bleibe und vielleicht als Drohung
und Abschreckung fortwirke.
Außer den bis jetzt beurteilten positiven politischen Institutio-
nen sind noch einige andere Dinge in den Bereich der Verfassung
zu ziehen. Von den Rechten des Bürgers ist bis jetzt kaum die
Rede gewesen; innerhalb der eigentlichen Konstitution hat das In-
dividuum keine Rechte in England. Diese Rechte existieren entwe-
der durch den Gebrauch oder die Kraft einzelner Statute, die mit
der Konstitution in keinem Zusammenhang stehen. Wir werden sehen,
wie diese sonderbare Trennung entstanden ist, und gehen für den
Augenblick zur Kritik dieser Rechte über.
Das erste ist das Recht, daß jeder seine Meinung ungehindert und
ohne vorherige Genehmigung der Regierung veröffentlichen darf -
die Preßfreiheit. Es ist im ganzen genommen richtig, daß nirgend
eine ausgedehntere Preßfreiheit herrscht wie in England; und doch
ist diese Freiheit hier noch
#584# Friedrich Engels
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sehr beschränkt. Das Libelgesetz, das Hochverratsgesetz und das
Blasphemiegesetz lasten schwer auf der Presse, und wenn Preßver-
folgungen selten sind, s o l i e g t d a s n i c h t a m
G e s e t z, sondern an der Furcht der Regierung vor der unaus-
bleiblichen Unpopularität, die die Folge von Schritten gegen die
Presse sein wurde. Die englischen Zeitungen aller Parteien bege-
hen täglich Preßvergehen, sowohl gegen die Regierung wie gegen
einzelne, aber man läßt sie alle ruhig passieren, wartet, bis man
imstande ist, einen politischen Prozeß anzufangen und nimmt dann
bei der Gelegenheit die Presse mit. So ist's mit den Chartisten
1842, so neulich mit den irischen Repealern [208] gegangen. Die
englische Preßfreiheit lebt seit hundert Jahren ebensowohl von
der Gnade, wie die preußische Preßfreiheit von 1842 tat.
Das zweite "angeborne Recht" (birthright) des Engländers ist das
Recht der Volksversammlung, ein Recht, das bis jetzt kein anderes
Volk in Europa genießt. Dies Recht, obwohl uralt, ist später in
einem Statut als "das Recht des Volks, sich zu versammeln, um
seine Beschwerden zu diskutieren und die Legislatur um Abhülfe
derselben zu petitionieren", ausgesprochen worden. Hierin liegt
schon eine Beschränkung. Wenn keine Petition das Resultat eines
Meetings ist, so bekommt dies dadurch wo nicht geradezu ungesetz-
lichen, doch sehr zweideutigen Charakter. In O'Connells Prozeß
wurde es von der Krone besonders hervorgehoben, daß die Meetings,
die als ungesetzlich geschildert wurden, nicht zur Beratung von
Petitionen berufen waren. Die Hauptbeschränkung ist aber die po-
lizeiliche; die Zentral- oder Lokalregierung kann jedes Meeting
vorher verbieten oder unterbrechen und auflösen, und dies hat sie
nicht nur bei Clontarf, sondern in England selbst bei chartisti-
schen und sozialistischen Meetings oft genug getan. Das aber gilt
nicht für einen Angriff auf die angebornen Rechte der Engländer,
weil die Chartisten und Sozialisten arme Teufel und also rechtlos
sind; danach kräht kein Hahn außer dem "Northern Star" und der
"New Moral World", und daher erfährt man davon auf dem Kontinent
nichts.
