Quelle: MEW 5 März - November 1848
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Das Amendement Stupp
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 21 vom 21. Juni 1848]
** Köln, 20. Juni. Herr Stupp aus Köln hat zu dem Gesetze wegen
U n v e r l e t z l i c h k e i t d e r A b g e o r d n e t e n
ein Amendement gestellt, das in der Vereinbarungsversammlung
nicht zur Diskussion kam, seinen Kölner Mitbürgern aber nicht un-
interessant sein dürfte. Wir wollen ihnen den ungeteilten Genuß
dieses legislatorischen Kunstwerks nicht vorenthalten.
Amendement des Abgeordneten Stupp
§ 1. "Kein Mitglied der Versammlung kann für seine Abstimmungen
oder für die von ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter aus-
gesprochenen Worte und Meinungen in irgendeiner Weise zur Rechen-
schaft gezogen werden."
A m e n d e m e n t: "Streichung des Wortes 'Worte' in der drit-
ten Zeile."
B e g r ü n d u n g: "Es genügt, daß der Abgeordnete seine
M e i n u n g frei äußern darf. Unter dem Ausdruck 'W o r t e'
können auch Ehrenkränkungen subsumiert werden, welche den Belei-
digten zu einer Z i v i l k l a g e berechtigen. Gegen solche
Klagen die Abgeordneten in Schutz zu nehmen, scheint mir mit dem
Ansehen und der Ehre der Versammlung in Widerspruch zu stehen."
Es genügt, daß der Abgeordnete g a r k e i n e M e i n u n g
äußert, sondern trommelt und abstimmt. Denn warum nicht auch die
"M e i n u n g" streichen, da Meinungen in "Worten" geäußert
werden müssen und sogar in "ehrenkränkenden" Worten geäußert wer-
den können, da unter dem Ausdrucke "Meinungen" auch ehrenkrän-
kende Meinungen "s u b s u m i e r t" werden können?
§ 2. "Kein Mitglied der Versammlung kann während der Dauer der-
selben ohne ihre Genehmigung wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, außer,
wenn es entweder bei der Ausübung der Tat oder binnen 24 Stunden
nach derselben festgenommen wird. Gleiche Genehmigung ist bei ei-
ner Verhaftung wegen Schulden notwendig."
#91# Das Amendement Stupp
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A m e n d e m e n t: "Streichung des Schlußsatzes: 'Gleiche Ge-
nehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden notwendig.'"
B e g r ü n d u n g: "Es liegt hierin ein E i n g r i f f i n
d i e P r i v a t r e c h t e d e r S t a a t s b ü r g e r,
dessen Sanktion mir bedenklich erscheint. So groß das Interesse
der Versammlung auch sein mag, irgendeinen Abgeordneten in ihrer
Mitte zu haben, so halte ich dennoch die Achtung der
P r i v a t r e c h t e für überwiegend.
Zu bedenken ist aber insbesondere, daß wir dies Gesetz nicht für
die Zukunft, d.h. nicht für die Mitglieder einer künftigen Kam-
mer, sondern f ü r u n s beschließen. Vorausgesetzt, es seien
Mitglieder unter uns, welche eine Verhaftung wegen Schulden zu
befürchten hätten, so würde es doch gewiß bei unsern Wählern
einen üblen Eindruck machen, wollten wir uns durch ein von uns
selbst beschlossenes Gesetz gegen die r e c h t m ä ß i g e
Verfolgung unserer Kreditoren schützen."
Oder vielmehr umgekehrt! Es macht auf Herrn Stupp einen üblen
Eindruck, daß die Wähler Mitglieder "unter uns" geschickt haben,
die wegen Schulden verhaftet werden könnten. Welch Glück für
M i r a b e a u und F o x, daß sie nicht unter der Gesetzge-
bung Stupp gelebt. Eine einzige Schwierigkeit macht Herrn Stupp
einen Augenblick stutzig, es ist "das Interesse der Versammlung,
irgendeinen Abgeordneten in ihrer Mitte zu haben". Das
V o l k s i n t e r e s s e - doch wer wird davon sprechen? Es
handelt sich nur um das Interesse einer "geschlossenen Gesell-
schaft", die einen in ihrer Mitte haben will, während der Gläubi-
ger einen draußen im Arresthause will. Kollision von zwei wichti-
gen Interessen! Herr Stupp konnte seinem Amendement eine bündi-
gere Fassung geben: Individuen, welche mit Schulden behaftet
sind, können nur mit Erlaubnis ihrer respektiven Gläubiger zu
Volksrepräsentanten ernannt werden. Sie sind jederzeit von ihren
Gläubigern abberufbar. Und in letzter Instanz sind Versammlung
und Regierung der allerhöchsten Entscheidung der S t a a t s-
g l ä u b i g e r unterworfen.
Zweites A m e n d e m e n t zu § 2:
"Kein Mitglied der Versammlung kann ohne deren Genehmigung wäh-
rend der Dauer der Sitzungen derselben wegen einer strafbaren
Handlung von Amts wegen verfolgt noch verhaftet werden, es sei
denn, daß letztere auf frischer Tat erfolge."
