Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849


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       #223#
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       Der erste Preßprozeß der "Neuen Rheinischen Zeitung" [248]
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 221 vom 14. Februar 1849]
       [Verteidigungsrede von Karl Marx]
       Meine Herren  Geschwornen! Die  Heutige Prozedur hat eine gewisse
       Wichtigkeit,  weil   die  von   der  Anklage  gegen  die  "N[eue]
       Rh[einische] Z[eitung]"  bezogenen Art[ikel] 222 und 367 des Code
       pénal [90]  die einzigen sind, welche die rheinische Gesetzgebung
       der Staatsbehörde  bietet, es  sei denn, daß direkte Aufforderung
       zum Aufruhr vorliegt.
       Sie alle  wissen, mit  welch ganz besonderer Vorliebe das Parquet
       die "N[eue]  Rh[einische] Z[eitung]"  verfolgt. Es  ist ihm indes
       bis jetzt  trotz aller Emsigkeit nicht gelungen, uns anderer Ver-
       gehen anzuklagen als der in Art. 222 und 367 vorgesehenen. Im In-
       teresse der Presse halte ich daher ein näheres Eingehen auf diese
       Artikel für nötig.
       Ehe ich  mich aber  in eine  juristische Auseinandersetzung  ein-
       lasse, erlauben Sie mir eine persönliche Bemerkung. Das öffentli-
       che Ministerium  hat  die  Stelle  des  inkriminierten  Artikels:
       "Verbindet Herr Zweiffel etwa die exekutive Gewalt mit der legis-
       lativen? Sollen  die Lorbeeren des Oberprokurators die Blößen des
       Volksrepräsentanten bedecken?"  eine   G e m e i n h e i t    ge-
       nannt! Meine Herren! Es kann jemand ein sehr guter Oberprokurator
       und zugleich  ein schlechter Volksrepräsentant sein. Er ist viel-
       leicht  nur  deswegen  ein  guter  Oberprokurator,  weil  er  ein
       schlechter Volksrepräsentant  ist.  Das  öffentliche  Ministerium
       scheint mit  der parlamentarischen  Geschichte wenig  vertraut zu
       sein. Die  Frage der Inkompatibilitäten, die einen so großen Raum
       einnimmt in  den Verhandlungen der konstitutionellen Kammern, wo-
       rauf beruht sie? Auf dem Mißtrauen gegen die Exekutivbeamten, auf
       dem Verdachte,  daß ein Exekutivbeamter das Interesse der Gesell-
       schaft leicht  dem Interesse  der bestehenden Regierung aufopfert
       und sich  daher eher  zu allem andern eignet, als zum Volksreprä-
       sentanten. Und nun speziell die Stelle eines Staatsanwaltes.
       
       #224# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       In welchem Lande hätte man sie nicht für unvereinbar gehalten mit
       der Würde eines Volksvertreters? Ich erinnere Sie an die Angriffe
       gegen Hébert,  Plougoulm, Bavay  in der  französischen und belgi-
       schen Presse,  in den  französischen und  belgischen Kammern, An-
       griffe, die  eben gegen die widerspruchsvolle Verbindung der Qua-
       litäten eines  Generalprokurators und Deputierten in einer Person
       gerichtet waren.  Nie hatten diese Angriffe eine gerichtliche Un-
       tersuchung zur  Folge, selbst  nicht unter Guizot, und das Frank-
       reich des  Louis-Philippe, das  Belgien Leopolds  galten als  die
       konstitutionellen Musterstaaten. In England verhält es sich frei-
       lich anders  mit dem  Attorney-General und dem Solicitor-General.
       Ihre Stellung  ist aber auch wesentlich verschieden von der eines
       procureur du  roi. Sie  sind mehr  oder minder schon richterliche
       Beamte. Wir,  meine Herren, sind nicht konstitutionell, wir stel-
       len uns  aber auf den Standpunkt der Herren, die uns anklagen, um
       sie auf  ihrem eigenen Terrain mit ihren eigenen Waffen zu schla-
       gen. Wir berufen uns daher auf den konstitutionellen Usus.
       Das öffentliche  Ministerium  will  einen  großen  Abschnitt  der
       parlamentarischen Geschichte  vernichten -  mit einem moralischen
       Gemeinplatz. Ich  weise seinen Vorwurf der Gemeinheit entschieden
       zurück, ich erkläre ihn aus seiner Unwissenheit.
       Ich gehe jetzt zur Erörterung der juristischen Frage über.
       Schon mein Verteidiger 1*) hat Ihnen bewiesen, daß ohne das preu-
       ßische Gesetz  vom 5.  Juli 1819 [249] die Anklage wegen Beleidi-
       gung des  Oberprokurator Zweiffel von vornherein unstatthaft war.
       Art. 222  des Code  pénal spricht  nur von "outrages par paroles"
       2*), von  m ü n d l i c h e n  Beleidigungen, nicht von geschrie-
       benen oder  gedruckten. Indes,  das preußische  Gesetz  von  1819
       sollte den  Art. 222 ergänzen, nicht aufheben. Das preußische Ge-
       setz kann  die Strafe des Art. 222 nur da auf schriftliche Belei-
       digungen ausdehnen,  wo der  Code sie für mündliche verhängt. Die
       schriftlichen Beleidigungen  müssen unter denselben Umständen und
       Bedingungen vorfallen,  die Art.  222 für mündliche Beleidigungen
       voraussetzt. Es  ist also  nötig, den Sinn des Artikels 222 genau
       zu bestimmen. *)
       In den  Motiven zum  Art. 222 (Exposé par M. le conseiller d'état
       Berlier, séance du février 1810  3*)) heißt es:
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       *) Artikel 222  lautet wörtlich:  "Lorsqu'un ou  plusieurs  magi-
       strats de  l'ordre administratif  ou judiciaire  auront reçu dans
       l'exercice de leurs fonctions ou à l'occasion de cet
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       1*) Schneider II  - 2*) alle in diesem Artikel kursiv erscheinen-
       den Textstellen  aus dem  Code pénal sind Hervorhebungen von Marx
       und Engels  - 3*)  dargelegt von  Herrn Staatsrat  Berlier in der
       Sitzung vom Februar 1810
       
       #225# Erster Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Marx' Verteidigungsrede
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       "Il ne sera donc ici question que des  s e u l s  o u t r a g e s
       qui compromettent  la   p a i x  p u b l i  q u e  c.a.d. de ceux
       dirigés  contre   les  fonctionnaires   ou  agents  publics  dans
       l'exercice ou à l'occasion de l'exercice de leurs fonctions; dans
       ce cas ce n'est plus un particulier, c'est l'ordre public qui est
       blessé ... La hiérarchie politique sera dans ce cas prise en con-
       sidération: celui  qui  se  permet  des    o u t r a g e s    o u
       v i o l e n c e s   envers un  officier ministériel  est coupable
       sans doute,  mais il commet un moindre  s c a n d a l e  que lor-
       squ'il outrage un magistrat."
       
       Das heißt also zu deutsch:
       
       "Es wird  sich hier  also   n u r  von  d e n  Beleidigungen han-
       deln, welche  die   ö f f e n t l i c h e   O r d n u n g,    den
       Landfrieden, bloßstellen,  das heißt  also von  den Beleidigungen
       gegen Beamte  oder öffentliche  Agenten während der Ausübung oder
       bei Gelegenheit  der Ausübung  ihrer Funktionen:  In diesem Falle
       ist es  nicht mehr eine Privatperson, es ist die öffentliche Ord-
       nung, die  verletzt wird  ... Die  politische Hierarchie  wird in
       diesem Falle  in Erwägung  gezogen werden: Wer sich Beleidigungen
       oder Tätlichkeiten  gegen einen  ministeriellen Agenten  erlaubt,
       ist zweifelsohne  schuldig, aber  er  verursacht  einen  geringem
       Skandal, als wenn er einen Richter beleidigt."
       
