Quelle: MEW 5 März - November 1848
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#278#
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Der Gesetzentwurf über die Aufhebung der Feudallasten [231]
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 60 vom 30. Juli 1848]
** Köln, 29. Juli. Wenn hier und da ein Rheinländer vergessen ha-
ben sollte, was er der "Fremdherrschaft", der "Unterdrückung des
korsischen Tyrannen" verdankt [232], so möge er den Gesetzentwurf
über die unentgeltliche Aufhebung verschiedener Lasten und Abga-
ben lesen, den Herr Hansemann im Jahre der Gnade 1848 seinen Ver-
einbarern "zur Erklärung" zugehen läßt. Lehnsherrlichkeit, Allo-
difikationszins, Sterbefall, Besthaupt, Kurmede, Schutzgeld, Ju-
risdiktionszins, Dreidinggelder, Zuchtgelder, Siegelgelder, Blut-
zehnt, Bienenzehnt usw. - wie fremd, wie barbarisch klingen diese
widersinnigen Namen unseren durch die französisch-revolutionäre
Zertrümmerung der Feudalität, durch den Code Napoleon [90]
zivilisierten Ohren! Wie unverständlich ist uns dieser ganze Wust
mittelaltriger Leistungen und Abgaben, dies Naturalienkabinett
des modrigsten Plunders der vorsündflutlichen Zeit!
Und doch, ziehe deine Schuhe aus, denn du stehst auf heiligem Bo-
den, deutscher Patriot! Diese Barbareien, sie sind die Trümmer
der christlich-germanischen Glorie, sie sind die letzten Ringe
einer Kette, die sich durch die Geschichte hinzieht und dich ver-
bindet mit der Herrlichkeit deiner Väter bis hinauf zu den che-
ruskischen Wäldern! Diese Moderluft, dieser Feudalschlamm, die
wir hier in klassischer Unverfälschtheit wiederfinden, sind un-
seres Vaterlandes ureigenste Produkte, und wer ein echter Deut-
scher ist, der muß mit dem Dichter ausrufen:
Das ist ja meine Heimatluft!
Die glühende Wange empfand es!
Und dieser Landstraßenkot, er ist
Der Dreck meines Vaterlandes! [233]
#279# Gesetzentwurf über die Aufhebung der Feudallasten
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Wenn man diesen Gesetzentwurf überliest, so scheint es auf den
ersten Blick, als tue unser Minister des Ackerbaues, Herr Gierke,
auf Befehl Herrn Hansemanns einen gewaltig "kühnen Griff" [234],
als hebe er mit einem Federzug ein ganzes Mittelalter auf, und
alles gratis, versteht sich!
Wenn man dagegen die M o t i v e zum Entwurf ansieht, so findet
man, daß sie gleich damit anfangen, zu beweisen, daß eigentlich
g a r k e i n e Feudallasten unentgeltlich aufgehoben werden
dürfen - also mit einer kühnen Behauptung, welche dem "kühnen
Griff" direkt widerspricht.
Zwischen diesen beiden Kühnheiten laviert nun die praktische
Schüchternheit des Herrn Ministers behutsam und vorsorglich
durch. Links "die allgemeine Wohlfahrt" und die "Anforderungen
des Zeitgeistes", rechts die "wohlerworbenen Rechte der Gutsherr-
schaften", in der Mitte der "preiswürdige Gedanke der freieren
Entwickelung der ländlichen Verhältnisse", verkörpert in der
schamhaften Verlegenheit des Herrn Gierke - welche Gruppe!
Genug. Herr Gierke erkennt vollständig an, daß die Feudallasten
im allgemeinen nur gegen Entschädigung aufgehoben werden dürfen.
Damit bleiben die drückendsten, die verbreitetsten, die haupt-
sächlichsten Lasten b e s t e h e n, oder, da sie tatsächlich
durch die Bauern schon abgeschafft waren, werden sie w i e-
d e r h e r g e s t e l l t.
