Quelle: Mai 1883 - Dezember 1889


       zurück

       #117#
       -----
       VI
       
       Gens und Staat in Rom
       
       Aus der Sage von der Gründung Roms geht hervor, daß die erste An-
       siedlung durch eine Anzahl zu einem Stamm vereinigter latinischer
       Gentes (der  Sage nach hundert) erfolgte, denen sich bald ein sa-
       bellischer Stamm,  der ebenfalls  hundert  Gentes  gezählt  haben
       soll, und endlich ein dritter, aus verschiedenen Elementen beste-
       hender Stamm,  wieder von angeblich hundert Gentes, anschloß. Die
       ganze Erzählung  Zeigt auf  den ersten Blick, daß hier wenig mehr
       naturwüchsig war  außer der Gens und diese selbst in manchen Fäl-
       len nur  ein Ableger  einer in  der alten  Heimat fortbestehenden
       Muttergens. Die  Stämme tragen  an der Stirn den Stempel künstli-
       cher Zusammensetzung,  jedoch meist  aus verwandten Elementen und
       nach dem  Vorbild des  alten gewachsenen, nicht gemachten Stamms;
       wobei nicht  ausgeschlossen bleibt,  daß der  Kern jedes der drei
       Stämme ein wirklicher, alter Stamm gewesen sein kann. Das Mittel-
       glied, die  Phratrie, bestand aus zehn Gentes und hieß Curie; ih-
       rer waren also dreißig.
       Daß die  römische Gens  dieselbe Institution war wie die griechi-
       sche, ist  anerkannt; ist die griechische eine Fortbildung derje-
       nigen gesellschaftlichen Einheit, deren Urform uns die amerikani-
       schen Rothäute vorführen, so gilt dasselbe ohne weiteres auch für
       die römische. Wir können uns hier also kürzer fassen.
       Die römische Gens hatte wenigstens in der ältesten Zeit der Stadt
       folgende Verfassung:
       1. Gegenseitiges Erbrecht  der Gentilgenossen; das Vermögen blieb
       in der  Gens. Da  in der  römischen Gens  wie in der griechischen
       schon Vaterrecht  herrschte, waren  die Nachkommen der weiblichen
       Linie ausgeschlossen.  Nach dem Gesetz der zwölf Tafeln [99], dem
       ältesten  uns  bekannten  geschriebnen  römischen  Recht,  erbten
       zunächst die  Kinder als  Leibeserben; in  deren  Ermanglung  die
       Agnaten (Verwandte  in  m ä n n l i c h e r  Linie); und in deren
       Abwesenheit die  Gentilgenossen. In allen Fällen blieb das Vermö-
       gen
       
