Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849


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       #240#
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       Der Prozeß gegen den Rheinischen
       Kreisausschuß der Demokraten [253]
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 231 vom 25. Februar 1849]
       [Verteidigungsrede von Karl Marx]
       Meine Herrn  Geschwornen! Wenn  der schwebende Prozeß  v o r  dem
       5. Dezember  anhängig gemacht  worden wäre, würde ich die Anklage
       des öffentlichen  Ministeriums begreifen. Jetzt,  n a c h  dem 5.
       Dezember, begreife  ich nicht,  wie das  öffentliche  Ministerium
       noch Gesetze  gegen uns  anzurufen wagt,  welche die Krone selbst
       mit Füßen getreten hat.
       Worauf  hat   das  öffentliche   Ministerium  seine   Kritik  der
       Nationalversammlung,  seine   Kritik  des  Steuerverweigerungsbe-
       schlusses 1*) begründet? Auf die Gesetze vom 6. [91] und 8. April
       [129] 1848. Und was tat die Regierung, als sie am 5. Dezember ei-
       genmächtig eine  Verfassung oktroyierte  und dem  Lande ein neues
       Wahlgesetz aufdrang  [123]? Sie  zerriß die Gesetze vom 6. und 8.
       April 1848.  Diese Gesetze  bestehen nicht  mehr für die Anhänger
       der Regierung,  sollen sie noch für ihre Gegner bestehen? Die Re-
       gierung stellte  sich am  5.  Dezember  auf    r e v o l u t i o-
       n ä r e n  Boden, nämlich auf  k o n t r e r e v a l u t i o n ä-
       r e n.   Ihr gegenüber  gibt es  nur noch Revolutionäre oder Mit-
       schuldige. Sie selbst verwandelte sogar die Masse der Bürger, die
       auf dem  Boden der vorhandenen Gesetze sich bewegt, die gegenüber
       der  Gesetzesverletzung   das  bestehende  Gesetz  behauptet,  in
       Aufrührer.   V o r   dem 5.Dezember  konnte man verschiedener An-
       sicht sein  über die Verlegung, über die Auseinandersprengung der
       Nationalversammlung,  über  den  Belagerungszustand  von  Berlin.
       N a c h   dem 5.  Dezember ist es eine authentische Tatsache, daß
       diese Maßregeln die Kontrerevolution einleiten sollten, daß daher
       jedes Mittel  gestattet  war  gegen  eine  Fraktion,  welche  die
       Bedingungen, unter  denen sie   R e g i e r u n g    war,  selbst
       nicht mehr an
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       1*) Siehe vorl. Band, S. 30
       
       #241# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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       erkannte, also  auch von dem Lande nicht mehr als Regierung aner-
       kannt werden  konnte. Meine  Herren! Die  Krone konnte wenigstens
       den Schein  der Gesetzlichkeit retten, sie hat es verschmäht. Sie
       konnte die  Nationalversammlung auseinanderjagen und dann das Mi-
       nisterium vor  das Land treten und sagen lassen: "Wir haben einen
       Staatsstreich gewagt,  die Verhältnisse zwangen uns dazu. Wir ha-
       ben uns  formell über  das Gesetz hinweggesetzt, aber es gibt Mo-
       mente der  Krise, wo  das Bestehen  des Staates  selbst  auf  dem
       Spiele steht.  In solchen Momenten gibt es nur  e i n  unverletz-
       liches Gesetz,  das Bestehen des Staates. Als wir die Versammlung
       auflösten, existierte  keine Konstitution.  Wir konnten daher die
       Konstitution nicht  verletzen. Zwei organische Gesetze existieren
       dagegen, das Gesetz vom 6. und 8. April 1848. Ja, es existiert in
       Wahrheit nur   e i n   e i n z i g e s   organisches  Gesetz, das
       W a h l g e s e t z.  Wir fordern das Land auf, nach  d i e s e m
       Gesetze zu  neuen Wahlen  zusammenzutreten. Vor  die Versammlung,
       die aus  diesen Urwahlen  hervorgeht, werden  wir hintreten, wir,
       das  v e r a n t w o r t l i c h e  M i n i s t e r i u m.  Diese
       Versammlung, wir  erwarten es,  wird den Staatsstreich anerkennen
       als  r e t t e n d e  T a t,  die durch die Notwendigkeit der Um-
       stände geboten  war. Sie  wird nachträglich  diesen Staatsstreich
       sanktionieren. Sie  wird es aussprechen, daß wir eine gesetzliche
       Formel verletzt,  um das  Vaterland zu retten. Sie mag die Würfel
       über uns werfen."
       Wenn das  Ministerium so  gehandelt, könnte  es uns  mit  einigem
       S c h e i n e   vor Ihren Richterstuhl verweisen. Die Krone hätte
       den Schein  der Gesetzlichkeit gerettet. Sie konnte es nicht, sie
       w o l l t e  es nicht.
       In den Augen der Krone war die Märzrevolution eine brutale Tatsa-
       che. Die  eine brutale  Tatsache kann  nur durch die andre ausge-
       merzt werden.  Indem das  Ministerium die Neuwahlen auf Grund des
       Gesetzes vom  April 1848  kassierte,   v e r l e u g n e t e   es
       seine   V e r a n t w o r t l i c h k e i t,  k l a s s i e r t e
       e s   d a s   G e r i c h t   s e l b s t,   v o r   d e m    e s
       v e r a n t w o r t l i c h  w a r.  Den Appell von der National-
       versammlung an  das Volk verwandelte es so von vornherein in rei-
       nen Schein, in Fiktion, in Betrug. Indem das Ministerium eine er-
       ste auf  dem Zensus  beruhende Kammer als integrierenden Teil der
       gesetzgebenden Versammlung  erfand, zerriß es die organischen Ge-
       setze, verließ  es den  Rechtsboden, verfälschte es die Volkswah-
       len, schnitt es dem Volke jedes Urteil ab über die "rettende Tat"
       der Krone.
       Also, meine  Herren, die  Tatsache läßt  sich nicht leugnen, kein
       späterer Geschichtschreiber  wird sie leugnen: Die Krone hat eine
       Revolution gemacht,  sie hat  den bestehenden  Rechtszustand über
       den Haufen  geworfen, sie  kann nicht an die Gesetze appellieren,
       die sie  selbst so schändlich umgestoßen hat. Wenn man eine Revo-
       lution glücklich  vollbringt, kann  man seine Gegner hängen, aber
       nicht verurteilen. Man kann sie als besiegte Feinde aus
       
