Quelle: MEW 5 März - November 1848


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       Das Ministerium  Hansemann und  der altpreußische Strafgesetzent-
       wurf
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 65 vom 4. August 1848]
       ** Köln,  3. August.  Wir haben es schon oft gesagt: Das Ministe-
       rium Hansemann  macht sich in jeder Weise zum Lobredner des Mini-
       steriums Bodelschwingh  1*); nach  der Anerkennung der Revolution
       die Anerkennung  der altpreußischen  Wirtschaft, das ist der Welt
       Lauf! [251]
       Daß aber  Herr Hansemann  es bis  zu   d e r  Virtuosität bringen
       werde, selbst  d i e  Taten der Herren Bodelschwingh, Savigny und
       Konsorten zu preisen, die er seinerzeit als rheinischer Landtags-
       abgeordneter mit  der größten  Erbitterung bekämpft hat - das ist
       ein Triumph,  auf den die Potsdamer Kamarilla gewiß nicht gerech-
       net hatte.  Und dennoch!  Man lese folgenden Artikel des neuesten
       "Preußischen] Staats-Anzeigers":
       
       Berlin, 1.  August. Das neueste Justiz-Ministerial-Blatt teilt in
       seinem "nichtamtlichen  Teile" statistische  Bemerkungen über die
       Todesstrafe sowie  eine Übersicht der Todesurteile mit, welche in
       den Jahren 1826 bis 1843 einschließlich, abgesehen von den in den
       sogenannten demagogischen  Untersuchungen gefällten Urteilen, er-
       kannt und bestätigt worden sind. Die Arbeit ist mit Benutzung der
       Akten des Justizministeriums vorgenommen und dürfte bei der Wich-
       tigkeit des  Gegenstandes in  dieser Beziehung die Aufmerksamkeit
       besonders in  Anspruch nehmen. Nach der Übersicht sind in dem ge-
       dachten Zeiträume:
       1. In der Rheinprovinz   erkannt 189 Todesurteile, bestätigt   6,
       2. in den anderen Provinzen  "   237      "            "      94;
                                ----------------------------------------
                      überhaupt erkannt 426 Todesurteile, bestätigt 100,
       von denen  jedoch vier wegen Flucht oder Tod der Verbrecher nicht
       zur Vollziehung gekommen sind.
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       1*) Siehe vorl. Band, S. 272-274
       
       #301# Hansemann und der altpreußische Strafgesetzentwurf
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       Wäre der Entwurf des neuen Strafgesetzbuches von 1847 während je-
       nes Zeitraumes in Kraft gewesen, so würden:
       1. In der Rheinprovinz nur
                     53 Todesurteile erkannt,  5 bestätigt,
       2. in den anderen Provinzen nur
                    134       "         "     76     "
                    ---------------------------------------
          überhaupt 187 Todesurteile erkannt, 81 bestätigt
       worden sein,  vorausgesetzt, daß  bei der  Bestätigung  dieselben
       Grundsätze wie  bisher befolgt  worden wären. Es würde also gegen
       237 nach den bestehenden Gesetzen zum Tode verurteilte Verbrecher
       die Todesstrafe  nicht erkannt und gegen 19 hingerichtete Verbre-
       cher diese Strafe nicht vollstreckt worden sein.
       Nach der Übersicht kommen auf das Jahr durchschnittlich:
       1. In der Rheinprovinz 10 9/18 erkannte und 6/18 bestätigte,
       2. in den anderen Provinzen 13    "     " 5 4/18 -   "
       Todesurteile.
       Es würden  aber, wenn  der Entwurf  damals in Kraft gewesen wäre,
       auf das Jahr durchschnittlich:
       1. In der Rheinprovinz nur 2 17/18 erkannte und 5/18 bestätigte,
       2. in den anderen Provinzen nur 7 7/18  "     " 4 4/18    "
       Todesurteile gekommen sein.
       
       Und nun bewundert die Milde, die Vortrefflichkeit, die Glorie des
       königlich-preußischen Strafgesetzentwurfs  von 1847!  Ein  ganzes
       Todesurteil wäre  in 18 Jahren in der Rheinprovinz vielleicht we-
       niger vollstreckt worden! Welche Vorteile!
       Aber die  zahllosen Angeklagten,  die den  Geschwornen  entzogen,
       durch königliche  Richter verurteilt und eingesperrt, die schmäh-
       lichen Prügelstrafen,  die mit  altpreußischen  Stöcken  hier  am
       Rhein vollzogen  worden wären,  hier, wo  wir seit vierzig Jahren
       vom Stock  uns frei  gemacht haben, die schmutzigen Verhandlungen
       infolge der  durch die verdorbene Hämorrhoidalphantasie der Land-
       rechtsritter [167]  wieder heraufbeschwornen, dem Code [90] unbe-
       kannten Verbrechen  gegen die  Sittlichkeit, die unvermeidlichste
       juristische Begriffsverwirrung, und endlich die zahllosen politi-
       schen Prozesse  infolge der  despotischen und  heimtückischen Be-
       stimmungen jenes  verwerflichen Machwerks  - mit  einem Wort, die
       V e r p r e u ß u n g  der ganzen Rheinprovinz; glauben die rhei-
       nischen Renegaten in Berlin etwa, daß wir das alles auch über dem
       e i n e n  gefallenen Kopf vergessen würden?
       Es ist  klar: Herr Hansemann will durch seinen Agenten im Justiz-
       fach, Herrn  Märker, das  durchführen, woran Bodelschwingh schei-
       terte; er will
       
       #302# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       den so  gründlich verhaßten altpreußischen Strafgesetzentwurf nun
       wirklich in Kraft treten lassen.
       Zu gleicher  Zeit erfährt man, daß die Geschwornen nur in Berlin,
       und auch hier nur versuchsweise, eingeführt werden sollen.
       Also: Nicht Einführung des rheinischen Rechts bei den Altpreußen,
       sondern Einführung des altpreußischen Rechts bei den Rheinländern
       - das  ist das große Resultat, die gewaltige "Errungenschaft" der
       Märzrevolution! Rien que ça. 1*)
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       1*) Weiter nichts.

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