Quelle: MEW 21 Mai 1883 - Dezember 1889


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       Entstehung des athenischen Staats
       
       Wie der  Staat sich  entwickelt hat, indem die Organe der Gentil-
       verfassung teils  umgestaltet, teils durch Einschiebung neuer Or-
       gane verdrängt  und endlich vollständig durch wirkliche Staatsbe-
       hörden ersetzt  wurden, während  an die Stelle des in seinen Gen-
       tes, Phratrien  und Stämmen  sich selbst  schützenden  wirklichen
       "Volks in  Waffen" eine  diesen Staatsbehörden  dienstbare,  also
       auch gegen  das Volk verwendbare, bewaffnete "öffentliche Gewalt"
       trat -  davon können wir wenigstens das erste Stück nirgends bes-
       ser verfolgen  als im  alten Athen. Die Formverwandlungen sind im
       wesentlichen von Morgan dargestellt, den sie erzeugenden ökonomi-
       schen Inhalt muß ich großenteils hinzufügen.
       Zur Heroenzeit  saßen die  vier Stämme der Athener in Attika noch
       auf getrennten  Gebieten; selbst  die sie zusammensetzenden zwölf
       Phratrien scheinen  in den  zwölf Städten des Kekrops noch geson-
       derte Sitze  gehabt zu  haben. Die Verfassung war die der Heroen-
       zeit:  Volksversammlung,   Volksrat,  Basileus.  Soweit  die  ge-
       schriebne Geschichte  zurückreicht, war der Grund und Boden schon
       verteilt und  in Privateigentum  übergegangen, wie dies der gegen
       Ende der  Oberstufe der  Barbarei bereits verhältnismäßig entwic-
       kelten Warenproduktion und dem ihr entsprechenden Warenhandel ge-
       mäß ist. Neben Korn wurde Wein und öl gewonnen; der Seehandel auf
       dem Ägäischen  Meer wurde  mehr und  mehr den Phöniziern entzogen
       und fiel  großenteils in  attische Hände. Durch den Kauf und Ver-
       kauf von  Grundbesitz, durch  die fortschreitende Teilung der Ar-
       beit zwischen  Ackerbau und Handwerk, Handel und Schiffahrt, muß-
       ten die  Angehörigen der  Gentes, Phratrien  und Stämme sehr bald
       durcheinanderkommen, der  Distrikt der  Phratrie und  des Stammes
       Bewohner erhalten, die, obwohl Volksgenossen, doch diesen Körper-
       schaften nicht angehörten, also in ihrem eignen Wohnort fremd wa-
       ren. Denn  jede Phratrie  und jeder  Stamm verwalteten in ruhigen
       Zeiten ihre  Angelegenheiten selbst, ohne nach Athen zum Volksrat
       oder Basileus zu schicken. Wer aber im Gebiet der Phratrie
       
       #108# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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       oder des  Stamms wohnte,  ohne ihm  anzugehören, konnte an dieser
       Verwaltung natürlich keinen Anteil nehmen.
       Das geregelte  Spiel der Organe der Gentilverfassung kam damit so
       in Unordnung,  daß schon  zur Heroenzeit Abhülfe nötig wurde. Die
       dem Theseus  zugeschriebne Verfassung wurde eingeführt. Die Ände-
       rung bestand vor allem darin, daß eine Zentralverwaltung in Athen
       eingerichtet, d.h.  ein Teil der bisher von den Stämmen selbstän-
       dig verwalteten Angelegenheiten für gemeinsame erklärt und dem in
       Athen sitzenden gemeinsamen Rat übertragen wurden. Hiermit gingen
       die Athener  einen Schritt  weiter als irgendein eingebornes Volk
       in Amerika je gegangen: An die Stelle des bloßen Bundes nebenein-
       ander wohnender  Stämme trat ihre Verschmelzung zu einem einzigen
       Volk. Damit entsprang ein athenisches allgemeines Volksrecht, das
       über den  Rechtsbräuchen der Stämme und Gentes stand; der atheni-
       sche Bürger  erhielt  als  solcher  bestimmte  Rechte  und  neuen
       Rechtsschutz auch  auf Gebiet,  wo er stammesfremd war. Damit war
       aber der  erste Schritt  geschehn zur Untergrabung der Gentilver-
       fassung; denn es war der erste Schritt zur späteren Zulassung von
       Bürgern, die  in ganz  Attika stammesfremd waren, die ganz außer-
       halb der  athenischen Gentilverfassung  standen und blieben. Eine
       zweite dem  Theseus zugeschriebne  Einrichtung war die Einteilung
       des ganzen  Volks, ohne  Rücksicht auf Gens, Phratrie oder Stamm,
