Quelle: MEW 5 März - November 1848


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       Das deutsche Reichsbürgerrecht und die preußische Polizei
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 73 vom 12. August 1848]
       * Köln,  11. August. Man weiß, wie die preußische Armee am 6. Au-
       gust der deutschen Einheit gehuldigt hat. [276] Die  p r e u ß i-
       s c h e   P o l i z e i   darf  nicht  zurückbleiben  hinter  der
       preußischen Armee.  Nie gab  es für  sie  mehr    d e u t s c h e
       A u s l ä n d e r  oder  a u s l ä n d i s c h e  D e u t s c h e
       in Preußen,  als seitdem  zu Frankfurt  eine unteilbare  deutsche
       Nationalversammlung, ein  deutscher Reichsverweser  und ein deut-
       sches Reichsministerium tagen.
       Herr    G e i g e r,    kommissarischer  Polizeidirektor,  dessen
       Thronbesteigung wir  ahnungsvoll vorher  begrüßten, scheint  spe-
       ziellen Befehl  erhalten zu  haben, Köln  von deutschen    A u s-
       l ä n d e r n  zu säubern und nur preußische  U n t e r t a n e n
       in den  Mauern der  alten  Reichsstadt  zu  dulden.  Verfährt  er
       konsequent, wer  wird das  Heimatrecht retten  außer der Polizei,
       der Armee,  der Bürokratie  und den  Mutterländern?  Herr  Geiger
       selbst wird unter diesen  "letzten Mohikanern" nicht vermißt wer-
       den.
       Über die  Konflikte zwischen  dem Redakteur  en chef  der  "Neuen
       Rheinischen Zeitung",  Karl Marx, und der preußischen Untertanen-
       schaft werden  wir später berichten. 1*) Heute handelt es sich um
       den Mitarbeiter  und Korrektor  der "Neuen Rheinischen Zeitung" -
       Herrn Karl Schapper.
       Herr Schapper hatte für heute morgen eine Einladung zu seinem re-
       spektiven Polizeikommissär erhalten. Der Herr Pohzeikommissär er-
       öffnete ihm,  daß er  nach einem  Reskript des Herrn Geiger schon
       morgen als  Ausländer Köln  und den  preußischen Staat  zu räumen
       habe. Der Herr Kommissär teilte zugleich mit, daß er aus Höflich-
       keit den Termin auf acht Tage verlängere.
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       1*) Siehe vorl. Band, S. 382-385
       
       #365# Reichsbürgerrecht und preußische Polizei
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       Herr Schapper  ist nicht nur Deutscher, sondern außerdem Nassauer
       und mit  einem nassauischen  Passe in  optima forma 1*) versehen.
       Herr Schapper bewohnt Köln mit seiner Frau und drei Kindern. Sein
       Verbrechen besteht  darin, Mitglied  der  demokratischen  Gesell-
       schaft und  des Arbeitervereins  und Korrektor der "Neuen Rheini-
       schen Zeitung" zu sein - allerdings drei Verbrechen auf einmal.
       "Jeder Deutsche  hat das allgemeine deutsche Staatsbürgerrecht" -
       heißt der  erste schon  votierte Paragraph  der deutschen  Grund-
       rechte. [292] Herr Geiger scheint dies dahin zu verstehn, daß je-
       der Deutsche  das Recht hat, aus 37 deutschen Staaten ausgewiesen
       zu werden. Neben der Gesetzgebung der Nationalversammlung die Ge-
       setzgebung Geiger!
       Herrn Hansemann  aber, dem Minister der Tat, geben wir einen Rat:
       Deputierte mag  er konstablern lassen, soviel ihm wohldünkt, aber
       mit der  Presse ist  nicht zu  spielen. Das Buch der bürgerlichen
       Vergangenheit kann sie entsiegeln und -
       
       Will der Herr Graf ein Tänzchen wagen,
       So mag er's sagen,
       Ich spiel' ihm auf! [293]
       
       mögen noch so viele Geiger mit ihrer Violine drohen 2*).
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       1*) bester  Form   -  2*) Wortspiel:   Geiger  -  kommissarischer
       Polizeidirektor in  Köln; Violine  - abgeleitet von dem französi-
       schen Wort  "violon", das sowohl "Geige" als auch "Gefängnis, Po-
       lizeirevier" bedeutet

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