Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849


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       #462#
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       Lassalle
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 288 vom 3. Mai 1849]
       * Köln, 2. Mai. Wir versprachen gestern, auf den Anklageakt gegen
       Lassalle zurückzukommen.
       Lassalle ist  angeklagt eines  "Verbrechens gegen Art. 87 und 102
       des Strafgesetzbuches".
       Art. 87  ist gerichtet  gegen das "Attentat oder Komplott, dessen
       Zweck ist,  die Bürger  oder Einwohner  zur Bewaffnung  gegen die
       kaiserliche Gewalt aufzufordern (exciter)".
       Art. 102  unterwirft den in der vorhergehenden Sektion (wozu auch
       Art. 87  gehört) festgestellten  Strafen (meist Todesstrafe) alle
       die, welche durch Reden an öffentlichen Orten und in öffentlichen
       Versammlungen oder  durch angeheftete  Plakate die Bürger auffor-
       dern (excitent),  diese Verbrechen  zu begehen. Nur für den Fall,
       daß die  Aufforderung ohne  Erfolg blieb, wird die Strafe in Ver-
       bannung gemildert.
       Wessen ist nun Lassalle angeklagt?
       Da er  in einem  Atem gegen  Art. 87  und  z u g l e i c h  gegen
       Art. 102 gesündigt haben soll, - so kann er nur beschuldigt sein:
       in der Weise des Art. 102 zu den Verbrechen des Art. 87 aufgefor-
       dert zu haben, d.h.:
       die Bürger  aufgefordert zu  haben, ein Attentat oder Komplott zu
       machen, dessen  Zweck die  Aufforderung zur  Bewaffnung gegen die
       kgl. Autorität ist, d.h.:
       die Bürger   a u f g e f o r d e r t   zu haben zur  A u f f o r-
       d e r u n g  zur Bewaffnung!
       Das ist  für den gewöhnlichen Menschenverstand ein ziemlich hand-
       greiflicher Unsinn.  Aber das  öffentliche  Ministerium  und  der
       Anklagesenat haben es einmal so gewollt.
       
       #463# Lassalle
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       Der Art. 102, der die Aufforderung zu den Verbrechen der Art. 86-
       101 der  Begehung des  Verbrechens selbst  gleichstellt, wenn die
       Aufforderung Folge hat, paßt nämlich ganz gut zu allen diesen Ar-
       tikeln. Er  paßt selbst zu den übrigen Punkten desselben Art. 87.
       Alle  diese   Artikel  sind   nämlich  gegen    b e s t i m m t e
       T a t h a n d l u n g e n   gerichtet,  zu  denen  man  aufreizen
       k a n n.  Z.B. spricht der gegen Attentat und Komplott gerichtete
       Art. 87  auch von  Attentat und  Komplott gegen das Leben und die
       Person des  Kaisers, von Attentat und Komplott, dessen Zweck ist,
       die  Regierungsform   und  die   Thronfolge  zu  ändern  oder  zu
       zerstören. Das  sind alles Dinge, zu denen man "auffordern" kann.
       Die Aufforderung zum Königsmord, zur Revolution ist ein mögliches
       Faktum; die  Aufforderung zum  Komplott, dessen  Zweck Königsmord
       oder Revolution  ist, kann ebenfalls vorkommen. Aber die  "A u f-
       f o r d e r u n g   zur Bildung  eines Attentats  resp. Komplotts
       z u r   A u f f o r d e r u n g   zur Bewaffnung gegen die könig-
       liche Autorität",  mit einem  Wort, die   A u f f o r d e r u n g
       z u r   A u f f o r d e r u n g,   das ist ein so unmögliches, so
       widersinniges Verbrechen  wie der  "V e r s u c h  zum entfernten
       V e r s u c h   des Hochverrats", der so manchem armen Teufel von
       Burschenschaftler in  der alten  gottseligen Landrechtszeit  zehn
       Jahre Festung kostete, oder wie das berühmte suspect de suspicion
       d'incivisme (verdächtig,  des Mangels an Bürgersinn verdächtig zu
       sein), das  legitimistische Brillen in den Gefängnisregistern der
       93er Schreckenszeit gefunden haben wollen.
       Oder aber: Ist die "Aufforderung zur Aufforderung zur Bewaffnung"
       wirklich ein  logisch und  juristisch  mögliches  Verbrechen,  so
       mußte Lassalle, um unter die fragliche Stelle des Art. 87 und un-
       ter Art.  102 zu  gleicher Zeit zu fallen, nicht wegen der Neußer
       Rede angeklagt werden, sondern wegen der Adresse an die National-
       versammlung, worin es heißt: "Wir beschwören die Nationalversamm-
       lung: Erlassen Sie den Ruf zu den Waffen! [399]
       Hier ist  "Aufforderung zur  Aufforderung zur Bewaffnung". Es ist
       aber selbst  diesem non  plus ultra  1*) eines  Anklageakts nicht
       eingefallen, in diesen Worten ein Verbrechen zu sehen.
       Wie aber  kommt das  öffentliche Ministerium dazu, aus der langen
       Reihe von  Artikeln der  betreffenden  Sektion  gerade  diejenige
       Stelle hervorzusuchen und mit dem Art. 102 in Verbindung zu brin-
       gen, zu der der Art. 102  g a r  n i c h t  p a ß t?
       Sehr  einfach.   Auf  dem   Verbrechen  gegen   Art.   87   steht
       T o d e s s t r a f e.   Und um  Lassalle zum Tode verurteilen zu
       helfen,   d a f ü r   f a n d   m a n   i n   d e r   g a n z e n
       R h e i n p r o v i n z   k e i n e   J u r y.  Man zog also vor,
       den Art.  102 mit  hineinzuziehen, der für den Fall, daß die Auf-
       forderung zum "Verbrechen" nicht von Erfolg
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       1*) Unübertrefflichen
       
