Quelle: MEW 16 September 1864 - Juli 1870
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Friedlich Engels
Bericht über die Knappschaftsvereine der Bergarbeiter
in den Kohlenwerken Sachsens [231]
["Demokratisches Wochenblatt" Nr. 12 vom 20. März 1869]
Die erste beste Lohnordnung, z.B. die der Niederwürschnitzer Kom-
panie, zeigt uns die allgemeine Lage der Bergarbeiter in den Koh-
lenwerken des Erzgebirges. Der Wochenlohn beträgt für erwachsene
Bergarbeiter 2 Tlr. bis 3 Tlr. 12 Sgr. 6 Pf., für Jungen 1 Tlr.
10 Sgr, bis 1 Tlr. 20 Sgr. Der Wochenlohn des Durchschnittsberg-
arbeiters beträgt ungefähr 2 2/3 Tlr. Auf Verlangen müssen sich
die Arbeiter auf Stücklohn verdingen. Daß der Stücklohn den ge-
wöhnlichen Taglohn kaum übersteigen kann, dafür sorgt die Lohn-
ordnung. Jeder Arbeiter muß nämlich seine Kündigungsfrist monat-
lich geben, und zwar am ersten Tage jeden Monats. Weigert er sich
also, unter den angebotenen Bedingungen auf Stücklohn zu arbei-
ten, so wird er dazu gezwungen, für 4-8 Wochen, wenigstens. Es
ist einfach lächerlich, unter solchen Umständen von Regelung des
Stücklohns durch wechselseitige Übereinkunft zu schwatzen, von
freiem Kontrakt zwischen Arbeiter und Kapitalist!
Die Löhne werden in zwei Stücken gezahlt, am 22. des Monats eine
Abschlagssumme, am 8. des folgenden Monats der Lohnrest des ver-
flossenen Monats. Der Kapitalist behält also seinen Arbeitern den
g e s c h u l d e t e n Lohn im Durchschnitt für 3 volle Wochen
vor - eine herrschaftliche Zwangsanleihe, um so wohltuender, als
Geld damit gemacht, aber kein Zins dafür gezahlt wird.
Die Ablösungen der Leute sind in der Rege! zwölfstündig, und die
oben angegebenen Wochenlöhne gelten für 6 zwölf stündige Arbeits-
tage. Der zwölfstündige Arbeitstag enthält 2 Stunden (2 halbe
Stunden und l ganze Stunde) für Mahlzeiten oder sogenannte Auf-
setzzeit. Bei dringender Arbeit sind die Ablösungen achtstündig
(d.h. 3 Ablösungen in 48 Stunden per
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Mann) mit einer halben Stunde Mahlzeit - und sogar sechsstündig.
In letzterm Fall wird "gar keine Aufsetzzeit gestattet".
Das Vorstehende liefert bereits ein trübes Bild von der Lage die-
ser Bergarbeiter. Zum Verständnis ihrer leibeigenschaftlichen Zu-
stände bedarf es jedoch einer Durchmusterung der Statuten der
Knappschaftsvereine. Nehmen wir diese Statuten für die Kohlen-
werke: I. des hohen und mächtigen Prinzen Schönburg, II. der Nie-
derwürschnitzer Kompanie, III. der Niederwürschnitz-Kirchberger
Kompanie und IV. der Vereinigten Lugauer Kompanien.
Die Einnahmen der Knappschaftsvereine bestehen: 1. aus den Ein-
trittsgeldern und Beiträgen der Arbeiter, Strafgeldern, nicht re-
klamierten Löhnen usw. und 2. aus den Beiträgen der Kapitalisten.
Die Arbeiter zahlen 3 oder 4 Prozent von ihren Löhnen, die Mei-
ster zahlen in I 7 Gr. 5 Pf. monatlich für jeden Beitrag zahlen-
den Bergarbeiter, in II 1 Pfennig von jedem Scheffel verkaufter
Kohle, in III als erste Einlage und zur Begründung der Knapp-
schaftskasse 500 Tlr., im übrigen dieselben Beiträge wie die Ar-
beiter, endlich in IV wie in II, aber mit einem Begründungsein-
schuß von 100 Tlr. für jede der Vereinigten Kompanien.