Aber, meint Herr Gierke,
"wenn dennoch einzelne Verhältnisse, deren innere Begründung man-
gelhaft oder deren Fortdauer mit den Anforderungen des Zeitgei-
stes und der allgemeinen Wohlfahrt nicht vereinbar ist, o h n e
E n t s c h ä d i g u n g aufgehoben werden, so mögen die da-
durch Betroffenen nicht verkennen, daß sie nicht allein dem all-
gemeinen Besten, sondern auch ihrem eigenen wohlverstandenen In-
teresse einige Opfer bringen, um das Verhältnis der Berechtigten
und Verpflichteten zu einem friedlichen und freundlichen zu ge-
stalten und dadurch dem Grundbesitz überhaupt die Stellung im
Staate zu bewahren, die ihm zum Heile des Ganzen gebührt".
Die Revolution auf dem Lande bestand in der tatsächlichen Besei-
tigung aller Feudallasten. Das Ministerium der Tat, das die Revo-
lution anerkennt, erkennt sie auf dem Lande dadurch an, daß es
sie unter der Hand vernichtet. Den ganzen alten Status quo zu-
rückzuführen, ist unmöglich; die Bauern würden ihre Feudalbarone
ohne weiteres totschlagen, das sieht selbst Herr Gierke ein. Man
hebt also eine pomphafte Liste von unbedeutenden, nur hie und da
existierenden Feudallasten auf und stellt die Hauptfeudallast,
die sich in dem einfachen Wort F r o n d i e n s t e zusammen-
faßt, wieder her.
Der Adel opfert durch sämtliche aufzuhebende Rechte nicht 50 000
Taler jährlich und rettet dadurch mehrere Millionen. Ja, wie der
Minister hofft,
#280# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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wird er sich dadurch die Bauern versöhnen und in Zukunft sogar
ihre Stimmen bei den Kammerwahlen erwerben. In der Tat, das Ge-
schäft wäre gut, wenn Herr Gierke sich nicht verrechnete!
Die Einwände der Bauern wären damit beseitigt, des Adels, soweit
er seine Situation richtig erkennt, ebenfalls. Bleibt noch die
Kammer, die Bedenken der juristischen und radikalen Konsequenzma-
cherei. Der Unterschied zwischen den aufzuhebenden und nicht auf-
zuhebenden Lasten, der kein anderer ist als der zwischen ziemlich
wertlosen und sehr wertvollen Lasten, muß um der Kammer willen
eine scheinbare juristische und ökonomische Begründung erhalten.
Herr Gierke muß nachweisen, daß die aufzuhebenden Lasten 1. eine
mangelhafte innere Begründung haben, 2. der allgemeinen Wohl-
fahrt, 3. den Anforderungen des Zeitgeistes widersprechen und 4.
ihre Aufhebung im Grunde keine Verletzung des Eigentumsrechts,
keine Expropriation ohne Entschädigung ist.
Um die mangelhafte Begründung dieser Abgaben und Leistungen zu
beweisen, vertieft sich Herr Gierke in die düstersten Regionen
des Lehnrechts. Die ganze, "ursprünglich sehr langsame Entwick-
lung der germanischen Staaten seit einem tausendjährigen Zeit-
raum" wird von Herrn Gierke heraufbeschworen. Aber was hilft das
Herrn Gierke? Je tiefer er geht, je mehr er den stockigen Schlamm
des Lehnrechts aufrührt, desto mehr beweist ihm das Lehnrecht
nicht die mangelhafte, sondern die vom feudalen Standpunkt aus
sehr solide Begründung der fraglichen Lasten; und der unglückli-
che Minister setzt sich nur der allgemeinen Heiterkeit aus, wenn
er sich abarbeitet, das Lehnrecht modern-zivilrechtliche Orakel-
sprüche ausstoßen, den Feudalbaron des 12. Jahrhunderts ebenso
denken und urteilen zu lassen wie den Bourgeois des neunzehnten.
Herr Gierke hat glücklicherweise den Grundsatz des Herrn v. Patow
geerbt: alles was Ausfluß der Lehnsherrlichkeit und Erbuntertä-
nigkeit sei, unentgeltlich aufzuheben, alles andere aber nur ab-
lösbar zu lassen. 1*) Aber glaubt Herr Gierke, es gehöre ein
größerer Aufwand von Scharfsinn dazu, um ihm nachzuweisen, daß
die aufzuhebenden Lasten durchschnittlich ebenfalls "Ausflüsse
der Lehnsherrlichkeit" seien?
