Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849
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Ein Bourgeoisaktenstück
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 187 vom 5. Januar 1849]
* Köln, 4. Januar. Die öffentliche Mildtätigkeit hat bekanntlich
in England, wo die Herrschaft der Bourgeoisie am entwickeltsten
ist, auch die edelsten und hochherzigsten Formen angenommen. Die
englischen workhouses - öffentliche Anstalten, worin die überzäh-
lige Arbeiterbevölkerung auf Kosten der bürgerlichen Gesellschaft
fortvegetiert - verknüpfen in wahrhaft raffinierter Weise die
Mildtätigkeit mit der R a c h e, welche die Bourgeoisie an den
Elenden ausläßt, die gezwungen sind, an ihre Mildtätigkeit zu ap-
pellieren. Die armen Teufel werden nicht nur mit den elendesten,
kümmerlichsten und kaum zur physischen Reproduktion ausreichenden
Lebensmitteln gefüttert, auch ihre Tätigkeit wird auf eine
ekelerregende, Geist und Körper abstumpfende, unproduktive
Scheinarbeit beschränkt - z.B. Anspannung bei den Tretmühlen. Da-
mit den Unglücklichen endlich die ganze Größe ihres Verbrechens
klar wird, eines Verbrechens, das darin besteht, statt wie im ge-
wöhnlichen Lebenslaufe ausbeutbare und Gewinn bringende Materie
für die Bourgeoisie zu sein, vielmehr in kostende Materie für
ihre gebornen Nießnutzer sich verwandelt zu haben, etwa wie auf
dem Lager liegengebliebene Fässer Spiritus zur kostenden Materie
für den Spiritushändler werden; damit sie die ganze Größe dieses
Verbrechens empfinden lernen, wird ihnen alles entzogen, was dem
gemeinsten Verbrecher gelassen wird, Umgang mit Frau und Kind,
Unterhaltung, Sprache - alles. Und selbst diese "grausame Mild-
tätigkeit" der englischen Bourgeoisie beruht keineswegs auf
schwärmenden, sondern auf sehr praktischen, ganz berechenbaren
Gründen. Einerseits könnte die bürgerliche Ordnung und die Han-
delstätigkeit auf eine beunruhigende Weise leiden, würden die
Paupers von ganz Großbritannien plötzlich auf die Straße ge-
schleudert. Andererseits bewegt sich die englische Industrie bald
in Perioden fieberhafter Überproduktion, wo der Nachfrage nach
Händen kaum zu entsprechen ist und die
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Hände doch so wohlfeil als möglich beschafft werden sollen, bald
in Perioden der Handelserschlaffung, wo die Produktion der Kon-
sumtion weit vorauseilt und nur mit Mühe die Hälfte der Arbeiter-
armee mit halber Löhnung nutzbar beschäftigt werden kann. Welch
sinnreicheres Mittel als die workhouses, um eine Reservearmee für
die günstigen Perioden bereitzuhalten und sie gleichzeitig wäh-
rend der ungünstigen Handelsperiode in diesen gottgefälligen An-
stalten zur willen-, widerstands-, anspruchs- und bedürfnislosen
Maschine heranzuzüchtigen?
Die preußische Bourgeoisie zeichnet sich vor der englischen vor-
teilhaft aus, indem sie dem britischen politischen Hochmut, der
an heidnische Römerart erinnert, alleruntertänigstes Ersterben in
christlicher De- und Wehmut vor Thron, Altar, Armee, Bürokratie
und Feudalismus entgegenhält; indem sie statt der kommerziellen
Energie, die ganze Weltteile sich unterwirft, reichsbürgerlichen
chinesischen Kleinkram treibt und den unruhigen gigantischen Er-
findungsgeist in der Industrie durch biderb-sittliches Festhalten
an althergebrachtem halbzunftmäßigem Schlendrian beschämt. Aber
in einem Punkt nähert sich die preußische Bourgeoisie ihrem bri-
tischen Ideale, in der s c h a m l o s e n M i ß h a n d-
l u n g d e r A r b e i t e r k l a s s e. Wenn sie als Kor-
poration, im großen und ganzen betrachtet, auch hierin hinter den
Briten zurückbleibt, so ist das einfach daraus zu erklären, daß
sie im großen und ganzen, als n a t i o n a l e K l a s s e,
aus Mangel an Mut, Verstand und Energie es überhaupt nie zu etwas
gebracht hat und nie zu etwas Erklecklichem bringen wird. Sie
existiert nicht in nationaler Weise, sie existiert nur p r o-
v i n z i a l, s t ä d t i s c h, l o k a l, p r i v a t i m,
und in d i e s e n Formen tritt sie der Arbeiterklasse noch
rücksichtsloser gegenüber wie die englische Bourgeoisie. Warum
sehnten sich die Völker seit der Restaurationsepoche nach
Napoleon, den sie eben noch an einen einsamen Felsen im Mittel-
meer angeschmiedet hatten? Weil die Despotie eines Genies
erträglicher ist als die Despotie eines Idioten. So kann der
englische Arbeiter dem deutschen gegenüber noch einen gewissen
Nationalstolz geltend machen, denn der Herr, der ihn knebelt,
knebelt die ganze Welt, während der Herr des deutschen Arbeiters,
der deutsche Bourgeois, ein A l l e r w e l t s k n e c h t
ist, und nichts fataler, demütigender, als der K n e c h t e i-
n e s K n e c h t e s zu sein.