B e g r ü n d u n g: "In der ersten Linie ist das Wort 'Ver-
sammlung' als Korporation genommen, darauf scheint der Ausdruck
'Dauer derselben' nicht zu passen, und schlage ich vor 'Dauer der
Sitzungen derselben'.
Statt 'mit Strafe bedrohte Handlung' scheint 'strafbare Handlung"
passender.
Ich bin der Meinung, daß wir Zivilklagen wegen strafbarer Hand-
lungen nicht ausschließen dürfen, wir würden dann einen Eingriff
in die Privatrechte uns erlauben. Daher der Zusatz 'von Amts we-
gen'.
Wenn der Zusatz 'oder in den nächsten 24 Stunden etc.' bleibt, so
kann der Richter jeden Abgeordneten binnen 24 Stunden nach ir-
gendeinem Vergehen verhaften."
#92# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Der Gesetzvorschlag sichert die Unverletzlichkeit des Deputierten
während der Dauer der Versammlung, das Amendement des Herrn Stupp
während "der Dauer der Sitzungen", d.h. während 6, höchstens 12
Stunden per Tag. Und welch scharfsinnige Begründung. Von der
D a u e r e i n e r S i t z u n g kann man sprechen, aber die
D a u e r e i n e r K o r p o r a t i o n?
V o n A m t s w e g e n will Herr Stupp den Deputierten ohne
Genehmigung der Versammlung weder verfolgen noch verhaften las-
sen. Er erlaubt sich also einen Eingriff in das K r i m i-
n a l r e c h t. Aber von d e r Z i v i l k l a g e w e-
g e n! Nur ja kein Eingriff in das Zivilrecht. Es lebe das
Zivilrecht! Was dem Staate nicht zu' steht, muß dem Privatmanne
zustehen! Die Zivilklage über alles! Die Zivilklage ist die fixe
Idee des Herrn Stupp. Das Zivilrecht ist Moses und die Propheten!
Schwört auf das Zivilrecht, namentlich auf die Zivilklage! Re-
spekt, Volk, vor dem Allerheiligsten!
Es gibt keinen Eingriff des Privatrechts in das öffentliche
Recht, es gibt aber "bedenkliche" Eingriffe des öffentlichen
Rechts in das Privatrecht. Wozu überhaupt noch eine Konstitution,
da wir den Code civil [90] besitzen und bürgerliche Gerichtshöfe
und Advokaten?
§ 3. "Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Versammlung und
jede Haft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die
Versammlung es verlangt."
Zu § 3 Antrag auf folgende abgeänderte Fassung:
"Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Versammlung und jede
infolge desselben stattgehabte Verhaftung, wenn sie nicht kraft
eines r i c h t e r l i c h e n E r k e n n t n i s s e s er-
folgt ist, soll sofort, sofern die Versammlung dies beschließt,
aufgehoben werden."
B e g r ü n d u n g: "Es ist wohl nicht die Absicht, solche Ab-
geordnete, welche bereits durch richterliches Erkenntnis zur Ge-
fängnisstrafe verurteilt sind, aus dem Arresthause zu entlassen.
Geht das Amendement durch, so gilt dasselbe von denen, welche
sich schuldenhalber im Arrest befinden."
Könnte die Versammlung die hochverräterische Absicht hegen, die
"Kraft eines richterlichen Erkenntnisses" zu schwächen oder gar
einen schuldenhalber "im Arrest" befindlichen Mann in ihren Schoß
zu berufen? Herr Stupp zittert vor diesem Attentat gegen die Zi-
vilklage und die Kraft eines richterlichen Erkenntnisses. Alle
Fragen über Volkssouveränität haben jetzt ihre Erledigung gefun-
den. Herr Stupp hat die S o u v e r ä n i t ä t d e r
Z i v i l k l a g e u n d d e s Z i v i l r e c h t s prokla-
miert. Wie grausam, solchen Mann der zivil-rechtlichen Praxis zu
entreißen und ihn in die u n t e r g e o r d n e t e Sphäre der
gesetzgebenden Gewalt hineinzuschleudern? Das souveräne Volk hat
diesen "bedenklichen" Eingriff in das "Privatrecht" begangen.
Herr Stupp macht dafür
#93# Das Amendement Stupp
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eine Zivilklage anhängig gegen die Volkssouveränität und das öf-
fentliche Recht.
Der Kaiser Nikolaus aber mag ruhig umkehren. Bei dem ersten Über-
schreiten der preußischen Grenze tritt ihm entgegen der Abgeord-
nete Stupp, in der einen Hand die "Zivilklage" und in der ändern
das "richterliche Erkenntnis". Denn, demonstriert er mit gebüh-
render Feierlichkeit: Der Krieg, was ist der Krieg? Ein bedenkli-
cher Eingriff in das Privatrecht! Ein bedenklicher Eingriff in
das Privatrecht!
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