       Sie ersehn  aus diesen  Motiven, meine Herrn, was der Gesetzgeber
       mit dem  Artikel 222 beabsichtigte. Der Artikel 222 ist "nur" an-
       wendbar auf Beamtenbeleidigungen, welche die öffentliche Ordnung,
       den Landfrieden, kompromittieren, in Frage stellen. Wann wird die
       öffentliche Ordnung,  la paix publique, kompromittiert? Nur dann,
       wenn ein  Aufruhr zum  Umstürze der Gesetze unternommen oder wenn
       die Verwirklichung  der bestehenden  Gesetze gestört  wird, d.h.,
       wenn eine  Auflehnung gegen den Beamten, der das Gesetz ausführt,
       stattfindet, wenn die  A m t s h a n d l u n g  eines funktionie-
       renden Beamten  unterbrochen, beeinträchtigt wird. Die Auflehnung
       kann beim  bloßen Murren, bei beleidigenden Worten stehenbleiben;
       sie kann  bis zur  Tätlichkeit, zur gewaltsamen Widersetzlichkeit
       fortgehen. Die  outrage, die  Beleidigung, ist  nur der  unterste
       Grad der violence, der Widersetzlichkeit, der gewaltsamen Aufleh-
       nung. Es  heißt daher  in den  Motiven "outrages  ou  violences",
       "Beleidigungen   o d e r  Tätlichkeiten". Beide sind dem Begriffe
       nach identisch;  die violence,  die Tätlichkeit, ist nur eine er-
       schwerende Form  der outrage, der Beleidigung, des funktionieren-
       den Beamten.
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       exercice quelque outrage par paroles tendant à inculper leur hon-
       neur ou  leur délicatesse, celui qui les aura ainsi outragés sera
       puni d'un emprisonnement d'un mois à deux ans." 1*)
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       1*) "Wird  einer oder  mehreren Amtspersonen aus dem Verwaltungs-
       oder Gerichtswesen  während   d e r   A u s ü b u n g   i h r e r
       A m t s v e r r i c h t u n g e n  o d e r  b e i  G e l e g e n-
       h e i t   d i e s e r   A u s ü b u n g   irgendeine  Beleidigung
       durch  Worte   zugefügt,  die   ihre  Ehre  oder  ihr  Zartgefühl
       verletzen, so  soll derjenige,  der sie  auf solche Art beleidigt
       hat, mit  Gefängnis von  einem Monat  bis zu zwei Jahren bestraft
       werden."
       
       #226# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       Es wird  also in  diesen Motiven vorausgesetzt, 1. daß der Beamte
       beleidigt wurde,  während er  eine Amtshandlung ausübt; 2. daß er
       in seinem   p e r s ö n l i c h e n    B e i s e i n    beleidigt
       wird. In  keinem andern  Falle findet  eine wirkliche Störung der
       öffentlichen Ordnung statt.
       Sie finden  dieselbe Voraussetzung  in dem  ganzen Abschnitt, der
       von "outrages  et violences envers les dépositaires de l'autorité
       et de la force publique" handelt, d.h. von "Beleidigungen und Ge-
       walttätigkeiten gegen  diejenigen, denen  die öffentliche  Gewalt
       und die  öffentliche Macht anvertraut ist". Die verschiedenen Ar-
       tikel dieses  Abschnitts stellen  folgende Stufenreihe der Wider-
       setzlichkeit auf:  Mienen, Worte,  Drohungen, Tätlichkeiten;  die
       Tätlichkeiten selbst  werden wieder  nach dem Grade ihrer Schwere
       unterschieden. Es  wird endlich  bei allen  diesen Artikeln  eine
       Strafverschärfung verfügt  für den  Fall, daß diese verschiedenen
       Formen der  Widersetzlichkeit in  der Audienz eines Gerichtshofes
       stattfinden. Hier  wird der  größte   "S k a n d a l"  verursacht
       und die  Ausführung der Gesetze, die paix publique, am schreiend-
       sten gestört.
       Auf   s c h r i f t l i c h e  Beleidigungen gegen Beamte ist Ar-
       tikel 222  daher nur  da anwendbar, wo schriftliche Beleidigungen
       1. im  persönlichen Beisein  des Beamten, 2. während seiner Amts-
       verrichtung denkbar  sind.  Mein  Verteidiger  hat  Ihnen,  meine
       Herrn, ein  solches Beispiel  angeführt. Er selbst würde dem Art.
       222 verfallen,  wenn er  z.B. jetzt,  während der Assisenverhand-
       lung, in  einem schriftlichen  Antrage den Präsidenten beleidigte
       u. dgl.  Auf einen  Zeitungsartikel dagegen,  der nach lang voll-
       brachter Amtshandlung,  in Abwesenheit des funktionierenden Beam-
       ten, "beleidigt", kann dieser Artikel des Code pénal unter keinen
       Umständen irgendwie eine Anwendung finden.
       Diese Interpretation  des Art.  222 erklärt Ihnen eine scheinbare
       Lücke, eine  scheinbare Inkonsequenz  des Code  pénal. Warum darf
       ich den  König beleidigen,  während ich  den Oberprokurator nicht
       beleidigen darf?  Warum diktiert  der Code  keine Strafe  für die
       M a j e s t ä t s b e l e i d i g u n g  wie das preußische Land-
       recht [149]?
       Weil der  König nie  selbst eine  Beamtenfunktion ausübt, sondern
       stets nur  durch andere ausüben läßt, weil der König mir nie per-
       sönlich, sondern  immer nur  durch Repräsentanten gegenübertritt.
       Der aus  der französischen  Revolution hervorgehende  Despotismus
       des Code  pénal ist  himmelweit verschieden  von dem  patriarcha-
       lisch-schulmeisterlichen Despotismus  des preußischen Landrechts.
       Der napoleonische Despotismus schlägt mich nieder, sobald ich die
       Staatsgewalt wirklich  hemme, sei  es auch  nur durch Beleidigung
       eines Beamten,  der, in  einer Amtshandlung begriffen, mir gegen-
       über die  Staatsgewalt geltend macht. Außer der Amtshandlung wird
       der Beamte
       
