Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849
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Die neue Standrechts-Charte
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 299 vom 16. Mai 1849]
* Köln, 15. Mai. Wir haben noch von den neuesten landesväterli-
chen Absichten des Potsdamer Unterknäs um seine durch Raub und
Menschenschacher ihm "angestammten" Untertanen Akt zu nehmen. Wir
meinen die neu o k t r o y i e r t e S t a n d r e c h t s -
C h a r t e 1*), diese einzig wahre von allen Hohenzollernschen
Verheißungen, in welcher die preußische Herrlichkeit sich endlich
auch den stupidesten Vertrauensgimpeln in ihrer natürlichsten
Nacktheit, entblößt von dem letzten heuchlerischen Komödianten-
plunder, offenbart hat.
Die Verjagung der harmlosen Berliner Kammern, welche die ok-
troyierte Verfassung vom 5. Dezember [123] "revidieren" sollten,
war bekanntlich nur die notwendige Vorbereitung zu dem Einmarsch
der Russen auf deutschem Boden. Aber die Vereinbarung des Potsda-
mer Baschkirentums mit den stammverwandten hundenüstrigen Kosaken
des Prawoslawny-Zar hatte noch einen andern Zweck als den berühm-
ten Dreifaltigkeitszug [420] gegen Ungarn, in welchem Preußen
seiner feigen perfiden Natur nach als Polizeibüttel mit Steck-
briefen am Tore stand, während die östreichischen und russischen
Henker drinnen die Mordjagd anstellen sollten. Der wahre Zweck
dieses Hohenzollernschen Bündnisses war, dem Potsdamer Helden
durch Einmarsch der Russen den nötigen M u t einzublasen, um an
der Revolution für das i m M ä r z v. J. i h m a b g e-
d r u n g e n e G e s t ä n d n i s d e r F e i g h e i t
R a c h e z u n e h m e n.
Wir brauchen, um die den Hohenzollern zu allen Zeiten ureigene
und natürliche F e i g h e i t zu beweisen, keine geschichtli-
chen Exkursionen zu machen und vielleicht gar zu den Ahnen dieser
edlen Sippschaft hinaufzusteigen, welche hinter Sträuchern und
Hecken auf wehrlose Reisende lauerten und also als Buschklepper
den Grundstein zu dem "Glanz des Hauses" legten. Wir
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1*) Siehe vorl. Band, S. 483/484
#494# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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brauchen weder an den renommistischen Feldzug Friedrich Wilhelms
II. gegen die französische Republik zu erinnern, in welchem der
große Hohenzoller zuerst Reißaus nahm und die deutschen
"Reichstruppen" verriet, um mit Rußland den neuen polnischen Raub
ins Werk zu setzen; noch weniger haben wir nötig, von der erbärm-
lichen Rolle zu sprechen, welche sein Nachfolger Friedrich Wil-
helm III. in den Kaiserkriegen spielte, bevor er "Sein Volk"
durch lügnerische Versprechungen in den Kampf jagte. Die Ge-
schichte der "Märzerrungenschaften" war nur die Fortsetzung der
alten "angestammten" Feigheit und Perfidie. Die Vereinbarungsver-
sammlung war die erste Konzession der F e i g h e i t an die
Revolution, welche die berühmten Prahlereien von dem "Stück Per-
gament" [161] ablöste; sie wurde auseinandergejagt, als der Fall
Wiens dem wiedererstarkten Hohenzoller den gehörigen Mut dazu an
die Hand gab. Die oktroyierte Verfassung mit den "revidierenden"
Kammern war die zweite feige Heuchelei, da die "ungeschwächte
Krone" [321] zu dieser Zeit immer noch einige liberale Konzessio-
nen für nötig befand. Die Kammer wurde nach Hause geschickt, als
die Verschwörung mit dem russischen Kaiser und Herrn zum ersehn-
ten Abschluß gekommen war. [387] Aber erst der w i r k l i c h e
Einmarsch der Russen auf deutschem Boden, die s i c h e r e
Nähe der schützenden Kosaken gaben dem Hohenzoller den Mut, mit
dem letzten Plan herauszurücken: Aufhebung der letzten heuchleri-
schen "Konstitutionsgarantien" durch die unbeschränkteste, will-
kürlichste Säbeldiktatur, Suspension der alten, selbst vormärzli-
chen Gesetze und Gerichte, Rache mit "Pulver und Blei" an der Re-
volution für die in den Märzkonzessionen proklamierte hohenzol-
lersche Feigheit.
Dies ist die historische Entstehung der neu oktroyierten
Standrechtsverfassung. Sehen wir uns jetzt den Inhalt derselben
an.
