Quelle: MEW 6 November 1848 - Juli 1849


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       #493#
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       Die neue Standrechts-Charte
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 299 vom 16. Mai 1849]
       
       * Köln,  15. Mai.  Wir haben noch von den neuesten landesväterli-
       chen Absichten  des Potsdamer  Unterknäs um  seine durch Raub und
       Menschenschacher ihm "angestammten" Untertanen Akt zu nehmen. Wir
       meinen die  neu   o k t r o y i e r t e   S t a n d r e c h t s -
       C h a r t e   1*), diese einzig wahre von allen Hohenzollernschen
       Verheißungen, in welcher die preußische Herrlichkeit sich endlich
       auch den  stupidesten Vertrauensgimpeln  in  ihrer  natürlichsten
       Nacktheit, entblößt  von dem  letzten heuchlerischen Komödianten-
       plunder, offenbart hat.
       Die Verjagung  der harmlosen  Berliner Kammern,  welche  die  ok-
       troyierte Verfassung  vom 5. Dezember [123] "revidieren" sollten,
       war bekanntlich  nur die notwendige Vorbereitung zu dem Einmarsch
       der Russen auf deutschem Boden. Aber die Vereinbarung des Potsda-
       mer Baschkirentums mit den stammverwandten hundenüstrigen Kosaken
       des Prawoslawny-Zar hatte noch einen andern Zweck als den berühm-
       ten Dreifaltigkeitszug  [420] gegen  Ungarn, in  welchem  Preußen
       seiner feigen  perfiden Natur  nach als  Polizeibüttel mit Steck-
       briefen am  Tore stand, während die östreichischen und russischen
       Henker drinnen  die Mordjagd  anstellen sollten.  Der wahre Zweck
       dieses Hohenzollernschen  Bündnisses war,  dem  Potsdamer  Helden
       durch Einmarsch der Russen den nötigen  M u t  einzublasen, um an
       der Revolution  für das   i m   M ä r z   v. J.   i h m  a b g e-
       d r u n g e n e   G e s t ä n d n i s    d e r    F e i g h e i t
       R a c h e  z u  n e h m e n.
       Wir brauchen,  um die  den Hohenzollern  zu allen Zeiten ureigene
       und natürliche   F e i g h e i t  zu beweisen, keine geschichtli-
       chen Exkursionen zu machen und vielleicht gar zu den Ahnen dieser
       edlen Sippschaft  hinaufzusteigen, welche  hinter Sträuchern  und
       Hecken auf  wehrlose Reisende  lauerten und also als Buschklepper
       den Grundstein zu dem "Glanz des Hauses" legten. Wir
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       1*) Siehe vorl. Band, S. 483/484
       