Überheimelt uns hier nicht ein Stück freundlichster Harmonie zwi-
schen Kapstal und Arbeit? Wer wagt da noch von einem Gegensatz
ihrer Interessen zu faseln? Aber, wie der große deutsche Denker
Hansemann gesagt hat, in Geldsachen hört die Gemütlichkeit auf.
[232] Es fragt sich also: Was kostet dem Arbeiter die Großmut der
"hohen Werkseigentümer"? Sehen wir zu.
Die Kapitalisten tragen in einem Fall (III) soviel bei wie die
Arbeiter, in allen anderen beträchtlich weniger. Dafür verlangen
sie folgende Rechte, was das Eigentum an der Knappschaftskasse
betrifft:
I. "An der Knappschaftskasse steht den Knappschaftsmitgliedern
ein Eigentumsrecht nicht zu, auch können die Mitglieder ein Meh-
reres als die Gewährungen, worauf sie eintretendenfalls statuten-
gemäß Anspruch erlangen, aus der Kasse nicht begehren, insonder-
heit nicht auf Teilung derselben und der Bestände antragen,
selbst darin nicht, im Fall der Betrieb des einen oder ändern
Werks aufhören sollte. Sollte der Betrieb Fürstlich-Schönburgi-
scher Steinkohlenwerke in Oelsnitz ganz aufhören", so - nach Ab-
findung vorhandener Ansprüche - "steht wegen des übrigen dem
fürstlichen Werkbesitzer die Verfügung zu."
II. "Sollte der Fall eintreten, daß der Niederwürschnitzer Stein-
kohlenbau-Verein sich auflöste, so muß auch der Knappschaftskas-
senverband gleichzeitig mit zur Auflösung gebracht werden. Über
den noch bleibenden Bestand steht dem Direktorium die Verfügung
zu."
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Die Mitglieder der Knappschaftskasse haben kein Eigentum an der
Knappschaftskasse.
III. wie in II.
IV. "Die Knappschaftskasse wird als ein unveräußerliches Eigentum
der jetzt lebenden und künftig noch eintretenden Mitglieder des
Vereins betrachtet. Nur wenn der unerwartete Fall eintreten
sollte, daß die Auflösung sämtlicher beteiligter Steinkohlenbau-
Vereine vor sich ginge und daher auch der Knappschaftsverband
seiner Auflösung entgegenzuführen wäre" - nun, in diesem unerwar-
teten Fall erwartet man, daß die Arbeiter den etwa vorhandenen
Überschuß unter sich teilen werden. Beileibe nicht! In diesem
Fall "haben die Direktoren der zuletzt sich auflösenden Vereine
der Königl. Kreisdirektion Vorschläge einzureichen. Die letztge-
nannte Behörde hat über jene Verwendung zu entscheiden."
In ändern Worten: Die Arbeiter zahlen den größten Teil der Bei-
träge zur Knappschaftskasse, aber die Kapitalisten maßen sich das
Eigentum dieser Kassen an. Die Kapitalisten scheinen ihren Arbei-
tern ein Geschenk zu machen. In der Tat werden die Arbeiter zu
einem Geschenk an ihre Kapitalisten gezwungen. Diesen fällt mit
dem Eigentumsrecht von selbst auch die Kontrolle über die Kasse
zu.
Vorsteher des Kassenvorstands ist der Geschäftsführer des Kohlen-
werkes. Er hat die Hauptverwaltung der Kasse, entscheidet in al-
len zweifelhaften Fällen, bestimmt die Höhe der Geldstrafen usw.
Ihm auf dem Fuß folgt der Knappschaftsschreiber, der zugleich der
Kassierer ist. Er wird entweder vom Kapitalisten ernannt oder be-
darf dessen Bestätigung, wenn er von den Arbeitern gewählt wird.