       in drei Klassen: Eupatriden oder Adlige, Geomoren oder Ackerbauer
       und Demiurgen  oder Handwerker,  und  die  Überweisung  des  aus-
       schließlichen Rechts  der Ämterbesetzung  an die  Adligen.  Diese
       Einteilung blieb  zwar, mit Ausnahme der Ämterbesetzung durch den
       Adel, wirkungslos, da sie sonst keine Rechtsunterschiede zwischen
       den Klassen  begründete 1*).  Aber sie  ist wichtig, weil sie uns
       die neuen  gesellschaftlichen  Elemente  vorführt,  die  sich  im
       stillen entwickelt  hatten. Sie  zeigt, daß die gewohnheitsmäßige
       Besetzung der  Gentilämter aus  gewissen Familien sich bereits zu
       einem wenig  bestrittenen Anrecht  dieser Familien  auf die Ämter
       ausgebildet hatte,  daß diese  Familien,  ohnehin  mächtig  durch
       Reichtum, anfingen,  außerhalb ihrer  Gentes sich zu einer eignen
       bevorrechteten  Klasse  zusammenzutun,  und  daß  der  eben  erst
       aufkeimende Staat  diese Anmaßung heiligte. Sie zeigt ferner, daß
       die Teilung  der  Arbeit  zwischen  Landbauern  und  Handwerkerrt
       bereits genug  erstarkt war,  um der alten Gliederung nach Gentes
       und Stämmen  den Vorrang in gesellschaftlicher Bedeutung streitig
       zu machen.  Sie proklamiert endlich den unverträglichen Gegensatz
       zwischen Gentilgesellschaft und Staat; der erste Versuch der
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       1*) (1884) da  die beiden  andern Klassen  keine besondern Rechte
       erhielten (statt:  da sie sonst keine Rechtsunterschiede zwischen
       den Klassen begründete)
       
       #109# V. Entstehung des athenischen Staats
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       Staatsbildung besteht  darin, die  Gentes zu  zerreißen, indem er
       die Mitglieder  einer jeden  in Bevorrechtete  und Zurückgesetzte
       und diese  wieder in zwei Gewerbsklassen scheidet und so einander
       entgegensetzt.
       Die weitere  politische Geschichte  Athens bis  auf Solon ist nur
       unvollkommen bekannt.  Das Amt des Basileus kam in Abgang; an die
       Spitze des  Staats traten  aus dem  Adel gewählte  Archonten. Die
       Herrschaft des  Adels stieg mehr und mehr, bis sie gegen das Jahr
       600 vor  unsrer Zeitrechnung unerträglich wurde. Und zwar war das
       Hauptmittel zur  Unterdrückung der  gemeinen Freiheit  - das Geld
       und der  Wucher. Der  Hauptsitz des Adels war in und um Athen, wo
       der Seehandel,  benebst noch  immer gelegentlich  mit in den Kauf
       genommenem Seeraub,  ihn bereicherte und den Geldreichtum in sei-
       nen Händen  konzentrierte. Von  hier aus  drang die  sich entwic-
       kelnde Geldwirtschaft  wie zersetzendes  Scheidewasser in die auf
       Naturalwirtschaft gegründete,  althergebrachte  Daseinsweise  der
       Landgemeinden. Die  Gentilverfassung ist mit Geldwirtschaft abso-
       lut unverträglich;  der Ruin  der attischen  Parzellenbauern fiel
       zusammen mit der Lockerung der sie schützend umschlingenden alten
       Gentilbande. Der  Schuldschein und die Gutsverpfändung (denn auch
       die Hypothek  hatten die  Athener schon  erfunden) achteten weder
       Gens noch  Phratrie. Und  die alte  Gentilverfassung kannte  kein
       Geld, keinen  Vorschuß, keine  Geldschuld. Daher bildete die sich
       immer üppiger  ausbreitende Geldherrschaft  des  Adels  auch  ein
       neues Gewohnheitsrecht aus zur Sicherung des Gläubigers gegen den
       Schuldner, zur  Weihe der  Ausbeutung des  Kleinbauern durch  den
       Geldbesitzer. Sämtliche Feldfluren Attikas starrten von Pfandsäu-
       len, an  denen verzeichnet stand, das sie tragende Grundstück sei
       dem und dem verpfändet um soundso viel Geld. Die Äcker, die nicht
       so bezeichnet,  waren großenteils  bereits wegen verfallner Hypo-
       theken oder  Zinsen verkauft,  in das Eigentum des adligen Wuche-
       rers übergegangen;  der Bauer  konnte froh sein, wenn ihm erlaubt
       wurde, als  Pächter darauf  sitzenzubleiben und  von    e i n e m
       S e c h s t e l   des Ertrags  seiner Arbeit zu leben, während er
       f ü n f  S e c h s t e l  dem neuen Herrn als Pacht zahlen mußte.