       #118# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
       -----
       in der  Gens. Wir  sehn hier  das allmähliche  Eindringen  neuer,
       durch vermehrten  Reichtum und  Monogamie verursachter  Rechtsbe-
       stimmungen in  den Gentilbrauch:  Das ursprüngliche  gleiche Erb-
       recht der  Gentilgenossen wird zuerst - wohl schon früh, wie oben
       erwähnt -  durch Praxis  auf die  Agnaten beschränkt, endlich auf
       die Kinder  und deren  Nachkommen im Mannsstamm; in den zwölf Ta-
       feln erscheint dies selbstverständlich in umgekehrter Ordnung.
       2. Besitz eines  gemeinsamen  Begräbnisplatzes.  Die  patrizische
       Gens Claudia  erhielt bei  ihrer Einwanderung aus Regili nach Rom
       ein Stück  Land für  sich angewiesen, dazu in der Stadt einen ge-
       meinsamen Begräbnisplatz.  Noch unter Augustus wurde der nach Rom
       gekommene Kopf  des im Teutoburger Wald gefallenen Varus [100] im
       gentilitius tumulus  1*) beigesetzt;  die Gens (Quinctilia) hatte
       also noch einen besondern Grabhügel. 2*)
       3. Gemeinsame religiöse Feiern. Diese, die sacra gentilitia, sind
       bekannt.
       4. Verpflichtung, nicht  in der Gens zu heiraten. Dies scheint in
       Rom nie  in ein  geschriebnes Gesetz  verwandelt worden  zu sein,
       aber die  Sitte blieb.  Von der Unmasse römischer Ehepaare, deren
       Namen uns  aufbewahrt, hat kein einziges gleichen Gentilnamen für
       Mann und  Frau. Das  Erbrecht beweist  diese Regel ebenfalls. Die
       Frau verliert durch die Heirat ihre agnatischen Rechte, tritt aus
       ihrer Gens,  weder sie  noch ihre  Kinder können  von ihrem Vater
       oder dessen Brüdern erben, weil sonst das Erbteil der väterlichen
       Gens verlorenginge.  Dies hat  Sinn nur  unter der Voraussetzung,
       daß die Frau keinen Gentilgenossen heiraten kann.
       5. Ein gemeinsamer  Grundbesitz. Dieser  war in  der Urzeit stets
       vorhanden, sobald  das Stammland  anfing geteilt zu werden. Unter
       den latinischen  Stämmen finden wir den Boden teils im Besitz des
       Stammes, teils  der Gens,  teils der Haushaltungen, welche damals
       schwerlich 3*)  Einzelfamilien waren.  Romulus  soll  die  ersten
       Landteilungen an  einzelne gemacht  haben, ungefähr  eine Hektare
       (zwei Jugera)  auf jeden. Doch finden wir noch später Grundbesitz
       in den  Händen der  Gentes, vom Staatsland gar nicht zu sprechen,
       um das sich die ganze innere Geschichte der Republik dreht.
       6. Pflicht der  Gentilgenossen zu  gegenseitigem Schutz  und Bei-
       stand. Davon  zeigt uns die geschriebne Geschichte nur noch Trüm-
       mer; der  römische Staat  trat gleich  von vornherein mit solcher
       Übermacht auf, daß das
       -----
       1*) Gentilgrabhügel - 2*) (1884) lautet der letzte Satz: Noch un-
       ter Augustus wurde der nach Rom gekommene Kopf des im Teutoburger
       Wald gefallenen  Varus in  der  Grabstätte  der  Gens  Quinctilia
       (gentilitius tumulus)  beigesetzt -  3*) (1884)  nicht  notwendig
       (statt: damals schwerlich)
       
       #119# VI. Gens und Staat in Rom
       -----
       Recht des  Schutzes gegen  Unbill auf  ihn überging.  Als  Appius
       Claudius verhaftet  wurde, legte  seine  ganze  Gens  Trauer  an,
       selbst die  seine persönlichen Feinde waren. Zur Zeit des zweiten
       Punischen Kriegs  [101] verbanden  sich die  Gentes zur Auslösung
       ihrer kriegsgefangnen  Gentilgenossen; der Senat  v e r b o t  es
       ihnen.
       7. Recht, den Gentilnamen zu tragen. Blieb bis in die Kaiserzeit;
       den Freigeläßnen  erlaubte man,  den Gentilnamen ihrer ehemaligen
       Herren anzunehmen, doch ohne Gentilrechte.
       8. Recht der  Adoption Fremder  in die  Gens. Dies  geschah durch
       Adoption in  eine Familie  (wie bei  den Indianern), die die Auf-
       nahme in die Gens mit sich führte.
       9. Das Recht,  den Vorsteher  zu wählen und abzusetzen, wird nir-
       gends erwähnt.  Da aber  in der ersten Zeit Roms alle Ämter durch
       Wahl oder  Ernennung besetzt  wurden, vom  Wahlkönig abwärts, und
       auch die  Priester der  Curien von  diesen gewählt, so dürfen wir
       für die  Vorsteher (principes)  der Gentes dasselbe annehmen - so
       sehr auch  die Wahl  aus einer  und derselben Familie in der Gens
       schon Regel geworden sein mochte.
       Das waren  die Befugnisse  einer römischen Gens. Mit Ausnahme des
       bereits vollendeten  Übergangs zum  Vaterrecht sind sie das treue
       Spiegelbild der  Rechte und  Pflichten einer  irokesischen  Gens;
       auch hier "guckt der Irokese unverkennbar durch". 1*)
       Welche Verwirrung,  auch bei  unsern  anerkanntesten  Geschichts-
       schreibern, heute  noch über die römische Gentilordnung herrscht,
       dafür nur ein Beispiel. In Mommsens Abhandlung über die römischen
       Eigennamen der  republikanischen und  augustinischen Zeit ("Römi-
       sche Forschungen", Berlin 1864, I.Band) heißt es:
       
