Quelle: MEW 5 März - November 1848


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       Der preußische Preßgesetzentwurf [208]
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 50 vom 20. Juli 1848]
       ** Köln,  19. Juli. Wir dachten, unsre Leser heute wieder mit den
       Vereinbarungsdebatten erheitern  und ihnen  namentlich eine bril-
       lante Rede  des Abgeordneten  Baumstark vorlegen  zu können, aber
       die Ereignisse verhindern uns daran.
       Jeder ist  sich selbst  der Nächste. Wenn die Existenz der Presse
       bedroht ist, läßt man selbst den Abgeordneten Baumstark fahren.
       Herr Hansemann  hat der Vereinbarungsversammlung ein interimisti-
       sches Preßgesetz  vorgelegt. Die  väterliche Sorgfalt  des  Herrn
       Hansemann für die Presse verlangt sofortige Berücksichtigung.
       Früher verschönerte  man den  Code Napoléon [90] durch die erbau-
       lichsten Titel  des Landrechts [167]. Jetzt, nach der Revolution,
       ist das  anders geworden;  jetzt bereichert  man  das  allgemeine
       Landrecht durch die duftigsten Blüten des Code und der September-
       gesetzgebung [6]. Duchâtel ist natürlich kein Bodelschwingh.
       Wir haben bereits vor mehreren Tagen die Hauptbestimmungen dieses
       Preßgesetzentwurfs mitgeteilt.  Kaum hatte  man uns  durch  einen
       Verleumdungsprozeß 1*)  Gelegenheit gegeben  zu beweisen, daß die
       Artikel 367  und 368 des Code pénal [166] mit der Preßfreiheit im
       schreiendsten Widerspruch  stehen, so trägt Herr Hansemann darauf
       an, nicht  nur sie  auf die  ganze Monarchie auszudehnen, sondern
       auch sie  noch dreifach  zu verschärfen.  Wir finden alles in dem
       neuen Entwurf wieder, was uns bereits durch die praktische Erfah-
       rung so lieb und teuer geworden ist:
       Wir finden  das Verbot,  bei drei  Monaten  bis  zu  drei  Jahren
       Strafe, jemanden  einer Tatsache  zu beschuldigen, die gesetzlich
       strafbar ist oder ihn nur
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       1*) Siehe vorl. Band, S. 198-201
       
       #241# Der preußische Preßgesetzentwurf
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       "der öffentlichen  Verachtung aussetzt";  wir finden  das Verbot,
       die Wahrheit  der Tatsache anders als durch eine "vollgültige Be-
       weisurkunde" zu  führen, kurz, wir finden die klassischsten Denk-
       mäler napoleonischer Preßdespotie wieder.
       In der  Tat, Herr Hansemann hält sein Versprechen, die alten Pro-
       vinzen der  Vorteile der  rheinischen Gesetzgebung  teilhaftig zu
       machen!
       Der §  10 des  Gesetzentwurfs setzt diesen Bestimmungen die Krone
       auf: Geschah  die Verleumdung  gegen  S t a a t s b e a m t e  in
       bezug auf  ihre Staatsverrrichtungen,  so  kann  die  ordentliche
       Strafe  u m  d i e  H ä l f t e  e r h ö h t  w e r d e n.
       Artikel 222 des Strafgesetzbuches bestraft mit einmonatlicher bis
       zweijähriger Gefängnisstrafe,  wenn ein  Beamter in Ausübung oder
       gelegentlich  (à  l'occasion)  der  Ausübung  seines  Amtes  eine
       B e l e i d i g u n g  d u r c h  W o r t e  (outrage par parole)
       erhalten hat. Dieser Artikel war trotz der wohlwollenden Anstren-
       gungen der  Parquets bisher  auf die Presse nicht anzuwenden, und
       aus guten  Gründen. Um diesem Übelstande abzuhelfen, hat ihn Herr
       Hansemann in  obigen §  10 verwandelt. Erstens ist das "gelegent-
       lich" in  das bequemere  "in   b e z u g   auf ihre Amts Verrich-
       tungen" verwandelt;  zweitens ist  das lästige  par parole 1*) in
       par écrit 2*) verwandelt; drittens ist die Strafe verdreifacht.
       Von dem  Tage an, wo dies Gesetz in Kraft tritt, können die preu-
       ßischen Beamten  ruhig schlafen.  Brennt Herr Pfuel den Polen die
       Hände und  Ohren mit  Höllenstein, und  die Presse veröffentlicht
       das -  viereinhalb Monat  bis viereinhalb  Jahr Gefängnis! Werden
       Bürger aus  Versehen ins Gefängnis geworfen, obwohl man weiß, daß
       sie nicht  die rechten sind, und die Presse teilt das mit - vier-
       einhalb Monat  bis viereinhalb  Jahr Gefängnis!  Machen sich Lan-
       dräte zu  reaktionären Kommis-Voyageurs  3*) und  Unterschriften-
       sammlern für  royalistische Adressen 4*), und die Presse enthüllt
       die Herren - viereinhalb Monat bis viereinhalb Jahr Gefängnis!
       Von dem Tage an, wo dies Gesetz m Kraft tritt, können die Beamten
       ungestraft jede  Willkürlichkeit, jede  Tyrannei, jede  Ungesetz-
       lichkeit begehen;  sie können  ruhig prügeln  und prügeln lassen,
       verhaften, ohne Verhör festhalten; die einzig wirksame Kontrolle,
       die Presse, ist unwirksam gemacht. An dem Tage, wo dies Gesetz in
       Kraft tritt, kann die Bürokratie ein Freudenfest feiern: sie wird
       mächtiger, ungehinderter, stärker als sie es vor dem März war.
       In der  Tat, was  bleibt von  der Preßfreiheit, wenn man das, was
       die öffentliche  Verachtung  v e r d i e n t,  nicht mehr der öf-
       fentlichen Verachtung preisgeben darf?
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       1*) durch Worte  - 2*) durch Schriften - 3*) Handlungsreisenden -
       4*) siehe vorl. Band, S. 170
       
