Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849
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Der Prozeß gegen den Rheinischen
Kreisausschuß der Demokraten [253]
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 231 vom 25. Februar 1849]
[Verteidigungsrede von Karl Marx]
Meine Herrn Geschwornen! Wenn der schwebende Prozeß v o r dem
5. Dezember anhängig gemacht worden wäre, würde ich die Anklage
des öffentlichen Ministeriums begreifen. Jetzt, n a c h dem 5.
Dezember, begreife ich nicht, wie das öffentliche Ministerium
noch Gesetze gegen uns anzurufen wagt, welche die Krone selbst
mit Füßen getreten hat.
Worauf hat das öffentliche Ministerium seine Kritik der
Nationalversammlung, seine Kritik des Steuerverweigerungsbe-
schlusses 1*) begründet? Auf die Gesetze vom 6. [91] und 8. April
[129] 1848. Und was tat die Regierung, als sie am 5. Dezember ei-
genmächtig eine Verfassung oktroyierte und dem Lande ein neues
Wahlgesetz aufdrang [123]? Sie zerriß die Gesetze vom 6. und 8.
April 1848. Diese Gesetze bestehen nicht mehr für die Anhänger
der Regierung, sollen sie noch für ihre Gegner bestehen? Die Re-
gierung stellte sich am 5. Dezember auf r e v o l u t i o-
n ä r e n Boden, nämlich auf k o n t r e r e v a l u t i o n ä-
r e n. Ihr gegenüber gibt es nur noch Revolutionäre oder Mit-
schuldige. Sie selbst verwandelte sogar die Masse der Bürger, die
auf dem Boden der vorhandenen Gesetze sich bewegt, die gegenüber
der Gesetzesverletzung das bestehende Gesetz behauptet, in
Aufrührer. V o r dem 5.Dezember konnte man verschiedener An-
sicht sein über die Verlegung, über die Auseinandersprengung der
Nationalversammlung, über den Belagerungszustand von Berlin.
N a c h dem 5. Dezember ist es eine authentische Tatsache, daß
diese Maßregeln die Kontrerevolution einleiten sollten, daß daher
jedes Mittel gestattet war gegen eine Fraktion, welche die
Bedingungen, unter denen sie R e g i e r u n g war, selbst
nicht mehr an
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1*) Siehe vorl. Band, S. 30
#241# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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erkannte, also auch von dem Lande nicht mehr als Regierung aner-
kannt werden konnte. Meine Herren! Die Krone konnte wenigstens
den Schein der Gesetzlichkeit retten, sie hat es verschmäht. Sie
konnte die Nationalversammlung auseinanderjagen und dann das Mi-
nisterium vor das Land treten und sagen lassen: "Wir haben einen
Staatsstreich gewagt, die Verhältnisse zwangen uns dazu. Wir ha-
ben uns formell über das Gesetz hinweggesetzt, aber es gibt Mo-
mente der Krise, wo das Bestehen des Staates selbst auf dem
Spiele steht. In solchen Momenten gibt es nur e i n unverletz-
liches Gesetz, das Bestehen des Staates. Als wir die Versammlung
auflösten, existierte keine Konstitution. Wir konnten daher die
Konstitution nicht verletzen. Zwei organische Gesetze existieren
dagegen, das Gesetz vom 6. und 8. April 1848. Ja, es existiert in
Wahrheit nur e i n e i n z i g e s organisches Gesetz, das
W a h l g e s e t z. Wir fordern das Land auf, nach d i e s e m
Gesetze zu neuen Wahlen zusammenzutreten. Vor die Versammlung,
die aus diesen Urwahlen hervorgeht, werden wir hintreten, wir,
das v e r a n t w o r t l i c h e M i n i s t e r i u m. Diese
Versammlung, wir erwarten es, wird den Staatsstreich anerkennen
als r e t t e n d e T a t, die durch die Notwendigkeit der Um-
stände geboten war. Sie wird nachträglich diesen Staatsstreich
sanktionieren. Sie wird es aussprechen, daß wir eine gesetzliche
Formel verletzt, um das Vaterland zu retten. Sie mag die Würfel
über uns werfen."
Wenn das Ministerium so gehandelt, könnte es uns mit einigem
S c h e i n e vor Ihren Richterstuhl verweisen. Die Krone hätte
den Schein der Gesetzlichkeit gerettet. Sie konnte es nicht, sie
w o l l t e es nicht.
In den Augen der Krone war die Märzrevolution eine brutale Tatsa-
che. Die eine brutale Tatsache kann nur durch die andre ausge-
merzt werden. Indem das Ministerium die Neuwahlen auf Grund des
Gesetzes vom April 1848 kassierte, v e r l e u g n e t e es
seine V e r a n t w o r t l i c h k e i t, k l a s s i e r t e
e s d a s G e r i c h t s e l b s t, v o r d e m e s
v e r a n t w o r t l i c h w a r. Den Appell von der National-
versammlung an das Volk verwandelte es so von vornherein in rei-
nen Schein, in Fiktion, in Betrug. Indem das Ministerium eine er-
ste auf dem Zensus beruhende Kammer als integrierenden Teil der
gesetzgebenden Versammlung erfand, zerriß es die organischen Ge-
setze, verließ es den Rechtsboden, verfälschte es die Volkswah-
len, schnitt es dem Volke jedes Urteil ab über die "rettende Tat"
der Krone.
Also, meine Herren, die Tatsache läßt sich nicht leugnen, kein
späterer Geschichtschreiber wird sie leugnen: Die Krone hat eine
Revolution gemacht, sie hat den bestehenden Rechtszustand über
den Haufen geworfen, sie kann nicht an die Gesetze appellieren,
die sie selbst so schändlich umgestoßen hat. Wenn man eine Revo-
lution glücklich vollbringt, kann man seine Gegner hängen, aber
nicht verurteilen. Man kann sie als besiegte Feinde aus
#242# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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dem Wege räumen, man kann sie nicht als Verbrecher richten. Nach
vollendeter Revolution oder Kontrerevolution kann man die umge-
stoßenen Gesetze gegen die V e r t e i d i g e r derselben Ge-
setze nicht in Anwendung bringen. Es ist dies eine feige Heuche-
lei der Gesetzlichkeit, die Sie, meine Herren, nicht durch Ihren
Urteilsspruch sanktionieren werden.
Ich habe Ihnen gesagt, meine Herren, daß die Regierung das Urteil
des Volkes über die "rettende Tat der Krone" verfälscht hat. Und
dennoch hat das Volk schon gegen die Krone entschieden f ü r
die Nationalversammlung. Die Wahlen zur zweiten Kammer sind die
einzig gesetzlichen, weil sie allein auf Grundlage des Gesetzes
vom 8. April 1848 stattgefunden haben. Und fast alle Steuerver-
weigerer sind zur zweiten Kammer wiedergewählt worden, viele
zwei-, dreimal. Mein Mitangeklagter selbst, Schneider II, ist De-
putierter von Köln. Die Frage über das Recht der Nationalversamm-
lung, die Steuerverweigerung zu beschließen, ist also schon fak-
tisch durch das Volk entschieden.