       #242# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       dem Wege  räumen, man kann sie nicht als Verbrecher richten. Nach
       vollendeter Revolution  oder Kontrerevolution  kann man die umge-
       stoßenen Gesetze  gegen die  V e r t e i d i g e r  derselben Ge-
       setze nicht  in Anwendung bringen. Es ist dies eine feige Heuche-
       lei der  Gesetzlichkeit, die Sie, meine Herren, nicht durch Ihren
       Urteilsspruch sanktionieren werden.
       Ich habe Ihnen gesagt, meine Herren, daß die Regierung das Urteil
       des Volkes  über die "rettende Tat der Krone" verfälscht hat. Und
       dennoch hat  das Volk  schon gegen  die Krone  entschieden  f ü r
       die Nationalversammlung.  Die Wahlen  zur zweiten Kammer sind die
       einzig gesetzlichen,  weil sie  allein auf Grundlage des Gesetzes
       vom 8.  April 1848  stattgefunden haben. Und fast alle Steuerver-
       weigerer sind  zur zweiten  Kammer  wiedergewählt  worden,  viele
       zwei-, dreimal. Mein Mitangeklagter selbst, Schneider II, ist De-
       putierter von Köln. Die Frage über das Recht der Nationalversamm-
       lung, die  Steuerverweigerung zu beschließen, ist also schon fak-
       tisch durch das Volk entschieden.
       Von diesem höchsten Urteilsspruche abgesehen, Sie alle werden mir
       zugeben, meine  Herren, daß  hier kein Verbrechen im gewöhnlichen
       Sinne vorliegt,  daß hier überhaupt kein Konflikt mit dem Gesetze
       vorliegt, der vor Ihr Forum gehört. In gewöhnlichen Zuständen ist
       die öffentliche  Gewalt die Vollzieherin der bestehenden Gesetze;
       Verbrecher ist,  wer diese  Gesetze bricht  oder der öffentlichen
       Gewalt in  Ausübung derselben  gewaltsam entgegentritt. In unserm
       Falle hat  die eine  öffentliche Gewalt das Gesetz gebrochen, die
       andere öffentliche Gewalt, gleichgültig welche, hat es behauptet.
       Der Kampf  zwischen zwei  Staatsgewalten liegt  weder im Bereiche
       des Privatrechts  noch im Bereiche des Kriminalrechts. Die Frage,
       wer im  Rechte war,  die Krone  oder die Nationalversammlung, sie
       ist eine geschichtliche Frage. Alle Jurys, alle Gerichte in Preu-
       ßen zusammengenommen  können sie  nicht entscheiden.  Es gibt nur
       eine Macht,  die sie lösen wird, die Geschichte. Ich begreife da-
       her nicht,  wie man uns auf Grund des Code pénal [90] auf die An-
       klagebank verweisen konnte.
       Daß es  sich hier um einen Kampf zwischen zwei Gewalten handelte,
       und zwischen  zwei Gewalten kann nur die Gewalt entscheiden, das,
       meine  Herren,  hat  die  revolutionäre  und  kontrerevolutionäre
       Presse gleichmäßig  ausgesprochen. Ein Organ der Regierung selbst
       hat es  kurz vor  der Entscheidung  des Kampfes  proklamiert. Die
       "Neue Preußische  Zeitung" [3], das Organ des jetzigen Ministeri-
       ums, hatte  das wohl erkannt. Einige Tage vor der Krise sagte sie
       ungefähr: Es  kommt jetzt  nicht mehr  auf das Recht, sondern auf
       die Gewalt  an, und  es wird sich zeigen, daß das alte gottbegna-
       dete Königtum  noch die Gewalt hat. Die "Neue Preußische Zeitung"
       hatte die  Sachlage richtig  aufgefaßt. Gewalt  gegen Gewalt. Der
       Sieg mußte zwischen beiden entscheiden.
       
       #243# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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       Die Kontrerevolution hat gesiegt, aber nur der erste Akt des Dra-
       mas ist beendet. In England hat der Kampf über 20 Jahre gedauert.
       Karl  I.  war  wiederholt  Sieger,  er  bestieg  schließlich  das
       Schafott. Und  wer bürgt Ihnen dafür, meine Herren, daß nicht das
       jetzige Ministerium,  daß nicht  diese Beamte, die sich zu seinem
       Werkzeug machten  und machen,  als Hochverräter  von der jetzigen
       Kammer verurteilt werden oder von ihren Nachfolgern?
       Meine Herrn!  Das öffentliche  Ministerium hat  seine Anklage auf
       die Gesetze vom 6. und 8. April zu begründen gesucht. Ich war ge-
       zwungen, Ihnen nachzuweisen, daß eben diese Gesetze uns freispre-
       chen. Aber  ich verheimliche  es Ihnen  nicht, ich habe diese Ge-
       setze nie anerkannt, ich werde sie nie anerkennen. Sie hatten nie
       eine Geltung für die aus der Wahl des Volkes hervorgegangenen De-
       putierten; noch  weniger konnten  sie der  Revolution des  Märzes
       ihre Bahn vorschreiben.
       Wie sind  die Gesetze  vom 6. und 8. April entstanden? Durch Ver-
       einbarung der  Regierung mit dem  V e r e i n i g t e n  L a n d-
       t a g e   [137]. Man  wollte auf diesem Wege an den alten gesetz-
       lichen Zustand  anknüpfen und  die Revolution  vertünchen, welche
       eben diesen Zustand beseitigt hatte. Männer wie Camphausen u.dgl.
       hielten es  für wichtig, den Schein des gesetzlichen Fortschritts
       zu retten.  Und wie  retteten sie diesen Schein? Durch eine Reihe
       augenfälliger und abgeschmackter Widersprüche. Bleiben Sie, meine
       Herren, einen  Augenblick auf  dem alten  gesetzlichen Standpunkt
       stehen!  Das   bloße  Dasein   des  Ministers  Camphausen,  eines
       v e r a n t w o r t l i c h e n   M i n i s t e r s,  eines Mini-
       sters ohne  Beamtenkarriere, war  es nicht eine Ungesetzlichkeit?
       Camphausens,  des     v e r a n t w o r t l i c h e n    M i n i-
       s t e r p r ä s i d e n t e n,   Stellung war eine ungesetzliche.
       Dieser   g e s e t z l i c h   nicht existierende Beamte ruft den
       Vereinigten Landtag zusammen, um Gesetze durch ihn beschließen zu
       lassen, zu deren Beschlußnahme dieser selbe Landtag  g e s e t z-
       l i c h   nicht befugt  war. Und  dies sich selbst aufhebende und
       ins  Gesicht   schlagende  Formenspiel  nannte  man  gesetzlichen
       Fortschritt, Behauptung des Rechtsbodens !
       Aber sehen  wir ab  von dem  Formellen, meine Herren! Was war der
       Vereinigte Landtag? Der Vertreter alter, verkommner gesellschaft-
       licher Verhältnisse. Die Revolution, sie hatte eben stattgefunden
       gegen diese  Verhältnisse. Und  den Vertretern  der besiegten Ge-
       sellschaft legt man organische Gesetze vor, welche die Revolution
       gegen diese  alte Gesellschaft  anerkennen, regeln,  organisieren
       sollen? Welch ein abgeschmackter Widerspruch! Der Landtag war ge-
       stürzt mit dem alten Königtum.
       Bei dieser  Gelegenheit, meine  Herren, sehen wir Aug in Auge dem
       sogenannten   R e c h t s b o d e n.   Ich bin um so mehr gezwun-
       gen, auf  diesen Punkt  mich einzulassen,  als wir  mit Recht für
       Feinde des Rechtsbodens gelten, als die
       
       #244# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       Gesetze vom  6. und  8. April  bloß der formellen Anerkennung des
       Rechtsbodens ihr Dasein verdanken.
       Der Landtag  vertrat vor allem das große Grundeigentum. Das große
       Grundeigentum war  wirklich die Grundlage der mittelaltrigen, der
       f e u d a l e n   G e s e l l s c h a f t.   Die    m o d e r n e
       b ü r g e r l i c h e   G e s e l l s c h a f t,   u n s r e  Ge-
       sellschaft, beruht  dagegen auf der Industrie und dem Handel. Das
       Grundeigentum selbst  hat alle seine ehemaligen Existenzbedingun-
       gen verloren, es ist abhängig geworden von dem Handel und der In-
       dustrie. Die Agrikultur wird daher heutzutage industriell betrie-
       ben, und  die alten Feudalherrn sind herabgesunken zu Fabrikanten
       von Vieh,  Wolle, Korn,  Runkelrüben, Schnaps  u.dgl., zu Leuten,
       die  mit   Industrieprodukten  Handel  treiben  wie  jeder  andre
       Handelsmann! Sosehr  sie an  ihren alten  Vorurteilen  festhalten
       mögen, in  der Praxis  verwandeln sie  sich  in  Bürger,  die  zu
       wenigst  möglichen   Kosten  möglichst   viel  produzieren,   die
       einkaufen, wo  am wohlfeilsten  einzukaufen, und verkaufen, wo am
       teuersten zu  verkaufen ist.  Die Lebens-,  die Produktions-, die
       Erwerbweise dieser  Herrn  zeiht  also  schon  ihre  überkommenen
       hochtrabenden Einbildungen  der Lüge.  Das Grundeigentum, als das
       herrschende gesellschaftliche  Element, setzt  die   m i t t e l-
       a l t r i g e   P r o d u k t i o n s-   u n d   V e r k e h r s-
       w e i s e   voraus. Der  Vereinigte Landtag vertrat diese mittel-
       altrige Produktions-  und  Verkehrsweise,  die  längst  aufgehört
       hatte zu  existieren, und deren Repräsentanten, sosehr sie an den
       alten Privilegien  festhalten, ebensosehr  die Vorteile der neuen
       Gesellschaft mitgenießen  und ausbeuten.  Die neue,  bürgerliche,
       auf ganz  andern Grundlagen,  auf einer  veränderten Produktions-
       weise beruhende  Gesellschaft mußte  auch die politische Macht an
       sich reißen;  sie mußte  sie den  Händen  entreißen,  welche  die
       Interessen der  untergehenden Gesellschaft  vertraten, eine poli-
       tische Macht,  deren ganze  Organisation aus  ganz  verschiedenen
       materiellen Gesellschaftsverhältnissen  hervorgegangen war.  D a-
       h e r   d i e   R e v o l u t i o n.   Die Revolution  war  daher
       ebensosehr gegen  das   a b s o l u t e  K ö n i g t u m  gerich-
       tet, den  höchsten politischen  Ausdruck der  alten Gesellschaft,
       als gegen  die   s t ä n d i s c h e   V e r t r e t u n g,   die
       eine längst  durch  die  moderne  Industrie  vernichtete  gesell-
       schaftliche Ordnung  oder höchstens  noch anmaßliche  Trümmer der
       täglich mehr  von der bürgerlichen Gesellschaft überflügelten, in
       den Hintergrund  gedrängten, aufgelösten   S t ä n d e  repräsen-
       tierte. Wie  kam  man  also  auf  den  Einfall,  den  Vereinigten
       Landtag, den  Vertreter der alten Gesellschaft, der neuen, in der
       Revolution sich  zu ihrem  Rechte bringenden Gesellschaft Gesetze
       diktieren zu lassen?
       Angeblich, um  den   R e c h t s b o d e n   zu behaupten.  Aber,
       meine Herren, was verstehen Sie denn unter Behauptung des Rechts-
       bodens? Die  Behauptung von  Gesetzen, die  einer vergangenen Ge-
       sellschaftsepoche angehören, die von
       