       #464# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       ist, die  Milderung der  Strafe in    V e r b a n n u n g    vor-
       schreibt. Und  dazu, glaubte  man, werde sich schon eine Jury be-
       reitfinden lassen.
       Um also  Lassalle loszuwerden, erfand das öffentliche Ministerium
       ein   u n m ö g l i c h e s  V e r b r e c h e n,  verkoppelte es
       zwei Gesetzstellen,  die in  der Verkuppelung  keinen andern Sinn
       haben, als  r e i n e n  U n s i n n.
       Also: Entweder  ist Lassalle   s c h u l d i g,  den Art. 87 ver-
       letzt zu  haben, und  dann habe  man  den  Mut,  ihn  direkt  zum
       T o d e   zu verurteilen; oder er ist nicht schuldig, den Art. 87
       verletzt zu  haben, und  dann hat er auch den Art. 102 nicht ver-
       letzt und  muß unbedingt   f r e i g e s p r o c h e n    werden.
       Aber den  Art. 87  in der angezogenen Stelle  u n d  den Art. 102
       zu gleicher Zeit zu verletzen, ist eine Unmöglichkeit.
       Man merke  auf die  Schlauheit des öffentlichen Ministeriums. Die
       Anklage  gegen  Lassalle  fällt  eigentlich  unter  den  Art.  87
       (Todesstrafe). Darauf  ihn anzuklagen,  wagt man nicht: man klagt
       ihn auf  Art. 87  in Verbindung  mit Art.  102 an   (V e r b a n-
       n u n g);   und wenn  das nicht  hilft, wenn  die Geschwornen ihn
       freisprechen, so  stellt man  ihn vor das Zuchtpolizeigericht und
       schiebt die  Artikel 209  und 217   (s e c h s   T a g e    b i s
       e i n   J a h r   G e f ä n g n i s)   vor. Und alles das für ein
       und dasselbe Faktum, für seine Tätigkeit als Agitator während der
       Steuerverweigerungs-Bewegung!
       Sehen wir  uns jetzt  das eigentliche  Corpus delicti, die Neußer
       Rede vom 21. Nov. einmal an.
       Lassalle ist  angeklagt, zur  Bewaffnung gegen die kgl. Macht di-
       rekt aufgefordert zu haben.
       Nach den drei Zeugenaussagen, auf die der Anklageakt sich beruft,
       hat Lassalle allerdings die Neußer sehr direkt aufgefordert, sich
       zu   b e w a f f n e n,  Munition zu beschaffen, mit Waffengewalt
       die errungenen  Freiheiten  zu  wahren,  die  Nationalversammlung
       durch  aktives   Handeln  zu   unterstützen  usw.   Nun  ist  die
       A u f f o r d e r u n g   z u r   B e w a f f n u n g    ü b e r-
       h a u p t   keineswegs ein  Vergehen oder  gar ein Verbrechen, am
       allerwenigsten seit  der Revolution  und dem  Gesetz vom 6. April
       1848 [91],  das jedem  Preußen das  Recht garantiert,  Waffen  zu
       tragen. Die  Aufforderung zur  Bewaffnung wird erst strafbar nach
       dem Code,  wenn die  Bewaffnung gegen einzelne Beamte (Rebellion)
       oder gegen  die königl.  Macht, resp. gegen einen andern Teil der
       Bürger  sich   richtet  (Aufruhr).   Hier  ist  es  speziell  die
       Aufforderung und  zwar die   d i r e k t e   Aufforderung zur Be-
       waffnung gegen die königl. Macht.
       In allen  drei Zeugenaussagen  steht aber   k e i n  W o r t  von
       Bewaffnung gegen  die königl.  Macht; es  ist bloß von Bewaffnung
       zum  S c h u t z e  d e r  N a t i o n a l  v e r s a m m l u n g
       die Rede.  Und die Nationalversammlung war ein gesetzlich berufe-
       nes, gesetzlich  bestehendes Organ, ein wesentlicher Teil der ge-
       setzgebenden
       
