Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849
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#364#
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Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 252 vom 22. März 1849]
* Köln, 21. März. Wir kommen unserm Versprechen gemäß auf die be-
lagerungsinspirierten Hohenzollernschen Reformprojekte über Preß-
freiheit und Assoziationsrecht [322] zurück. 1*) Es genügt uns
für heute, durch Vergleichung der früheren, bereits unter der
Camphausenschen Oppositionsägide von den rheinischen Ständen
v e r w o r f e n e n Strafgesetzpläne [349] zu zeigen, welche
glorreichen "Errungenschaften" die R h e i n l ä n d e r der
Berliner Märzemeute zu danken haben, mit welcher neuen landrecht-
lichen Notzuchtsliebe das r h e i n i s c h e Gesetz [90] von
der "ungeschwächten" Krone" [321] des Großherzogs zu Berlin be-
dacht worden ist.
Auf dem Vereinigten Landtag [137], patentierten Andenkens, trat
vor zwei Jahren der Junker Thadden-Triglaff aus der pommerschen
Mancha [350] für die Preßfreiheit in die Schranken. Der Associé
des westfälischen "tapfern" Jung-Ritters Vincke schwang seine
Lanze:
"Ja, öffentliches, aber wirklich öffentliches Verfahren mit den
Herren Literaten: Preßfreiheit, und daneben der Galgen! [351]
Die Oktroyierungsentwürfe des Novemberministeriums [352] sind der
Durchbruch dieser alten, vormärzlichen Patentstudien. Die "starke
Krone Preußen" ruft auf die verhaßten Bestimmungen des Code
pénal, auf die freisprechenden Erkenntnisse rheinischer Geschwo-
renen gegen Steuerverweigerer und Aufrührer:
"Ja, öffentliches, aber wirklich öffentliches Verfahren:
P r e ß f r e i h e i t, u n d d a n e b e n d e n G a l-
g e n, d e n G a l g e n d e s p r e u ß i s c h e n
L a n d r e c h t s!"
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1*) Siehe vorl. Band, S. 350
#365# Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf
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Die Bestimmungen des Code pénal wissen nichts von der injuriösen
Verletzlichkeit Hohenzollernscher Majestätsgefühle. Rheinische
Geschworne werden trotz Zensus und Polizeifiltrierung nicht zu
finden sein, um das namenlose Verbrechen der Majestätsbeleidigung
anders als die Beleidigung eines "Privatmannes" mit 5 Fr. Geld-
buße zu ahnden. Der kaiserliche Despotismus hielt sich selbst zu
hoch, um zu erklären, daß er in seiner Majestät "beleidigt" wer-
den könne; das christlich-germanische Landesvater-Bewußtsein
aber, welches begreiflich mit der Höhe Napoleonischen Stolzes in
keine Vergleichung treten mag, hat in seinem rheinischen Großher-
zogtum wieder das "tiefgefühlte Bedürfnis", den Schutz seiner
altpreußischen Würde herzustellen. Die "starke" Krone w a g t
es nicht, den rheinischen Prozeß aufzuheben, aber sie pfropft das
vielversprechendere Reis landrechtlicher Rechtsbegriffe in diesen
Prozeß und ruft:
"Öffentliches, wirklich öffentliches Verfahren, und daneben den
Galgen des preußischen Landrechts!"
Über das "öffentliche Verfahren", welches dem rheinischen Code
vorläufig oktroyiert werden soll, läßt sich § 22 des Gesetzent-
wurfs folgendermaßen vernehmen:
"Die Polizeibehörden sind berechtigt, jede zur Verbreitung be-
stimmte Druckschrift, a u c h w e n n m i t d e r e n A u s-
g a b e b e r e i t s b e g o n n e n w o r d e n, w o s i e
s o l c h e v o r f i n d e n, mit Beschlag zu belegen, inso-
fern ... deren Inhalt ein Verbrechen oder Vergehen begründet,
welches von A m t s w e g e n verfolgt werden k a n n."
