Quelle: Mai 1883 - Dezember 1889
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Gens und Staat in Rom
Aus der Sage von der Gründung Roms geht hervor, daß die erste An-
siedlung durch eine Anzahl zu einem Stamm vereinigter latinischer
Gentes (der Sage nach hundert) erfolgte, denen sich bald ein sa-
bellischer Stamm, der ebenfalls hundert Gentes gezählt haben
soll, und endlich ein dritter, aus verschiedenen Elementen beste-
hender Stamm, wieder von angeblich hundert Gentes, anschloß. Die
ganze Erzählung Zeigt auf den ersten Blick, daß hier wenig mehr
naturwüchsig war außer der Gens und diese selbst in manchen Fäl-
len nur ein Ableger einer in der alten Heimat fortbestehenden
Muttergens. Die Stämme tragen an der Stirn den Stempel künstli-
cher Zusammensetzung, jedoch meist aus verwandten Elementen und
nach dem Vorbild des alten gewachsenen, nicht gemachten Stamms;
wobei nicht ausgeschlossen bleibt, daß der Kern jedes der drei
Stämme ein wirklicher, alter Stamm gewesen sein kann. Das Mittel-
glied, die Phratrie, bestand aus zehn Gentes und hieß Curie; ih-
rer waren also dreißig.
Daß die römische Gens dieselbe Institution war wie die griechi-
sche, ist anerkannt; ist die griechische eine Fortbildung derje-
nigen gesellschaftlichen Einheit, deren Urform uns die amerikani-
schen Rothäute vorführen, so gilt dasselbe ohne weiteres auch für
die römische. Wir können uns hier also kürzer fassen.
Die römische Gens hatte wenigstens in der ältesten Zeit der Stadt
folgende Verfassung:
1. Gegenseitiges Erbrecht der Gentilgenossen; das Vermögen blieb
in der Gens. Da in der römischen Gens wie in der griechischen
schon Vaterrecht herrschte, waren die Nachkommen der weiblichen
Linie ausgeschlossen. Nach dem Gesetz der zwölf Tafeln [99], dem
ältesten uns bekannten geschriebnen römischen Recht, erbten
zunächst die Kinder als Leibeserben; in deren Ermanglung die
Agnaten (Verwandte in m ä n n l i c h e r Linie); und in deren
Abwesenheit die Gentilgenossen. In allen Fällen blieb das Vermö-
gen
#118# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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in der Gens. Wir sehn hier das allmähliche Eindringen neuer,
durch vermehrten Reichtum und Monogamie verursachter Rechtsbe-
stimmungen in den Gentilbrauch: Das ursprüngliche gleiche Erb-
recht der Gentilgenossen wird zuerst - wohl schon früh, wie oben
erwähnt - durch Praxis auf die Agnaten beschränkt, endlich auf
die Kinder und deren Nachkommen im Mannsstamm; in den zwölf Ta-
feln erscheint dies selbstverständlich in umgekehrter Ordnung.
2. Besitz eines gemeinsamen Begräbnisplatzes. Die patrizische
Gens Claudia erhielt bei ihrer Einwanderung aus Regili nach Rom
ein Stück Land für sich angewiesen, dazu in der Stadt einen ge-
meinsamen Begräbnisplatz. Noch unter Augustus wurde der nach Rom
gekommene Kopf des im Teutoburger Wald gefallenen Varus [100] im
gentilitius tumulus 1*) beigesetzt; die Gens (Quinctilia) hatte
also noch einen besondern Grabhügel. 2*)
3. Gemeinsame religiöse Feiern. Diese, die sacra gentilitia, sind
bekannt.
4. Verpflichtung, nicht in der Gens zu heiraten. Dies scheint in
Rom nie in ein geschriebnes Gesetz verwandelt worden zu sein,
aber die Sitte blieb. Von der Unmasse römischer Ehepaare, deren
Namen uns aufbewahrt, hat kein einziges gleichen Gentilnamen für
Mann und Frau. Das Erbrecht beweist diese Regel ebenfalls. Die
Frau verliert durch die Heirat ihre agnatischen Rechte, tritt aus
ihrer Gens, weder sie noch ihre Kinder können von ihrem Vater
oder dessen Brüdern erben, weil sonst das Erbteil der väterlichen
Gens verlorenginge. Dies hat Sinn nur unter der Voraussetzung,
daß die Frau keinen Gentilgenossen heiraten kann.
