Quelle: MEW 21 Mai 1883 - Dezember 1889
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Entstehung des athenischen Staats
Wie der Staat sich entwickelt hat, indem die Organe der Gentil-
verfassung teils umgestaltet, teils durch Einschiebung neuer Or-
gane verdrängt und endlich vollständig durch wirkliche Staatsbe-
hörden ersetzt wurden, während an die Stelle des in seinen Gen-
tes, Phratrien und Stämmen sich selbst schützenden wirklichen
"Volks in Waffen" eine diesen Staatsbehörden dienstbare, also
auch gegen das Volk verwendbare, bewaffnete "öffentliche Gewalt"
trat - davon können wir wenigstens das erste Stück nirgends bes-
ser verfolgen als im alten Athen. Die Formverwandlungen sind im
wesentlichen von Morgan dargestellt, den sie erzeugenden ökonomi-
schen Inhalt muß ich großenteils hinzufügen.
Zur Heroenzeit saßen die vier Stämme der Athener in Attika noch
auf getrennten Gebieten; selbst die sie zusammensetzenden zwölf
Phratrien scheinen in den zwölf Städten des Kekrops noch geson-
derte Sitze gehabt zu haben. Die Verfassung war die der Heroen-
zeit: Volksversammlung, Volksrat, Basileus. Soweit die ge-
schriebne Geschichte zurückreicht, war der Grund und Boden schon
verteilt und in Privateigentum übergegangen, wie dies der gegen
Ende der Oberstufe der Barbarei bereits verhältnismäßig entwic-
kelten Warenproduktion und dem ihr entsprechenden Warenhandel ge-
mäß ist. Neben Korn wurde Wein und öl gewonnen; der Seehandel auf
dem Ägäischen Meer wurde mehr und mehr den Phöniziern entzogen
und fiel großenteils in attische Hände. Durch den Kauf und Ver-
kauf von Grundbesitz, durch die fortschreitende Teilung der Ar-
beit zwischen Ackerbau und Handwerk, Handel und Schiffahrt, muß-
ten die Angehörigen der Gentes, Phratrien und Stämme sehr bald
durcheinanderkommen, der Distrikt der Phratrie und des Stammes
Bewohner erhalten, die, obwohl Volksgenossen, doch diesen Körper-
schaften nicht angehörten, also in ihrem eignen Wohnort fremd wa-
ren. Denn jede Phratrie und jeder Stamm verwalteten in ruhigen
Zeiten ihre Angelegenheiten selbst, ohne nach Athen zum Volksrat
oder Basileus zu schicken. Wer aber im Gebiet der Phratrie
#108# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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oder des Stamms wohnte, ohne ihm anzugehören, konnte an dieser
Verwaltung natürlich keinen Anteil nehmen.
Das geregelte Spiel der Organe der Gentilverfassung kam damit so
in Unordnung, daß schon zur Heroenzeit Abhülfe nötig wurde. Die
dem Theseus zugeschriebne Verfassung wurde eingeführt. Die Ände-
rung bestand vor allem darin, daß eine Zentralverwaltung in Athen
eingerichtet, d.h. ein Teil der bisher von den Stämmen selbstän-
dig verwalteten Angelegenheiten für gemeinsame erklärt und dem in
Athen sitzenden gemeinsamen Rat übertragen wurden. Hiermit gingen
die Athener einen Schritt weiter als irgendein eingebornes Volk
in Amerika je gegangen: An die Stelle des bloßen Bundes nebenein-
ander wohnender Stämme trat ihre Verschmelzung zu einem einzigen
Volk. Damit entsprang ein athenisches allgemeines Volksrecht, das
über den Rechtsbräuchen der Stämme und Gentes stand; der atheni-
sche Bürger erhielt als solcher bestimmte Rechte und neuen
Rechtsschutz auch auf Gebiet, wo er stammesfremd war. Damit war
aber der erste Schritt geschehn zur Untergrabung der Gentilver-
fassung; denn es war der erste Schritt zur späteren Zulassung von
Bürgern, die in ganz Attika stammesfremd waren, die ganz außer-
halb der athenischen Gentilverfassung standen und blieben. Eine
zweite dem Theseus zugeschriebne Einrichtung war die Einteilung
des ganzen Volks, ohne Rücksicht auf Gens, Phratrie oder Stamm,
