Quelle: MEW 5 März - November 1848
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Der Konflikt zwischen Marx und der
preußischen Untertanenschaft [305]
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 94 vom 5. September 1848]
* Köln, 4.September. Der Redakteur en chef der "Neuen Rheinischen
Zeitung", Karl Marx, ist, wie wir bereits früher erwähnten 1*),
in einen Konflikt mit der preußischen Untertanenschaft geraten.
Diese Angelegenheit ist ein neuer Beweis von der Art und Weise,
in der man die Versprechungen des März zu eskamotieren sucht. Wie
sich die Sache verhält, geht aus folgendem Aktenstück hervor, das
Marx an den Minister des Innern, Herrn Kühlwetter, abgesandt hat:
Herr Minister!
Ich erlaube mir hiermit, bei Ihnen Rekurs einzulegen gegen einen
Beschluß der hiesigen Königl[ichen] Regierung, der mich persön-
lich betrifft.
Ich verließ im Jahre 1843 meine Heimat Rheinpreußen, um mich
einstweilen in Paris nieder[zu]lassen. - Im Jahre 1844 erfuhr
ich, daß auf Grund meiner Schriften vom Königl[ichen] Oberpräsi-
dium in Koblenz ein Verhaftsbefehl gegen mich an die betreffenden
Grenzpolizeibehörden abgegangen war. Diese Nachricht wurde auch
in Berliner zensierten Blättern veröffentlicht. - Ich betrachtete
mich von diesem Augenblicke an als politischer Flüchtling. Später
- Januar 1845 - wurde ich auf direkte Veranlassung der damaligen
preußischen Regierung aus Frankreich ausgewiesen und ließ mich in
Belgien nieder. - Da auch hier von der preußischen Regierung An-
träge auf meine Ausweisung bei dem belgischen Ministerium ge-
stellt wurden, sah ich mich endlich genötigt, meine Entlassung
aus dem Preußischen Staatsverbande zu fordern. - Ich mußte dies
letzte Mittel anwenden, um mich solchen Verfolgungen zu entzie-
hen. - Daß ich nur aus Notwehr meinen Aus-
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1*) Siehe vorl. Band, S. 364/365
#383# Konflikt zwischen Marx und preuß. Untertanenschaft
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Wanderungskonsens verlangte, dafür ist der beste Beweis, daß ich
in keinem ändern Staat das Bürgerrecht angenommen habe, obwohl es
mir in Frankreich nach der Februarrevolution von Mitgliedern der
provisorischen Regierung angetragen wurde.
Ich bin nach der Märzrevolution in meine Heimat zurückgekehrt und
habe mich in Köln im Monat April um das Bürgerrecht beworben, das
mir auch vom hiesigen Stadtrat ohne Anstand bewilligt wurde. -
Die Sache ging nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1842 an die Kö-
nigliche] Regierung zur Bestätigung. Ich erhielt nun vom hiesigen
kommissarischen Polizeidirektor, Herrn Geiger, ein Schreiben fol-
genden Inhalts:
"Ew. Wohlgeboren benachrichtige ich, daß die Königliche Regierung
nach Lage Ihrer bisherigen Verhältnisse von der durch § 5 des Ge-
setzes vom 31. Dezember 1842 ihr beigelegten Befugnis, einem Aus-
länder die Eigenschaft als Preußischer Untertan zu verleihen, zu
Ihren Gunsten für jetzt nicht Gebrauch gemacht hat, Sie daher
nach wie vor als Ausländer zu betrachten sind. (§§ 15 und 16 des
angef. Gesetzes.)
Köln, den 3. August 1848.
Der kommis[sarische] Polizeidirektor
(gez.) Geiger.
An
den Herrn Dr. Marx
Nro. 2678 Wohlgeboren hier."
Ich halte den Bescheid der Königl[ichen] Regierung für ungesetz-
lich, und zwar aus folgenden Gründen:
Nach dem Bundesbeschlusse vom 30. März d.J. [306] sind wahlbe-
rechtigt und wählbar zur deutschen Nationalversammlung auch die
politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren
und erklärt haben, ihr Staatsbürgerrecht wieder antreten zu wol-
len.
Der Beschluß des Vorparlaments [11], der zwar keine direkte ge-
setzliche Bestimmung hat, aber doch für die Aussichten und Ver-
heißungen maßgebend ist, die dem deutschen Volke gleich nach der
Revolution gemacht wurden, gibt das aktive und passive Wahlrecht
sogar denjenigen politischen Flüchtlingen, welche im Auslande
Bürger geworden sind, aber ihr deutsches Bürgerrecht wieder an-
treten wollen.