Von diesem höchsten Urteilsspruche abgesehen, Sie alle werden mir
zugeben, meine Herren, daß hier kein Verbrechen im gewöhnlichen
Sinne vorliegt, daß hier überhaupt kein Konflikt mit dem Gesetze
vorliegt, der vor Ihr Forum gehört. In gewöhnlichen Zuständen ist
die öffentliche Gewalt die Vollzieherin der bestehenden Gesetze;
Verbrecher ist, wer diese Gesetze bricht oder der öffentlichen
Gewalt in Ausübung derselben gewaltsam entgegentritt. In unserm
Falle hat die eine öffentliche Gewalt das Gesetz gebrochen, die
andere öffentliche Gewalt, gleichgültig welche, hat es behauptet.
Der Kampf zwischen zwei Staatsgewalten liegt weder im Bereiche
des Privatrechts noch im Bereiche des Kriminalrechts. Die Frage,
wer im Rechte war, die Krone oder die Nationalversammlung, sie
ist eine geschichtliche Frage. Alle Jurys, alle Gerichte in Preu-
ßen zusammengenommen können sie nicht entscheiden. Es gibt nur
eine Macht, die sie lösen wird, die Geschichte. Ich begreife da-
her nicht, wie man uns auf Grund des Code pénal [90] auf die An-
klagebank verweisen konnte.
Daß es sich hier um einen Kampf zwischen zwei Gewalten handelte,
und zwischen zwei Gewalten kann nur die Gewalt entscheiden, das,
meine Herren, hat die revolutionäre und kontrerevolutionäre
Presse gleichmäßig ausgesprochen. Ein Organ der Regierung selbst
hat es kurz vor der Entscheidung des Kampfes proklamiert. Die
"Neue Preußische Zeitung" [3], das Organ des jetzigen Ministeri-
ums, hatte das wohl erkannt. Einige Tage vor der Krise sagte sie
ungefähr: Es kommt jetzt nicht mehr auf das Recht, sondern auf
die Gewalt an, und es wird sich zeigen, daß das alte gottbegna-
dete Königtum noch die Gewalt hat. Die "Neue Preußische Zeitung"
hatte die Sachlage richtig aufgefaßt. Gewalt gegen Gewalt. Der
Sieg mußte zwischen beiden entscheiden.
#243# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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Die Kontrerevolution hat gesiegt, aber nur der erste Akt des Dra-
mas ist beendet. In England hat der Kampf über 20 Jahre gedauert.
Karl I. war wiederholt Sieger, er bestieg schließlich das
Schafott. Und wer bürgt Ihnen dafür, meine Herren, daß nicht das
jetzige Ministerium, daß nicht diese Beamte, die sich zu seinem
Werkzeug machten und machen, als Hochverräter von der jetzigen
Kammer verurteilt werden oder von ihren Nachfolgern?
Meine Herrn! Das öffentliche Ministerium hat seine Anklage auf
die Gesetze vom 6. und 8. April zu begründen gesucht. Ich war ge-
zwungen, Ihnen nachzuweisen, daß eben diese Gesetze uns freispre-
chen. Aber ich verheimliche es Ihnen nicht, ich habe diese Ge-
setze nie anerkannt, ich werde sie nie anerkennen. Sie hatten nie
eine Geltung für die aus der Wahl des Volkes hervorgegangenen De-
putierten; noch weniger konnten sie der Revolution des Märzes
ihre Bahn vorschreiben.
Wie sind die Gesetze vom 6. und 8. April entstanden? Durch Ver-
einbarung der Regierung mit dem V e r e i n i g t e n L a n d-
t a g e [137]. Man wollte auf diesem Wege an den alten gesetz-
lichen Zustand anknüpfen und die Revolution vertünchen, welche
eben diesen Zustand beseitigt hatte. Männer wie Camphausen u.dgl.
hielten es für wichtig, den Schein des gesetzlichen Fortschritts
zu retten. Und wie retteten sie diesen Schein? Durch eine Reihe
augenfälliger und abgeschmackter Widersprüche. Bleiben Sie, meine
Herren, einen Augenblick auf dem alten gesetzlichen Standpunkt
stehen! Das bloße Dasein des Ministers Camphausen, eines
v e r a n t w o r t l i c h e n M i n i s t e r s, eines Mini-
sters ohne Beamtenkarriere, war es nicht eine Ungesetzlichkeit?
Camphausens, des v e r a n t w o r t l i c h e n M i n i-
s t e r p r ä s i d e n t e n, Stellung war eine ungesetzliche.
Dieser g e s e t z l i c h nicht existierende Beamte ruft den
Vereinigten Landtag zusammen, um Gesetze durch ihn beschließen zu
lassen, zu deren Beschlußnahme dieser selbe Landtag g e s e t z-
l i c h nicht befugt war. Und dies sich selbst aufhebende und
ins Gesicht schlagende Formenspiel nannte man gesetzlichen
Fortschritt, Behauptung des Rechtsbodens !
Aber sehen wir ab von dem Formellen, meine Herren! Was war der
Vereinigte Landtag? Der Vertreter alter, verkommner gesellschaft-
licher Verhältnisse. Die Revolution, sie hatte eben stattgefunden
gegen diese Verhältnisse. Und den Vertretern der besiegten Ge-
sellschaft legt man organische Gesetze vor, welche die Revolution
gegen diese alte Gesellschaft anerkennen, regeln, organisieren
sollen? Welch ein abgeschmackter Widerspruch! Der Landtag war ge-
stürzt mit dem alten Königtum.
Bei dieser Gelegenheit, meine Herren, sehen wir Aug in Auge dem
sogenannten R e c h t s b o d e n. Ich bin um so mehr gezwun-
gen, auf diesen Punkt mich einzulassen, als wir mit Recht für
Feinde des Rechtsbodens gelten, als die
#244# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Gesetze vom 6. und 8. April bloß der formellen Anerkennung des
Rechtsbodens ihr Dasein verdanken.
Der Landtag vertrat vor allem das große Grundeigentum. Das große
Grundeigentum war wirklich die Grundlage der mittelaltrigen, der
f e u d a l e n G e s e l l s c h a f t. Die m o d e r n e
b ü r g e r l i c h e G e s e l l s c h a f t, u n s r e Ge-
sellschaft, beruht dagegen auf der Industrie und dem Handel. Das
Grundeigentum selbst hat alle seine ehemaligen Existenzbedingun-
gen verloren, es ist abhängig geworden von dem Handel und der In-
dustrie. Die Agrikultur wird daher heutzutage industriell betrie-
ben, und die alten Feudalherrn sind herabgesunken zu Fabrikanten
von Vieh, Wolle, Korn, Runkelrüben, Schnaps u.dgl., zu Leuten,
die mit Industrieprodukten Handel treiben wie jeder andre
Handelsmann! Sosehr sie an ihren alten Vorurteilen festhalten
mögen, in der Praxis verwandeln sie sich in Bürger, die zu
wenigst möglichen Kosten möglichst viel produzieren, die
einkaufen, wo am wohlfeilsten einzukaufen, und verkaufen, wo am
teuersten zu verkaufen ist. Die Lebens-, die Produktions-, die
Erwerbweise dieser Herrn zeiht also schon ihre überkommenen
hochtrabenden Einbildungen der Lüge. Das Grundeigentum, als das
herrschende gesellschaftliche Element, setzt die m i t t e l-
a l t r i g e P r o d u k t i o n s- u n d V e r k e h r s-
w e i s e voraus. Der Vereinigte Landtag vertrat diese mittel-
altrige Produktions- und Verkehrsweise, die längst aufgehört
hatte zu existieren, und deren Repräsentanten, sosehr sie an den
alten Privilegien festhalten, ebensosehr die Vorteile der neuen
Gesellschaft mitgenießen und ausbeuten. Die neue, bürgerliche,
auf ganz andern Grundlagen, auf einer veränderten Produktions-
weise beruhende Gesellschaft mußte auch die politische Macht an
sich reißen; sie mußte sie den Händen entreißen, welche die
Interessen der untergehenden Gesellschaft vertraten, eine poli-
tische Macht, deren ganze Organisation aus ganz verschiedenen
materiellen Gesellschaftsverhältnissen hervorgegangen war. D a-
h e r d i e R e v o l u t i o n. Die Revolution war daher
ebensosehr gegen das a b s o l u t e K ö n i g t u m gerich-
tet, den höchsten politischen Ausdruck der alten Gesellschaft,
als gegen die s t ä n d i s c h e V e r t r e t u n g, die
eine längst durch die moderne Industrie vernichtete gesell-
schaftliche Ordnung oder höchstens noch anmaßliche Trümmer der
täglich mehr von der bürgerlichen Gesellschaft überflügelten, in
den Hintergrund gedrängten, aufgelösten S t ä n d e repräsen-
tierte. Wie kam man also auf den Einfall, den Vereinigten
Landtag, den Vertreter der alten Gesellschaft, der neuen, in der
Revolution sich zu ihrem Rechte bringenden Gesellschaft Gesetze
diktieren zu lassen?