5. Ein gemeinsamer Grundbesitz. Dieser war in der Urzeit stets
vorhanden, sobald das Stammland anfing geteilt zu werden. Unter
den latinischen Stämmen finden wir den Boden teils im Besitz des
Stammes, teils der Gens, teils der Haushaltungen, welche damals
schwerlich 3*) Einzelfamilien waren. Romulus soll die ersten
Landteilungen an einzelne gemacht haben, ungefähr eine Hektare
(zwei Jugera) auf jeden. Doch finden wir noch später Grundbesitz
in den Händen der Gentes, vom Staatsland gar nicht zu sprechen,
um das sich die ganze innere Geschichte der Republik dreht.
6. Pflicht der Gentilgenossen zu gegenseitigem Schutz und Bei-
stand. Davon zeigt uns die geschriebne Geschichte nur noch Trüm-
mer; der römische Staat trat gleich von vornherein mit solcher
Übermacht auf, daß das
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1*) Gentilgrabhügel - 2*) (1884) lautet der letzte Satz: Noch un-
ter Augustus wurde der nach Rom gekommene Kopf des im Teutoburger
Wald gefallenen Varus in der Grabstätte der Gens Quinctilia
(gentilitius tumulus) beigesetzt - 3*) (1884) nicht notwendig
(statt: damals schwerlich)
#119# VI. Gens und Staat in Rom
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Recht des Schutzes gegen Unbill auf ihn überging. Als Appius
Claudius verhaftet wurde, legte seine ganze Gens Trauer an,
selbst die seine persönlichen Feinde waren. Zur Zeit des zweiten
Punischen Kriegs [101] verbanden sich die Gentes zur Auslösung
ihrer kriegsgefangnen Gentilgenossen; der Senat v e r b o t es
ihnen.
7. Recht, den Gentilnamen zu tragen. Blieb bis in die Kaiserzeit;
den Freigeläßnen erlaubte man, den Gentilnamen ihrer ehemaligen
Herren anzunehmen, doch ohne Gentilrechte.
8. Recht der Adoption Fremder in die Gens. Dies geschah durch
Adoption in eine Familie (wie bei den Indianern), die die Auf-
nahme in die Gens mit sich führte.
9. Das Recht, den Vorsteher zu wählen und abzusetzen, wird nir-
gends erwähnt. Da aber in der ersten Zeit Roms alle Ämter durch
Wahl oder Ernennung besetzt wurden, vom Wahlkönig abwärts, und
auch die Priester der Curien von diesen gewählt, so dürfen wir
für die Vorsteher (principes) der Gentes dasselbe annehmen - so
sehr auch die Wahl aus einer und derselben Familie in der Gens
schon Regel geworden sein mochte.
Das waren die Befugnisse einer römischen Gens. Mit Ausnahme des
bereits vollendeten Übergangs zum Vaterrecht sind sie das treue
Spiegelbild der Rechte und Pflichten einer irokesischen Gens;
auch hier "guckt der Irokese unverkennbar durch". 1*)
Welche Verwirrung, auch bei unsern anerkanntesten Geschichts-
schreibern, heute noch über die römische Gentilordnung herrscht,
dafür nur ein Beispiel. In Mommsens Abhandlung über die römischen
Eigennamen der republikanischen und augustinischen Zeit ("Römi-
sche Forschungen", Berlin 1864, I.Band) heißt es:
"Außer den sämtlichen männlichen Geschlechtsgenossen, mit Aus-
schluß natürlich der Sklaven, aber mit Einschluß der Zugewandten
und Schutzbefohlnen, kommt der Geschlechtsname auch den Frauen zu
... Der Stamm" (wie Mommsen hier gens übersetzt) "ist... ein aus
gemeinschaftlicher - wirklicher oder vermuteter oder auch fin-
gierter - Abstammung hervorgegangenes, durch Fest-, Grab- und
Erbgenossenschaft vereinigtes Gemeinwesen, dem alle persönlich
freien Individuen, also auch die Frauen, sich zuzählen dürfen,
und müssen. Schwierigkeit aber macht die Bestimmung des Ge-
schlechtsnamens der verheirateten Frauen. Dieselbe fällt freilich
weg, solange die Frau sich nicht anders als mit einem Ge-
schlechtsgenossen vermählen durfte; und nachweislich hat es für
die Frauen lange Zeit größere Schwierigkeit gehabt, außerhalb als
innerhalb des Geschlechts sich zu verheiraten, wie denn jenes
Recht, die gentis enuptio, noch im 6. Jahrhundert als persönli-
ches Vorrecht zur Belohnung vergeben worden ist... Wo
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1*) (1884) fehlt der folgende Text bis zum Absatz: Noch fast
dreihundert Jahre ... (S. 122)
#120# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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nun aber dergleichen Ausheiratungen vorkamen, muß die Frau in äl-
tester Zeit damit in den Stamm des Mannes übergegangen sein.