Ferner das Assoziationsrecht. Alle Assoziationen, die gesetzliche
Zwecke mit gesetzlichen Mitteln verfolgen, sind erlaubt; sie dür-
fen aber nur jedesmal eine große Gesellschaft bilden und keine
Zweigassoziationen einschließen. Die Bildung von Gesellschaften,
die sich in lokale Zweige mit besonderer Organisation teilen, ist
nur zu wohltätigen, überhaupt pekuniären Zwecken erlaubt und darf
nur auf ein Zertifikat eines dazu ernannten Beamten hier begonnen
werden. Die Sozialisten erlangten ein solches Zertifikat für ihre
Assoziation, indem sie einen derartigen Zweck angaben; den Char-
tisten wurde es verweigert, obwohl sie die Konstitution der so-
zialistischen Gesellschaft wörtlich in der ihrigen kopierten. Sie
sind jetzt gezwungen, das
#585# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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Gesetz zu umgehen und dadurch in die Lage versetzt, daß ein ein-
ziger Schreibfehler eines einzigen Mitgliedes der chartistischen
Assoziation die ganze Gesellschaft in die Fallstricke des Geset-
zes verwickeln kann. Aber auch abgesehen davon, ist das Assozia-
tionsrecht in seiner vollen Ausdehnung ein Vorrecht der Reichen;
zu einer Assoziation gehört vor allem Geld, und es ist der rei-
chen Korngesetz-Ligue leichter, Hunderttausende aufzubringen, als
der armen chartistischen Gesellschaft oder der Union britischer
Bergleute, die bloßen Kosten der Assoziation zu bestreiten. Und
eine Assoziation, die keine Fonds zur Verfügung hat, will wenig
bedeuten und kann keine Agitation machen.
["Vorwärts!" Nr. 83 vom 16. Oktober 1844]
Das Recht des Habeas-Corpus, d.h. das Recht jedes Angeklagten
(ausgenommen ist der Fall des Hochverrats), bis zur Eröffnung des
Prozesses gegen Kaution freigelassen zu werden, dies vielgeprie-
sene Recht ist wiederum ein Privilegium der Reichen. Der Arme
kann keine Bürgschaft stellen und muß daher ins Gefängnis wan-
dern.
Das letzte dieser Rechte des Individuums ist das Recht eines je-
den, nur von seinesgleichen gerichtet zu werden, und auch dies
ist ein Privilegium des Reichen. Der Arme wird nicht von seines-
gleichen, er wird in allen Fällen von seinen gebornen Feinden ge-
richtet, denn in England sind die Reichen und die Armen in offnem
Krieg. Die Geschwornen müssen gewisse Qualifikationen besitzen,
und wie diese beschaffen sind, geht daraus hervor, daß die Jury-
liste von Dublin, einer Stadt von 250.000 Einwohnern, nur acht-
hundert Qualifizierte stark ist. In den letzten Chartistenprozes-
sen in Lancaster, Warwick und Stafford wurden die Arbeiter von
Grundbesitzern und Pächtern, die meist Tories, und Fabrikanten
oder Kaufleuten, die meist Whigs, in jedem Falle aber die Feinde
der Chartisten und der Arbeiter sind, gerichtet. Das ist aber
nicht alles. Eine sogenannte "unparteiliche Jury" ist überhaupt
ein Unding. Als O'Connell vor vier Wochen in Dublin gerichtet
wurde, war jeder Jurymann als Protestant und Tory sein Feind.
"Seinesgleichen" wären Katholiken und Repealer gewesen - aber
selbst diese nicht, denn sie waren seine Freunde. Ein Katholik in
der Jury hätte das Verdikt, hätte jedes Verdikt, mit Ausnahme ei-
ner Freisprechung, unmöglich gemacht. Hier ist der Fall eklatant;
aber im Grunde ist es in jedem beliebigen Fall dasselbe. Das Ge-
schwornengericht ist seinem Wesen nach eine politische und keine
juristische Institution; aber weil alles juristische Wesen ur-
sprünglich politischer Natur ist, kommt in ihr das w a h r e
Juristentum zur Erscheinung, und das englische Geschwornenge-
richt, weil das ausgebildetste, ist die Vollendung
#586# Friedrich Engels
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der juristischen Lüge und Unsittlichkeit. Man fängt an mit der
Fiktion des "unparteilichen Geschwornen"; man schärft den Ge-
schwornen ein, alles zu vergessen, was sie etwa vor der Untersu-
chung in Beziehung auf den vorliegenden Fall gehört haben; bloß
nach dem hier im Gerichtshof vorgebrachten Zeugnis zu urteilen -
als ob so etwas nur möglich wäre! Man macht die zweite Fiktion
des "unparteilichen Richters", der das Gesetz entwickeln und die
von beiden Seiten vorgebrachten Grunde ohne Parteilichkeit, ganz
"objektiv" zusammenstellen soll - als ob das möglich wäre! Ja,
man verlangt von dem Richter, daß er besonders und trotz alledem
keinen Einfluß auf das Urteil der Geschwornen ausüben, ihnen das
Verdikt nicht unter den Fuß geben soll - d.h. er soll die Prämis-
sen so legen, wie sie gelegt werden müssen, um den Schluß zu zie-
hen; aber er soll den Schluß selbst nicht ziehen, er darf ihn
selbst für sich nicht ziehen, denn das würde ja auf seine Darle-
gung der Prämissen einen Einfluß ausüben - alle diese und hundert
andere Unmöglichkeiten, Unmenschlichkeiten und Dummheiten ver-
langt man, bloß um die ursprüngliche Dummheit und Unmenschlich-
keit anständig zu verdecken. Aber die Praxis läßt sich nicht ir-
remachen, in der Praxis kehrt man sich an all das Zeug nicht, der
Richter gibt der Jury deutlich genug zu verstehen, was für ein
Verdikt sie zu bringen hat, und die gehorsame Jury bringt das
Verdikt auch regelmäßig ein.
