Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849


       zurück

       #364#
       -----
       Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 252 vom 22. März 1849]
       * Köln, 21. März. Wir kommen unserm Versprechen gemäß auf die be-
       lagerungsinspirierten Hohenzollernschen Reformprojekte über Preß-
       freiheit und  Assoziationsrecht [322]  zurück. 1*)  Es genügt uns
       für heute,  durch Vergleichung  der früheren,  bereits unter  der
       Camphausenschen  Oppositionsägide  von  den  rheinischen  Ständen
       v e r w o r f e n e n   Strafgesetzpläne [349]  zu zeigen, welche
       glorreichen "Errungenschaften"  die   R h e i n l ä n d e r   der
       Berliner Märzemeute zu danken haben, mit welcher neuen landrecht-
       lichen Notzuchtsliebe  das   r h e i n i s c h e  Gesetz [90] von
       der "ungeschwächten"  Krone" [321]  des Großherzogs zu Berlin be-
       dacht worden ist.
       Auf dem  Vereinigten Landtag  [137], patentierten Andenkens, trat
       vor zwei  Jahren der  Junker Thadden-Triglaff aus der pommerschen
       Mancha [350]  für die  Preßfreiheit in die Schranken. Der Associé
       des westfälischen  "tapfern" Jung-Ritters  Vincke  schwang  seine
       Lanze:
       
       "Ja, öffentliches,  aber wirklich  öffentliches Verfahren mit den
       Herren Literaten: Preßfreiheit, und daneben der Galgen! [351]
       Die Oktroyierungsentwürfe des Novemberministeriums [352] sind der
       Durchbruch dieser alten, vormärzlichen Patentstudien. Die "starke
       Krone Preußen"  ruft auf  die  verhaßten  Bestimmungen  des  Code
       pénal, auf  die freisprechenden Erkenntnisse rheinischer Geschwo-
       renen gegen Steuerverweigerer und Aufrührer:
       
       "Ja, öffentliches, aber wirklich öffentliches Verfahren:
       P r e ß f r e i h e i t,   u n d   d a n e b e n   d e n   G a l-
       g e n,     d e n    G a l g e n    d e s    p r e u ß i s c h e n
       L a n d r e c h t s!"
       -----
       1*) Siehe vorl. Band, S. 350
       
       #365# Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf
       -----
       Die Bestimmungen  des Code pénal wissen nichts von der injuriösen
       Verletzlichkeit  Hohenzollernscher  Majestätsgefühle.  Rheinische
       Geschworne werden  trotz Zensus  und Polizeifiltrierung  nicht zu
       finden sein, um das namenlose Verbrechen der Majestätsbeleidigung
       anders als  die Beleidigung  eines "Privatmannes" mit 5 Fr. Geld-
       buße zu  ahnden. Der kaiserliche Despotismus hielt sich selbst zu
       hoch, um  zu erklären, daß er in seiner Majestät "beleidigt" wer-
       den  könne;   das  christlich-germanische  Landesvater-Bewußtsein
       aber, welches  begreiflich mit der Höhe Napoleonischen Stolzes in
       keine Vergleichung treten mag, hat in seinem rheinischen Großher-
       zogtum wieder  das "tiefgefühlte  Bedürfnis", den  Schutz  seiner
       altpreußischen Würde  herzustellen. Die  "starke" Krone   w a g t
       es nicht, den rheinischen Prozeß aufzuheben, aber sie pfropft das
       vielversprechendere Reis landrechtlicher Rechtsbegriffe in diesen
       Prozeß und ruft:
       "Öffentliches, wirklich  öffentliches Verfahren,  und daneben den
       Galgen des preußischen Landrechts!"
       Über das  "öffentliche Verfahren",  welches dem  rheinischen Code
       vorläufig oktroyiert  werden soll,  läßt sich § 22 des Gesetzent-
       wurfs folgendermaßen vernehmen:
       
       "Die Polizeibehörden  sind berechtigt,  jede zur  Verbreitung be-
       stimmte Druckschrift,  a u c h  w e n n  m i t  d e r e n  A u s-
       g a b e  b e r e i t s  b e g o n n e n  w o r d e n,  w o  s i e
       s o l c h e   v o r f i n d e n,   mit Beschlag zu belegen, inso-
       fern ...  deren Inhalt  ein Verbrechen  oder Vergehen  begründet,
       welches von  A m t s  w e g e n  verfolgt werden  k a n n."
       