       #242# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       Nach den  bisherigen Gesetzen konnte die Presse wenigstens Tatsa-
       chen als  Beweise ihrer allgemeinen Behauptungen und Anklagen an-
       führen. Das  wird jetzt  ein Ende  nehmen. Sie  wird  nicht  mehr
       b e r i c h t e n,   sie wird  nur noch allgemeine  P h r a s e n
       m a c h e n  dürfen, damit die Wohlmeinenden, vom Herrn Hansemann
       abwärts bis  zum Weißbierbürger,  das Recht  haben zu  sagen, die
       Presse  s c h i m p f e  bloß, sie  b e w e i s e  nichts! Gerade
       deswegen verbietet man ihr das Beweisen.
       Wir empfehlen  übrigens Herrn  Hansemann einen  Zusatz zu  seinem
       wohlwollenden Entwurf. Er möge es auch für strafbar erklären, die
       Herren Beamten  nicht nur  der öffentlichen  Verachtung,  sondern
       auch dem  öffentlichen Gelächter  auszusetzen. Diese Lücke dürfte
       sonst schmerzlich empfunden werden.
       Auf  den  Unzüchtigkeitsparagraphen,  auf  die  Konfiskationsvor-
       schriften usw.  gehen wir  nicht näher  ein. Sie  übertreffen die
       creme der  Louis-Philippistischen und Restaurations-Preßgesetzge-
       bung. Nur  eine Bestimmung:  Der Staatsanwalt  kann nach § 21 die
       Beschlagnahme nicht  nur der fertigen Druckschrift beantragen, er
       kann selbst  die eben erst  z u m  D r u c k  a b g e g e b e n e
       H a n d s c h r i f t   konfiszieren lassen,  wenn der Inhalt ein
       von Amts  wegen verfolgbares  Verbrechen oder Vergehen begründet!
       Welch ein weites Feld für menschenfreundliche Prokuratoren! Welch
       eine angenehme  Zerstreuung, zu  jeder beliebigen  Zeit auf  Zei-
       tungsbüros zu  gehen und  sich die  "zum Druck  abgegebene  Hand-
       schrift" zur  Begutachtung vorlegen zu lassen, da es doch möglich
       wäre, daß sie ein Verbrechen oder Vergehen begründen könnte!
       Wie possierlich nimmt sich daneben der feierliche Ernst jenes Pa-
       ragraphen des  Verfassungsentwurfs[85] und  der "Grundrechte  des
       deutschen Volks"  aus, nach  dem es  heißt:   D i e   Z e n s u r
       k a n n  n i e  w i e d e r  h e r g e s t e l l t  w e r d e n!
       
       Geschrieben von Karl Marx.

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