Weiter! Der Angeklagte muß auf alle Weise geschützt werden, der
Angeklagte ist, wie der König, heilig und unverletzlich und kann
kein Unrecht tun, d.h., er kann gar nichts tun, und wenn er was
tut, so hat's keine Gültigkeit. Der Angeklagte mag sein Verbre-
chen eingestehen, das hilft ihm gar nichts. Das Gesetz be-
schließt, daß er nicht glaubwürdig ist; ich glaube, es war 1819,
daß ein Mann seine Frau des Ehebruchs bezichtigte, nachdem sie
während einer Krankheit, die ihr tödlich schien, ihrem Mann den
begangenen Ehebruch gestanden hatte - aber der Verteidiger der
Frau wandte ein, daß das Geständnis der Angeklagten kein Beweis-
grund sei, und die Klage wurde abgewiesen *). Die Heiligkeit des
Angeklagten wird dann ferner in dem juristischen Formenwesen
durchgeführt, mit dem die englische Jury bekleidet ist und die
den rabulistischen Kniffen der Advokaten ein so überaus ergiebi-
ges Feld bietet. Es geht ins Unglaubliche, was für lächerliche
Formfehler einen ganzen Prozeß umwerfen können. 1800 wurde ein
Mann wegen Fälschung schuldig befunden, aber freigelassen, weil
sein Verteidiger noch vor Urteilsfällung entdeckte, daß in der
falschen Banknote der Name abgekürzt Bartw, dagegen in der Ankla-
geakte vollständig Bartholomew geschrieben war. Der Richter, wie
gesagt, nahm die Einwendung für genügend an und ließ den
---
*) Wade, "British History", London, 1838.
#587# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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Überführten frei. *) - 1827 wurde in Winchester ein Weib des Kin-
desmords angeklagt, aber freigesprochen, weil in dem Verdikt der
Totenschaujury diese "auf ihren Eid" (The jurors of our Lord the
King upon their oath present that, etc.) versicherte, daß dies
und jenes geschehen sei, wo doch diese aus dreizehn Männern be-
stehende Jury nicht einen Eid, sondern dreizehn Eide abgelegt
habe, und es also hätte heißen müssen: "Upon their oaths". **)
Vor einem Jahre wurde in Liverpool ein Junge, der jemandem an ei-
nem Sonntagabend das Schnupftuch aus der Tasche stahl, auf der
Tat ertappt und verhaftet. Sein Vater wandte ein, der Polizeidie-
ner habe ihn ungesetzlich verhaftet, weil ein Gesetz vorschreibt,
daß niemand am Sonntage diejenige Arbeit tun dürfe, wodurch er
sich seinen Unterhalt erwerbe; die Polizei dürfe also niemanden
am Sonntage verhaften. Der Richter war damit einverstanden, ex-
aminierte aber den Jungen weiter, und als dieser gestand, er sei
ein Dieb von Profession, wurde er um 5 Schillinge gestraft, weil
er am Sonntage seinem Beruf nachgegangen sei. Ich könnte diese
Beispiele verhundertfachen, aber sie reden für sich selbst schon
genug. Das englische Gesetz heiligt den Angeklagten und wendet
sich gegen die Gesellschaft, zu deren Schutz es eigentlich da
ist. Wie in Sparta wird nicht das Verbrechen, sondern die Dumm-
heit, mit der es begangen wurde, bestraft. Jeder Schutz wendet
sich gegen den, den er schützen will; das Gesetz will die Gesell-
schaft schützen und greift sie an; es will den Angeklagten schüt-
zen und verletzt ihn - denn es ist klar, daß jeder, der zu arm
ist, der offiziellen Rabulisterei einen ebenso rabulistischen
Verteidiger entgegenzustellen, alle Formen gegen sich hat, die zu
seinem Schutz geschaffen wurden. Wer zu arm ist, um einen Vertei-
diger oder eine gehörige Anzahl Zeugen zu stellen, ist in jedem
irgend zweifelhaften Fall verloren. Er bekommt nur die Ankla-
geakte und die ursprünglich vor dem Friedensrichter gemachten De-
positionen vorher zu sehen, weiß also nicht das Detail dessen,
was gegen ihn vorgebracht wird (und gerade für den Unschuldigen
ist das am gefährlichsten); er muß sogleich, nachdem die Anklage
geschlossen ist, antworten, darf nur einmal sprechen; erledigt er
nicht alles, fehlt ein Zeuge, den er nicht für nötig hielt, so
ist er verloren.
