Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849
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Der erste Preßprozeß der "Neuen Rheinischen Zeitung" [248]
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 221 vom 14. Februar 1849]
[Verteidigungsrede von Karl Marx]
Meine Herren Geschwornen! Die Heutige Prozedur hat eine gewisse
Wichtigkeit, weil die von der Anklage gegen die "N[eue]
Rh[einische] Z[eitung]" bezogenen Art[ikel] 222 und 367 des Code
pénal [90] die einzigen sind, welche die rheinische Gesetzgebung
der Staatsbehörde bietet, es sei denn, daß direkte Aufforderung
zum Aufruhr vorliegt.
Sie alle wissen, mit welch ganz besonderer Vorliebe das Parquet
die "N[eue] Rh[einische] Z[eitung]" verfolgt. Es ist ihm indes
bis jetzt trotz aller Emsigkeit nicht gelungen, uns anderer Ver-
gehen anzuklagen als der in Art. 222 und 367 vorgesehenen. Im In-
teresse der Presse halte ich daher ein näheres Eingehen auf diese
Artikel für nötig.
Ehe ich mich aber in eine juristische Auseinandersetzung ein-
lasse, erlauben Sie mir eine persönliche Bemerkung. Das öffentli-
che Ministerium hat die Stelle des inkriminierten Artikels:
"Verbindet Herr Zweiffel etwa die exekutive Gewalt mit der legis-
lativen? Sollen die Lorbeeren des Oberprokurators die Blößen des
Volksrepräsentanten bedecken?" eine G e m e i n h e i t ge-
nannt! Meine Herren! Es kann jemand ein sehr guter Oberprokurator
und zugleich ein schlechter Volksrepräsentant sein. Er ist viel-
leicht nur deswegen ein guter Oberprokurator, weil er ein
schlechter Volksrepräsentant ist. Das öffentliche Ministerium
scheint mit der parlamentarischen Geschichte wenig vertraut zu
sein. Die Frage der Inkompatibilitäten, die einen so großen Raum
einnimmt in den Verhandlungen der konstitutionellen Kammern, wo-
rauf beruht sie? Auf dem Mißtrauen gegen die Exekutivbeamten, auf
dem Verdachte, daß ein Exekutivbeamter das Interesse der Gesell-
schaft leicht dem Interesse der bestehenden Regierung aufopfert
und sich daher eher zu allem andern eignet, als zum Volksreprä-
sentanten. Und nun speziell die Stelle eines Staatsanwaltes.
#224# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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In welchem Lande hätte man sie nicht für unvereinbar gehalten mit
der Würde eines Volksvertreters? Ich erinnere Sie an die Angriffe
gegen Hébert, Plougoulm, Bavay in der französischen und belgi-
schen Presse, in den französischen und belgischen Kammern, An-
griffe, die eben gegen die widerspruchsvolle Verbindung der Qua-
litäten eines Generalprokurators und Deputierten in einer Person
gerichtet waren. Nie hatten diese Angriffe eine gerichtliche Un-
tersuchung zur Folge, selbst nicht unter Guizot, und das Frank-
reich des Louis-Philippe, das Belgien Leopolds galten als die
konstitutionellen Musterstaaten. In England verhält es sich frei-
lich anders mit dem Attorney-General und dem Solicitor-General.
Ihre Stellung ist aber auch wesentlich verschieden von der eines
procureur du roi. Sie sind mehr oder minder schon richterliche
Beamte. Wir, meine Herren, sind nicht konstitutionell, wir stel-
len uns aber auf den Standpunkt der Herren, die uns anklagen, um
sie auf ihrem eigenen Terrain mit ihren eigenen Waffen zu schla-
gen. Wir berufen uns daher auf den konstitutionellen Usus.
Das öffentliche Ministerium will einen großen Abschnitt der
parlamentarischen Geschichte vernichten - mit einem moralischen
Gemeinplatz. Ich weise seinen Vorwurf der Gemeinheit entschieden
zurück, ich erkläre ihn aus seiner Unwissenheit.
Ich gehe jetzt zur Erörterung der juristischen Frage über.
Schon mein Verteidiger 1*) hat Ihnen bewiesen, daß ohne das preu-
ßische Gesetz vom 5. Juli 1819 [249] die Anklage wegen Beleidi-
gung des Oberprokurator Zweiffel von vornherein unstatthaft war.
Art. 222 des Code pénal spricht nur von "outrages par paroles"
2*), von m ü n d l i c h e n Beleidigungen, nicht von geschrie-
benen oder gedruckten. Indes, das preußische Gesetz von 1819
sollte den Art. 222 ergänzen, nicht aufheben. Das preußische Ge-
setz kann die Strafe des Art. 222 nur da auf schriftliche Belei-
digungen ausdehnen, wo der Code sie für mündliche verhängt. Die
schriftlichen Beleidigungen müssen unter denselben Umständen und
Bedingungen vorfallen, die Art. 222 für mündliche Beleidigungen
voraussetzt. Es ist also nötig, den Sinn des Artikels 222 genau
zu bestimmen. *)
In den Motiven zum Art. 222 (Exposé par M. le conseiller d'état
Berlier, séance du février 1810 3*)) heißt es:
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*) Artikel 222 lautet wörtlich: "Lorsqu'un ou plusieurs magi-
strats de l'ordre administratif ou judiciaire auront reçu dans
l'exercice de leurs fonctions ou à l'occasion de cet
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1*) Schneider II - 2*) alle in diesem Artikel kursiv erscheinen-
den Textstellen aus dem Code pénal sind Hervorhebungen von Marx
und Engels - 3*) dargelegt von Herrn Staatsrat Berlier in der
Sitzung vom Februar 1810
#225# Erster Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Marx' Verteidigungsrede
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"Il ne sera donc ici question que des s e u l s o u t r a g e s
qui compromettent la p a i x p u b l i q u e c.a.d. de ceux
dirigés contre les fonctionnaires ou agents publics dans
l'exercice ou à l'occasion de l'exercice de leurs fonctions; dans
ce cas ce n'est plus un particulier, c'est l'ordre public qui est
blessé ... La hiérarchie politique sera dans ce cas prise en con-
sidération: celui qui se permet des o u t r a g e s o u
v i o l e n c e s envers un officier ministériel est coupable
sans doute, mais il commet un moindre s c a n d a l e que lor-
squ'il outrage un magistrat."
Das heißt also zu deutsch:
"Es wird sich hier also n u r von d e n Beleidigungen han-
deln, welche die ö f f e n t l i c h e O r d n u n g, den
Landfrieden, bloßstellen, das heißt also von den Beleidigungen
gegen Beamte oder öffentliche Agenten während der Ausübung oder
bei Gelegenheit der Ausübung ihrer Funktionen: In diesem Falle
ist es nicht mehr eine Privatperson, es ist die öffentliche Ord-
nung, die verletzt wird ... Die politische Hierarchie wird in
diesem Falle in Erwägung gezogen werden: Wer sich Beleidigungen
oder Tätlichkeiten gegen einen ministeriellen Agenten erlaubt,
ist zweifelsohne schuldig, aber er verursacht einen geringem
Skandal, als wenn er einen Richter beleidigt."