Nach Art. 1 und 2 kann "für den Fall eines Aufruhrs" nicht nur
jeder Festungskommandant seine Festung, sondern auch jeder
"kommandierende General" d e n g a n z e n B e z i r k d e s
A r m e e k o r p s in Belagerungszustand erklären.
"Für den Fall eines Aufruhrs", c'est-à-dire 1*), wenn der Komman-
dant oder General für gut befindenden "Fall eines Aufruhrs" vor-
auszusehen. Oder sollten die Hohenzollernschen Minister, in deren
Stilübungen gewöhnlich der merkwürdigste Überfluß an Mangel gram-
matischer Kenntnisse vorherrscht, sagen wollen : - Im Fall eines
Aufruhrs"? Die Interpretation wird dem erprobten Verstand der Ge-
nerale und Kommandanten überlassen bleiben.
"Für den Fall eines Aufruhrs" also kann der Kommandant seine Fe-
stung, der kommandierende General aber eine ganze Provinz in Be-
lagerungszustand
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1*) das heißt
#495# Die neue Standrechts-Charte
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erklären. Die Grenzen dieses "Falls" sind nicht bestimmt. Ob der
"Fall des Aufruhrs" gerade innerhalb der Festung oder Provinz
sich anzeigen muß oder die Festung oder Provinz nur aus größerer
oder geringerer Entfernung zu bedrohen braucht -, das wird eben-
falls nur der "Takt" der Generale und Kommandanten herauszufühlen
haben. Und der "Takt" ist nach dem großen Wort des Generallieu-
tenant Tietzen das erste Erfordernis eines preußischen Offiziers.
Die Macht des Generals "für den Fall eines Aufruhrs" ist jedoch
im Interesse aller Rechtsbodenschwärmer höchst merkwürdig wieder
beschränkt worden. Nur "für den Fall eines Krieges" sollen Gene-
rale und Kommandanten s e l b s t ä n d i g die Provinzen und
Festungen in Belagerungszustand erklären können. "Für den Fall
eines Aufruhrs" aber, erklärt Art. 2 der neuen Charte, geht die
Verkündigung des Belagerungszustandes vom Ministerium aus; der
Kommandant soll seine Festung, der General die Provinz "für die-
sen Fall" nur p r o v i s o r i s c h, vorbehaltlich der Bestä-
tigung oder (!) Beseitigung durch das Ministerium, in Belage-
rungszustand erklären dürfen. Angenehme Sicherheit der aufruhrs-
bedrohten Untertanen! Haben wir nicht "verantwortliche" Minister?
Ist nicht durch das bloße "Provisorium" der Kommandanten- und Ge-
neraldiktatur, durch die letzte Instanz der "verantwortlichen"
Minister der "Rechtsboden" gerettet? Das "Provisorium" des Kom-
mandanten oder Generals gibt zwar denselben nach Art. 7 und 13
das Recht, p r o v i s o r i s c h die gewöhnlichen Gerichte zu
suspendieren, p r o v i s o r i s c h e Kriegsgerichte einzu-
setzen, welche dann ebenfalls p r o v i s o r i s c h zum
T o d e verurteilen (Art. 8), und p r o v i s o r i s c h die
Todesurteile binnen 24 Stunden (Art. 13, § 7) vollstrecken zu
lassen - aber der "Rechtsboden" ist immer durch die letzte Bestä-
tigung der "verantwortlichen" Minister gerettet, und es lebe der
Rechtsboden! Unser einziger stiller Wunsch ist dabei, daß an den
Rechtsboden-Männern die ersten p r o v i s o r i s c h e n Exe-
kutionen im Namen Gottes und Sr. christlich-germanischen Unter-
knäsen-Majestät erprobt werden möchten.
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 300 vom 17. Mai 1849]
* Köln, 16. Mai. Cervantes erzählt irgendwo von einem braven Al-
guacil 1*) und seinem Schreiber, welche zum Schutz der
öffentlichen Sittlichkeit zwei Weiber von weniger als
zweideutigem Ruf unterhielten. [424] Diese gefälligen Nymphen
zogen bei großen Jahrmärkten oder sonstigen festlichen Gelegen-
heiten in einer Kleidung aus, daß man den Vogel schon von weitem
an seinen
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1*) Polizeidiener in Spanien
#496# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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Federn erkennen konnte. Hatten sie irgendeinen Fremdling er-
wischt, so wußten sie sogleich ihre Liebhaber zu benachrichtigen,
in welches Gasthaus sie gegangen seien; der Alguacil und sein
Schreiber stürzten dann, zum großen Entsetzen der Weiber, herein,
spielten die Eifersüchtigen und ließen den Fremden erst nach lan-
gem Flehen gegen Hinterlegung einer angemessenen Geldentschädi-
gung entlaufen. Auf diese Weise hatten sie ihre eigenen Vorteile
mit den Interessen der öffentlichen Sittlichkeit vereinigt, denn
die Gerupften hüteten sich, so bald wieder ihren unlauteren Nei-
gungen nachzugehen.
