Quelle: MEW 5 März - November 1848
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Der preußische Preßgesetzentwurf [208]
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 50 vom 20. Juli 1848]
** Köln, 19. Juli. Wir dachten, unsre Leser heute wieder mit den
Vereinbarungsdebatten erheitern und ihnen namentlich eine bril-
lante Rede des Abgeordneten Baumstark vorlegen zu können, aber
die Ereignisse verhindern uns daran.
Jeder ist sich selbst der Nächste. Wenn die Existenz der Presse
bedroht ist, läßt man selbst den Abgeordneten Baumstark fahren.
Herr Hansemann hat der Vereinbarungsversammlung ein interimisti-
sches Preßgesetz vorgelegt. Die väterliche Sorgfalt des Herrn
Hansemann für die Presse verlangt sofortige Berücksichtigung.
Früher verschönerte man den Code Napoléon [90] durch die erbau-
lichsten Titel des Landrechts [167]. Jetzt, nach der Revolution,
ist das anders geworden; jetzt bereichert man das allgemeine
Landrecht durch die duftigsten Blüten des Code und der September-
gesetzgebung [6]. Duchâtel ist natürlich kein Bodelschwingh.
Wir haben bereits vor mehreren Tagen die Hauptbestimmungen dieses
Preßgesetzentwurfs mitgeteilt. Kaum hatte man uns durch einen
Verleumdungsprozeß 1*) Gelegenheit gegeben zu beweisen, daß die
Artikel 367 und 368 des Code pénal [166] mit der Preßfreiheit im
schreiendsten Widerspruch stehen, so trägt Herr Hansemann darauf
an, nicht nur sie auf die ganze Monarchie auszudehnen, sondern
auch sie noch dreifach zu verschärfen. Wir finden alles in dem
neuen Entwurf wieder, was uns bereits durch die praktische Erfah-
rung so lieb und teuer geworden ist:
Wir finden das Verbot, bei drei Monaten bis zu drei Jahren
Strafe, jemanden einer Tatsache zu beschuldigen, die gesetzlich
strafbar ist oder ihn nur
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1*) Siehe vorl. Band, S. 198-201
#241# Der preußische Preßgesetzentwurf
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"der öffentlichen Verachtung aussetzt"; wir finden das Verbot,
die Wahrheit der Tatsache anders als durch eine "vollgültige Be-
weisurkunde" zu führen, kurz, wir finden die klassischsten Denk-
mäler napoleonischer Preßdespotie wieder.
In der Tat, Herr Hansemann hält sein Versprechen, die alten Pro-
vinzen der Vorteile der rheinischen Gesetzgebung teilhaftig zu
machen!
Der § 10 des Gesetzentwurfs setzt diesen Bestimmungen die Krone
auf: Geschah die Verleumdung gegen S t a a t s b e a m t e in
bezug auf ihre Staatsverrrichtungen, so kann die ordentliche
Strafe u m d i e H ä l f t e e r h ö h t w e r d e n.
Artikel 222 des Strafgesetzbuches bestraft mit einmonatlicher bis
zweijähriger Gefängnisstrafe, wenn ein Beamter in Ausübung oder
gelegentlich (à l'occasion) der Ausübung seines Amtes eine
B e l e i d i g u n g d u r c h W o r t e (outrage par parole)
erhalten hat. Dieser Artikel war trotz der wohlwollenden Anstren-
gungen der Parquets bisher auf die Presse nicht anzuwenden, und
aus guten Gründen. Um diesem Übelstande abzuhelfen, hat ihn Herr
Hansemann in obigen § 10 verwandelt. Erstens ist das "gelegent-
lich" in das bequemere "in b e z u g auf ihre Amts Verrich-
tungen" verwandelt; zweitens ist das lästige par parole 1*) in
par écrit 2*) verwandelt; drittens ist die Strafe verdreifacht.