       #245# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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       Vertretern untergegangener  oder untergehender gesellschaftlicher
       Interessen gemacht  sind, also  auch nur diese im Widerspruch mit
       den allgemeinen  Bedürfnissen befindlichen  Interessen zum Gesetz
       erheben. Die  Gesellschaft beruht  aber nicht auf dem Gesetze. Es
       ist das  eine juristische Einbildung. Das Gesetz muß vielmehr auf
       der Gesellschaft  beruhn, es  muß Ausdruck  ihrer gemeinschaftli-
       chen, aus  der  jedesmaligen  materiellen  Produktionsweise  her-
       vorgehenden Interessen und Bedürfnisse gegen die Willkür des ein-
       zelnen Individuums  sein. Hier,  der Code Napoléon [2279, den ich
       in der  Hand habe,  er hat  nicht die moderne bürgerliche Gesell-
       schaft erzeugt.  Die im  18. Jahrhundert entstandene, im 19. for-
       tentwickelte bürgerliche Gesellschaft findet vielmehr im Code nur
       einen gesetzlichen  Ausdruck. Sobald  er  den  gesellschaftlichen
       Verhältnissen nicht  mehr entspricht,  ist er nur noch ein Ballen
       Papier. Sie  können die  alten Gesetze  nicht zur  Grundlage  der
       neuen gesellschaftlichen  Entwicklung machen, so wenig, als diese
       alten Gesetze  die alten  gesellschaftlichen Zustände gemacht ha-
       ben.
       Aus diesen  alten Zuständen  sind sie  hervorgegangen, mit  ihnen
       müssen sie  untergehn. Sie verändern sich notwendig mit den wech-
       selnden Lebensverhältnissen. Die Behauptung der alten Gesetze ge-
       gen die  neuen Bedürfnisse  und Ansprüche  der gesellschaftlichen
       Entwicklung ist  im Grund nichts anders als die scheinheilige Be-
       hauptung unzeitgemäßer  Sonderinteressen gegen das zeitgemäße Ge-
       samtinteresse.      D i e s e      B e h a u p t u n g      d e s
       R e c h t s b o d e n s     will  solche   Sonderinteressen   als
       h e r r s c h e n d e   geltend machen,  während sie    n i c h t
       m e h r   h e r r s c h e n;   sie will  der Gesellschaft Gesetze
       aufdringen, die durch die Lebensverhältnisse dieser Gesellschaft,
       durch  ihre   Erwerbsweise,  ihren   Verkehr,   ihre   materielle
       Produktion  selbst  verurteilt  sind,  sie  will  Gesetzgeber  in
       Funktion halten,  die nur  noch Sonderinteressen  verfolgen,  sie
       will die Staatsmacht mißbrauchen, um gewaltsam die Interessen der
       Minorität den  Interessen der  Majorität überzuordnen.  Sie tritt
       also  jeden   Augenblick  in   Widerspruch  mit  den  vorhandenen
       Bedürfnissen, sie  hemmt den Verkehr, die Industrie, sie bereitet
       g e s e l l s c h a f t l i c h e    K r i s e n    vor,  die  in
       p o l i t i s c h e n  R e v o l u t i o n e n  zum Ausbruch kom-
       men.
       Das ist  der wahre Sinn der Anhänglichkeit an den Rechtsboden und
       der Behauptung des Rechtsbodens. Und auf diese Phrase vom Rechts-
       boden hin,  die entweder auf bewußtem Betrug oder auf bewußtloser
       Selbsttäuschung beruht, stützte man die Zusammenberufung des Ver-
       einigten Landtags, ließ man diesen Landtag organische Gesetze für
       die durch  die Revolution  notwendig gewordene  und durch sie er-
       zeugte Nationalversammlung  fabrizieren. Und nach diesen Gesetzen
       will man die Nationalversammlung richten!
       Die Nationalversammlung  repräsentierte die  moderne  bürgerliche
       Gesellschaft
       
       #246# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       gegenüber der  im Vereinigten  Landtage vertretenen  feudalen Ge-
       sellschaft. Sie  war vom  Volke gewählt, um selbständig eine Ver-
       fassung festzusetzen,  die den mit der bisherigen politischen Or-
       ganisation und den bisherigen Gesetzen in Konflikt getretenen Le-
       bensverhältnissen entspreche. Sie war daher von vornherein souve-
       rän, konstituierend.  Wenn sie  sich gleichwohl auf den Vereinba-
       rerstandpunkt herabließ, so war das rein formelle Höflichkeit ge-
       gen die  Krone, reine Zeremonie. Ich brauche hier nicht zu unter-
       suchen, ob  die Versammlung  dem Volke gegenüber das Recht hatte,
       sich auf  den Vereinbarungsstandpunkt zu stellen. Nach ihrer Mei-
       nung sollte  die Kollision  mit der  Krone durch den guten Willen
       beider Teile verhindert werden.
       Soviel steht  aber fest: Die mit dem Vereinigten Landtage verein-
       barten Gesetze  vom 6.  und 8.  April waren formell ungültig. Sie
       haben materiell  bloß insoweit Bedeutung, als sie die Bedingungen
       aussprechen und  festsetzen, unter  denen die Nationalversammlung
       wirklicher Ausdruck der Volkssouveränetät sein konnte. Die Verei-
       nigte-Landtags-Gesetzgebung war  nur eine Form, die der Krone die
       Demütigung  ersparte  zu  proklamieren:    I c h    b i n    b e-
       s i e g t!
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 232 vom 27. Februar 1849]
       Ich gehe jetzt, meine Herrn Geschwornen, über zur nähern Beleuch-
       tung des Vortrags des öffentlichen Ministeriums.
       Das öffentliche Ministerium hat gesagt:
       
       "Die Krone hat sich eines Teils der Macht, die voll in ihrer Hand
       lag, entäußert.  Selbst im gewöhnlichen Leben geht meine Verzich-
       tungsurkunde nicht  über die  klaren Worte  hinaus, in  denen ich
       verzichte. Das  Gesetz vom  8. April  1848 räumt der Nationalver-
       sammlung aber  weder ein Steuerverweigerungsrecht ein, noch setzt
       es Berlin als notwendige Residenz der Nationalversammlung fest."
       
