Quelle: MEW 16 September 1864 - Juli 1870


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       Friedlich Engels
       
       Bericht über die Knappschaftsvereine der Bergarbeiter
       in den Kohlenwerken Sachsens [231]
       
       ["Demokratisches Wochenblatt" Nr. 12 vom 20. März 1869]
       Die erste beste Lohnordnung, z.B. die der Niederwürschnitzer Kom-
       panie, zeigt uns die allgemeine Lage der Bergarbeiter in den Koh-
       lenwerken des  Erzgebirges. Der Wochenlohn beträgt für erwachsene
       Bergarbeiter 2  Tlr. bis  3 Tlr. 12 Sgr. 6 Pf., für Jungen 1 Tlr.
       10 Sgr,  bis 1 Tlr. 20 Sgr. Der Wochenlohn des Durchschnittsberg-
       arbeiters beträgt  ungefähr 2 2/3  Tlr. Auf Verlangen müssen sich
       die Arbeiter  auf Stücklohn  verdingen. Daß der Stücklohn den ge-
       wöhnlichen Taglohn  kaum übersteigen  kann, dafür sorgt die Lohn-
       ordnung. Jeder  Arbeiter muß nämlich seine Kündigungsfrist monat-
       lich geben, und zwar am ersten Tage jeden Monats. Weigert er sich
       also, unter  den angebotenen  Bedingungen auf Stücklohn zu arbei-
       ten, so  wird er  dazu gezwungen,  für 4-8 Wochen, wenigstens. Es
       ist einfach  lächerlich, unter solchen Umständen von Regelung des
       Stücklohns durch  wechselseitige Übereinkunft  zu schwatzen,  von
       freiem Kontrakt zwischen Arbeiter und Kapitalist!
       Die Löhne  werden in zwei Stücken gezahlt, am 22. des Monats eine
       Abschlagssumme, am  8. des folgenden Monats der Lohnrest des ver-
       flossenen Monats. Der Kapitalist behält also seinen Arbeitern den
       g e s c h u l d e t e n   Lohn im Durchschnitt für 3 volle Wochen
       vor -  eine herrschaftliche Zwangsanleihe, um so wohltuender, als
       Geld damit gemacht, aber kein Zins dafür gezahlt wird.
       Die Ablösungen  der Leute sind in der Rege! zwölfstündig, und die
       oben angegebenen Wochenlöhne gelten für 6 zwölf stündige Arbeits-
       tage. Der  zwölfstündige Arbeitstag  enthält 2  Stunden (2  halbe
       Stunden und  l ganze  Stunde) für Mahlzeiten oder sogenannte Auf-
       setzzeit. Bei  dringender Arbeit  sind die Ablösungen achtstündig
       (d.h. 3 Ablösungen in 48 Stunden per
       
       #343# Über die Knappschaftsvereine der Bergarbeiter Sachsens
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       Mann) mit  einer halben Stunde Mahlzeit - und sogar sechsstündig.
       In letzterm Fall wird "gar keine Aufsetzzeit gestattet".
       Das Vorstehende liefert bereits ein trübes Bild von der Lage die-
       ser Bergarbeiter. Zum Verständnis ihrer leibeigenschaftlichen Zu-
       stände bedarf  es jedoch  einer Durchmusterung  der Statuten  der
       Knappschaftsvereine. Nehmen  wir diese  Statuten für  die Kohlen-
       werke: I. des hohen und mächtigen Prinzen Schönburg, II. der Nie-
       derwürschnitzer Kompanie,  III. der  Niederwürschnitz-Kirchberger
       Kompanie und IV. der Vereinigten Lugauer Kompanien.
       Die Einnahmen  der Knappschaftsvereine  bestehen: 1. aus den Ein-
       trittsgeldern und Beiträgen der Arbeiter, Strafgeldern, nicht re-
       klamierten Löhnen usw. und 2. aus den Beiträgen der Kapitalisten.
       Die Arbeiter  zahlen 3  oder 4 Prozent von ihren Löhnen, die Mei-
       ster zahlen  in I 7 Gr. 5 Pf. monatlich für jeden Beitrag zahlen-
       den Bergarbeiter,  in II  1 Pfennig von jedem Scheffel verkaufter
       Kohle, in  III als  erste Einlage  und zur  Begründung der Knapp-
       schaftskasse 500  Tlr., im übrigen dieselben Beiträge wie die Ar-
       beiter, endlich  in IV  wie in II, aber mit einem Begründungsein-
       schuß von 100 Tlr. für jede der Vereinigten Kompanien.
       Überheimelt uns hier nicht ein Stück freundlichster Harmonie zwi-
       schen Kapstal  und Arbeit?  Wer wagt  da noch von einem Gegensatz
       ihrer Interessen  zu faseln?  Aber, wie der große deutsche Denker
       Hansemann gesagt  hat, in  Geldsachen hört die Gemütlichkeit auf.
       [232] Es fragt sich also: Was kostet dem Arbeiter die Großmut der
       "hohen Werkseigentümer"? Sehen wir zu.
       Die Kapitalisten  tragen in  einem Fall  (III) soviel bei wie die
       Arbeiter, in  allen anderen beträchtlich weniger. Dafür verlangen
       sie folgende  Rechte, was  das Eigentum  an der Knappschaftskasse
       betrifft:
       
