Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849
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Lassalle
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 288 vom 3. Mai 1849]
* Köln, 2. Mai. Wir versprachen gestern, auf den Anklageakt gegen
Lassalle zurückzukommen.
Lassalle ist angeklagt eines "Verbrechens gegen Art. 87 und 102
des Strafgesetzbuches".
Art. 87 ist gerichtet gegen das "Attentat oder Komplott, dessen
Zweck ist, die Bürger oder Einwohner zur Bewaffnung gegen die
kaiserliche Gewalt aufzufordern (exciter)".
Art. 102 unterwirft den in der vorhergehenden Sektion (wozu auch
Art. 87 gehört) festgestellten Strafen (meist Todesstrafe) alle
die, welche durch Reden an öffentlichen Orten und in öffentlichen
Versammlungen oder durch angeheftete Plakate die Bürger auffor-
dern (excitent), diese Verbrechen zu begehen. Nur für den Fall,
daß die Aufforderung ohne Erfolg blieb, wird die Strafe in Ver-
bannung gemildert.
Wessen ist nun Lassalle angeklagt?
Da er in einem Atem gegen Art. 87 und z u g l e i c h gegen
Art. 102 gesündigt haben soll, - so kann er nur beschuldigt sein:
in der Weise des Art. 102 zu den Verbrechen des Art. 87 aufgefor-
dert zu haben, d.h.:
die Bürger aufgefordert zu haben, ein Attentat oder Komplott zu
machen, dessen Zweck die Aufforderung zur Bewaffnung gegen die
kgl. Autorität ist, d.h.:
die Bürger a u f g e f o r d e r t zu haben zur A u f f o r-
d e r u n g zur Bewaffnung!
Das ist für den gewöhnlichen Menschenverstand ein ziemlich hand-
greiflicher Unsinn. Aber das öffentliche Ministerium und der
Anklagesenat haben es einmal so gewollt.
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Der Art. 102, der die Aufforderung zu den Verbrechen der Art. 86-
101 der Begehung des Verbrechens selbst gleichstellt, wenn die
Aufforderung Folge hat, paßt nämlich ganz gut zu allen diesen Ar-
tikeln. Er paßt selbst zu den übrigen Punkten desselben Art. 87.
Alle diese Artikel sind nämlich gegen b e s t i m m t e
T a t h a n d l u n g e n gerichtet, zu denen man aufreizen
k a n n. Z.B. spricht der gegen Attentat und Komplott gerichtete
Art. 87 auch von Attentat und Komplott gegen das Leben und die
Person des Kaisers, von Attentat und Komplott, dessen Zweck ist,
die Regierungsform und die Thronfolge zu ändern oder zu
zerstören. Das sind alles Dinge, zu denen man "auffordern" kann.
Die Aufforderung zum Königsmord, zur Revolution ist ein mögliches
Faktum; die Aufforderung zum Komplott, dessen Zweck Königsmord
oder Revolution ist, kann ebenfalls vorkommen. Aber die "A u f-
f o r d e r u n g zur Bildung eines Attentats resp. Komplotts
z u r A u f f o r d e r u n g zur Bewaffnung gegen die könig-
liche Autorität", mit einem Wort, die A u f f o r d e r u n g
z u r A u f f o r d e r u n g, das ist ein so unmögliches, so
widersinniges Verbrechen wie der "V e r s u c h zum entfernten
V e r s u c h des Hochverrats", der so manchem armen Teufel von
Burschenschaftler in der alten gottseligen Landrechtszeit zehn
Jahre Festung kostete, oder wie das berühmte suspect de suspicion
d'incivisme (verdächtig, des Mangels an Bürgersinn verdächtig zu
sein), das legitimistische Brillen in den Gefängnisregistern der
93er Schreckenszeit gefunden haben wollen.