       
       Meine Herren! Die Macht lag  z e r b r o c h e n  in der Hand der
       Krone; sie  begab sich  der Macht, um ihre Bruchstücke zu retten.
       Sie erinnern sich, meine Herren, wie der König gleich nach seiner
       Thronbesteigung in  Königsberg und Berlin förmlich sein Ehrenwort
       verpfändete gegen  das Zugeständnis  einer konstitutionellen Ver-
       fassung. Sie  erinnern sich, wie der König 1847 bei Eröffnung des
       Vereinigten Landtags  hoch und  teuer schwur, er würde kein Stück
       Papier zwischen  sich und   s e i n e m   Volke dulden. [161] Der
       König hat  sich nach  dem März  1848, hat  sich selbst in der ok-
       troyierten  Verfassung  als    k o n  s t i t u t i o n e l l e n
       König proklamiert.  Er hat  diesen abstrakten  welschen Tand, das
       Stück Papier, zwischen sich und sein Volk geschoben. Wird das öf-
       fentliche
       
       #247# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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       Ministerium die  Behauptung wagen, der König habe freiwillig sei-
       nen feierlichen Versicherungen ein so augenfälliges Dementi gege-
       ben, er  habe freiwillig  vor ganz Europa sich der unerträglichen
       Inkonsequenz schuldig  gemacht, die Vereinbarung oder die Verfas-
       sung zu  bewilligen !  Der König  machte die Zugeständnisse, wozu
       ihn die Revolution  z w a n g.  Nicht mehr, nicht minder!
       Das populäre Gleichnis des öffentlichen Ministeriums beweist lei-
       der nichts.  Allerdings! Wenn  ich verzichte,  verzichte ich  auf
       nichts mehr,  als worauf ich  a u s d r ü c k l i c h  verzichte.
       Wenn ich  Ihnen ein  Geschenk mache, es wäre wirklich unverschämt
       von Ihnen,  auf Grund  meiner Schenkungsurkunde  hin weitere Lei-
       stungen von  mir erzwingen  zu wollen. Aber eben das Volk war es,
       das nach  dem März  schenkte; die  Krone war es, die das Geschenk
       empfing. Es  versteht sich  von selbst, daß das Geschenk im Sinne
       des Gebers und nicht des Empfängers, im Sinne des Volks und nicht
       der Krone, ausgelegt werden muß.
       Die absolute  Macht der  Krone war  gebrochen. Das Volk hatte ge-
       siegt. Beide schlössen einen Waffenstillstand, und das Volk wurde
       getäuscht. Daß  es getäuscht wurde, meine Herren, das öffentliche
       Ministerium selbst  hat sich die Mühe genommen, es Ihnen ausführ-
       lich zu  beweisen. Um  das Steuerverweigerungsrecht der National-
       versammlung abzustreiten,  hat das  öffentliche Ministerium Ihnen
       weitläufig auseinandergesetzt, daß, wenn etwas der Art im Gesetze
       vom 6.  April 1848  enthalten war, es keinenfalls mehr im Gesetze
       vom 8.  April 1848  zu finden  ist. Also diese Zwischenzeit hatte
       man benutzt,  um den  Volksvertretern zwei Tage später die Rechte
       zu entziehen,  die man  ihnen zwei  Tage vorher eingeräumt hatte.
       Konnte das öffentliche Ministerium glänzender die  E h r l i c h-
       k e i t   der Krone  kompromittieren, konnte  es unwiderleglicher
       beweisen, daß man das Volk  t ä u s c h e n  w o l l t e?
       Das öffentliche Ministerium sagt ferner:
       "Das Recht  der   V e r l e g u n g   und  V e r t a g u n g  der
       Nationalversammlung sei ein Ausfluß der Exekutivgewalt und in al-
       len konstitutionellen Ländern anerkannt."
       Was das Recht der  E x e k u t i v g e w a l t  betrifft, die ge-
       setzgebenden Kammern zu  v e r l e g e n,  so fordere ich das öf-
       fentliche Ministerium  auf, mir für diese Behauptung auch nur ein
       einziges Gesetz  oder Beispiel anzuführen. In England z.B. könnte
       der König  nach altem  historischem Rechte das Parlament an jeden
       ihm beliebigen  Ort hinberufen. Es existiert kein Gesetz, wodurch
       London als  legale Residenz  des Parlaments  bestimmt würde.  Sie
       wissen, meine  Herren, daß in England überhaupt die größten poli-
       tischen Freiheiten  sanktioniert sind durch das Gewohnheitsrecht,
       nicht durch  geschriebenes Recht,  so z.B. die Preßfreiheit. Aber
       der Einfall eines englischen Ministeriums, das
       
       #248# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       Parlament von  London nach Windsor oder Richmond zu verlegen - es
       genügt, ihn auszusprechen, um seine Unmöglichkeit einzusehen.
       Allerdings! In konstitutionellen Ländern hat die Krone das Recht,
       die Kammern  zu   v e r t a g e n.  Vergessen Sie aber nicht, daß
       andererseits in  allen Konstitutionen bestimmt ist,  a u f  w i e
       l a n g e   die Kammern vertagt werden dürfen, nach welcher Frist
       sie wieder  einberufen werden  müssen. In Preußen existiert keine
       Konstitution, sie  sollte erst gemacht werden; es existierte kein
       gesetzlicher Termin  der Einberufung  für die vertagte Kammer, es
       existierte also  auch kein  Vertagungsrecht für  die  Krone.  Die
       Krone konnte  sonst die  Kammern vertagen  auf 10  Tage,  auf  10
       Jahre, auf  ewig. Wo  lag die Garantie, daß die Kammern je zusam-
       menberufen wurden  oder je zusammenblieben? Das Bestehen der Kam-
       mern neben  der Krone war dem Gutdünken der Krone anheimgestellt,
       die gesetzgebende  Gewalt zur  Fiktion geworden, wenn hier einmal
       von gesetzgebender Gewalt die Rede sein soll.
       Meine Herren!  Sie sehen hier an einem Beispiele, wohin es führt,
       den Konflikt  zwischen der  preußischen Krone und der preußischen
       Nationalversammlung an den Verhältnissen konstitutioneller Länder
       messen zu  wollen. Es  führt  zur    B e h a u p t u n g    d e s
       a b s o l u t e n  K ö n i g t u m s.  Von der einen Seite vindi-
       ziert man  der Krone die Rechte einer konstitutionellen Exekutiv-
       gewalt, von  der andern  besteht kein  Gesetz, keine  Gewohnheit,
       keine organische  Institution, welche  ihr die Beschränkungen der
       konstitutionellen Exekutivgewalt auferlegt. Man stellt die Forde-
       rung an die Volksrepräsentation: einem  a b s o l u t e n  Könige
       gegenüber spielst  du die  Rolle  einer    k o n s t i t u t i o-
       n e l l e n  Kammer!
       Bedarf es  noch der  Ausführung, daß  in dem  vorliegenden  Falle
       keine   E x e k u t i v g e w a l t   einer    l e g i s l a t i-
       v e n  G e w a l t  gegenüberstand, daß die konstitutionelle Tei-
       lung der  Gewalten keine  Anwendung finden kann auf die  p r e u-
       ß i s c h e  N a t i o n a l v e r s a m m l u n g  und die preu-
       ßische Krone?  Sehen Sie  ab von  der Revolution, halten Sie sich
       nur an  der offiziellen   V e r e i n b a r u n g s t h e o r i e
       [4]. Nach  dieser Theorie  selbst  standen  sich  zwei  souveräne
       Gewalten gegenüber.  Kein Zweifel! Von diesen zwei Gewalten mußte
       die eine  die andere  sprengen. Zwei  souveräne  Gewalten  können
       nicht gleichzeitig,  nicht nebeneinander funktionieren  i n  e i-
       n e m   S t a a t.   Es ist dies ein Widersinn, wie die Quadratur
       des Zirkels. [254] Die materielle Macht mußte zwischen den beiden
       Souveränetäten entscheiden.  Aber wir,  wir haben die Möglichkeit
       oder Unmöglichkeit  der Vereinbarung  hier nicht  zu untersuchen.
       Genug! Zwei  Mächte traten  in  Beziehung  zueinander,  um  einen
       Vertrag  zu   schließen.  Camphausen   selbst  unterstellte   die
       Möglichkeit, daß  der Vertrag  nicht zustande komme. Von der Tri-
       büne herab zeigte er den Vereinbarern hin auf die Gefahr, die dem
       Lande bevorstehe, wenn der Vergleich nicht zustande komme. In dem
       ursprünglichen
       