Die Polizei ist berechtigt, Zeitungen, die ihr nicht gefallen,
auf der Post und in Büros zu konfiszieren, selbst wenn die "Aus-
gabe bereits begonnen" hat, d.h. wenn die "Präventivmaßregeln"
der Polizei gerade "als solche" aufhören sollen und die Sache von
"Rechts wegen" bereits an die Kompetenz der Gerichte gehört; sie
hat dies Recht der Konfiskation in allen Fällen, wo der "Inhalt"
der Druckschriften, Zeitungen usw. ein "Verbrechen oder Vergehen
begründet", welches von "Amts wegen", d.h. von Polizei wegen
"verfolgt" werden kann, d.h. zu allen Zeiten, wo die Polizei
uckermärkische [353] Gelüste nach der Rolle des öffentlichen
Ministeriums befriedigen will und diesen Hang mit dem ureigenen
Vorwand beliebiger "Verbrechen oder Vergehen" oder sonstiger
"v e r f o l g u n g s möglichen" Tatsachen zu erklären für nö-
tig hält; sie kann endlich alle solche Drucksachen, c'est-à-dire
1*) alles, was im Wohlgefallen des Herrn und seiner heiligen
Hermandad [26] steht, konfiszieren, w o s i e e s v o r-
f i n d e t, d.h., sie kann in die Häuser, in die Geheimnisse
des Familienlebens dringen und, wo es keinen Grund zu Bela-
gerungs- und Kroatenschutz
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1*) das heißt
#366# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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des Eigentums gibt, unter der Herrschaft der konstitutionellen
Gesetzordnung eine polizeiliche Plünderung des Privateigentums
ruhiger Bürger veranstalten. Der Gesetzentwurf spricht dabei von
allen zur Verbreitung "bestimmten" Druckschriften, "a u c h
w e n n" mit der Ausgabe bereits begonnen worden; er setzt daher
"selbstredend" das Recht der Konfiskation derer voraus, deren
Verbreitung n o c h n i c h t begonnen hat, die noch gar keine
"Verbrechen oder Vergehen" b e g r ü n d e n k ö n n e n, und
dehnt damit den Polizeiraub auch auf den Privatbesitz von juri-
stisch gar nicht "verfolgungsmöglichen" Gegenständen aus. Die
französischen Septembergesetze [173], die Säbelzensur der Ca-
vaignacschen Militärdiktatur und selbst die den alten Provinzial-
ständen und Ausschüssen "bei Allerhöchstem Mißfallen" proponier-
ten Strafgesetzentwürfe respektierten wenigstens das "noch kein
Verbrechen und Vergehen begründende" Privateigentum; der auf den
Berliner Märzerrungenschaften ruhende Preßgesetzentwurf organi-
siert dagegen eine öffentliche Polizeijagd wider Eigentum und
Privatbesitz der Bürger und reißt persönliche Verhältnisse, die
in keiner Weise mit dem Strafrecht zu schaffen haben, im Namen
der christlich-germanischen Polizeimoral gewaltsam in die Öffent-
lichkeit.
"Öffentliches, wirklich öffentliches Verfahren und daneben den
Galgen des preußischen Landrechts!"
Mit der Ausbildung dieses öffentlichen Verfahrens geht die Aus-
bildung der preußischen Landrechtsbestimmungen Hand in Hand.
Die ersehnten Majestätsbeleidigungsakte werden in § 12 in folgen-
der Weise "konstituiert":
"Wer durch Wort, Schrift, Druck oder Zeichen, bildliche oder an-
dere Darstellung, die E h r f u r c h t g e g e n d e n K ö-
n i g v e r l e t z t, wird mit Gefängnis von zwei Monaten bis
zu f ü n f J a h r e n bestraft."
Wenn die rheinischen Untertanen nicht wissen, welchen Grad der
"Ehrfurcht" ihr hohenzollerscher, durch den Wiener Völkerschacher
[115] ihnen oktroyierter Großherzog in Anspruch zu nehmen hat, so
mögen sie sich bei den Berliner Strafgesetzmotiven Rats erholen.
Das preußische Landrecht [149] bedrohte bisher die Majestätsbe-
leidigung mit dem höchsten Strafsatz von z w e i j ä h r i-
g e r, die V e r l e t z u n g d e r E h r f u r c h t mit
dem höchsten Strafsatz von e i n j ä h r i g e r Gefängnis-
oder Festungshaft. (Allgemeines Landrecht II. 20. §§ 199, 200).