Angeblich, um den R e c h t s b o d e n zu behaupten. Aber,
meine Herren, was verstehen Sie denn unter Behauptung des Rechts-
bodens? Die Behauptung von Gesetzen, die einer vergangenen Ge-
sellschaftsepoche angehören, die von
#245# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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Vertretern untergegangener oder untergehender gesellschaftlicher
Interessen gemacht sind, also auch nur diese im Widerspruch mit
den allgemeinen Bedürfnissen befindlichen Interessen zum Gesetz
erheben. Die Gesellschaft beruht aber nicht auf dem Gesetze. Es
ist das eine juristische Einbildung. Das Gesetz muß vielmehr auf
der Gesellschaft beruhn, es muß Ausdruck ihrer gemeinschaftli-
chen, aus der jedesmaligen materiellen Produktionsweise her-
vorgehenden Interessen und Bedürfnisse gegen die Willkür des ein-
zelnen Individuums sein. Hier, der Code Napoléon [2279, den ich
in der Hand habe, er hat nicht die moderne bürgerliche Gesell-
schaft erzeugt. Die im 18. Jahrhundert entstandene, im 19. for-
tentwickelte bürgerliche Gesellschaft findet vielmehr im Code nur
einen gesetzlichen Ausdruck. Sobald er den gesellschaftlichen
Verhältnissen nicht mehr entspricht, ist er nur noch ein Ballen
Papier. Sie können die alten Gesetze nicht zur Grundlage der
neuen gesellschaftlichen Entwicklung machen, so wenig, als diese
alten Gesetze die alten gesellschaftlichen Zustände gemacht ha-
ben.
Aus diesen alten Zuständen sind sie hervorgegangen, mit ihnen
müssen sie untergehn. Sie verändern sich notwendig mit den wech-
selnden Lebensverhältnissen. Die Behauptung der alten Gesetze ge-
gen die neuen Bedürfnisse und Ansprüche der gesellschaftlichen
Entwicklung ist im Grund nichts anders als die scheinheilige Be-
hauptung unzeitgemäßer Sonderinteressen gegen das zeitgemäße Ge-
samtinteresse. D i e s e B e h a u p t u n g d e s
R e c h t s b o d e n s will solche Sonderinteressen als
h e r r s c h e n d e geltend machen, während sie n i c h t
m e h r h e r r s c h e n; sie will der Gesellschaft Gesetze
aufdringen, die durch die Lebensverhältnisse dieser Gesellschaft,
durch ihre Erwerbsweise, ihren Verkehr, ihre materielle
Produktion selbst verurteilt sind, sie will Gesetzgeber in
Funktion halten, die nur noch Sonderinteressen verfolgen, sie
will die Staatsmacht mißbrauchen, um gewaltsam die Interessen der
Minorität den Interessen der Majorität überzuordnen. Sie tritt
also jeden Augenblick in Widerspruch mit den vorhandenen
Bedürfnissen, sie hemmt den Verkehr, die Industrie, sie bereitet
g e s e l l s c h a f t l i c h e K r i s e n vor, die in
p o l i t i s c h e n R e v o l u t i o n e n zum Ausbruch kom-
men.
Das ist der wahre Sinn der Anhänglichkeit an den Rechtsboden und
der Behauptung des Rechtsbodens. Und auf diese Phrase vom Rechts-
boden hin, die entweder auf bewußtem Betrug oder auf bewußtloser
Selbsttäuschung beruht, stützte man die Zusammenberufung des Ver-
einigten Landtags, ließ man diesen Landtag organische Gesetze für
die durch die Revolution notwendig gewordene und durch sie er-
zeugte Nationalversammlung fabrizieren. Und nach diesen Gesetzen
will man die Nationalversammlung richten!
Die Nationalversammlung repräsentierte die moderne bürgerliche
Gesellschaft
#246# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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gegenüber der im Vereinigten Landtage vertretenen feudalen Ge-
sellschaft. Sie war vom Volke gewählt, um selbständig eine Ver-
fassung festzusetzen, die den mit der bisherigen politischen Or-
ganisation und den bisherigen Gesetzen in Konflikt getretenen Le-
bensverhältnissen entspreche. Sie war daher von vornherein souve-
rän, konstituierend. Wenn sie sich gleichwohl auf den Vereinba-
rerstandpunkt herabließ, so war das rein formelle Höflichkeit ge-
gen die Krone, reine Zeremonie. Ich brauche hier nicht zu unter-
suchen, ob die Versammlung dem Volke gegenüber das Recht hatte,
sich auf den Vereinbarungsstandpunkt zu stellen. Nach ihrer Mei-
nung sollte die Kollision mit der Krone durch den guten Willen
beider Teile verhindert werden.
Soviel steht aber fest: Die mit dem Vereinigten Landtage verein-
barten Gesetze vom 6. und 8. April waren formell ungültig. Sie
haben materiell bloß insoweit Bedeutung, als sie die Bedingungen
aussprechen und festsetzen, unter denen die Nationalversammlung
wirklicher Ausdruck der Volkssouveränetät sein konnte. Die Verei-
nigte-Landtags-Gesetzgebung war nur eine Form, die der Krone die
Demütigung ersparte zu proklamieren: I c h b i n b e-
s i e g t!
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 232 vom 27. Februar 1849]
Ich gehe jetzt, meine Herrn Geschwornen, über zur nähern Beleuch-
tung des Vortrags des öffentlichen Ministeriums.
Das öffentliche Ministerium hat gesagt:
"Die Krone hat sich eines Teils der Macht, die voll in ihrer Hand
lag, entäußert. Selbst im gewöhnlichen Leben geht meine Verzich-
tungsurkunde nicht über die klaren Worte hinaus, in denen ich
verzichte. Das Gesetz vom 8. April 1848 räumt der Nationalver-
sammlung aber weder ein Steuerverweigerungsrecht ein, noch setzt
es Berlin als notwendige Residenz der Nationalversammlung fest."