       #249# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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       Verhältnisse der vereinbarenden Nationalversammlung zur Krone lag
       die Gefahr,  und hinterher  will man die Nationalversammlung ver-
       antwortlich machen für diese Gefahr, indem man dies ursprüngliche
       Verhältnis verleugnet,  indem  man  sie  in  eine    k o n s t i-
       t u t i o n e l l e    K a m m e r    verwandelt!  Man  will  die
       Schwierigkeit lösen, indem man von ihr abstrahiert!
       Ich glaube Ihnen bewiesen zu haben, meine Herren, die Krone hatte
       nicht das  Recht, weder  die Vereinbarerversammlung  zu  verlegen
       noch sie zu vertagen.
       Aber das  öffentliche Ministerium  hat sich  nicht beschrankt auf
       die Untersuchung,  ob die Krone ein  R e c h t  zur Verlegung der
       Nationalversammlung [183]  hatte; es  sucht   d i e    Z w e c k-
       m ä ß i g k e i t   dieser Verlegung nachzuweisen. "Wäre es nicht
       zweckmäßig gewesen",  ruft es  aus, "wenn die Nationalversammlung
       der Krone  Folge geleistet  und nach  Brandenburg gegangen wäre?"
       Das öffentliche Ministerium findet diese Zweckmäßigkeit begründet
       in der Lage der Kammer selbst. Sie war unfrei in Berlin u. dgl.
       Liegt indessen  die Absicht  der Krone bei dieser Verlegung nicht
       klar am  Tage? Hat  sie alle  offiziell angeführten Motive dieser
       Verlegung nicht selbst jeden Scheins entkleidet? Es handelte sich
       nicht um  die Freiheit der Beratung, es handelte sich darum, ent-
       weder die  Versammlung nach Hause zu schicken und eine Verfassung
       zu oktroyieren  oder durch Einberufung von gefügigen Stellvertre-
       tern eine Scheinrepräsentation zu schaffen. Als sich wider Erwar-
       ten eine  beschlußfähige Anzahl  von Deputierten  in  Brandenburg
       einfand, da gab man die Heuchelei auf, da erklärte man die Natio-
       nalversammlung für aufgelöst. [122]
       Übrigens, es  versteht sich von selbst, die Krone hatte nicht das
       Recht, die Nationalversammlung für frei oder für unfrei zu erklä-
       ren. Niemand  als die  Versammlung selbst  konnte entscheiden, ob
       sie die  notwendige Freiheit  der Beratung genieße oder nicht ge-
       nieße. Nichts bequemer für die Krone, als bei jedem ihr mißliebi-
       gen Beschlüsse  der Nationalversammlung  sie für unfrei zu erklä-
       ren, für unzurechnungsfähig und sie zu interdizieren!
       Das öffentliche  Ministerium hat  auch von der Pflicht der Regie-
       rung gesprochen,  die Würde  der Nationalversammlung  zu schützen
       gegen den Terrorismus der Berliner Bevölkerung.
       Es klingt  dies Argument  wie eine  Satire auf die Regierung. Von
       dem Benehmen  gegen die  Personen will  ich nicht  sprechen,  und
       diese Personen waren immerhin die erwählten Vertreter des Volkes.
       Auf jede Weise hat man sie zu demütigen gesucht, auf die allerin-
       famste Weise  hat man  sie verfolgt, man hat gleichsam eine wilde
       Jagd auf sie angestellt. Lassen wir die Personen. Wie hat man die
       Würde der Nationalversammlung in ihren  A r b e i t e n  gewahrt?
       Ihre
       
       #250# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
       -----
       Archive sind der Soldateska preisgegeben worden, welche die Doku-
       mente der  Abteilungen, die  k[öniglichen] Botschaften,  die  Ge-
       setzentwürfe, die  Vorarbeiten in  Fidibus verwandelte,  den Ofen
       damit heizte, sie mit Füßen zerstampfte.
       Man beobachtete  nicht einmal die Formen einer gerichtlichen Exe-
       kution, man  bemächtigte sich des Archivs, ohne ein Inventar dar-
       über aufzunehmen.
       Es lag  im Plane,  diese dem  Volke so  kostspieligen Arbeiten zu
       vernichten, um  die Nationalversammlung besser verleumden zu kön-
       nen, um  der Regierung und den Aristokraten gehässige Reformpläne
       aus der Welt zu schaffen. Und nach allem diesem, ist es nicht ge-
       radezu lächerlich, zu behaupten, die Regierung habe die National-
       versammlung, aus  zarter Sorgfalt für ihre Würde, von Berlin nach
       Brandenburg verlegt?
       Ich komme jetzt zur Ausführung des öffentlichen Ministeriums über
       die   f o r m e l l e   G ü l t i g k e i t  des Steuer Verweige-
       rungsbeschlusses.
       Um  den   Steuerverweigerungsbeschluß  zum  formell-gültigen  Be-
       schlüsse zu  erheben, sagt das Ministerium, mußte die Versammlung
       ihren Beschluß  der  S a n k t i o n  d e r  K r o n e  unterwer-
       fen.
       Aber, meine  Herren, die Krone stand der Versammlung nicht in ei-
       gener Person gegenüber, sie stand ihr gegenüber in der Person des
       Ministeriums Brandenburg.  Mit dem  Ministerium Brandenburg also,
       diesen Unsinn  verlangt der  öffentliche Ankläger, hätte sich die
       Versammlung vereinbaren  sollen, um dies Ministerium als hochver-
       räterisch zu  proklamieren, um ihm die Steuern zu verweigern! Was
       heißt eine  solche Zumutung  anders, als  die Nationalversammlung
       sollte sich entschließen zu bedingungsloser Unterwürfigkeit unter
       jede Forderung des Ministeriums Brandenburg?
       Der Steuerverweigerungsbeschluß  war auch  formell  ungültig,  so
       sagt das  öffentliche Ministerium, da erst bei der  z w e i t e n
       V e r l e s u n g  ein Antrag zum Gesetze erhoben werden kann.
       Von der  einen Seite  setzt man  sich über  die  w e s e n t l i-
       c h e n  Formen hinaus, an die man gegenüber der Nationalversamm-
       lung gebunden  war; von der andern mutet man der Nationalversamm-
       lung die  Beobachtung der  unwesentlichsten    F o r m a l i t ä-
       t e n   zu. Nichts  einfacher! Ein  der Krone  mißliebiger Antrag
       geht in  erster Lesung  durch, die  zweite wird  verhindert durch
       Waffengewalt, das  Gesetz ist  und bleibt  ungültig, weil  es der
       zweiten Verlesung  ermangelt. Das  öffentliche Ministerium  über-
       sieht den  exzeptionellen Zustand,  welcher  herrschte,  als  die
       Volksvertreter, durch  Bajonette in  ihrem Sitzungssaale bedroht,
       jenen Beschluß  faßten. Die  Regierung begeht  Gewaltstreich über
       Gewaltstreich.  Sie   verletzte  rücksichtslos   die  wichtigsten
       Gesetze, die Habeas-Corpus-Akte [43], das Bürgerwehrgesetz [255].
       Sie führt  willkürlich den  unbeschränkten Militärdespotismus ein
       unter der Firma des Belagerungszustandes.
       
