Quelle: MEW 5 März - November 1848


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       #278#
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       Der Gesetzentwurf über die Aufhebung der Feudallasten [231]
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 60 vom 30. Juli 1848]
       ** Köln, 29. Juli. Wenn hier und da ein Rheinländer vergessen ha-
       ben sollte,  was er der "Fremdherrschaft", der "Unterdrückung des
       korsischen Tyrannen" verdankt [232], so möge er den Gesetzentwurf
       über die  unentgeltliche Aufhebung verschiedener Lasten und Abga-
       ben lesen, den Herr Hansemann im Jahre der Gnade 1848 seinen Ver-
       einbarern "zur  Erklärung" zugehen läßt. Lehnsherrlichkeit, Allo-
       difikationszins, Sterbefall,  Besthaupt, Kurmede, Schutzgeld, Ju-
       risdiktionszins, Dreidinggelder, Zuchtgelder, Siegelgelder, Blut-
       zehnt, Bienenzehnt usw. - wie fremd, wie barbarisch klingen diese
       widersinnigen Namen  unseren durch  die französisch-revolutionäre
       Zertrümmerung  der  Feudalität,  durch  den  Code  Napoleon  [90]
       zivilisierten Ohren! Wie unverständlich ist uns dieser ganze Wust
       mittelaltriger Leistungen  und Abgaben,  dies  Naturalienkabinett
       des modrigsten Plunders der vorsündflutlichen Zeit!
       Und doch, ziehe deine Schuhe aus, denn du stehst auf heiligem Bo-
       den, deutscher  Patriot! Diese  Barbareien, sie  sind die Trümmer
       der christlich-germanischen  Glorie, sie  sind die  letzten Ringe
       einer Kette, die sich durch die Geschichte hinzieht und dich ver-
       bindet mit  der Herrlichkeit  deiner Väter bis hinauf zu den che-
       ruskischen Wäldern!  Diese Moderluft,  dieser Feudalschlamm,  die
       wir hier  in klassischer  Unverfälschtheit wiederfinden, sind un-
       seres Vaterlandes  ureigenste Produkte,  und wer ein echter Deut-
       scher ist, der muß mit dem Dichter ausrufen:
       
       Das ist ja meine Heimatluft!
       Die glühende Wange empfand es!
       Und dieser Landstraßenkot, er ist
       Der Dreck meines Vaterlandes! [233]
       
       #279# Gesetzentwurf über die Aufhebung der Feudallasten
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       Wenn man  diesen Gesetzentwurf  überliest, so  scheint es auf den
       ersten Blick, als tue unser Minister des Ackerbaues, Herr Gierke,
       auf Befehl  Herrn Hansemanns einen gewaltig "kühnen Griff" [234],
       als hebe  er mit  einem Federzug  ein ganzes Mittelalter auf, und
       alles gratis, versteht sich!
       Wenn man dagegen die  M o t i v e  zum Entwurf ansieht, so findet
       man, daß  sie gleich  damit anfangen, zu beweisen, daß eigentlich
       g a r   k e i n e   Feudallasten unentgeltlich  aufgehoben werden
       dürfen -  also mit  einer kühnen  Behauptung, welche  dem "kühnen
       Griff" direkt widerspricht.
       Zwischen diesen  beiden Kühnheiten  laviert  nun  die  praktische
       Schüchternheit  des  Herrn  Ministers  behutsam  und  vorsorglich
       durch. Links  "die allgemeine  Wohlfahrt" und  die "Anforderungen
       des Zeitgeistes", rechts die "wohlerworbenen Rechte der Gutsherr-
       schaften", in  der Mitte  der "preiswürdige  Gedanke der freieren
       Entwickelung der  ländlichen  Verhältnisse",  verkörpert  in  der
       schamhaften Verlegenheit des Herrn Gierke - welche Gruppe!
       Genug. Herr  Gierke erkennt  vollständig an, daß die Feudallasten
       im allgemeinen  nur gegen Entschädigung aufgehoben werden dürfen.
       Damit bleiben  die drückendsten,  die verbreitetsten,  die haupt-
       sächlichsten Lasten   b e s t e h e n,   oder, da sie tatsächlich
       durch die  Bauern schon  abgeschafft waren,  werden sie    w i e-
       d e r h e r g e s t e l l t.
       Aber, meint Herr Gierke,
       
       "wenn dennoch einzelne Verhältnisse, deren innere Begründung man-
       gelhaft oder  deren Fortdauer  mit den Anforderungen des Zeitgei-
       stes und  der allgemeinen Wohlfahrt nicht vereinbar ist,  o h n e
       E n t s c h ä d i g u n g   aufgehoben werden,  so mögen  die da-
       durch Betroffenen  nicht verkennen, daß sie nicht allein dem all-
       gemeinen Besten,  sondern auch ihrem eigenen wohlverstandenen In-
       teresse einige  Opfer bringen, um das Verhältnis der Berechtigten
       und Verpflichteten  zu einem  friedlichen und freundlichen zu ge-
       stalten und  dadurch dem  Grundbesitz überhaupt  die Stellung  im
       Staate zu bewahren, die ihm zum Heile des Ganzen gebührt".
       