       Noch mehr. Reichte der Erlös des verkauften Grundstücks nicht hin
       zur Deckung  der Schuld,  oder war  diese Schuld  ohne  Sicherung
       durch Pfand  aufgenommen, so mußte der Schuldner seine Kinder ins
       Ausland in  die Sklaverei  verkaufen, um den Gläubiger zu decken.
       Verkauf der Kinder durch den Vater - das war die erste Frucht des
       Vaterrechts und  der Monogamie!  Und war der Blutsauger dann noch
       nicht befriedigt,  so konnte  er den Schuldner selbst als Sklaven
       verkaufen. Das war die angenehme Morgenröte der Zivilisation beim
       athenischen Volk.
       
       #110# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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       Früher, als  die Lebenslage  des Volks  noch der Gentilverfassung
       entsprach, war  eine solche Umwälzung unmöglich; und hier war sie
       gekommen, man  wußte nicht  wie. Gehn wir einen Augenblick zurück
       zu unsern  Irokesen. Dort  war ein Zustand undenkbar, wie er sich
       jetzt den  Athenern sozusagen ohne ihr Zutun und sicher gegen ih-
       ren Willen  aufgedrängt hatte.  Dort  konnte  die  sich  jahraus,
       jahrein gleichbleibende  Weise, den  Lebensunterhalt zu produzie-
       ren, nie  solche, wie von außen aufgezwungene Konflikte erzeugen,
       keinen Gegensatz  von Reich und Arm, von Ausbeutern und Ausgebeu-
       teten. Die  Irokesen waren noch weit entfernt davon, die Natur zu
       beherrschen, aber  innerhalb der  für sie  geltenden Naturgrenzen
       beherrschten sie  ihre eigne  Produktion. Abgesehn von schlechten
       Ernten in  ihren Gärtchen, von Erschöpfung des Fischvorrats ihrer
       Seen und  Flüsse, des  Wildstandes ihrer  Wälder, wußten sie, was
       bei ihrer Art, sich ihren Unterhalt zu erarbeiten, herauskam. Was
       herauskommen mußte,  war der  Lebensunterhalt, ob  er  kärglicher
       oder reichlicher  ausfiel; was  aber nie herauskommen konnte, das
       waren unbeabsichtigte  gesellschaftliche Umwälzungen,  Zerreißung
       der Gentilbande, Spaltung der Gentil- und Stammgenossen in entge-
       gengesetzte, einander bekämpfende Klassen. Die Produktion bewegte
       sich in  den engsten Schranken; aber - die Produzenten beherrsch-
       ten ihr eignes Produkt. Das war der ungeheure Vorzug der barbari-
       schen Produktion, der mit dem Eintritt der Zivilisation verloren-
       ging und den wiederzuerobern, aber auf Grundlage der jetzt errun-
       genen gewaltigen  Naturbeherrschung durch  den Menschen  und  der
       jetzt möglichen  freien Assoziation, die Aufgabe der nächsten Ge-
       nerationen sein wird.
       Anders bei  den Griechen. Der aufgekommene Privatbesitz an Herden
       und Luxusgerät  führte  zum  Austausch  zwischen  einzelnen,  zur
       Verwandlung der  Produkte in  W a r e n.  Und hier liegt der Keim
       der ganzen  folgenden Umwälzung.  Sobald die Produzenten ihr Pro-
       dukt nicht mehr direkt selbst verzehrten, sondern es im Austausch
       aus der Hand gaben, verloren sie die Herrschaft darüber. Sie wuß-
       ten nicht  mehr, was aus ihm wurde, und die Möglichkeit war gege-
       ben, daß  das Produkt dereinst verwandt werde gegen den Produzen-
       ten, zu seiner Ausbeutung und Unterdrückung. Darum kann keine Ge-
       sellschaft auf  die Dauer  die Herrschaft über ihre eigne Produk-
       tion und  die Kontrolle  über  die  gesellschaftlichen  Wirkungen
       ihres Produktionsprozesses behalten, die nicht den Austausch zwi-
       schen einzelnen abschafft.