Sie ersehn aus diesen Motiven, meine Herrn, was der Gesetzgeber
mit dem Artikel 222 beabsichtigte. Der Artikel 222 ist "nur" an-
wendbar auf Beamtenbeleidigungen, welche die öffentliche Ordnung,
den Landfrieden, kompromittieren, in Frage stellen. Wann wird die
öffentliche Ordnung, la paix publique, kompromittiert? Nur dann,
wenn ein Aufruhr zum Umstürze der Gesetze unternommen oder wenn
die Verwirklichung der bestehenden Gesetze gestört wird, d.h.,
wenn eine Auflehnung gegen den Beamten, der das Gesetz ausführt,
stattfindet, wenn die A m t s h a n d l u n g eines funktionie-
renden Beamten unterbrochen, beeinträchtigt wird. Die Auflehnung
kann beim bloßen Murren, bei beleidigenden Worten stehenbleiben;
sie kann bis zur Tätlichkeit, zur gewaltsamen Widersetzlichkeit
fortgehen. Die outrage, die Beleidigung, ist nur der unterste
Grad der violence, der Widersetzlichkeit, der gewaltsamen Aufleh-
nung. Es heißt daher in den Motiven "outrages ou violences",
"Beleidigungen o d e r Tätlichkeiten". Beide sind dem Begriffe
nach identisch; die violence, die Tätlichkeit, ist nur eine er-
schwerende Form der outrage, der Beleidigung, des funktionieren-
den Beamten.
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exercice quelque outrage par paroles tendant à inculper leur hon-
neur ou leur délicatesse, celui qui les aura ainsi outragés sera
puni d'un emprisonnement d'un mois à deux ans." 1*)
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1*) "Wird einer oder mehreren Amtspersonen aus dem Verwaltungs-
oder Gerichtswesen während d e r A u s ü b u n g i h r e r
A m t s v e r r i c h t u n g e n o d e r b e i G e l e g e n-
h e i t d i e s e r A u s ü b u n g irgendeine Beleidigung
durch Worte zugefügt, die ihre Ehre oder ihr Zartgefühl
verletzen, so soll derjenige, der sie auf solche Art beleidigt
hat, mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft
werden."
#226# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Es wird also in diesen Motiven vorausgesetzt, 1. daß der Beamte
beleidigt wurde, während er eine Amtshandlung ausübt; 2. daß er
in seinem p e r s ö n l i c h e n B e i s e i n beleidigt
wird. In keinem andern Falle findet eine wirkliche Störung der
öffentlichen Ordnung statt.
Sie finden dieselbe Voraussetzung in dem ganzen Abschnitt, der
von "outrages et violences envers les dépositaires de l'autorité
et de la force publique" handelt, d.h. von "Beleidigungen und Ge-
walttätigkeiten gegen diejenigen, denen die öffentliche Gewalt
und die öffentliche Macht anvertraut ist". Die verschiedenen Ar-
tikel dieses Abschnitts stellen folgende Stufenreihe der Wider-
setzlichkeit auf: Mienen, Worte, Drohungen, Tätlichkeiten; die
Tätlichkeiten selbst werden wieder nach dem Grade ihrer Schwere
unterschieden. Es wird endlich bei allen diesen Artikeln eine
Strafverschärfung verfügt für den Fall, daß diese verschiedenen
Formen der Widersetzlichkeit in der Audienz eines Gerichtshofes
stattfinden. Hier wird der größte "S k a n d a l" verursacht
und die Ausführung der Gesetze, die paix publique, am schreiend-
sten gestört.
Auf s c h r i f t l i c h e Beleidigungen gegen Beamte ist Ar-
tikel 222 daher nur da anwendbar, wo schriftliche Beleidigungen
1. im persönlichen Beisein des Beamten, 2. während seiner Amts-
verrichtung denkbar sind. Mein Verteidiger hat Ihnen, meine
Herrn, ein solches Beispiel angeführt. Er selbst würde dem Art.
222 verfallen, wenn er z.B. jetzt, während der Assisenverhand-
lung, in einem schriftlichen Antrage den Präsidenten beleidigte
u. dgl. Auf einen Zeitungsartikel dagegen, der nach lang voll-
brachter Amtshandlung, in Abwesenheit des funktionierenden Beam-
ten, "beleidigt", kann dieser Artikel des Code pénal unter keinen
Umständen irgendwie eine Anwendung finden.
Diese Interpretation des Art. 222 erklärt Ihnen eine scheinbare
Lücke, eine scheinbare Inkonsequenz des Code pénal. Warum darf
ich den König beleidigen, während ich den Oberprokurator nicht
beleidigen darf? Warum diktiert der Code keine Strafe für die
M a j e s t ä t s b e l e i d i g u n g wie das preußische Land-
recht [149]?
Weil der König nie selbst eine Beamtenfunktion ausübt, sondern
stets nur durch andere ausüben läßt, weil der König mir nie per-
sönlich, sondern immer nur durch Repräsentanten gegenübertritt.
Der aus der französischen Revolution hervorgehende Despotismus
des Code pénal ist himmelweit verschieden von dem patriarcha-
lisch-schulmeisterlichen Despotismus des preußischen Landrechts.
Der napoleonische Despotismus schlägt mich nieder, sobald ich die
Staatsgewalt wirklich hemme, sei es auch nur durch Beleidigung
eines Beamten, der, in einer Amtshandlung begriffen, mir gegen-
über die Staatsgewalt geltend macht. Außer der Amtshandlung wird
der Beamte
#227# Erster Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Marx' Verteidigungsrede
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dagegen zum gewöhnlichen Mitgliede der bürgerlichen Gesellschaft,
ohne Privilegien, ohne exzeptionelle Schutzwehr. Der preußische
Despotismus dagegen stellt mir in dem Beamten ein höhres, gehei-
ligtes Wesen gegenüber. Sein Beamtencharakter ist mit ihm ver-
wachsen wie die Weihe mit dem katholischen Priester. Der preußi-
sche Beamte bleibt für den preußischen Laien, d.h. Nichtbeamten,
stets Priester. Die Beleidigung eines solchen Priesters, selbst
eines nicht funktionierenden, eines abwesenden, eines in das Pri-
vatleben zurückgekehrten, bleibt eine Religionsschändung, eine
Entweihung. Je höher der Beamte, desto schwerer die Religions-
schändung. Die höchste Beleidigung des Staatspriesters ist daher
die Beleidigung des Königs, die Majestätsbeleidigung, die nach
dem Code pénal zu den kriminalistischen Unmöglichkeiten gehört.
Aber, wird man sagen, spräche Art. 222 des Code pénal nur von ou-
trages gegen Beamte "dans l'exercice de leurs fonctions", von Be-
leidigungen gegen Beamte während der Ausübung ihrer Amtsverrich-
tungen, so bedürfte es keines Beweises, daß die
p e r s ö n l i c h e G e g e n w a r t des Beamten vom Gesetz-
geber unterstellt wird und die notwendige Bedingung jeder unter
Art. 222 zu subsumierenden Beleidigung ist. Art. 222 setzt jedoch
den Worten "dans l'exercice de leurs fonctions" hinzu: "à
l'occasion de cet exercice".