       Die Polizei  ist berechtigt,  Zeitungen, die  ihr nicht gefallen,
       auf der  Post und in Büros zu konfiszieren, selbst wenn die "Aus-
       gabe bereits  begonnen" hat,  d.h. wenn  die "Präventivmaßregeln"
       der Polizei gerade "als solche" aufhören sollen und die Sache von
       "Rechts wegen"  bereits an die Kompetenz der Gerichte gehört; sie
       hat dies  Recht der Konfiskation in allen Fällen, wo der "Inhalt"
       der Druckschriften,  Zeitungen usw. ein "Verbrechen oder Vergehen
       begründet", welches  von "Amts  wegen", d.h.  von  Polizei  wegen
       "verfolgt" werden  kann, d.h.  zu allen  Zeiten, wo  die  Polizei
       uckermärkische [353]  Gelüste nach  der  Rolle  des  öffentlichen
       Ministeriums befriedigen  will und  diesen Hang mit dem ureigenen
       Vorwand beliebiger  "Verbrechen  oder  Vergehen"  oder  sonstiger
       "v e r f o l g u n g s möglichen"   Tatsachen zu erklären für nö-
       tig hält;  sie kann endlich alle solche Drucksachen, c'est-à-dire
       1*) alles,  was im  Wohlgefallen des  Herrn und  seiner  heiligen
       Hermandad [26]  steht, konfiszieren,   w o   s i e   e s   v o r-
       f i n d e t,   d.h., sie  kann in  die Häuser, in die Geheimnisse
       des Familienlebens  dringen und,  wo es  keinen  Grund  zu  Bela-
       gerungs- und Kroatenschutz
       -----
       1*) das heißt
       
       #366# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
       -----
       des Eigentums  gibt, unter  der Herrschaft  der konstitutionellen
       Gesetzordnung eine  polizeiliche Plünderung  des  Privateigentums
       ruhiger Bürger  veranstalten. Der Gesetzentwurf spricht dabei von
       allen zur  Verbreitung  "bestimmten"  Druckschriften,    "a u c h
       w e n n"  mit der Ausgabe bereits begonnen worden; er setzt daher
       "selbstredend" das  Recht der  Konfiskation derer  voraus,  deren
       Verbreitung  n o c h  n i c h t  begonnen hat, die noch gar keine
       "Verbrechen oder  Vergehen"  b e g r ü n d e n  k ö n n e n,  und
       dehnt damit  den Polizeiraub  auch auf den Privatbesitz von juri-
       stisch gar  nicht "verfolgungsmöglichen"  Gegenständen  aus.  Die
       französischen Septembergesetze  [173], die  Säbelzensur  der  Ca-
       vaignacschen Militärdiktatur und selbst die den alten Provinzial-
       ständen und  Ausschüssen "bei Allerhöchstem Mißfallen" proponier-
       ten Strafgesetzentwürfe  respektierten wenigstens  das "noch kein
       Verbrechen und  Vergehen begründende" Privateigentum; der auf den
       Berliner Märzerrungenschaften  ruhende Preßgesetzentwurf  organi-
       siert dagegen  eine öffentliche  Polizeijagd wider  Eigentum  und
       Privatbesitz der  Bürger und  reißt persönliche Verhältnisse, die
       in keiner  Weise mit  dem Strafrecht  zu schaffen haben, im Namen
       der christlich-germanischen Polizeimoral gewaltsam in die Öffent-
       lichkeit.
       "Öffentliches, wirklich  öffentliches Verfahren  und daneben  den
       Galgen des preußischen Landrechts!"
       Mit der  Ausbildung dieses  öffentlichen Verfahrens geht die Aus-
       bildung der preußischen Landrechtsbestimmungen Hand in Hand.
       Die ersehnten Majestätsbeleidigungsakte werden in § 12 in folgen-
       der Weise "konstituiert":
       
       "Wer durch  Wort, Schrift, Druck oder Zeichen, bildliche oder an-
       dere Darstellung,  die  E h r f u r c h t  g e g e n  d e n  K ö-
       n i g   v e r l e t z t,  wird mit Gefängnis von zwei Monaten bis
       zu  f ü n f  J a h r e n  bestraft."
       