       Wie rasch  aber, nach  dem Entstehn des Austausches zwischen ein-
       zelnen und mit der Verwandlung der Produkte in Waren, das Produkt
       seine Herrschaft  über den Produzenten geltend macht, das sollten
       die Athener
       
       #111# V. Entstehung des athenischen Staats
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       erfahren. Mit  der Warenproduktion  kam die  Bebauung des  Bodens
       durch einzelne  für eigne  Rechnung, damit bald das Grundeigentum
       einzelner. Es kam ferner das Geld, die allgemeine Ware, gegen die
       alle andern  austauschbar waren; aber indem die Menschen das Geld
       erfanden, dachten sie nicht daran, daß sie damit wieder eine neue
       gesellschaftliche Macht  schufen, die  Eine allgemeine Macht, vor
       der die  ganze Gesellschaft  sich beugen  mußte. Und  diese neue,
       ohne Wissen  und Willen  ihrer eignen Erzeuger plötzlich emporge-
       sprungne Macht  war es,  die, in  der ganzen Brutalität ihrer Ju-
       gendlichkeit, ihre Herrschaft den Athenern zu fühlen gab.
       Was war zu machen? Die alte Gentilverfassung hatte sich nicht nur
       ohnmächtig erwiesen  gegen den Siegeszug des Geldes; sie war auch
       absolut unfähig,  innerhalb ihres Rahmens selbst nur Raum zu fin-
       den für  so etwas  wie Geld,  Gläubiger und Schuldner, Zwangsein-
       treibung von  Schulden. Aber die neue gesellschaftliche Macht war
       einmal da,  und fromme Wünsche, Sehnsucht nach Rückkehr der guten
       alten Zeit trieben Geld und Zinswucher nicht wieder aus der Welt.
       Und obendrein  waren eine  Reihe andrer, untergeordneter Breschen
       in die  Gentilverfassung gelegt.  Die Durcheinanderwürfelung  der
       Gentilgenossen und Phratoren auf dem ganzen attischen Gebiet, na-
       mentlich in  der Stadt  Athen selbst,  war von  Geschlecht zu Ge-
       schlecht größer  geworden, trotzdem daß auch jetzt noch ein Athe-
       ner zwar  Grundstücke außerhalb  seiner  Gens  verkaufen  durfte,
       nicht aber  sein Wohnhaus.  Die Teilung  der Arbeit  zwischen den
       verschiednen Produktionszweigen:  Ackerbau, Handwerk, im Handwerk
       wieder zahllose  Unterarten, Handel,  Schiffahrt usw., hatte sich
       mit den  Fortschritten der Industrie und des Verkehrs immer voll-
       ständiger entwickelt;  die Bevölkerung teilte sich nun nach ihrer
       Beschäftigung in  ziemlich feste  Gruppen, deren  jede eine Reihe
       neuer, gemeinsamer  Interessen hatte,  für die  in der  Gens oder
       Phratrie kein  Platz war,  die also zu ihrer Besorgung neue Ämter
       nötig machten. Die Zahl der Sklaven hatte sich bedeutend vermehrt
       und muß  schon damals die der freien Athener weit überstiegen ha-
       ben; die  Gentilverfassung kannte  ursprünglich keine  Sklaverei,
       also auch  kein Mittel,  diese Masse  Unfreier im Zaum zu halten.
       Und endlich  hatte der  Handel eine  Menge Fremder nach Athen ge-
       bracht, die  dort des leichtern Gelderwerbs wegen sich niederlie-
       ßen und  ebenfalls nach der alten Verfassung recht- und schutzlos
       und trotz  herkömmlicher Duldung  ein störend  fremdes Element im
       Volk blieben.