       #494# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       brauchen weder  an den renommistischen Feldzug Friedrich Wilhelms
       II. gegen  die französische  Republik zu erinnern, in welchem der
       große  Hohenzoller   zuerst  Reißaus   nahm  und   die  deutschen
       "Reichstruppen" verriet, um mit Rußland den neuen polnischen Raub
       ins Werk zu setzen; noch weniger haben wir nötig, von der erbärm-
       lichen Rolle  zu sprechen,  welche sein Nachfolger Friedrich Wil-
       helm III.  in den  Kaiserkriegen spielte,  bevor er  "Sein  Volk"
       durch lügnerische  Versprechungen in  den Kampf  jagte.  Die  Ge-
       schichte der  "Märzerrungenschaften" war  nur die Fortsetzung der
       alten "angestammten" Feigheit und Perfidie. Die Vereinbarungsver-
       sammlung war  die erste  Konzession der   F e i g h e i t  an die
       Revolution, welche  die berühmten Prahlereien von dem "Stück Per-
       gament" [161]  ablöste; sie wurde auseinandergejagt, als der Fall
       Wiens dem  wiedererstarkten Hohenzoller den gehörigen Mut dazu an
       die Hand  gab. Die oktroyierte Verfassung mit den "revidierenden"
       Kammern war  die zweite  feige Heuchelei,  da die  "ungeschwächte
       Krone" [321] zu dieser Zeit immer noch einige liberale Konzessio-
       nen für  nötig befand. Die Kammer wurde nach Hause geschickt, als
       die Verschwörung  mit dem russischen Kaiser und Herrn zum ersehn-
       ten Abschluß gekommen war. [387] Aber erst der  w i r k l i c h e
       Einmarsch der  Russen auf  deutschem Boden,  die    s i c h e r e
       Nähe der  schützenden Kosaken  gaben dem Hohenzoller den Mut, mit
       dem letzten Plan herauszurücken: Aufhebung der letzten heuchleri-
       schen "Konstitutionsgarantien"  durch die unbeschränkteste, will-
       kürlichste Säbeldiktatur, Suspension der alten, selbst vormärzli-
       chen Gesetze und Gerichte, Rache mit "Pulver und Blei" an der Re-
       volution für  die in  den Märzkonzessionen proklamierte hohenzol-
       lersche Feigheit.
       Dies  ist   die  historische   Entstehung  der  neu  oktroyierten
       Standrechtsverfassung. Sehen  wir uns  jetzt den Inhalt derselben
       an.
       Nach Art.  1 und  2 kann  "für den Fall eines Aufruhrs" nicht nur
       jeder  Festungskommandant   seine  Festung,  sondern  auch  jeder
       "kommandierende General"   d e n  g a n z e n  B e z i r k  d e s
       A r m e e k o r p s  in Belagerungszustand erklären.
       "Für den Fall eines Aufruhrs", c'est-à-dire 1*), wenn der Komman-
       dant oder  General für gut befindenden "Fall eines Aufruhrs" vor-
       auszusehen. Oder sollten die Hohenzollernschen Minister, in deren
       Stilübungen gewöhnlich der merkwürdigste Überfluß an Mangel gram-
       matischer Kenntnisse  vorherrscht, sagen wollen : - Im Fall eines
       Aufruhrs"? Die Interpretation wird dem erprobten Verstand der Ge-
       nerale und Kommandanten überlassen bleiben.
       "Für den  Fall eines Aufruhrs" also kann der Kommandant seine Fe-
       stung, der  kommandierende General aber eine ganze Provinz in Be-
       lagerungszustand
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       1*) das heißt
       
       #495# Die neue Standrechts-Charte
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       erklären. Die  Grenzen dieses "Falls" sind nicht bestimmt. Ob der
       "Fall des  Aufruhrs" gerade  innerhalb der  Festung oder  Provinz
       sich anzeigen  muß oder die Festung oder Provinz nur aus größerer
       oder geringerer  Entfernung zu bedrohen braucht -, das wird eben-
       falls nur der "Takt" der Generale und Kommandanten herauszufühlen
       haben. Und  der "Takt"  ist nach dem großen Wort des Generallieu-
       tenant Tietzen das erste Erfordernis eines preußischen Offiziers.
       Die Macht  des Generals  "für den Fall eines Aufruhrs" ist jedoch
       im Interesse  aller Rechtsbodenschwärmer höchst merkwürdig wieder
       beschränkt worden.  Nur "für den Fall eines Krieges" sollen Gene-
       rale und  Kommandanten   s e l b s t ä n d i g  die Provinzen und
       Festungen in  Belagerungszustand erklären  können. "Für  den Fall
       eines Aufruhrs"  aber, erklärt  Art. 2 der neuen Charte, geht die
       Verkündigung des  Belagerungszustandes vom  Ministerium aus;  der
       Kommandant soll  seine Festung, der General die Provinz "für die-
       sen Fall" nur  p r o v i s o r i s c h,  vorbehaltlich der Bestä-
       tigung oder  (!) Beseitigung  durch das  Ministerium, in  Belage-
       rungszustand erklären  dürfen. Angenehme Sicherheit der aufruhrs-
       bedrohten Untertanen! Haben wir nicht "verantwortliche" Minister?
       Ist nicht durch das bloße "Provisorium" der Kommandanten- und Ge-
       neraldiktatur, durch  die letzte  Instanz der  "verantwortlichen"
       Minister der  "Rechtsboden" gerettet?  Das "Provisorium" des Kom-
       mandanten oder  Generals gibt  zwar denselben  nach Art. 7 und 13
       das Recht,  p r o v i s o r i s c h  die gewöhnlichen Gerichte zu
       suspendieren,   p r o v i s o r i s c h e   Kriegsgerichte einzu-
       setzen, welche  dann  ebenfalls    p r o v i s o r i s c h    zum
       T o d e   verurteilen (Art. 8), und  p r o v i s o r i s c h  die
       Todesurteile binnen  24 Stunden  (Art. 13,  § 7)  vollstrecken zu
       lassen - aber der "Rechtsboden" ist immer durch die letzte Bestä-
       tigung der  "verantwortlichen" Minister gerettet, und es lebe der
       Rechtsboden! Unser  einziger stiller Wunsch ist dabei, daß an den
       Rechtsboden-Männern die ersten  p r o v i s o r i s c h e n  Exe-
       kutionen im  Namen Gottes  und Sr. christlich-germanischen Unter-
       knäsen-Majestät erprobt werden möchten.
       