       "Außer den  sämtlichen männlichen  Geschlechtsgenossen, mit  Aus-
       schluß natürlich  der Sklaven, aber mit Einschluß der Zugewandten
       und Schutzbefohlnen, kommt der Geschlechtsname auch den Frauen zu
       ... Der  Stamm" (wie Mommsen hier gens übersetzt) "ist... ein aus
       gemeinschaftlicher -  wirklicher oder  vermuteter oder  auch fin-
       gierter -  Abstammung hervorgegangenes,  durch Fest-,  Grab-  und
       Erbgenossenschaft vereinigtes  Gemeinwesen, dem  alle  persönlich
       freien Individuen,  also auch  die Frauen,  sich zuzählen dürfen,
       und müssen.  Schwierigkeit aber  macht  die  Bestimmung  des  Ge-
       schlechtsnamens der verheirateten Frauen. Dieselbe fällt freilich
       weg, solange  die Frau  sich  nicht  anders  als  mit  einem  Ge-
       schlechtsgenossen vermählen  durfte; und  nachweislich hat es für
       die Frauen lange Zeit größere Schwierigkeit gehabt, außerhalb als
       innerhalb des  Geschlechts sich  zu verheiraten,  wie denn  jenes
       Recht, die  gentis enuptio,  noch im 6. Jahrhundert als persönli-
       ches Vorrecht zur Belohnung vergeben worden ist... Wo
       -----
       1*) (1884) fehlt  der folgende  Text bis  zum Absatz:  Noch  fast
       dreihundert Jahre ... (S. 122)
       
       #120# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
       -----
       nun aber dergleichen Ausheiratungen vorkamen, muß die Frau in äl-
       tester Zeit  damit in  den Stamm  des Mannes  übergegangen  sein.
       Nichts ist sicherer, als daß die Frau in der alten religiösen Ehe
       völlig in die rechtliche und sakrale Gemeinschaft des Mannes ein-
       und aus  der ihrigen  austritt. Wer  weiß es  nicht, daß die ver-
       heiratete Frau  das Erbrecht gegen ihre Gentilen aktiv und passiv
       einbüßt, dagegen  mit ihrem Mann, ihren Kindern und dessen Genti-
       len überhaupt  in Erbverband  tritt? Und  wenn sie  ihrem Mann an
       Kindes Statt wird und in seine Familie gelangt, wie kann sie sei-
       nem Geschlecht fernbleiben?" (S. 8-11.)
       
       Mommsen behauptet  also, die römischen Frauen, die einer Gens an-
       gehörten, hätten  ursprünglich nur  i n n e r h a l b  ihrer Gens
       heiraten dürfen,  die römische  Gens sei  also  endogam  gewesen,
       nicht exogam.  Diese Ansicht, die aller Erfahrung bei andern Völ-
       kern widerspricht,  gründet sich  hauptsächlich, wenn  nicht aus-
       schließlich, auf  eine einzige  vielumstrittene Stelle des Livius
       (Buch XXXIX,  c. 19), wonach der Senat im Jahr der Stadt 568, vor
       unsrer Zeitrechnung  186, beschloß,  uti Feceniae Hispalae datio,
       deminutio, gentis  enuptio, tutoris optio item esset quasi ei vir
       testamento dedisset;  utique ei  ingenuo nubere liceret, neu quid
       ei qui  eam duxisset,  ob id  fraudi ignominiaeve esset - daß die
       Fecenia Hispala das Recht haben soll, über ihr Vermögen zu verfü-
       gen, es  zu vermindern, außer der Gens zu heiraten und sich einen
       Vormund zu  wählen, ganz  als ob  ihr (verstorbner) Mann ihr dies
       Recht durch  Testament übertragen hätte; daß sie einen Vollfreien
       heiraten dürfe,  und daß  dem, der sie zur Frau nehme, dies nicht
       als schlechte Handlung oder Schande angerechnet werden soll.
       Unzweifelhaft wird hier also der Fecenia, einer Freigeläßnen, das
       Recht erteilt, außerhalb der Gens zu heiraten. Und ebenso unzwei-
       felhaft hatte  hiernach der  Ehemann des  Recht,  testamentarisch
       seiner Frau  das Recht  zu übertragen, nach seinem Tode außerhalb
       der Gens zu heiraten. Aber außerhalb  w e l c h e r  Gens?
       Mußte die  Frau innerhalb  ihrer Gens  heiraten, wie  Mommsen an-
       nimmt, so  blieb sie auch nach der Heirat in dieser Gens. Erstens
       aber ist  diese behauptete  Endogamie der  Gens grade das, was zu
       beweisen ist.  Und zweitens,  wenn die  Frau in der Gens heiraten
       mußte, dann  natürlich auch der Mann, der ja sonst keine Frau be-
       kam. Dann  kommen wir dahin, daß der Mann seiner Frau testamenta-
       risch ein  Recht vermachen  konnte, das  er selbst,  und für sich
       selbst, nicht  besaß; wir kommen auf einen rechtlichen Widersinn.
       Mommsen fühlt dies auch und vermutet daher:
       