in drei Klassen: Eupatriden oder Adlige, Geomoren oder Ackerbauer
und Demiurgen oder Handwerker, und die Überweisung des aus-
schließlichen Rechts der Ämterbesetzung an die Adligen. Diese
Einteilung blieb zwar, mit Ausnahme der Ämterbesetzung durch den
Adel, wirkungslos, da sie sonst keine Rechtsunterschiede zwischen
den Klassen begründete 1*). Aber sie ist wichtig, weil sie uns
die neuen gesellschaftlichen Elemente vorführt, die sich im
stillen entwickelt hatten. Sie zeigt, daß die gewohnheitsmäßige
Besetzung der Gentilämter aus gewissen Familien sich bereits zu
einem wenig bestrittenen Anrecht dieser Familien auf die Ämter
ausgebildet hatte, daß diese Familien, ohnehin mächtig durch
Reichtum, anfingen, außerhalb ihrer Gentes sich zu einer eignen
bevorrechteten Klasse zusammenzutun, und daß der eben erst
aufkeimende Staat diese Anmaßung heiligte. Sie zeigt ferner, daß
die Teilung der Arbeit zwischen Landbauern und Handwerkerrt
bereits genug erstarkt war, um der alten Gliederung nach Gentes
und Stämmen den Vorrang in gesellschaftlicher Bedeutung streitig
zu machen. Sie proklamiert endlich den unverträglichen Gegensatz
zwischen Gentilgesellschaft und Staat; der erste Versuch der
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1*) (1884) da die beiden andern Klassen keine besondern Rechte
erhielten (statt: da sie sonst keine Rechtsunterschiede zwischen
den Klassen begründete)
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Staatsbildung besteht darin, die Gentes zu zerreißen, indem er
die Mitglieder einer jeden in Bevorrechtete und Zurückgesetzte
und diese wieder in zwei Gewerbsklassen scheidet und so einander
entgegensetzt.
Die weitere politische Geschichte Athens bis auf Solon ist nur
unvollkommen bekannt. Das Amt des Basileus kam in Abgang; an die
Spitze des Staats traten aus dem Adel gewählte Archonten. Die
Herrschaft des Adels stieg mehr und mehr, bis sie gegen das Jahr
600 vor unsrer Zeitrechnung unerträglich wurde. Und zwar war das
Hauptmittel zur Unterdrückung der gemeinen Freiheit - das Geld
und der Wucher. Der Hauptsitz des Adels war in und um Athen, wo
der Seehandel, benebst noch immer gelegentlich mit in den Kauf
genommenem Seeraub, ihn bereicherte und den Geldreichtum in sei-
nen Händen konzentrierte. Von hier aus drang die sich entwic-
kelnde Geldwirtschaft wie zersetzendes Scheidewasser in die auf
Naturalwirtschaft gegründete, althergebrachte Daseinsweise der
Landgemeinden. Die Gentilverfassung ist mit Geldwirtschaft abso-
lut unverträglich; der Ruin der attischen Parzellenbauern fiel
zusammen mit der Lockerung der sie schützend umschlingenden alten
Gentilbande. Der Schuldschein und die Gutsverpfändung (denn auch
die Hypothek hatten die Athener schon erfunden) achteten weder
Gens noch Phratrie. Und die alte Gentilverfassung kannte kein
Geld, keinen Vorschuß, keine Geldschuld. Daher bildete die sich
immer üppiger ausbreitende Geldherrschaft des Adels auch ein
neues Gewohnheitsrecht aus zur Sicherung des Gläubigers gegen den
Schuldner, zur Weihe der Ausbeutung des Kleinbauern durch den
Geldbesitzer. Sämtliche Feldfluren Attikas starrten von Pfandsäu-
len, an denen verzeichnet stand, das sie tragende Grundstück sei
dem und dem verpfändet um soundso viel Geld. Die Äcker, die nicht
so bezeichnet, waren großenteils bereits wegen verfallner Hypo-
theken oder Zinsen verkauft, in das Eigentum des adligen Wuche-
rers übergegangen; der Bauer konnte froh sein, wenn ihm erlaubt
wurde, als Pächter darauf sitzenzubleiben und von e i n e m
S e c h s t e l des Ertrags seiner Arbeit zu leben, während er
f ü n f S e c h s t e l dem neuen Herrn als Pacht zahlen mußte.