       I. "An  der Knappschaftskasse  steht den  Knappschaftsmitgliedern
       ein Eigentumsrecht  nicht zu, auch können die Mitglieder ein Meh-
       reres als die Gewährungen, worauf sie eintretendenfalls statuten-
       gemäß Anspruch  erlangen, aus der Kasse nicht begehren, insonder-
       heit nicht  auf Teilung  derselben  und  der  Bestände  antragen,
       selbst darin  nicht, im  Fall der  Betrieb des  einen oder ändern
       Werks aufhören  sollte. Sollte  der Betrieb Fürstlich-Schönburgi-
       scher Steinkohlenwerke  in Oelsnitz ganz aufhören", so - nach Ab-
       findung vorhandener  Ansprüche -  "steht wegen  des  übrigen  dem
       fürstlichen Werkbesitzer die Verfügung zu."
       II. "Sollte der Fall eintreten, daß der Niederwürschnitzer Stein-
       kohlenbau-Verein sich  auflöste, so muß auch der Knappschaftskas-
       senverband gleichzeitig  mit zur  Auflösung gebracht werden. Über
       den noch  bleibenden Bestand  steht dem Direktorium die Verfügung
       zu."
       
       #344# Friedrich Engels
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       Die Mitglieder  der Knappschaftskasse  haben kein Eigentum an der
       Knappschaftskasse.
       III. wie in II.
       
       IV. "Die Knappschaftskasse wird als ein unveräußerliches Eigentum
       der jetzt  lebenden und  künftig noch eintretenden Mitglieder des
       Vereins betrachtet.  Nur  wenn  der  unerwartete  Fall  eintreten
       sollte, daß  die Auflösung sämtlicher beteiligter Steinkohlenbau-
       Vereine vor  sich ginge  und daher  auch der  Knappschaftsverband
       seiner Auflösung entgegenzuführen wäre" - nun, in diesem unerwar-
       teten Fall  erwartet man,  daß die  Arbeiter den etwa vorhandenen
       Überschuß unter  sich teilen  werden. Beileibe  nicht! In  diesem
       Fall "haben  die Direktoren  der zuletzt sich auflösenden Vereine
       der Königl.  Kreisdirektion Vorschläge einzureichen. Die letztge-
       nannte Behörde hat über jene Verwendung zu entscheiden."
       