       "Es bedurfte  für die  Ausheiratung aus  dem Geschlecht rechtlich
       wohl nicht  bloß der Einwilligung des Gewalthabenden, sondern der
       sämtlichen Gentilgenossen." (S. 10, Note.)
       
       #121# VI. Gens und Staat in Rom
       -----
       Das ist  erstens eine  sehr kühne  Vermutung, und zweitens wider-
       spricht es  dem klaren  Wortlaut der  Stelle; der  Senat gibt ihr
       dies Recht   a n   S t e l l e   d e s  M a n n e s,  er gibt ihr
       ausdrücklich nicht  mehr und nicht minder, als ihr Mann ihr hätte
       geben können,  aber was  er ihr gibt, ist ein  a b s o l u t e s,
       von keiner andern Beschränkung abhängiges Recht; so daß, wenn sie
       davon Gebrauch  macht, auch  ihr neuer Mann darunter nicht leiden
       soll; er beauftragt sogar die gegenwärtigen und künftigen Konsuln
       und Prätoren,  dafür zu  sorgen, daß  ihr keinerlei Unbill daraus
       erwachse. Mommsens Annahme scheint also durchaus unzulässig.
       Oder aber:  Die Frau  heiratete einen Mann aus einer andern Gens,
       blieb aber  selbst in  ihrer angebornen Gens. Dann hätte nach der
       obigen Stelle  ihr Mann  das Recht  gehabt, der Frau zu erlauben,
       aus ihrer  eignen Gens  hinauszuheiraten. Das heißt, er hätte das
       Recht gehabt,  Verfügungen zu  treffen in  Angelegenheiten  einer
       Gens, zu  der er gar nicht gehörte. Die Sache ist so widersinnig,
       daß darüber kein Wort weiter zu verlieren ist.
       Bleibt also  nur die  Annahme, die  Frau habe in erster Ehe einen
       Mann aus  einer andern  Gens geheiratet  und sei durch die Heirat
       ohne weiteres in die Gens des Mannes übergetreten, wie dies Momm-
       sen auch  für solche  Fälle tatsächlich zugibt. Dann erklärt sich
       der ganze  Zusammenhang sofort. Die Frau, durch die Heirat losge-
       rissen von  ihrer alten Gens und aufgenommen in den neuen Gentil-
       verband des  Mannes, hat  in diesem  eine ganz besondre Stellung.
       Sie ist  zwar Gentilgenossin,  aber nicht  blutsverwandt; die Art
       ihrer Aufnahme  schließt sie von vornherein aus von jedem Ehever-
       bot innerhalb  der Gens,  in die  sie ja  gerade hineingeheiratet
       hat; sie  ist ferner in den Eheverband der Gens aufgenommen, erbt
       beim Tode  ihres Mannes  von seinem Vermögen, also Vermögen eines
       Gentilgenossen. Was ist natürlicher, als daß dies Vermögen in der
       Gens bleiben, sie also verpflichtet sein soll, einen Gentilgenos-
       sen ihres  ersten Mannes  zu heiraten und keinen andern? Und wenn
       eine Ausnahme gemacht werden soll, wer ist so kompetent, sie dazu
       zu bevollmächtigen  wie derjenige, der ihr dies Vermögen vermacht
       hat, ihr  erster Mann?  Im Augenblick, wo er ihr einen Vermögens-
       teil vermacht  und ihr gleichzeitig erlaubt, diesen Vermögensteil
       durch Heirat oder infolge von Heirat in eine fremde Gens zu über-
       tragen, gehört  ihm dies Vermögen noch, er verfügt also buchstäb-
       lich nur  über sein  Eigentum. Was die Frau selbst angeht und ihr
       Verhältnis zur  Gens ihres Mannes, so ist er es, der sie in diese
       Gens durch einen freien Willensakt - die Heirat - eingeführt hat;
       es scheint  also ebenfalls natürlich, daß er die geeignete Person
       ist, sie  zum Austritt  aus dieser  Gens durch  zweite Heirat  zu
       bevollmächtigen. Kurzum, die Sache Scheint einfach und selbstver-
       ständlich, sobald wir
       