Dann kommen die gewöhnlichen Mitglieder des Vorstandes. Sie wer-
den im allgemeinen von den Arbeitern gewählt, aber in einem Fall
(III) ernennt der Kapitalist drei dieser Vorstandsmitglieder. Was
es überhaupt mit diesem "Vorstand" auf sich hat, zeigt die Be-
stimmung, daß "er mindestens einmal im Jahr eine Sitzung halten"
soll. Tatsächlich gebietet der Vorsteher. Die Vorstandsmitglieder
dienen ihm als Handlanger.
Dieser Herr Vorsteher, der Geschäftsführer des Werks, ist auch
sonst ein mächtiger Herr. Er kann die Prüfungszeit neuer Mitglie-
der abkürzen, Extra-Unterstützungen verleihen, sogar (III) Arbei-
ter, deren Ruf ihm anstößig dünkt, verjagen, stets aber an den
Kapitalherrn appellieren, dessen Entscheidung in allen Anliegen-
heiten der Knappschaft schlußgültig ist. So können Prinz Schön-
burg und die Direktoren der Aktiengesellschaften die Vereinssta-
tuten ändern, die Arbeiterbeiträge erhöhen, Krankenunterstützun-
gen und Pensionen schmälern, Ansprüche auf die Kasse mit neuen
Hindernissen und Formalitäten umgeben, kurz, was ihnen beliebt,
mit dem
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Geld der Arbeiter tun, unter dem einzigen Vorbehalt der Bestäti-
gung von Regierungsbehörden, welche bisher niemals gezeigt haben,
daß sie die Lage und Bedürfnisse der Arbeiter auch nur kennenler-
nen wollen. In den Kohlenwerken III behalten sich die Direktoren
sogar vor, jeden Arbeiter aus der Knappschaft zu verjagen, der
von ihnen gerichtlich Verfolgt, aber - von dem Gerichte freige-
sprochen wurde!
Und für welche Vorteile unterwerfen die Bergarbeiter ihre eigenen
Angelegenheiten so blindlings dem fremden Machtgebot? Man höre.
1. In Krankheitsfällen erhalten sie ärztliche Behandlung und eine
wöchentliche Unterstützung, in den Kohlenwerken I zum Dritteil
ihres Lohnes, in III zur Hälfte des Lohnes, in II und IV zur
Hälfte resp. 2/3 und 3/4 des Lohnes, wenn die Krankheit durch Un-
fälle während der Arbeit verschuldet ist. 2. Invaliden erhalten
eine Pension, je nach der Dauer des Dienstalters, also auch ihrer
Beiträge zur Knappschaftskasse, von 1/20 bis 1/2 der letztver-
dienten Löhne. 3. Bei dem Todesfall eines Mitglieds erhält seine
Witwe eine Unterstützung von 1/5 bis 1/3 der Pension, wozu ihr
Ehemann berechtigt war, und ein winziges wöchentliches Almosen
für jedes Kind. 4. Begräbnisgelder bei Todesfällen in der Fami-
lie.
Der erlauchte Prinz und die erleuchteten Kapitalisten, welche
diese Statuten entwarfen, und die väterliche Regierung, welche
sie bestätigte, schulden der Welt die Lösung einer Aufgabe: Wenn
ein Bergarbeiter bei dem vollen Durchschnittslohn von 2 2/3 Tlr.
per Woche halb verhungert, wie kann er leben mit einer Pension
von z.B. 1/20 dieses Lohnes, sage 4 Sgr. per Woche?