["Vorwärts!" Nr. 84 vom 19. Oktober 1844]
Die Vollendung des Ganzen aber ist die Bestimmung, daß die zwölf
Geschwornen in ihrem Verdikt einstimmig sein müssen.
Sie werden in einem Zimmer eingesperrt und nicht eher losgelas-
sen, als bis sie einig sind oder der Richter einsieht, daß sie
nicht zur Übereinstimmung
---
*) Ebenda.
**) Ebenda.
#588# Friedrich Engels
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zu bringen sind. Es ist aber durchaus unmenschlich und geht so
sehr gegen alle menschliche Natur an, daß es lächerlich wird, von
zwölf Menschen zu verlangen, daß sie über einen Punkt ganz der-
selben Meinung sein sollen. Aber es ist konsequent. Das Inquisi-
tionsverfahren foltert den Angeklagten körperlich oder geistig;
das Geschwornengericht erklärt den Angeklagten für heilig und
foltert die Zeugen durch ein Kreuzverhör, das dem des Inquisiti-
onsgerichts gar nichts nachgibt, ja es foltert die Geschwornen;
es muß ein Verdikt haben, und wenn die Welt darüber zugrunde ge-
hen sollte; die Jury wird mit Gefängnis bestraft, bis sie ein
Verdikt gibt; und wenn sie wirklich die Kaprice haben sollte, ih-
ren Eid halten zu wollen, so wird eine neue Jury ernannt, der
Prozeß noch einmal durchgemacht, und so fort, bis entweder die
Ankläger oder die Geschwornen des Kampfs müde werden und sich auf
Gnade und Ungnade ergeben. Beweis genug, daß das ganze Juristen-
tum nicht ohne die Folter bestehen kann und in allen Fällen eine
Barbarei ist. Es kann aber gar nicht anders sein; wenn man mathe-
matische Gewißheit über Dinge haben will, die keine solche Gewiß-
heit zulassen, so muß man notwendig in Unsinn und Barbarei gera-
ten. Die Praxis bringt wiederum an den Tag, was hinter all diesen
Dingen steckt; in der Praxis macht die Jury sich's leicht und
bricht ihren Eid, wie das nicht anders geht, in aller Seelenruhe.
1824 konnte eine Jury in Oxford nicht übereinkommen. Einer be-
hauptete: schuldig; elf: nichtschuldig. Endlich wurde ein Vertrag
geschlossen; der eine Dissentient schrieb auf die Anklageakte:
Schuldig, und zog sich zurück; dann kam der Vorsitzer mit den an-
dern, nahm das Papier auf und schrieb vor das Schuldig: Nicht
(Wade, "British History"). - Einen andern Fall erzählt Fonblan-
que, Redakteur des "Examiner", in seinem Werk "England under se-
ven Administrations". Hier konnte eine Jury auch nicht fertig
werden, und zuletzt wurde zum Lose Zuflucht genommen; man nahm
zwei Strohhalme und zog; welche Partei das längste zog, deren
Meinung wurde adoptiert.