       #251# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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       Sie jagt  die Volksvertreter  selbst zum  Teufel. Und während man
       auf der  einen Seite   a l l e  G e s e t z e  schamlos verletzt,
       verlangt man auf der anderen Seite zarteste Beobachtung sogar ei-
       nes  R e g l e m e n t s?
       Ich weiß  nicht, meine Herren, ist es absichtliche Verfälschung -
       ich bin weit entfernt, sie von Seiten des öffentlichen Ministeri-
       ums vorauszusetzen - oder ist es Unwissenheit, wenn es sagt: "Die
       Nationalversammlung habe  keine  V e r m i t t l u n g  gewollt",
       sie "habe keine Vermittlung versucht."
       Wenn das  Volk der  Berliner Nationalversammlung irgendeinen Vor-
       wurf macht,  sind es  ihre Vermittlungsgelüste.  Wenn  Mitglieder
       dieser Versammlung  selbst eine  Reue empfinden,  es ist die Reue
       über ihre  Vereinbarungssucht. Die Vereinbarungssucht war es, die
       ihr das Volk allmählich entfremdete, die sie alle Positionen ver-
       lieren ließ,  die sie  schließlich den  Angriffen der  Krone aus-
       setzte, ohne  daß eine Nation in ihrem Rücken stand. Als sie end-
       lich einen Willen behaupten wollte, stand sie vereinsamt da, ohn-
       mächtig, eben  weil sie  zur rechten  Zeit keinen Willen zu haben
       und zu behaupten wußte. Sie bekundete zuerst diese Vereinbarungs-
       sucht, als  sie die  Revolution verleugnete und die  V e r e i n-
       b a r u n g s t h e o r i e   sanktionierte, als  sie sich herab-
       würdigte von  einer revolutionären  Nationalversammlung zu  einer
       zweideutigen Gesellschaft  von Vereinbarern.  Sie trieb  die Ver-
       mittlungsschwäche zum  Extreme, als  sie von  Pfuel eine  Schein-
       anerkennung des  Steinschen  Armeebefehls  [159]  für  vollgültig
       akzeptierte. Die  Verkündung dieses  Armeebefehls selbst  war zur
       Farce geworden,  als er  nur mehr komisches Echo des Wrangeischen
       Armeebefehls [160]  sein konnte. Und dennoch, statt über ihn hin-
       auszugehen, griff  die Versammlung mit beiden Händen nach der ab-
       schwächenden, ihn auf völlige Inhaltslosigkeit reduzierenden Ver-
       dolmetschung desselben durch das Ministerium Pfuel. Um jeden ern-
       sten Konflikt  mit der  Krone zu  vermeiden, nahm sie den Schein-
       schatten einer Demonstration gegen die alte reaktionäre Armee als
       eine wirkliche Demonstration hin. Etwas, was auch nicht mehr eine
       Scheinlösung des  Konflikts war, heuchelte sie ernsthaft, für die
       wirkliche Lösung des Konflikts zu halten. So wenig kampfbegierig,
       so sehr vermittlungslustig war diese Versammlung, die das öffent-
       liche Ministerium als mutwilligen Händelsucher darstellt.
       Soll ich  noch auf  ein Symptom  der vermittlungssüchtigen  Natur
       dieser Kammer  hinweisen? Erinnern Sie sich, meine Herren, an die
       Vereinbarung der  Nationalversammlung über  das Sistierungsgesetz
       der Ablösungen mit Pfuel [156]. Wenn die Versammlung den Feind in
       der Armee  nicht zu  ecrasieren wußte,  so galt es vor allem, den
       Freund im  Bauernstande zu gewinnen. Auch darauf verzichtete sie.
       Es galt  ihr vor allem, es galt ihr vor den Interessen ihrer eig-
       nen Selbsterhaltung  zu vermitteln, den Konflikt mit der Krone zu
       vermeiden,
       
       #252# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
       -----
       unter allen  Bedingungen zu  vermeiden. Und man wirft dieser Ver-
       sammlung vor,  sie habe keine Vermittlung gewollt, sie habe keine
       Vermittlung versucht?
       Sie versuchte  die Vermittlung  noch, während  der Konflikt schon
       ausgebrochen war.  Sie kennen, meine Herrn, die Broschüre von Un-
       ruh [256],  eines Mannes  des Zentrums. Sie haben daraus ersehen,
       was man alles versuchte, um den Bruch zu vermeiden, wie man Depu-
       tationen an die Krone schickte, die nicht vorgelassen wurden, wie
       einzelne Deputierte  die Minister  zu überreden  suchten, die sie
       vornehm-hochmütig  zurückwiesen,   wie  man  Konzessionen  machen
       wollte, die  verlacht wurden.  Selbst  in  dem  Augenblicke  noch
       wollte die  Versammlung Frieden  schließen, als  es sich nur noch
       darum handeln konnte, zum Kriege zu rüsten. Und diese Versammlung
       klagt das  öffentliche Ministerium an, sie habe keine Vermittlung
       gewollt, keine Vermittlung versucht!
       Die Berliner  Nationalversammlung gab  sich offenbar  der größten
       Illusion hin, verstand ihre eigne Stellung, ihre eignen Existenz-
       bedingungen nicht,  als sie  v o r  dem Konflikte,  w ä h r e n d
       des Konfliktes noch eine gütliche Verständigung, eine Vermittlung
       mit der Krone für möglich hielt und zu bewerkstelligen suchte.
       Die Krone  wollte keine Vermittlung, sie konnte keine Vermittlung
       wollen. Täuschen  wir uns  nicht, meine  Herrn Geschworenen, über
       die Natur  des Kampfes, der im März zum Ausbruche kam, der später
       zwischen der  Nationalversammlung und der Krone geführt wurde. Es
       handelt sich  hier nicht  um einen gewöhnlichen Konflikt zwischen
       einem Ministerium und einer parlamentarischen Opposition, es han-
       delte sich  nicht um  den Konflikt  zwischen Leuten, die Minister
       waren, und  Leuten, die  Minister werden wollten, es handelt sich
       nicht um  den Parteikampf  zweier politischer Fraktionen in einer
       gesetzgebenden  Kammer.   Es  ist  möglich,  daß  Mitglieder  der
       Nationalversammlung, der  Minorität oder der Majorität angehörig,
       sich alles  dies einbildeten.  Nicht die Meinung der Vereinbarer,
       die wirkliche  historische Stellung  der Nationalversammlung, wie
       sie aus  der europäischen  Revolution und der durch sie bedingten
       Märzrevolution hervorging,  sie allein entscheidet. Was hier vor-
       lag, das  war kein politischer Konflikt zweier Fraktionen auf dem
       Boden einer  Gesellschaft, das war der  K o n f l i k t  z w e i-
       e r   G e s e l l s c h a f t e n   s e l b s t,  ein  s o z i a-
       l e r   Konflikt, der  eine politische  Gestalt angenommen hatte,
       e s   w a r   d e r   K a m p f   d e r  a l t e n  f e u d a l -
       b ü r o k r a t i s c h e n     m i t    d e r    m o d e r n e n
       b ü r g e r l i c h e n G e s e l l s c h a f t,   der Kampf zwi-
       schen der Gesellschaft der  f r e i e n  K o n k u r r e n z  und
       der  G e s e l l s c h a f t  d e s  Z u n f t w e s e n s,  zwi-
       schen der Gesellschaft des Grundbesitzes mit der Gesellschaft der
       Industrie, zwischen der Gesellschaft des Glaubens mit der Gesell-
       schaft
       
