Quelle: MEW 5 März - November 1848


       zurück

       #90#
       -----
       Das Amendement Stupp
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 21 vom 21. Juni 1848]
       ** Köln,  20. Juni.  Herr Stupp aus Köln hat zu dem Gesetze wegen
       U n v e r l e t z l i c h k e i t  d e r  A b g e o r d n e t e n
       ein Amendement  gestellt,  das  in  der  Vereinbarungsversammlung
       nicht zur Diskussion kam, seinen Kölner Mitbürgern aber nicht un-
       interessant sein  dürfte. Wir  wollen ihnen den ungeteilten Genuß
       dieses legislatorischen Kunstwerks nicht vorenthalten.
       
       Amendement des Abgeordneten Stupp
       § 1.  "Kein Mitglied  der Versammlung kann für seine Abstimmungen
       oder für  die von ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter aus-
       gesprochenen Worte und Meinungen in irgendeiner Weise zur Rechen-
       schaft gezogen werden."
       A m e n d e m e n t: "Streichung  des Wortes 'Worte' in der drit-
       ten Zeile."
       B e g r ü n d u n g:   "Es  genügt,  daß  der  Abgeordnete  seine
       M e i n u n g   frei äußern darf. Unter dem Ausdruck  'W o r t e'
       können auch  Ehrenkränkungen subsumiert werden, welche den Belei-
       digten zu  einer   Z i v i l k l a g e  berechtigen. Gegen solche
       Klagen die  Abgeordneten in Schutz zu nehmen, scheint mir mit dem
       Ansehen und der Ehre der Versammlung in Widerspruch zu stehen."
       
       Es genügt,  daß der  Abgeordnete  g a r  k e i n e  M e i n u n g
       äußert, sondern  trommelt und abstimmt. Denn warum nicht auch die
       "M e i n u n g"   streichen, da  Meinungen in  "Worten"  geäußert
       werden müssen und sogar in "ehrenkränkenden" Worten geäußert wer-
       den können,  da unter  dem Ausdrucke  "Meinungen" auch ehrenkrän-
       kende Meinungen  "s u b s u m i e r t"  werden können?
       
       § 2.  "Kein Mitglied  der Versammlung kann während der Dauer der-
       selben ohne  ihre Genehmigung  wegen einer  mit Strafe  bedrohten
       Handlung zur  Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, außer,
       wenn es  entweder bei der Ausübung der Tat oder binnen 24 Stunden
       nach derselben festgenommen wird. Gleiche Genehmigung ist bei ei-
       ner Verhaftung wegen Schulden notwendig."
       
       #91# Das Amendement Stupp
       -----
       A m e n d e m e n t:   "Streichung des Schlußsatzes: 'Gleiche Ge-
       nehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden notwendig.'"
       B e g r ü n d u n g:   "Es liegt hierin ein  E i n g r i f f  i n
       d i e   P r i v a t r e c h t e   d e r  S t a a t s b ü r g e r,
       dessen Sanktion  mir bedenklich  erscheint. So groß das Interesse
       der Versammlung  auch sein mag, irgendeinen Abgeordneten in ihrer
       Mitte  zu   haben,  so   halte  ich   dennoch  die   Achtung  der
       P r i v a t r e c h t e  für überwiegend.
       Zu bedenken  ist aber insbesondere, daß wir dies Gesetz nicht für
       die Zukunft,  d.h. nicht  für die Mitglieder einer künftigen Kam-
       mer, sondern   f ü r  u n s  beschließen. Vorausgesetzt, es seien
       Mitglieder unter  uns, welche  eine Verhaftung  wegen Schulden zu
       befürchten hätten,  so würde  es doch  gewiß bei  unsern  Wählern
       einen üblen  Eindruck machen,  wollten wir  uns durch ein von uns
       selbst beschlossenes  Gesetz  gegen  die    r e c h t m ä ß i g e
       Verfolgung unserer Kreditoren schützen."
       
       Oder vielmehr  umgekehrt! Es  macht auf  Herrn Stupp  einen üblen
       Eindruck, daß  die Wähler Mitglieder "unter uns" geschickt haben,
       die wegen  Schulden verhaftet  werden könnten.  Welch  Glück  für
       M i r a b e a u   und   F o x,  daß sie nicht unter der Gesetzge-
       bung Stupp  gelebt. Eine  einzige Schwierigkeit macht Herrn Stupp
       einen Augenblick  stutzig, es ist "das Interesse der Versammlung,
       irgendeinen  Abgeordneten   in  ihrer   Mitte  zu   haben".   Das
       V o l k s i n t e r e s s e   - doch  wer wird davon sprechen? Es
       handelt sich  nur um  das Interesse  einer "geschlossenen Gesell-
       schaft", die einen in ihrer Mitte haben will, während der Gläubi-
       ger einen draußen im Arresthause will. Kollision von zwei wichti-
       gen Interessen!  Herr Stupp  konnte seinem Amendement eine bündi-
       gere Fassung  geben: Individuen,  welche  mit  Schulden  behaftet
       sind, können  nur mit  Erlaubnis ihrer  respektiven Gläubiger  zu
       Volksrepräsentanten ernannt  werden. Sie sind jederzeit von ihren
       Gläubigern abberufbar.  Und in  letzter Instanz  sind Versammlung
       und Regierung  der allerhöchsten  Entscheidung der   S t a a t s-
       g l ä u b i g e r  unterworfen.
       