Nichts ist sicherer, als daß die Frau in der alten religiösen Ehe
völlig in die rechtliche und sakrale Gemeinschaft des Mannes ein-
und aus der ihrigen austritt. Wer weiß es nicht, daß die ver-
heiratete Frau das Erbrecht gegen ihre Gentilen aktiv und passiv
einbüßt, dagegen mit ihrem Mann, ihren Kindern und dessen Genti-
len überhaupt in Erbverband tritt? Und wenn sie ihrem Mann an
Kindes Statt wird und in seine Familie gelangt, wie kann sie sei-
nem Geschlecht fernbleiben?" (S. 8-11.)
Mommsen behauptet also, die römischen Frauen, die einer Gens an-
gehörten, hätten ursprünglich nur i n n e r h a l b ihrer Gens
heiraten dürfen, die römische Gens sei also endogam gewesen,
nicht exogam. Diese Ansicht, die aller Erfahrung bei andern Völ-
kern widerspricht, gründet sich hauptsächlich, wenn nicht aus-
schließlich, auf eine einzige vielumstrittene Stelle des Livius
(Buch XXXIX, c. 19), wonach der Senat im Jahr der Stadt 568, vor
unsrer Zeitrechnung 186, beschloß, uti Feceniae Hispalae datio,
deminutio, gentis enuptio, tutoris optio item esset quasi ei vir
testamento dedisset; utique ei ingenuo nubere liceret, neu quid
ei qui eam duxisset, ob id fraudi ignominiaeve esset - daß die
Fecenia Hispala das Recht haben soll, über ihr Vermögen zu verfü-
gen, es zu vermindern, außer der Gens zu heiraten und sich einen
Vormund zu wählen, ganz als ob ihr (verstorbner) Mann ihr dies
Recht durch Testament übertragen hätte; daß sie einen Vollfreien
heiraten dürfe, und daß dem, der sie zur Frau nehme, dies nicht
als schlechte Handlung oder Schande angerechnet werden soll.
Unzweifelhaft wird hier also der Fecenia, einer Freigeläßnen, das
Recht erteilt, außerhalb der Gens zu heiraten. Und ebenso unzwei-
felhaft hatte hiernach der Ehemann des Recht, testamentarisch
seiner Frau das Recht zu übertragen, nach seinem Tode außerhalb
der Gens zu heiraten. Aber außerhalb w e l c h e r Gens?
Mußte die Frau innerhalb ihrer Gens heiraten, wie Mommsen an-
nimmt, so blieb sie auch nach der Heirat in dieser Gens. Erstens
aber ist diese behauptete Endogamie der Gens grade das, was zu
beweisen ist. Und zweitens, wenn die Frau in der Gens heiraten
mußte, dann natürlich auch der Mann, der ja sonst keine Frau be-
kam. Dann kommen wir dahin, daß der Mann seiner Frau testamenta-
risch ein Recht vermachen konnte, das er selbst, und für sich
selbst, nicht besaß; wir kommen auf einen rechtlichen Widersinn.
Mommsen fühlt dies auch und vermutet daher:
"Es bedurfte für die Ausheiratung aus dem Geschlecht rechtlich
wohl nicht bloß der Einwilligung des Gewalthabenden, sondern der
sämtlichen Gentilgenossen." (S. 10, Note.)