       ["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 300 vom 17. Mai 1849]
       * Köln,  16. Mai. Cervantes erzählt irgendwo von einem braven Al-
       guacil  1*)   und  seinem   Schreiber,  welche   zum  Schutz  der
       öffentlichen   Sittlichkeit   zwei   Weiber   von   weniger   als
       zweideutigem Ruf  unterhielten. [424]  Diese  gefälligen  Nymphen
       zogen bei  großen Jahrmärkten  oder sonstigen festlichen Gelegen-
       heiten in  einer Kleidung aus, daß man den Vogel schon von weitem
       an seinen
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       1*) Polizeidiener in Spanien
       
       #496# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       Federn erkennen  konnte. Hatten  sie  irgendeinen  Fremdling  er-
       wischt, so wußten sie sogleich ihre Liebhaber zu benachrichtigen,
       in welches  Gasthaus sie  gegangen seien;  der Alguacil  und sein
       Schreiber stürzten dann, zum großen Entsetzen der Weiber, herein,
       spielten die Eifersüchtigen und ließen den Fremden erst nach lan-
       gem Flehen  gegen Hinterlegung  einer angemessenen Geldentschädi-
       gung entlaufen.  Auf diese Weise hatten sie ihre eigenen Vorteile
       mit den  Interessen der öffentlichen Sittlichkeit vereinigt, denn
       die Gerupften  hüteten sich, so bald wieder ihren unlauteren Nei-
       gungen nachzugehen.
       Wie diese Sittlichkeitswächter haben die preußischen Ordnungshel-
       den ein  vereinfachtes Verfahren, für die normale Standrechtsruhe
       zu sorgen. Die anreizende Aussendung einiger schnapsduftender Ge-
       rechtigkeitssäulen, einige verlockende Säbelhiebe unter das Volk,
       und die  Aufruhrgelüste, welche dadurch in irgendeiner entlegenen
       Stadt oder  einem Dorf  hervorgerufen werden,  geben Gelegenheit,
       durch  Verkündigung   des  Belagerungszustandes  die    g a n z e
       P r o v i n z   vor ferneren unlauteren Regungen zu wahren und um
       den letzten Rest ihres konstitutionellen Vermögens zu prellen.
       Nach Art.  5 der  neuen  Standrechts-Charte  kann  der  "Militär-
       befehlshaber"  bei   Erklärung  des  Belagerungszustandes    d i-
       s t r i k t s w e i s e   die Art.  5-7 und  24-28 der letzten im
       Dezember oktroyierten "Errungenschaften" außer Kraft setzen.
       Sehen wir,  was noch  übrigbleibt, wenn  wir diese durch die neue
       Stand-rechts-Charte wegoktroyierten  Artikel von  den Märzverhei-
       ßungen abziehen.  "Für den Fall eines Aufruhrs" nach dem Belieben
       eines "Militärbefehlshabers" hört also auf:
       Art. 5  der   Dezemberverfassung:  "Die     p e r s ö n l i c h e
       F r e i h e i t  ist gewährleistet."
       Art. 6. "Die Wohnung ist  u n v e r l e t z l i c h."
       Art. 7.  "Niemand darf  seinem   g e s e t z l i c h e n  Richter
       entzogen werden."
       Art. 24. "Jeder Preuße hat das Recht, etc. seine  G e d a n k e n
       frei zu äußern."
       Art. 25. "Vergehen, welche durch Wort, Schrift etc. begangen wer-
       den, sind  nach den   a l l g e m e i n e n  Strafgesetzen zu be-
       strafen."
       Art. 26.  "Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereich
       der richterlichen  Gewalt, so sollen Drucker, Verleger, Verteiler
       n i c h t  b e s t r a f t  werden."
       Art. 27.  "Alle Preußen  sind berechtigt, sich friedlich und ohne
       Waffen in   g e s c h l o s s e n e n   R ä u m e n   zu  versam-
       meln."
       Art. 28.  "Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken,
       welche den  Strafgesetzen nicht  zuwiderlaufen, in   G e s e l l-
       s c h a f t e n  zu vereinigen."
       