       #122# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
       -----
       die wunderbare  Vorstellung  von  der  endogamen  römischen  Gens
       fallenlassen und sie mit Morgan als ursprünglich exogam fassen.
       Es bleibt  noch eine  letzte Annahme, die auch ihre Vertreter ge-
       funden hat, und wohl die zahlreichsten: Die Stelle besage nur,
       
       "daß freigelaßne Mägde (libertae) nicht ohne besondre Bewilligung
       e gente enubere" (aus der Gens ausheiraten) "oder sonst einen der
       Akte vornehmen  durften, der,  mit capitis  deminutio minima  1*)
       verbunden, den  Austritt der  liberta aus  dem Gentilverbande be-
       wirkt hätte".  (Lange, "Römische Alterthümer", Berlin 1856, I, S.
       195, wo  sich auf  Huschke zu  unsrer livianischen Stelle bezogen
       wird.) [102]
       
       Ist diese Annahme richtig, so beweist die Stelle für die Verhält-
       nisse vollfreier  Römerinnen erst recht nichts und kann von einer
       Verpflichtung derselben,  innerhalb der  Gens zu  heiraten,  erst
       recht nicht die Rede sein.
       Der Ausdruck  enuptio gentis kommt nur in dieser einen Stelle und
       sonst in  der ganzen römischen Literatur nicht mehr vor; das Wort
       enubere, ausheiraten  , nur  dreimal, ebenfalls  bei Livius,  und
       dann nicht in Beziehung auf die Gens. Die Phantasie, daß Römerin-
       nen nur  innerhalb der Gens heiraten durften, verdankt nur dieser
       einen Stelle  ihre Existenz.  Sie kann  aber absolut  nicht  auf-
       rechterhalten werden.  Denn entweder  bezieht sich die Stelle auf
       besondre Beschränkungen  für Freigelaßne,  und dann  beweist  sie
       nichts für  Vollfreie (ingenuae);  oder aber  sie gilt  auch  für
       Vollfreie, und dann beweist sie vielmehr, daß die Frau in der Re-
       gel außer  ihrer Gens  heiratete, aber mit der Heirat in die Gens
       des Mannes übertrat; also gegen Mommsen und für Morgan. -
       Noch fast  dreihundert Jahre nach Gründung Roms waren die Gentil-
       bande so  stark, daß  eine patrizische  Gens, die der Fabier, mit
       Einwilligung des  Senats einen  Kriegszug gegen  die Nachbarstadt
       Veji auf eigne Faust unternehmen konnte. 306 Fabier sollen ausge-
       zogen und  in einem  Hinterhalt sämtlich  erschlagen worden sein;
       ein einziger zurückgebliebener Knabe habe die Gens fortgepflanzt.
       Zehn Gentes  bildeten, wie  gesagt, eine Phratrie, die hier Curie
       hieß und  wichtigere öffentliche Befugnisse erhielt als die grie-
       chische Phratrie.  Jede Curie hatte ihre eignen Religionsübungen,
       Heiligtümer und  Priester; diese  letzteren, in ihrer Gesamtheit,
       bildeten eins der römischen Priesterkollegien. Zehn Curien bilde-
       ten einen  Stamm, der wahrscheinlich, wie die übrigen latinischen
       Stämme, ursprünglich  einen gewählten  Vorsteher - Heerführer und
       Oberpriester -  hatte. Die Gesamtheit der drei Stämme bildete das
       römische Volk, den Populus Romanus.
       -----
       1*) Verlust der Familienrechte
       