       Die Revolution  auf dem Lande bestand in der tatsächlichen Besei-
       tigung aller Feudallasten. Das Ministerium der Tat, das die Revo-
       lution anerkennt,  erkennt sie  auf dem  Lande dadurch an, daß es
       sie unter  der Hand  vernichtet. Den  ganzen alten Status quo zu-
       rückzuführen, ist  unmöglich; die Bauern würden ihre Feudalbarone
       ohne weiteres  totschlagen, das sieht selbst Herr Gierke ein. Man
       hebt also  eine pomphafte Liste von unbedeutenden, nur hie und da
       existierenden Feudallasten  auf und  stellt die  Hauptfeudallast,
       die sich  in dem einfachen Wort  F r o n d i e n s t e  zusammen-
       faßt, wieder her.
       Der Adel  opfert durch sämtliche aufzuhebende Rechte nicht 50 000
       Taler jährlich  und rettet dadurch mehrere Millionen. Ja, wie der
       Minister hofft,
       
       #280# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       wird er  sich dadurch  die Bauern  versöhnen und in Zukunft sogar
       ihre Stimmen  bei den  Kammerwahlen erwerben. In der Tat, das Ge-
       schäft wäre gut, wenn Herr Gierke sich nicht verrechnete!
       Die Einwände  der Bauern wären damit beseitigt, des Adels, soweit
       er seine  Situation richtig  erkennt, ebenfalls.  Bleibt noch die
       Kammer, die Bedenken der juristischen und radikalen Konsequenzma-
       cherei. Der Unterschied zwischen den aufzuhebenden und nicht auf-
       zuhebenden Lasten, der kein anderer ist als der zwischen ziemlich
       wertlosen und  sehr wertvollen  Lasten, muß  um der Kammer willen
       eine scheinbare  juristische und ökonomische Begründung erhalten.
       Herr Gierke  muß nachweisen, daß die aufzuhebenden Lasten 1. eine
       mangelhafte innere  Begründung haben,  2. der  allgemeinen  Wohl-
       fahrt, 3.  den Anforderungen des Zeitgeistes widersprechen und 4.
       ihre Aufhebung  im Grunde  keine Verletzung  des Eigentumsrechts,
       keine Expropriation ohne Entschädigung ist.
       Um die  mangelhafte Begründung  dieser Abgaben  und Leistungen zu
       beweisen, vertieft  sich Herr  Gierke in  die düstersten Regionen
       des Lehnrechts.  Die ganze,  "ursprünglich sehr langsame Entwick-
       lung der  germanischen Staaten  seit einem  tausendjährigen Zeit-
       raum" wird  von Herrn Gierke heraufbeschworen. Aber was hilft das
       Herrn Gierke? Je tiefer er geht, je mehr er den stockigen Schlamm
       des Lehnrechts  aufrührt, desto  mehr beweist  ihm das  Lehnrecht
       nicht die  mangelhafte, sondern  die vom  feudalen Standpunkt aus
       sehr solide  Begründung der fraglichen Lasten; und der unglückli-
       che Minister  setzt sich nur der allgemeinen Heiterkeit aus, wenn
       er sich  abarbeitet, das Lehnrecht modern-zivilrechtliche Orakel-
       sprüche ausstoßen,  den Feudalbaron  des 12.  Jahrhunderts ebenso
       denken und urteilen zu lassen wie den Bourgeois des neunzehnten.
       Herr Gierke hat glücklicherweise den Grundsatz des Herrn v. Patow
       geerbt: alles  was Ausfluß  der Lehnsherrlichkeit und Erbuntertä-
       nigkeit sei,  unentgeltlich aufzuheben, alles andere aber nur ab-
       lösbar zu  lassen. 1*)  Aber glaubt  Herr Gierke,  es gehöre  ein
       größerer Aufwand  von Scharfsinn  dazu, um  ihm nachzuweisen, daß
       die aufzuhebenden  Lasten durchschnittlich  ebenfalls  "Ausflüsse
       der Lehnsherrlichkeit" seien?
       Wir brauchen  wohl nicht  hinzuzufügen, daß Herr Gierke im Inter-
       esse der  Konsequenz überall  moderne Rechtsbegriffe zwischen die
       feudalen Rechtsbestimmungen einschmuggelt und im höchsten Notfall
       immer an  sie appelliert. Mißt Herr Gierke aber einige dieser La-
       sten an  den Vorstellungen des modernen Rechts, so ist nicht ein-
       zusehn, warum dies nicht bei allen geschieht.
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       1*) Siehe vorl. Band, S. 106/107
       