Noch mehr. Reichte der Erlös des verkauften Grundstücks nicht hin
zur Deckung der Schuld, oder war diese Schuld ohne Sicherung
durch Pfand aufgenommen, so mußte der Schuldner seine Kinder ins
Ausland in die Sklaverei verkaufen, um den Gläubiger zu decken.
Verkauf der Kinder durch den Vater - das war die erste Frucht des
Vaterrechts und der Monogamie! Und war der Blutsauger dann noch
nicht befriedigt, so konnte er den Schuldner selbst als Sklaven
verkaufen. Das war die angenehme Morgenröte der Zivilisation beim
athenischen Volk.
#110# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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Früher, als die Lebenslage des Volks noch der Gentilverfassung
entsprach, war eine solche Umwälzung unmöglich; und hier war sie
gekommen, man wußte nicht wie. Gehn wir einen Augenblick zurück
zu unsern Irokesen. Dort war ein Zustand undenkbar, wie er sich
jetzt den Athenern sozusagen ohne ihr Zutun und sicher gegen ih-
ren Willen aufgedrängt hatte. Dort konnte die sich jahraus,
jahrein gleichbleibende Weise, den Lebensunterhalt zu produzie-
ren, nie solche, wie von außen aufgezwungene Konflikte erzeugen,
keinen Gegensatz von Reich und Arm, von Ausbeutern und Ausgebeu-
teten. Die Irokesen waren noch weit entfernt davon, die Natur zu
beherrschen, aber innerhalb der für sie geltenden Naturgrenzen
beherrschten sie ihre eigne Produktion. Abgesehn von schlechten
Ernten in ihren Gärtchen, von Erschöpfung des Fischvorrats ihrer
Seen und Flüsse, des Wildstandes ihrer Wälder, wußten sie, was
bei ihrer Art, sich ihren Unterhalt zu erarbeiten, herauskam. Was
herauskommen mußte, war der Lebensunterhalt, ob er kärglicher
oder reichlicher ausfiel; was aber nie herauskommen konnte, das
waren unbeabsichtigte gesellschaftliche Umwälzungen, Zerreißung
der Gentilbande, Spaltung der Gentil- und Stammgenossen in entge-
gengesetzte, einander bekämpfende Klassen. Die Produktion bewegte
sich in den engsten Schranken; aber - die Produzenten beherrsch-
ten ihr eignes Produkt. Das war der ungeheure Vorzug der barbari-
schen Produktion, der mit dem Eintritt der Zivilisation verloren-
ging und den wiederzuerobern, aber auf Grundlage der jetzt errun-
genen gewaltigen Naturbeherrschung durch den Menschen und der
jetzt möglichen freien Assoziation, die Aufgabe der nächsten Ge-
nerationen sein wird.
Anders bei den Griechen. Der aufgekommene Privatbesitz an Herden
und Luxusgerät führte zum Austausch zwischen einzelnen, zur
Verwandlung der Produkte in W a r e n. Und hier liegt der Keim
der ganzen folgenden Umwälzung. Sobald die Produzenten ihr Pro-
dukt nicht mehr direkt selbst verzehrten, sondern es im Austausch
aus der Hand gaben, verloren sie die Herrschaft darüber. Sie wuß-
ten nicht mehr, was aus ihm wurde, und die Möglichkeit war gege-
ben, daß das Produkt dereinst verwandt werde gegen den Produzen-
ten, zu seiner Ausbeutung und Unterdrückung. Darum kann keine Ge-
sellschaft auf die Dauer die Herrschaft über ihre eigne Produk-
tion und die Kontrolle über die gesellschaftlichen Wirkungen
ihres Produktionsprozesses behalten, die nicht den Austausch zwi-
schen einzelnen abschafft.