       Kurz, mit  der Gentilverfassung ging es zu Ende. Die Gesellschaft
       wuchs täglich  mehr aus  ihr heraus; selbst die schlimmsten Übel,
       die unter  ihren Augen  entstanden waren, konnte sie nicht hemmen
       noch heben. Aber der
       
       #112# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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       Staat hatte  sich inzwischen  im stillen  entwickelt. Die  neuen,
       durch die Teilung der Arbeit zuerst zwischen Stadt und Land, dann
       zwischen den  verschiednen städtischen Arbeitszweigen geschaffnen
       Gruppen hatten  neue Organe  geschaffen zur Wahrnehmung ihrer In-
       teressen; Ämter  aller Art  waren eingerichtet  worden. Und  dann
       brauchte der  junge Staat vor allem eine eigne Macht, die bei den
       seefahrenden Athenern  zunächst nur eine Seemacht sein konnte, zu
       einzelnen kleinen  Kriegen und  zum Schutz der Handelsschiffe. Es
       wurden, zu  unbekannter Zeit vor Solon, die Naukrarien errichtet,
       kleine Gebietsbezirke, zwölf in jedem Stamm; jede Naukrarie mußte
       ein Kriegsschiff  stellen, ausrüsten  und  bemannen  und  stellte
       außerdem noch zwei Reiter. Diese Einrichtung griff die Gentilver-
       fassung zwiefach  an. Erstens,  indem sie eine öffentliche Gewalt
       schuf, die  schon nicht mehr ohne weiteres mit der Gesamtheit des
       bewaffneten Volks  zusammenfiel; und  zweitens, indem sie zum er-
       stenmal das  Volk zu  öffentlichen Zwecken  einteilte, nicht nach
       Verwandtschaftsgruppen, sondern  nach   ö r t l i c h e m    Z u-
       s a m m e m w o h n e n.   Was das  zu bedeuten  hatte, wird sich
       zeigen.
       Konnte die  Gentilverfassung dem  ausgebeuteten Volk  keine Hülfe
       bringen, so  blieb nur  der entstehende Staat. Und dieser brachte
       sie in  der solonischen Verfassung, indem er sich zugleich neuer-
       dings auf  Kosten der  alten Verfassung stärkte. Solon - die Art,
       wie seine in das Jahr 594 vor unsrer Zeitrechnung fallende Reform
       durchgesetzt wurde, geht uns hier nichts an - Solon eröffnete die
       Reihe der  sogenannten politischen Revolutionen, und zwar mit ei-
       nem Eingriff  in das  Eigentum. Alle bisherigen Revolutionen sind
       Revolutionen gewesen  zum Schutz  einer Art  des Eigentums  gegen
       eine andere  Art des  Eigentums. Sie können das eine nicht schüt-
       zen, ohne das andre zu verletzen. In der großen französischen Re-
       volution wurde  das feudale Eigentum geopfert, um das bürgerliche
       zu retten;  in der  solonischen mußte  das Eigentum der Gläubiger
       herhalten zum  Besten des  Eigentums der  Schuldner. Die Schulden
       wurden einfach  für ungültig  erklärt. Die  Einzelheiten sind uns
       nicht genau  bekannt, aber  Solon rühmt sich in seinen Gedichten,
       die Pfandsäulen  von den  verschuldeten Grundstücken entfernt und
       die  wegen  Schulden  ins  Ausland  Verkauften  und  Geflüchteten
       zurückgeführt zu  haben. Dies  war nur möglich durch offne Eigen-
       tumsverletzung. Und  in der  Tat, von  der ersten bis zur letzten
       sogenannten politischen  Revolution sind  sie alle gemacht worden
       zum Schutz des Eigentums -  e i n e r  Art und durchgeführt durch
       Konfiskation,  auch  genannt  Diebstahl  des  Eigentums  -  einer
       a n d e r n  Art. So wahr ist es, daß seit drittehalbtausend Jah-
       ren des  Privateigentum hat  erhalten  werden  können  nur  durch
       Eigentumsverletzung.