       #227# Erster Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Marx' Verteidigungsrede
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       dagegen zum gewöhnlichen Mitgliede der bürgerlichen Gesellschaft,
       ohne Privilegien,  ohne exzeptionelle  Schutzwehr. Der preußische
       Despotismus dagegen  stellt mir in dem Beamten ein höhres, gehei-
       ligtes Wesen  gegenüber. Sein  Beamtencharakter ist  mit ihm ver-
       wachsen wie  die Weihe mit dem katholischen Priester. Der preußi-
       sche Beamte  bleibt für den preußischen Laien, d.h. Nichtbeamten,
       stets Priester.  Die Beleidigung  eines solchen Priesters, selbst
       eines nicht funktionierenden, eines abwesenden, eines in das Pri-
       vatleben zurückgekehrten,  bleibt eine  Religionsschändung,  eine
       Entweihung. Je  höher der  Beamte, desto  schwerer die Religions-
       schändung. Die  höchste Beleidigung des Staatspriesters ist daher
       die Beleidigung  des Königs,  die Majestätsbeleidigung,  die nach
       dem Code pénal zu den kriminalistischen Unmöglichkeiten gehört.
       Aber, wird man sagen, spräche Art. 222 des Code pénal nur von ou-
       trages gegen Beamte "dans l'exercice de leurs fonctions", von Be-
       leidigungen gegen  Beamte während der Ausübung ihrer Amtsverrich-
       tungen,   so    bedürfte   es    keines   Beweises,    daß    die
       p e r s ö n l i c h e  G e g e n w a r t  des Beamten vom Gesetz-
       geber unterstellt  wird und  die notwendige Bedingung jeder unter
       Art. 222 zu subsumierenden Beleidigung ist. Art. 222 setzt jedoch
       den  Worten  "dans  l'exercice  de  leurs  fonctions"  hinzu:  "à
       l'occasion de cet exercice".
       Das öffentliche  Ministerium hat  dies übersetzt:  "mit Bezug auf
       ihr Amt". Ich werde Ihnen beweisen, meine Herren, daß diese Über-
       setzung falsch  ist und  der Absicht des Gesetzgebers gradezu wi-
       derspricht. Werfen  Sie einen  Blick auf  Art. 228  desselben Ab-
       schnitts. Es  heißt hier: Wer einen Beamten  s c h l ä g t  "dans
       l'exercice de ces fonctions ou à l'occasion de cet exercice" wird
       mit Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren bestraft. Kann man hier
       nun  übersetzen:   "mit   Bezug   auf   sein   Amt"?   Kann   man
       r e l a t i v e   Schläge austeilen?  Wird hier die Voraussetzung
       der persönlichen Gegenwart des Beamten aufgegeben? Kann ich einen
       Abwesenden prügeln?  Es muß offenbar übersetzt werden: "Wer einen
       Beamten bei    G e l e g e n h e i t    seiner  Amtsverrichtungen
       schlägt." In  dem Art.  228 finden  Sie  aber  wörtlich  dieselbe
       Phrase wie  im Art.  222. Das  "à l'occasion de cet exercice" hat
       offenbar in  beiden Artikeln  dieselbe Bedeutung.  Weit  entfernt
       also, daß  dieser Zusatz  die  Bedingung  der    p e r s ö n l i-
       c h e n  G e g e n w a r t  des Beamten ausschlösse, setzt er sie
       vielmehr voraus.
       Die Geschichte  der französischen Gesetzgebung bietet Ihnen einen
       weitern schlagenden  Beweis. Sie erinnern sich, daß in den ersten
       Zeiten der französischen Restauration die Parteien sich unerbitt-
       lich gegenübertraten,  in den  Parlamenten, in den Gerichtshöfen,
       mit dem  Dolche in  Südfrankreich. Die  Geschwornengerichte waren
       damals nichts  als standrechtliche Tribunale der siegenden Partei
       gegen die besiegte Partei. Die Oppositionspresse geißelte
       
       #228# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       schonungslos die  Geschwornenurteile. Man  fand in Art. 222 keine
       Waffe gegen diese mißliebige Polemik, weil Art. 222 nur anwendbar
       wäre auf Beleidigungen gegen die Geschwornen, während sie sitzen,
       in ihrem  persönlichen Beisein.  Man fabrizierte  daher 1819  ein
       neues Gesetz,  welches jeden Angriff auf die chose jugée, auf ein
       gefälltes Urteil,  bestraft. Der Code pénal kennt diese Unantast-
       barkeit des  richterlichen Urteils nicht. Hätte man ihn durch ein
       neues Gesetz  ergänzt, wenn  §  222  von  Beleidigungen    "m i t
       B e z u g"  auf die Amtsfunktion handelte?
       Was will  aber nun der Zusatz: "à l'occasion de cet exercice"? Er
       will weiter  nichts als  den Beamten  vor Angriffen  kurz   v o r
       oder  n a c h  seiner Amtsverrichtung sicherstellen. Spräche Art.
       222 nur  von "Beleidigung und Tätlichkeit" gegen den Beamten wäh-
       rend der  Dauer seiner  Amtsverrichtung, so könnte ich z.B. einen
       Gerichtsvollzieher nach vollzogener Pfändung zur Treppe hinunter-
       werfen und  behaupten, ich  habe ihn  erst beleidigt,  nachdem er
       aufgehört, mir  als Gerichtsvollzieher amtlich gegenüberzustehen.
       Ich könnte einen Friedensrichter, während er nach meinem Wohnsitz
       reitet, um  gerichtliche Polizei  gegen mich auszuüben, unterwegs
       überfallen und  prügeln und  mich der  in  Art.  228  angedrohten
       Strafe entziehen  durch die  Behauptung, ich  habe ihn nicht wäh-
       rend, sondern vor seiner Amtsverrichtung malträtiert.
       Der Zusatz "à l'occasion de cet exercice",  b e i  G e l e g e n-
       h e i t   der Amtsverrichtung,  bezweckt also  die Sicherheit der
       amtlich funktionierenden  Beamten. Er  bezieht  sich  auf  Belei-
       digungen oder  Tätlichkeiten, die  zwar nicht unmittelbar während
       der Amts  Verrichtung vorfallen,  aber kurz  v o r  oder  n a c h
       derselben  geschehen   und,   was   das   Wesentliche   ist,   in
       l e b e n d i g e m   Zusammenhange mit  der Amtsverrichtung ste-
       hen, also  unter  allen  Umständen  die    p e r  s ö n l i c h e
       G e g e n w a r t  des mißhandelten Beamten voraussetzen.
       Bedarf es weiterer Ausführung, daß § 222 nicht auf unsern Artikel
       anwendbar ist,  sollten wir selbst durch denselben Herrn Zweiffel
       beleidigt haben?  Als jener  Artikel geschrieben  wurde, war Herr
       Zweiffel   a b w e s e n d;  er wohnte damals nicht zu Köln, son-
       dern zu  Berlin. Als  jener Artikel  geschrieben wurde,  funktio-
       nierte Herr  Zweiffel nicht  als Oberprokurator, sondern als Ver-
       einbarer [130].  Er konnte daher nicht als funktionierender Ober-
       prokurator beleidigt, beschimpft werden.
       Abgesehen von  meiner ganzen  bisherigen Ausführung  stellt  sich
       auch auf andere Weise heraus, daß Art. 222 nicht auf den inkrimi-
       nierten Artikel der "Neuen Rheinischen Zeitung" anwendbar ist.
       Es folgt  dies aus  dem Unterschiede, den der Code pénal zwischen
       B e l e i  d i g u n g   und   V e r l e u m d u n g   zieht. Sie
       finden diese Unterscheidung genau
       
       #229# Erster Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Marx' Verteidigungsrede
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       gezeichnet im  Art. 375.  Nachdem von "Verleumdung" die Rede war,
       heißt es hier:
       
       "Quant aux injures ou aux expressions outrageantes qui ne renfer-
       meraient l'imputation  d'aucun fait précis" (im Verleumdungsarti-
       kel 367  wird dies  genannt: "des  faits, qui  s'ils existaient",
       Tatsachen, die,  "wenn sie wirkliche  T a t s a c h e n  wären"),
       "mais celle  d'un vice déterminé, ... la peine sera une amende de
       seize à  cinq cent  francs". -  "Injurien oder  beleidigende Aus-
       drücke, welche nicht die Beschuldigung einer bestimmten Tat, wohl
       aber die Beschuldigung eines bestimmten Fehlers enthalten, werden
       ... mit  einer Geldbuße  von sechzehn bis fünfhundert Franken be-
       straft." In  Artikel 376  heißt es  weiter: "Alle andere Injurien
       oder beleidigende  Ausdrücke ...  ziehen eine  einfache  Polizei-
       strafe nach sich."
       