Wie rasch aber, nach dem Entstehn des Austausches zwischen ein-
zelnen und mit der Verwandlung der Produkte in Waren, das Produkt
seine Herrschaft über den Produzenten geltend macht, das sollten
die Athener
#111# V. Entstehung des athenischen Staats
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erfahren. Mit der Warenproduktion kam die Bebauung des Bodens
durch einzelne für eigne Rechnung, damit bald das Grundeigentum
einzelner. Es kam ferner das Geld, die allgemeine Ware, gegen die
alle andern austauschbar waren; aber indem die Menschen das Geld
erfanden, dachten sie nicht daran, daß sie damit wieder eine neue
gesellschaftliche Macht schufen, die Eine allgemeine Macht, vor
der die ganze Gesellschaft sich beugen mußte. Und diese neue,
ohne Wissen und Willen ihrer eignen Erzeuger plötzlich emporge-
sprungne Macht war es, die, in der ganzen Brutalität ihrer Ju-
gendlichkeit, ihre Herrschaft den Athenern zu fühlen gab.
Was war zu machen? Die alte Gentilverfassung hatte sich nicht nur
ohnmächtig erwiesen gegen den Siegeszug des Geldes; sie war auch
absolut unfähig, innerhalb ihres Rahmens selbst nur Raum zu fin-
den für so etwas wie Geld, Gläubiger und Schuldner, Zwangsein-
treibung von Schulden. Aber die neue gesellschaftliche Macht war
einmal da, und fromme Wünsche, Sehnsucht nach Rückkehr der guten
alten Zeit trieben Geld und Zinswucher nicht wieder aus der Welt.
Und obendrein waren eine Reihe andrer, untergeordneter Breschen
in die Gentilverfassung gelegt. Die Durcheinanderwürfelung der
Gentilgenossen und Phratoren auf dem ganzen attischen Gebiet, na-
mentlich in der Stadt Athen selbst, war von Geschlecht zu Ge-
schlecht größer geworden, trotzdem daß auch jetzt noch ein Athe-
ner zwar Grundstücke außerhalb seiner Gens verkaufen durfte,
nicht aber sein Wohnhaus. Die Teilung der Arbeit zwischen den
verschiednen Produktionszweigen: Ackerbau, Handwerk, im Handwerk
wieder zahllose Unterarten, Handel, Schiffahrt usw., hatte sich
mit den Fortschritten der Industrie und des Verkehrs immer voll-
ständiger entwickelt; die Bevölkerung teilte sich nun nach ihrer
Beschäftigung in ziemlich feste Gruppen, deren jede eine Reihe
neuer, gemeinsamer Interessen hatte, für die in der Gens oder
Phratrie kein Platz war, die also zu ihrer Besorgung neue Ämter
nötig machten. Die Zahl der Sklaven hatte sich bedeutend vermehrt
und muß schon damals die der freien Athener weit überstiegen ha-
ben; die Gentilverfassung kannte ursprünglich keine Sklaverei,
also auch kein Mittel, diese Masse Unfreier im Zaum zu halten.
Und endlich hatte der Handel eine Menge Fremder nach Athen ge-
bracht, die dort des leichtern Gelderwerbs wegen sich niederlie-
ßen und ebenfalls nach der alten Verfassung recht- und schutzlos
und trotz herkömmlicher Duldung ein störend fremdes Element im
Volk blieben.