       
       #113# V. Entstehung des athenischen Staats
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       Nun aber kam es darauf an, die Wiederkehr solcher Versklavung der
       freien Athener  zu verhindern. Dies geschah zunächst durch allge-
       meine Maßregeln, z.B. durch das Verbot von Schuldverträgen, worin
       die Person  des Schuldners  verpfändet wurde.  Ferner  wurde  ein
       größtes Maß des von einem einzelnen zu besitzenden Grundeigentums
       festgesetzt, um  dem Heißhunger des Adels nach dem Bauernland we-
       nigstens einige  Schranken zu  ziehn.  Dann  aber  kamen  Verfas-
       sungsanderungen; für uns sind die wichtigsten diese:
       Der Rat  wurde auf  vierhundert Mitglieder  gebracht, hundert aus
       jedem Stamm;  hier blieb  also noch  der Stamm die Grundlage. Das
       war aber  auch die  einzige Seite, nach welcher hin die alte Ver-
       fassung in  den neuen  Staatskörper hineingezogen  wurde. Denn im
       übrigen teilte  Solon die  Bürger in  vier Klassen  je nach ihrem
       Grundbesitz und  seinem Ertrag; 500, 300 und 150 Medimnen Korn (1
       Medimnus =  ca. 41 Liter) waren die Minimalerträge für die ersten
       drei Klassen;  wer weniger oder keinen Grundbesitz hatte, fiel in
       die vierte  Klasse. Alle Ämter konnten nur aus den obersten drei,
       die höchsten nur aus der ersten Klasse besetzt werden; die vierte
       Klasse hatte  nur das Recht, in der Volksversammlung zu reden und
       zu stimmen,  aber hier  wurden alle  Beamten gewählt, hier hatten
       sie Rechenschaft abzulegen, hier wurden alle Gesetze gemacht, und
       hier bildete  die vierte  Klasse die  Majorität. Die aristokrati-
       schen Vorrechte  wurden in  der Form von Vorrechten des Reichtums
       teilweise erneuert,  aber  das  Volk  behielt  die  entscheidende
       Macht. Ferner bildeten die vier Klassen die Grundlage einer neuen
       Heeresorganisation. Die beiden ersten Klassen stellten die Reite-
       rei; die  dritte hatte  als schwere  Infanterie  zu  dienen;  die
       vierte als  leichtes, ungepanzertes  Fußvolk oder  auf der Flotte
       und wurde dann wahrscheinlich auch besoldet.
       Hier wird  also ein  ganz neues  Element in die Verfassung einge-
       führt: der  Privatbesitz. Je  nach der Größe ihres Grundeigentums
       werden die  Rechte und Pflichten der Staatsbürger abgemessen, und
       soweit die  Vcrmögensklassen Einfluß  gewinnen, soweit werden die
       alten Blutsverwandtschaftskörper  verdrängt; die Gentilverfassung
       hatte eine neue Niederlage erlitten.
       Die Abmessung  der politischen Rechte nach dem Vermögen war indes
       keine der  Einrichtungen, ohne  die der Staat nicht bestehn kann.
       Eine so  große Rolle  sie auch  in der  Verfassungsgeschichte der
       Staaten gespielt hat, so haben doch sehr viele Staaten, und grade
       die am vollständigsten entwickelten, ihrer nicht bedurft. Auch in
       Athen spielte  sie nur  eine vorübergehende Rolle; seit Aristides
       standen alle Ämter jedem Bürger offen. [94]
       
       #114# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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       Während der  nächstfolgenden achtzig  Jahre  kam  die  athenische
       Gesellschaft allmählich  in die  Richtung, in der sie sich in den
       folgenden Jahrhunderten weiterentwickelt hat. Dem üppigen Landwu-
       cher der  vorsolonischen Zeit war ein Riegel vorgeschoben, ebenso
       der maßlosen  Konzentration des Grundbesitzes. Der Handel und das
       mit Sklavenarbeit  immer mehr  im großen  betriebne Handwerk  und
       Kunsthandwerk wurden  herrschende Erwerbszweige. Man wurde aufge-
       klärter. Statt in der anfänglichen brutalen Weise die eignen Mit-
       bürger auszubeuten,  beutete man  vorwiegend die  Sklaven und die
       außerathenische Kundschaft  aus. Der bewegliche Besitz, der Geld-
       reichtum und  der Reichtum  an Sklaven  und Schiffen  wuchs immer
       mehr, aber  er war  jetzt nicht mehr bloßes Mittel zum Erwerb von
       Grundbesitz wie  in der  ersten, bornierten  Zeit, er war Selbst-
       zweck geworden.  Damit war  einerseits der  alten Adelsmacht eine
       siegreiche Konkurrenz  erwachsen in  der neuen  Klasse von  indu-
       striellen und  kaufmännischen Reichen,  andrerseits aber auch den
       Resten der  alten Gentilverfassung der letzte Boden entzogen. Die
       Gentes, Phratrien  und Stämme,  deren Mitglieder  jetzt über ganz
       Attika zerstreut  und vollständig  durcheinandergeworfen wohnten,
       waren damit  zu politischen Körperschaften ganz untauglich gewor-
       den; eine  Menge athenischer  Bürger gehörten gar keiner Gens an,
       sie waren  Eingewanderte, die zwar ins Bürgerrecht, aber nicht in
       einen der  alten Geschlechtsverbände  aufgenommen worden; daneben
       stand noch  die stets  wachsende Zahl  der bloß  schutzverwandten
       fremden Einwandrer. [95]
       Währenddessen gingen  die Parteikämpfe  voran;  der  Adel  suchte
       seine früheren  Vorrechte wiederzuerobern und erlangte wieder für
       einen Augenblick die Oberhand, bis die Revolution des Kleisthenes
       (509 vor unsrer Zeitrechnung) ihn endgültig stürzte; mit ihm aber
       auch den letzten Rest der Gentilverfassung. [96]
       Kleisthenes, in  seiner neuen Verfassung, ignorierte die vier al-
       ten auf  Gentes und  Phratrien begründeten Stämme. An ihre Stelle
       trat eine  ganz neue Organisation auf Grund der schon in den Nau-
       krarien versuchten  Einteilung der Bürger nach dem bloßen Ort der
       Ansässigkeit. Nicht mehr die Zugehörigkeit zu den Geschlechtsver-
       bänden, sondern  nur der Wohnsitz entschied; nicht das Volk, son-
       dern das  Gebiet wurde  eingeteilt, die Bewohner wurden politisch
       bloßes Zubehör des Gebiets.