       In ändern  Worten: Die  Arbeiter zahlen den größten Teil der Bei-
       träge zur Knappschaftskasse, aber die Kapitalisten maßen sich das
       Eigentum dieser Kassen an. Die Kapitalisten scheinen ihren Arbei-
       tern ein  Geschenk zu  machen. In  der Tat werden die Arbeiter zu
       einem Geschenk  an ihre  Kapitalisten gezwungen. Diesen fällt mit
       dem Eigentumsrecht  von selbst  auch die Kontrolle über die Kasse
       zu.
       Vorsteher des Kassenvorstands ist der Geschäftsführer des Kohlen-
       werkes. Er  hat die Hauptverwaltung der Kasse, entscheidet in al-
       len zweifelhaften  Fällen, bestimmt die Höhe der Geldstrafen usw.
       Ihm auf dem Fuß folgt der Knappschaftsschreiber, der zugleich der
       Kassierer ist. Er wird entweder vom Kapitalisten ernannt oder be-
       darf dessen  Bestätigung, wenn er von den Arbeitern gewählt wird.
       Dann kommen  die gewöhnlichen Mitglieder des Vorstandes. Sie wer-
       den im  allgemeinen von den Arbeitern gewählt, aber in einem Fall
       (III) ernennt der Kapitalist drei dieser Vorstandsmitglieder. Was
       es überhaupt  mit diesem  "Vorstand" auf  sich hat, zeigt die Be-
       stimmung, daß  "er mindestens einmal im Jahr eine Sitzung halten"
       soll. Tatsächlich gebietet der Vorsteher. Die Vorstandsmitglieder
       dienen ihm als Handlanger.
       Dieser Herr  Vorsteher, der  Geschäftsführer des  Werks, ist auch
       sonst ein mächtiger Herr. Er kann die Prüfungszeit neuer Mitglie-
       der abkürzen, Extra-Unterstützungen verleihen, sogar (III) Arbei-
       ter, deren  Ruf ihm  anstößig dünkt,  verjagen, stets aber an den
       Kapitalherrn appellieren,  dessen Entscheidung in allen Anliegen-
       heiten der  Knappschaft schlußgültig  ist. So können Prinz Schön-
       burg und  die Direktoren der Aktiengesellschaften die Vereinssta-
       tuten ändern,  die Arbeiterbeiträge erhöhen, Krankenunterstützun-
       gen und  Pensionen schmälern,  Ansprüche auf  die Kasse mit neuen
       Hindernissen und  Formalitäten umgeben,  kurz, was ihnen beliebt,
       mit dem
       
       #345# Über die Knappschaftsvereine der Bergarbeiter Sachsens
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       Geld der  Arbeiter tun, unter dem einzigen Vorbehalt der Bestäti-
       gung von Regierungsbehörden, welche bisher niemals gezeigt haben,
       daß sie die Lage und Bedürfnisse der Arbeiter auch nur kennenler-
       nen wollen.  In den Kohlenwerken III behalten sich die Direktoren
       sogar vor,  jeden Arbeiter  aus der  Knappschaft zu verjagen, der
       von ihnen  gerichtlich Verfolgt,  aber - von dem Gerichte freige-
       sprochen wurde!
       Und für welche Vorteile unterwerfen die Bergarbeiter ihre eigenen
       Angelegenheiten so blindlings dem fremden Machtgebot? Man höre.
       1. In Krankheitsfällen erhalten sie ärztliche Behandlung und eine
       wöchentliche Unterstützung,  in den  Kohlenwerken I  zum Dritteil
       ihres Lohnes,  in III  zur Hälfte  des Lohnes,  in II  und IV zur
       Hälfte resp. 2/3 und 3/4 des Lohnes, wenn die Krankheit durch Un-
       fälle während  der Arbeit  verschuldet ist. 2. Invaliden erhalten
       eine Pension, je nach der Dauer des Dienstalters, also auch ihrer
       Beiträge zur  Knappschaftskasse, von  1/20 bis  1/2 der letztver-
       dienten Löhne.  3. Bei dem Todesfall eines Mitglieds erhält seine
       Witwe eine  Unterstützung von  1/5 bis  1/3 der Pension, wozu ihr
       Ehemann berechtigt  war, und  ein winziges  wöchentliches Almosen
       für jedes  Kind. 4.  Begräbnisgelder bei Todesfällen in der Fami-
       lie.
       Der erlauchte  Prinz und  die erleuchteten  Kapitalisten,  welche
       diese Statuten  entwarfen, und  die väterliche  Regierung, welche
       sie bestätigte,  schulden der Welt die Lösung einer Aufgabe: Wenn
       ein Bergarbeiter  bei dem vollen Durchschnittslohn von 2 2/3 Tlr.
       per Woche  halb verhungert,  wie kann  er leben mit einer Pension
       von z.B. 1/20 dieses Lohnes, sage 4 Sgr. per Woche?
       Die zarte  Rücksicht der Statuten für das Kapitalinteresse leuch-
       tet hell  aus der  Behandlung der  Minenunfälle, Mit Ausnahme der
       Werke II  und IV  wird keine  Extra-Unterstützung  gewährt,  wenn
       Krankheit oder  Tod durch Unfälle "im Dienst" verursacht wird. In
       keinem einzigen  Fall wird die Pension erhöht, wenn die Invalidi-
       tät Folge von Minenunfällen ist. Der Grund ist sehr einfach. Die-
       ser Posten  würde die Kassenausgabe bedenklich schwellen und sehr
       bald auch  dem blödesten Auge die Natur der kapitalherrlichen Ge-
       schenke verraten.
       Die von den sächsischen Kapitalisten oktroyierten Statuten unter-
       scheiden sich  von Louis Bonapartes oktroyierter Konstitution da-
       durch, daß  die letztere  stets noch  auf den  krönenden Abschluß
       harrt, während  die ersteren  ihn bereits  besitzen, und  zwar in
       folgendem, allen gemeinsamen Artikel:
       