Meine Herren! Die Macht lag z e r b r o c h e n in der Hand der
Krone; sie begab sich der Macht, um ihre Bruchstücke zu retten.
Sie erinnern sich, meine Herren, wie der König gleich nach seiner
Thronbesteigung in Königsberg und Berlin förmlich sein Ehrenwort
verpfändete gegen das Zugeständnis einer konstitutionellen Ver-
fassung. Sie erinnern sich, wie der König 1847 bei Eröffnung des
Vereinigten Landtags hoch und teuer schwur, er würde kein Stück
Papier zwischen sich und s e i n e m Volke dulden. [161] Der
König hat sich nach dem März 1848, hat sich selbst in der ok-
troyierten Verfassung als k o n s t i t u t i o n e l l e n
König proklamiert. Er hat diesen abstrakten welschen Tand, das
Stück Papier, zwischen sich und sein Volk geschoben. Wird das öf-
fentliche
#247# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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Ministerium die Behauptung wagen, der König habe freiwillig sei-
nen feierlichen Versicherungen ein so augenfälliges Dementi gege-
ben, er habe freiwillig vor ganz Europa sich der unerträglichen
Inkonsequenz schuldig gemacht, die Vereinbarung oder die Verfas-
sung zu bewilligen ! Der König machte die Zugeständnisse, wozu
ihn die Revolution z w a n g. Nicht mehr, nicht minder!
Das populäre Gleichnis des öffentlichen Ministeriums beweist lei-
der nichts. Allerdings! Wenn ich verzichte, verzichte ich auf
nichts mehr, als worauf ich a u s d r ü c k l i c h verzichte.
Wenn ich Ihnen ein Geschenk mache, es wäre wirklich unverschämt
von Ihnen, auf Grund meiner Schenkungsurkunde hin weitere Lei-
stungen von mir erzwingen zu wollen. Aber eben das Volk war es,
das nach dem März schenkte; die Krone war es, die das Geschenk
empfing. Es versteht sich von selbst, daß das Geschenk im Sinne
des Gebers und nicht des Empfängers, im Sinne des Volks und nicht
der Krone, ausgelegt werden muß.
Die absolute Macht der Krone war gebrochen. Das Volk hatte ge-
siegt. Beide schlössen einen Waffenstillstand, und das Volk wurde
getäuscht. Daß es getäuscht wurde, meine Herren, das öffentliche
Ministerium selbst hat sich die Mühe genommen, es Ihnen ausführ-
lich zu beweisen. Um das Steuerverweigerungsrecht der National-
versammlung abzustreiten, hat das öffentliche Ministerium Ihnen
weitläufig auseinandergesetzt, daß, wenn etwas der Art im Gesetze
vom 6. April 1848 enthalten war, es keinenfalls mehr im Gesetze
vom 8. April 1848 zu finden ist. Also diese Zwischenzeit hatte
man benutzt, um den Volksvertretern zwei Tage später die Rechte
zu entziehen, die man ihnen zwei Tage vorher eingeräumt hatte.
Konnte das öffentliche Ministerium glänzender die E h r l i c h-
k e i t der Krone kompromittieren, konnte es unwiderleglicher
beweisen, daß man das Volk t ä u s c h e n w o l l t e?
Das öffentliche Ministerium sagt ferner:
"Das Recht der V e r l e g u n g und V e r t a g u n g der
Nationalversammlung sei ein Ausfluß der Exekutivgewalt und in al-
len konstitutionellen Ländern anerkannt."
Was das Recht der E x e k u t i v g e w a l t betrifft, die ge-
setzgebenden Kammern zu v e r l e g e n, so fordere ich das öf-
fentliche Ministerium auf, mir für diese Behauptung auch nur ein
einziges Gesetz oder Beispiel anzuführen. In England z.B. könnte
der König nach altem historischem Rechte das Parlament an jeden
ihm beliebigen Ort hinberufen. Es existiert kein Gesetz, wodurch
London als legale Residenz des Parlaments bestimmt würde. Sie
wissen, meine Herren, daß in England überhaupt die größten poli-
tischen Freiheiten sanktioniert sind durch das Gewohnheitsrecht,
nicht durch geschriebenes Recht, so z.B. die Preßfreiheit. Aber
der Einfall eines englischen Ministeriums, das
#248# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Parlament von London nach Windsor oder Richmond zu verlegen - es
genügt, ihn auszusprechen, um seine Unmöglichkeit einzusehen.
Allerdings! In konstitutionellen Ländern hat die Krone das Recht,
die Kammern zu v e r t a g e n. Vergessen Sie aber nicht, daß
andererseits in allen Konstitutionen bestimmt ist, a u f w i e
l a n g e die Kammern vertagt werden dürfen, nach welcher Frist
sie wieder einberufen werden müssen. In Preußen existiert keine
Konstitution, sie sollte erst gemacht werden; es existierte kein
gesetzlicher Termin der Einberufung für die vertagte Kammer, es
existierte also auch kein Vertagungsrecht für die Krone. Die
Krone konnte sonst die Kammern vertagen auf 10 Tage, auf 10
Jahre, auf ewig. Wo lag die Garantie, daß die Kammern je zusam-
menberufen wurden oder je zusammenblieben? Das Bestehen der Kam-
mern neben der Krone war dem Gutdünken der Krone anheimgestellt,
die gesetzgebende Gewalt zur Fiktion geworden, wenn hier einmal
von gesetzgebender Gewalt die Rede sein soll.
Meine Herren! Sie sehen hier an einem Beispiele, wohin es führt,
den Konflikt zwischen der preußischen Krone und der preußischen
Nationalversammlung an den Verhältnissen konstitutioneller Länder
messen zu wollen. Es führt zur B e h a u p t u n g d e s
a b s o l u t e n K ö n i g t u m s. Von der einen Seite vindi-
ziert man der Krone die Rechte einer konstitutionellen Exekutiv-
gewalt, von der andern besteht kein Gesetz, keine Gewohnheit,
keine organische Institution, welche ihr die Beschränkungen der
konstitutionellen Exekutivgewalt auferlegt. Man stellt die Forde-
rung an die Volksrepräsentation: einem a b s o l u t e n Könige
gegenüber spielst du die Rolle einer k o n s t i t u t i o-
n e l l e n Kammer!
Bedarf es noch der Ausführung, daß in dem vorliegenden Falle
keine E x e k u t i v g e w a l t einer l e g i s l a t i-
v e n G e w a l t gegenüberstand, daß die konstitutionelle Tei-
lung der Gewalten keine Anwendung finden kann auf die p r e u-
ß i s c h e N a t i o n a l v e r s a m m l u n g und die preu-
ßische Krone? Sehen Sie ab von der Revolution, halten Sie sich
nur an der offiziellen V e r e i n b a r u n g s t h e o r i e
[4]. Nach dieser Theorie selbst standen sich zwei souveräne
Gewalten gegenüber. Kein Zweifel! Von diesen zwei Gewalten mußte
die eine die andere sprengen. Zwei souveräne Gewalten können
nicht gleichzeitig, nicht nebeneinander funktionieren i n e i-
n e m S t a a t. Es ist dies ein Widersinn, wie die Quadratur
des Zirkels. [254] Die materielle Macht mußte zwischen den beiden
Souveränetäten entscheiden. Aber wir, wir haben die Möglichkeit
oder Unmöglichkeit der Vereinbarung hier nicht zu untersuchen.