Oder aber: Ist die "Aufforderung zur Aufforderung zur Bewaffnung"
wirklich ein logisch und juristisch mögliches Verbrechen, so
mußte Lassalle, um unter die fragliche Stelle des Art. 87 und un-
ter Art. 102 zu gleicher Zeit zu fallen, nicht wegen der Neußer
Rede angeklagt werden, sondern wegen der Adresse an die National-
versammlung, worin es heißt: "Wir beschwören die Nationalversamm-
lung: Erlassen Sie den Ruf zu den Waffen! [399]
Hier ist "Aufforderung zur Aufforderung zur Bewaffnung". Es ist
aber selbst diesem non plus ultra 1*) eines Anklageakts nicht
eingefallen, in diesen Worten ein Verbrechen zu sehen.
Wie aber kommt das öffentliche Ministerium dazu, aus der langen
Reihe von Artikeln der betreffenden Sektion gerade diejenige
Stelle hervorzusuchen und mit dem Art. 102 in Verbindung zu brin-
gen, zu der der Art. 102 g a r n i c h t p a ß t?
Sehr einfach. Auf dem Verbrechen gegen Art. 87 steht
T o d e s s t r a f e. Und um Lassalle zum Tode verurteilen zu
helfen, d a f ü r f a n d m a n i n d e r g a n z e n
R h e i n p r o v i n z k e i n e J u r y. Man zog also vor,
den Art. 102 mit hineinzuziehen, der für den Fall, daß die Auf-
forderung zum "Verbrechen" nicht von Erfolg
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1*) Unübertrefflichen
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ist, die Milderung der Strafe in V e r b a n n u n g vor-
schreibt. Und dazu, glaubte man, werde sich schon eine Jury be-
reitfinden lassen.
Um also Lassalle loszuwerden, erfand das öffentliche Ministerium
ein u n m ö g l i c h e s V e r b r e c h e n, verkoppelte es
zwei Gesetzstellen, die in der Verkuppelung keinen andern Sinn
haben, als r e i n e n U n s i n n.
Also: Entweder ist Lassalle s c h u l d i g, den Art. 87 ver-
letzt zu haben, und dann habe man den Mut, ihn direkt zum
T o d e zu verurteilen; oder er ist nicht schuldig, den Art. 87
verletzt zu haben, und dann hat er auch den Art. 102 nicht ver-
letzt und muß unbedingt f r e i g e s p r o c h e n werden.
Aber den Art. 87 in der angezogenen Stelle u n d den Art. 102
zu gleicher Zeit zu verletzen, ist eine Unmöglichkeit.
Man merke auf die Schlauheit des öffentlichen Ministeriums. Die
Anklage gegen Lassalle fällt eigentlich unter den Art. 87
(Todesstrafe). Darauf ihn anzuklagen, wagt man nicht: man klagt
ihn auf Art. 87 in Verbindung mit Art. 102 an (V e r b a n-
n u n g); und wenn das nicht hilft, wenn die Geschwornen ihn
freisprechen, so stellt man ihn vor das Zuchtpolizeigericht und
schiebt die Artikel 209 und 217 (s e c h s T a g e b i s
e i n J a h r G e f ä n g n i s) vor. Und alles das für ein
und dasselbe Faktum, für seine Tätigkeit als Agitator während der
Steuerverweigerungs-Bewegung!
Sehen wir uns jetzt das eigentliche Corpus delicti, die Neußer
Rede vom 21. Nov. einmal an.
Lassalle ist angeklagt, zur Bewaffnung gegen die kgl. Macht di-
rekt aufgefordert zu haben.
