Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849


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       Der Eid der englischen Soldaten
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 241 vom 9. März 1849]
       * Köln,  7. März.  Die "Neue  Preuß[ische] Z[ei]t[un]g" [3] teilt
       mit großem  Triumph den Diensteid des englischen Militärs mit und
       freut sich  über die Maßen der Entdeckung, daß der englische Sol-
       dat nur der Königin, nicht aber der Verfassung Treue schwört. Und
       wir in  Preußen, in  dem jüngsten  konstitutionellen  Staat,  wir
       sollten,   g e g e n   den Vorgang des ältesten konstitutionellen
       Landes, die Soldaten auf die Verfassung schwören lassen?
       Die "N[eue]  Preußische] Z[eitung]"  vergißt  aber  ihren  Lesern
       mitzuteilen, wie  der englische Soldat gegenüber den bürgerlichen
       Gesetzen gestellt ist.
       Daß der  britische Soldat  in   a l l e n   Vergehen,  die  nicht
       b l o ß e   D i s z i p l i n a r v e r g e h e n   sind, vor die
       gewöhnlichen  Gerichte,  die  Friedensgerichte,  Petty  Sessions,
       Quarter Sessions  [315] oder Assisen gestellt wird, daß er in al-
       len Kollisionen  mit den  übrigen Staatsbürgern  als  b l o ß e r
       S t a a t s b ü r g e r     behandelt  wird,  versteht  sich  von
       selbst.
       Das ist aber noch nicht alles. In England ist jeder Staatsbürger,
       sei er Beamter, Soldat oder was immer, den Gesetzen für jede sei-
       ner Handlungen verantwortlich und kann sich nicht darauf berufen,
       daß die betreffende Handlung ihm von seinen Vorgesetzten befohlen
       sei. Z.B. es findet eine Erneute statt. Das Militär rückt an. Die
       gesetzlichen Aufforderungen  zum Auseinandergehen  erfolgen  oder
       erfolgen nicht.  Das Volk geht nicht auseinander. Der Zivilbeamte
       (stets ein  Friedensrichter oder  städtischer   g e w ä h l t e r
       Beamter) gibt die Genehmigung zum Einschreiten oder gibt sie auch
       nicht. Das  Militär feuert, es bleiben Tote. Diese Leichen werden
       einer Totenschau-Jury  vorgelegt, vor  der der Tatbestand festge-
       stellt wird.  Findet die Jury, daß das Einschreiten durch die Um-
       stände nicht  gerechtfertigt war,  so gibt  sie ein  Verdikt  auf
       v o r  b e d a c h t e n  M o r d  ab gegen sämtliche Teilnehmer,
       so auch gegen den  Z i v i l b e a m t e n,
       
       #333# Eid der englischen Soldaten
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       der das  Einschreiten genehmigt, gegen den  O f f i z i e r,  der
       das Feuer  kommandiert, und  gegen  s ä m t l i c h e  S o l d a-
       t e n,  d i e  w i r k l i c h  g e f e u e r t  h a b e n.
       Hat der  Zivilbeamte das Einschreiten nicht genehmigt, so hat das
       keine weitere  Folge, als  daß er nicht im Verdikt figuriert. Für
       Offiziere und Soldaten bleibt die Sache ganz dieselbe.
       Dies Verdikt  auf vorbedachten  Mord bildet  nun einen förmlichen
       Anklageakt, auf  Grund dessen  das Kriminalverfahren  vor den or-
       dentlichen Geschwornen eingeleitet wird.
       Der englische  Soldat wird  also vom  Gesetz keineswegs  als eine
       willenlose Maschine  angesehen, der  dem ihm  gewordenen Kommando
       gehorchen muß  ohne zu  räsonieren, sondern als ein "free agent",
       ein Mann  mit freiem  Willen, der in jedem Augenblick wissen muß,
       was er tut und für jede seiner Handlungen verantwortlich ist. Die
       englischen Richter würden einem angeklagten Soldaten schöne Dinge
       antworten, wenn  er zu  seiner Verteidigung sagte, das Feuern sei
       kommandiert worden und er habe "Ordre parieren" müssen!
       In Preußen  ist das  alles anders. In Preußen erklärt der Soldat,
       das Feuern  sei ihm  von seinem direkten Vorgesetzten kommandiert
       worden, und er ist von aller Strafe frei. In Preußen und desglei-
       chen in Frankreich ist überhaupt dem Beamten für jede Gesetzüber-
       tretung vollkommene  Straflosigkeit zugesichert,  sobald er nach-
       weist, daß  der Befehl  dazu ihm  von  seinem  ordentlichen  Vor-
       gesetzten im ordentlichen hierarchischen Wege zugekommen ist.
       Daß wir  nicht der Ansicht sind, eine kurze Eidformel könne einen
       Menschen zu einem andern Menschen, einen schwarzweißen Gardelieu-
       tenant zu einem Schwärmer für die "konstitutionelle Freiheit" ma-
       chen, wird uns die "N[eue] Pr[eußische] Z[eitung]" wohl aufs Wort
       glauben.
       Die Herren mit Gott für König und Vaterland haben selbst an ihrer
       eigenen löblichen Sippschaft in den letzten zwölf Monaten die an-
       genehmsten Erfahrungen  darüber gemacht, was Eide zu bedeuten ha-
       ben.  Wir   haben  auch  gar  nichts  dagegen,  daß  die  "N[eue]
       Pr[eußische] Z[eitung]"  das Militär  dem Könige,  dem Dalai-Lama
       oder dem  Mann im  Monde Treue  schwören läßt,  sobald nur  "Mein
       herrliches Kriegsheer"  [196] in  der dargestellten  Weise  d e n
       G e s e t z e n  g e g e n ü b e r  g a n z  s o  g e s t e l l t
       w i r d,  w i e  d a s  M i l i t ä r  i n  E n g l a n d.

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