Kurz, mit der Gentilverfassung ging es zu Ende. Die Gesellschaft
wuchs täglich mehr aus ihr heraus; selbst die schlimmsten Übel,
die unter ihren Augen entstanden waren, konnte sie nicht hemmen
noch heben. Aber der
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Staat hatte sich inzwischen im stillen entwickelt. Die neuen,
durch die Teilung der Arbeit zuerst zwischen Stadt und Land, dann
zwischen den verschiednen städtischen Arbeitszweigen geschaffnen
Gruppen hatten neue Organe geschaffen zur Wahrnehmung ihrer In-
teressen; Ämter aller Art waren eingerichtet worden. Und dann
brauchte der junge Staat vor allem eine eigne Macht, die bei den
seefahrenden Athenern zunächst nur eine Seemacht sein konnte, zu
einzelnen kleinen Kriegen und zum Schutz der Handelsschiffe. Es
wurden, zu unbekannter Zeit vor Solon, die Naukrarien errichtet,
kleine Gebietsbezirke, zwölf in jedem Stamm; jede Naukrarie mußte
ein Kriegsschiff stellen, ausrüsten und bemannen und stellte
außerdem noch zwei Reiter. Diese Einrichtung griff die Gentilver-
fassung zwiefach an. Erstens, indem sie eine öffentliche Gewalt
schuf, die schon nicht mehr ohne weiteres mit der Gesamtheit des
bewaffneten Volks zusammenfiel; und zweitens, indem sie zum er-
stenmal das Volk zu öffentlichen Zwecken einteilte, nicht nach
Verwandtschaftsgruppen, sondern nach ö r t l i c h e m Z u-
s a m m e m w o h n e n. Was das zu bedeuten hatte, wird sich
zeigen.
Konnte die Gentilverfassung dem ausgebeuteten Volk keine Hülfe
bringen, so blieb nur der entstehende Staat. Und dieser brachte
sie in der solonischen Verfassung, indem er sich zugleich neuer-
dings auf Kosten der alten Verfassung stärkte. Solon - die Art,
wie seine in das Jahr 594 vor unsrer Zeitrechnung fallende Reform
durchgesetzt wurde, geht uns hier nichts an - Solon eröffnete die
Reihe der sogenannten politischen Revolutionen, und zwar mit ei-
nem Eingriff in das Eigentum. Alle bisherigen Revolutionen sind
Revolutionen gewesen zum Schutz einer Art des Eigentums gegen
eine andere Art des Eigentums. Sie können das eine nicht schüt-
zen, ohne das andre zu verletzen. In der großen französischen Re-
volution wurde das feudale Eigentum geopfert, um das bürgerliche
zu retten; in der solonischen mußte das Eigentum der Gläubiger
herhalten zum Besten des Eigentums der Schuldner. Die Schulden
wurden einfach für ungültig erklärt. Die Einzelheiten sind uns
nicht genau bekannt, aber Solon rühmt sich in seinen Gedichten,
die Pfandsäulen von den verschuldeten Grundstücken entfernt und
die wegen Schulden ins Ausland Verkauften und Geflüchteten
zurückgeführt zu haben. Dies war nur möglich durch offne Eigen-
tumsverletzung. Und in der Tat, von der ersten bis zur letzten
sogenannten politischen Revolution sind sie alle gemacht worden
zum Schutz des Eigentums - e i n e r Art und durchgeführt durch
Konfiskation, auch genannt Diebstahl des Eigentums - einer
a n d e r n Art. So wahr ist es, daß seit drittehalbtausend Jah-
ren des Privateigentum hat erhalten werden können nur durch
Eigentumsverletzung.