Als historisches Dokument für den Zynismus unserer Bourgeoisie,
der Arbeiterklasse gegenüber, veröffentlichen wir wörtlich die
"Arbeiterkarte", welche die bei städtischen Arbeiten beschäftig-
ten Proletarier in der guten Stadt Köln unterzeichnen müssen.
#153# Ein Bourgeoisaktenstück
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Arbeiterkarte
§ 1. Jeder Arbeiter hat den Anweisungen und Anordnungen sämtli-
cher städtischer Aufsichtsbeamlen, welche zugleich als Polizeibe-
amte vereidet sind, pünktlich Folge zu leisten. Unfolgsamkeit und
Widersetzlichkeit ziehen sofortige Entlassung nach sich.
§ 2. Ohne besondere Erlaubnis des Bauaufsehers darf kein Arbeiter
aus einer Abteilung in eine andere übertreten oder die Baustelle
verlassen.
§ 3. Arbeiter, welche Karren, Karrenbretter oder sonstige Geräte
aus einer andern Abteilung entwenden, um solche zu ihrer Arbeit
zu gebrauchen, werden entlassen.
§ 4. Trunkenheit, Ruhestörung, Anstiftung von Zank, Streit oder
Schlägerei haben sofortige Entlassung aus der Arbeit zur Folge. -
Außerdem tritt in den dazu geeigneten Fällen die gesetzliche Ver-
folgung der Schuldigen durch die kompetenten Gerichte.
§ 5. Wer zehn Minuten zu spät auf der Arbeitsstelle erscheint,
erhält für den betreffenden halben Tag keine Arbeit; im dritten
Wiederholungsfalle kann die gänzliche Ausschließung von der Ar-
beit eintreten.
§ 6. Wenn Arbeiter auf ihren Antrag oder zur Strafe entlassen
werden, so findet ihre Bezahlung am nächsten regelmäßigen Zahl-
tage nach dem Verhältnisse der von ihnen gefertigten Arbeit
statt.
§ 7. Die erfolgte Entlassung des Arbeiters wird auf der Arbeits-
karte vermerkt. - Erfolgt die Entlassung zur Strafe, so wird dem
Arbeiter nach Bewandtnis der Umstände die Wiederbeschäftigung auf
der betreffenden Arbeitsstelle oder bei allen städtischen Ar-
l>riten versagt.
§ 8. Von der Strafentlassung der Arbeiter und deren Veranlassung
wird die Polizeibehörde jedesmal in Kenntnis gesetzt.
§ 9. Haben die Arbeiter Beschwerden gegen den Bauaufsichtsbeamten
zu führen, so ist solche durch eine erwählte, aus drei Arbeitern
bestehende Deputation bei dem Stadtbaumeister anzubringen. Dieser
untersucht den Gegenstand der Beschwerde an Ort und Stelle und
entscheidet darüber.
§ 10. Die Arbeitszeit ist festgestellt von morgens halb sieben
Uhr bis mittags 12 Uhr und von nachmittags ein Uhr bis abends
dunkel. (Schöner Stil!)
§ 11. Unter diesen Bedingungen erhält der Arbeiter Beschäftigung.
§ 12. Die Zahlung wird am Samstagnachmittag auf der Baustelle
geleistet.
Der vereidete Bauaufseher, zunächst [...]
dessen Anordnungen Folge zu leisten.
Köln
Unterschrift Wird in die Abteilung des P.P.
resp. } des Arbeiters { gestellt und hat usw.
Merkzeichen Unterschrift des Bauaufsehers
#154# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Können r u s s i s c h e Erlasse von dem Selbstherrscher aller
Reußen an seine Untertanen asiatischer abgefaßt sein?