Genug! Zwei Mächte traten in Beziehung zueinander, um einen
Vertrag zu schließen. Camphausen selbst unterstellte die
Möglichkeit, daß der Vertrag nicht zustande komme. Von der Tri-
büne herab zeigte er den Vereinbarern hin auf die Gefahr, die dem
Lande bevorstehe, wenn der Vergleich nicht zustande komme. In dem
ursprünglichen
#249# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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Verhältnisse der vereinbarenden Nationalversammlung zur Krone lag
die Gefahr, und hinterher will man die Nationalversammlung ver-
antwortlich machen für diese Gefahr, indem man dies ursprüngliche
Verhältnis verleugnet, indem man sie in eine k o n s t i-
t u t i o n e l l e K a m m e r verwandelt! Man will die
Schwierigkeit lösen, indem man von ihr abstrahiert!
Ich glaube Ihnen bewiesen zu haben, meine Herren, die Krone hatte
nicht das Recht, weder die Vereinbarerversammlung zu verlegen
noch sie zu vertagen.
Aber das öffentliche Ministerium hat sich nicht beschrankt auf
die Untersuchung, ob die Krone ein R e c h t zur Verlegung der
Nationalversammlung [183] hatte; es sucht d i e Z w e c k-
m ä ß i g k e i t dieser Verlegung nachzuweisen. "Wäre es nicht
zweckmäßig gewesen", ruft es aus, "wenn die Nationalversammlung
der Krone Folge geleistet und nach Brandenburg gegangen wäre?"
Das öffentliche Ministerium findet diese Zweckmäßigkeit begründet
in der Lage der Kammer selbst. Sie war unfrei in Berlin u. dgl.
Liegt indessen die Absicht der Krone bei dieser Verlegung nicht
klar am Tage? Hat sie alle offiziell angeführten Motive dieser
Verlegung nicht selbst jeden Scheins entkleidet? Es handelte sich
nicht um die Freiheit der Beratung, es handelte sich darum, ent-
weder die Versammlung nach Hause zu schicken und eine Verfassung
zu oktroyieren oder durch Einberufung von gefügigen Stellvertre-
tern eine Scheinrepräsentation zu schaffen. Als sich wider Erwar-
ten eine beschlußfähige Anzahl von Deputierten in Brandenburg
einfand, da gab man die Heuchelei auf, da erklärte man die Natio-
nalversammlung für aufgelöst. [122]
Übrigens, es versteht sich von selbst, die Krone hatte nicht das
Recht, die Nationalversammlung für frei oder für unfrei zu erklä-
ren. Niemand als die Versammlung selbst konnte entscheiden, ob
sie die notwendige Freiheit der Beratung genieße oder nicht ge-
nieße. Nichts bequemer für die Krone, als bei jedem ihr mißliebi-
gen Beschlüsse der Nationalversammlung sie für unfrei zu erklä-
ren, für unzurechnungsfähig und sie zu interdizieren!
Das öffentliche Ministerium hat auch von der Pflicht der Regie-
rung gesprochen, die Würde der Nationalversammlung zu schützen
gegen den Terrorismus der Berliner Bevölkerung.
Es klingt dies Argument wie eine Satire auf die Regierung. Von
dem Benehmen gegen die Personen will ich nicht sprechen, und
diese Personen waren immerhin die erwählten Vertreter des Volkes.
Auf jede Weise hat man sie zu demütigen gesucht, auf die allerin-
famste Weise hat man sie verfolgt, man hat gleichsam eine wilde
Jagd auf sie angestellt. Lassen wir die Personen. Wie hat man die
Würde der Nationalversammlung in ihren A r b e i t e n gewahrt?
Ihre
#250# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Archive sind der Soldateska preisgegeben worden, welche die Doku-
mente der Abteilungen, die k[öniglichen] Botschaften, die Ge-
setzentwürfe, die Vorarbeiten in Fidibus verwandelte, den Ofen
damit heizte, sie mit Füßen zerstampfte.
Man beobachtete nicht einmal die Formen einer gerichtlichen Exe-
kution, man bemächtigte sich des Archivs, ohne ein Inventar dar-
über aufzunehmen.
Es lag im Plane, diese dem Volke so kostspieligen Arbeiten zu
vernichten, um die Nationalversammlung besser verleumden zu kön-
nen, um der Regierung und den Aristokraten gehässige Reformpläne
aus der Welt zu schaffen. Und nach allem diesem, ist es nicht ge-
radezu lächerlich, zu behaupten, die Regierung habe die National-
versammlung, aus zarter Sorgfalt für ihre Würde, von Berlin nach
Brandenburg verlegt?
Ich komme jetzt zur Ausführung des öffentlichen Ministeriums über
die f o r m e l l e G ü l t i g k e i t des Steuer Verweige-
rungsbeschlusses.
Um den Steuerverweigerungsbeschluß zum formell-gültigen Be-
schlüsse zu erheben, sagt das Ministerium, mußte die Versammlung
ihren Beschluß der S a n k t i o n d e r K r o n e unterwer-
fen.
Aber, meine Herren, die Krone stand der Versammlung nicht in ei-
gener Person gegenüber, sie stand ihr gegenüber in der Person des
Ministeriums Brandenburg. Mit dem Ministerium Brandenburg also,
diesen Unsinn verlangt der öffentliche Ankläger, hätte sich die
Versammlung vereinbaren sollen, um dies Ministerium als hochver-
räterisch zu proklamieren, um ihm die Steuern zu verweigern! Was
heißt eine solche Zumutung anders, als die Nationalversammlung
sollte sich entschließen zu bedingungsloser Unterwürfigkeit unter
jede Forderung des Ministeriums Brandenburg?
Der Steuerverweigerungsbeschluß war auch formell ungültig, so
sagt das öffentliche Ministerium, da erst bei der z w e i t e n
V e r l e s u n g ein Antrag zum Gesetze erhoben werden kann.
Von der einen Seite setzt man sich über die w e s e n t l i-
c h e n Formen hinaus, an die man gegenüber der Nationalversamm-
lung gebunden war; von der andern mutet man der Nationalversamm-
lung die Beobachtung der unwesentlichsten F o r m a l i t ä-
t e n zu. Nichts einfacher! Ein der Krone mißliebiger Antrag
geht in erster Lesung durch, die zweite wird verhindert durch
Waffengewalt, das Gesetz ist und bleibt ungültig, weil es der
zweiten Verlesung ermangelt. Das öffentliche Ministerium über-
sieht den exzeptionellen Zustand, welcher herrschte, als die
Volksvertreter, durch Bajonette in ihrem Sitzungssaale bedroht,
jenen Beschluß faßten. Die Regierung begeht Gewaltstreich über
Gewaltstreich. Sie verletzte rücksichtslos die wichtigsten
Gesetze, die Habeas-Corpus-Akte [43], das Bürgerwehrgesetz [255].
Sie führt willkürlich den unbeschränkten Militärdespotismus ein
unter der Firma des Belagerungszustandes.
#251# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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Sie jagt die Volksvertreter selbst zum Teufel. Und während man
auf der einen Seite a l l e G e s e t z e schamlos verletzt,
verlangt man auf der anderen Seite zarteste Beobachtung sogar ei-
nes R e g l e m e n t s?
