Quelle: MEW 5 März - November 1848


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       Der Konflikt zwischen Marx und der
       preußischen Untertanenschaft [305]
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 94 vom 5. September 1848]
       * Köln, 4.September. Der Redakteur en chef der "Neuen Rheinischen
       Zeitung", Karl  Marx, ist,  wie wir bereits früher erwähnten 1*),
       in einen  Konflikt mit  der preußischen Untertanenschaft geraten.
       Diese Angelegenheit  ist ein  neuer Beweis von der Art und Weise,
       in der man die Versprechungen des März zu eskamotieren sucht. Wie
       sich die Sache verhält, geht aus folgendem Aktenstück hervor, das
       Marx an den Minister des Innern, Herrn Kühlwetter, abgesandt hat:
       Herr Minister!
       Ich erlaube  mir hiermit, bei Ihnen Rekurs einzulegen gegen einen
       Beschluß der  hiesigen Königl[ichen]  Regierung, der mich persön-
       lich betrifft.
       Ich verließ  im Jahre  1843 meine  Heimat Rheinpreußen,  um  mich
       einstweilen in  Paris nieder[zu]lassen.  - Im  Jahre 1844  erfuhr
       ich, daß  auf Grund meiner Schriften vom Königl[ichen] Oberpräsi-
       dium in Koblenz ein Verhaftsbefehl gegen mich an die betreffenden
       Grenzpolizeibehörden abgegangen  war. Diese  Nachricht wurde auch
       in Berliner zensierten Blättern veröffentlicht. - Ich betrachtete
       mich von diesem Augenblicke an als politischer Flüchtling. Später
       - Januar  1845 - wurde ich auf direkte Veranlassung der damaligen
       preußischen Regierung aus Frankreich ausgewiesen und ließ mich in
       Belgien nieder.  - Da auch hier von der preußischen Regierung An-
       träge auf  meine Ausweisung  bei dem  belgischen Ministerium  ge-
       stellt wurden,  sah ich  mich endlich  genötigt, meine Entlassung
       aus dem  Preußischen Staatsverbande  zu fordern. - Ich mußte dies
       letzte Mittel  anwenden, um  mich solchen Verfolgungen zu entzie-
       hen. - Daß ich nur aus Notwehr meinen Aus-
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       1*) Siehe vorl. Band, S. 364/365
       
       #383# Konflikt zwischen Marx und preuß. Untertanenschaft
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       Wanderungskonsens verlangte,  dafür ist der beste Beweis, daß ich
       in keinem ändern Staat das Bürgerrecht angenommen habe, obwohl es
       mir in  Frankreich nach der Februarrevolution von Mitgliedern der
       provisorischen Regierung angetragen wurde.
       Ich bin nach der Märzrevolution in meine Heimat zurückgekehrt und
       habe mich in Köln im Monat April um das Bürgerrecht beworben, das
       mir auch  vom hiesigen  Stadtrat ohne  Anstand bewilligt wurde. -
       Die Sache  ging nach  dem Gesetz vom 31. Dezember 1842 an die Kö-
       nigliche] Regierung zur Bestätigung. Ich erhielt nun vom hiesigen
       kommissarischen Polizeidirektor, Herrn Geiger, ein Schreiben fol-
       genden Inhalts:
       
       "Ew. Wohlgeboren benachrichtige ich, daß die Königliche Regierung
       nach Lage Ihrer bisherigen Verhältnisse von der durch § 5 des Ge-
       setzes vom 31. Dezember 1842 ihr beigelegten Befugnis, einem Aus-
       länder die  Eigenschaft als Preußischer Untertan zu verleihen, zu
       Ihren Gunsten  für jetzt  nicht Gebrauch  gemacht hat,  Sie daher
       nach wie  vor als Ausländer zu betrachten sind. (§§ 15 und 16 des
       angef. Gesetzes.)
       
       Köln, den 3. August 1848.
       
       Der kommis[sarische] Polizeidirektor
       (gez.) Geiger.
       
       An
       den Herrn Dr. Marx
       Nro. 2678    Wohlgeboren hier."
       
       Ich halte  den Bescheid der Königl[ichen] Regierung für ungesetz-
       lich, und zwar aus folgenden Gründen:
       Nach dem  Bundesbeschlusse vom  30. März  d.J. [306] sind wahlbe-
       rechtigt und  wählbar zur  deutschen Nationalversammlung auch die
       politischen Flüchtlinge,  wenn sie  nach Deutschland zurückkehren
       und erklärt  haben, ihr Staatsbürgerrecht wieder antreten zu wol-
       len.
       Der Beschluß  des Vorparlaments  [11], der zwar keine direkte ge-
       setzliche Bestimmung  hat, aber  doch für die Aussichten und Ver-
       heißungen maßgebend  ist, die dem deutschen Volke gleich nach der
       Revolution gemacht  wurden, gibt das aktive und passive Wahlrecht
       sogar denjenigen  politischen Flüchtlingen,  welche  im  Auslande
       Bürger geworden  sind, aber  ihr deutsches Bürgerrecht wieder an-
       treten wollen.
       Jedenfalls ist  aber der  Bundesbeschluß und die darauf beruhende
       Wahlordnung des Ministerium Camphausen in Preußen gesetzlich gül-
       tig.
       Da ich  durch meine  Anmeldung zur  Erwerbung des Niederlassungs-
       rechtes in  Köln, mein  deutsches Bürgerrecht  wieder antreten zu
       wollen deutlich
       