Wie diese Sittlichkeitswächter haben die preußischen Ordnungshel-
den ein vereinfachtes Verfahren, für die normale Standrechtsruhe
zu sorgen. Die anreizende Aussendung einiger schnapsduftender Ge-
rechtigkeitssäulen, einige verlockende Säbelhiebe unter das Volk,
und die Aufruhrgelüste, welche dadurch in irgendeiner entlegenen
Stadt oder einem Dorf hervorgerufen werden, geben Gelegenheit,
durch Verkündigung des Belagerungszustandes die g a n z e
P r o v i n z vor ferneren unlauteren Regungen zu wahren und um
den letzten Rest ihres konstitutionellen Vermögens zu prellen.
Nach Art. 5 der neuen Standrechts-Charte kann der "Militär-
befehlshaber" bei Erklärung des Belagerungszustandes d i-
s t r i k t s w e i s e die Art. 5-7 und 24-28 der letzten im
Dezember oktroyierten "Errungenschaften" außer Kraft setzen.
Sehen wir, was noch übrigbleibt, wenn wir diese durch die neue
Stand-rechts-Charte wegoktroyierten Artikel von den Märzverhei-
ßungen abziehen. "Für den Fall eines Aufruhrs" nach dem Belieben
eines "Militärbefehlshabers" hört also auf:
Art. 5 der Dezemberverfassung: "Die p e r s ö n l i c h e
F r e i h e i t ist gewährleistet."
Art. 6. "Die Wohnung ist u n v e r l e t z l i c h."
Art. 7. "Niemand darf seinem g e s e t z l i c h e n Richter
entzogen werden."
Art. 24. "Jeder Preuße hat das Recht, etc. seine G e d a n k e n
frei zu äußern."
Art. 25. "Vergehen, welche durch Wort, Schrift etc. begangen wer-
den, sind nach den a l l g e m e i n e n Strafgesetzen zu be-
strafen."
Art. 26. "Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereich
der richterlichen Gewalt, so sollen Drucker, Verleger, Verteiler
n i c h t b e s t r a f t werden."
Art. 27. "Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne
Waffen in g e s c h l o s s e n e n R ä u m e n zu versam-
meln."
Art. 28. "Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken,
welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in G e s e l l-
s c h a f t e n zu vereinigen."
#497# Die neue Standrechts-Charte
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Sobald der Militärbefehlshaber "für den Fall eines Aufruhrs" den
Belagerungszustand proklamiert, ist die "persönliche Freiheit"
n i c h t mehr gewährleistet, die Wohnung n i c h t mehr für
unverletzlich erklärt, hören die "gesetzlichen" Gerichte, Preß-
freiheit, Schutz der Drucker und Vereinsrecht auf, und selbst die
"Gesellschaften" der Philister: Kasinos und Bälle, deren "Zweck
den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft", können nur par grâce de M.
le commandant 1*), keineswegs aber von "Rechts wegen" bestehen.
Zugleich verfügt Art. 4 der neuen Standrechts-Charte, daß
"mit der Erklärung des Belagerungszustandes" (pur et simple 2*))
"die vollziehende Gewalt an die M i l i t ä r befehlshaber
übergehen soll und die Zivilverwaltungs- und Kommunalbehörden den
Anordnungen und A u f t r ä g e n der Militärbefehlshaber
F o l g e z u l e i s t e n haben".
Mit diesem Paragraphen sind denn glücklich alle gewöhnlichen
Kommunal- und Verwaltungsformeln aufgehoben und die Ochsen der
stumpfnüstrigen, arroganten Bürokratie als "A u f t r a g s -
Lakaien" in das Joch der souveränen Militärdiktatur gespannt.
Art. 8 und 9 enthalten die Strafen, mit denen die hohenzollersche
Tatkraft noch unter Bajonetten und Kanonen ihre Sicherheit und
Ordnung zu schützen gedenkt. Dies neue Strafgesetz hat jedenfalls
vor allen langweiligen vereinbarten Rechtstheorien den Vorzug der
Kürze.
Art. 8. "Wer an einem in Belagerungszustand erklärten Ort oder
Bezirke der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verur-
sachung einer Ü b e r s c h w e m m u n g" (welche Vorsicht!)
"oder des Angriffs oder des W i d e r s t a n d e s g e g e n
d i e b e w a f f n e t e M a c h t o d e r A b g e o r d-
n e t e d e r Z i v i l- u n d M i l i t ä r b e h ö r d e n
in offener Gewalt und mit gefährlichen Waffen versehen sich
schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft."