       Wenn die  rheinischen Untertanen  nicht wissen,  welchen Grad der
       "Ehrfurcht" ihr hohenzollerscher, durch den Wiener Völkerschacher
       [115] ihnen oktroyierter Großherzog in Anspruch zu nehmen hat, so
       mögen sie sich bei den Berliner Strafgesetzmotiven Rats erholen.
       Das preußische  Landrecht [149]  bedrohte bisher die Majestätsbe-
       leidigung mit  dem höchsten  Strafsatz  von    z w e i j ä h r i-
       g e r,   die   V e r l e t z u n g  d e r  E h r f u r c h t  mit
       dem höchsten  Strafsatz von   e i n j ä h r i g e r    Gefängnis-
       oder Festungshaft. (Allgemeines Landrecht II. 20. §§ 199, 200).
       Diese  Bestimmungen   scheinen  jedoch  dem  Majestätsgefühl  der
       "starken Krone  Preußen" kein genügender Damm gewesen zu sein. In
       dem den  Vereinigten Ausschüssen  von  1847    [354]  vorgelegten
       "Strafgesetzentwurf für  die preußischen  Staaten" wurden bereits
       "Äußerungen in Wort oder Schrift, oder
       
       #367# Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf
       -----
       durch Abbildungen  usw., welche  die  E h r e  des Königs  v o r-
       s ä t z l i c h     verletzen  (§   101),  mit   Strafarbeit  von
       s e c h s   M o n a t e n  b i s  z u  f ü n f  J a h r e n", da-
       gegen aber  "Äußerungen  und  Handlungen,  welche  zwar  an  sich
       n i c h t   a l s   B e l e i d i g u n g e n  d e s  K ö n i g s
       anzusehen sind,  dennoch aber  die  d e m s e l b e n  s c h u l-
       d i g e   E h r f u r c h t  verletzen (§ 102), mit Gefängnis von
       sechs Wochen   b i s  z u  e i n e m  J a h r e"  bedroht. In den
       offiziellen Motiven  zu  diesem  Entwurf  wird  gesagt,  daß  die
       sächsischen Stände  (bei dem  ähnlichen Entwurf  von  1843)  zwar
       darauf angetragen,  die  "Verletzung  der  Ehrfurcht"  durch  den
       Zusatz "absichtlich"  näher zu  bestimmen, um  zu verhindern, daß
       Äußerungen und  Handlungen unter  das Gesetz gezogen würden, "bei
       welchen nicht  im entferntesten  die  A b s i c h t  gewesen sei,
       die Ehrfurcht gegen den König zu verletzen"; daß aber ein solcher
       Zusatz von  der Regierung abgelehnt werden müsse, da derselbe den
       "Unterschied zwischen  Majestätsbeleidigung  und  Verletzung  der
       Ehrfurcht   v e r w i s c h e n   würde" und  "a b s i c h t l i-
       c h e"   Verletzungen der "Ehrfurcht" als "Beleidigungen" anzuse-
       hen seien.
       Aus diesen  Motiven, welche  für die  demnächst zu oktroyierenden
       Preßgesetzbegriffe noch  immer maßgebend  sind, geht also hervor,
       daß die  "Verletzung der  Ehrfurcht", die  gegenwärtig gleich der
       Majestätsbeleidigung mit  zweimonatlichem bis  f ü n f j ä h r i-
       g e m   Gefängnis belegt wird, gerade in  "u n a b s i c h t l i-
       c h e r"  Beleidigung besteht.
       Zu gleicher  Zeit erzählen  die "Motive",  daß  das  Maximum  des
       Strafmaßes für die "Verletzung der Ehrfurcht" damals nur nach An-
       trag der rheinischen Stände auf ein Jahr bestimmt worden ist.
       Der Vorteil  der "Märzerrungenschaften" für die Rheinländer liegt
       auf der  Hand. Die  ersten Belandrechtungen  des Code pénal [355]
       oktroyierten den Rheinländern die neuen Verbrechen der Majestäts-
       beleidigung mit  zwei Jahren  und der  "Verletzung der Ehrfurcht"
       mit 1  Jahr Gefängnis;  in den  Gesetzvorlagen von  1843 und 1847
       stieg die  beleidigte Majestät  zu dem Wert von fünf Jahren, wäh-
       rend  die  verletzte  Ehrfurcht  auf  Antrag  der    r h e i n i-
       s c h e n   S t ä n d e  ihren Satz von einem Jahre behalten muß-
       te; unter  den Belagerungs-Errungenschaften  der Märzemeute  wird
       auch die  (unabsichtliche) "Verletzung  der Ehrfurcht"  zu  fünf-
       jährigem Gefängnis  erhoben und  das  rheinische  Gesetzbuch  mit
       abermals neuen  Verbrechen der altpreußischen Landrechtsgesittung
       näher gebracht.
       
