Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849


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       Das Blutgesetz in Düsseldorf
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 297 vom 13. Mai 1849]
       * Köln,  12. Mai.  Die "neue Konstitution" 1*), die Aufhebung der
       gewöhnlichen Gesetze  und Gerichtshöfe mit Verkündigung landesvä-
       terlicher Mordprivilegien  an "Mein  herrliches Kriegsheer" [196]
       ist bereits gestern in  D ü s s e l d o r f  in Kraft getreten.
       Der Kommandeur  hatte nach Besiegung und Abschlachtung des Volkes
       alsbald in Berlin um Instruktionen angefragt. Von den Spießgesel-
       len des  Herrn von Hohenzollern, Brandenburg-Manteuffel, kam dar-
       auf durch den Telegraphen der Befehl zur Proklamation des Blutge-
       setzes und Einsetzung militärischer Mordgerichtshöfe.
       Nach Art.  2 und 6 der Militärverfügung ist das Vereinsrecht auf-
       gehoben und  Art. 5, 6, 7, 24, 25, 26, 27 und 28 der oktroyierten
       Schnaps-Charte [123] außer Kraft gesetzt.
       Im vorigen Jahre, unter dem Bürger und Kommunisten Drigalski 2*),
       wurde die Düsseldorfer Presse bei Verkündigung des Belagerungszu-
       standes unter   Z e n s u r    gestellt,  eine  Maßregel,  welche
       selbst bei  der Majorität der schlappen Vereinbarungsgesellschaft
       Geschrei und  Entrüstung erregte; heute, nach den neuen Hohenzol-
       lernschen Errungenschaften, wo dem Potsdamer Unterknäs keine Kam-
       mern, sondern  die stammverwandten  Stülpnasen  der  Kosaken  zur
       Seite stehen,  heute begnügt man sich nicht mit der  Z e n s u r,
       man schreitet einfach zur  U n t e r d r ü c k u n g  der Presse.
       Nach Art.  7 sind  die Düsseldorfer  Blätter, wie  auch die "Neue
       Rheinische Zeitung"  in dem  Düsseldorfer Rayon  v e r b o t e n;
       nach Art.  8 dürfen keine anderen als amtliche "Bekanntmachungen"
       veröffentlicht werden.
       Unter der Säbelherrschaft des Bürgers und Kommunisten Drigalski
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       1*) Siehe vorl.  Band, S.  483/484 und  493-499 - 2*) siehe vorl.
       Band, S. 56-61
       
       #486# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       wurden die  willkürlich Verhafteten  wenigstens dem  gewöhnlichen
       Gesetz und  ihrem ordentlichen Richter nicht entzogen. Heute sind
       Gesetz und Gerichte suspendiert und außergewöhnliche Militärmord-
       höfe eingesetzt:
       Art. 9. Wer durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung
       zum Widerstand  gegen die gesetzlichen (!) Anordnungen der Behör-
       den reizt, soll vor ein Kriegsgericht gestellt werden.
       Art. 10.  Wer in  offenem oder  bewaffnetem Widerstande gegen die
       M a ß r e g e l n   der gesetzlichen Behörden betroffen wird oder
       den Truppen  durch eine  verräterische Handlung Gefahr oder Nach-
       teil bereitet,   s o l l    i m    W e g e    d e s    S t a n d-
       r e c h t s  s o f o r t  e r s c h o s s e n  w e r d e n.
       
       Die Lorbeeren  des Mordhundes  Windischgrätz haben  den wiederer-
       starkten Hohenzollern nicht schlafen lassen!

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