Den städtischen und sogar "sämtlichen städtischen Aufsichtsbeam-
ten, welche zugleich als P o l i z e i b e a m t e vereidet
sind", ist "pünktliche Folge zu leisten. U n f o l g s a m-
k e i t und W i d e r s e t z l i c h k e i t ziehen s o-
f o r t i g e Entlassung nach sich." Also vor allem p a s-
s i v e r G e h o r s a m! Hinterher steht nach § 9 den Arbei-
tern das Recht zu, "Beschwerden bei dem S t a d t b a u m e i-
s t e r" zu führen. Dieser Pascha entscheidet unwiderruflich -
natürlich g e g e n d i e A r b e i t e r, schon im Interesse
der Hierarchie. Und wenn er entschieden hat, wenn die Arbeiter
dem städtischen Interdikt verfallen sind - wehe ihnen, sie werden
alsdann unter P o l i z e i a u f s i c h t gestellt. Der
letzte Schein ihrer bürgerlichen Freiheit geht verloren, denn
nach § 8 wird "die P o l i z e i b e h ö r d e von der
Strafentlassung der Arbeiter und deren Veranlassung jedesmal in
Kenntnis gesetzt".
Aber, meine Herren, wenn ihr den Arbeiter entlassen, wenn ihr ihm
den Kontrakt gekündigt habt, worin er s e i n e A r b e i t
gegen e u e r n L o h n einsetzt, was hat die P o l i z e i
dann noch in aller Welt mit dieser Aufkündigung eines
b ü r g e r l i c h e n V e r t r a g s zu tun? Ist der städti-
sche Arbeiter ein Zuchthaussträfling? Wird er der P o l i z e i
d e n u n z i e r t, weil er die schuldige Ehrfurcht gegen euch,
seine angeborne, wohlweise und edelmögende Obrigkeit verletzt
hat? Würdet ihr den Bürger nicht verlachen, der euch der P o-
l i z e i d e n u n z i e r t e, weil ihr diesen oder jenen
Lieferungskontrakt gebrochen oder einen Wechsel nicht am Verfall-
tag ausgezahlt oder am Neujahrsabende über die Maßen getrunken
habt? Aber allerdings! - Dem Arbeiter gegenüber steht ihr nicht
im bürgerlichen Vertragsverhältnisse, ihr thront über ihm mit al-
ler Gereiztheit der H e r r e n v o n G o t t e s G n a-
d e n! Die Polizei soll in eurem Dienst Konduitenliste über ihn
führen.
Nach § 5 wird, wer 1 0 M i n u t e n zu spät kömmt, um einen
h a l b e n A r b e i t s t a g bestraft. Welch Verhältnis zwi-
schen Vergehn und Strafe! Ihr habt euch um J a h r h u n-
d e r t e verspätet, und der Arbeiter soll nicht 1 0 M i n u-
t e n nach halb sieben Uhr sich einfinden dürfen, ohne einen
h a l b e n A r b e i t s t a g zu verlieren?
Damit endlich diese patriarchalische Willkür in keiner Weise
beeinträchtigt wird und der Arbeiter rein eurer Laune anheim-
fällt, habt ihr den Strafmodus möglichst dem Gutdünken eurer Liv-
reebedienten anheimgestellt. In "geeigneten Fällen", d.h. in euch
geeignet dünkenden Fällen, folgt nach § 4 der Entlassung und der
Denunziation bei der Polizei "gesetzliche Verfolgung der Schuldi-
gen bei den kompetenten Gerichten". Nach § 5 "kann" die gänzliche
Ausschließung des Arbeiters erfolgen, wenn er zum dritten Male 10
Minuten nach halb sieben zu spät kommt. Bei der Entlassung zur
Strafe "wird" nach § 7 "dem Arbeiter nach B e w a n d t n i s
d e r U m s t ä n d e die Beschäftigung
#155# Ein Bourgeoisaktenstück
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auf der b e t r e f f e n d e n Arbeitsstelle oder bei a l-
l e n städtischen Arbeiten versagt" usw. usw.
Welcher Spielraum für die Launen des verstimmten Bourgeois in
diesem Kriminalkodex unsrer städtischen Catone, dieser großen
Männer, die vor Berlin im Staube wedeln!
Man mag aus diesem Mustergesetze ersehn, w e l c h e C h a r t e
u n s r e B o u r g e o i s i e, säße sie am Ruder, dem V o l-
k e o k t r o y i e r e n w ü r d e.
Geschrieben von Karl Marx.
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