       #253# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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       des Wissens. Der entsprechende  p o l i t i s c h e  Ausdruck der
       alten Gesellschaft,  das war die Krone von Gottes Gnaden, die be-
       vormundende Bürokratie, die selbständige Armee. Die entsprechende
       s o z i a l e   Grundlage dieser alten politischen Macht, das war
       der privilegierte  adlige Grundbesitz  mit seinen leibeignen oder
       halbleibeignen Bauern,  die kleine  patriarchalische oder zünftig
       organisierte Industrie,  die voneinander  abgeschlossenen Stände,
       der brutale Gegensatz von Stadt und Land, und vor allem die Herr-
       schaft des  Landes über  die Stadt.  Die alte  politische Macht -
       gottbegnadete Krone, bevormundende Bürokratie, selbständige Armee
       - sah  ihre eigentliche materielle Grundlage unter den Füßen hin-
       schwinden, sobald  die Grundlage der alten Gesellschaft, der pri-
       vilegierte adlige  Grundbesitz, der  Adel selbst,  die Herrschaft
       des Landes  über die  Stadt, die  Abhängigkeit des Landvolkes und
       die allen  diesen Lebensverhältnissen entsprechende Gesetzgebung,
       wie Gemeindeordnung, Kriminalgesetzgebung u. dgl. angetastet wur-
       den. Die  Nationalversammlung verübte  dies Attentat. Andrerseits
       sah jene  alte Gesellschaft  die politische  Macht  ihren  Händen
       entrissen, sobald  die Krone,  die Bürokratie  und die Armee ihre
       feudalen  Privilegien   einbüßten.  Und  die  Nationalversammlung
       wollte diese  Privilegien kassieren. Kein Wunder also, daß Armee,
       Bürokratie, Adel  vereint die  Krone zu  einem Gewaltstreich hin-
       drängten, kein Wunder, daß die Krone, die ihr eignes Interesse im
       innigsten Zusammenhang  mit dem  der alten  feudal-bürokratischen
       Gesellschaft  wußte,  sich  zum  Staatsstreich  hindrängen  ließ.
       D i e  K r o n e  war eben der  R e p r ä s e n t a n t  der feu-
       dal-aristokratischen  Gesellschaft,  wie  die    N a t i o n a l-
       v e r s a m m l u n g   der  R e p r ä s e n t a n t  der modern-
       bürgerlichen Gesellschaft  war. Es liegt in den Lebensbedingungen
       der letztern,  daß Bürokratie  und  Armee  aus  Beherrschern  des
       Handels und  der Industrie  zu ihren  Werkzeugen  erniedrigt,  zu
       bloßen Organen  des bürgerlichen Verkehrs  g e m a c h t  werden.
       Sie  kann   nicht  dulden,   daß  die  Agrikultur  durch  feudale
       Privilegien, die  Industrie durch  bürokratische Bevormundung be-
       schränkt wird.  Es  widerstrebt  dies  ihrem  Lebensprinzipe  der
       freien Konkurrenz.  Sie kann  nicht dulden,  daß die  auswärtigen
       Handelsverhältnisse, statt  durch die  Interessen  der  National-
       produktion, vielmehr  nach den  Rücksichten einer internationalen
       Hofpolitik geregelt  werden. Sie  muß  die  Finanzverwaltung  den
       Produktionsbedürfnissen unterordnen,  während der  alte Staat die
       Produktion den  Bedürfnissen der  Krone von Gottes Gnaden und der
       Ausflickung der  Königsmauern, der sozialen Stützen dieser Krone,
       unterordnen  muß.   Wie   die   moderne   Industrie   tatsächlich
       nivelliert, so  muß die moderne Gesellschaft jede gesetzliche und
       politische Schranke  zwischen Stadt  und Land  einreißen. In  ihr
       gibt es noch  K l a s s e n,  aber keine  S t ä n d e  mehr. Ihre
       Entwicklung besteht in dem Kampfe dieser Klassen, aber
       
       #254# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung'
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       diese sind  vereinigt gegenüber  den Ständen und ihrem gottbegna-
       deten Königtum.
       Das Königtum  von Gottes Gnaden, der höchste politische Ausdruck,
       der höchste  politische Repräsentant  der alten  feudalbürokrati-
       schen Gesellschaft,  kann daher der modernen bürgerlichen Gesell-
       schaft keine  a u f r i c h t i g e n  Zugeständnisse machen. Der
       eigne Erhaltungstrieb,  die Gesellschaft,  die hinter  ihm steht,
       auf die  es sich stützt, werden es stets von neuem dahin treiben,
       die gemachten Zugeständnisse zurückzunehmen, den feudalen Charak-
       ter zu  behaupten, die  Kontrerevolution zu riskieren! Nach einer
       Revolution ist die Kontrerevolution die stets sich erneuernde Le-
       bensbedingung der Krone.
       Andrerseits kann  auch die moderne Gesellschaft nicht rasten, bis
       sie die  offizielle überlieferte Macht, wodurch sich die alte Ge-
       sellschaft noch  gewaltsam behauptet,  bis sie  die  Staatsgewalt
       derselben zertrümmert und beseitigt hat. Die Herrschaft der Krone
       von Gottes  Gnaden ist eben die Herrschaft der veralteten Gesell-
       schaftselemente.
       Also kein Frieden zwischen diesen beiden Gesellschaften. Ihre ma-
       teriellen Interessen und Bedürfnisse bedingen einen Kampf auf Le-
       ben und  Tod, die eine muß siegen, die andre unterliegen. Das ist
       die einzig  mögliche Vermittlung  zwischen beiden. Also auch kein
       Frieden zwischen  den höchsten  politischen Repräsentanten dieser
       beiden Gesellschaften,  zwischen der  Krone und  der Volksvertre-
       tung. Die Nationalversammlung hatte daher nur die Wahl, der alten
       Gesellschaft nachzugeben  oder als  selbständige Macht  der Krone
       gegenüber aufzutreten.
       Meine Herrn!  Das öffentliche  Ministerium hat  die  S t e u e r-
       v e r w e i g e r u n g   als eine  Maßregel bezeichnet,  "welche
       die   G r u n d f e s t e n   d e r  G e s e l l s c h a f t  er-
       schüttre". Die  Steuerverweigerung hat  mit den  Grundvesten  der
       Gesellschaft nichts zu tun.
       Woher kömmt  es überhaupt, meine Herrn, daß die Steuern, die Ver-
       willigung und  die Verweigerung  der Steuern  eine so große Rolle
       spielen in  der Geschichte  des Konstitutionalismus?  Es  erklärt
       sich dies  sehr einfach.  Wie die Leibeignen mit barem Gelde ihre
       Privilegien erkauften  von den Feudalbaronen, so ganze Völker von
       den Feudalkönigen.  Die Könige  bedurften Geld in den Kriegen mit
       den auswärtigen Völkern und namentlich in ihren Kämpfen gegen die
       Feudalherrn.  Je   mehr  sich   der  Handel   und  die  Industrie
       entwickelte, desto  mehr bedurften  sie des  Geldes. In demselben
       Maße entwickelte  sich aber der dritte Stand, der Bürgerstand, in
       demselben Maße  hatte er  über größere Geldmittel zu verfügen. In
       demselben Maße kaufte er vermittelst der Steuern den Königen mehr
       Freiheiten ab. Um sich diese Freiheiten zu versichern, behielt er
       sich das Recht vor, die Geldleistungen in gewissen
       