       "Jeder Arbeiter,  der die Dienste des Vereins, sei es freiwillig,
       sei es  gezwungen, verläßt, tritt dadurch aus der Knappschaft aus
       und verliert  alle Rechte  und Ansprüche sowohl an die Kasse der-
       selben als an das von ihm selbst eingezahlte Geld."
       
       #346# Friedrich Engels
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       Also ein  Mann, der  30 Jahre in einem Kohlenwerke gearbeitet und
       zur Knappschaftskasse  beigesteuert hat,  verliert alle  so teuer
       erkauften Pensionsansprüche, sobald ihn der Kapitalist zu entlas-
       sen beliebt!  Dieser Artikel verwandelt den Lohnarbeiter in einen
       Leibeigenen, bindet ihn an die Scholle, setzt ihn der schnödesten
       Mißhandlung aus.  Wenn er kein Liebhaber von Fußtritten ist, wenn
       er sich wehrt gegen Herabdrückung des Lohnes auf den Hungerpunkt,
       wenn er  willkürliche Geldstrafen  zu zahlen [sich] weigert, wenn
       er gar auf amtliche Prüfung der Maße und Gewichte dringt - er er-
       hält stets  dieselbe eintönige Antwort: Packe dich, aber die Kas-
       senbeiträge und  deine Kassenansprüche  gehen nicht  mit auf  die
       Reise!
       Es scheint  paradox, von  Leuten in so verworfener Lage männliche
       Unabhängigkeit und  Selbstachtung  zu  erwarten.  Dennoch  zählen
       diese Bergarbeiter,  zu ihrer  Ehre sei es gesagt, unter den Vor-
       kämpfern der  deutschen Arbeiterklasse. Ihre Meister beginnen da-
       her eine  große Unruhe zu fühlen, trotz des ungeheuren Halts, den
       ihnen die  jetzige Organisation  der Knappschaftsvereine  bietet.
       Das jüngste  und gemeinste  ihrer Statuten  (III, es  datiert von
       1862) enthält folgenden grotesken Vorbehalt gegen Strikes und Ko-
       alition:
       
       "Jedes Knappschaftsmitglied  hat mit dem ihm nach der Lohnordnung
       zu stellenden  Lohne stets  zufrieden zu sein, zu gemeinschaftli-
       chen, die  Erzwingung einer Erhöhung seines Einkommens bezwecken-
       den Handlungen  sich niemals  herzugeben, geschweige  dergleichen
       durch Verführung seiner Kameraden zu veranlassen, vielmehr usw."
       
       Warum haben  die Lykurge  des Niederwürschnitz-Kirchberger Stein-
       kohlenbau-Aktienvereins, die Herrn B. Krüger, F.W. Schwamkrug und
       F.W. Richter,  nicht auch  zu beschließen  geruht, daß von nun an
       jeder Kohlenkäufer mit ihren höchsteigenhändig festgesetzten Koh-
       lenpreisen "stets  zufrieden zu sein hat"? Dies schlägt denn doch
       den "beschränkten Untertanenverstand" des Herrn von Rochow [233].
       Infolge der  Agitation unter  den Bergarbeitern  ist neulich  ein
       provisorischer Statutenentwurf  zur Vereinigung der Knappschaften
       aller  sächsischen  Kohlenwerke  veröffentlicht  worden  (Zwickau
       1869). Er  ist das Werk eines Arbeiterkomitees unter dein Vorsitz
       des Herrn  J.G. Dinier. Die Hauptpunkte sind: 1. Alle Knappschaf-
       ten sind  in eine gemeinsame Knappschaft zu vereinen. 2. Mitglie-
       der bewahren  ihre Ansprüche,  solange sie  in Deutschland wohnen
       und ihre  Beiträge bezahlen. 3. Eine Generalversammlung aller er-
       wachsenen Mitglieder  bildet die  höchste Autorität.  Sie ernennt
       einen vollziehenden Ausschuß usw. 4. Die Beiträge der Meister zur
       Knappschaftskasse sollen  die Hälfte  der von ihren Arbeitern ge-
       zahlten Beiträge erreichen.
       