       "Preßfreiheit, öffentliches  Belagerungsverfahren und  den Galgen
       daneben!"
       
       #368# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
       -----
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 253 vom 23. März 1849]
       * Köln, 22. März.
       
       "Die Vorschriften  über die  Majestätsbeleidigung", wird  in  den
       Manteuffelschen Motiven ad § 12 des Entwurfs erklärt, "konnten um
       so weniger  fehlen, als in dem größten Teil der  R h e i n p r o-
       v i n z   die auf  die Majestätsbeleidigung  bezüglichen Strafge-
       setze infolge  der Verordnung  vom  15.  April  1848    a u ß e r
       A n w e n d u n g  g e s e t z t,  diese  L ü c k e  aber seitdem
       nicht ausgefüllt worden ist."
       
       Die Manteuffel-Motive erklären, daß dieser Teil der Hohenzollern-
       schen Preßgesetzgebung,  welcher selbst  das altpreußische  Land-
       recht und  die  Allerhöchste  Majestätsoffenbarung  der  Strafge-
       setzentwürfe von 1843 und 1847 überholt, hauptsächlich in Berück-
       sichtigung der   R h e i n p r o v i n z  notwendig erschien. Die
       Verordnungen vom  15. April 1848 [356l, d.h. die Verheißungen, zu
       welchen sich die "in den Staub gefallene Krone" (s. "N[eue] Preu-
       ßische] Z[ei]t[un]g" v. 20. d.) unter dem Eindruck der Märzemeute
       bequemte, haben  in der  Rheinprovinz die  so mühsam oktroyierten
       Belandrechtungen "außer  Anwendung" gesetzt und den Code pénal in
       seiner ersten  mangelhaften Reinheit  wiederhergestellt; um  aber
       diese märzerrungene  "Lücke" gebührend  auszufüllen und  zugleich
       die fortschreitende  Entwicklungsfähigkeit des  Hohenzollernschen
       Majestätswertes  zu   beurkunden,  proponiert  das  "starke"  No-
       vemberministerium den  Rheinländern nicht etwa die alten vormärz-
       lichen Landrechtbestimmungen,  nein,  eine  neue,  alle  früheren
       Strafgesetzstudien um  das Doppelte überschreitende Ehrfurchtser-
       klärung. Le  roi est  mort, vive  le roi!  1*) Vor  dem März 1848
       stand die  noch "ungeschwächte"  Landesvaterwürde  in  dem  Land-
       rechtspreise von  einjähriger Gefängnisstrafe;  in dem  März 1849
       ist die  Verletzung der  "in den  Staub gefallenen"  Krone zu dem
       Wert von  fünfjähriger Gefängnishaft gestiegen. Vor dem März 1848
       wurde das  rheinische Gesetz nur mit den patriarchalischen Ergän-
       zungen des  Landrechts vervollständigt;  im März  1849 werden ihm
       die Manteuffelschen Novembererrungenschaften oktroyiert:
       "Preßfreiheit, Säbelzensur und den Galgen daneben!"
       Die "Lücke"  des rheinischen  Gesetzbuches hat  indes noch andere
       Tiefen. Der  § 12  der Berliner Preßreform fährt in seinen Ergän-
       zungen fort:
       
       
       "G l e i c h e  S t r a f e"  (zweimonatliche bis  f ü n f j ä h-
       r i g e   Einsperrung) "trifft  denjenigen, welcher  in der  oben
       angegebenen Weise"  (durch Wort,  Schrift,  Z e i c h e n,  bild-
       liche und   a n d e r e   Darstellungen)   "d i e   K ö n i g i n
       b e l e i d i g t.   W e r  auf dieselbe Weise  d e n  T h r o n-
       f o l g e r   (?) oder ein  a n d e r e s  M i t g l i e d  d e s
       K ö n i g l i c h e n   H a u s e s ...  beleidigt, wird  mit Ge-
       fängnis von einem Monat bis zu  d r e i  J a h r e n  bestraft."
       -----
       1*) Der König ist tot, es lebe der König!
       