Wir brauchen wohl nicht hinzuzufügen, daß Herr Gierke im Inter-
esse der Konsequenz überall moderne Rechtsbegriffe zwischen die
feudalen Rechtsbestimmungen einschmuggelt und im höchsten Notfall
immer an sie appelliert. Mißt Herr Gierke aber einige dieser La-
sten an den Vorstellungen des modernen Rechts, so ist nicht ein-
zusehn, warum dies nicht bei allen geschieht.
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1*) Siehe vorl. Band, S. 106/107
#281# Gesetzentwurf über die Aufhebung der Feudallasten
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Aber freilich, da würden die Frondienste vor der Freiheit der
Person und des Eigentums schlimm wegkommen.
Noch schlimmer aber geht es Herrn Gierke mit seinen Unterschei-
dungen, wenn er das Argument der öffentlichen Wohlfahrt und der
Anforderungen des Zeitgeistes anführt. Es versteht sich doch wohl
von selbst: Wenn diese unbedeutenden Lasten der öffentlichen
Wohlfahrt im Wege sind und den Anforderungen des Zeitgeistes wi-
dersprechen, so tun es die Frondienste, Roboten, Laudemien usw.
noch viel mehr. Oder findet Herr Gierke das Recht, die G ä n s e
der Bauern zu rupfen (§1, Nr. 14) unzeitgemäß, das Recht aber,
die B a u e r n s e l b s t zu rupfen, zeitgemäß?
Folgt die Beweisführung, die betreffende Aufhebung verletze kein
Eigentumsrecht. Der Beweis dieser schreienden Unwahrheit kann na-
türlich nur scheinbar, und zwar nur dadurch geführt werden, daß
man der Ritterschaft vorrechnet, diese Rechte seien wertlos für
sie, und diese Wertlosigkeit kann natürlich nur annähernd bewie-
sen werden. Herr Gierke rechnet nun mit der größten Emsigkeit
alle 18 Abteilungen des ersten Paragraphen durch und merkt nicht,
daß in demselben Maße, als es ihm gelingt, die Wertlosigkeit der
fraglichen L a s t e n zu beweisen, er auch die W e r t l o-
s i g k e i t s e i n e s G e s e t z e n t w u r f s nach-
weist. Guter Herr Gierke! Wie hart es uns ankommt, ihn aus seiner
süßen Täuschung zu reißen und ihm seine archimedisch-feudali-
stischen Zirkel zu zertreten!
Nun aber noch eine Schwierigkeit! Bei den früheren Ablösungen der
jetzt aufzuhebenden Lasten, wie bei allen Ablösungen, sind die
Bauern von den bestochenen Kommissionen fürchterlich zugunsten
des Adels übervorteilt worden. Sie verlangen jetzt Revision aller
unter der alten Regierung abgeschlossenen Ablösungsverträge, und
sie haben vollkommen recht!
Aber Herr Gierke kann sich auf nichts einlassen. Dem "steht das
formelle Recht und Gesetz entgegen", was überhaupt jedem Fort-
schritt entgegensteht, da jedes neue Gesetz ein altes formelles
Recht und Gesetz aufhebt.
"Die Folgen davon sind mit Sicherheit dahin vorauszusagen, daß
man, um den Verpflichteten Vorteile auf einem den Rechtsgrundsät-
zen aller Zeiten widersprechenden Wege" (Revolutionen widerspre-
chen auch den Rechtsgrundsätzen aller Zeiten) "zu verschaffen,
über einen sehr großen Teil des Grundbesitzes im Staate, mithin
(!) über den Staat selbst u n b e r e c h e n b a r e s U n-
h e i l b r i n g e n mußte!"
Und nun beweist Herr Gierke mit erschütternder Gründlichkeit, daß
solch ein Verfahren
"den ganzen Rechtszustand des Grundbesitzes in Frage stellen und
erschüttern und dadurch in Verbindung mit zahllosen Prozessen und
Kosten 1*) dem Grundbesitz, der
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1*) Im stenogr. Bericht: unermeßlichen Kosten und zahllosen Pro-
zessen
#282# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Hauptgrundlage des Nationalwohlstandes, eine schwer heilbare
Wunde schlagen werde"; daß es "ein Eingriff in die Rechtsgrund-
sätze über die Gültigkeit der Verträge sei, ein Angriff auf die
unzweifelhaftesten Vertragsverhältnisse, welcher in seinen Konse-
quenzen jedes Vertrauen auf die Stabilität des Zivilrechts er-
schüttern und somit den ganzen Geschäftsverkehr auf die be-
drohlichste Weise gefährden müsse"!!!