Jedenfalls ist aber der Bundesbeschluß und die darauf beruhende
Wahlordnung des Ministerium Camphausen in Preußen gesetzlich gül-
tig.
Da ich durch meine Anmeldung zur Erwerbung des Niederlassungs-
rechtes in Köln, mein deutsches Bürgerrecht wieder antreten zu
wollen deutlich
#384# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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genug erklärt habe, so steht es fest, daß ich zur deutschen Na-
tionalversammlung Wähler und wählbar war, also mindestens das
deutsche Reichsbürgerrecht besitze.
Wenn ich aber das höchste Recht besitze, das ein Deutscher haben
kann, so wird mir das niedrigere Anrecht auf das P r e u ß i-
s c h e Staatsbürgerrecht um so viel weniger verweigert werden
können.
Die König[liche] Regierung in Köln beruft sich auf das Gesetz vom
31. Dezember 1*) 1842. Auch dies Gesetz, im Zusammenhang mit dem
obigen Bundesbeschluß, spricht für mich.
Man verliert nach § 15,1 und 3 die Eigenschaft als Preuße durch
Entlassung auf Antrag des Untertanen oder durch zehnjährigen Auf-
enthalt im Auslande. - Es sind viele politische Flüchtlinge nach
der Revolution in ihre Heimat zurückgekehrt, die über zehn Jahre
im Auslande waren, also nach § 15 des erwähnten Gesetzes die Ei-
genschaft als Preußen ebensogut verloren hatten wie ich. - Einige
von ihnen, z.B. Herr J. Venedey, sitzen sogar in der deutschen
Nationalversammlung. - Die preußischen "Landespolizeibehörden" (§
5 des Gesetzes) könnten also diesen deutschen Gesetzgebern eben-
falls, wenn es ihnen behebte, das Preußische Staatsbürgerrecht
verweigern!
Schließlich halte ich es für durchaus ungehörig, daß die hiesige
Königliche Regierung, resp. der Herr kommis[sarische] Polizeidi-
rektor Geiger, sich in der mir gemachten Anzeige des Wortes
"Untertan" bedienen, wo das vorige sowohl wie das jetzige Mini-
sterium diese Bezeichnung aus allen ihren offiziellen Akten-
stücken verbannt haben und dafür nur von Staatsangehörigen
sprechen. - Ebenso ungehörig ist es, selbst von meinem preußi-
schen Staatsbürgerrecht abstrahiert, mich, einen deutschen
Reichsbürger, als "Ausländer" zu bezeichnen.
Wenn ferner die Königliche] Regierung mir "nach Lage meiner bis-
herigen Verhältnisse" die Bestätigung des Preußischen Bürger-
rechts verweigert, so kann dies sich nicht auf meine materiellen
Verhältnisse beziehen, da selbst nach dem Wortlaut des Gesetzes
vom 31. Dezember 1842 nur der Kölnische Stadtrat darüber zu ent-
scheiden hatte und zu meinen Gunsten entschieden hat. - Es kann
sich nur auf meine Tätigkeit als Redakteur en chef der "Neuen
Rheinischen Zeitung" beziehen und heißt dann: nach Lage meiner
demokratischen Gesinnungen und meines oppositionellen Auftretens
gegenüber der bestehenden Regierung. - Wenn aber selbst der hie-
sigen Bezirksregierung oder auch dem Ministerium des Innern in
Berlin die Befugnis zustehen sollte - was ich leugne -, mir in
diesem speziellen, unter den Bundesbeschluß
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1*) In der "Neuen Rheinischen Zeitung" irrtümlich: März
#385# Konflikt zwischen Marx und preuß. Untertanenschaft
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vom 30. März gehörenden Falle das preußische Bürgerrecht zu
verweigern - so könnten doch derartige tendenzielle Gründe nur im
alten Polizeistaat, keineswegs aber im revolutionierten Preußen
und bei seiner verantwortlichen Regierung in Anwendung kommen.
Endlich muß ich noch bemerken, daß der Herr Polizeidirektor Mül-
ler, dem ich erklärte, nicht auf das Ungewisse hin meine Familie
aus Trier nach Köln übersiedeln zu können, mich versicherte,
meine Renaturalisation werde keinen Anstand finden.
Aus allen diesen Gründen verlange ich, daß Sie, Herr Minister,
die hiesige Königliche Bezirksregierung anweisen, das mir vom
hiesigen Stadtrat bewilligte Niederlassungs-(Gesuch) Recht zu
bestätigen und mir dadurch die Eigenschaft als Preuße wieder zu
verleihen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner vollkomme-
nen Hochachtung.
Köln, den 22.August 1848.
Karl Marx
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