       #369# Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf
       -----
       Das altpreußische Landrecht belegte, wie bemerkt, die Beleidigung
       des "Staatsoberhauptes  selbst" nur  mit zwei  Jahren. Der  Fort-
       schritt des  Preßgesetzentwurfs, welcher  auf Beleidigung der un-
       tergeordneten Personen, der Königin fünfjährige, des Thronfolgers
       (?) und "anderer" Mitglieder des "Königlichen Hauses" dreijährige
       Einsperrung setzt, liegt auf der Hand.
       Das  rheinische   Gesetz  kennt   sowenig  eine  Beleidigung  der
       "Königin" usw.,  wie es  eine Beleidigung  des "Staatsoberhauptes
       selbst" kennt. Rheinische Zeitungen konnten bisher ungestraft von
       "Hoffnungen des  Hofes auf ein unerwartetes Ereignis" fabeln, was
       zuweilen aus medizinischen Gründen gleichwohl eine Verletzung der
       Ehre sein kann.
       Der expatentierte  Strafgesetzentwurf der  Vereinigten Ausschüsse
       endlich ordnete die Beleidigung der "Königin" der Beleidigung des
       "Staatsoberhauptes" unter,  indem er  dieselbe (§  103) statt mit
       fünfjähriger, mit dreijähriger Einsperrung bedrohte. Und über die
       gleichmäßige Bestrafung der Beleidigungen der "Königin" mit denen
       der andern Mitglieder der Königlichen Familie erklären die Motive
       von 1847,  daß bereits die rheinischen, schlesischen, sächsischen
       und pommerschen Stände zwischen diesen Personen einen Unterschied
       gemacht wissen  wollten, welcher  traurigen "Kasuistik"  aber die
       Regierung keine Folge geben könne.
       Das starke  Ministerium Manteuffel  hat die "Kasuistik" der alten
       rheinischen, schlesischen,  sächsischen Stände nicht unter seiner
       Würde befunden.  Hat nicht auch der seidenspinnende v.d. Heydt zu
       den Patent-Kasuisten  jener Zeit  gehört?  Der  Preßgesetzentwurf
       Manteuffel- v.d.  Heydt "konstituiert"  die  kasuistische  Unter-
       scheidung  zwischen   der  Königin  und  andern  Mitgliedern  des
       k[öni]gl[ichen] Hauses; er konstituiert sie gemäß der fortschrei-
       tenden Entwickelung  der allgemeinen nachmärzlichen Majestätswür-
       dengefühle.  Die  alten  rheinischen,  schlesischen,  pommerschen
       Stände verlangten  eine Unterscheidung der Königin von den andern
       Familiensippen, damit der gleichmäßige Strafsatz von dreijähriger
       Einsperrung für  die Beleidigung  der letzteren  gemildert werde;
       das starke Ministerium Manteuffel - v.d. Heydt akzeptiert die Un-
       terscheidung, um  statt dessen  den Strafsatz  für die beleidigte
       Königin  auf   die  neu   erhöhte  Stufe   der  Beleidigung   des
       "Staatsoberhauptes" zu erheben.
       Von gleicher  Entwicklungsfähigkeit der  Majestätsbegriffe  zeugt
       die beigefügte  Bestimmung desselben Paragraphen, wonach Beleidi-
       gungen eines beliebigen "deutschen Staatsoberhauptes" wie die Be-
       leidigung des  "Thronfolgers" mit dreijährigem Gefängnis bestraft
       werden.
       Nach dem  rheinischen Gesetz  werden Beleidigungen  gegen  dritte
       "Staatsoberhäupter" gleich  Injurien gegen  Privatpersonen (Geld-
       buße von 5 Fr.)
       