Das öffentliche Ministerium hat dies übersetzt: "mit Bezug auf
ihr Amt". Ich werde Ihnen beweisen, meine Herren, daß diese Über-
setzung falsch ist und der Absicht des Gesetzgebers gradezu wi-
derspricht. Werfen Sie einen Blick auf Art. 228 desselben Ab-
schnitts. Es heißt hier: Wer einen Beamten s c h l ä g t "dans
l'exercice de ces fonctions ou à l'occasion de cet exercice" wird
mit Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren bestraft. Kann man hier
nun übersetzen: "mit Bezug auf sein Amt"? Kann man
r e l a t i v e Schläge austeilen? Wird hier die Voraussetzung
der persönlichen Gegenwart des Beamten aufgegeben? Kann ich einen
Abwesenden prügeln? Es muß offenbar übersetzt werden: "Wer einen
Beamten bei G e l e g e n h e i t seiner Amtsverrichtungen
schlägt." In dem Art. 228 finden Sie aber wörtlich dieselbe
Phrase wie im Art. 222. Das "à l'occasion de cet exercice" hat
offenbar in beiden Artikeln dieselbe Bedeutung. Weit entfernt
also, daß dieser Zusatz die Bedingung der p e r s ö n l i-
c h e n G e g e n w a r t des Beamten ausschlösse, setzt er sie
vielmehr voraus.
Die Geschichte der französischen Gesetzgebung bietet Ihnen einen
weitern schlagenden Beweis. Sie erinnern sich, daß in den ersten
Zeiten der französischen Restauration die Parteien sich unerbitt-
lich gegenübertraten, in den Parlamenten, in den Gerichtshöfen,
mit dem Dolche in Südfrankreich. Die Geschwornengerichte waren
damals nichts als standrechtliche Tribunale der siegenden Partei
gegen die besiegte Partei. Die Oppositionspresse geißelte
#228# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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schonungslos die Geschwornenurteile. Man fand in Art. 222 keine
Waffe gegen diese mißliebige Polemik, weil Art. 222 nur anwendbar
wäre auf Beleidigungen gegen die Geschwornen, während sie sitzen,
in ihrem persönlichen Beisein. Man fabrizierte daher 1819 ein
neues Gesetz, welches jeden Angriff auf die chose jugée, auf ein
gefälltes Urteil, bestraft. Der Code pénal kennt diese Unantast-
barkeit des richterlichen Urteils nicht. Hätte man ihn durch ein
neues Gesetz ergänzt, wenn § 222 von Beleidigungen "m i t
B e z u g" auf die Amtsfunktion handelte?
Was will aber nun der Zusatz: "à l'occasion de cet exercice"? Er
will weiter nichts als den Beamten vor Angriffen kurz v o r
oder n a c h seiner Amtsverrichtung sicherstellen. Spräche Art.
222 nur von "Beleidigung und Tätlichkeit" gegen den Beamten wäh-
rend der Dauer seiner Amtsverrichtung, so könnte ich z.B. einen
Gerichtsvollzieher nach vollzogener Pfändung zur Treppe hinunter-
werfen und behaupten, ich habe ihn erst beleidigt, nachdem er
aufgehört, mir als Gerichtsvollzieher amtlich gegenüberzustehen.
Ich könnte einen Friedensrichter, während er nach meinem Wohnsitz
reitet, um gerichtliche Polizei gegen mich auszuüben, unterwegs
überfallen und prügeln und mich der in Art. 228 angedrohten
Strafe entziehen durch die Behauptung, ich habe ihn nicht wäh-
rend, sondern vor seiner Amtsverrichtung malträtiert.
Der Zusatz "à l'occasion de cet exercice", b e i G e l e g e n-
h e i t der Amtsverrichtung, bezweckt also die Sicherheit der
amtlich funktionierenden Beamten. Er bezieht sich auf Belei-
digungen oder Tätlichkeiten, die zwar nicht unmittelbar während
der Amts Verrichtung vorfallen, aber kurz v o r oder n a c h
derselben geschehen und, was das Wesentliche ist, in
l e b e n d i g e m Zusammenhange mit der Amtsverrichtung ste-
hen, also unter allen Umständen die p e r s ö n l i c h e
G e g e n w a r t des mißhandelten Beamten voraussetzen.
Bedarf es weiterer Ausführung, daß § 222 nicht auf unsern Artikel
anwendbar ist, sollten wir selbst durch denselben Herrn Zweiffel
beleidigt haben? Als jener Artikel geschrieben wurde, war Herr
Zweiffel a b w e s e n d; er wohnte damals nicht zu Köln, son-
dern zu Berlin. Als jener Artikel geschrieben wurde, funktio-
nierte Herr Zweiffel nicht als Oberprokurator, sondern als Ver-
einbarer [130]. Er konnte daher nicht als funktionierender Ober-
prokurator beleidigt, beschimpft werden.
Abgesehen von meiner ganzen bisherigen Ausführung stellt sich
auch auf andere Weise heraus, daß Art. 222 nicht auf den inkrimi-
nierten Artikel der "Neuen Rheinischen Zeitung" anwendbar ist.
Es folgt dies aus dem Unterschiede, den der Code pénal zwischen
B e l e i d i g u n g und V e r l e u m d u n g zieht. Sie
finden diese Unterscheidung genau
#229# Erster Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Marx' Verteidigungsrede
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gezeichnet im Art. 375. Nachdem von "Verleumdung" die Rede war,
heißt es hier:
"Quant aux injures ou aux expressions outrageantes qui ne renfer-
meraient l'imputation d'aucun fait précis" (im Verleumdungsarti-
kel 367 wird dies genannt: "des faits, qui s'ils existaient",
Tatsachen, die, "wenn sie wirkliche T a t s a c h e n wären"),
"mais celle d'un vice déterminé, ... la peine sera une amende de
seize à cinq cent francs". - "Injurien oder beleidigende Aus-
drücke, welche nicht die Beschuldigung einer bestimmten Tat, wohl
aber die Beschuldigung eines bestimmten Fehlers enthalten, werden
... mit einer Geldbuße von sechzehn bis fünfhundert Franken be-
straft." In Artikel 376 heißt es weiter: "Alle andere Injurien
oder beleidigende Ausdrücke ... ziehen eine einfache Polizei-
strafe nach sich."
Was gehört also zur Verleumdung? Beschimpfungen, die eine b e-
s t i m m t e T a t s a c h e dem Beschimpften zur Last legen.
Was zur Beleidigung? Die Beschuldigung eines bestimmten Fehlers
und, allgemein gehalten, beleidigende Ausdrücke. Wenn ich sage:
Sie haben einen silbernen Löffel gestohlen, so verleumde ich Sie
im Sinne des Code pénal. Wenn ich dagegen sage: Sie sind ein
Dieb, Sie haben Diebsgelüste, so b e l e i d i g e ich Sie.