       Was gehört  also zur  Verleumdung? Beschimpfungen, die eine  b e-
       s t i m m t e   T a t s a c h e  dem Beschimpften zur Last legen.
       Was zur  Beleidigung? Die  Beschuldigung eines bestimmten Fehlers
       und, allgemein  gehalten, beleidigende  Ausdrücke. Wenn ich sage:
       Sie haben  einen silbernen Löffel gestohlen, so verleumde ich Sie
       im Sinne  des Code  pénal. Wenn  ich dagegen  sage: Sie  sind ein
       Dieb, Sie haben Diebsgelüste, so  b e l e i d i g e  ich Sie.
       Der Artikel  der "N[euen]  Rheinischen] Z[ei]t[un]g"  wirft  aber
       Herrn Zweiffel  keineswegs vor: Herr Zweiffel ist ein Volksverrä-
       ter, Herr  Zweiffel hat  infame Äußerungen  gemacht. Der  Artikel
       sagt vielmehr  ausdrücklich: "Herr Zweiffel soll außerdem erklärt
       haben, daß  er binnen 8 Tagen mit dem 19. März, mit den Klubs und
       der Preßfreiheit  und andern Ausartungen des bösen Jahres 1848 zu
       Köln am Rhein ein Ende machen werde."
       Es wird Herrn Zweiffel also eine ganz bestimmte Äußerung zur Last
       gelegt. Wenn  also einer  der beiden  Art. 222  u. 367  anwendbar
       wäre, so  könnte es nicht Art. 222, der Beleidigungsartikel, son-
       dern nur Art. 367, der Verleumdungsartikel, sein.
       Warum hat  das öffentliche Ministerium statt des Artikels 367 den
       Artikel 222 auf uns angewandt?
       Weil Artikel  222 viel  unbestimmter ist  und viel  leichter eine
       Verurteilung erschleichen  läßt, wenn  einmal  verurteilt  werden
       soll. Die  Verletzung der  "délicatesse et  honneur", des Zartge-
       fühls und  der Ehre,  entzieht sich jedem Maße. Was ist Ehre, was
       ist Delikatesse? Was ist Verletzung derselben? Es hängt dies rein
       von dem  Individuum ab, womit ich es zu tun habe, von seiner Bil-
       dungsstufe, von  seinen Vorurteilen,  von seiner  Einbildung.  Es
       bleibt kein  anderes Maß  als das  noli me  tangere 1*) einer ge-
       spreizten, sich unvergleichlich dünkenden Beamteneitelkeit.
       -----
       1*) Rühr mich nicht an
       
       #230# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
       -----
       Aber auch  der Verleumdungsartikel, Art. 367, ist auf den Aufsatz
       der "Neuen Rheinischen Zeitung" nicht anwendbar.
       Art. 367 verlangt ein "fait précis", eine bestimmte Tatsache, "un
       fait, qui  peut exister",  eine Tatsache,  die  w i r k l i c h e
       Tatsache sein  kann. Herrn  Zweiffel wird aber nicht vorgeworfen,
       daß er  die Preßfreiheit  aufgehoben, die  Klubs geschlossen, die
       Märzerrungenschaft an  diesem oder jenem Orte vernichtet habe. Es
       wird ihm  eine bloße Äußerung zur Last gelegt. Art. 367 aber ver-
       langt die Beschuldigung von bestimmten Tatsachen,
       
       "die, wenn  sie wirkliche  Tatsachen wären,  denjenigen, dem  sie
       schuld gegeben  werden, einer  kriminal- oder  zuchtpolizeilichen
       Verfolgung, oder  auch nur der Verachtung oder dem Hasse der Bür-
       ger aussetzen würden."
       
       Die bloße   Ä u ß e r u n g   aber, dies oder jenes zu tun, setzt
       mich weder  der kriminal-, noch der zuchtpolizeilichen Verfolgung
       aus. Man  kann nicht  einmal sagen,  daß sie  notwendig dem Hasse
       oder der  Verachtung der Bürger aussetzt. Eine Äußerung kann zwar
       der Ausdruck  sehr niederträchtiger,  hassenwerter, verächtlicher
       Gesinnung sein. Indes, kann ich nicht in der Aufregung eine Äuße-
       rung ausstoßen,  die mit Handlungen droht, deren ich unfähig bin?
       Erst die  Tat beweist,  daß es mir  E r n s t  mit einer Äußerung
       ist.
       Und die  "Neue Rheinische  Zeitung" sagt: "Herr Zweiffel  s o l l
       erklärt haben."  Um jemanden zu verleumden, muß ich meine Behaup-
       tung nicht  selbst in  Frage stellen, wie es hier geschieht durch
       das  "S o l l",  muß ich apodiktisch auftreten.
       Endlich, meine  Herren Geschwornen,  die "citoyens",  die Bürger,
       deren Haß  oder Verachtung  mich die Beschuldigung einer Tatsache
       aussetzen muß  nach Art.  367, um eine  V e r l e u m d u n g  zu
       sein, diese citoyens, diese Bürger existieren in politischen Din-
       gen überhaupt  nicht mehr.  Es existieren  nur noch Parteigänger.
       Was mich dem Haß und der Verachtung bei den Mitgliedern der einen
       Partei, setzt  mich der  Liebe und der Verehrung bei den Mitglie-
       dern der  andern Partei aus. Das Organ des jetzigen Ministeriums,
       die "Neue Preußische Zeitung" [3], hat Herrn Zweiffel bezüchtigt,
       eine Art  von Robespierre zu sein. 1*) In ihren Augen, in den Au-
       gen ihrer  Partei, hat unser Artikel den Herrn Zweiffel nicht dem
       Haß und  der Verachtung  ausgesetzt, sondern  von dem auf ihm la-
       stenden Hasse, von der auf ihm lastenden Verachtung befreit.
       Es ist vom höchsten Interesse, auf diese Bemerkung Gewicht zu le-
       gen, nicht  für den  schwebenden Fall, sondern für alle Fälle, wo
       man Art.  367 auf  politische Polemik von Seiten des öffentlichen
       Ministeriums anzuwenden versuchen sollte.
       -----
       1*) Siehe vorl. Band, S. 24
       
       #231# Erster Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Marx' Verteidigungsrede
       -----
       Überhaupt, meine  Herren Geschworenen, wenn Sie den Verleumdungs-
       artikel, Art. 367, im Sinne des öffentlichen Ministeriums auf die
       Presse anwenden  wollen, so  schaffen Sie  die Preßfreiheit durch
       die Strafgesetzgebung ab, während Sie dieselbe durch eine Konsti-
       tution anerkannt  und durch  eine Revolution  erkämpft haben. Sie
       sanktionieren dann  jede Willkür  der Beamten,  Sie erlauben jede
       offizielle Niederträchtigkeit, Sie bestrafen nur die Denunziation
       der Niederträchtigkeit. Wozu dann noch die Heuchelei einer freien
       Presse? Wenn  vorhandene Gesetze in offenen Widerspruch mit einer
       neuerrungenen Stufe  der gesellschaftlichen  Entwicklung geraten,
       dan, meine  Herren Geschworenen,  dann ist  es gerade  an  Ihnen,
       zwischen die abgestorbenen Gebote des Gesetzes und die lebendigen
       Forderungen der Gesellschaft zu treten. Dann ist es an Ihnen, der
       Gesetzgebung vorzueilen, bis diese es versteht, den gesellschaft-
       lichen Bedürfnissen  nachzukommen. Es ist dies das edelste Attri-
       but der  Geschwornengerichte. In  dem vorliegenden  Falle,  meine
       Herren, wird  Ihnen diese Aufgabe durch die Buchstaben des Geset-
       zes selbst  erleichtert. Sie  haben dasselbe nur im Sinne unserer
       Zeit, unserer  politischen Rechte, unserer gesellschaftlichen Be-
       dürfnisse zu interpretieren.
       Art. 367 schließt mit folgenden Worten:
       
       "La présente disposition n'est point applicable aux faits dont la
       loi autorise la publicité, ni à ceux que l'auteur de l'imputation
       était, par  la nature  de ses fonctions ou de ses devoirs, obligé
       de révéler  ou de  réprimer." -  "Die gegenwärtige  Verfügung ist
       nicht anwendbar  auf Tatsachen,  deren Bekanntmachung  das Gesetz
       erlaubt, auch  nicht auf  solche, die zu entdecken oder zu hemmen
       der  Urheber   der  Beschuldigung    v e r m ö g e    s e i n e r
       A m t s v e r r i c h t u n g e n       o d e r       s e i n e r
       P f l i c h t  v e r b u n d e n  w a r."
       