       #347# Über die Knappschaftsvereine der Bergarbeiter Sachsens
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       Dieser Entwurf drückt keineswegs die Ansicht der intelligentesten
       sächsischen Bergarbeiter  aus. Er  kommt vielmehr  von einer Sek-
       tion, welche  reformieren möchte  mit Erlaubnis  des Kapitals. Er
       trägt den  Stempel des Unpraktischen auf der Stirne. Welche naive
       Unterstellung in  der Tat,  daß die  Kapitalisten,  bisher  unbe-
       schränkte Herrscher  über die Knappschaftsvereine, ihre Gewalt an
       eine demokratische  Generalversammlung von Arbeitern abtreten und
       trotzdem Beiträge  zahlen werden!  Das Grundübel  besteht  gerade
       darin, daß die Kapitalisten überhaupt beitragen. Solang dies dau-
       ert, ist ihnen die Leitung des Knappschaftsvereins und der Knapp-
       schaftskasse nicht  zu entziehen.  Um  wirkliche  Arbeitergesell-
       schaften zu  sein, müssen  die Knappschaftsvereine ausschließlich
       auf Arbeiterbeiträgen  beruhn. So  nur können  sie sich in Trades
       Unions verwandeln,  welche individuelle  Arbeiter vor der Willkür
       individueller Meister  schützen. Die unbedeutenden und zweideuti-
       gen Vorteile, welche die Kapitalistenbeiträge bieten - können sie
       je den Zustand der Leibeigenschaft aufwiegen, wozu sie den Arbei-
       ter zurückdrängen?  Mögen die  sächsischen Bergleute stets beden-
       ken: Was er immer zur Knappschaftskasse zahle, der Kapitalist er-
       spart ebensoviel  und mehr  am Arbeitslohn, Gesellschaften dieser
       Art haben die eigentümliche Wirkung, das Gesetz der Nachfrage und
       Zufuhr zum  ausschließlichen Vorteil  des Kapitalisten zu suspen-
       dieren. In  ändern Worten: Durch den ungewöhnlichen Halt, den sie
       dem Kapital  auf individuelle  Arbeiter geben,  drücken  sie  die
       Löhne selbst unter ihre gewöhnliche Durchschnittshöhe herab.
       Aber sollen  die Arbeiter denn die restierenden Kassen - versteht
       sich nach  Abfindung erworbenen  Rechte - den Kapitalisten schen-
       ken? Diese Frage kann nur gerichtlich gelöst werden. Trotz könig-
       lich obrigkeitlicher  Bestätigung schlagen  gewisse  Artikel  der
       Statuten den  allgemeingültigen zivilrechtlichen  Prinzipien über
       Verträge ins  Gesicht. Unter  allen Umständen  jedoch bleibt  die
       Scheidung des  Geldes der  Arbeiter vom Geld der Kapitalisten die
       unerläßliche Vorbedingung  zu jeder  Reform der  Knappschaftsver-
       eine.
       Die Beiträge  der sächsischen  Kohlenwerkbesitzer zu  den  Knapp-
       schaftskassen enthalten  das unfreiwillige Eingeständnis, daß das
       Kapital bis  zu einem gewissen Punkt haftbar ist für die Unfälle,
       die den  Lohnarbeiter während  seiner Arbeitsfunktion, in der Ar-
       beitsstätte, an  Leib oder  Leben gefährden.  Statt aber,  wie es
       jetzt geschieht,  diese Haftbarkeit zum Vorwand eines erweiterten
       Kapitaldespotismus machen  zu lassen,  geziemt es  den Arbeitern,
       für die gesetzliche Regelung der Haftbarkeit zu agitieren.
       Geschrieben zwischen dem 17. und 21. Februar 1869.

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