Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849
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Die neue preußische Verfassung
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 297 vom 13. Mai 1849]
* Köln, 12. Mai. Das Potsdamer Mitglied der gott- wie standrecht-
lich begnadeten Dreifaltigkeit [420] oktroyierte im November v.J.
nach Auseinandersprengung der Volksvertreter eine Verfassung
[123], die von den bald zusammentretenden Kammern revidiert wer-
den sollte. Bekanntlich ereilte die neuen Volksvertreter ein ähn-
liches Schicksal wie die alten; die einen verjagte man mit
Wrangelschen Bajonetten, die andren hieß ein einfaches Manteuf-
felsches Auflösungsbillettchen nach Hause gehen. [421] Mit der
Revision war's demnach ebenfalls zu Ende.
So hatte nun der christlich-germanische Landesvater und seine
Spießgesellen, das ganze Heer der ahnenreichen wie ahnenlosen,
besternten und unbesternten Herumlagerer, Umsonstfresser und
Volksvampyre freien Boden gewonnen, um eine Frucht nach ihrem
Herzen darauf zu pflanzen.
Im November v.J. war das Königs-, Beamten- und Junkertum noch zu
vielfachen, heuchlerischen Redensarten und anscheinend sehr libe-
ralen Verfassungsparagraphen genötigt. Die Novemberverfassung
mußte so gehalten sein, daß der zahlreich vertretene s t u p i-
d e Teil des sogenannten "Preußenvolkes" sich damit allenfalls
ködern ließe.
J e t z t sind solche feine diplomatische Rücksichten überflüs-
sig geworden. Ist nicht Schwager Nikolaus bereits mit 20 000 Mann
auf deutschem Boden? Ist nicht Dresden zusammengeschossen? Be-
steht nicht der intimste Bund mit dem feigen Flüchtlinge auf dem
Königstein, mit dem Reichsmax in München [422], mit dem Bulldog
Ernst August von Hannover, mit der ganzen Kontrerevolutionsbande
in- und außerhalb Deutschlands?
Nun wohl, dieser Moment ist von dem Hohenzollern bestens benutzt
#484# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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worden. Er hat für seine "geliebten" Untertanen eine neue Konsti-
tution ausarbeiten lassen und sie unterm 10. Mai in Charlotten-
burg sanktioniert und oktroyiert.
Die neueste, a l l e i n e h r l i c h, g e m e i n t e, kö-
niglich-preußische Verfassung, die vor der Novemberverfassung
auch den Vorzug hat, bloß aus 17 Paragraphen zu bestehen, lautet
wie folgt: [423]
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