       #281# Gesetzentwurf über die Aufhebung der Feudallasten
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       Aber freilich,  da würden  die Frondienste  vor der  Freiheit der
       Person und des Eigentums schlimm wegkommen.
       Noch schlimmer  aber geht  es Herrn Gierke mit seinen Unterschei-
       dungen, wenn  er das  Argument der öffentlichen Wohlfahrt und der
       Anforderungen des Zeitgeistes anführt. Es versteht sich doch wohl
       von selbst:  Wenn diese  unbedeutenden  Lasten  der  öffentlichen
       Wohlfahrt im  Wege sind und den Anforderungen des Zeitgeistes wi-
       dersprechen, so  tun es  die Frondienste, Roboten, Laudemien usw.
       noch viel mehr. Oder findet Herr Gierke das Recht, die  G ä n s e
       der Bauern  zu rupfen  (§1, Nr.  14) unzeitgemäß, das Recht aber,
       die  B a u e r n  s e l b s t  zu rupfen, zeitgemäß?
       Folgt die  Beweisführung, die betreffende Aufhebung verletze kein
       Eigentumsrecht. Der Beweis dieser schreienden Unwahrheit kann na-
       türlich nur  scheinbar, und  zwar nur dadurch geführt werden, daß
       man der  Ritterschaft vorrechnet,  diese Rechte seien wertlos für
       sie, und  diese Wertlosigkeit kann natürlich nur annähernd bewie-
       sen werden.  Herr Gierke  rechnet nun  mit der  größten Emsigkeit
       alle 18 Abteilungen des ersten Paragraphen durch und merkt nicht,
       daß in  demselben Maße, als es ihm gelingt, die Wertlosigkeit der
       fraglichen   L a s t e n   zu beweisen, er auch die  W e r t l o-
       s i g k e i t   s e i n e s   G e s e t z e n t w u r f s   nach-
       weist. Guter Herr Gierke! Wie hart es uns ankommt, ihn aus seiner
       süßen Täuschung  zu reißen  und ihm  seine  archimedisch-feudali-
       stischen Zirkel zu zertreten!
       Nun aber noch eine Schwierigkeit! Bei den früheren Ablösungen der
       jetzt aufzuhebenden  Lasten, wie  bei allen  Ablösungen, sind die
       Bauern von  den bestochenen  Kommissionen fürchterlich  zugunsten
       des Adels übervorteilt worden. Sie verlangen jetzt Revision aller
       unter der  alten Regierung abgeschlossenen Ablösungsverträge, und
       sie haben vollkommen recht!
       Aber Herr  Gierke kann  sich auf nichts einlassen. Dem "steht das
       formelle Recht  und Gesetz  entgegen", was  überhaupt jedem Fort-
       schritt entgegensteht,  da jedes  neue Gesetz ein altes formelles
       Recht und Gesetz aufhebt.
       
       "Die Folgen  davon sind  mit Sicherheit  dahin vorauszusagen, daß
       man, um den Verpflichteten Vorteile auf einem den Rechtsgrundsät-
       zen aller  Zeiten widersprechenden Wege" (Revolutionen widerspre-
       chen auch  den Rechtsgrundsätzen  aller Zeiten)  "zu verschaffen,
       über einen  sehr großen  Teil des Grundbesitzes im Staate, mithin
       (!) über  den Staat  selbst   u n b e r e c h e n b a r e s  U n-
       h e i l  b r i n g e n  mußte!"
       
       Und nun beweist Herr Gierke mit erschütternder Gründlichkeit, daß
       solch ein Verfahren
       
       "den ganzen  Rechtszustand des Grundbesitzes in Frage stellen und
       erschüttern und dadurch in Verbindung mit zahllosen Prozessen und
       Kosten 1*) dem Grundbesitz, der
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       1*) Im stenogr.  Bericht: unermeßlichen Kosten und zahllosen Pro-
       zessen
       
       #282# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       Hauptgrundlage  des  Nationalwohlstandes,  eine  schwer  heilbare
       Wunde schlagen  werde"; daß  es "ein Eingriff in die Rechtsgrund-
       sätze über  die Gültigkeit  der Verträge sei, ein Angriff auf die
       unzweifelhaftesten Vertragsverhältnisse, welcher in seinen Konse-
       quenzen jedes  Vertrauen auf  die Stabilität  des Zivilrechts er-
       schüttern und  somit den  ganzen  Geschäftsverkehr  auf  die  be-
       drohlichste Weise gefährden müsse"!!!
       
