Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849
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Das Blutgesetz in Düsseldorf
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 297 vom 13. Mai 1849]
* Köln, 12. Mai. Die "neue Konstitution" 1*), die Aufhebung der
gewöhnlichen Gesetze und Gerichtshöfe mit Verkündigung landesvä-
terlicher Mordprivilegien an "Mein herrliches Kriegsheer" [196]
ist bereits gestern in D ü s s e l d o r f in Kraft getreten.
Der Kommandeur hatte nach Besiegung und Abschlachtung des Volkes
alsbald in Berlin um Instruktionen angefragt. Von den Spießgesel-
len des Herrn von Hohenzollern, Brandenburg-Manteuffel, kam dar-
auf durch den Telegraphen der Befehl zur Proklamation des Blutge-
setzes und Einsetzung militärischer Mordgerichtshöfe.
Nach Art. 2 und 6 der Militärverfügung ist das Vereinsrecht auf-
gehoben und Art. 5, 6, 7, 24, 25, 26, 27 und 28 der oktroyierten
Schnaps-Charte [123] außer Kraft gesetzt.
Im vorigen Jahre, unter dem Bürger und Kommunisten Drigalski 2*),
wurde die Düsseldorfer Presse bei Verkündigung des Belagerungszu-
standes unter Z e n s u r gestellt, eine Maßregel, welche
selbst bei der Majorität der schlappen Vereinbarungsgesellschaft
Geschrei und Entrüstung erregte; heute, nach den neuen Hohenzol-
lernschen Errungenschaften, wo dem Potsdamer Unterknäs keine Kam-
mern, sondern die stammverwandten Stülpnasen der Kosaken zur
Seite stehen, heute begnügt man sich nicht mit der Z e n s u r,
man schreitet einfach zur U n t e r d r ü c k u n g der Presse.
Nach Art. 7 sind die Düsseldorfer Blätter, wie auch die "Neue
Rheinische Zeitung" in dem Düsseldorfer Rayon v e r b o t e n;
nach Art. 8 dürfen keine anderen als amtliche "Bekanntmachungen"
veröffentlicht werden.
Unter der Säbelherrschaft des Bürgers und Kommunisten Drigalski
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1*) Siehe vorl. Band, S. 483/484 und 493-499 - 2*) siehe vorl.
Band, S. 56-61
#486# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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wurden die willkürlich Verhafteten wenigstens dem gewöhnlichen
Gesetz und ihrem ordentlichen Richter nicht entzogen. Heute sind
Gesetz und Gerichte suspendiert und außergewöhnliche Militärmord-
höfe eingesetzt:
Art. 9. Wer durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung
zum Widerstand gegen die gesetzlichen (!) Anordnungen der Behör-
den reizt, soll vor ein Kriegsgericht gestellt werden.
Art. 10. Wer in offenem oder bewaffnetem Widerstande gegen die
M a ß r e g e l n der gesetzlichen Behörden betroffen wird oder
den Truppen durch eine verräterische Handlung Gefahr oder Nach-
teil bereitet, s o l l i m W e g e d e s S t a n d-
r e c h t s s o f o r t e r s c h o s s e n w e r d e n.
Die Lorbeeren des Mordhundes Windischgrätz haben den wiederer-
starkten Hohenzollern nicht schlafen lassen!
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