Diese Bestimmungen scheinen jedoch dem Majestätsgefühl der
"starken Krone Preußen" kein genügender Damm gewesen zu sein. In
dem den Vereinigten Ausschüssen von 1847 [354] vorgelegten
"Strafgesetzentwurf für die preußischen Staaten" wurden bereits
"Äußerungen in Wort oder Schrift, oder
#367# Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf
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durch Abbildungen usw., welche die E h r e des Königs v o r-
s ä t z l i c h verletzen (§ 101), mit Strafarbeit von
s e c h s M o n a t e n b i s z u f ü n f J a h r e n", da-
gegen aber "Äußerungen und Handlungen, welche zwar an sich
n i c h t a l s B e l e i d i g u n g e n d e s K ö n i g s
anzusehen sind, dennoch aber die d e m s e l b e n s c h u l-
d i g e E h r f u r c h t verletzen (§ 102), mit Gefängnis von
sechs Wochen b i s z u e i n e m J a h r e" bedroht. In den
offiziellen Motiven zu diesem Entwurf wird gesagt, daß die
sächsischen Stände (bei dem ähnlichen Entwurf von 1843) zwar
darauf angetragen, die "Verletzung der Ehrfurcht" durch den
Zusatz "absichtlich" näher zu bestimmen, um zu verhindern, daß
Äußerungen und Handlungen unter das Gesetz gezogen würden, "bei
welchen nicht im entferntesten die A b s i c h t gewesen sei,
die Ehrfurcht gegen den König zu verletzen"; daß aber ein solcher
Zusatz von der Regierung abgelehnt werden müsse, da derselbe den
"Unterschied zwischen Majestätsbeleidigung und Verletzung der
Ehrfurcht v e r w i s c h e n würde" und "a b s i c h t l i-
c h e" Verletzungen der "Ehrfurcht" als "Beleidigungen" anzuse-
hen seien.
Aus diesen Motiven, welche für die demnächst zu oktroyierenden
Preßgesetzbegriffe noch immer maßgebend sind, geht also hervor,
daß die "Verletzung der Ehrfurcht", die gegenwärtig gleich der
Majestätsbeleidigung mit zweimonatlichem bis f ü n f j ä h r i-
g e m Gefängnis belegt wird, gerade in "u n a b s i c h t l i-
c h e r" Beleidigung besteht.
Zu gleicher Zeit erzählen die "Motive", daß das Maximum des
Strafmaßes für die "Verletzung der Ehrfurcht" damals nur nach An-
trag der rheinischen Stände auf ein Jahr bestimmt worden ist.
Der Vorteil der "Märzerrungenschaften" für die Rheinländer liegt
auf der Hand. Die ersten Belandrechtungen des Code pénal [355]
oktroyierten den Rheinländern die neuen Verbrechen der Majestäts-
beleidigung mit zwei Jahren und der "Verletzung der Ehrfurcht"
mit 1 Jahr Gefängnis; in den Gesetzvorlagen von 1843 und 1847
stieg die beleidigte Majestät zu dem Wert von fünf Jahren, wäh-
rend die verletzte Ehrfurcht auf Antrag der r h e i n i-
s c h e n S t ä n d e ihren Satz von einem Jahre behalten muß-
te; unter den Belagerungs-Errungenschaften der Märzemeute wird
auch die (unabsichtliche) "Verletzung der Ehrfurcht" zu fünf-
jährigem Gefängnis erhoben und das rheinische Gesetzbuch mit
abermals neuen Verbrechen der altpreußischen Landrechtsgesittung
näher gebracht.
"Preßfreiheit, öffentliches Belagerungsverfahren und den Galgen
daneben!"
#368# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 253 vom 23. März 1849]
* Köln, 22. März.
"Die Vorschriften über die Majestätsbeleidigung", wird in den
Manteuffelschen Motiven ad § 12 des Entwurfs erklärt, "konnten um
so weniger fehlen, als in dem größten Teil der R h e i n p r o-
v i n z die auf die Majestätsbeleidigung bezüglichen Strafge-
setze infolge der Verordnung vom 15. April 1848 a u ß e r
A n w e n d u n g g e s e t z t, diese L ü c k e aber seitdem
nicht ausgefüllt worden ist."