       #465# Lassalle
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       ja hier  sogar der   k o n s t i t u i e r e n d e n  Gewalt. Ge-
       rade so  hoch wie  die konstituierende Gewalt über der vollstrec-
       kenden steht,  gerade so  hoch stand die Nationalversammlung über
       der "königlichen  Regierung". Zum  Schutz dieser  neben dem König
       höchsten gesetzlichen Behörde des Landes eine allgemeine Volksbe-
       waffnung provozieren  gilt bei  unsern Parquets  für ein schweres
       Verbrechen!
       Die einzige  Stelle, in der eine feine Prokuratorennase eine ent-
       fernte Beziehung  auf die "kgl. Regierung" entdecken könnte, wäre
       die von  den Batterien  in Neuß. Aber fordert Lassalle die Neußer
       auf, fordert  er sie gar, wie der Anklageakt in seinem Resume be-
       hauptet und wie es zu einer Verurteilung nötig ist, "direkt" auf,
       daß sie  sich bewaffnen sollen, um die Batterien des linken Rhei-
       nufers zu nehmen?
       Im Gegenteil!  Er fordert  sie weder  "direkt" noch indirekt dazu
       auf. Er sagt bloß, die Düsseldorfer erwarteten, die Neußer würden
       diese Batterien nehmen. Und diese bloß ausgesprochene "Erwartung"
       ist nach  der Meinung  des wohllöblichen Parquets eine excitation
       directe, eine   d i r e k t e   A u f f o r d e r u n g   zur Be-
       waffnung gegen die kgl. Macht!
       Also in  der ganzen   w i r k l i c h e n,   offen zum Schutz der
       Nationalversammlung organisierten und doch wohl gegen niemand an-
       ders als  die preußischen Truppen, d. h. gegen die kgl. Regierung
       (le  gouvernement   de  l'empereur)  gerichteten  Bewaffnung  von
       D ü s s e l d o r f  liegt kein Verbrechen, liegt bloß das Verge-
       hen des  Widerstandes gegen einzelne Beamte; und in dieser bloßen
       Äußerung, in  diesen vier  Worten liegt ein schweres Kriminalver-
       brechen!
       Was Lassalle   g e t a n  hat, wagt man nicht anzuschuldigen; was
       er   g e s a g t  hat, soll ein schweres Verbrechen sein. Und was
       hat er  gesagt? Daß man erwarte, die Neußer würden Batterien neh-
       men. Und  wer, sagt er, erwartet dies - etwa er selbst, Lassalle?
       Im Gegenteil, die Düsseldorfer!
       Lassalle sagt : Dritte Personen erwarten, daß ihr dies oder jenes
       tun werdet,  und nach der Logik des öffentlichen Ministeriums ist
       das eine  "direkte Aufforderung"  an euch, das Erwartete wirklich
       zu tun.
       In Berlin  haben die Minister jetzt die Kammer aufgelöst und prä-
       parieren sich  zu weitern  Oktroyierungen. Setzen  wir den  Fall,
       heute würde  das allgemeine Stimmrecht gewaltsam abgeschafft, das
       Vereinsrecht unterdrückt, die Preßfreiheit vernichtet. Wir sagen:
       Wir erwarten,  daß das Volk auf diesen schmählichen Treubruch mit
       Barrikaden antworten  wird -  so haben wir, sagt das Parquet, die
       Berliner Bürger  damit "direkt  aufgefordert", sich gegen die kö-
       nigliche Gewalt  zu bewaffnen,  und wenn  es nach dem Wunsche des
       Parquets geht,  werden wir  nach Umständen zum Tode oder zur Ver-
       bannung verurteilt!
       
