Quelle: MEW 5 März - November 1848
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Das Ministerium Hansemann und der altpreußische Strafgesetzent-
wurf
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 65 vom 4. August 1848]
** Köln, 3. August. Wir haben es schon oft gesagt: Das Ministe-
rium Hansemann macht sich in jeder Weise zum Lobredner des Mini-
steriums Bodelschwingh 1*); nach der Anerkennung der Revolution
die Anerkennung der altpreußischen Wirtschaft, das ist der Welt
Lauf! [251]
Daß aber Herr Hansemann es bis zu d e r Virtuosität bringen
werde, selbst d i e Taten der Herren Bodelschwingh, Savigny und
Konsorten zu preisen, die er seinerzeit als rheinischer Landtags-
abgeordneter mit der größten Erbitterung bekämpft hat - das ist
ein Triumph, auf den die Potsdamer Kamarilla gewiß nicht gerech-
net hatte. Und dennoch! Man lese folgenden Artikel des neuesten
"Preußischen] Staats-Anzeigers":
Berlin, 1. August. Das neueste Justiz-Ministerial-Blatt teilt in
seinem "nichtamtlichen Teile" statistische Bemerkungen über die
Todesstrafe sowie eine Übersicht der Todesurteile mit, welche in
den Jahren 1826 bis 1843 einschließlich, abgesehen von den in den
sogenannten demagogischen Untersuchungen gefällten Urteilen, er-
kannt und bestätigt worden sind. Die Arbeit ist mit Benutzung der
Akten des Justizministeriums vorgenommen und dürfte bei der Wich-
tigkeit des Gegenstandes in dieser Beziehung die Aufmerksamkeit
besonders in Anspruch nehmen. Nach der Übersicht sind in dem ge-
dachten Zeiträume:
1. In der Rheinprovinz erkannt 189 Todesurteile, bestätigt 6,
2. in den anderen Provinzen " 237 " " 94;
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überhaupt erkannt 426 Todesurteile, bestätigt 100,
von denen jedoch vier wegen Flucht oder Tod der Verbrecher nicht
zur Vollziehung gekommen sind.
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1*) Siehe vorl. Band, S. 272-274
#301# Hansemann und der altpreußische Strafgesetzentwurf
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Wäre der Entwurf des neuen Strafgesetzbuches von 1847 während je-
nes Zeitraumes in Kraft gewesen, so würden:
1. In der Rheinprovinz nur
53 Todesurteile erkannt, 5 bestätigt,
2. in den anderen Provinzen nur
134 " " 76 "
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überhaupt 187 Todesurteile erkannt, 81 bestätigt
worden sein, vorausgesetzt, daß bei der Bestätigung dieselben
Grundsätze wie bisher befolgt worden wären. Es würde also gegen
237 nach den bestehenden Gesetzen zum Tode verurteilte Verbrecher
die Todesstrafe nicht erkannt und gegen 19 hingerichtete Verbre-
cher diese Strafe nicht vollstreckt worden sein.
Nach der Übersicht kommen auf das Jahr durchschnittlich:
1. In der Rheinprovinz 10 9/18 erkannte und 6/18 bestätigte,
2. in den anderen Provinzen 13 " " 5 4/18 - "
Todesurteile.
Es würden aber, wenn der Entwurf damals in Kraft gewesen wäre,
auf das Jahr durchschnittlich:
1. In der Rheinprovinz nur 2 17/18 erkannte und 5/18 bestätigte,
2. in den anderen Provinzen nur 7 7/18 " " 4 4/18 "
Todesurteile gekommen sein.
Und nun bewundert die Milde, die Vortrefflichkeit, die Glorie des
königlich-preußischen Strafgesetzentwurfs von 1847! Ein ganzes
Todesurteil wäre in 18 Jahren in der Rheinprovinz vielleicht we-
niger vollstreckt worden! Welche Vorteile!
Aber die zahllosen Angeklagten, die den Geschwornen entzogen,
durch königliche Richter verurteilt und eingesperrt, die schmäh-
lichen Prügelstrafen, die mit altpreußischen Stöcken hier am
Rhein vollzogen worden wären, hier, wo wir seit vierzig Jahren
vom Stock uns frei gemacht haben, die schmutzigen Verhandlungen
infolge der durch die verdorbene Hämorrhoidalphantasie der Land-
rechtsritter [167] wieder heraufbeschwornen, dem Code [90] unbe-
kannten Verbrechen gegen die Sittlichkeit, die unvermeidlichste
juristische Begriffsverwirrung, und endlich die zahllosen politi-
schen Prozesse infolge der despotischen und heimtückischen Be-
stimmungen jenes verwerflichen Machwerks - mit einem Wort, die
V e r p r e u ß u n g der ganzen Rheinprovinz; glauben die rhei-
nischen Renegaten in Berlin etwa, daß wir das alles auch über dem
e i n e n gefallenen Kopf vergessen würden?
Es ist klar: Herr Hansemann will durch seinen Agenten im Justiz-
fach, Herrn Märker, das durchführen, woran Bodelschwingh schei-
terte; er will
#302# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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den so gründlich verhaßten altpreußischen Strafgesetzentwurf nun
wirklich in Kraft treten lassen.
Zu gleicher Zeit erfährt man, daß die Geschwornen nur in Berlin,
und auch hier nur versuchsweise, eingeführt werden sollen.
Also: Nicht Einführung des rheinischen Rechts bei den Altpreußen,
sondern Einführung des altpreußischen Rechts bei den Rheinländern
- das ist das große Resultat, die gewaltige "Errungenschaft" der
Märzrevolution! Rien que ça. 1*)
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1*) Weiter nichts.
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