Der Artikel der "N[euen] Rheinischen] Z[ei]t[un]g" wirft aber
Herrn Zweiffel keineswegs vor: Herr Zweiffel ist ein Volksverrä-
ter, Herr Zweiffel hat infame Äußerungen gemacht. Der Artikel
sagt vielmehr ausdrücklich: "Herr Zweiffel soll außerdem erklärt
haben, daß er binnen 8 Tagen mit dem 19. März, mit den Klubs und
der Preßfreiheit und andern Ausartungen des bösen Jahres 1848 zu
Köln am Rhein ein Ende machen werde."
Es wird Herrn Zweiffel also eine ganz bestimmte Äußerung zur Last
gelegt. Wenn also einer der beiden Art. 222 u. 367 anwendbar
wäre, so könnte es nicht Art. 222, der Beleidigungsartikel, son-
dern nur Art. 367, der Verleumdungsartikel, sein.
Warum hat das öffentliche Ministerium statt des Artikels 367 den
Artikel 222 auf uns angewandt?
Weil Artikel 222 viel unbestimmter ist und viel leichter eine
Verurteilung erschleichen läßt, wenn einmal verurteilt werden
soll. Die Verletzung der "délicatesse et honneur", des Zartge-
fühls und der Ehre, entzieht sich jedem Maße. Was ist Ehre, was
ist Delikatesse? Was ist Verletzung derselben? Es hängt dies rein
von dem Individuum ab, womit ich es zu tun habe, von seiner Bil-
dungsstufe, von seinen Vorurteilen, von seiner Einbildung. Es
bleibt kein anderes Maß als das noli me tangere 1*) einer ge-
spreizten, sich unvergleichlich dünkenden Beamteneitelkeit.
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1*) Rühr mich nicht an
#230# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Aber auch der Verleumdungsartikel, Art. 367, ist auf den Aufsatz
der "Neuen Rheinischen Zeitung" nicht anwendbar.
Art. 367 verlangt ein "fait précis", eine bestimmte Tatsache, "un
fait, qui peut exister", eine Tatsache, die w i r k l i c h e
Tatsache sein kann. Herrn Zweiffel wird aber nicht vorgeworfen,
daß er die Preßfreiheit aufgehoben, die Klubs geschlossen, die
Märzerrungenschaft an diesem oder jenem Orte vernichtet habe. Es
wird ihm eine bloße Äußerung zur Last gelegt. Art. 367 aber ver-
langt die Beschuldigung von bestimmten Tatsachen,
"die, wenn sie wirkliche Tatsachen wären, denjenigen, dem sie
schuld gegeben werden, einer kriminal- oder zuchtpolizeilichen
Verfolgung, oder auch nur der Verachtung oder dem Hasse der Bür-
ger aussetzen würden."
Die bloße Ä u ß e r u n g aber, dies oder jenes zu tun, setzt
mich weder der kriminal-, noch der zuchtpolizeilichen Verfolgung
aus. Man kann nicht einmal sagen, daß sie notwendig dem Hasse
oder der Verachtung der Bürger aussetzt. Eine Äußerung kann zwar
der Ausdruck sehr niederträchtiger, hassenwerter, verächtlicher
Gesinnung sein. Indes, kann ich nicht in der Aufregung eine Äuße-
rung ausstoßen, die mit Handlungen droht, deren ich unfähig bin?
Erst die Tat beweist, daß es mir E r n s t mit einer Äußerung
ist.
Und die "Neue Rheinische Zeitung" sagt: "Herr Zweiffel s o l l
erklärt haben." Um jemanden zu verleumden, muß ich meine Behaup-
tung nicht selbst in Frage stellen, wie es hier geschieht durch
das "S o l l", muß ich apodiktisch auftreten.
Endlich, meine Herren Geschwornen, die "citoyens", die Bürger,
deren Haß oder Verachtung mich die Beschuldigung einer Tatsache
aussetzen muß nach Art. 367, um eine V e r l e u m d u n g zu
sein, diese citoyens, diese Bürger existieren in politischen Din-
gen überhaupt nicht mehr. Es existieren nur noch Parteigänger.
Was mich dem Haß und der Verachtung bei den Mitgliedern der einen
Partei, setzt mich der Liebe und der Verehrung bei den Mitglie-
dern der andern Partei aus. Das Organ des jetzigen Ministeriums,
die "Neue Preußische Zeitung" [3], hat Herrn Zweiffel bezüchtigt,
eine Art von Robespierre zu sein. 1*) In ihren Augen, in den Au-
gen ihrer Partei, hat unser Artikel den Herrn Zweiffel nicht dem
Haß und der Verachtung ausgesetzt, sondern von dem auf ihm la-
stenden Hasse, von der auf ihm lastenden Verachtung befreit.
Es ist vom höchsten Interesse, auf diese Bemerkung Gewicht zu le-
gen, nicht für den schwebenden Fall, sondern für alle Fälle, wo
man Art. 367 auf politische Polemik von Seiten des öffentlichen
Ministeriums anzuwenden versuchen sollte.
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1*) Siehe vorl. Band, S. 24
#231# Erster Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Marx' Verteidigungsrede
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Überhaupt, meine Herren Geschworenen, wenn Sie den Verleumdungs-
artikel, Art. 367, im Sinne des öffentlichen Ministeriums auf die
Presse anwenden wollen, so schaffen Sie die Preßfreiheit durch
die Strafgesetzgebung ab, während Sie dieselbe durch eine Konsti-
tution anerkannt und durch eine Revolution erkämpft haben. Sie
sanktionieren dann jede Willkür der Beamten, Sie erlauben jede
offizielle Niederträchtigkeit, Sie bestrafen nur die Denunziation
der Niederträchtigkeit. Wozu dann noch die Heuchelei einer freien
Presse? Wenn vorhandene Gesetze in offenen Widerspruch mit einer
neuerrungenen Stufe der gesellschaftlichen Entwicklung geraten,
dan, meine Herren Geschworenen, dann ist es gerade an Ihnen,
zwischen die abgestorbenen Gebote des Gesetzes und die lebendigen
Forderungen der Gesellschaft zu treten. Dann ist es an Ihnen, der
Gesetzgebung vorzueilen, bis diese es versteht, den gesellschaft-
lichen Bedürfnissen nachzukommen. Es ist dies das edelste Attri-
but der Geschwornengerichte. In dem vorliegenden Falle, meine
Herren, wird Ihnen diese Aufgabe durch die Buchstaben des Geset-
zes selbst erleichtert. Sie haben dasselbe nur im Sinne unserer
Zeit, unserer politischen Rechte, unserer gesellschaftlichen Be-
dürfnisse zu interpretieren.
Art. 367 schließt mit folgenden Worten:
"La présente disposition n'est point applicable aux faits dont la
loi autorise la publicité, ni à ceux que l'auteur de l'imputation
était, par la nature de ses fonctions ou de ses devoirs, obligé
de révéler ou de réprimer." - "Die gegenwärtige Verfügung ist
nicht anwendbar auf Tatsachen, deren Bekanntmachung das Gesetz
erlaubt, auch nicht auf solche, die zu entdecken oder zu hemmen
der Urheber der Beschuldigung v e r m ö g e s e i n e r
A m t s v e r r i c h t u n g e n o d e r s e i n e r
P f l i c h t v e r b u n d e n w a r."