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Nun aber kam es darauf an, die Wiederkehr solcher Versklavung der
freien Athener zu verhindern. Dies geschah zunächst durch allge-
meine Maßregeln, z.B. durch das Verbot von Schuldverträgen, worin
die Person des Schuldners verpfändet wurde. Ferner wurde ein
größtes Maß des von einem einzelnen zu besitzenden Grundeigentums
festgesetzt, um dem Heißhunger des Adels nach dem Bauernland we-
nigstens einige Schranken zu ziehn. Dann aber kamen Verfas-
sungsanderungen; für uns sind die wichtigsten diese:
Der Rat wurde auf vierhundert Mitglieder gebracht, hundert aus
jedem Stamm; hier blieb also noch der Stamm die Grundlage. Das
war aber auch die einzige Seite, nach welcher hin die alte Ver-
fassung in den neuen Staatskörper hineingezogen wurde. Denn im
übrigen teilte Solon die Bürger in vier Klassen je nach ihrem
Grundbesitz und seinem Ertrag; 500, 300 und 150 Medimnen Korn (1
Medimnus = ca. 41 Liter) waren die Minimalerträge für die ersten
drei Klassen; wer weniger oder keinen Grundbesitz hatte, fiel in
die vierte Klasse. Alle Ämter konnten nur aus den obersten drei,
die höchsten nur aus der ersten Klasse besetzt werden; die vierte
Klasse hatte nur das Recht, in der Volksversammlung zu reden und
zu stimmen, aber hier wurden alle Beamten gewählt, hier hatten
sie Rechenschaft abzulegen, hier wurden alle Gesetze gemacht, und
hier bildete die vierte Klasse die Majorität. Die aristokrati-
schen Vorrechte wurden in der Form von Vorrechten des Reichtums
teilweise erneuert, aber das Volk behielt die entscheidende
Macht. Ferner bildeten die vier Klassen die Grundlage einer neuen
Heeresorganisation. Die beiden ersten Klassen stellten die Reite-
rei; die dritte hatte als schwere Infanterie zu dienen; die
vierte als leichtes, ungepanzertes Fußvolk oder auf der Flotte
und wurde dann wahrscheinlich auch besoldet.
Hier wird also ein ganz neues Element in die Verfassung einge-
führt: der Privatbesitz. Je nach der Größe ihres Grundeigentums
werden die Rechte und Pflichten der Staatsbürger abgemessen, und
soweit die Vcrmögensklassen Einfluß gewinnen, soweit werden die
alten Blutsverwandtschaftskörper verdrängt; die Gentilverfassung
hatte eine neue Niederlage erlitten.
Die Abmessung der politischen Rechte nach dem Vermögen war indes
keine der Einrichtungen, ohne die der Staat nicht bestehn kann.
Eine so große Rolle sie auch in der Verfassungsgeschichte der
Staaten gespielt hat, so haben doch sehr viele Staaten, und grade
die am vollständigsten entwickelten, ihrer nicht bedurft. Auch in
Athen spielte sie nur eine vorübergehende Rolle; seit Aristides
standen alle Ämter jedem Bürger offen. [94]
#114# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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Während der nächstfolgenden achtzig Jahre kam die athenische
Gesellschaft allmählich in die Richtung, in der sie sich in den
folgenden Jahrhunderten weiterentwickelt hat. Dem üppigen Landwu-
cher der vorsolonischen Zeit war ein Riegel vorgeschoben, ebenso
der maßlosen Konzentration des Grundbesitzes. Der Handel und das
mit Sklavenarbeit immer mehr im großen betriebne Handwerk und
Kunsthandwerk wurden herrschende Erwerbszweige. Man wurde aufge-
klärter. Statt in der anfänglichen brutalen Weise die eignen Mit-
bürger auszubeuten, beutete man vorwiegend die Sklaven und die
außerathenische Kundschaft aus. Der bewegliche Besitz, der Geld-
reichtum und der Reichtum an Sklaven und Schiffen wuchs immer
mehr, aber er war jetzt nicht mehr bloßes Mittel zum Erwerb von
Grundbesitz wie in der ersten, bornierten Zeit, er war Selbst-
zweck geworden. Damit war einerseits der alten Adelsmacht eine
siegreiche Konkurrenz erwachsen in der neuen Klasse von indu-
striellen und kaufmännischen Reichen, andrerseits aber auch den
Resten der alten Gentilverfassung der letzte Boden entzogen. Die
Gentes, Phratrien und Stämme, deren Mitglieder jetzt über ganz
Attika zerstreut und vollständig durcheinandergeworfen wohnten,
waren damit zu politischen Körperschaften ganz untauglich gewor-
den; eine Menge athenischer Bürger gehörten gar keiner Gens an,
sie waren Eingewanderte, die zwar ins Bürgerrecht, aber nicht in
einen der alten Geschlechtsverbände aufgenommen worden; daneben
stand noch die stets wachsende Zahl der bloß schutzverwandten
fremden Einwandrer. [95]
Währenddessen gingen die Parteikämpfe voran; der Adel suchte
seine früheren Vorrechte wiederzuerobern und erlangte wieder für
einen Augenblick die Oberhand, bis die Revolution des Kleisthenes
(509 vor unsrer Zeitrechnung) ihn endgültig stürzte; mit ihm aber
auch den letzten Rest der Gentilverfassung. [96]
Kleisthenes, in seiner neuen Verfassung, ignorierte die vier al-
ten auf Gentes und Phratrien begründeten Stämme. An ihre Stelle
trat eine ganz neue Organisation auf Grund der schon in den Nau-
krarien versuchten Einteilung der Bürger nach dem bloßen Ort der
Ansässigkeit. Nicht mehr die Zugehörigkeit zu den Geschlechtsver-
bänden, sondern nur der Wohnsitz entschied; nicht das Volk, son-
dern das Gebiet wurde eingeteilt, die Bewohner wurden politisch
bloßes Zubehör des Gebiets.
