Quelle: MEW 21 Mai 1883 - Dezember 1889


       zurück

       #98#
       -----
       IV
       
       Die griechische Gens
       
       Griechen wie Pelasger und andre stammverwandte Völker waren schon
       seit vorgeschichtlicher  Zeit geordnet nach derselben organischen
       Reihe wie  die Amerikaner:  Gens, Phratrie, Stamm, Bund von Stäm-
       men. Die Phratrie konnte fehlen wie bei den Doriern, der Bund von
       Stämmen brauchte  noch nicht überall ausgebildet zu sein, aber in
       allen Fällen  war die Gens die Einheit. Zur Zeit, wo die Griechen
       in die  Geschichte eintreten, stehn sie an der Schwelle der Zivi-
       lisation ;  zwischen ihnen  und den  amerikanischen Stämmen,  von
       denen oben  die Rede  war, liegen  fast zwei ganze große Entwick-
       lungsperioden, um welche die Griechen der Heroenzeit den Irokesen
       voraus sind. Die Gens der Griechen ist daher auch keineswegs mehr
       die archaische der Irokesen, der Stempel der Gruppenehe 1*) fängt
       an, sich  bedeutend zu verwischen. Das Mutterrecht ist dem Vater-
       recht gewichen;  damit hat  der aufkommende  Privatreichtum seine
       erste Bresche in die Gentilverfassung gelegt. Eine zweite Bresche
       war natürliche  Folge der  ersten: Da  nach Einführung des Vater-
       rechts das  Vermögen einer reichen Erbin durch ihre Heirat an ih-
       ren Mann,  also in  eine andre Gens gekommen wäre, durchbrach man
       die Grundlage  alles Gentilrechts und erlaubte nicht nur, sondern
       g e b o t   in diesem  Fall, daß  das Mädchen  innerhalb der Gens
       heiratete, um dieser das Vermögen zu erhalten.
       Nach Grotes [80] griechischer Geschichte wurde speziell die athe-
       nische Gens zusammengehalten durch:
       1. Gemeinsame  religiöse   Feierlichkeiten  und  ausschließliches
       Recht des  Priestertums zu Ehren eines bestimmten Gottes, des an-
       geblichen Stammvaters  der Gens,  der in dieser Eigenschaft durch
       einen besondern Beinamen bezeichnet wurde.
       2. Gemeinsamen  Begräbnisplatz  (vgl.  Demosthenes'  "Eubulides")
       [81].
       -----
       1*) (1884) Punaluafamilie
       
       #99# IV. Die griechische Gens
       -----
       3. Gegenseitiges Beerbungsrecht. '
       4. Gegenseitige Verpflichtung  zu Hülfe, Schutz und Unterstützung
       bei Vergewaltigung.
       5. Gegenseitiges Recht  und Verpflichtung  zur Heirat in der Gens
       in gewissen  Fällen, besonders  wo es Waisentöchter oder Erbinnen
       betraf.
       6. Besitz, wenigstens in einigen Fällen, von gemeinsamem Eigentum
       mit einem eignen Archon (Vorsteher) und Schatzmeister.
       Sodann band die Vereinigung in der Phratrie mehrere Gentes zusam-
       men, doch  weniger eng;  doch auch  hier finden  wir gegenseitige
       Rechte und  Pflichten ähnlicher  Art, besonders Gemeinsamkeit be-
       stimmter Religionsübungen  und das Recht der Verfolgung, wenn ein
       Phrator getötet  worden. Die Gesamtheit der Phratrien eines Stam-
       mes hatte  wiederum gemeinsame, regelmäßig wiederkehrende heilige
       Feierlichkeiten unter Vortritt eines aus den Adligen (Eupatriden)
       gewählten Phylobasileus (Stammvorstehers).
       So weit  Grote. Und  Marx fügt hinzu: "Durch die griechische Gens
       guckt der  Wilde (Irokese z.B.) aber auch unverkennbar durch." Er
       wird noch unverkennbarer, sobald wir etwas weiter untersuchen.
       Der griechischen Gens kommt nämlich ferner zu:
       7. Abstammung nach Vaterrecht.
       8. Verbot der Heirat in der Gens außer im Fall von Erbinnen.
       Diese Ausnahme  und ihre  Fassung als  Gebot beweisen die Geltung
       der alten Regel. Diese folgt ebenfalls aus dem allgemein gültigen
       Satz, daß  die Frau durch die Heirat auf die religiösen Riten ih-
       rer Gens  verzichtete und in die ihres Mannes übertrat, in dessen
       Phratrie sie auch eingeschrieben wurde. Heirat außerhalb der Gens
       war hiernach und nach einer berühmten Stelle des Dikäarchos Regel
       [82], und  Becker im  "Charikles" nimmt  geradezu an, daß niemand
       innerhalb seiner eignen Gens heiraten durfte. [83]
       9. Das Recht der Adoption in die Gens; es erfolgte durch Adoption
       in die  Familie, aber  mit öffentlichen Formalitäten und nur aus-
       nahmsweise.
       10. Das Recht, die Vorsteher zu erwählen und abzusetzen. Daß jede
       Gens ihren  Archon hatte,  wissen wir; daß das Amt erblich in be-
       stimmten Familien  sei, wird  nirgends gesagt.  Bis ans  Ende der
       Barbarei ist  die Vermutung  stets gegen strikte 1*) Erblichkeit,
       die ganz  unverträglich ist mit Zuständen, wo Reiche und Arme in-
       nerhalb der Gens vollkommen gleiche Rechte hatten.
       Nicht nur  Grote, sondern  auch Niebuhr,  Mommsen und alle andern
       bisherigen Geschichtsschreiber des klassischen Altertums sind ge-
       scheitert an
       -----
       1*) (1884) fehlt: strikte
       