       Kein Zweifel,  meine Herren,  daß der  Gesetzgeber nicht  an  die
       freie Presse  dachte, als  er von  der Pflicht  des  Denunzierens
       sprach. Ebensowenig  dachte er aber daran, daß dieser Artikel je-
       mals auf  die freie Presse eine Anwendung finden würde. Unter Na-
       poleon existierte bekanntlich keine Preßfreiheit. Wollen Sie also
       einmal das  Gesetz auf eine politische und gesellschaftliche Ent-
       wickelungsstufe anwenden,  für die es nicht bestimmt war, so wen-
       den Sie  es   g a n z   an, so  legen Sie es aus im Sinne unserer
       Zeit, so  lassen Sie  der Presse auch diesen Schlußsatz des Arti-
       kels 367 zugute kommen.
       Art. 367,  im engen Sinne des öffentlichen Ministeriums genommen,
       schließt den Beweis der Wahrheit aus und erlaubt die Denunziation
       nur dann,  wenn sie sich auf öffentliche Urkunden oder schon vor-
       handene richterliche  Urteile stützt. Wozu sollte die Presse post
       festum, nach  gefälltem Urteil,  noch denunzieren?  Sie ist ihrem
       Berufe nach  der öffentliche Wächter, der unermüdliche Denunziant
       der Machthaber,  das allgegenwärtige  Auge,  der  allgegenwärtige
       Mund des eifersüchtig seine Freiheit bewachenden Volksgeistes.
       
       #232# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
       -----
       Wenn Sie Art. 367 in diesem Sinne auslegen, und Sie müssen ihn so
       auslegen, wollen  Sie die  Preßfreiheit anders nicht konfiszieren
       im Interesse  der Regierungsgewalt,  so  bietet  Ihnen  der  Code
       gleichzeitig die Handhabe gegen Übergriffe der Presse. Nach Arti-
       kel 372 soll bei einer Denunziation während der Untersuchung über
       die Tatsachen  mit dem  Verfahren und  der Entscheidung  über das
       Vergehen der  Verleumdung eingehalten  werden. Nach Art. 373 wird
       die Denunziation, die sich als verleumderisch herausgestellt hat,
       bestraft.
       Meine Herren!  Es bedarf nur eines Blickes auf den inkriminierten
       Artikel, um Sie zu überzeugen, daß die "Neue Rheinische Zeitung",
       weit entfernt  von jeder   A b s i c h t  der Beleidigung und der
       Verleumdung, nur  ihre Pflicht des Denunzierens erfüllte, als sie
       das hiesige  Parquet und  die Gendarmen angriff. Das Zeugenverhör
       hat Ihnen bewiesen, daß wir bezüglich der Gendarmen nur die wirk-
       liche Tatsache berichtet haben.
       Die Pointe des ganzen Artikels aber ist die Vorhersagung der spä-
       ter vollzogenen  Kontrerevolution, ist  ein Angriff auf das Mini-
       sterium Hansemann,  das seinen  Eintritt mit  der sonderbaren Be-
       hauptung begann,  je größer das Polizeipersonal, desto freier der
       Staat. Dies  Ministerium wähnte, die Aristokratie sei besiegt; es
       habe nur noch eine Aufgabe, das Volk seiner revolutionären Errun-
       genschaften zu  berauben im  Interesse einer  Klasse,  der  Bour-
       geoisie. Es bereitete so der feudalen Kontrerevolution ihre Wege.
       Was wir  in dem  inkriminierten  Artikel  denunzierten,  das  war
       nichts mehr,  nichts minder als eine aus unsrer nächsten Umgebung
       herausgerissene, handgreifliche  Erscheinung  des  systematischen
       kontrerevolutionären Treibens  des Ministeriums Hansemann und der
       deutschen Regierungen überhaupt.
       Es ist  unmöglich, die  Verhaftungen in  Köln als  eine isolierte
       Tatsache zu  betrachten. Um sich vom Gegenteil zu überzeugen, hat
       man nur einen flüchtigen Blick auf die damalige Zeitgeschichte zu
       werfen. Kurz  vorher die Preßverfolgungen in Berlin, gestützt auf
       die alten  landrechtlichen Paragraphen. Einige Tage später, am 8.
       Juli, wurde J. Wulff, Präsident des Düsseldorfer Volksklubs, ver-
       haftet, wurden Haussuchungen bei vielen Komiteemitgliedern dieses
       Klubs angestellt.  Die Geschworenen  sprachen später  Wulff frei,
       wie keine  einzige politische  Verfolgung jener Zeit die Sanktion
       der Geschworenen erhalten hat. An demselben 8. Juli wurde in Mün-
       chen den  Offizieren, Beamten  und Akzessisten  die Teilnahme  an
       Volksversammlungen untersagt. Am 9. Juli wurde Falkenhain, Präsi-
       dent des  Vereins "Germania"  in Breslau,  verhaftet. Am 15. Juli
       hielt der  Oberprokurator Schnaase  im Bürgerverein zu Düsseldorf
       eine förmliche  Anklagerede gegen den Volksklub, dessen Präsident
       am 8. auf seinen Antrag verhaftet worden war. Hier haben
       
       #233# Erster Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Marx' Verteidigungsrede
       -----
       Sie ein Beispiel von der erhabenen Unparteilichkeit des Parquets,
       ein Beispiel,  wie der Oberprokurator zugleich als Parteimann und
       der Parteimann  zugleich als Oberprokurator auftrat. Unbeirrt von
       der Verfolgung  wegen unseres Angriffs auf Zweiffel, denunzierten
       wir damals  den Schnaase.  [250] Er hat sich wohl gehütet zu ant-
       worten. An demselben Tage, wo Oberprokurator Schnaase diese Phil-
       ippika gegen den Düsseldorfer Volksklub hielt, wurde der demokra-
       tische Kreis  verein in Stuttgart durch königliche Ordonnanz ver-
       boten. Am  19. Juli  wurde der  demokratische Studentenverein  in
       Heidelberg aufgelöst, am 27. Juli sämtliche demokratische Vereine
       in Baden  und kurz darauf in Württemberg und Bayern. Und wir hät-
       ten bei  dieser handgreiflichen  volksverräterischen Konspiration
       sämtlicher deutscher Regierungen schweigen sollen? Die preußische
       Regierung wagte damals nicht, was die badische, die württembergi-
       sche, die bayrische Regierung wagte. Sie wagte es nicht, weil die
       preußische Nationalversammlung  eben begann, die kontrerevolutio-
       näre Konspiration  zu ahnen und sich gegen das Ministerium Hanse-
       mann auf die Hinterbeine zu stellen. Aber, meine Herren Geschwor-
       nen, ich  spreche es  unumwunden, mit  der sichersten Überzeugung
       aus: wenn  die preußische  Kontrerevolution nicht  bald an  einer
       preußischen Volksrevolution scheitert, wird die Assoziations- und
       Preßfreiheit auch  in Preußen  vollständig vernichtet werden. Man
       hat schon  jetzt sie  partiell durch Belagerungszustände getötet.
       Man hat  sogar gewagt,  in Düsseldorf und in einigen schlesischen
       Bezirken die  Z e n s u r  wiedereinzuführen. 1*)
       Aber nicht nur der allgemeine deutsche, der allgemeine preußische
       Zustand verpflichteten  uns, mit dem äußersten Mißtrauen jede Be-
       wegung der  Regierung zu  überwachen, die  leisesten Symptome des
       Systems dem Volke laut zu denunzieren. Das hiesige, das kölnische
       Parquet, gab  uns ganz besondere Veranlassung, es als kontrerevo-
       lutionäres Werkzeug  vor der  öffentlichen Meinung bloßzustellen.
       In dem Monate Juli allein mußten wir 3 ungesetzliche Verhaftungen
       denunzieren. Die  zwei ersten  Male schwieg  der Staatsprokurator
       Hecker, das  dritte Mal  suchte er  sich zu  rechtfertigen,  ver-
       stummte aber  auf unsere  Replik aus  dem einfachen  Grunde, weil
       nichts zu sagen war. [251]
       Und unter  diesen Umständen  wagt das  öffentliche Ministerium zu
       behaupten, es handle sich hier nicht von einer Denunziation, son-
       dern von  einer kleinlich-böswilligen  Schmähung? Es beruht diese
       Auffassung auf einem eigenen Mißverständnisse. Ich für meine Per-
       son versichere  Ihnen, meine  Herren,  ich  verfolge  lieber  die
       großen Weltbegebenheiten, ich analysiere
       -----
       1*) Siehe vorl. Band, S. 351/352
       