Die zarte Rücksicht der Statuten für das Kapitalinteresse leuch-
tet hell aus der Behandlung der Minenunfälle, Mit Ausnahme der
Werke II und IV wird keine Extra-Unterstützung gewährt, wenn
Krankheit oder Tod durch Unfälle "im Dienst" verursacht wird. In
keinem einzigen Fall wird die Pension erhöht, wenn die Invalidi-
tät Folge von Minenunfällen ist. Der Grund ist sehr einfach. Die-
ser Posten würde die Kassenausgabe bedenklich schwellen und sehr
bald auch dem blödesten Auge die Natur der kapitalherrlichen Ge-
schenke verraten.
Die von den sächsischen Kapitalisten oktroyierten Statuten unter-
scheiden sich von Louis Bonapartes oktroyierter Konstitution da-
durch, daß die letztere stets noch auf den krönenden Abschluß
harrt, während die ersteren ihn bereits besitzen, und zwar in
folgendem, allen gemeinsamen Artikel:
"Jeder Arbeiter, der die Dienste des Vereins, sei es freiwillig,
sei es gezwungen, verläßt, tritt dadurch aus der Knappschaft aus
und verliert alle Rechte und Ansprüche sowohl an die Kasse der-
selben als an das von ihm selbst eingezahlte Geld."
#346# Friedrich Engels
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Also ein Mann, der 30 Jahre in einem Kohlenwerke gearbeitet und
zur Knappschaftskasse beigesteuert hat, verliert alle so teuer
erkauften Pensionsansprüche, sobald ihn der Kapitalist zu entlas-
sen beliebt! Dieser Artikel verwandelt den Lohnarbeiter in einen
Leibeigenen, bindet ihn an die Scholle, setzt ihn der schnödesten
Mißhandlung aus. Wenn er kein Liebhaber von Fußtritten ist, wenn
er sich wehrt gegen Herabdrückung des Lohnes auf den Hungerpunkt,
wenn er willkürliche Geldstrafen zu zahlen [sich] weigert, wenn
er gar auf amtliche Prüfung der Maße und Gewichte dringt - er er-
hält stets dieselbe eintönige Antwort: Packe dich, aber die Kas-
senbeiträge und deine Kassenansprüche gehen nicht mit auf die
Reise!
Es scheint paradox, von Leuten in so verworfener Lage männliche
Unabhängigkeit und Selbstachtung zu erwarten. Dennoch zählen
diese Bergarbeiter, zu ihrer Ehre sei es gesagt, unter den Vor-
kämpfern der deutschen Arbeiterklasse. Ihre Meister beginnen da-
her eine große Unruhe zu fühlen, trotz des ungeheuren Halts, den
ihnen die jetzige Organisation der Knappschaftsvereine bietet.
Das jüngste und gemeinste ihrer Statuten (III, es datiert von
1862) enthält folgenden grotesken Vorbehalt gegen Strikes und Ko-
alition:
"Jedes Knappschaftsmitglied hat mit dem ihm nach der Lohnordnung
zu stellenden Lohne stets zufrieden zu sein, zu gemeinschaftli-
chen, die Erzwingung einer Erhöhung seines Einkommens bezwecken-
den Handlungen sich niemals herzugeben, geschweige dergleichen
durch Verführung seiner Kameraden zu veranlassen, vielmehr usw."
Warum haben die Lykurge des Niederwürschnitz-Kirchberger Stein-
kohlenbau-Aktienvereins, die Herrn B. Krüger, F.W. Schwamkrug und
F.W. Richter, nicht auch zu beschließen geruht, daß von nun an
jeder Kohlenkäufer mit ihren höchsteigenhändig festgesetzten Koh-
lenpreisen "stets zufrieden zu sein hat"? Dies schlägt denn doch
den "beschränkten Untertanenverstand" des Herrn von Rochow [233].