#121# VI. Gens und Staat in Rom
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Das ist erstens eine sehr kühne Vermutung, und zweitens wider-
spricht es dem klaren Wortlaut der Stelle; der Senat gibt ihr
dies Recht a n S t e l l e d e s M a n n e s, er gibt ihr
ausdrücklich nicht mehr und nicht minder, als ihr Mann ihr hätte
geben können, aber was er ihr gibt, ist ein a b s o l u t e s,
von keiner andern Beschränkung abhängiges Recht; so daß, wenn sie
davon Gebrauch macht, auch ihr neuer Mann darunter nicht leiden
soll; er beauftragt sogar die gegenwärtigen und künftigen Konsuln
und Prätoren, dafür zu sorgen, daß ihr keinerlei Unbill daraus
erwachse. Mommsens Annahme scheint also durchaus unzulässig.
Oder aber: Die Frau heiratete einen Mann aus einer andern Gens,
blieb aber selbst in ihrer angebornen Gens. Dann hätte nach der
obigen Stelle ihr Mann das Recht gehabt, der Frau zu erlauben,
aus ihrer eignen Gens hinauszuheiraten. Das heißt, er hätte das
Recht gehabt, Verfügungen zu treffen in Angelegenheiten einer
Gens, zu der er gar nicht gehörte. Die Sache ist so widersinnig,
daß darüber kein Wort weiter zu verlieren ist.
Bleibt also nur die Annahme, die Frau habe in erster Ehe einen
Mann aus einer andern Gens geheiratet und sei durch die Heirat
ohne weiteres in die Gens des Mannes übergetreten, wie dies Momm-
sen auch für solche Fälle tatsächlich zugibt. Dann erklärt sich
der ganze Zusammenhang sofort. Die Frau, durch die Heirat losge-
rissen von ihrer alten Gens und aufgenommen in den neuen Gentil-
verband des Mannes, hat in diesem eine ganz besondre Stellung.
Sie ist zwar Gentilgenossin, aber nicht blutsverwandt; die Art
ihrer Aufnahme schließt sie von vornherein aus von jedem Ehever-
bot innerhalb der Gens, in die sie ja gerade hineingeheiratet
hat; sie ist ferner in den Eheverband der Gens aufgenommen, erbt
beim Tode ihres Mannes von seinem Vermögen, also Vermögen eines
Gentilgenossen. Was ist natürlicher, als daß dies Vermögen in der
Gens bleiben, sie also verpflichtet sein soll, einen Gentilgenos-
sen ihres ersten Mannes zu heiraten und keinen andern? Und wenn
eine Ausnahme gemacht werden soll, wer ist so kompetent, sie dazu
zu bevollmächtigen wie derjenige, der ihr dies Vermögen vermacht
hat, ihr erster Mann? Im Augenblick, wo er ihr einen Vermögens-
teil vermacht und ihr gleichzeitig erlaubt, diesen Vermögensteil
durch Heirat oder infolge von Heirat in eine fremde Gens zu über-
tragen, gehört ihm dies Vermögen noch, er verfügt also buchstäb-
lich nur über sein Eigentum. Was die Frau selbst angeht und ihr
Verhältnis zur Gens ihres Mannes, so ist er es, der sie in diese
Gens durch einen freien Willensakt - die Heirat - eingeführt hat;
es scheint also ebenfalls natürlich, daß er die geeignete Person
ist, sie zum Austritt aus dieser Gens durch zweite Heirat zu
bevollmächtigen. Kurzum, die Sache Scheint einfach und selbstver-
ständlich, sobald wir
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die wunderbare Vorstellung von der endogamen römischen Gens
fallenlassen und sie mit Morgan als ursprünglich exogam fassen.
Es bleibt noch eine letzte Annahme, die auch ihre Vertreter ge-
funden hat, und wohl die zahlreichsten: Die Stelle besage nur,
"daß freigelaßne Mägde (libertae) nicht ohne besondre Bewilligung
e gente enubere" (aus der Gens ausheiraten) "oder sonst einen der
Akte vornehmen durften, der, mit capitis deminutio minima 1*)
verbunden, den Austritt der liberta aus dem Gentilverbande be-
wirkt hätte". (Lange, "Römische Alterthümer", Berlin 1856, I, S.
195, wo sich auf Huschke zu unsrer livianischen Stelle bezogen
wird.) [102]
Ist diese Annahme richtig, so beweist die Stelle für die Verhält-
nisse vollfreier Römerinnen erst recht nichts und kann von einer
Verpflichtung derselben, innerhalb der Gens zu heiraten, erst
recht nicht die Rede sein.