Da wir einmal bei den juristischen Institutionen sind, so können
wir, um den Überblick über den Rechtszustand Englands zu vervoll-
ständigen, uns die Sache noch etwas genauer ansehen. Der engli-
sche Strafkodex ist bekanntlich der strengste in Europa. Noch
1810 gab er an Barbarei der Carolina nichts nach; Verbrennen, Rä-
dern, Vierteilen, Herausnehmen der Eingeweide bei lebendigem
Leibe usw. waren sehr beliebte Kategorien. Seitdem sind zwar die
empörendsten Scheußlichkeiten abgeschafft, aber noch immer stehen
eine Menge Roheiten und Infamien unangetastet auf dem Statuten-
buch. Die Todesstrafe steht auf sieben Verbrechen (Mord, Hochver-
rat, Notzucht, Sodomie, Einbruch, Raub mit Gewalt und Brandstif-
tung mit der Absicht zu
#589# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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morden), und auch auf diese Zahl ist die früher noch viel ausge-
dehntere Todesstrafe erst 1837 beschränkt worden; und außer ihr
kennt das englische Strafgesetz noch zwei ausgesucht barbarische
Strafarten - Transportation oder Vertierung durch Gesellschaft,
und einsame Einsperrung oder Vertierung durch Einsamkeit. Beide
könnten nicht grausamer und niederträchtiger ausgesucht sein, um
die Opfer des Gesetzes mit systematischer Konsequenz körperlich,
intellektuell und moralisch zu verderben und sie unter die Bestie
herabzudrücken. Der transportierte Verbrecher gerät in einen sol-
chen Abgrund von Demoralisation, von ekelhafter Bestialität, daß
die beste Natur darin in sechs Monaten unterliegen muß; wer Lust
hat, die Berichte von Augenzeugen über Neusüdwales und Norfolk-
Island zu lesen, wird mir recht geben, wenn ich behaupte, daß al-
les oben Gesagte noch lange nicht an die Wirklichkeit reicht. Der
einsam Eingesperrte wird wahnsinnig gemacht; das Mustergefängnis
in London hatte nach drei Monaten seines Bestehens schon drei
Wahnsinnige an Bedlam [228] abzugeben, von dem religiösen Wahn-
sinn, der gewöhnlich noch für Sinn gilt, gar nicht zu reden.
Die Strafgesetze gegen politische Verbrechen sind fast genau in
denselben Ausdrücken abgefaßt wie die preußischen; besonders die
"Aufreizung zur Unzufriedenheit" (exciting discontent) und
"aufrührerische Sprache" (seditious language) kommen in derselben
unbestimmten Fassung vor, die dem Richter und der Jury einen so
weiten Spielraum lassen. Die Strafen sind auch hier strenger als
anderswo; Transportation ist die Hauptkategorie.
Wenn diese strengen Strafen und diese unbestimmten politischen
Verbrechen in der Praxis nicht so viel auf sich haben, als nach
dem Gesetz scheinen sollte, so ist dies einerseits der Fehler des
Gesetzes selbst, das in einer solchen Verwirrung und Unklarheit
steckt, daß ein geschickter Advokat überall Schwierigkeiten zu-
gunsten des Angeklagten erheben kann. Das englische Gesetz ist
entweder gemeines Recht (common law), d.h. ungeschriebenes Recht,
wie es zu der Zeit existierte, von welcher an man anfing die Sta-
tute zu sammeln, und später von juristischen Autoritäten zusam-
mengestellt wurde; dies Recht ist natürlich in den wichtigsten
Punkten ungewiß und zweifelhaft; oder Statutarrecht (statute
law), das in einer unendlichen Reihe einzelner, seit fünfhundert
Jahren gesammelten Parlamentakten besteht, die sich gegenseitig
widersprechen und an die Stelle eines "Rechtszustandes" einen
vollkommen rechtlosen Zustand stellen. Der Advokat ist hier al-
les; wer seine Zeit recht gründlich an diesen juristischen Wirr-
warr, an dies Chaos von Widersprüchen verschwendet hat, ist in
einem englischen Gerichtshofe allmächtig. Die Unsicherheit des
Gesetzes führte natürlich zum Autoritätsglauben an die Entschei-
dungen früherer Richter in ähnlichen
#590# Friedrich Engels
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Fällen, und hierdurch wird sie nur schlimmer gemacht, denn diese
Entscheidungen widersprechen sich ebenfalls, und das Resultat der
Untersuchung hängt wieder von der Belesenheit und Geistesgegen-
wart des Advokaten ab. Andrerseits ist die Bedeutungslosigkeit
des englischen Strafgesetzes aber wiederum bloß Gnade etc., Rück-
sicht auf die öffentliche Meinung, die zu nehmen die Regierung
durch das Gesetz gar nicht gebunden ist; und daß die Legislatur
gar nicht gesonnen ist, dies Verhältnis zu ändern, zeigt die hef-
tige Opposition gegen alle Gesetzreformen. Aber man vergesse nie,
daß der Besitz herrscht, und daß daher diese Gnade nur gegen
"respektable" Verbrecher ausgeübt wird; auf den Armen, den Paria,
den Proletarier fällt die ganze Wucht der gesetzlichen Barbarei,
und kein Hahn kräht danach.