Kein Zweifel, meine Herren, daß der Gesetzgeber nicht an die
freie Presse dachte, als er von der Pflicht des Denunzierens
sprach. Ebensowenig dachte er aber daran, daß dieser Artikel je-
mals auf die freie Presse eine Anwendung finden würde. Unter Na-
poleon existierte bekanntlich keine Preßfreiheit. Wollen Sie also
einmal das Gesetz auf eine politische und gesellschaftliche Ent-
wickelungsstufe anwenden, für die es nicht bestimmt war, so wen-
den Sie es g a n z an, so legen Sie es aus im Sinne unserer
Zeit, so lassen Sie der Presse auch diesen Schlußsatz des Arti-
kels 367 zugute kommen.
Art. 367, im engen Sinne des öffentlichen Ministeriums genommen,
schließt den Beweis der Wahrheit aus und erlaubt die Denunziation
nur dann, wenn sie sich auf öffentliche Urkunden oder schon vor-
handene richterliche Urteile stützt. Wozu sollte die Presse post
festum, nach gefälltem Urteil, noch denunzieren? Sie ist ihrem
Berufe nach der öffentliche Wächter, der unermüdliche Denunziant
der Machthaber, das allgegenwärtige Auge, der allgegenwärtige
Mund des eifersüchtig seine Freiheit bewachenden Volksgeistes.
#232# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Wenn Sie Art. 367 in diesem Sinne auslegen, und Sie müssen ihn so
auslegen, wollen Sie die Preßfreiheit anders nicht konfiszieren
im Interesse der Regierungsgewalt, so bietet Ihnen der Code
gleichzeitig die Handhabe gegen Übergriffe der Presse. Nach Arti-
kel 372 soll bei einer Denunziation während der Untersuchung über
die Tatsachen mit dem Verfahren und der Entscheidung über das
Vergehen der Verleumdung eingehalten werden. Nach Art. 373 wird
die Denunziation, die sich als verleumderisch herausgestellt hat,
bestraft.
Meine Herren! Es bedarf nur eines Blickes auf den inkriminierten
Artikel, um Sie zu überzeugen, daß die "Neue Rheinische Zeitung",
weit entfernt von jeder A b s i c h t der Beleidigung und der
Verleumdung, nur ihre Pflicht des Denunzierens erfüllte, als sie
das hiesige Parquet und die Gendarmen angriff. Das Zeugenverhör
hat Ihnen bewiesen, daß wir bezüglich der Gendarmen nur die wirk-
liche Tatsache berichtet haben.
Die Pointe des ganzen Artikels aber ist die Vorhersagung der spä-
ter vollzogenen Kontrerevolution, ist ein Angriff auf das Mini-
sterium Hansemann, das seinen Eintritt mit der sonderbaren Be-
hauptung begann, je größer das Polizeipersonal, desto freier der
Staat. Dies Ministerium wähnte, die Aristokratie sei besiegt; es
habe nur noch eine Aufgabe, das Volk seiner revolutionären Errun-
genschaften zu berauben im Interesse einer Klasse, der Bour-
geoisie. Es bereitete so der feudalen Kontrerevolution ihre Wege.
Was wir in dem inkriminierten Artikel denunzierten, das war
nichts mehr, nichts minder als eine aus unsrer nächsten Umgebung
herausgerissene, handgreifliche Erscheinung des systematischen
kontrerevolutionären Treibens des Ministeriums Hansemann und der
deutschen Regierungen überhaupt.
Es ist unmöglich, die Verhaftungen in Köln als eine isolierte
Tatsache zu betrachten. Um sich vom Gegenteil zu überzeugen, hat
man nur einen flüchtigen Blick auf die damalige Zeitgeschichte zu
werfen. Kurz vorher die Preßverfolgungen in Berlin, gestützt auf
die alten landrechtlichen Paragraphen. Einige Tage später, am 8.
Juli, wurde J. Wulff, Präsident des Düsseldorfer Volksklubs, ver-
haftet, wurden Haussuchungen bei vielen Komiteemitgliedern dieses
Klubs angestellt. Die Geschworenen sprachen später Wulff frei,
wie keine einzige politische Verfolgung jener Zeit die Sanktion
der Geschworenen erhalten hat. An demselben 8. Juli wurde in Mün-
chen den Offizieren, Beamten und Akzessisten die Teilnahme an
Volksversammlungen untersagt. Am 9. Juli wurde Falkenhain, Präsi-
dent des Vereins "Germania" in Breslau, verhaftet. Am 15. Juli
hielt der Oberprokurator Schnaase im Bürgerverein zu Düsseldorf
eine förmliche Anklagerede gegen den Volksklub, dessen Präsident
am 8. auf seinen Antrag verhaftet worden war. Hier haben
#233# Erster Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Marx' Verteidigungsrede
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Sie ein Beispiel von der erhabenen Unparteilichkeit des Parquets,
ein Beispiel, wie der Oberprokurator zugleich als Parteimann und
der Parteimann zugleich als Oberprokurator auftrat. Unbeirrt von
der Verfolgung wegen unseres Angriffs auf Zweiffel, denunzierten
wir damals den Schnaase. [250] Er hat sich wohl gehütet zu ant-
worten. An demselben Tage, wo Oberprokurator Schnaase diese Phil-
ippika gegen den Düsseldorfer Volksklub hielt, wurde der demokra-
tische Kreis verein in Stuttgart durch königliche Ordonnanz ver-
boten. Am 19. Juli wurde der demokratische Studentenverein in
Heidelberg aufgelöst, am 27. Juli sämtliche demokratische Vereine
in Baden und kurz darauf in Württemberg und Bayern. Und wir hät-
ten bei dieser handgreiflichen volksverräterischen Konspiration
sämtlicher deutscher Regierungen schweigen sollen? Die preußische
Regierung wagte damals nicht, was die badische, die württembergi-
sche, die bayrische Regierung wagte. Sie wagte es nicht, weil die
preußische Nationalversammlung eben begann, die kontrerevolutio-
näre Konspiration zu ahnen und sich gegen das Ministerium Hanse-
mann auf die Hinterbeine zu stellen. Aber, meine Herren Geschwor-
nen, ich spreche es unumwunden, mit der sichersten Überzeugung
aus: wenn die preußische Kontrerevolution nicht bald an einer
preußischen Volksrevolution scheitert, wird die Assoziations- und
Preßfreiheit auch in Preußen vollständig vernichtet werden. Man
hat schon jetzt sie partiell durch Belagerungszustände getötet.
Man hat sogar gewagt, in Düsseldorf und in einigen schlesischen
Bezirken die Z e n s u r wiedereinzuführen. 1*)
Aber nicht nur der allgemeine deutsche, der allgemeine preußische
Zustand verpflichteten uns, mit dem äußersten Mißtrauen jede Be-
wegung der Regierung zu überwachen, die leisesten Symptome des
Systems dem Volke laut zu denunzieren. Das hiesige, das kölnische
Parquet, gab uns ganz besondere Veranlassung, es als kontrerevo-
lutionäres Werkzeug vor der öffentlichen Meinung bloßzustellen.