Ich weiß nicht, meine Herren, ist es absichtliche Verfälschung -
ich bin weit entfernt, sie von Seiten des öffentlichen Ministeri-
ums vorauszusetzen - oder ist es Unwissenheit, wenn es sagt: "Die
Nationalversammlung habe keine V e r m i t t l u n g gewollt",
sie "habe keine Vermittlung versucht."
Wenn das Volk der Berliner Nationalversammlung irgendeinen Vor-
wurf macht, sind es ihre Vermittlungsgelüste. Wenn Mitglieder
dieser Versammlung selbst eine Reue empfinden, es ist die Reue
über ihre Vereinbarungssucht. Die Vereinbarungssucht war es, die
ihr das Volk allmählich entfremdete, die sie alle Positionen ver-
lieren ließ, die sie schließlich den Angriffen der Krone aus-
setzte, ohne daß eine Nation in ihrem Rücken stand. Als sie end-
lich einen Willen behaupten wollte, stand sie vereinsamt da, ohn-
mächtig, eben weil sie zur rechten Zeit keinen Willen zu haben
und zu behaupten wußte. Sie bekundete zuerst diese Vereinbarungs-
sucht, als sie die Revolution verleugnete und die V e r e i n-
b a r u n g s t h e o r i e sanktionierte, als sie sich herab-
würdigte von einer revolutionären Nationalversammlung zu einer
zweideutigen Gesellschaft von Vereinbarern. Sie trieb die Ver-
mittlungsschwäche zum Extreme, als sie von Pfuel eine Schein-
anerkennung des Steinschen Armeebefehls [159] für vollgültig
akzeptierte. Die Verkündung dieses Armeebefehls selbst war zur
Farce geworden, als er nur mehr komisches Echo des Wrangeischen
Armeebefehls [160] sein konnte. Und dennoch, statt über ihn hin-
auszugehen, griff die Versammlung mit beiden Händen nach der ab-
schwächenden, ihn auf völlige Inhaltslosigkeit reduzierenden Ver-
dolmetschung desselben durch das Ministerium Pfuel. Um jeden ern-
sten Konflikt mit der Krone zu vermeiden, nahm sie den Schein-
schatten einer Demonstration gegen die alte reaktionäre Armee als
eine wirkliche Demonstration hin. Etwas, was auch nicht mehr eine
Scheinlösung des Konflikts war, heuchelte sie ernsthaft, für die
wirkliche Lösung des Konflikts zu halten. So wenig kampfbegierig,
so sehr vermittlungslustig war diese Versammlung, die das öffent-
liche Ministerium als mutwilligen Händelsucher darstellt.
Soll ich noch auf ein Symptom der vermittlungssüchtigen Natur
dieser Kammer hinweisen? Erinnern Sie sich, meine Herren, an die
Vereinbarung der Nationalversammlung über das Sistierungsgesetz
der Ablösungen mit Pfuel [156]. Wenn die Versammlung den Feind in
der Armee nicht zu ecrasieren wußte, so galt es vor allem, den
Freund im Bauernstande zu gewinnen. Auch darauf verzichtete sie.
Es galt ihr vor allem, es galt ihr vor den Interessen ihrer eig-
nen Selbsterhaltung zu vermitteln, den Konflikt mit der Krone zu
vermeiden,
#252# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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unter allen Bedingungen zu vermeiden. Und man wirft dieser Ver-
sammlung vor, sie habe keine Vermittlung gewollt, sie habe keine
Vermittlung versucht?
Sie versuchte die Vermittlung noch, während der Konflikt schon
ausgebrochen war. Sie kennen, meine Herrn, die Broschüre von Un-
ruh [256], eines Mannes des Zentrums. Sie haben daraus ersehen,
was man alles versuchte, um den Bruch zu vermeiden, wie man Depu-
tationen an die Krone schickte, die nicht vorgelassen wurden, wie
einzelne Deputierte die Minister zu überreden suchten, die sie
vornehm-hochmütig zurückwiesen, wie man Konzessionen machen
wollte, die verlacht wurden. Selbst in dem Augenblicke noch
wollte die Versammlung Frieden schließen, als es sich nur noch
darum handeln konnte, zum Kriege zu rüsten. Und diese Versammlung
klagt das öffentliche Ministerium an, sie habe keine Vermittlung
gewollt, keine Vermittlung versucht!
Die Berliner Nationalversammlung gab sich offenbar der größten
Illusion hin, verstand ihre eigne Stellung, ihre eignen Existenz-
bedingungen nicht, als sie v o r dem Konflikte, w ä h r e n d
des Konfliktes noch eine gütliche Verständigung, eine Vermittlung
mit der Krone für möglich hielt und zu bewerkstelligen suchte.
Die Krone wollte keine Vermittlung, sie konnte keine Vermittlung
wollen. Täuschen wir uns nicht, meine Herrn Geschworenen, über
die Natur des Kampfes, der im März zum Ausbruche kam, der später
zwischen der Nationalversammlung und der Krone geführt wurde. Es
handelt sich hier nicht um einen gewöhnlichen Konflikt zwischen
einem Ministerium und einer parlamentarischen Opposition, es han-
delte sich nicht um den Konflikt zwischen Leuten, die Minister
waren, und Leuten, die Minister werden wollten, es handelt sich
nicht um den Parteikampf zweier politischer Fraktionen in einer
gesetzgebenden Kammer. Es ist möglich, daß Mitglieder der
Nationalversammlung, der Minorität oder der Majorität angehörig,
sich alles dies einbildeten. Nicht die Meinung der Vereinbarer,
die wirkliche historische Stellung der Nationalversammlung, wie
sie aus der europäischen Revolution und der durch sie bedingten
Märzrevolution hervorging, sie allein entscheidet. Was hier vor-
lag, das war kein politischer Konflikt zweier Fraktionen auf dem
Boden einer Gesellschaft, das war der K o n f l i k t z w e i-
e r G e s e l l s c h a f t e n s e l b s t, ein s o z i a-
l e r Konflikt, der eine politische Gestalt angenommen hatte,
e s w a r d e r K a m p f d e r a l t e n f e u d a l -
b ü r o k r a t i s c h e n m i t d e r m o d e r n e n
b ü r g e r l i c h e n G e s e l l s c h a f t, der Kampf zwi-
schen der Gesellschaft der f r e i e n K o n k u r r e n z und
der G e s e l l s c h a f t d e s Z u n f t w e s e n s, zwi-
schen der Gesellschaft des Grundbesitzes mit der Gesellschaft der
Industrie, zwischen der Gesellschaft des Glaubens mit der Gesell-
schaft
#253# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
-----
des Wissens. Der entsprechende p o l i t i s c h e Ausdruck der
alten Gesellschaft, das war die Krone von Gottes Gnaden, die be-
vormundende Bürokratie, die selbständige Armee. Die entsprechende
s o z i a l e Grundlage dieser alten politischen Macht, das war
der privilegierte adlige Grundbesitz mit seinen leibeignen oder
halbleibeignen Bauern, die kleine patriarchalische oder zünftig
organisierte Industrie, die voneinander abgeschlossenen Stände,
der brutale Gegensatz von Stadt und Land, und vor allem die Herr-
schaft des Landes über die Stadt. Die alte politische Macht -
gottbegnadete Krone, bevormundende Bürokratie, selbständige Armee
- sah ihre eigentliche materielle Grundlage unter den Füßen hin-
schwinden, sobald die Grundlage der alten Gesellschaft, der pri-
vilegierte adlige Grundbesitz, der Adel selbst, die Herrschaft
des Landes über die Stadt, die Abhängigkeit des Landvolkes und
die allen diesen Lebensverhältnissen entsprechende Gesetzgebung,
wie Gemeindeordnung, Kriminalgesetzgebung u. dgl. angetastet wur-
den. Die Nationalversammlung verübte dies Attentat. Andrerseits
sah jene alte Gesellschaft die politische Macht ihren Händen
entrissen, sobald die Krone, die Bürokratie und die Armee ihre
feudalen Privilegien einbüßten. Und die Nationalversammlung
wollte diese Privilegien kassieren. Kein Wunder also, daß Armee,
Bürokratie, Adel vereint die Krone zu einem Gewaltstreich hin-
drängten, kein Wunder, daß die Krone, die ihr eignes Interesse im
innigsten Zusammenhang mit dem der alten feudal-bürokratischen
Gesellschaft wußte, sich zum Staatsstreich hindrängen ließ.