Von dem Tage an, wo dies Gesetz in Kraft tritt, können die preu-
ßischen Beamten ruhig schlafen. Brennt Herr Pfuel den Polen die
Hände und Ohren mit Höllenstein, und die Presse veröffentlicht
das - viereinhalb Monat bis viereinhalb Jahr Gefängnis! Werden
Bürger aus Versehen ins Gefängnis geworfen, obwohl man weiß, daß
sie nicht die rechten sind, und die Presse teilt das mit - vier-
einhalb Monat bis viereinhalb Jahr Gefängnis! Machen sich Lan-
dräte zu reaktionären Kommis-Voyageurs 3*) und Unterschriften-
sammlern für royalistische Adressen 4*), und die Presse enthüllt
die Herren - viereinhalb Monat bis viereinhalb Jahr Gefängnis!
Von dem Tage an, wo dies Gesetz m Kraft tritt, können die Beamten
ungestraft jede Willkürlichkeit, jede Tyrannei, jede Ungesetz-
lichkeit begehen; sie können ruhig prügeln und prügeln lassen,
verhaften, ohne Verhör festhalten; die einzig wirksame Kontrolle,
die Presse, ist unwirksam gemacht. An dem Tage, wo dies Gesetz in
Kraft tritt, kann die Bürokratie ein Freudenfest feiern: sie wird
mächtiger, ungehinderter, stärker als sie es vor dem März war.
In der Tat, was bleibt von der Preßfreiheit, wenn man das, was
die öffentliche Verachtung v e r d i e n t, nicht mehr der öf-
fentlichen Verachtung preisgeben darf?
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1*) durch Worte - 2*) durch Schriften - 3*) Handlungsreisenden -
4*) siehe vorl. Band, S. 170
#242# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Nach den bisherigen Gesetzen konnte die Presse wenigstens Tatsa-
chen als Beweise ihrer allgemeinen Behauptungen und Anklagen an-
führen. Das wird jetzt ein Ende nehmen. Sie wird nicht mehr
b e r i c h t e n, sie wird nur noch allgemeine P h r a s e n
m a c h e n dürfen, damit die Wohlmeinenden, vom Herrn Hansemann
abwärts bis zum Weißbierbürger, das Recht haben zu sagen, die
Presse s c h i m p f e bloß, sie b e w e i s e nichts! Gerade
deswegen verbietet man ihr das Beweisen.
Wir empfehlen übrigens Herrn Hansemann einen Zusatz zu seinem
wohlwollenden Entwurf. Er möge es auch für strafbar erklären, die
Herren Beamten nicht nur der öffentlichen Verachtung, sondern
auch dem öffentlichen Gelächter auszusetzen. Diese Lücke dürfte
sonst schmerzlich empfunden werden.
Auf den Unzüchtigkeitsparagraphen, auf die Konfiskationsvor-
schriften usw. gehen wir nicht näher ein. Sie übertreffen die
creme der Louis-Philippistischen und Restaurations-Preßgesetzge-
bung. Nur eine Bestimmung: Der Staatsanwalt kann nach § 21 die
Beschlagnahme nicht nur der fertigen Druckschrift beantragen, er
kann selbst die eben erst z u m D r u c k a b g e g e b e n e
H a n d s c h r i f t konfiszieren lassen, wenn der Inhalt ein
von Amts wegen verfolgbares Verbrechen oder Vergehen begründet!
Welch ein weites Feld für menschenfreundliche Prokuratoren! Welch
eine angenehme Zerstreuung, zu jeder beliebigen Zeit auf Zei-
tungsbüros zu gehen und sich die "zum Druck abgegebene Hand-
schrift" zur Begutachtung vorlegen zu lassen, da es doch möglich
wäre, daß sie ein Verbrechen oder Vergehen begründen könnte!
Wie possierlich nimmt sich daneben der feierliche Ernst jenes Pa-
ragraphen des Verfassungsentwurfs[85] und der "Grundrechte des
deutschen Volks" aus, nach dem es heißt: D i e Z e n s u r
k a n n n i e w i e d e r h e r g e s t e l l t w e r d e n!
Geschrieben von Karl Marx.
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