Diese Begünstigung des Reichen ist aber auch im Gesetze ausdrück-
lich ausgesprochen. Während alle schweren Verbrechen mit den
schwersten Strafen belegt sind, stehen Geldstrafen auf fast allen
untergeordneteren Vergehen, Geldstrafen, die natürlich für Arme
und Reiche dieselben sind, aber dem Reichen wenig oder nichts an-
haben können, während der Arme sie in neun Fällen aus zehnen
nicht bezahlen kann und dann ohne weiteres in "default of pay-
ment" ein paar Monate auf die Tretmühle geschickt wird. Man lese
nur die Polizeiberichte im ersten besten englischen Tagblatte, um
sich von der Wahrheit dieser Behauptung zu überzeugen. Die Miß-
handlung der Armen und die Begünstigung der Reichen in allen Ge-
richtshöfen ist so allgemein, wird so offen, so unverschämt be-
trieben und so schamlos von den Zeitungen berichtet, daß man sel-
ten eine Zeitung ohne innere Empörung lesen kann. So ein Reicher
wird immer mit einer ungemeinen Höflichkeit behandelt, und so
brutal sein Vergehen auch gewesen sein mag, so "tut es den Rich-
tern doch stets sehr leid", daß sie ihn in eine gewöhnlich höchst
lumpige Geldstrafe zu verurteilen haben. Die Verwaltung des Ge-
setzes ist in dieser Hinsicht noch viel unmenschlicher als das
Gesetz selbst; "Law grinds the poor, and rich men rule the law"
1*) und "there is one law for the poor, and another for the rich"
2*) sind vollkommen wahre und längst sprichwörtlich gewordene
Ausdrücke. Aber wie kann das anders sein? Die Friedensrichter wie
die Geschwornen sind selbst reich, sind aus der Mittelklasse ge-
nommen und daher parteilich für ihresgleichen und geborne Feinde
der Armen. Und wenn der soziale Einfluß des Besitzes, der jetzt
nicht erörtert werden kann, in Betracht genommen wird, so kann
sich wahrlich kein Mensch über einen so barbarischen Stand der
Dinge wundern.
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1*) "Das Gesetz drückt die Armen, und die Reichen beherrschen das
Gesetz" - 2*) "es gibt ein Gesetz für die Armen, und ein anderes
für die Reichen"
#591# Die Lage Englands. Die englische Konstitution
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Von der d i r e k t sozialen Gesetzgebung, in der die Nieder-
trächtigkeit kulminiert, wird später die Rede sein. An dieser
Stelle könnte sie ohnehin nicht in ihrer vollen Bedeutung darge-
stellt werden.
Fassen wir das Resultat dieser Kritik des englischen Rechtszu-
standes zusammen. Was vom Standpunkte des "Rechtsstaats" aus da-
gegen gesagt werden kann, ist höchst gleichgültig. Daß England
keine offizielle Demokratie ist, kann u n s nicht gegen seine
Institutionen einnehmen. Für uns hat nur das e i n e Wichtig-
keit, das sich uns überall gezeigt hat: daß Theorie und Praxis im
schreiendsten Widerspruch stehen. Alle Mächte der Verfassung;
Krone, Oberhaus und Unterhaus, haben sich vor unsern Augen aufge-
löst; wir haben gesehen, daß die Staatskirchen und alle sogenann-
ten angebornen Rechte der Engländer leere Namen sind, daß selbst
das Geschwornengericht in der Wirklichkeit nur ein Schein ist,
daß das Gesetz selbst keine Existenz hat, kurz, daß ein Staat,
der sich auf eine genau bestimmte, gesetzliche Basis gestellt
hat, diese seine Basis verleugnet und mißhandelt. Der Engländer
ist nicht frei durch das Gesetz, sondern trotz dem Gesetze, wenn
er überhaupt frei sein soll.