       Ganz Attika wurde in hundert Gemeindebezirke, Demen, geteilt, de-
       ren jeder  sich selbst  verwaltete. Die in jedem Demos ansässigen
       Bürger (Demoten)  erwählten ihren Vorsteher (Demarch) und Schatz-
       meister sowie  dreißig Richter  mit Gerichtsbarkeit über kleinere
       Streitsachen. Sie  erhielten ebenfalls  einen eignen  Tempel  und
       Schutzgott oder Heroen, dessen Priester sie
       
       #115# V. Entstehung des athenischen Staats
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       wählten. Die  höchste Macht  im Demos war bei der Versammlung der
       Demoten. Es  ist, wie  Morgan richtig  bemerkt,  das  Urbild  der
       selbstregierenden amerikanischen  Stadtgemeinde.  [97]  Mit  der-
       selben Einheit,  mit der  der moderne  Staat in  seiner  höchsten
       Ausbildung endigt,  mit derselben  fing der  entstehende Staat in
       Athen an.
       Zehn dieser  Einheiten, Demen, bildeten einen Stamm, der aber zum
       Unterschied vom  alten Geschlechtsstamm  jetzt Ortsstamm  genannt
       wird. Der Ortsstamm war nicht allein eine selbstverwaltende poli-
       tische, er  war auch  eine militärische Körperschaft; er erwählte
       den Phylarchen oder Stammvorsteher, der die Reiterei, den Taxiar-
       chen, der  das Fußvolk,  und den  Strategen, der  die gesamte  im
       Stammesgebiet ausgehobene  Mannschaft befehligte. Er stellte fer-
       ner fünf  Kriegsschiffe nebst Mannschaft und Befehlshaber und er-
       hielt einen  attischen Heros,  nach welchem er sich benannte, zum
       Schutzheiligen. Endlich wählte er fünfzig Ratsmänner in den athe-
       nischen Rat.
       Den Abschluß  bildete der  athenische Staat,  regiert von dem aus
       den fünfhundert  Erwählten der  zehn Stämme zusammengesetzten Rat
       und in letzter Instanz von der Volksversammlung, wo jeder atheni-
       sche Bürger  Zutritt und  Stimmrecht hatte; daneben besorgten Ar-
       chon ten  und andre Beamte die verschiednen Verwaltungszweige und
       Gerichtsbarkeiten. Ein  oberster Beamter der vollziehenden Gewalt
       bestand in Athen nicht.
       Mit dieser  neuen Verfassung  und mit  der Zulassung  einer  sehr
       großen Zahl Schutzverwandter, teils Eingewanderter, teils freige-
       laßner Sklaven,  waren die  Organe der Geschlechterverfassung aus
       den öffentlichen Angelegenheiten hinausgedrängt; sie sanken herab
       zu Privatvereinen und religiösen Genossenschaften. Aber der mora-
       lische Einfluß,  die überkommene  Anschauungs- und  Denkweise der
       alten Gentilzeit  erbten sich  noch lange  fort und  starben erst
       allmählich aus.  Das zeigte  sich bei  einer ferneren staatlichen
       Einrichtung.