       #234# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
       -----
       lieber den Gang der Geschichte, als daß ich mich mit Lokalgötzen,
       mit Gendarmen  und Parquets  herumschlage. So  groß diese  Herren
       sich  in   ihrer  eignen   Einbildung  dünken   mögen,  sie  sind
       n i c h t s,   durchaus  n i c h t s  in den riesenhaften Kämpfen
       der Gegenwart.  Ich betrachte  es als  ein wahres Opfer, wenn wir
       uns entschließen,  mit   d i e s e n   Gegnern eine Lanze zu bre-
       chen. Aber  einmal ist  es die Pflicht der Presse, für die Unter-
       drückten in  ihrer nächsten Umgebung aufzutreten. Und dann, meine
       Herren, das  Gebäude der  Knechtschaft  hat  seine  eigentlichste
       Stütze in  den untergeordneten politischen und sozialen Gewalten,
       die unmittelbar  dem Privatleben der Person, dem lebendigen Indi-
       viduum gegenüberstehn.  Es reicht nicht hin, die allgemeinen Ver-
       hältnisse und  die obersten Gewalten zu bekämpfen. Die Presse muß
       sich entschließen,  gegen   d i e s e n   Gendarm,    d i e s e n
       Prokurator,  d i e s e n  Landrat in die Schranken zu treten. Wo-
       ran ist die  M ä r z r e v o l u t i o n  gescheitert? Sie refor-
       mierte nur  die höchste politische Spitze, sie ließ alle Unterla-
       gen dieser Spitze unangetastet, die alte Bürokratie, die alte Ar-
       mee, die  alten Parquets,  die alten, im Dienste des Absolutismus
       gebornen,  herangebildeten   und  ergrauten  Richter.  Die  erste
       Pflicht der  Presse ist nun,  a l l e  G r u n d l a g e n  d e s
       b e s t e h e n d e n   p o l i t i s c h e n   Z u s t a n d e s
       z u  u n t e r w ä h l e n.  (Beifallsruf im Auditorium.)
       
       [Verteidigungsrede von Friedrich Engels]
       Meine Herren Geschwornen! Der vorige Redner hat hauptsächlich die
       Anklage auf  Beleidigung des Oberprokurators, Herrn Zweiffel, ins
       Auge gefaßt;  erlauben Sie mir jetzt, Ihre Aufmerksamkeit auf die
       Beschuldigung der  Verleumdung gegen die Gendarmen zu richten. Es
       handelt sich  vor allen  Dingen um die Gesetzartikel, auf die die
       Anklage sich stützt.
       Der Art. 367 des Strafgesetzbuchs sagt:
       
       "Des Vergehens  der Verleumdung ist schuldig, wer an öffentlichen
       Orten oder  in öffentlichen Versammlungen oder in einer authenti-
       schen und öffentlichen Urkunde oder in einer  g e d r u c k t e n
       oder  ungedruckten     S c h r i f t,      welche   angeschlagen,
       v e r k a u f t   oder ausgeteilt  worden ist, irgend jemand sol-
       cher Tatsachen beschuldigt, die, wenn sie wahr wären, denjenigen,
       dem sie schuld gegeben werden, einer kriminal- oder zuchtpolizei-
       lichen Verfolgung oder auch nur der Verachtung oder dem Hasse der
       Bürger aussetzen würden."
       
       Der Art. 370 setzt hinzu:
       
       "Wird die  den Gegenstand  der Beschuldigung ausmachende Tatsache
       in gesetzlicher Art als wahr erwiesen, so ist der Urheber der Be-
       schuldigung von aller Strafe frei.., Als gesetzlicher Beweis wird
       nur derjenige  angesehn, der  aus einem  Urteil oder irgend einer
       andern authentischen Urkunde hervorgeht."
       
       #235# 1. Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Engels' Verteidigungsrede
       -----
       Meine Herren!  Das öffentliche  Ministerium hat  Ihnen  s e i n e
       Interpretation dieser  Gesetzesstellen gegeben  und Sie aufgefor-
       dert, uns  daraufhin für  schuldig zu  erklären. Sie sind bereits
       darauf aufmerksam gemacht worden, daß diese Gesetze zu einer Zeit
       gegeben wurden, wo die Presse unter der Zensur stand, wo ganz an-
       dre politische  Verhältnisse bestanden als jetzt; und hierauf ge-
       stützt, hat  mein Verteidiger  1*) die Ansicht ausgesprochen, daß
       Sie diese  veralteten Gesetze  nicht mehr  als bindend anerkennen
       dürfen. Das  öffentliche Ministerium ist, wenigstens in Beziehung
       auf Art. 370, dieser Ansicht beigetreten. Es hat sich dahin geäu-
       ßert: "Bei  Ihnen, meine  Herren Geschwornen,  wird es  doch wohl
       hauptsächlich darauf  ankommen, ob  die Wahrheit  der  fraglichen
       Tatsachen  e r w i e s e n  ist" - und ich danke dem öffentlichen
       Ministerium für dies Geständnis.
       Aber sollten  Sie dieser  Ansicht auch nicht sein, daß wenigstens
       Art. 370  in seiner Beschränkung des Beweises der Wahrheit veral-
       tet ist,  so werden Sie gewiß der Ansicht sein, daß die angeführ-
       ten Artikel  einer andern Deutung unterliegen müssen, als das öf-
       fentliche Ministerium  ihnen zu  geben sucht.  Es ist  gerade das
       Privilegium der  Geschwornen, die  Gesetze, unabhängig  von aller
       hergebrachten Gerichtspraxis,  so auszulegen,  wie  ihr  gesunder
       Sinn und  ihr Gewissen  es ihnen eingibt. Wir sind unter dem Art.
       367 angeklagt, den fraglichen Gendarmen Handlungen vorgeworfen zu
       haben, die, wenn sie wahr wären, sie der Verachtung und dem Hasse
       der Bürger  aussetzen würden.  Wenn Sie diese Ausdrücke: "Haß und
       Verachtung" in  dem Sinne fassen, den das öffentliche Ministerium
       ihnen geben  möchte, so  hört, solange  die Bestimmungen des Art.
       370 in  Kraft sind, alle Preßfreiheit auf. Wie kann da die Presse
       ihre erste  Pflicht erfüllen,  die Pflicht,  die Bürger  vor  den
       Übergriffen der  Beamten zu  schützen? Sowie  sie  einen  solchen
       Übergriff der  öffentlichen Meinung  denunziert, wird sie vor die
       Assisen gestellt  und - wenn es nach dem Wunsche des öffentlichen
       Ministeriums geht - zu Gefängnis, Geldstrafe und Verlust der bür-
       gerlichen Rechte  verurteilt; es sei denn, daß sie ein gerichtli-
       ches Urteil  beibringe, d.h.,  daß sie die Denunziation erst dann
       veröffentliche, wenn sie gar keinen Zweck mehr hat!
       Wie wenig  die fraglichen Gesetzesstellen, wenigstens in der Deu-
       tung, die das öffentliche Ministerium ihnen geben möchte, auf un-
       sre heutigen  Verhältnisse passen,  beweist die  Vergleichung des
       Art. 369. Hier heißt es:
       