Die Manteuffel-Motive erklären, daß dieser Teil der Hohenzollern-
schen Preßgesetzgebung, welcher selbst das altpreußische Land-
recht und die Allerhöchste Majestätsoffenbarung der Strafge-
setzentwürfe von 1843 und 1847 überholt, hauptsächlich in Berück-
sichtigung der R h e i n p r o v i n z notwendig erschien. Die
Verordnungen vom 15. April 1848 [356l, d.h. die Verheißungen, zu
welchen sich die "in den Staub gefallene Krone" (s. "N[eue] Preu-
ßische] Z[ei]t[un]g" v. 20. d.) unter dem Eindruck der Märzemeute
bequemte, haben in der Rheinprovinz die so mühsam oktroyierten
Belandrechtungen "außer Anwendung" gesetzt und den Code pénal in
seiner ersten mangelhaften Reinheit wiederhergestellt; um aber
diese märzerrungene "Lücke" gebührend auszufüllen und zugleich
die fortschreitende Entwicklungsfähigkeit des Hohenzollernschen
Majestätswertes zu beurkunden, proponiert das "starke" No-
vemberministerium den Rheinländern nicht etwa die alten vormärz-
lichen Landrechtbestimmungen, nein, eine neue, alle früheren
Strafgesetzstudien um das Doppelte überschreitende Ehrfurchtser-
klärung. Le roi est mort, vive le roi! 1*) Vor dem März 1848
stand die noch "ungeschwächte" Landesvaterwürde in dem Land-
rechtspreise von einjähriger Gefängnisstrafe; in dem März 1849
ist die Verletzung der "in den Staub gefallenen" Krone zu dem
Wert von fünfjähriger Gefängnishaft gestiegen. Vor dem März 1848
wurde das rheinische Gesetz nur mit den patriarchalischen Ergän-
zungen des Landrechts vervollständigt; im März 1849 werden ihm
die Manteuffelschen Novembererrungenschaften oktroyiert:
"Preßfreiheit, Säbelzensur und den Galgen daneben!"
Die "Lücke" des rheinischen Gesetzbuches hat indes noch andere
Tiefen. Der § 12 der Berliner Preßreform fährt in seinen Ergän-
zungen fort:
"G l e i c h e S t r a f e" (zweimonatliche bis f ü n f j ä h-
r i g e Einsperrung) "trifft denjenigen, welcher in der oben
angegebenen Weise" (durch Wort, Schrift, Z e i c h e n, bild-
liche und a n d e r e Darstellungen) "d i e K ö n i g i n
b e l e i d i g t. W e r auf dieselbe Weise d e n T h r o n-
f o l g e r (?) oder ein a n d e r e s M i t g l i e d d e s
K ö n i g l i c h e n H a u s e s ... beleidigt, wird mit Ge-
fängnis von einem Monat bis zu d r e i J a h r e n bestraft."
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1*) Der König ist tot, es lebe der König!
#369# Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf
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Das altpreußische Landrecht belegte, wie bemerkt, die Beleidigung
des "Staatsoberhauptes selbst" nur mit zwei Jahren. Der Fort-
schritt des Preßgesetzentwurfs, welcher auf Beleidigung der un-
tergeordneten Personen, der Königin fünfjährige, des Thronfolgers
(?) und "anderer" Mitglieder des "Königlichen Hauses" dreijährige
Einsperrung setzt, liegt auf der Hand.
Das rheinische Gesetz kennt sowenig eine Beleidigung der
"Königin" usw., wie es eine Beleidigung des "Staatsoberhauptes
selbst" kennt. Rheinische Zeitungen konnten bisher ungestraft von
"Hoffnungen des Hofes auf ein unerwartetes Ereignis" fabeln, was
zuweilen aus medizinischen Gründen gleichwohl eine Verletzung der
Ehre sein kann.
Der expatentierte Strafgesetzentwurf der Vereinigten Ausschüsse
endlich ordnete die Beleidigung der "Königin" der Beleidigung des
"Staatsoberhauptes" unter, indem er dieselbe (§ 103) statt mit
fünfjähriger, mit dreijähriger Einsperrung bedrohte. Und über die
gleichmäßige Bestrafung der Beleidigungen der "Königin" mit denen
der andern Mitglieder der Königlichen Familie erklären die Motive
von 1847, daß bereits die rheinischen, schlesischen, sächsischen
und pommerschen Stände zwischen diesen Personen einen Unterschied
gemacht wissen wollten, welcher traurigen "Kasuistik" aber die
Regierung keine Folge geben könne.
Das starke Ministerium Manteuffel hat die "Kasuistik" der alten
rheinischen, schlesischen, sächsischen Stände nicht unter seiner
Würde befunden. Hat nicht auch der seidenspinnende v.d. Heydt zu
den Patent-Kasuisten jener Zeit gehört? Der Preßgesetzentwurf
Manteuffel- v.d. Heydt "konstituiert" die kasuistische Unter-
scheidung zwischen der Königin und andern Mitgliedern des
k[öni]gl[ichen] Hauses; er konstituiert sie gemäß der fortschrei-
tenden Entwickelung der allgemeinen nachmärzlichen Majestätswür-
dengefühle. Die alten rheinischen, schlesischen, pommerschen
Stände verlangten eine Unterscheidung der Königin von den andern
Familiensippen, damit der gleichmäßige Strafsatz von dreijähriger
Einsperrung für die Beleidigung der letzteren gemildert werde;
das starke Ministerium Manteuffel - v.d. Heydt akzeptiert die Un-
terscheidung, um statt dessen den Strafsatz für die beleidigte
Königin auf die neu erhöhte Stufe der Beleidigung des
"Staatsoberhauptes" zu erheben.