       Wir sahn,  daß ein  wesentliches Kennzeichen  des Staats in einer
       von der  Masse des  Volks unterschiednen  öffentlichen Gewalt be-
       steht. Athen  hatte damals nur erst ein Volksheer und eine unmit-
       telbar vom  Volk gestellte Flotte; diese schützten nach außen und
       hielten die  Sklaven im Zaum, die schon damals die große Mehrzahl
       der Bevölkerung  bildeten. Gegenüber  den Bürgern bestand die öf-
       fentliche Gewalt zunächst nur als die Polizei, die so alt ist wie
       der Staat, weshalb die naiven Franzosen des 18. Jahrhunderts auch
       nicht von zivilisierten Völkern sprachen, sondern von polizierten
       (nations policées).  Die Athener  richteten also gleichzeitig mit
       ihrem Staat auch eine Polizei ein, eine wahre Gendarmerie von Bo-
       genschützen zu Fuß
       
       #116# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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       und zu  Pferd -  Landjäger, wie  man in  Süddeutschland  und  der
       Schweiz  sagt.  Diese  Gendarmerie  aber  wurde  gebildet  -  aus
       S k l a v e n.   So entwürdigend  kam dieser  Schergendienst  dem
       freien Athener  vor, daß  er sich  lieber vom bewaffneten Sklaven
       verhaften ließ, als daß er selbst sich zu solcher Schmachtat her-
       gab. Das war noch die alte Gentilgesinnung. Der Staat konnte ohne
       die Polizei  nicht bestehn,  aber er war noch jung und hatte noch
       nicht moralischen  Respekt genug, um ein Handwerk achtungswert zu
       machen, das den alten Gentilgenossen notwendig infam erschien.
       Wie sehr  der jetzt  in seinen Hauptzügen fertige Staat der neuen
       gesellschaftlichen Lage der Athener angemessen war, zeigt sich in
       dem raschen  Aufblühn des  Reichtums, des  Handels und  der Indu-
       strie. Der  Klassengegensatz, auf  dem die gesellschaftlichen und
       politischen Einrichtungen  beruhten, war  nicht mehr der von Adel
       und gemeinem Volk, sondern der von Sklaven und Freien, Schutzver-
       wandten und  Bürgern. Zur  Zeit der  höchsten Blüte  bestand  die
       ganze athenische  freie Bürgerschaft,  Weiber und  Kinder  einge-
       schlossen, aus  etwa 90 000  Köpfen, daneben 365 000 Sklaven bei-
       derlei Geschlechts  und 45 000 Schutzverwandte - Fremde und Frei-
       geláßne. Auf  jeden erwachsenen männlichen Bürger kamen also min-
       destens 18 Sklaven und über zwei Schutzverwandte. Die große Skla-
       venzahl kam  daher, daß  viele von  ihnen in Manufakturen, großen
       Räumen, unter  Aufsehern zusammen arbeiteten. Mit der Entwicklung
       des Handels  und der  Industrie aber kam Akkumulation und Konzen-
       tration der Reichtümer in wenigen Händen, Verarmung der Masse der
       freien Bürger,  denen nur die Wahl blieb, entweder der Sklavenar-
       beit durch  eigne Handwerksarbeit  Konkurrenz zu  machen, was für
       schimpflich, banausisch  galt und  auch wenig  Erfolg versprach -
       oder aber  zu verlumpen.  Sie taten, unter den Umständen mit Not-
       wendigkeit, das  letztere, und da sie die Masse bildeten, richte-
       ten sie  damit den  ganzen athenischen  Staat zugrunde. Nicht die
       Demokratie hat  Athen zugrundegerichtet,  wie  die  europäischen,
       fürstenschweifwedelnden Schulmeister behaupten, sondern die Skla-
       verei, die die Arbeit des freien Bürgers ächtete.
       Die Entstehung  des Staats bei den Athenern ist ein besonders ty-
       pisches Muster  der Staatsbildung  überhaupt, weil sie einerseits
       ganz rein,  ohne Einmischung  äußerer oder innerer Vergewaltigung
       vor sich  geht -  die Usurpation des Pisistratos hinterließ keine
       Spur ihrer  kurzen Dauer [98] -, weil sie andrerseits einen Staat
       von sehr  hoher Formentwicklung,  die demokratische Republik, un-
       mittelbar aus  der Gentilgesellschaft  hervorgehen läßt, und end-
       lich weil wir mit allen wesentlichen Einzelheiten hinreichend be-
       kannt sind.

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