Hier also sieht Herr Gierke einen Eingriff ins Eigentumsrecht,
der alle Rechtsgrundsätze erschüttern würde. Und warum ist die
unentgeltliche Aufhebung der fraglichen Lasten kein Eingriff?
Hier liegen nicht bloß unzweifelhafteste Vertragsverhältnisse,
hier liegt eine seil unvordenklicher Zeit unverweigerlich ausge-
führte, unangefochtene Berechtigung vor, während bei dem Verlan-
gen der Revision die fraglichen Verträge keineswegs unangefochten
sind, da die Bestechungen und Übervorteilungen notorisch und in
vielen Fällen erweisbar sind.
Wir können es nicht leugnen: So unbedeutend die aufgehobenen La-
sten sind, Herr Gierke verschafft durch ihre Aufhebung "den Ver-
pflichteten Vorteile auf einem den Rechtsgrundsätzen aller Zeiten
widersprechenden Wege", dem "das formelle Recht und Gesetz direkt
entgegensteht"; er "zerrüttet den ganzen Rechtszustand des Grund-
besitzes", er greift die "unzweifelhaftesten" Rechte in ihrer
Wurzel an.
In der Tat, Herr Gierke, so schwere Sünden begehen, um so pauvre
1*) Resultate zu erreichen, war das der Mühe wert?
Allerdings, H e r r G i e r k e g r e i f t d a s E i g e n-
t u m a n - das ist unleugbar -, aber nicht das moderne, bür-
gerliche Eigentum, sondern das feudale. Das bürgerliche Eigentum,
das sich auf den Ruinen des feudalen erhebt, s t ä r k t er
durch diese Zerstörungen des feudalen Eigentums. Und er will bloß
deshalb die Ablösungsverträge nicht revidieren, weil durch diese
Verträge die feudalen Eigentumsverhältnisse in b ü r g e r l i-
c h e verwandelt worden sind, weil er sie also nicht revidieren
kann, ohne zugleich formell das bürgerliche Eigentum zu verlet-
zen. Und das bürgerliche Eigentum ist natürlich ebenso heilig und
unverletzlich, wie das feudale angreifbar und, je nach Bedürfnis
und Courage der Herren Minister, verletzlich ist.
Was ist nun des langen Gesetzes kurzer Sinn?
Der schlagendste Beweis, daß die deutsche Revolution von 1848 nur
d i e P a r o d i e d e r f r a n z ö s i s c h e n R e v o-
l u t i o n v o n 1 7 8 9 ist.
Am 4. August 1789 [78], drei Wochen nach dem Bastillensturm,
wurde das französische Volk auf e i n e n Tag mit den Feudalla-
sten fertig.
Am 11. Juli 1848 [231], vier Monate nach den Märzbarrikaden, wer-
den die Feudallasten mit dem deutschen Volk fertig, teste Gierke
cum Hansemanno 2*).
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1*) ärmliche - 2*) bezeugt durch Gierke und Hansemann
#283# Gesetzentwurf über die Aufhebung der Feudallasten
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Die französische Bourgeoisie von 1789 ließ ihre Bundesgenossen,
die Bauern, keinen Augenblick im Stich. Sie wußte, die Grundlage
ihrer Herrschaft war Zertrümmerung des Feudalismus auf dem Lande,
Herstellung der freien, grundbesitzenden Bauernklasse.
Die deutsche Bourgeoisie von 1848 verrät ohne allen Anstand diese
Bauern, die ihre n a t ü r l i c h s t e n B u n d e s g e-
n o s s e n, die Fleisch von ihrem Fleisch sind, und ohne die
sie machtlos ist gegenüber dem Adel.
Die Fortdauer, die Sanktion der Feudalrechte in der Form der
(illusorischen) Ablösung, das ist also das Resultat der deutschen
Revolution von 1848. Das ist die wenige Wolle von dem vielen Ge-
schrei!
Geschrieben von Karl Marx.
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