       #123# VI. Gens und Staat in Rom
       -----
       Dem römischen  Volk konnte also nur angehören, wer Mitglied einer
       Gens und  durch sie  einer Curie und eines Stammes war. Die erste
       Verfassung dieses  Volkes war  folgende. Die öffentlichen Angele-
       genheiten wurden  besorgt zunächst durch den Senat, der, wie Nie-
       buhr zuerst  richtig gesehn,  aus den  Vorstehern der dreihundert
       Gentes zusammengesetzt  war; eben  deswegen,  als  Gentilälteste,
       hießen sie  Väter, patres, und ihre Gesamtheit Senat (Rat der Äl-
       testen, von  senex, alt).  Die gewohnheitsmäßige  Wahl aus  immer
       derselben Familie  jeder Gens rief auch hier den ersten Stammesa-
       del ins  Leben; diese  Familien nannten sich Patrizier und nahmen
       ausschließliches Recht des Eintritts in den Senat und alle andern
       Ämter in Anspruch. Daß das Volk sich diesen Anspruch mit der Zeit
       gefallen ließ  und er  sich in  ein wirkliches Recht verwandelte,
       drückt die  Sage dahin  aus, daß Romulus den ersten Senatoren und
       ihren Nachkommen  das Patriziat  mit  dessen  Vorrechten  erteilt
       habe. Der  Senat, wie die athenische Bulê, hatte die Entscheidung
       in vielen Angelegenheiten, die Vorberatung in wichtigeren und na-
       mentlich bei  neuen Gesetzen.  Diese wurden entschieden durch die
       Volksversammlung, genannt  comitia curiata  (Versammlung der  Cu-
       rien). Das Volk kam zusammen, in Curien gruppiert, in jeder Curie
       wahrscheinlich nach  Gentes, bei  der Entscheidung hatte jede der
       dreißig Curien  eine Stimme.  Die Versammlung  der Curien nahm an
       oder verwarf  alle Gesetze,  wählte alle  höhern Beamten mit Ein-
       schluß des rex (sogenannten Königs), erklärte Krieg (aber der Se-
       nat schloß Frieden) und entschied als höchstes Gericht, auf Beru-
       fung der  Beteiligten, in allen Fällen, wo es sich um Todesstrafe
       gegen einen  römischen Bürger handelte. - Endlich stand neben Se-
       nat und  Volksversammlung der rex, der genau dem griechischen Ba-
       sileus entsprach  und keineswegs der fast absolute König war, als
       den Mommsen [103] ihn darstellt. *) Auch er war Heerführer, Ober-
       priester und  Vorsitzer in  gewissen  Gerichten.  Zivilbefugnisse
       oder Macht  über Leben, Freiheit und Eigentum der Bürger hatte er
       durchaus nicht,  soweit sie  nicht aus  der Disziplinargewalt des
       Heerführers oder  der urteilsvollstreckenden Gewalt des Gerichts-
       vorsitzers
       ---
       *) Das lateinische  rex ist  das keltisch-irische  righ (Stammes-
       vorsteher) und  das  gotische  reiks;  daß  dies  ebenfalls,  wie
       ursprünglich auch  unser Fürst  (d.h. wie englisch first, dänisch
       forste, der  erste) Gentil- oder Stammesvorsteher bedeutete, geht
       hervor daraus,  daß die  Goten schon  im 4.  Jahrhundert ein  be-
       sonderes Wort  für den  späteren König,  den Heerführer eines ge-
       samten Volkes,  besaßen: thiudans.  Artaxerxes und Herodes heißen
       in Ulfilas'  Bibelübersetzung nie reiks, sondern thiudans und das
       Reich des  Kaisers Tiberius nicht reiki, sondern thiudinassus. Im
       Namen des  gotischen Thiudans,  oder wie  wir ungenau übersetzen,
       Königs Thiudareiks,  Theodorich, d.h. Dietrich, fließen beide Be-
       nennungen zusammen.
       