       #384# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       genug erklärt  habe, so  steht es fest, daß ich zur deutschen Na-
       tionalversammlung Wähler  und wählbar  war, also  mindestens  das
       deutsche Reichsbürgerrecht besitze.
       Wenn ich  aber das höchste Recht besitze, das ein Deutscher haben
       kann, so  wird mir  das niedrigere  Anrecht auf das  P r e u ß i-
       s c h e   Staatsbürgerrecht um  so viel weniger verweigert werden
       können.
       Die König[liche] Regierung in Köln beruft sich auf das Gesetz vom
       31. Dezember  1*) 1842. Auch dies Gesetz, im Zusammenhang mit dem
       obigen Bundesbeschluß, spricht für mich.
       Man verliert  nach §  15,1 und 3 die Eigenschaft als Preuße durch
       Entlassung auf Antrag des Untertanen oder durch zehnjährigen Auf-
       enthalt im  Auslande. - Es sind viele politische Flüchtlinge nach
       der Revolution  in ihre Heimat zurückgekehrt, die über zehn Jahre
       im Auslande  waren, also nach § 15 des erwähnten Gesetzes die Ei-
       genschaft als Preußen ebensogut verloren hatten wie ich. - Einige
       von ihnen,  z.B. Herr  J. Venedey,  sitzen sogar in der deutschen
       Nationalversammlung. - Die preußischen "Landespolizeibehörden" (§
       5 des  Gesetzes) könnten also diesen deutschen Gesetzgebern eben-
       falls, wenn  es ihnen  behebte, das  Preußische Staatsbürgerrecht
       verweigern!
       Schließlich halte  ich es für durchaus ungehörig, daß die hiesige
       Königliche Regierung,  resp. der Herr kommis[sarische] Polizeidi-
       rektor Geiger,  sich in  der mir  gemachten  Anzeige  des  Wortes
       "Untertan" bedienen,  wo das  vorige sowohl wie das jetzige Mini-
       sterium diese  Bezeichnung aus  allen  ihren  offiziellen  Akten-
       stücken  verbannt  haben  und  dafür  nur  von  Staatsangehörigen
       sprechen. -  Ebenso ungehörig  ist es,  selbst von meinem preußi-
       schen  Staatsbürgerrecht   abstrahiert,  mich,   einen  deutschen
       Reichsbürger, als "Ausländer" zu bezeichnen.
       Wenn ferner  die Königliche] Regierung mir "nach Lage meiner bis-
       herigen Verhältnisse"  die Bestätigung  des  Preußischen  Bürger-
       rechts verweigert,  so kann dies sich nicht auf meine materiellen
       Verhältnisse beziehen,  da selbst  nach dem Wortlaut des Gesetzes
       vom 31.  Dezember 1842 nur der Kölnische Stadtrat darüber zu ent-
       scheiden hatte  und zu  meinen Gunsten entschieden hat. - Es kann
       sich nur  auf meine  Tätigkeit als  Redakteur en  chef der "Neuen
       Rheinischen Zeitung"  beziehen und  heißt dann:  nach Lage meiner
       demokratischen Gesinnungen  und meines oppositionellen Auftretens
       gegenüber der  bestehenden Regierung. - Wenn aber selbst der hie-
       sigen Bezirksregierung  oder auch  dem Ministerium  des Innern in
       Berlin die  Befugnis zustehen  sollte -  was ich leugne -, mir in
       diesem speziellen, unter den Bundesbeschluß
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       1*) In der "Neuen Rheinischen Zeitung" irrtümlich: März
       
       #385# Konflikt zwischen Marx und preuß. Untertanenschaft
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       vom 30.  März gehörenden  Falle  das  preußische  Bürgerrecht  zu
       verweigern - so könnten doch derartige tendenzielle Gründe nur im
       alten Polizeistaat,  keineswegs aber  im revolutionierten Preußen
       und bei seiner verantwortlichen Regierung in Anwendung kommen.
       Endlich muß  ich noch bemerken, daß der Herr Polizeidirektor Mül-
       ler, dem  ich erklärte, nicht auf das Ungewisse hin meine Familie
       aus Trier  nach Köln  übersiedeln zu  können,  mich  versicherte,
       meine Renaturalisation werde keinen Anstand finden.
       Aus allen  diesen Gründen  verlange ich,  daß Sie, Herr Minister,
       die hiesige  Königliche Bezirksregierung  anweisen, das  mir  vom
       hiesigen Stadtrat  bewilligte  Niederlassungs-(Gesuch)  Recht  zu
       bestätigen und  mir dadurch  die Eigenschaft als Preuße wieder zu
       verleihen.
       Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner vollkomme-
       nen Hochachtung.
       
       Köln, den 22.August 1848.
       Karl Marx

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