Infolge der Agitation unter den Bergarbeitern ist neulich ein
provisorischer Statutenentwurf zur Vereinigung der Knappschaften
aller sächsischen Kohlenwerke veröffentlicht worden (Zwickau
1869). Er ist das Werk eines Arbeiterkomitees unter dein Vorsitz
des Herrn J.G. Dinier. Die Hauptpunkte sind: 1. Alle Knappschaf-
ten sind in eine gemeinsame Knappschaft zu vereinen. 2. Mitglie-
der bewahren ihre Ansprüche, solange sie in Deutschland wohnen
und ihre Beiträge bezahlen. 3. Eine Generalversammlung aller er-
wachsenen Mitglieder bildet die höchste Autorität. Sie ernennt
einen vollziehenden Ausschuß usw. 4. Die Beiträge der Meister zur
Knappschaftskasse sollen die Hälfte der von ihren Arbeitern ge-
zahlten Beiträge erreichen.
#347# Über die Knappschaftsvereine der Bergarbeiter Sachsens
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Dieser Entwurf drückt keineswegs die Ansicht der intelligentesten
sächsischen Bergarbeiter aus. Er kommt vielmehr von einer Sek-
tion, welche reformieren möchte mit Erlaubnis des Kapitals. Er
trägt den Stempel des Unpraktischen auf der Stirne. Welche naive
Unterstellung in der Tat, daß die Kapitalisten, bisher unbe-
schränkte Herrscher über die Knappschaftsvereine, ihre Gewalt an
eine demokratische Generalversammlung von Arbeitern abtreten und
trotzdem Beiträge zahlen werden! Das Grundübel besteht gerade
darin, daß die Kapitalisten überhaupt beitragen. Solang dies dau-
ert, ist ihnen die Leitung des Knappschaftsvereins und der Knapp-
schaftskasse nicht zu entziehen. Um wirkliche Arbeitergesell-
schaften zu sein, müssen die Knappschaftsvereine ausschließlich
auf Arbeiterbeiträgen beruhn. So nur können sie sich in Trades
Unions verwandeln, welche individuelle Arbeiter vor der Willkür
individueller Meister schützen. Die unbedeutenden und zweideuti-
gen Vorteile, welche die Kapitalistenbeiträge bieten - können sie
je den Zustand der Leibeigenschaft aufwiegen, wozu sie den Arbei-
ter zurückdrängen? Mögen die sächsischen Bergleute stets beden-
ken: Was er immer zur Knappschaftskasse zahle, der Kapitalist er-
spart ebensoviel und mehr am Arbeitslohn, Gesellschaften dieser
Art haben die eigentümliche Wirkung, das Gesetz der Nachfrage und
Zufuhr zum ausschließlichen Vorteil des Kapitalisten zu suspen-
dieren. In ändern Worten: Durch den ungewöhnlichen Halt, den sie
dem Kapital auf individuelle Arbeiter geben, drücken sie die
Löhne selbst unter ihre gewöhnliche Durchschnittshöhe herab.
Aber sollen die Arbeiter denn die restierenden Kassen - versteht
sich nach Abfindung erworbenen Rechte - den Kapitalisten schen-
ken? Diese Frage kann nur gerichtlich gelöst werden. Trotz könig-
lich obrigkeitlicher Bestätigung schlagen gewisse Artikel der
Statuten den allgemeingültigen zivilrechtlichen Prinzipien über
Verträge ins Gesicht. Unter allen Umständen jedoch bleibt die
Scheidung des Geldes der Arbeiter vom Geld der Kapitalisten die
unerläßliche Vorbedingung zu jeder Reform der Knappschaftsver-
eine.
Die Beiträge der sächsischen Kohlenwerkbesitzer zu den Knapp-
schaftskassen enthalten das unfreiwillige Eingeständnis, daß das
Kapital bis zu einem gewissen Punkt haftbar ist für die Unfälle,
die den Lohnarbeiter während seiner Arbeitsfunktion, in der Ar-
beitsstätte, an Leib oder Leben gefährden. Statt aber, wie es
jetzt geschieht, diese Haftbarkeit zum Vorwand eines erweiterten
Kapitaldespotismus machen zu lassen, geziemt es den Arbeitern,
für die gesetzliche Regelung der Haftbarkeit zu agitieren.
Geschrieben zwischen dem 17. und 21. Februar 1869.
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