D i e K r o n e war eben der R e p r ä s e n t a n t der feu-
dal-aristokratischen Gesellschaft, wie die N a t i o n a l-
v e r s a m m l u n g der R e p r ä s e n t a n t der modern-
bürgerlichen Gesellschaft war. Es liegt in den Lebensbedingungen
der letztern, daß Bürokratie und Armee aus Beherrschern des
Handels und der Industrie zu ihren Werkzeugen erniedrigt, zu
bloßen Organen des bürgerlichen Verkehrs g e m a c h t werden.
Sie kann nicht dulden, daß die Agrikultur durch feudale
Privilegien, die Industrie durch bürokratische Bevormundung be-
schränkt wird. Es widerstrebt dies ihrem Lebensprinzipe der
freien Konkurrenz. Sie kann nicht dulden, daß die auswärtigen
Handelsverhältnisse, statt durch die Interessen der National-
produktion, vielmehr nach den Rücksichten einer internationalen
Hofpolitik geregelt werden. Sie muß die Finanzverwaltung den
Produktionsbedürfnissen unterordnen, während der alte Staat die
Produktion den Bedürfnissen der Krone von Gottes Gnaden und der
Ausflickung der Königsmauern, der sozialen Stützen dieser Krone,
unterordnen muß. Wie die moderne Industrie tatsächlich
nivelliert, so muß die moderne Gesellschaft jede gesetzliche und
politische Schranke zwischen Stadt und Land einreißen. In ihr
gibt es noch K l a s s e n, aber keine S t ä n d e mehr. Ihre
Entwicklung besteht in dem Kampfe dieser Klassen, aber
#254# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung'
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diese sind vereinigt gegenüber den Ständen und ihrem gottbegna-
deten Königtum.
Das Königtum von Gottes Gnaden, der höchste politische Ausdruck,
der höchste politische Repräsentant der alten feudalbürokrati-
schen Gesellschaft, kann daher der modernen bürgerlichen Gesell-
schaft keine a u f r i c h t i g e n Zugeständnisse machen. Der
eigne Erhaltungstrieb, die Gesellschaft, die hinter ihm steht,
auf die es sich stützt, werden es stets von neuem dahin treiben,
die gemachten Zugeständnisse zurückzunehmen, den feudalen Charak-
ter zu behaupten, die Kontrerevolution zu riskieren! Nach einer
Revolution ist die Kontrerevolution die stets sich erneuernde Le-
bensbedingung der Krone.
Andrerseits kann auch die moderne Gesellschaft nicht rasten, bis
sie die offizielle überlieferte Macht, wodurch sich die alte Ge-
sellschaft noch gewaltsam behauptet, bis sie die Staatsgewalt
derselben zertrümmert und beseitigt hat. Die Herrschaft der Krone
von Gottes Gnaden ist eben die Herrschaft der veralteten Gesell-
schaftselemente.
Also kein Frieden zwischen diesen beiden Gesellschaften. Ihre ma-
teriellen Interessen und Bedürfnisse bedingen einen Kampf auf Le-
ben und Tod, die eine muß siegen, die andre unterliegen. Das ist
die einzig mögliche Vermittlung zwischen beiden. Also auch kein
Frieden zwischen den höchsten politischen Repräsentanten dieser
beiden Gesellschaften, zwischen der Krone und der Volksvertre-
tung. Die Nationalversammlung hatte daher nur die Wahl, der alten
Gesellschaft nachzugeben oder als selbständige Macht der Krone
gegenüber aufzutreten.
Meine Herrn! Das öffentliche Ministerium hat die S t e u e r-
v e r w e i g e r u n g als eine Maßregel bezeichnet, "welche
die G r u n d f e s t e n d e r G e s e l l s c h a f t er-
schüttre". Die Steuerverweigerung hat mit den Grundvesten der
Gesellschaft nichts zu tun.
Woher kömmt es überhaupt, meine Herrn, daß die Steuern, die Ver-
willigung und die Verweigerung der Steuern eine so große Rolle
spielen in der Geschichte des Konstitutionalismus? Es erklärt
sich dies sehr einfach. Wie die Leibeignen mit barem Gelde ihre
Privilegien erkauften von den Feudalbaronen, so ganze Völker von
den Feudalkönigen. Die Könige bedurften Geld in den Kriegen mit
den auswärtigen Völkern und namentlich in ihren Kämpfen gegen die
Feudalherrn. Je mehr sich der Handel und die Industrie
entwickelte, desto mehr bedurften sie des Geldes. In demselben
Maße entwickelte sich aber der dritte Stand, der Bürgerstand, in
demselben Maße hatte er über größere Geldmittel zu verfügen. In
demselben Maße kaufte er vermittelst der Steuern den Königen mehr
Freiheiten ab. Um sich diese Freiheiten zu versichern, behielt er
sich das Recht vor, die Geldleistungen in gewissen
#255# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx' Verteidigungsrede
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Terminen zu erneuern - das Steuerbewilligungs- und Verweigerungs-
recht. In der englischen Geschichte namentlich können Sie diese
Entwicklung bis ins Detail verfolgen.
In der mittelaltrigen Gesellschaft also waren die Steuern das
einzige Band zwischen der aufkommenden bürgerlichen Gesellschaft
und dem herrschenden feudalen Staate, das Band, wodurch dieser
gezwungen wurde, jener Konzessionen zu machen, der Entwicklung
derselben nachzugeben und sich ihren Bedürfnissen anzupassen. In
den modernen Staaten hat sich dies Steuerbewilligungs- und Ver-
weigerungsrecht in eine Kontrolle der bürgerlichen Gesellschaft
über den Verwaltungsausschuß ihrer allgemeinen Interessen, die
Regierung, verwandelt.
P a r t i e l l e S t e u e r v e r w e i g e r u n g finden
Sie daher vor als integrierenden Teil jedes konstitutionellen Me-
chanismus. Diese Art Steuerverweigerung hat statt, sooft das
B u d g e t verworfen wird. Das laufende Budget ist nur für
einen bestimmten Zeitraum verwilligt; die Kammern müssen außer-
dem, sobald sie vertagt sind, nach sehr kurzen Zwischenräumen
wieder einberufen werden. Eine Unabhängigkeitsmachung der Krone
ist daher unmöglich. Die Steuern sind durch Verwerfung eines Bud-
gets definitiv v e r w e i g e r t, sobald die neue Kammer dem
Ministerium keine Majorität zubringt oder die Krone nicht ein Mi-
nisterium im Sinne der neuen Kammer ernennt. Die Verwerfung des
Budgets ist also eine S t e u e r v e r w e i g e r u n g i n
p a r l a m e n t a r i s c h e r F o r m. Diese Form war im
vorliegenden Konflikte nicht anwendbar, weil die Konstitution
noch nicht existierte, sondern erst zu schaffen war.