       Zweites  A m e n d e m e n t  zu § 2:
       "Kein Mitglied  der Versammlung  kann ohne deren Genehmigung wäh-
       rend der  Dauer der  Sitzungen derselben  wegen einer  strafbaren
       Handlung von  Amts wegen  verfolgt noch  verhaftet werden, es sei
       denn, daß letztere auf frischer Tat erfolge."
       B e g r ü n d u n g:   "In der  ersten Linie  ist das  Wort 'Ver-
       sammlung' als  Korporation genommen,  darauf scheint der Ausdruck
       'Dauer derselben' nicht zu passen, und schlage ich vor 'Dauer der
       Sitzungen derselben'.
       Statt 'mit Strafe bedrohte Handlung' scheint 'strafbare Handlung"
       passender.
       Ich bin  der Meinung,  daß wir Zivilklagen wegen strafbarer Hand-
       lungen nicht  ausschließen dürfen, wir würden dann einen Eingriff
       in die  Privatrechte uns erlauben. Daher der Zusatz 'von Amts we-
       gen'.
       Wenn der Zusatz 'oder in den nächsten 24 Stunden etc.' bleibt, so
       kann der  Richter jeden  Abgeordneten binnen  24 Stunden nach ir-
       gendeinem Vergehen verhaften."
       
       #92# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
       -----
       Der Gesetzvorschlag sichert die Unverletzlichkeit des Deputierten
       während der Dauer der Versammlung, das Amendement des Herrn Stupp
       während "der  Dauer der  Sitzungen", d.h. während 6, höchstens 12
       Stunden per  Tag. Und  welch scharfsinnige  Begründung.  Von  der
       D a u e r   e i n e r  S i t z u n g  kann man sprechen, aber die
       D a u e r  e i n e r  K o r p o r a t i o n?
       V o n   A m t s   w e g e n  will Herr Stupp den Deputierten ohne
       Genehmigung der  Versammlung weder  verfolgen noch verhaften las-
       sen. Er  erlaubt sich  also einen  Eingriff in  das    K r i m i-
       n a l r e c h t.   Aber von   d e r   Z i v i l k l a g e    w e-
       g e n!   Nur ja  kein Eingriff  in das  Zivilrecht. Es  lebe  das
       Zivilrecht! Was  dem Staate  nicht zu' steht, muß dem Privatmanne
       zustehen! Die  Zivilklage über alles! Die Zivilklage ist die fixe
       Idee des Herrn Stupp. Das Zivilrecht ist Moses und die Propheten!
       Schwört auf  das Zivilrecht,  namentlich auf  die Zivilklage! Re-
       spekt, Volk, vor dem Allerheiligsten!
       Es gibt  keinen Eingriff  des  Privatrechts  in  das  öffentliche
       Recht, es  gibt aber  "bedenkliche"  Eingriffe  des  öffentlichen
       Rechts in das Privatrecht. Wozu überhaupt noch eine Konstitution,
       da wir  den Code civil [90] besitzen und bürgerliche Gerichtshöfe
       und Advokaten?
       
       § 3. "Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Versammlung und
       jede Haft  wird für  die Dauer  der Sitzung  aufgehoben, wenn die
       Versammlung es verlangt."
       
       Zu § 3 Antrag auf folgende abgeänderte Fassung:
       
       "Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Versammlung und jede
       infolge desselben  stattgehabte Verhaftung,  wenn sie nicht kraft
       eines   r i c h t e r l i c h e n  E r k e n n t n i s s e s  er-
       folgt ist,  soll sofort,  sofern die Versammlung dies beschließt,
       aufgehoben werden."
       B e g r ü n d u n g:   "Es ist wohl nicht die Absicht, solche Ab-
       geordnete, welche  bereits durch richterliches Erkenntnis zur Ge-
       fängnisstrafe verurteilt sind, aus dem Arresthause zu entlassen.
       Geht das  Amendement durch,  so gilt  dasselbe von  denen, welche
       sich schuldenhalber im Arrest befinden."
       
       Könnte die  Versammlung die  hochverräterische Absicht hegen, die
       "Kraft eines  richterlichen Erkenntnisses"  zu schwächen oder gar
       einen schuldenhalber "im Arrest" befindlichen Mann in ihren Schoß
       zu berufen?  Herr Stupp zittert vor diesem Attentat gegen die Zi-
       vilklage und  die Kraft  eines richterlichen  Erkenntnisses. Alle
       Fragen über  Volkssouveränität haben jetzt ihre Erledigung gefun-
       den.  Herr   Stupp  hat   die    S o u v e r ä n i t ä t    d e r
       Z i v i l k l a g e  u n d  d e s  Z i v i l r e c h t s  prokla-
       miert. Wie  grausam, solchen Mann der zivil-rechtlichen Praxis zu
       entreißen und ihn in die  u n t e r g e o r d n e t e  Sphäre der
       gesetzgebenden Gewalt  hineinzuschleudern? Das souveräne Volk hat
       diesen "bedenklichen"  Eingriff in  das  "Privatrecht"  begangen.
       Herr Stupp macht dafür
       
       #93# Das Amendement Stupp
       -----
       eine Zivilklage  anhängig gegen die Volkssouveränität und das öf-
       fentliche Recht.
       Der Kaiser Nikolaus aber mag ruhig umkehren. Bei dem ersten Über-
       schreiten der  preußischen Grenze tritt ihm entgegen der Abgeord-
       nete Stupp,  in der einen Hand die "Zivilklage" und in der ändern
       das "richterliche  Erkenntnis". Denn,  demonstriert er mit gebüh-
       render Feierlichkeit: Der Krieg, was ist der Krieg? Ein bedenkli-
       cher Eingriff  in das  Privatrecht! Ein  bedenklicher Eingriff in
       das Privatrecht!

       zurück