       Hier also  sieht Herr  Gierke einen  Eingriff ins Eigentumsrecht,
       der alle  Rechtsgrundsätze erschüttern  würde. Und  warum ist die
       unentgeltliche Aufhebung  der fraglichen  Lasten  kein  Eingriff?
       Hier liegen  nicht bloß  unzweifelhafteste  Vertragsverhältnisse,
       hier liegt  eine seil unvordenklicher Zeit unverweigerlich ausge-
       führte, unangefochtene  Berechtigung vor, während bei dem Verlan-
       gen der Revision die fraglichen Verträge keineswegs unangefochten
       sind, da  die Bestechungen  und Übervorteilungen notorisch und in
       vielen Fällen erweisbar sind.
       Wir können  es nicht leugnen: So unbedeutend die aufgehobenen La-
       sten sind,  Herr Gierke verschafft durch ihre Aufhebung "den Ver-
       pflichteten Vorteile auf einem den Rechtsgrundsätzen aller Zeiten
       widersprechenden Wege", dem "das formelle Recht und Gesetz direkt
       entgegensteht"; er "zerrüttet den ganzen Rechtszustand des Grund-
       besitzes", er  greift die  "unzweifelhaftesten" Rechte  in  ihrer
       Wurzel an.
       In der  Tat, Herr Gierke, so schwere Sünden begehen, um so pauvre
       1*) Resultate zu erreichen, war das der Mühe wert?
       Allerdings,  H e r r  G i e r k e  g r e i f t  d a s  E i g e n-
       t u m   a n   - das ist unleugbar -, aber nicht das moderne, bür-
       gerliche Eigentum, sondern das feudale. Das bürgerliche Eigentum,
       das sich  auf den  Ruinen des  feudalen erhebt,   s t ä r k t  er
       durch diese Zerstörungen des feudalen Eigentums. Und er will bloß
       deshalb die  Ablösungsverträge nicht revidieren, weil durch diese
       Verträge die  feudalen Eigentumsverhältnisse in  b ü r g e r l i-
       c h e   verwandelt worden sind, weil er sie also nicht revidieren
       kann, ohne  zugleich formell  das bürgerliche Eigentum zu verlet-
       zen. Und das bürgerliche Eigentum ist natürlich ebenso heilig und
       unverletzlich, wie  das feudale angreifbar und, je nach Bedürfnis
       und Courage der Herren Minister, verletzlich ist.
       Was ist nun des langen Gesetzes kurzer Sinn?
       Der schlagendste Beweis, daß die deutsche Revolution von 1848 nur
       d i e   P a r o d i e  d e r  f r a n z ö s i s c h e n  R e v o-
       l u t i o n  v o n  1 7 8 9  ist.
       Am 4.  August 1789  [78], drei  Wochen nach  dem  Bastillensturm,
       wurde das französische Volk auf  e i n e n  Tag mit den Feudalla-
       sten fertig.
       Am 11. Juli 1848 [231], vier Monate nach den Märzbarrikaden, wer-
       den die  Feudallasten mit dem deutschen Volk fertig, teste Gierke
       cum Hansemanno 2*).
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       1*) ärmliche - 2*) bezeugt durch Gierke und Hansemann
       
       #283# Gesetzentwurf über die Aufhebung der Feudallasten
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       Die französische  Bourgeoisie von  1789 ließ ihre Bundesgenossen,
       die Bauern,  keinen Augenblick im Stich. Sie wußte, die Grundlage
       ihrer Herrschaft war Zertrümmerung des Feudalismus auf dem Lande,
       Herstellung der freien, grundbesitzenden Bauernklasse.
       Die deutsche Bourgeoisie von 1848 verrät ohne allen Anstand diese
       Bauern, die  ihre   n a t ü r l i c h s t e n    B u n d e s g e-
       n o s s e n,   die Fleisch  von ihrem  Fleisch sind, und ohne die
       sie machtlos ist gegenüber dem Adel.
       Die Fortdauer,  die Sanktion  der Feudalrechte  in der  Form  der
       (illusorischen) Ablösung, das ist also das Resultat der deutschen
       Revolution von  1848. Das ist die wenige Wolle von dem vielen Ge-
       schrei!
       
       Geschrieben von Karl Marx.

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