"Widerstand gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Be-
hörden"! Man kennt die Taten "Meines herrlichen Kriegsheers"
[196], man weiß, wie die braven Pommern, Preußen und Was-
serpolacken [425], welche im Interesse der Einheit so eifrig in
die westlichen Provinzen gepfropft werden, nach allerhöchstem
Beispiel ihren Mut erst aus den Umständen schöpfen und nach Ent-
waffnung der Bürger, wie in Düsseldorf, Breslau, Posen, Berlin,
Dresden, den Belagerungszustand durch Ermordung der Wehrlosen,
Weiber und Kinder krönen. Die "angestammten" Untertanen des Pots-
damer Baschkiren-Knäs haben daher die höchst anerkennenswerte
Freiheit, sich nach erklärtem Belagerungszustand von den mut-
vollen Exekutoren des landesväterlichen Wohlwollens
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1*) von des Herrn Kommandanten Gnaden - 2*) schlicht und einfach
#498# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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"ordnungsmäßig" ermorden oder durch "Widerstand" standrechtlich
erschießen zu lassen.
Sollen wir noch weiter von den Bestimmungen des Art. 9 sprechen,
wonach Verbreitung von Nachrichten, welche die Behörden "irre-
führen", Ü b e r t r e t u n g eines "im Interesse der öf-
fentlichen Sicherheit erlassenen V e r b o t e s" usw. bis zu
einem Jahr Gefängnis bestraft werden soll und selbst die alleror-
dinärsten Polizei- und Gendarmenfunktionen fernerhin eine stand-
rechtliche Vervollkommnung erhalten?
Sollen wir auf die feige Perfidie eingehen, mit welcher der Ho-
henzollersche Landesvater und seine Spießgesellen Simons - von
der Heydt - Manteuffel die Bildung der militärischen Standrechts-
gerichte aus d r e i "höheren Offizieren" und zwei von dem Mi-
litärbefehlshaber zu e r n e n n e n d e n Zivilrichtern ver-
ordnen, um vor den stupiden Bourgeois den Schein einer "richter-
lichen" Prozedur zu bewahren und doch durch die Überzahl der
militärischen Mordknechte zugleich der Verurteilung sicher zu
sein?
Sollen wir von den verschiedenen Bestimmungen des Art. 13 über
das "Verfahren vor Kriegsgerichten" Akt nehmen, worin von einem
Zeugenbeweis nirgend die Rede ist, sondern im Sinne des Mordhun-
des Windischgrätz offenbar "n a c h Z u s a m m e n t r e f-
f e n von Umständen" geurteilt werden kann ?
Von den Bestimmungen, daß gegen die Urteile der Standrechtshöfe
kein Rechtsmittel stattfinde, daß die Todesurteile lediglich vom
"Militär-Befehlshaber" bestätigt und binnen 24 Stunden voll-
streckt werden, daß endlich s e l b s t n a c h A u f h e-
b u n g d e s B e l a g e r u n g s z u s t a n d e s bei noch
nicht vollzogenen Standrechtsurteilen die "ordentlichen Gerichte"
nur die Standrechtsstrafe in die gesetzliche Strafe zu ver-
wandeln, die "Tat aber als e r w i e s e n a n z u n e h m e n"
und nicht über Richtigkeit oder Nichtigkeit der Anklage zu
entscheiden haben?
Sollen wir uns endlich auf den letzten, besten Artikel dieser
kosakenerstarkten neuen Verfassung einlassen, wonach "auch außer
dem Belagerungszustand", also "nicht für den Fall eines Auf-
ruhrs", die Art. 5, 6, 24-28 der Dezember-Errungenschaft, die
"persönliche Freiheit", die "Unverletzlichkeit der Wohnung", die
"Preßfreiheit" und das "Vereinsrecht" d i s t r i k t s w e i-
s e a u f g e h o b e n werden können?
Wir haben nach allen diesen Herrlichkeiten nicht nötig, allen
wohlgesinnten Preußen zu den neuen, e i n z i g w a h r e n
Verheißungen, dem endlichen wahren Ausbruch des landesväterlichen
Wohlwollens infolge der Kosakennähe, von Herzen Glück zu wün-
schen. Wir freuen uns aufrichtig über diese blutige Züchtigung
der ordnungswütigen Bourgeoisseelen und elenden Rechtsboden-
tölpel.
#499# Die neue Standrechts-Charte
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Das Volk aber wird durch diese neue Errungenschaft das Maß seiner
Rache an einem lügenhaften, feigen Landplagengeschlecht bald er-
füllt finden und das Rheinland vor allem die langersehnte Stunde
nicht verstrichen lassen, wo wir rufen: Ça ira! [426]
Die magere Ritterschaft
Wird nun von dannen reisen,
Und der Abschiedstrunk wird ihnen kredenzt
Aus langen Flaschen von Eisen! [52]
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