       #497# Die neue Standrechts-Charte
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       Sobald der  Militärbefehlshaber "für den Fall eines Aufruhrs" den
       Belagerungszustand proklamiert,  ist die  "persönliche  Freiheit"
       n i c h t   mehr gewährleistet,  die Wohnung  n i c h t  mehr für
       unverletzlich erklärt,  hören die  "gesetzlichen" Gerichte, Preß-
       freiheit, Schutz der Drucker und Vereinsrecht auf, und selbst die
       "Gesellschaften" der  Philister: Kasinos  und Bälle, deren "Zweck
       den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft", können nur par grâce de M.
       le commandant 1*), keineswegs aber von "Rechts wegen" bestehen.
       Zugleich verfügt Art. 4 der neuen Standrechts-Charte, daß
       
       "mit der  Erklärung des Belagerungszustandes" (pur et simple 2*))
       "die  vollziehende  Gewalt  an  die    M i l i t ä r befehlshaber
       übergehen soll und die Zivilverwaltungs- und Kommunalbehörden den
       Anordnungen  und    A u f t r ä g e n    der  Militärbefehlshaber
       F o l g e  z u  l e i s t e n  haben".
       
       Mit diesem  Paragraphen sind  denn  glücklich  alle  gewöhnlichen
       Kommunal- und  Verwaltungsformeln aufgehoben  und die  Ochsen der
       stumpfnüstrigen, arroganten  Bürokratie als    "A u f t r a g s -
       Lakaien"  in das Joch der souveränen Militärdiktatur gespannt.
       Art. 8 und 9 enthalten die Strafen, mit denen die hohenzollersche
       Tatkraft noch  unter Bajonetten  und Kanonen  ihre Sicherheit und
       Ordnung zu schützen gedenkt. Dies neue Strafgesetz hat jedenfalls
       vor allen langweiligen vereinbarten Rechtstheorien den Vorzug der
       Kürze.
       
       Art. 8.  "Wer an  einem in  Belagerungszustand erklärten Ort oder
       Bezirke der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verur-
       sachung einer   Ü b e r s c h w e m m u n g"   (welche Vorsicht!)
       "oder des  Angriffs oder  des  W i d e r s t a n d e s  g e g e n
       d i e   b e w a f f n e t e   M a c h t   o d e r  A b g e o r d-
       n e t e   d e r  Z i v i l-  u n d  M i l i t ä r b e h ö r d e n
       in offener  Gewalt und  mit  gefährlichen  Waffen  versehen  sich
       schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft."
       
       "Widerstand gegen  die bewaffnete  Macht oder Abgeordnete der Be-
       hörden"! Man  kennt die  Taten  "Meines  herrlichen  Kriegsheers"
       [196], man  weiß,  wie  die  braven  Pommern,  Preußen  und  Was-
       serpolacken [425],  welche im  Interesse der Einheit so eifrig in
       die westlichen  Provinzen gepfropft  werden,  nach  allerhöchstem
       Beispiel ihren  Mut erst aus den Umständen schöpfen und nach Ent-
       waffnung der  Bürger, wie  in Düsseldorf, Breslau, Posen, Berlin,
       Dresden, den  Belagerungszustand durch  Ermordung der  Wehrlosen,
       Weiber und Kinder krönen. Die "angestammten" Untertanen des Pots-
       damer Baschkiren-Knäs  haben daher  die  höchst  anerkennenswerte
       Freiheit, sich  nach erklärtem  Belagerungszustand von  den  mut-
       vollen Exekutoren des landesväterlichen Wohlwollens
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       1*) von des Herrn Kommandanten Gnaden - 2*) schlicht und einfach
       
