Quelle: MEW 5 März - November 1848
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Die Auflösung der demokratischen Vereine in Baden
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 58 vom 28. Juli 1848]
** Köln, 27. Juli. Die reaktionären Polizeimaßregeln gegen das
Assoziationsrecht folgen sich Schlag auf Schlag. Zuerst wird der
demokratische Verein in Stuttgart, dann der von Heidelberg aufge-
hoben. 1*) Der Erfolg macht die Herren von der Reaktion kühn; die
badische Regierung hebt jetzt sämtliche demokratischen Vereine in
Baden auf.
Das geschieht in demselben Augenblicke, wo die soi-disant 2*) Na-
tionalversammlung in Frankfurt [7] sich damit beschäftigt, das
Assoziationsrecht als eins der "Grundrechte des deutschen Volkes"
für ewige Zeiten sicherzustellen.
Die Grundbedingung des freien Assoziationsrechtes ist, daß kein
Verein, keine Gesellschaft durch die Polizei aufgelöst oder ver-
boten werden kann, daß dies nur geschehen kann infolge eines
richterlichen Spruchs, der die Ungesetzlichkeit des Vereines oder
seiner Handlungen und Zwecke feststellt und die Urheber dieser
Handlungen bestraft.
Dieser Weg ist natürlich für die maßregelnde Ungeduld des Herrn
Mathy viel zu langwierig. Gerade wie es ihm zu langweilig war,
erst einen Verhaftsbefehl auszuwirken oder sich wenigstens zum
Spezialkonstabler ernennen zu lassen, als er kraft des Gendarmen
in seiner Brust den "Landesverräter" Fickler verhaftete - gerade
so verächtlich und unpraktisch erscheint ihm auch jetzt noch der
gerichtliche, der gesetzliche Weg.
Die Motive dieser neuen Polizeigewalttat sind äußerst erbaulich.
Die Vereine hätten sich an die vom demokratischen Kongreß zu
Frankfurt [228] ausgegangene Organisation der demokratischen Ver-
eine für ganz Deutschland angeschlossen. Dieser Kongreß habe
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1*) Siehe vorl. Band, S. 238/239 - 2*) sogenannte
#277# Auflösung der demokratischen Vereine
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"die Erringung einer demokratischen Republik als Zweck hinge-
stellt" (als ob das verboten seil), "und wie es mit den Mitteln
gemeint ist, durch welche dieser Zweck erreicht werden soll, geht
unter ändern aus den in jenen Beschlüssen ausgedrückten Sympa-
thien für die Aufrührer hervor" (seit wann sind "Sympathien" un-
gesetzliche "Mittel"?), "sowie auch daraus, daß der Zentralaus-
schuß dieser Vereine sogar der deutschen Nationalversammlung die
fernere Anerkennung versagte und zur Bewirkung einer förmlichen
Losreißung der Minderheit behufs der Bildung einer neuen Versamm-
lung auf ungesetzlichem Wege auffordert." [229]
Folgen dann die Beschlüsse des Kongresses über die Organisation
der demokratischen Partei.
Nach Herrn Mathy sind also die badischen Vereine verantwortlich
für die Beschlüsse des Zentralkomitees, auch wenn sie sie
n i c h t a u s f ü h r e n. Denn hätten diese Vereine infolge
der Aufforderung des Frankfurter Komitees wirklich eine Adresse
an die Linke der Nationalversammlung erlassen und sie zum Aus-
tritt aufgefordert, so würde Herr Mathy nicht ermangeln, dies an-
zuzeigen. Ob übrigens die betreffende Aufforderung ungesetzlich
war, darüber hat nicht Herr Mathy, darüber haben die Gerichte zu
entscheiden. Und um die Organisation der Partei in Kreise, Kon-
gresse und Zentralkomitees für ungesetzlich zu erklären - dazu
muß man wirklich Herr Mathy sein! Und organisieren sich die kon-
stitutionellen und reaktionären Vereine [230] nicht nach diesem
Muster?
Aber freilich! Es "erscheint unzulässig und verderblich, wenn die
Grundlage der Verfassung unterwühlt und so das ganze Staatsge-
bäude durch die Kraft der Assoziationen erschüttert wird".
Gerade dazu, Herr Mathy, ist das Assoziationsrecht ja da, daß man
die Verfassung ungestraft "unterwühlen" kann, in der gesetzlichen
Form versteht sich! Und wenn die Kraft der Assoziationen größer
ist als die des Staats, desto schlimmer für den Staat!
Wir fordern die Nationalversammlung abermals auf, wenn sie nicht
alles Ansehen verlieren will, Herrn Mathy sofort in Anklagestand
zu versetzen.
Geschrieben von Friedrich Engels.
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