       #370# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
       -----
       bestraft, und  zwar auf   A n t r a g   d e s    B e l e i d i g-
       t e n,   nicht etwa aus Kriminalberuf seines öffentlichen Charak-
       ters. Nach  dem von  den  rheinischen  Ständen  bereits  1843  zu
       "Allerhöchstem Mißfallen"  verworfenen und  1847  wieder  neupro-
       ponierten  Strafgesetzentwurf   sollte  die  Beleidigung  fremder
       Regenten und  "ihrer Gemahlinnen"  mit Gefängnis von zwei Monaten
       bis zu  Strafarbeit von  zwei Jahren  belegt  werden,  wobei  die
       preußischen  Stände  den  gänzlichen  Wegfall  dieser  Bestimmung
       beantragten und  die westfälische  Krautjunker-Opposition den ur-
       sprünglichen Strafsatz für zu hoch erklärte. Das Ministerium Man-
       teuffel -  v.d. Heydt  endlich füllt die bedenklichen nachmärzli-
       chen Lücken  der rheinischen  Gesetzgebung aus,  indem es den von
       den rheinischwestfälischen  Zensusmännern angefochtenen Strafsatz
       von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht und für den pommerschen Don
       Quixote des Vereinigten Landtags in die Schranken tritt:
       "Preßfreiheit, wirkliches  öffentliches Verfahren  und den Galgen
       daneben!"
       Noch hat  in den allerhöchst inspirierten Preßreformstudien der §
       19 seine denkwürdige, heitere Bedeutung:
       
       "Wer 1.  eine der  beiden Kammern ("als solche"), 2. ein Mitglied
       der beiden  Kammern während  der   D a u e r  ihrer Sitzungen, 3.
       eine  s o n s t i g e  politische  K ö r p e r s c h a f t,  eine
       öffentliche Behörde,  einen öffentlichen  Beamten ... durch Wort,
       Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung belei-
       digt, wird mit Gefängnis bis zu 9 Monaten bestraft."
       Während die Manteuffel - v.d. Heydt die "politischen Körperschaf-
       ten",  Vereinbarungsversammlungen   und  Kammern  mit  Bajonetten
       auseinandertreiben, werden  den Rheinländern  zum "Schutz  dieser
       Versammlungen" neue Verbrechen in ihren "lückenhaften" Code pénal
       gepfuscht. Das Ministerium Manteuffel - v.d. Heydt oktroyiert dem
       Lande aus  göttlich-königlichem  Gnadenborn  eine  vaterländische
       Konstitution [123], um in der "Beleidigung der Kammern" dem rhei-
       nischen Gesetzbuch  ein neues,  bisher unbekanntes  Verbrechen zu
       oktroyieren:
       "Preßfreiheit, öffentliches Verfahren und den Galgen daneben!"
       Mögen sich  die Rheinländer  beizeiten in  acht nehmen.  Die  Ge-
       schichte der  früheren Belandrechtungen  des rheinischen  Gesetz-
       buchs, der  hohenzollersche   F o r t b a u  der Märzverheißungen
       werden ihnen  sagen, was  sie von  den überrheinischen  Errungen-
       schaften zu erwarten haben.
       Was die  bisherigen Standrechtsattentate  gegen den Code bezweck-
       ten, war  nichts als  die völlige Einverleibung der Rheinlande in
       die altpreußischen Provinzen, eine Einverleibung, welche so lange
       nicht vollständig, als die Rheinprovinz noch nicht gänzlich unter
       den preußischen Landrechtsstock geordnet
       
       #371# Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf
       -----
       war. Durch  den neuen  Gesetzentwurf aber  wird unter dem Vorwand
       den Rheinlanden die "Lücken" ihrer eigenen Gesetzgebung durch die
       Vorteile des  Landrechts zu  ersetzen, auch das Landrecht für die
       alten Provinzen  in seiner "lückenhaften" Milde noch vervollstän-
       digt.
       So erbärmlich  die jetzige  Kammer auch ist, so erwarten wir doch
       die Annahme  dieser Gesetzentwürfe  nicht von  ihr. Wir  erwarten
       aber alsdann,  daß man  uns auch  den hohenzollerschen Preßgalgen
       oktroyieren wird, und das gerade wünschen wir.
       
       Geschrieben von Karl Marx.

       zurück