Nach den drei Zeugenaussagen, auf die der Anklageakt sich beruft,
hat Lassalle allerdings die Neußer sehr direkt aufgefordert, sich
zu b e w a f f n e n, Munition zu beschaffen, mit Waffengewalt
die errungenen Freiheiten zu wahren, die Nationalversammlung
durch aktives Handeln zu unterstützen usw. Nun ist die
A u f f o r d e r u n g z u r B e w a f f n u n g ü b e r-
h a u p t keineswegs ein Vergehen oder gar ein Verbrechen, am
allerwenigsten seit der Revolution und dem Gesetz vom 6. April
1848 [91], das jedem Preußen das Recht garantiert, Waffen zu
tragen. Die Aufforderung zur Bewaffnung wird erst strafbar nach
dem Code, wenn die Bewaffnung gegen einzelne Beamte (Rebellion)
oder gegen die königl. Macht, resp. gegen einen andern Teil der
Bürger sich richtet (Aufruhr). Hier ist es speziell die
Aufforderung und zwar die d i r e k t e Aufforderung zur Be-
waffnung gegen die königl. Macht.
In allen drei Zeugenaussagen steht aber k e i n W o r t von
Bewaffnung gegen die königl. Macht; es ist bloß von Bewaffnung
zum S c h u t z e d e r N a t i o n a l v e r s a m m l u n g
die Rede. Und die Nationalversammlung war ein gesetzlich berufe-
nes, gesetzlich bestehendes Organ, ein wesentlicher Teil der ge-
setzgebenden
#465# Lassalle
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ja hier sogar der k o n s t i t u i e r e n d e n Gewalt. Ge-
rade so hoch wie die konstituierende Gewalt über der vollstrec-
kenden steht, gerade so hoch stand die Nationalversammlung über
der "königlichen Regierung". Zum Schutz dieser neben dem König
höchsten gesetzlichen Behörde des Landes eine allgemeine Volksbe-
waffnung provozieren gilt bei unsern Parquets für ein schweres
Verbrechen!
Die einzige Stelle, in der eine feine Prokuratorennase eine ent-
fernte Beziehung auf die "kgl. Regierung" entdecken könnte, wäre
die von den Batterien in Neuß. Aber fordert Lassalle die Neußer
auf, fordert er sie gar, wie der Anklageakt in seinem Resume be-
hauptet und wie es zu einer Verurteilung nötig ist, "direkt" auf,
daß sie sich bewaffnen sollen, um die Batterien des linken Rhei-
nufers zu nehmen?
Im Gegenteil! Er fordert sie weder "direkt" noch indirekt dazu
auf. Er sagt bloß, die Düsseldorfer erwarteten, die Neußer würden
diese Batterien nehmen. Und diese bloß ausgesprochene "Erwartung"
ist nach der Meinung des wohllöblichen Parquets eine excitation
directe, eine d i r e k t e A u f f o r d e r u n g zur Be-
waffnung gegen die kgl. Macht!
Also in der ganzen w i r k l i c h e n, offen zum Schutz der
Nationalversammlung organisierten und doch wohl gegen niemand an-
ders als die preußischen Truppen, d. h. gegen die kgl. Regierung
(le gouvernement de l'empereur) gerichteten Bewaffnung von
D ü s s e l d o r f liegt kein Verbrechen, liegt bloß das Verge-
hen des Widerstandes gegen einzelne Beamte; und in dieser bloßen
Äußerung, in diesen vier Worten liegt ein schweres Kriminalver-
brechen!
Was Lassalle g e t a n hat, wagt man nicht anzuschuldigen; was
er g e s a g t hat, soll ein schweres Verbrechen sein. Und was
hat er gesagt? Daß man erwarte, die Neußer würden Batterien neh-
men. Und wer, sagt er, erwartet dies - etwa er selbst, Lassalle?
Im Gegenteil, die Düsseldorfer!
Lassalle sagt : Dritte Personen erwarten, daß ihr dies oder jenes
tun werdet, und nach der Logik des öffentlichen Ministeriums ist
das eine "direkte Aufforderung" an euch, das Erwartete wirklich
zu tun.