       "Wegen  Verleumdungen,  die  mittels    a u s l ä n d i s c h e r
       B l ä t t e r   bekannt gemacht  worden sind,  können  diejenigen
       verfolgt werden,  welche die  Artikel eingesandt ... oder die zur
       E i n f ü h r u n g  u n d  V e r b r e i t u n g  dieser Blätter
       im Inlande beigetragen haben."
       -----
       1*) Schneider II
       
       #236# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
       -----
       Nach diesem  Artikel, meine  Herren, wäre  es die Pflicht des öf-
       fentlichen  Ministeriums,   täglich  und   stündlich  gegen   die
       k[öniglich]-preuß[ischen] Postbeamten  einzuschreiten.  Denn  ist
       unter allen  dreihundertfünfundsechzig Tagen  des Jahrs  auch nur
       ein einziger,  an dem nicht die preußische Post durch Beförderung
       und Ausgabe  dieses oder  jenes ausländischen  Blattes "zur  Ein-
       führung und Verbreitung" von Verleumdungen im Sinne des öffentli-
       chen Ministeriums  beiträgt? Und  doch fällt  es dem öffentlichen
       Ministerium nicht ein, die Post zu belangen.
       Bedenken Sie ferner, meine Herrn, daß diese Artikel zu einer Zeit
       geschrieben wurden,  wo es  wegen der  Zensur   u n m ö g l i c h
       war,   B e a m t e  durch die Presse zu verleumden. Diese Artikel
       konnten also,  nach der  Absicht des  Gesetzgebers, nur den Zweck
       haben,   P r i v a t p e r s o n e n,   nicht aber   B e a m t e,
       vor Verleumdungen  zu schützen,  und so  allein haben  sie  einen
       Sinn. Dadurch  aber, daß seit der Erringung der Preßfreiheit auch
       die Handlungen von Beamten vor das Forum der Öffentlichkeit gezo-
       gen werden  können, dadurch verändert sich der Standpunkt wesent-
       lich. Und  gerade hier,  in solchen  Widersprüchen zwischen einer
       alten  Gesetzgebung  und  einem  neuen  politischen  und  gesell-
       schaftlichen Zustande,  gerade hier  ist es,  wo die  Geschwornen
       einzutreten und  das alte  Gesetz durch  eine neue  Auslegung den
       neuen Zuständen anzupassen haben.
       Aber wie  gesagt: Das  öffentliche Ministerium  selbst hat  aner-
       kannt, daß  es vor  Ihnen, meine Herrn, trotz des Art. 370 haupt-
       sächlich auf den Beweis der Wahrheit ankommt. Es hat deshalb ver-
       sucht, den Beweis der Wahrheit, wie wir ihn durch Zeugen geführt,
       zu entkräften. Sehen wir uns daher den fraglichen Zeitungsartikel
       1*) an, um zu prüfen, ob die Beschuldigungen tatsächlich erwiesen
       sind, und  zugleich, ob sie wirklich eine Verleumdung konstituie-
       ren. Es heißt im Anfange des Artikels:
       "Morgens zwischen  6-7 betraten  6-7 Gendarmen  Annekes  Wohnung,
       mißhandelten sofort das Dienstmädchen" usw.
       Meine Herrn,  Sie haben die Aussage Annekes über diesen Punkt ge-
       hört. Sie  erinnern sich,  daß ich  speziell die  Frage wegen der
       Mißhandlung des  Dienstmädchens nochmals  an  den  Zeugen  Anneke
       richten wollte und daß der Herr Präsident die Frage für überflüs-
       sig erklärte,  weil die  Sache hinlänglich  konstatiert sei.  Ich
       frage Sie  nun: Haben wir in diesem Punkte die Gendarmen verleum-
       det?
       Weiter: "Dies  Antreiben geht im Vorzimmer in Tätlichkeiten über,
       wobei einer  der Gendarmen die Glastüre in Scherben stößt. Anneke
       wurde die
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       1*) Siehe Band 5 unserer Ausgabe, S. 166-168
       
       #237# 1. Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Engels' Verteidigungsrede
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       Treppe hinuntergestoßen."  Meine Herrn, Sie haben die Aussage des
       Zeugen Anneke  gehört; Sie  erinnern sich,  was der  Zeuge  Esser
       sagte, wie die Gendarmen mit Anneke "per Dampf" zum Hause heraus-
       kamen und  ihn ebenfalls  in den Wagen  s t i e ß e n;  ich frage
       Sie abermals, meine Herrn, haben wir hier verleumdet?
       Endlich findet  sich eine  Stelle im  Artikel, deren  Richtigkeit
       nicht   b u c h  s t ä b l i c h   erwiesen ist. Es ist folgende:
       "Von diesen  vier Säulen  der Gerechtigkeit  wankte die eine mehr
       oder minder, so guter Stunde schon angefüllt mit dem 'Geist', dem
       Wasser des wahren Lebens, dem gebrannten Wasser."
       Ich gebe  zu, meine  Herren, daß hier durch Annekes ausdrückliche
       Worte nur  soviel konstatiert ist: "nach ihrem Betragen zu urtei-
       len, hätten  die Gendarmen  sehr wohl betrunken sein können", daß
       hier nur  soviel feststeht, daß die Gendarmen sich wie Betrunkene
       b e t r u g e n.   Aber, meine  Herren, vergleichen  Sie, was wir
       zwei Tage  später, in Antwort auf die Replik des Herrn Staatspro-
       kurator   H e c k e r,  sagten : "Die Beleidigung könnte sich nur
       auf den  einen der  Herren Gendarmen beziehen, von dem versichert
       wurde, er  habe zu  guter Stunde  'gewankt', aus mehr oder minder
       spirituellen oder  Spirituosen Gründen.  Ergibt aber die Untersu-
       chung, wie  wir keinen  Augenblick zweifeln,  die Richtigkeit des
       Tatbestandes - der von den Herren Agenten der öffentlichen Gewalt
       verübten  Brutalitäten   -  so   glauben  wir,   nur  den  einzig
       m i l d e r n d e n   U m s t a n d  mit der ganzen Unparteilich-
       keit, welche  der Presse  geziemt, im eigensten Interesse der von
       uns beschuldigten  Herren, sorglichst hervorgehoben zu haben; und
       die menschenfreundliche  Angabe des  einzig mildernden  Umstandes
       verwandelt das Parquet in eine Beleidigung!"
       Sie sehen hieraus, meine Herren, wie wir selbst eine Untersuchung
       der fraglichen Tatsachen provozierten. Es ist nicht unsre Schuld,
       daß die  Untersuchung nicht  stattgefunden hat.  Was übrigens den
       Vorwurf der  Trunkenheit angeht,  so frage  ich Sie, was ist denn
       das so Großes für einen königlich-preußischen Gendarmen, wenn man
       von ihm sagt, daß er einen Schnaps über den Durst getrunken habe?
       Ob das für eine Verleumdung angesehen werden kann, darüber appel-
       liere ich an die öffentliche Meinung der ganzen Rheinprovinz.
       Und wie  kann das  öffentliche Ministerium  von Verleumdung spre-
       chen, wo  die angeblich  Verleumdeten nicht genannt, nicht einmal
       näher bezeichnet  sind. Es  ist die Rede von "6-7 Gendarmen". Wer
       sind sie?  Wo sind  sie? Ist Ihnen, meine Herren, zu Ohren gekom-
       men, daß irgendein  b e s t i m m t e r  Gendarm durch diesen Ar-
       tikel "dem  Haß und  der Verachtung der Bürger" ausgesetzt worden
       sei? Das  Gesetz verlangt ausdrücklich, daß das verleumdete Indi-
       viduum genau  bezeichnet sei;  nun wohl, in dem fraglichen Passus
       kann kein  bestimmter Gendarm, kann höchstens die königlich-preu-
       ßische Gendarmerie
       