In dem Monate Juli allein mußten wir 3 ungesetzliche Verhaftungen
denunzieren. Die zwei ersten Male schwieg der Staatsprokurator
Hecker, das dritte Mal suchte er sich zu rechtfertigen, ver-
stummte aber auf unsere Replik aus dem einfachen Grunde, weil
nichts zu sagen war. [251]
Und unter diesen Umständen wagt das öffentliche Ministerium zu
behaupten, es handle sich hier nicht von einer Denunziation, son-
dern von einer kleinlich-böswilligen Schmähung? Es beruht diese
Auffassung auf einem eigenen Mißverständnisse. Ich für meine Per-
son versichere Ihnen, meine Herren, ich verfolge lieber die
großen Weltbegebenheiten, ich analysiere
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1*) Siehe vorl. Band, S. 351/352
#234# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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lieber den Gang der Geschichte, als daß ich mich mit Lokalgötzen,
mit Gendarmen und Parquets herumschlage. So groß diese Herren
sich in ihrer eignen Einbildung dünken mögen, sie sind
n i c h t s, durchaus n i c h t s in den riesenhaften Kämpfen
der Gegenwart. Ich betrachte es als ein wahres Opfer, wenn wir
uns entschließen, mit d i e s e n Gegnern eine Lanze zu bre-
chen. Aber einmal ist es die Pflicht der Presse, für die Unter-
drückten in ihrer nächsten Umgebung aufzutreten. Und dann, meine
Herren, das Gebäude der Knechtschaft hat seine eigentlichste
Stütze in den untergeordneten politischen und sozialen Gewalten,
die unmittelbar dem Privatleben der Person, dem lebendigen Indi-
viduum gegenüberstehn. Es reicht nicht hin, die allgemeinen Ver-
hältnisse und die obersten Gewalten zu bekämpfen. Die Presse muß
sich entschließen, gegen d i e s e n Gendarm, d i e s e n
Prokurator, d i e s e n Landrat in die Schranken zu treten. Wo-
ran ist die M ä r z r e v o l u t i o n gescheitert? Sie refor-
mierte nur die höchste politische Spitze, sie ließ alle Unterla-
gen dieser Spitze unangetastet, die alte Bürokratie, die alte Ar-
mee, die alten Parquets, die alten, im Dienste des Absolutismus
gebornen, herangebildeten und ergrauten Richter. Die erste
Pflicht der Presse ist nun, a l l e G r u n d l a g e n d e s
b e s t e h e n d e n p o l i t i s c h e n Z u s t a n d e s
z u u n t e r w ä h l e n. (Beifallsruf im Auditorium.)
[Verteidigungsrede von Friedrich Engels]
Meine Herren Geschwornen! Der vorige Redner hat hauptsächlich die
Anklage auf Beleidigung des Oberprokurators, Herrn Zweiffel, ins
Auge gefaßt; erlauben Sie mir jetzt, Ihre Aufmerksamkeit auf die
Beschuldigung der Verleumdung gegen die Gendarmen zu richten. Es
handelt sich vor allen Dingen um die Gesetzartikel, auf die die
Anklage sich stützt.
Der Art. 367 des Strafgesetzbuchs sagt:
"Des Vergehens der Verleumdung ist schuldig, wer an öffentlichen
Orten oder in öffentlichen Versammlungen oder in einer authenti-
schen und öffentlichen Urkunde oder in einer g e d r u c k t e n
oder ungedruckten S c h r i f t, welche angeschlagen,
v e r k a u f t oder ausgeteilt worden ist, irgend jemand sol-
cher Tatsachen beschuldigt, die, wenn sie wahr wären, denjenigen,
dem sie schuld gegeben werden, einer kriminal- oder zuchtpolizei-
lichen Verfolgung oder auch nur der Verachtung oder dem Hasse der
Bürger aussetzen würden."
Der Art. 370 setzt hinzu:
"Wird die den Gegenstand der Beschuldigung ausmachende Tatsache
in gesetzlicher Art als wahr erwiesen, so ist der Urheber der Be-
schuldigung von aller Strafe frei.., Als gesetzlicher Beweis wird
nur derjenige angesehn, der aus einem Urteil oder irgend einer
andern authentischen Urkunde hervorgeht."
#235# 1. Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Engels' Verteidigungsrede
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Meine Herren! Das öffentliche Ministerium hat Ihnen s e i n e
Interpretation dieser Gesetzesstellen gegeben und Sie aufgefor-
dert, uns daraufhin für schuldig zu erklären. Sie sind bereits
darauf aufmerksam gemacht worden, daß diese Gesetze zu einer Zeit
gegeben wurden, wo die Presse unter der Zensur stand, wo ganz an-
dre politische Verhältnisse bestanden als jetzt; und hierauf ge-
stützt, hat mein Verteidiger 1*) die Ansicht ausgesprochen, daß
Sie diese veralteten Gesetze nicht mehr als bindend anerkennen
dürfen. Das öffentliche Ministerium ist, wenigstens in Beziehung
auf Art. 370, dieser Ansicht beigetreten. Es hat sich dahin geäu-
ßert: "Bei Ihnen, meine Herren Geschwornen, wird es doch wohl
hauptsächlich darauf ankommen, ob die Wahrheit der fraglichen
Tatsachen e r w i e s e n ist" - und ich danke dem öffentlichen
Ministerium für dies Geständnis.
Aber sollten Sie dieser Ansicht auch nicht sein, daß wenigstens
Art. 370 in seiner Beschränkung des Beweises der Wahrheit veral-
tet ist, so werden Sie gewiß der Ansicht sein, daß die angeführ-
ten Artikel einer andern Deutung unterliegen müssen, als das öf-
fentliche Ministerium ihnen zu geben sucht. Es ist gerade das
Privilegium der Geschwornen, die Gesetze, unabhängig von aller
hergebrachten Gerichtspraxis, so auszulegen, wie ihr gesunder
Sinn und ihr Gewissen es ihnen eingibt. Wir sind unter dem Art.
367 angeklagt, den fraglichen Gendarmen Handlungen vorgeworfen zu
haben, die, wenn sie wahr wären, sie der Verachtung und dem Hasse
der Bürger aussetzen würden. Wenn Sie diese Ausdrücke: "Haß und
Verachtung" in dem Sinne fassen, den das öffentliche Ministerium
ihnen geben möchte, so hört, solange die Bestimmungen des Art.
370 in Kraft sind, alle Preßfreiheit auf. Wie kann da die Presse
ihre erste Pflicht erfüllen, die Pflicht, die Bürger vor den
Übergriffen der Beamten zu schützen? Sowie sie einen solchen
Übergriff der öffentlichen Meinung denunziert, wird sie vor die
Assisen gestellt und - wenn es nach dem Wunsche des öffentlichen
Ministeriums geht - zu Gefängnis, Geldstrafe und Verlust der bür-
gerlichen Rechte verurteilt; es sei denn, daß sie ein gerichtli-
ches Urteil beibringe, d.h., daß sie die Denunziation erst dann
veröffentliche, wenn sie gar keinen Zweck mehr hat!