Von gleicher Entwicklungsfähigkeit der Majestätsbegriffe zeugt
die beigefügte Bestimmung desselben Paragraphen, wonach Beleidi-
gungen eines beliebigen "deutschen Staatsoberhauptes" wie die Be-
leidigung des "Thronfolgers" mit dreijährigem Gefängnis bestraft
werden.
Nach dem rheinischen Gesetz werden Beleidigungen gegen dritte
"Staatsoberhäupter" gleich Injurien gegen Privatpersonen (Geld-
buße von 5 Fr.)
#370# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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bestraft, und zwar auf A n t r a g d e s B e l e i d i g-
t e n, nicht etwa aus Kriminalberuf seines öffentlichen Charak-
ters. Nach dem von den rheinischen Ständen bereits 1843 zu
"Allerhöchstem Mißfallen" verworfenen und 1847 wieder neupro-
ponierten Strafgesetzentwurf sollte die Beleidigung fremder
Regenten und "ihrer Gemahlinnen" mit Gefängnis von zwei Monaten
bis zu Strafarbeit von zwei Jahren belegt werden, wobei die
preußischen Stände den gänzlichen Wegfall dieser Bestimmung
beantragten und die westfälische Krautjunker-Opposition den ur-
sprünglichen Strafsatz für zu hoch erklärte. Das Ministerium Man-
teuffel - v.d. Heydt endlich füllt die bedenklichen nachmärzli-
chen Lücken der rheinischen Gesetzgebung aus, indem es den von
den rheinischwestfälischen Zensusmännern angefochtenen Strafsatz
von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht und für den pommerschen Don
Quixote des Vereinigten Landtags in die Schranken tritt:
"Preßfreiheit, wirkliches öffentliches Verfahren und den Galgen
daneben!"
Noch hat in den allerhöchst inspirierten Preßreformstudien der §
19 seine denkwürdige, heitere Bedeutung:
"Wer 1. eine der beiden Kammern ("als solche"), 2. ein Mitglied
der beiden Kammern während der D a u e r ihrer Sitzungen, 3.
eine s o n s t i g e politische K ö r p e r s c h a f t, eine
öffentliche Behörde, einen öffentlichen Beamten ... durch Wort,
Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung belei-
digt, wird mit Gefängnis bis zu 9 Monaten bestraft."
Während die Manteuffel - v.d. Heydt die "politischen Körperschaf-
ten", Vereinbarungsversammlungen und Kammern mit Bajonetten
auseinandertreiben, werden den Rheinländern zum "Schutz dieser
Versammlungen" neue Verbrechen in ihren "lückenhaften" Code pénal
gepfuscht. Das Ministerium Manteuffel - v.d. Heydt oktroyiert dem
Lande aus göttlich-königlichem Gnadenborn eine vaterländische
Konstitution [123], um in der "Beleidigung der Kammern" dem rhei-
nischen Gesetzbuch ein neues, bisher unbekanntes Verbrechen zu
oktroyieren:
"Preßfreiheit, öffentliches Verfahren und den Galgen daneben!"
Mögen sich die Rheinländer beizeiten in acht nehmen. Die Ge-
schichte der früheren Belandrechtungen des rheinischen Gesetz-
buchs, der hohenzollersche F o r t b a u der Märzverheißungen
werden ihnen sagen, was sie von den überrheinischen Errungen-
schaften zu erwarten haben.
Was die bisherigen Standrechtsattentate gegen den Code bezweck-
ten, war nichts als die völlige Einverleibung der Rheinlande in
die altpreußischen Provinzen, eine Einverleibung, welche so lange
nicht vollständig, als die Rheinprovinz noch nicht gänzlich unter
den preußischen Landrechtsstock geordnet
#371# Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf
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war. Durch den neuen Gesetzentwurf aber wird unter dem Vorwand
den Rheinlanden die "Lücken" ihrer eigenen Gesetzgebung durch die
Vorteile des Landrechts zu ersetzen, auch das Landrecht für die
alten Provinzen in seiner "lückenhaften" Milde noch vervollstän-
digt.
So erbärmlich die jetzige Kammer auch ist, so erwarten wir doch
die Annahme dieser Gesetzentwürfe nicht von ihr. Wir erwarten
aber alsdann, daß man uns auch den hohenzollerschen Preßgalgen
oktroyieren wird, und das gerade wünschen wir.
Geschrieben von Karl Marx.
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