       #238# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       im ganzen  eine Beschimpfung finden. Sie kann sich dadurch belei-
       digt fühlen,  daß man veröffentlichte, wie von Mitgliedern dieses
       Korps Ungesetzlichkeiten  und Brutalitäten ungeahndet verübt wer-
       den. Aber,  meine Herren,  das ist  kein Vergehen, der königlich-
       preußischen Gendarmerie  im allgemeinen Brutalitäten vorzuwerfen.
       Ich fordere  das öffentliche  Ministerium auf,  mir die Gesetzes-
       stelle zu  zeigen, wonach es strafbar wäre, das königlich-preußi-
       sche Gendarmeriekorps  zu beleidigen, zu beschimpfen oder zu ver-
       leumden, wenn von Verleumdung hier überhaupt die Rede sein kann.
       Das öffentliche  Ministerium hat  in dem fraglichen Artikel über-
       haupt nur  einen Beweis von zügelloser Schmähsucht gesehen. Meine
       Herren, der  Artikel ist Ihnen vorgelesen worden. Haben Sie darin
       gefunden, daß  wir die damals in Köln vorgefallenen mehr oder we-
       niger unbedeutenden  Ungesetzlichkeiten an  und für sich betrach-
       tet, sie  ausgebeutet, im  Interesse unsrer  vorgeblichen Ranküne
       gegen niedre  Beamte breitgeschlagen  haben? Oder haben wir nicht
       vielmehr diese  Fakta als ein Glied in der großen Kette der Reak-
       tionsversuche  hingestellt,   die  damals   in  ganz  Deutschland
       zugleich hervortraten? Sind wir stehengeblieben bei den Gendarmen
       und dem  öffentlichen Ministerium in Köln oder sind wir der Sache
       weiter auf  den Grund  gegangen und  haben sie  in ihren Ursachen
       verfolgt bis  ins geheime Staatsministerium in Berlin? [252] Aber
       freilich, es  ist weniger  gefährlich, sich  zu vergreifen an dem
       großen geheimen  Staatsministerium in  Berlin als  an dem kleinen
       öffentlichen Ministerium  in Köln - und zum Beweise dieser Tatsa-
       che stehen wir heute hier vor Ihnen.
       Betrachten Sie  den Schluß des Artikels. Dort heißt es: "Das also
       sind die  Taten des   M i n i s t e r i u m s  d e r  T a t,  des
       Ministeriums des  linken Zentrums, des Ministeriums des Übergangs
       zu einem  altadjigen, altbürokratischen,  altpreußischen Ministe-
       rium. Sobald  Herr Hansemann seinen transitorischen Beruf erfüllt
       hat, wird man ihn entlassen."
       Meine Herren,  Sie erinnern  sich, was  im September  1*) vorigen
       Jahres geschah:  wie Hansemann,  freilich unter der anständigeren
       Form der  freiwilligen  Abdankung,  als  überflüssig  "entlassen"
       wurde  und   wie  ihm   das  Ministerium   Pfuel-Eichmann-Kisker-
       Ladenberg,  buchstäblich   ein  "altadliges,   altbürokratisches,
       altpreußisches Ministerium", auf dem Fuße folgte.
       Es heißt  weiter: "Die Linke zu Berlin aber muß einsehen, daß die
       alte Macht kleine parlamentarische Siege und große Konstitutions-
       entwürfe ihr  getrost überlassen  kann, wenn  sie nur unterdessen
       sich aller wirklich entscheidenden Positionen bemächtigt. Getrost
       kann sie die Revolution des 19. März
       -----
       1*) In der "N. Rh. Ztg.": August
       
       #239# 1. Preßprozeß der "N.Rh.Ztg." - Engels' Verteidigungsrede
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       in der  Kammer anerkennen,  wenn dieselbe  nur  a u ß e r h a l b
       der Kammer entwaffnet wird."
       Wie richtig diese Anschauungsweise war, darüber brauche ich gewiß
       kein Wort  zu verlieren.  Sie wissen  es ja selbst, wie gerade in
       demselben Verhältnis,  als die  Macht der  Linken in  der  Kammer
       wuchs, die  Macht der  Volkspartei  a u ß e r h a l b  der Kammer
       vernichtet wurde.  Brauche ich  Ihnen die straflosen Brutalitäten
       der preußischen Soldateska in zahllosen Städten, die aufkeimenden
       Belagerungszustände, die Entwaffnung so vieler Bürgerwehren - und
       zuletzt den  Heldenzug Wrangels  gegen Berlin - erst aufzuzählen,
       um zu  zeigen, wie  wirklich die Revolution entwaffnet wurde, wie
       die alte  Macht sich  in der  Tat aller entscheidenden Positionen
       bemächtigte.
       Und nun  endlich die  merkwürdige Prophezeiung: "Die Linke könnte
       an   einem    schönen   Morgen    finden,       d a ß       i h r
       p a r l a m e n t a r i s c h e r     S i e g    u n d    i h r e
       w i r k l i c h e                             N i e d e r l a g e
       z u s a m m e n f a l l e n."
       Wie buchstäblich  ist dies  nicht eingetroffen!  Derselbe Tag, wo
       die Linke  endlich in den Besitz der Majorität in der Kammer kam,
       war der Tag ihrer wirklichen Niederlage. Gerade die parlamentari-
       schen Siege der Linken führten zum Staatsstreich vom 9. November,
       zur Verlegung  und Vertagung  der Nationalversammlung und endlich
       zu ihrer  Auflösung und zur Oktroyierung der Verfassung. Der par-
       lamentarische Sieg  der Linken  fiel direkt  zusammen  mit  ihrer
       vollständigsten Niederlage außerhalb des Parlaments.
       Diese  so  buchstäblich  eingetroffene  politische  Vorhersagung,
       meine Herren,  ist also  das Resultat, das Fazit, der Schluß, den
       wir aus  den in  ganz Deutschland  und unter  andern auch in Köln
       vorgefallenen Gewalttätigkeiten  zogen. Und man spricht von blin-
       der Schmähsucht.  In der  Tat, sieht es nicht aus, als erschienen
       wir heute  vor Ihnen, meine Herren, um uns wegen des Vergehens zu
       verantworten,  richtige  Tatsachen  richtig  mitgeteilt  und  die
       richtigen Konsequenzen daraus gezogen zu haben?
       Kurz und  gut: Sie,  meine Herren  Geschwornen, haben  in  diesem
       Augenblick über die Preßfreiheit in der Rheinprovinz zu entschei-
       den. Wenn  es der  Presse verboten sein soll, das, was sich unter
       ihren Augen ereignet, zu berichten, wenn sie bei jeder verfängli-
       chen Tatsache erst warten soll, bis ein gerichtliches Urteil vor-
       liegt, wenn  sie bei jedem Beamten, vom Minister bis zum Gendarm,
       erst fragen  soll, ob  durch die  angeführte Tatsache  seine Ehre
       oder Delikatesse  sich beleidigt  fühlen könnte,  ohne  Rücksicht
       darauf, ob die Tatsachen wahr sind oder nicht; wenn die Presse in
       die Alternative  gesetzt wird, entweder die Ereignisse zu verfäl-
       schen oder ganz zu schweigen - dann, meine Herren, hört die Preß-
       freiheit auf,  und wenn  Sie das  wollen,  so  sprechen  Sie  Ihr
       "Schuldig" über uns aus!

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