Aber die Steuerverweigerung, wie sie hier vorliegt, eine
Steuerverweigerung, die nicht nur das neue Budget verwirft, son-
dern selbst die Bezahlung der laufenden Steuern verbietet, auch
sie ist nichts Unerhörtes. Sie war eine sehr häufige Tatsache im
Mittelalter. Selbst der alte deutsche Reichstag und die alten
feudalen brandenburgischen Stände haben Steuerverweigerungs-
beschlüsse gefaßt. Und in modernen konstitutionellen Ländern
fehlt es nicht an Beispielen. 1832 führte die Steuerverweigerung
in England den Sturz des Ministeriums Wellington herbei. [257]
Und bedenken Sie wohl, meine Herren! Nicht das Parlament hatte in
England die Steuerverweigerung beschlossen, das Volk proklamierte
und vollzog sie aus eigner Machtvollkommenheit. England aber ist
das historische Land des Konstitutionalismus.
Ich bin weit entfernt, es zu leugnen: Die englische Revolution,
die Karl I. auf das Schafott brachte, begann mit der Steuerver-
weigerung. Die nordamerikanische Revolution, welche mit der Unab-
hängigkeitserklärung Nordamerikas von England endete, begann mit
der Steuerverweigerung. Die Steuerverweigerung kann auch in Preu-
ßen die Vorläuferin sehr schlimmer Dinge
#256# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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sein. Aber John Hampden brachte Karl I. nicht auf das Schafott,
sondern nur sein Eigensinn, seine Abhängigkeit von den feudalen
Ständen, sein Dünkel, unabweisliche Forderungen der neuentstehen-
den Gesellschaft mit Gewalt niederherrschen zu wollen. Die Steu-
erverweigerung ist nur ein Symptom des Zwiespalts zwischen Krone
und Volk, nur ein Beweis, daß der Konflikt zwischen Regierung und
Volk schon einen hohen, gefahrdrohenden Grad erreicht hat. Sie
bringt den Zwiespalt, den Konflikt nicht hervor. Sie drückt nur
das Vorhandensein dieser Tatsache aus. Im schlimmsten Falle folgt
auf sie der Sturz der bestehenden Regierung, der vorhandenen
Staatsform. Die Grundvesten der Gesellschaft werden nicht davon
berührt. Im vorliegenden Falle nun gar war die Steuerverweigerung
eine Notwehr eben der Gesellschaft gegen die Regierung, von der
sie in ihren Grundvesten bedroht war.
Das öffentliche Ministerium wirft uns schließlich vor, wir wären
in dem inkriminierten Aufrufe 1*) weiter gegangen als die Natio-
nalversammlung selbst: "Einmal habe die Nationalversammlung ihren
Beschluß nicht publiziert." Soll ich ernsthaft darauf antworten,
meine Herren, daß der Steuerverweigerungsbeschluß nicht einmal
von der G e s e t z s a m m l u n g publiziert wurde?
Dann habe die Nationalversammlung nicht, wie wir, zur
G e w a l t aufgefordert, überhaupt nicht, wie wir, den revolu-
tionären Boden betreten, sondern sich auf gesetzlichem Boden hal-
ten wollen.
Vorhin stellte das öffentliche Ministerium die Nationalversamm-
lung als ungesetzlich dar, jetzt als gesetzlich, jedesmal, um uns
als Verbrecher darzustellen. Wenn die Eintreibung der Steuern
einmal für ungesetzlich erklärt ist, muß ich die gewaltsame Aus-
übung der Ungesetzlichkeit nicht gewaltsam zurückweisen? Selbst
von diesem Standpunkte aus waren wir daher berechtigt, Gewalt mit
Gewalt zu vertreiben. Übrigens, es ist ganz richtig, die Na-
tionalversammlung wollte sich auf rein gesetzlichem Boden halten,
auf dem Boden des passiven Widerstandes. Es standen ihr zwei Wege
offen : der revolutionäre - sie schlug ihn nicht ein, die Herren
wollten ihre Köpfe nicht riskieren - oder die Steuerverweigerung,
die bei passivem Widerstand stehenblieb. Sie betrat diesen Weg.
Das Volk aber mußte sich zur Ausübung der Steuerverweigerung auf
revolutionären Boden stellen. Das Verhalten der Nationalversamm-
lung war für das Volk keineswegs maßgebend. Die Nationalver-
sammlung hat keine Rechte für sich, das Volk hat ihr nur die Be-
hauptung seiner eigenen Rechte übertragen. Vollführt sie ihr Man-
dat nicht, so ist es erloschen. Das Volk selbst tritt dann in ei-
gener Person auf die Bühne und handelt aus eigener Machtvollkom-
menheit. Wäre z.B. eine Nationalversammlung
-----
1*) Siehe vorl. Band, S. 33
#257# Prozeß gegen Rhein. Kreisausschuß - Marx Verteidigungsrede
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an eine verräterische Regierung verkauft, so müßte das Volk beide
fortjagen, Regierung und Nationalversammlung. Wenn die Krone eine
Kontrerevolution macht, so antwortet das Volk mit Recht durch
eine Revolution. Es bedarf dazu der Genehmigung keiner National-
versammlung. Daß die preußische Regierung aber ein hochverräte-
risches Attentat versucht, das hat die Nationalversammlung selbst
ausgesprochen.
Ich resümiere mich kurz, meine Herrn Geschwornen. Die Gesetze vom
6. und 8. April 1848 kann das öffentliche Ministerium nicht gegen
uns anrufen, nachdem die Krone selbst sie zerrissen hat. Diese
Gesetze entscheiden an und für sich nicht, weil sie willkürliche
Machwerke des Vereinigten Landtags sind. Der Steuerverweigerungs-
beschluß der Nationalversammlung war formell und materiell gül-
tig. Wir sind in unserm Aufrufe weiter gegangen als die National-
versammlung. Es war dies unser Recht und unsere Pflicht.
Ich wiederhole schließlich, daß erst der erste Akt des Dramas
beendet ist. Der Kampf der beiden Gesellschaften, der mittel-
altrigen und der bürgerlichen, wird von neuem in politischen For-
men geführt werden. Dieselben Konflikte werden wieder beginnen,
sobald die Versammlung zusammengekommen sein wird. Schon prophe-
zeit das Organ des Ministeriums, die "Neue Preußische Zeitung":
Dieselben Leute haben wieder gewählt, es wird nötig sein, die
Versammlung zum zweiten Male auseinanderzujagen.
Welchen neuen Weg aber auch die neue Nationalversammlung
einschlagen mag, das notwendige Resultat kann kein anderes sein
als: V o l l s t ä n d i g e r S i e g d e r K o n t r e r e-
v o l u t i o n oder n e u e s i e g r e i c h e R e v o-
l u t i o n. Vielleicht ist der Sieg der Revolution erst möglich
nach vollendeter Kontrerevolution.
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