Der Ausdruck enuptio gentis kommt nur in dieser einen Stelle und
sonst in der ganzen römischen Literatur nicht mehr vor; das Wort
enubere, ausheiraten , nur dreimal, ebenfalls bei Livius, und
dann nicht in Beziehung auf die Gens. Die Phantasie, daß Römerin-
nen nur innerhalb der Gens heiraten durften, verdankt nur dieser
einen Stelle ihre Existenz. Sie kann aber absolut nicht auf-
rechterhalten werden. Denn entweder bezieht sich die Stelle auf
besondre Beschränkungen für Freigelaßne, und dann beweist sie
nichts für Vollfreie (ingenuae); oder aber sie gilt auch für
Vollfreie, und dann beweist sie vielmehr, daß die Frau in der Re-
gel außer ihrer Gens heiratete, aber mit der Heirat in die Gens
des Mannes übertrat; also gegen Mommsen und für Morgan. -
Noch fast dreihundert Jahre nach Gründung Roms waren die Gentil-
bande so stark, daß eine patrizische Gens, die der Fabier, mit
Einwilligung des Senats einen Kriegszug gegen die Nachbarstadt
Veji auf eigne Faust unternehmen konnte. 306 Fabier sollen ausge-
zogen und in einem Hinterhalt sämtlich erschlagen worden sein;
ein einziger zurückgebliebener Knabe habe die Gens fortgepflanzt.
Zehn Gentes bildeten, wie gesagt, eine Phratrie, die hier Curie
hieß und wichtigere öffentliche Befugnisse erhielt als die grie-
chische Phratrie. Jede Curie hatte ihre eignen Religionsübungen,
Heiligtümer und Priester; diese letzteren, in ihrer Gesamtheit,
bildeten eins der römischen Priesterkollegien. Zehn Curien bilde-
ten einen Stamm, der wahrscheinlich, wie die übrigen latinischen
Stämme, ursprünglich einen gewählten Vorsteher - Heerführer und
Oberpriester - hatte. Die Gesamtheit der drei Stämme bildete das
römische Volk, den Populus Romanus.
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1*) Verlust der Familienrechte
#123# VI. Gens und Staat in Rom
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Dem römischen Volk konnte also nur angehören, wer Mitglied einer
Gens und durch sie einer Curie und eines Stammes war. Die erste
Verfassung dieses Volkes war folgende. Die öffentlichen Angele-
genheiten wurden besorgt zunächst durch den Senat, der, wie Nie-
buhr zuerst richtig gesehn, aus den Vorstehern der dreihundert
Gentes zusammengesetzt war; eben deswegen, als Gentilälteste,
hießen sie Väter, patres, und ihre Gesamtheit Senat (Rat der Äl-
testen, von senex, alt). Die gewohnheitsmäßige Wahl aus immer
derselben Familie jeder Gens rief auch hier den ersten Stammesa-
del ins Leben; diese Familien nannten sich Patrizier und nahmen
ausschließliches Recht des Eintritts in den Senat und alle andern
Ämter in Anspruch. Daß das Volk sich diesen Anspruch mit der Zeit
gefallen ließ und er sich in ein wirkliches Recht verwandelte,
drückt die Sage dahin aus, daß Romulus den ersten Senatoren und
ihren Nachkommen das Patriziat mit dessen Vorrechten erteilt
habe. Der Senat, wie die athenische Bulê, hatte die Entscheidung
in vielen Angelegenheiten, die Vorberatung in wichtigeren und na-
mentlich bei neuen Gesetzen. Diese wurden entschieden durch die
Volksversammlung, genannt comitia curiata (Versammlung der Cu-
rien). Das Volk kam zusammen, in Curien gruppiert, in jeder Curie
wahrscheinlich nach Gentes, bei der Entscheidung hatte jede der
dreißig Curien eine Stimme. Die Versammlung der Curien nahm an
oder verwarf alle Gesetze, wählte alle höhern Beamten mit Ein-
schluß des rex (sogenannten Königs), erklärte Krieg (aber der Se-
nat schloß Frieden) und entschied als höchstes Gericht, auf Beru-
fung der Beteiligten, in allen Fällen, wo es sich um Todesstrafe