       #255# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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       Terminen zu erneuern - das Steuerbewilligungs- und Verweigerungs-
       recht. In  der englischen  Geschichte namentlich können Sie diese
       Entwicklung bis ins Detail verfolgen.
       In der  mittelaltrigen Gesellschaft  also waren  die Steuern  das
       einzige Band  zwischen der aufkommenden bürgerlichen Gesellschaft
       und dem  herrschenden feudalen  Staate, das  Band, wodurch dieser
       gezwungen wurde,  jener Konzessionen  zu machen,  der Entwicklung
       derselben nachzugeben  und sich ihren Bedürfnissen anzupassen. In
       den modernen  Staaten hat  sich dies Steuerbewilligungs- und Ver-
       weigerungsrecht in  eine Kontrolle  der bürgerlichen Gesellschaft
       über den  Verwaltungsausschuß ihrer  allgemeinen Interessen,  die
       Regierung, verwandelt.
       P a r t i e l l e   S t e u e r v e r w e i g e r u n g    finden
       Sie daher vor als integrierenden Teil jedes konstitutionellen Me-
       chanismus. Diese  Art Steuerverweigerung  hat  statt,  sooft  das
       B u d g e t   verworfen wird.  Das laufende  Budget ist  nur  für
       einen bestimmten  Zeitraum verwilligt;  die Kammern müssen außer-
       dem, sobald  sie vertagt  sind, nach  sehr kurzen  Zwischenräumen
       wieder einberufen  werden. Eine  Unabhängigkeitsmachung der Krone
       ist daher unmöglich. Die Steuern sind durch Verwerfung eines Bud-
       gets definitiv   v e r w e i g e r t,  sobald die neue Kammer dem
       Ministerium keine Majorität zubringt oder die Krone nicht ein Mi-
       nisterium im  Sinne der  neuen Kammer ernennt. Die Verwerfung des
       Budgets ist  also eine   S t e u e r v e r w e i g e r u n g  i n
       p a r l a m e n t a r i s c h e r   F o r m.   Diese Form  war im
       vorliegenden Konflikte  nicht anwendbar,  weil  die  Konstitution
       noch nicht existierte, sondern erst zu schaffen war.
       Aber  die   Steuerverweigerung,  wie   sie  hier  vorliegt,  eine
       Steuerverweigerung, die  nicht nur das neue Budget verwirft, son-
       dern selbst  die Bezahlung  der laufenden Steuern verbietet, auch
       sie ist  nichts Unerhörtes. Sie war eine sehr häufige Tatsache im
       Mittelalter. Selbst  der alte  deutsche Reichstag  und die  alten
       feudalen  brandenburgischen   Stände  haben  Steuerverweigerungs-
       beschlüsse gefaßt.  Und  in  modernen  konstitutionellen  Ländern
       fehlt es  nicht an Beispielen. 1832 führte die Steuerverweigerung
       in England  den Sturz  des Ministeriums  Wellington herbei. [257]
       Und bedenken Sie wohl, meine Herren! Nicht das Parlament hatte in
       England die Steuerverweigerung beschlossen, das Volk proklamierte
       und vollzog  sie aus eigner Machtvollkommenheit. England aber ist
       das historische Land des Konstitutionalismus.
       Ich bin  weit entfernt,  es zu leugnen: Die englische Revolution,
       die Karl  I. auf  das Schafott brachte, begann mit der Steuerver-
       weigerung. Die nordamerikanische Revolution, welche mit der Unab-
       hängigkeitserklärung Nordamerikas  von England endete, begann mit
       der Steuerverweigerung. Die Steuerverweigerung kann auch in Preu-
       ßen die Vorläuferin sehr schlimmer Dinge
       
       #256# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       sein. Aber  John Hampden  brachte Karl I. nicht auf das Schafott,
       sondern nur  sein Eigensinn,  seine Abhängigkeit von den feudalen
       Ständen, sein Dünkel, unabweisliche Forderungen der neuentstehen-
       den Gesellschaft  mit Gewalt niederherrschen zu wollen. Die Steu-
       erverweigerung ist  nur ein Symptom des Zwiespalts zwischen Krone
       und Volk, nur ein Beweis, daß der Konflikt zwischen Regierung und
       Volk schon  einen hohen,  gefahrdrohenden Grad  erreicht hat. Sie
       bringt den  Zwiespalt, den  Konflikt nicht hervor. Sie drückt nur
       das Vorhandensein dieser Tatsache aus. Im schlimmsten Falle folgt
       auf sie  der Sturz  der bestehenden  Regierung,  der  vorhandenen
       Staatsform. Die  Grundvesten der  Gesellschaft werden nicht davon
       berührt. Im vorliegenden Falle nun gar war die Steuerverweigerung
       eine Notwehr  eben der  Gesellschaft gegen die Regierung, von der
       sie in ihren Grundvesten bedroht war.
       Das öffentliche  Ministerium wirft uns schließlich vor, wir wären
       in dem  inkriminierten Aufrufe 1*) weiter gegangen als die Natio-
       nalversammlung selbst: "Einmal habe die Nationalversammlung ihren
       Beschluß nicht  publiziert." Soll ich ernsthaft darauf antworten,
       meine Herren,  daß der  Steuerverweigerungsbeschluß nicht  einmal
       von der  G e s e t z s a m m l u n g  publiziert wurde?
       Dann  habe   die  Nationalversammlung   nicht,   wie   wir,   zur
       G e w a l t   aufgefordert, überhaupt nicht, wie wir, den revolu-
       tionären Boden betreten, sondern sich auf gesetzlichem Boden hal-
       ten wollen.
       Vorhin stellte  das öffentliche  Ministerium die Nationalversamm-
       lung als ungesetzlich dar, jetzt als gesetzlich, jedesmal, um uns
       als Verbrecher  darzustellen. Wenn  die Eintreibung  der  Steuern
       einmal für  ungesetzlich erklärt ist, muß ich die gewaltsame Aus-
       übung der  Ungesetzlichkeit nicht  gewaltsam zurückweisen? Selbst
       von diesem Standpunkte aus waren wir daher berechtigt, Gewalt mit
       Gewalt zu  vertreiben. Übrigens,  es ist  ganz richtig,  die  Na-
       tionalversammlung wollte sich auf rein gesetzlichem Boden halten,
       auf dem Boden des passiven Widerstandes. Es standen ihr zwei Wege
       offen :  der revolutionäre - sie schlug ihn nicht ein, die Herren
       wollten ihre Köpfe nicht riskieren - oder die Steuerverweigerung,
       die bei  passivem Widerstand  stehenblieb. Sie betrat diesen Weg.
       Das Volk  aber mußte sich zur Ausübung der Steuerverweigerung auf
       revolutionären Boden  stellen. Das Verhalten der Nationalversamm-
       lung war  für das  Volk keineswegs  maßgebend.  Die  Nationalver-
       sammlung hat  keine Rechte für sich, das Volk hat ihr nur die Be-
       hauptung seiner eigenen Rechte übertragen. Vollführt sie ihr Man-
       dat nicht, so ist es erloschen. Das Volk selbst tritt dann in ei-
       gener Person  auf die Bühne und handelt aus eigener Machtvollkom-
       menheit. Wäre z.B. eine Nationalversammlung
       -----
       1*) Siehe vorl. Band, S. 33
       
       #257# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx Verteidigungsrede
       -----
       an eine verräterische Regierung verkauft, so müßte das Volk beide
       fortjagen, Regierung und Nationalversammlung. Wenn die Krone eine
       Kontrerevolution macht,  so antwortet  das Volk  mit Recht  durch
       eine Revolution.  Es bedarf dazu der Genehmigung keiner National-
       versammlung. Daß  die preußische  Regierung aber ein hochverräte-
       risches Attentat versucht, das hat die Nationalversammlung selbst
       ausgesprochen.
       Ich resümiere mich kurz, meine Herrn Geschwornen. Die Gesetze vom
       6. und 8. April 1848 kann das öffentliche Ministerium nicht gegen
       uns anrufen,  nachdem die  Krone selbst  sie zerrissen hat. Diese
       Gesetze entscheiden  an und für sich nicht, weil sie willkürliche
       Machwerke des Vereinigten Landtags sind. Der Steuerverweigerungs-
       beschluß der  Nationalversammlung war  formell und materiell gül-
       tig. Wir sind in unserm Aufrufe weiter gegangen als die National-
       versammlung. Es war dies unser Recht und unsere Pflicht.
       Ich wiederhole  schließlich, daß  erst der  erste Akt  des Dramas
       beendet ist.  Der Kampf  der beiden  Gesellschaften, der  mittel-
       altrigen und der bürgerlichen, wird von neuem in politischen For-
       men geführt  werden. Dieselben  Konflikte werden wieder beginnen,
       sobald die  Versammlung zusammengekommen sein wird. Schon prophe-
       zeit das  Organ des  Ministeriums, die "Neue Preußische Zeitung":
       Dieselben Leute  haben wieder  gewählt, es  wird nötig  sein, die
       Versammlung zum zweiten Male auseinanderzujagen.
       Welchen  neuen   Weg  aber   auch  die  neue  Nationalversammlung
       einschlagen mag,  das notwendige  Resultat kann kein anderes sein
       als:  V o l l s t ä n d i g e r  S i e g  d e r  K o n t r e r e-
       v o l u t i o n   oder   n e u e   s i e g r e i c h e   R e v o-
       l u t i o n.  Vielleicht ist der Sieg der Revolution erst möglich
       nach vollendeter Kontrerevolution.

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