       #124# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
       -----
       entsprangen. Das  Amt des  rex war nicht erblich; er wurde im Ge-
       genteil, wahrscheinlich auf Vorschlag des Amtsvorgängers, von der
       Versammlung der  Curien zuerst  gewählt und dann in einer zweiten
       Versammlung feierlich  eingesetzt. Daß er auch absetzbar war, be-
       weist das Schicksal des Tarquinius Superbus.
       Wie die  Griechen zur  Heroenzeit, lebten also die Römer zur Zeit
       der sogenannten Könige in einer auf Gentes, Phratrien und Stämmen
       begründeten und  aus ihnen entwickelten militärischen Demokratie.
       Mochten auch  die Curien und Stämme zum Teil künstliche Bildungen
       sein, sie  waren geformt  nach den echten, naturwüchsigen Vorbil-
       dern der  Gesellschaft, aus  der sie  hervorgegangen und  die sie
       noch auf allen Seiten umgab. Mochte auch der naturwüchsige patri-
       zische Adel  bereits Boden  gewonnen haben, mochte die Reges ihre
       Befugnisse allmählich  zu erweitern  suchen -  das ändert den ur-
       sprünglichen Grundcharakter  der Verfassung nicht, und auf diesen
       allein kommt es an.
       Inzwischen vermehrte  sich die  Bevölkerung der Stadt Rom und des
       römischen, durch  Eroberung erweiterten  Gebiets teils durch Ein-
       wanderung, teils durch die Bewohner der unterworfnen, meist lati-
       nischen Bezirke.  Alle diese  neuen Staatsangehörigen  (die Frage
       wegen der  Klienten lassen  wir hier  beiseite) standen außerhalb
       der alten  Gentes, Curien  und Stämme,  bildeten also keinen Teil
       des populus  romanus, des eigentlichen römischen Volks. Sie waren
       persönlich freie  Leute, konnten  Grundeigentum besitzen,  mußten
       Steuern und  Kriegsdienste leisten.  Aber sie konnten keine Ämter
       bekleiden und weder an der Versammlung der Curien teilnehmen noch
       an der  Verteilung der  eroberten Staatsländereien.  Sie bildeten
       die von  allen öffentlichen  Rechten ausgeschlossene Plebs. Durch
       ihre stets  wachsende Zahl,  ihre militärische Ausbildung und Be-
       waffnung wurden  sie eine drohende Macht gegenüber dem alten, ge-
       gen allen  Zuwachs von  außen jetzt fest abgeschlossenen Populus.
       Dazu kam, daß der Grundbesitz zwischen Populus und Plebs ziemlich
       gleichmäßig verteilt  gewesen zu sein scheint, während der aller-
       dings noch  nicht sehr entwickelte kaufmännische und industrielle
       Reichtum wohl vorwiegend bei der Plebs war.
       Bei der großen Dunkelheit, worin die ganz sagenhafte Urgeschichte
       Roms gehüllt  ist -  eine Dunkelheit,  noch  bedeutend  verstärkt
       durch die  rationalistisch-pragmatischen Deutungsversuche und Be-
       richte der  späteren juristisch  gebildeten Quellenschriftsteller
       -, ist es unmöglich, weder über Zeit noch Verlauf, noch Anlaß der
       Revolution etwas Bestimmtes zu sagen, die der alten Gentilverfas-
       sung ein  Ende machte.  Gewiß ist  nur, daß  ihre Ursache  in den
       Kämpfen zwischen Plebs und Populus lag.
       