gegen einen römischen Bürger handelte. - Endlich stand neben Se-
nat und Volksversammlung der rex, der genau dem griechischen Ba-
sileus entsprach und keineswegs der fast absolute König war, als
den Mommsen [103] ihn darstellt. *) Auch er war Heerführer, Ober-
priester und Vorsitzer in gewissen Gerichten. Zivilbefugnisse
oder Macht über Leben, Freiheit und Eigentum der Bürger hatte er
durchaus nicht, soweit sie nicht aus der Disziplinargewalt des
Heerführers oder der urteilsvollstreckenden Gewalt des Gerichts-
vorsitzers
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*) Das lateinische rex ist das keltisch-irische righ (Stammes-
vorsteher) und das gotische reiks; daß dies ebenfalls, wie
ursprünglich auch unser Fürst (d.h. wie englisch first, dänisch
forste, der erste) Gentil- oder Stammesvorsteher bedeutete, geht
hervor daraus, daß die Goten schon im 4. Jahrhundert ein be-
sonderes Wort für den späteren König, den Heerführer eines ge-
samten Volkes, besaßen: thiudans. Artaxerxes und Herodes heißen
in Ulfilas' Bibelübersetzung nie reiks, sondern thiudans und das
Reich des Kaisers Tiberius nicht reiki, sondern thiudinassus. Im
Namen des gotischen Thiudans, oder wie wir ungenau übersetzen,
Königs Thiudareiks, Theodorich, d.h. Dietrich, fließen beide Be-
nennungen zusammen.
#124# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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entsprangen. Das Amt des rex war nicht erblich; er wurde im Ge-
genteil, wahrscheinlich auf Vorschlag des Amtsvorgängers, von der
Versammlung der Curien zuerst gewählt und dann in einer zweiten
Versammlung feierlich eingesetzt. Daß er auch absetzbar war, be-
weist das Schicksal des Tarquinius Superbus.
Wie die Griechen zur Heroenzeit, lebten also die Römer zur Zeit
der sogenannten Könige in einer auf Gentes, Phratrien und Stämmen
begründeten und aus ihnen entwickelten militärischen Demokratie.
Mochten auch die Curien und Stämme zum Teil künstliche Bildungen
sein, sie waren geformt nach den echten, naturwüchsigen Vorbil-
dern der Gesellschaft, aus der sie hervorgegangen und die sie
noch auf allen Seiten umgab. Mochte auch der naturwüchsige patri-
zische Adel bereits Boden gewonnen haben, mochte die Reges ihre
Befugnisse allmählich zu erweitern suchen - das ändert den ur-
sprünglichen Grundcharakter der Verfassung nicht, und auf diesen
allein kommt es an.
Inzwischen vermehrte sich die Bevölkerung der Stadt Rom und des
römischen, durch Eroberung erweiterten Gebiets teils durch Ein-
wanderung, teils durch die Bewohner der unterworfnen, meist lati-
nischen Bezirke. Alle diese neuen Staatsangehörigen (die Frage
wegen der Klienten lassen wir hier beiseite) standen außerhalb
der alten Gentes, Curien und Stämme, bildeten also keinen Teil
des populus romanus, des eigentlichen römischen Volks. Sie waren
persönlich freie Leute, konnten Grundeigentum besitzen, mußten
Steuern und Kriegsdienste leisten. Aber sie konnten keine Ämter
bekleiden und weder an der Versammlung der Curien teilnehmen noch
an der Verteilung der eroberten Staatsländereien. Sie bildeten
die von allen öffentlichen Rechten ausgeschlossene Plebs. Durch
ihre stets wachsende Zahl, ihre militärische Ausbildung und Be-
waffnung wurden sie eine drohende Macht gegenüber dem alten, ge-
gen allen Zuwachs von außen jetzt fest abgeschlossenen Populus.
Dazu kam, daß der Grundbesitz zwischen Populus und Plebs ziemlich
gleichmäßig verteilt gewesen zu sein scheint, während der aller-
dings noch nicht sehr entwickelte kaufmännische und industrielle
Reichtum wohl vorwiegend bei der Plebs war.