Ganz Attika wurde in hundert Gemeindebezirke, Demen, geteilt, de-
ren jeder sich selbst verwaltete. Die in jedem Demos ansässigen
Bürger (Demoten) erwählten ihren Vorsteher (Demarch) und Schatz-
meister sowie dreißig Richter mit Gerichtsbarkeit über kleinere
Streitsachen. Sie erhielten ebenfalls einen eignen Tempel und
Schutzgott oder Heroen, dessen Priester sie
#115# V. Entstehung des athenischen Staats
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wählten. Die höchste Macht im Demos war bei der Versammlung der
Demoten. Es ist, wie Morgan richtig bemerkt, das Urbild der
selbstregierenden amerikanischen Stadtgemeinde. [97] Mit der-
selben Einheit, mit der der moderne Staat in seiner höchsten
Ausbildung endigt, mit derselben fing der entstehende Staat in
Athen an.
Zehn dieser Einheiten, Demen, bildeten einen Stamm, der aber zum
Unterschied vom alten Geschlechtsstamm jetzt Ortsstamm genannt
wird. Der Ortsstamm war nicht allein eine selbstverwaltende poli-
tische, er war auch eine militärische Körperschaft; er erwählte
den Phylarchen oder Stammvorsteher, der die Reiterei, den Taxiar-
chen, der das Fußvolk, und den Strategen, der die gesamte im
Stammesgebiet ausgehobene Mannschaft befehligte. Er stellte fer-
ner fünf Kriegsschiffe nebst Mannschaft und Befehlshaber und er-
hielt einen attischen Heros, nach welchem er sich benannte, zum
Schutzheiligen. Endlich wählte er fünfzig Ratsmänner in den athe-
nischen Rat.
Den Abschluß bildete der athenische Staat, regiert von dem aus
den fünfhundert Erwählten der zehn Stämme zusammengesetzten Rat
und in letzter Instanz von der Volksversammlung, wo jeder atheni-
sche Bürger Zutritt und Stimmrecht hatte; daneben besorgten Ar-
chon ten und andre Beamte die verschiednen Verwaltungszweige und
Gerichtsbarkeiten. Ein oberster Beamter der vollziehenden Gewalt
bestand in Athen nicht.
Mit dieser neuen Verfassung und mit der Zulassung einer sehr
großen Zahl Schutzverwandter, teils Eingewanderter, teils freige-
laßner Sklaven, waren die Organe der Geschlechterverfassung aus
den öffentlichen Angelegenheiten hinausgedrängt; sie sanken herab
zu Privatvereinen und religiösen Genossenschaften. Aber der mora-
lische Einfluß, die überkommene Anschauungs- und Denkweise der
alten Gentilzeit erbten sich noch lange fort und starben erst
allmählich aus. Das zeigte sich bei einer ferneren staatlichen
Einrichtung.