       #498# Karl Marx/Friedrich Engels - "Neue Rheinische Zeitung"
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       "ordnungsmäßig" ermorden  oder durch  "Widerstand" standrechtlich
       erschießen zu lassen.
       Sollen wir  noch weiter von den Bestimmungen des Art. 9 sprechen,
       wonach Verbreitung  von Nachrichten,  welche die  Behörden "irre-
       führen",   Ü b e r t r e t u n g   eines "im  Interesse  der  öf-
       fentlichen Sicherheit  erlassenen   V e r b o t e s"  usw. bis zu
       einem Jahr Gefängnis bestraft werden soll und selbst die alleror-
       dinärsten Polizei-  und Gendarmenfunktionen fernerhin eine stand-
       rechtliche Vervollkommnung erhalten?
       Sollen wir  auf die  feige Perfidie eingehen, mit welcher der Ho-
       henzollersche Landesvater  und seine  Spießgesellen Simons  - von
       der Heydt - Manteuffel die Bildung der militärischen Standrechts-
       gerichte aus   d r e i  "höheren Offizieren" und zwei von dem Mi-
       litärbefehlshaber zu   e r n e n n e n d e n   Zivilrichtern ver-
       ordnen, um  vor den stupiden Bourgeois den Schein einer "richter-
       lichen" Prozedur  zu bewahren  und doch  durch die  Überzahl  der
       militärischen Mordknechte  zugleich der  Verurteilung  sicher  zu
       sein?
       Sollen wir  von den  verschiedenen Bestimmungen  des Art. 13 über
       das "Verfahren  vor Kriegsgerichten"  Akt nehmen, worin von einem
       Zeugenbeweis nirgend  die Rede ist, sondern im Sinne des Mordhun-
       des Windischgrätz  offenbar   "n a c h   Z u s a m m e n t r e f-
       f e n  von Umständen" geurteilt werden kann ?
       Von den  Bestimmungen, daß  gegen die Urteile der Standrechtshöfe
       kein Rechtsmittel  stattfinde, daß die Todesurteile lediglich vom
       "Militär-Befehlshaber" bestätigt  und  binnen  24  Stunden  voll-
       streckt werden,  daß endlich   s e l b s t   n a c h   A u f h e-
       b u n g  d e s  B e l a g e r u n g s z u s t a n d e s  bei noch
       nicht vollzogenen Standrechtsurteilen die "ordentlichen Gerichte"
       nur die  Standrechtsstrafe in  die  gesetzliche  Strafe  zu  ver-
       wandeln, die "Tat aber als  e r w i e s e n  a n z u n e h m e n"
       und nicht  über  Richtigkeit  oder  Nichtigkeit  der  Anklage  zu
       entscheiden haben?
       Sollen wir  uns endlich  auf den  letzten, besten  Artikel dieser
       kosakenerstarkten neuen  Verfassung einlassen, wonach "auch außer
       dem Belagerungszustand",  also "nicht  für den  Fall  eines  Auf-
       ruhrs", die  Art. 5,  6, 24-28  der Dezember-Errungenschaft,  die
       "persönliche Freiheit",  die "Unverletzlichkeit der Wohnung", die
       "Preßfreiheit" und  das "Vereinsrecht"   d i s t r i k t s w e i-
       s e  a u f g e h o b e n  werden können?
       Wir haben  nach allen  diesen Herrlichkeiten  nicht nötig,  allen
       wohlgesinnten Preußen  zu den  neuen,   e i n z i g   w a h r e n
       Verheißungen, dem endlichen wahren Ausbruch des landesväterlichen
       Wohlwollens infolge  der Kosakennähe,  von Herzen  Glück zu  wün-
       schen. Wir  freuen uns  aufrichtig über  diese blutige Züchtigung
       der  ordnungswütigen  Bourgeoisseelen  und  elenden  Rechtsboden-
       tölpel.
       
       #499# Die neue Standrechts-Charte
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       Das Volk aber wird durch diese neue Errungenschaft das Maß seiner
       Rache an  einem lügenhaften, feigen Landplagengeschlecht bald er-
       füllt finden  und das Rheinland vor allem die langersehnte Stunde
       nicht verstrichen lassen, wo wir rufen: Ça ira! [426]
       
       Die magere Ritterschaft
       Wird nun von dannen reisen,
       Und der Abschiedstrunk wird ihnen kredenzt
       Aus langen Flaschen von Eisen! [52]

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