Wir haben ferner gesehen, welch ein Wust von Lügen und Unsitt-
lichkeit aus diesem Zustande folgt; man fällt vor leeren Namen
nieder und verleugnet die Wirklichkeit, man will von ihr nichts
wissen, sträubt sich gegen die Anerkennung dessen, was wirklich
existiert, was man selbst geschaffen hat; man belügt sich selbst
und führt eine konventionelle Sprache mit künstlichen Kategorien
ein, deren jede ein Pasquill auf die Wirklichkeit ist, und klam-
mert sich ängstlich an diese hohlen Abstraktionen an, um sich nur
ja nicht gestehen zu müssen, daß es im Leben, in der Praxis sich
um ganz andre Dinge handelt. Die ganze englische Verfassung und
die ganze konstitutionelle öffentliche Meinung ist nichts als
eine große Lüge, die durch eine Anzahl kleiner Lügen immer wieder
unterstützt und verdeckt wird, wenn sie hier oder da in ihrem
wahren Wesen etwas zu offen an den Tag kommt. Und selbst wenn man
zur Einsicht kommt, daß all dies Gemächte eitel Unwahrheit und
Fiktion ist, selbst dann hält man noch fest daran, ja fester als
je, damit nur ja die leeren Worte, die paar sinnlos zusammenge-
stellten Buchstaben nicht auseinanderfallen, denn diese Worte
sind ja eben die Angeln der Welt, und mit ihnen müßte die Welt
und die Menschheit in die Nacht der Verwirrung stürzen! Man kann
sich von diesem Gewebe von offener und versteckter Lüge, von Heu-
chelei und Selbstbetrug nur mit einem gründlichen Ekel abwenden.
Kann ein solcher Zustand von Dauer sein? Kein Gedanke daran. Der
Kampf der Praxis gegen die Theorie, der Wirklichkeit gegen die
Abstraktion, des Lebens gegen hohle Worte ohne Bedeutung, mit ei-
nem Wort, des
#592# Friedrich Engels
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Menschen gegen die Unmenschlichkeit muß sich entscheiden, und auf
welcher Seite der Sieg sein wird, unterliegt keiner Frage.
Der Kampf ist bereits da. Die Konstitution ist in ihren Grundfe-
sten erschüttert. Wie die nächste Zukunft sich gestalten wird,
geht aus dem Gesagten hervor. Die neuen, fremdartigen Elemente in
der Verfassung sind demokratischer Natur; auch die öffentliche
Meinung, wie sich zeigen wird, entwickelt sich nach der demokra-
tischen Seite hin; die nächste Zukunft Englands wird die Demokra-
tie sein.
Aber was für eine Demokratie! Nicht die der französischen Revolu-
tion, deren Gegensatz die Monarchie und der Feudalismus war, son-
dern d i e Demokratie, deren Gegensatz die Mittelklasse und der
Besitz ist. Dies zeigt die ganze vorhergehende Entwicklung. Die
Mittelklasse und der Besitz herrschen; der Arme ist rechtlos,
wird gedrückt und geschunden, die Konstitution verleugnet, das
Gesetz mißhandelt ihn; der Kampf der Demokratie gegen die Aristo-
kratie in England ist der Kampf der Armen gegen die Reichen. Die
Demokratie, der England entgegengeht, ist eine s o z i a l e
Demokratie.
Aber die bloße Demokratie ist nicht fähig, soziale Übel zu hei-
len. Die demokratische Gleichheit ist eine Chimäre, der Kampf der
Armen gegen die Reichen kann nicht auf dem Boden der Demokratie
oder der Politik überhaupt ausgekämpft werden. Auch diese Stufe
ist also nur ein Übergang, das letzte rein politische Mittel, das
noch zu versuchen ist und aus dem sich sogleich ein neues Ele-
ment, ein über alles politische Wesen hinausgehendes Prinzip ent-
wickeln muß.
Dies Prinzip ist das des Sozialismus.
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