Wie wenig die fraglichen Gesetzesstellen, wenigstens in der Deu-
tung, die das öffentliche Ministerium ihnen geben möchte, auf un-
sre heutigen Verhältnisse passen, beweist die Vergleichung des
Art. 369. Hier heißt es:
"Wegen Verleumdungen, die mittels a u s l ä n d i s c h e r
B l ä t t e r bekannt gemacht worden sind, können diejenigen
verfolgt werden, welche die Artikel eingesandt ... oder die zur
E i n f ü h r u n g u n d V e r b r e i t u n g dieser Blätter
im Inlande beigetragen haben."
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1*) Schneider II
#236# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Nach diesem Artikel, meine Herren, wäre es die Pflicht des öf-
fentlichen Ministeriums, täglich und stündlich gegen die
k[öniglich]-preuß[ischen] Postbeamten einzuschreiten. Denn ist
unter allen dreihundertfünfundsechzig Tagen des Jahrs auch nur
ein einziger, an dem nicht die preußische Post durch Beförderung
und Ausgabe dieses oder jenes ausländischen Blattes "zur Ein-
führung und Verbreitung" von Verleumdungen im Sinne des öffentli-
chen Ministeriums beiträgt? Und doch fällt es dem öffentlichen
Ministerium nicht ein, die Post zu belangen.
Bedenken Sie ferner, meine Herrn, daß diese Artikel zu einer Zeit
geschrieben wurden, wo es wegen der Zensur u n m ö g l i c h
war, B e a m t e durch die Presse zu verleumden. Diese Artikel
konnten also, nach der Absicht des Gesetzgebers, nur den Zweck
haben, P r i v a t p e r s o n e n, nicht aber B e a m t e,
vor Verleumdungen zu schützen, und so allein haben sie einen
Sinn. Dadurch aber, daß seit der Erringung der Preßfreiheit auch
die Handlungen von Beamten vor das Forum der Öffentlichkeit gezo-
gen werden können, dadurch verändert sich der Standpunkt wesent-
lich. Und gerade hier, in solchen Widersprüchen zwischen einer
alten Gesetzgebung und einem neuen politischen und gesell-
schaftlichen Zustande, gerade hier ist es, wo die Geschwornen
einzutreten und das alte Gesetz durch eine neue Auslegung den
neuen Zuständen anzupassen haben.
Aber wie gesagt: Das öffentliche Ministerium selbst hat aner-
kannt, daß es vor Ihnen, meine Herrn, trotz des Art. 370 haupt-
sächlich auf den Beweis der Wahrheit ankommt. Es hat deshalb ver-
sucht, den Beweis der Wahrheit, wie wir ihn durch Zeugen geführt,
zu entkräften. Sehen wir uns daher den fraglichen Zeitungsartikel
1*) an, um zu prüfen, ob die Beschuldigungen tatsächlich erwiesen
sind, und zugleich, ob sie wirklich eine Verleumdung konstituie-
ren. Es heißt im Anfange des Artikels:
"Morgens zwischen 6-7 betraten 6-7 Gendarmen Annekes Wohnung,
mißhandelten sofort das Dienstmädchen" usw.
Meine Herrn, Sie haben die Aussage Annekes über diesen Punkt ge-
hört. Sie erinnern sich, daß ich speziell die Frage wegen der
Mißhandlung des Dienstmädchens nochmals an den Zeugen Anneke
richten wollte und daß der Herr Präsident die Frage für überflüs-
sig erklärte, weil die Sache hinlänglich konstatiert sei. Ich
frage Sie nun: Haben wir in diesem Punkte die Gendarmen verleum-
det?
Weiter: "Dies Antreiben geht im Vorzimmer in Tätlichkeiten über,
wobei einer der Gendarmen die Glastüre in Scherben stößt. Anneke
wurde die
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1*) Siehe Band 5 unserer Ausgabe, S. 166-168
#237# 1. Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Engels' Verteidigungsrede
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Treppe hinuntergestoßen." Meine Herrn, Sie haben die Aussage des
Zeugen Anneke gehört; Sie erinnern sich, was der Zeuge Esser
sagte, wie die Gendarmen mit Anneke "per Dampf" zum Hause heraus-
kamen und ihn ebenfalls in den Wagen s t i e ß e n; ich frage
Sie abermals, meine Herrn, haben wir hier verleumdet?
Endlich findet sich eine Stelle im Artikel, deren Richtigkeit
nicht b u c h s t ä b l i c h erwiesen ist. Es ist folgende:
"Von diesen vier Säulen der Gerechtigkeit wankte die eine mehr
oder minder, so guter Stunde schon angefüllt mit dem 'Geist', dem
Wasser des wahren Lebens, dem gebrannten Wasser."
Ich gebe zu, meine Herren, daß hier durch Annekes ausdrückliche
Worte nur soviel konstatiert ist: "nach ihrem Betragen zu urtei-
len, hätten die Gendarmen sehr wohl betrunken sein können", daß
hier nur soviel feststeht, daß die Gendarmen sich wie Betrunkene
b e t r u g e n. Aber, meine Herren, vergleichen Sie, was wir
zwei Tage später, in Antwort auf die Replik des Herrn Staatspro-
kurator H e c k e r, sagten : "Die Beleidigung könnte sich nur
auf den einen der Herren Gendarmen beziehen, von dem versichert
wurde, er habe zu guter Stunde 'gewankt', aus mehr oder minder
spirituellen oder Spirituosen Gründen. Ergibt aber die Untersu-
chung, wie wir keinen Augenblick zweifeln, die Richtigkeit des
Tatbestandes - der von den Herren Agenten der öffentlichen Gewalt
verübten Brutalitäten - so glauben wir, nur den einzig
m i l d e r n d e n U m s t a n d mit der ganzen Unparteilich-
keit, welche der Presse geziemt, im eigensten Interesse der von
uns beschuldigten Herren, sorglichst hervorgehoben zu haben; und
die menschenfreundliche Angabe des einzig mildernden Umstandes
verwandelt das Parquet in eine Beleidigung!"
Sie sehen hieraus, meine Herren, wie wir selbst eine Untersuchung
der fraglichen Tatsachen provozierten. Es ist nicht unsre Schuld,
daß die Untersuchung nicht stattgefunden hat. Was übrigens den
Vorwurf der Trunkenheit angeht, so frage ich Sie, was ist denn
das so Großes für einen königlich-preußischen Gendarmen, wenn man
von ihm sagt, daß er einen Schnaps über den Durst getrunken habe?
Ob das für eine Verleumdung angesehen werden kann, darüber appel-
liere ich an die öffentliche Meinung der ganzen Rheinprovinz.