In Berlin haben die Minister jetzt die Kammer aufgelöst und prä-
parieren sich zu weitern Oktroyierungen. Setzen wir den Fall,
heute würde das allgemeine Stimmrecht gewaltsam abgeschafft, das
Vereinsrecht unterdrückt, die Preßfreiheit vernichtet. Wir sagen:
Wir erwarten, daß das Volk auf diesen schmählichen Treubruch mit
Barrikaden antworten wird - so haben wir, sagt das Parquet, die
Berliner Bürger damit "direkt aufgefordert", sich gegen die kö-
nigliche Gewalt zu bewaffnen, und wenn es nach dem Wunsche des
Parquets geht, werden wir nach Umständen zum Tode oder zur Ver-
bannung verurteilt!
#466# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Das Geheimnis des ganzen Prozesses gegen Lassalle ist der Ten-
denzprozeß gegen den lästigen Agitator. Es ist ein versteckter
Prozeß wegen "Erregung von Mißvergnügen" [400] wie wir bis zum
März das Vergnügen hatten, sie auch hier am Rhein zu genießen.
Geradeso ist der Prozeß gegen Weyers ein versteckter Prozeß wegen
Majestätsbeleidigung. Weyers hat gesagt: "Tod dem Könige", und:
"Man darf dem König die Krone keine Viertelstunde länger lassen";
und diese paar, nach den Begriffen des Code pénal sehr unschuldi-
gen Worte sollen ebenfalls "direkte Aufforderung zur Bewaffnung"
enthalten!
Und selbst wenn Lassalle wirklich zur Bewaffnung wider die könig-
liche Gewalt aufgefordert hat, was dann? Stellen wir uns auf den
konstitutionellen Standpunkt, sprechen wir nach konstitutionellen
Begriffen. War es nicht die Pflicht eines jeden Bürgers, damals,
im November, nicht nur "zur Bewaffnung aufzufordern", nein, sich
selbst zu b e w a f f n e n zum Schutz der konstitutionellen
Volksvertreter, gegen eine wortbrüchige "königliche Regierung",
die die Versammlung der Volksvertreter mit Soldaten von Hotel zu
Hotel jagte, ihre Sitzungen sprengte, ihre Papiere den Soldaten
zu Fidibus und zur Ofenheizung überließ, und sie selbst zuletzt
nach Hause jagte? War nicht nach den Beschlüssen des Vereinigten
Landtags, nach dem berühmten Rechtsboden des Herrn Camphausen,
von den Eroberungen des 19. März gar nicht zu sprechen, die Ver-
sammlung "gleichberechtigte Kontrahentin" mit der Krone? Und eine
solche Versammlung soll man nicht gegen Übergriffe der sogenann-
ten "königlichen Regierung" schützen dürfen?
Man hat übrigens gesehen, wie es der "königlichen Regierung" zur
andern Natur geworden ist, die Volksvertreter mit Fußtritten zu
behandeln. Die oktroyierten Kammern sind kaum zwei Monate zusam-
men, so jagt dieselbe königliche Regierung sie beim ersten miß-
liebigen Beschluß auseinander - dieselben Kammern, die angeblich
die Verfassung revidieren sollten! Jetzt haben die Kammern die
oktroyierte Verfassung für gültig anerkannt, und jetzt wissen wir
erst recht nicht, ob wir eine Verfassung haben oder nicht. Wer
weiß, was uns morgen oktroyiert wird!
Und die Leute, die das alles vorhergesehen, die danach gehandelt,
die sich diesem gewalttätigen Treiben einer hochfahrenden Kama-
rilla energisch widersetzen wollten, die sich nach den Anschauun-
gen a l l e r k o n s t i t u t i o n e l l e n L ä n d e r
und besonders E n g l a n d s v o l l s t ä n d i g a u f
d e m R e c h t s b o d e n befanden, solche Leute läßt Man-
teuffel, Simons und Kompanie arretieren, sechs Monate in Haft
halten und schließlich vor die Geschworenen stellen, der
A u f r e i z u n g z u m A u f r u h r angeklagt!
Geschrieben von Friedrich Engels.
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