       #466# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       Das Geheimnis  des ganzen  Prozesses gegen  Lassalle ist der Ten-
       denzprozeß gegen  den lästigen  Agitator. Es  ist ein versteckter
       Prozeß wegen  "Erregung von  Mißvergnügen" [400]  wie wir bis zum
       März das  Vergnügen hatten,  sie auch  hier am Rhein zu genießen.
       Geradeso ist der Prozeß gegen Weyers ein versteckter Prozeß wegen
       Majestätsbeleidigung. Weyers  hat gesagt:  "Tod dem Könige", und:
       "Man darf dem König die Krone keine Viertelstunde länger lassen";
       und diese paar, nach den Begriffen des Code pénal sehr unschuldi-
       gen Worte  sollen ebenfalls "direkte Aufforderung zur Bewaffnung"
       enthalten!
       Und selbst wenn Lassalle wirklich zur Bewaffnung wider die könig-
       liche Gewalt  aufgefordert hat, was dann? Stellen wir uns auf den
       konstitutionellen Standpunkt, sprechen wir nach konstitutionellen
       Begriffen. War  es nicht die Pflicht eines jeden Bürgers, damals,
       im November,  nicht nur "zur Bewaffnung aufzufordern", nein, sich
       selbst zu   b e w a f f n e n   zum  Schutz der konstitutionellen
       Volksvertreter, gegen  eine wortbrüchige  "königliche Regierung",
       die die  Versammlung der Volksvertreter mit Soldaten von Hotel zu
       Hotel jagte,  ihre Sitzungen  sprengte, ihre Papiere den Soldaten
       zu Fidibus  und zur  Ofenheizung überließ, und sie selbst zuletzt
       nach Hause  jagte? War nicht nach den Beschlüssen des Vereinigten
       Landtags, nach  dem berühmten  Rechtsboden des  Herrn Camphausen,
       von den  Eroberungen des 19. März gar nicht zu sprechen, die Ver-
       sammlung "gleichberechtigte Kontrahentin" mit der Krone? Und eine
       solche Versammlung  soll man nicht gegen Übergriffe der sogenann-
       ten "königlichen Regierung" schützen dürfen?
       Man hat  übrigens gesehen, wie es der "königlichen Regierung" zur
       andern Natur  geworden ist,  die Volksvertreter mit Fußtritten zu
       behandeln. Die  oktroyierten Kammern sind kaum zwei Monate zusam-
       men, so  jagt dieselbe  königliche Regierung sie beim ersten miß-
       liebigen Beschluß  auseinander - dieselben Kammern, die angeblich
       die Verfassung  revidieren sollten!  Jetzt haben  die Kammern die
       oktroyierte Verfassung für gültig anerkannt, und jetzt wissen wir
       erst recht  nicht, ob  wir eine  Verfassung haben oder nicht. Wer
       weiß, was uns morgen oktroyiert wird!
       Und die Leute, die das alles vorhergesehen, die danach gehandelt,
       die sich  diesem gewalttätigen  Treiben einer hochfahrenden Kama-
       rilla energisch widersetzen wollten, die sich nach den Anschauun-
       gen   a l l e r   k o n s t i t u t i o n e l l e n   L ä n d e r
       und besonders   E n g l a n d s    v o l l s t ä n d i g    a u f
       d e m   R e c h t s b o d e n  befanden,  solche Leute  läßt Man-
       teuffel, Simons  und Kompanie  arretieren, sechs  Monate in  Haft
       halten  und   schließlich  vor   die  Geschworenen  stellen,  der
       A u f r e i z u n g  z u m  A u f r u h r  angeklagt!
       
       Geschrieben von Friedrich Engels.

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