Bei der großen Dunkelheit, worin die ganz sagenhafte Urgeschichte
Roms gehüllt ist - eine Dunkelheit, noch bedeutend verstärkt
durch die rationalistisch-pragmatischen Deutungsversuche und Be-
richte der späteren juristisch gebildeten Quellenschriftsteller
-, ist es unmöglich, weder über Zeit noch Verlauf, noch Anlaß der
Revolution etwas Bestimmtes zu sagen, die der alten Gentilverfas-
sung ein Ende machte. Gewiß ist nur, daß ihre Ursache in den
Kämpfen zwischen Plebs und Populus lag.
#125# VI. Gens und Staat in Rom
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Die neue, dem Rex Servius Tullius zugeschriebne, sich an griechi-
sche Muster, namentlich Solon, anlehnende Verfassung schuf eine
neue Volksversammlung, die ohne Unterschied Populus und Plebejer
ein- oder ausschloß, je nachdem sie Kriegsdienste leisteten oder
nicht. Die ganze waffenpflichtige Mannschaft wurde nach dem Ver-
mögen in sechs Klassen eingeteilt. Der geringste Besitz in jeder
der fünf Klassen war: I. 100 000 Aß; II. 75 000; III. 50 000; IV.
25 000; V. 11 000 Aß; nach Dureau de la Malle gleich ungefähr
14 000, 10 500, 7000, 3600 und 1570 Mark. Die sechste Klasse, die
Proletarier, bestand aus den weniger Begüterten, Dienst- und
Steuerfreien. In der neuen Volksversammlung der Centurien (comi-
tia centuriata) traten die Bürger militärisch an, kompanieweise
in ihren Centurien zu hundert Mann, und jede Centurie hatte eine
Stimme. Nun aber stellte die erste Klasse 80 Centurien; die
zweite 22, die dritte 20, die vierte 22, die fünfte 30, die
sechste des Anstands halber auch eine. Dazu kamen die aus den
Reichsten gebildeten Reiter mit 18 Centurien; zusammen 193;
Majorität der Stimmen: 97. Nun hatten die Reiter und die erste
Klasse zusammen allein 98 Stimmen, also die Majorität; waren sie
einig, wurden die übrigen gar nicht gefragt; der gültige Beschluß
war gefaßt.
Auf diese neue Versammlung der Centurien gingen nun alle politi-
schen Rechte der früheren Versammlung der Curien (bis auf einige
nominelle) über; die Curien und die sie zusammensetzenden Gentes
wurden dadurch, wie in Athen, zu bloßen Privat- und religiösen
Genossenschaften degradiert und vegetierten als solche noch lange
fort, während die Versammlung der Curien bald ganz einschlief. Um
auch die alten drei Geschlechterstämme aus dem Staat zu verdrän-
gen, wurden vier Ortsstämme, deren jeder ein Viertel der Stadt
bewohnte, mit einer Reihe von politischen Rechten eingeführt.
Somit war auch in Rom, schon vor der Abschaffung des sogenannten
Königtums, die alte auf persönlichen Blutbanden beruhende
Gesellschaftsordnung gesprengt und eine neue, auf Gebietseintei-
lung und Vermögensunterschied begründete, wirkliche Staatsverfas-
sung an ihre Stelle gesetzt. Die öffentliche Gewalt bestand hier
in der kriegsdienstpflichtigen Bürgerschaft gegenüber nicht nur
den Sklaven, sondern auch den vom Heeresdienst und der Bewaffnung
ausgeschlossenen sogenannten Proletariern.
Innerhalb dieser neuen Verfassung, die bei der Vertreibung des
letzten, wirkliche Königsgewalt usurpierenden Rex Tarquinius Su-
perbus und Ersetzung des rex durch zwei Heerführer (Konsuln) mit
gleicher Amtsgewalt (wie bei den Irokesen) nur weiter ausgebildet
wurde - innerhalb dieser Verfassung bewegt sich die ganze Ge-
schichte der römischen Republik mit allen
#126# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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ihren Kämpfen der Patrizier und Plebejer um den Zugang zu den Äm-
tern und die Beteiligung an den Staatsländereien, mit dem endli-
chen Aufgehn des Patrizieradels in der neuen Klasse der großen
Grund- und Geldbesitzer, die allmählich allen Grundbesitz der
durch den Kriegsdienst ruinierten Bauern aufsogen, die so ent-
standnen enormen Landgüter mit Sklaven bebauten, Italien entvöl-
kerten und damit nicht nur dem Kaisertum die Tür öffneten, son-
dern auch seinen Nachfolgern, den deutschen Barbaren.
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