       #125# VI. Gens und Staat in Rom
       -----
       Die neue, dem Rex Servius Tullius zugeschriebne, sich an griechi-
       sche Muster,  namentlich Solon,  anlehnende Verfassung schuf eine
       neue Volksversammlung,  die ohne Unterschied Populus und Plebejer
       ein- oder  ausschloß, je nachdem sie Kriegsdienste leisteten oder
       nicht. Die  ganze waffenpflichtige Mannschaft wurde nach dem Ver-
       mögen in  sechs Klassen eingeteilt. Der geringste Besitz in jeder
       der fünf Klassen war: I. 100 000 Aß; II. 75 000; III. 50 000; IV.
       25 000; V.  11 000 Aß;  nach Dureau  de la  Malle gleich ungefähr
       14 000, 10 500, 7000, 3600 und 1570 Mark. Die sechste Klasse, die
       Proletarier, bestand  aus den  weniger  Begüterten,  Dienst-  und
       Steuerfreien. In  der neuen Volksversammlung der Centurien (comi-
       tia centuriata)  traten die  Bürger militärisch an, kompanieweise
       in ihren  Centurien zu hundert Mann, und jede Centurie hatte eine
       Stimme. Nun  aber stellte  die erste  Klasse  80  Centurien;  die
       zweite 22,  die dritte  20, die  vierte 22,  die fünfte  30,  die
       sechste des  Anstands halber  auch eine.  Dazu kamen  die aus den
       Reichsten gebildeten  Reiter  mit  18  Centurien;  zusammen  193;
       Majorität der  Stimmen: 97.  Nun hatten  die Reiter und die erste
       Klasse zusammen  allein 98 Stimmen, also die Majorität; waren sie
       einig, wurden die übrigen gar nicht gefragt; der gültige Beschluß
       war gefaßt.
       Auf diese  neue Versammlung der Centurien gingen nun alle politi-
       schen Rechte  der früheren Versammlung der Curien (bis auf einige
       nominelle) über;  die Curien und die sie zusammensetzenden Gentes
       wurden dadurch,  wie in  Athen, zu  bloßen Privat- und religiösen
       Genossenschaften degradiert und vegetierten als solche noch lange
       fort, während die Versammlung der Curien bald ganz einschlief. Um
       auch die  alten drei Geschlechterstämme aus dem Staat zu verdrän-
       gen, wurden  vier Ortsstämme,  deren jeder  ein Viertel der Stadt
       bewohnte, mit einer Reihe von politischen Rechten eingeführt.
       Somit war  auch in Rom, schon vor der Abschaffung des sogenannten
       Königtums,  die   alte  auf   persönlichen  Blutbanden  beruhende
       Gesellschaftsordnung gesprengt  und eine neue, auf Gebietseintei-
       lung und Vermögensunterschied begründete, wirkliche Staatsverfas-
       sung an  ihre Stelle gesetzt. Die öffentliche Gewalt bestand hier
       in der  kriegsdienstpflichtigen Bürgerschaft  gegenüber nicht nur
       den Sklaven, sondern auch den vom Heeresdienst und der Bewaffnung
       ausgeschlossenen sogenannten Proletariern.
       Innerhalb dieser  neuen Verfassung,  die bei  der Vertreibung des
       letzten, wirkliche  Königsgewalt usurpierenden Rex Tarquinius Su-
       perbus und  Ersetzung des rex durch zwei Heerführer (Konsuln) mit
       gleicher Amtsgewalt (wie bei den Irokesen) nur weiter ausgebildet
       wurde -  innerhalb dieser  Verfassung bewegt  sich die  ganze Ge-
       schichte der römischen Republik mit allen
       
       #126# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
       -----
       ihren Kämpfen der Patrizier und Plebejer um den Zugang zu den Äm-
       tern und  die Beteiligung an den Staatsländereien, mit dem endli-
       chen Aufgehn  des Patrizieradels  in der  neuen Klasse der großen
       Grund- und  Geldbesitzer, die  allmählich allen  Grundbesitz  der
       durch den  Kriegsdienst ruinierten  Bauern aufsogen,  die so ent-
       standnen enormen  Landgüter mit Sklaven bebauten, Italien entvöl-
       kerten und  damit nicht  nur dem Kaisertum die Tür öffneten, son-
       dern auch seinen Nachfolgern, den deutschen Barbaren.

       zurück