Und wie kann das öffentliche Ministerium von Verleumdung spre-
chen, wo die angeblich Verleumdeten nicht genannt, nicht einmal
näher bezeichnet sind. Es ist die Rede von "6-7 Gendarmen". Wer
sind sie? Wo sind sie? Ist Ihnen, meine Herren, zu Ohren gekom-
men, daß irgendein b e s t i m m t e r Gendarm durch diesen Ar-
tikel "dem Haß und der Verachtung der Bürger" ausgesetzt worden
sei? Das Gesetz verlangt ausdrücklich, daß das verleumdete Indi-
viduum genau bezeichnet sei; nun wohl, in dem fraglichen Passus
kann kein bestimmter Gendarm, kann höchstens die königlich-preu-
ßische Gendarmerie
#238# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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im ganzen eine Beschimpfung finden. Sie kann sich dadurch belei-
digt fühlen, daß man veröffentlichte, wie von Mitgliedern dieses
Korps Ungesetzlichkeiten und Brutalitäten ungeahndet verübt wer-
den. Aber, meine Herren, das ist kein Vergehen, der königlich-
preußischen Gendarmerie im allgemeinen Brutalitäten vorzuwerfen.
Ich fordere das öffentliche Ministerium auf, mir die Gesetzes-
stelle zu zeigen, wonach es strafbar wäre, das königlich-preußi-
sche Gendarmeriekorps zu beleidigen, zu beschimpfen oder zu ver-
leumden, wenn von Verleumdung hier überhaupt die Rede sein kann.
Das öffentliche Ministerium hat in dem fraglichen Artikel über-
haupt nur einen Beweis von zügelloser Schmähsucht gesehen. Meine
Herren, der Artikel ist Ihnen vorgelesen worden. Haben Sie darin
gefunden, daß wir die damals in Köln vorgefallenen mehr oder we-
niger unbedeutenden Ungesetzlichkeiten an und für sich betrach-
tet, sie ausgebeutet, im Interesse unsrer vorgeblichen Ranküne
gegen niedre Beamte breitgeschlagen haben? Oder haben wir nicht
vielmehr diese Fakta als ein Glied in der großen Kette der Reak-
tionsversuche hingestellt, die damals in ganz Deutschland
zugleich hervortraten? Sind wir stehengeblieben bei den Gendarmen
und dem öffentlichen Ministerium in Köln oder sind wir der Sache
weiter auf den Grund gegangen und haben sie in ihren Ursachen
verfolgt bis ins geheime Staatsministerium in Berlin? [252] Aber
freilich, es ist weniger gefährlich, sich zu vergreifen an dem
großen geheimen Staatsministerium in Berlin als an dem kleinen
öffentlichen Ministerium in Köln - und zum Beweise dieser Tatsa-
che stehen wir heute hier vor Ihnen.
Betrachten Sie den Schluß des Artikels. Dort heißt es: "Das also
sind die Taten des M i n i s t e r i u m s d e r T a t, des
Ministeriums des linken Zentrums, des Ministeriums des Übergangs
zu einem altadjigen, altbürokratischen, altpreußischen Ministe-
rium. Sobald Herr Hansemann seinen transitorischen Beruf erfüllt
hat, wird man ihn entlassen."
Meine Herren, Sie erinnern sich, was im September 1*) vorigen
Jahres geschah: wie Hansemann, freilich unter der anständigeren
Form der freiwilligen Abdankung, als überflüssig "entlassen"
wurde und wie ihm das Ministerium Pfuel-Eichmann-Kisker-
Ladenberg, buchstäblich ein "altadliges, altbürokratisches,
altpreußisches Ministerium", auf dem Fuße folgte.
Es heißt weiter: "Die Linke zu Berlin aber muß einsehen, daß die
alte Macht kleine parlamentarische Siege und große Konstitutions-
entwürfe ihr getrost überlassen kann, wenn sie nur unterdessen
sich aller wirklich entscheidenden Positionen bemächtigt. Getrost
kann sie die Revolution des 19. März
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1*) In der "N. Rh. Ztg.": August
#239# 1. Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Engels' Verteidigungsrede
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in der Kammer anerkennen, wenn dieselbe nur a u ß e r h a l b
der Kammer entwaffnet wird."
Wie richtig diese Anschauungsweise war, darüber brauche ich gewiß
kein Wort zu verlieren. Sie wissen es ja selbst, wie gerade in
demselben Verhältnis, als die Macht der Linken in der Kammer
wuchs, die Macht der Volkspartei a u ß e r h a l b der Kammer
vernichtet wurde. Brauche ich Ihnen die straflosen Brutalitäten
der preußischen Soldateska in zahllosen Städten, die aufkeimenden
Belagerungszustände, die Entwaffnung so vieler Bürgerwehren - und
zuletzt den Heldenzug Wrangels gegen Berlin - erst aufzuzählen,
um zu zeigen, wie wirklich die Revolution entwaffnet wurde, wie
die alte Macht sich in der Tat aller entscheidenden Positionen
bemächtigte.
Und nun endlich die merkwürdige Prophezeiung: "Die Linke könnte
an einem schönen Morgen finden, d a ß i h r
p a r l a m e n t a r i s c h e r S i e g u n d i h r e
w i r k l i c h e N i e d e r l a g e
z u s a m m e n f a l l e n."
Wie buchstäblich ist dies nicht eingetroffen! Derselbe Tag, wo
die Linke endlich in den Besitz der Majorität in der Kammer kam,
war der Tag ihrer wirklichen Niederlage. Gerade die parlamentari-
schen Siege der Linken führten zum Staatsstreich vom 9. November,
zur Verlegung und Vertagung der Nationalversammlung und endlich
zu ihrer Auflösung und zur Oktroyierung der Verfassung. Der par-
lamentarische Sieg der Linken fiel direkt zusammen mit ihrer
vollständigsten Niederlage außerhalb des Parlaments.
Diese so buchstäblich eingetroffene politische Vorhersagung,
meine Herren, ist also das Resultat, das Fazit, der Schluß, den
wir aus den in ganz Deutschland und unter andern auch in Köln
vorgefallenen Gewalttätigkeiten zogen. Und man spricht von blin-
der Schmähsucht. In der Tat, sieht es nicht aus, als erschienen
wir heute vor Ihnen, meine Herren, um uns wegen des Vergehens zu
verantworten, richtige Tatsachen richtig mitgeteilt und die
richtigen Konsequenzen daraus gezogen zu haben?
Kurz und gut: Sie, meine Herren Geschwornen, haben in diesem
Augenblick über die Preßfreiheit in der Rheinprovinz zu entschei-
den. Wenn es der Presse verboten sein soll, das, was sich unter
ihren Augen ereignet, zu berichten, wenn sie bei jeder verfängli-
chen Tatsache erst warten soll, bis ein gerichtliches Urteil vor-
liegt, wenn sie bei jedem Beamten, vom Minister bis zum Gendarm,
erst fragen soll, ob durch die angeführte Tatsache seine Ehre
oder Delikatesse sich beleidigt fühlen könnte, ohne Rücksicht
darauf, ob die Tatsachen wahr sind oder nicht; wenn die Presse in
die Alternative gesetzt wird, entweder die Ereignisse zu verfäl-
schen oder ganz zu schweigen - dann, meine Herren, hört die Preß-
freiheit auf, und wenn Sie das wollen, so sprechen Sie Ihr
"Schuldig" über uns aus!
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