Wir sahn, daß ein wesentliches Kennzeichen des Staats in einer
von der Masse des Volks unterschiednen öffentlichen Gewalt be-
steht. Athen hatte damals nur erst ein Volksheer und eine unmit-
telbar vom Volk gestellte Flotte; diese schützten nach außen und
hielten die Sklaven im Zaum, die schon damals die große Mehrzahl
der Bevölkerung bildeten. Gegenüber den Bürgern bestand die öf-
fentliche Gewalt zunächst nur als die Polizei, die so alt ist wie
der Staat, weshalb die naiven Franzosen des 18. Jahrhunderts auch
nicht von zivilisierten Völkern sprachen, sondern von polizierten
(nations policées). Die Athener richteten also gleichzeitig mit
ihrem Staat auch eine Polizei ein, eine wahre Gendarmerie von Bo-
genschützen zu Fuß
#116# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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und zu Pferd - Landjäger, wie man in Süddeutschland und der
Schweiz sagt. Diese Gendarmerie aber wurde gebildet - aus
S k l a v e n. So entwürdigend kam dieser Schergendienst dem
freien Athener vor, daß er sich lieber vom bewaffneten Sklaven
verhaften ließ, als daß er selbst sich zu solcher Schmachtat her-
gab. Das war noch die alte Gentilgesinnung. Der Staat konnte ohne
die Polizei nicht bestehn, aber er war noch jung und hatte noch
nicht moralischen Respekt genug, um ein Handwerk achtungswert zu
machen, das den alten Gentilgenossen notwendig infam erschien.
Wie sehr der jetzt in seinen Hauptzügen fertige Staat der neuen
gesellschaftlichen Lage der Athener angemessen war, zeigt sich in
dem raschen Aufblühn des Reichtums, des Handels und der Indu-
strie. Der Klassengegensatz, auf dem die gesellschaftlichen und
politischen Einrichtungen beruhten, war nicht mehr der von Adel
und gemeinem Volk, sondern der von Sklaven und Freien, Schutzver-
wandten und Bürgern. Zur Zeit der höchsten Blüte bestand die
ganze athenische freie Bürgerschaft, Weiber und Kinder einge-
schlossen, aus etwa 90 000 Köpfen, daneben 365 000 Sklaven bei-
derlei Geschlechts und 45 000 Schutzverwandte - Fremde und Frei-
geláßne. Auf jeden erwachsenen männlichen Bürger kamen also min-
destens 18 Sklaven und über zwei Schutzverwandte. Die große Skla-
venzahl kam daher, daß viele von ihnen in Manufakturen, großen
Räumen, unter Aufsehern zusammen arbeiteten. Mit der Entwicklung
des Handels und der Industrie aber kam Akkumulation und Konzen-
tration der Reichtümer in wenigen Händen, Verarmung der Masse der
freien Bürger, denen nur die Wahl blieb, entweder der Sklavenar-
beit durch eigne Handwerksarbeit Konkurrenz zu machen, was für
schimpflich, banausisch galt und auch wenig Erfolg versprach -
oder aber zu verlumpen. Sie taten, unter den Umständen mit Not-
wendigkeit, das letztere, und da sie die Masse bildeten, richte-
ten sie damit den ganzen athenischen Staat zugrunde. Nicht die
Demokratie hat Athen zugrundegerichtet, wie die europäischen,
fürstenschweifwedelnden Schulmeister behaupten, sondern die Skla-
verei, die die Arbeit des freien Bürgers ächtete.
Die Entstehung des Staats bei den Athenern ist ein besonders ty-
pisches Muster der Staatsbildung überhaupt, weil sie einerseits
ganz rein, ohne Einmischung äußerer oder innerer Vergewaltigung
vor sich geht - die Usurpation des Pisistratos hinterließ keine
Spur ihrer kurzen Dauer [98] -, weil sie andrerseits einen Staat
von sehr hoher Formentwicklung, die demokratische Republik, un-
mittelbar aus der Gentilgesellschaft hervorgehen läßt, und end-
lich weil wir mit allen wesentlichen Einzelheiten hinreichend be-
kannt sind.
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