       #100# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
       -----
       der Gens.  So richtig sie auch viele ihrer Merkmale aufgezeichnet
       haben, so  sahn sie  in  ihr  stets  eine    G r u p p e    v o n
       F a m i l i e n   und machten  es sich damit unmöglich, die Natur
       und den  Ursprung der Gens zu verstehn. Die Familie ist unter der
       Gentilverfassung nie eine Organisationseinheit gewesen und konnte
       es nicht  sein, weil Mann und Frau notwendig zu zwei verschiednen
       Gentes gehörten.  Die Gens  ging ganz  ein in  die Phratrie,  die
       Phratrie in  den Stamm; die Familie ging auf halb in die Gens des
       Mannes und  halb in  die der  Frau. Auch der Staat erkennt im öf-
       fentlichen Recht  keine Familie  an; sie  existiert bis heute nur
       für das  Privatrecht. Und  dennoch geht unsre ganze bisherige Ge-
       schichtsschreibung von der, namentlich im achtzehnten Jahrhundert
       unantastbar gewordnen,  absurden Voraussetzung  aus, die monogame
       Einzelfamilie, die  kaum älter  ist als die Zivilisation, sei der
       Kristall-kern, um  den sich Gesellschaft und Staat allmählich an-
       gesetzt habe.
       "Herrn Grote  ferner zu  bemerken", fügt Marx ein, "daß, obgleich
       die Griechen  ihre Gentes aus der Mythologie herleiten; jene Gen-
       tes älter sind als die  v o n  i h n e n  s e l b s t  geschaffne
       Mythologie mit ihren Göttern und Halbgöttern."
       Grote wird  von Morgan  mit Vorliebe angeführt, weil er ein ange-
       sehner und  doch ganz unverdächtiger Zeuge. Er erzählt weiterhin,
       daß jede  athenische Gens einen von ihrem vermeintlichen Stammva-
       ter abgeleiteten  Namen hatte,  daß vor Solon allgemein, und noch
       nach Solon  bei Abwesenheit  eines Testaments, die Gentilgenossen
       (gennêtes) des Verstorbenen sein Vermögen erbten, und daß im Fall
       von Totschlag  zunächst die  Verwandten, dann  die Gentilgenossen
       und endlich  die Phratoren  des Erschlagenen  das Recht  und  die
       Pflicht hatten, den Verbrecher vor den Gerichten zu verfolgen:
       
       "Alles, was  wir von den ältesten athenischen Gesetzen hören, ist
       begründet auf die Einteilung in Gentes und Phratrien." [84]
       
       Die  Abstammung  der  Gentes  von  gemeinsamen  Urahnen  hat  den
       "schulgelehrten Philistern"  (Marx) schweres Kopfbrechen gemacht.
       Da sie  diese natürlich für rein mythisch ausgeben, so können sie
       sich die  Entstehung einer  Gens aus  nebeneinanderstehenden, ur-
       sprünglich gar  nicht verwandten  Familien platterdings nicht er-
       klären, und doch müssen sie dies fertigbringen, um nur das Dasein
       der Gentes zu erklären. Da wird denn ein sich im Kreise drehender
       Wortschwall aufgeboten,  der nicht über den Satz hinauskommt: Der
       Stammbaum ist  zwar eine  Fabel, aber die Gens ist eine Wirklich-
       keit, und  schließlich heißt es denn bei Grote - mit Einschiebun-
       gen von Marx - wie folgt:
       
       #101# IV. Die griechische Gens
       -----
       "Wir hören  von diesem  Stammbaum nur selten, weil er vor die Öf-
       fentlichkeit nur  in gewissen,  besonders feierlichen  Fällen ge-
       bracht wird.  Aber die  geringeren Gentes hatten ihre gemeinsamen
       Religionsübungen" (sonderbar  dies, Mr.  Grote!) "und gemeinsamen
       übermenschlichen Stammvater  und Stammbaum gani wie die berühmte-
       ren" (wie  gar  sonderbar  dies,  Herr  Grote,  bei    g e r i n-
       g e r e n   Gentes!); "der  Grundplan und  die ideale  Grundlage"
       (werter Herr,  nicht    i d e a l,    sondern  karnal,  germanice
       f l e i s c h l i c h !) "war bei allen dieselbe." [85]
       
       Marx faßt  Morgans Antwort  hierauf wie  folgt zusammen: "Das der
       Gens in ihrer Urform - und die Griechen hatten diese einst beses-
       sen wie  andre Sterbliche - entsprechende Blutsverwandtschaftssy-
       stem bewahrte  die Kenntnis der Verwandtschaften aller Mitglieder
       der Gentes  untereinander. Sie  lernten dies für sie entscheidend
       Wichtige durch Praxis von Kindesbeinen. Mit der monogamen Familie
       fiel dies in Vergessenheit. Der Gentilname schuf einen Stammbaum,
       neben dem der der Einzelfamilie unbedeutend erschien. Es war nun-
       mehr dieser  Name, der  die Tatsache  der gemeinsamen  Abstammung
       seiner Träger zu bewahren hatte; aber der Stammbaum der Gens ging
       so weit  zurück, daß  die Mitglieder  ihre gegenseitige wirkliche
       Verwandtschaft  nicht  mehr  nachweisen  konnten,  außer  in  be-
       schränkter Zahl  von Fällen  bei neueren, gemeinschaftlichen Vor-
       fahren. Der  Name selbst  war Beweis  gemeinsamer Abstammung, und
       endgültiger Beweis,  abgesehn von Adoptionsfällen. Dahingegen ist
       die tatsächliche Leugnung aller Verwandtschaft zwischen Gentilge-
       nossen à  la Grote  und Niebuhr, welche die Gens in eine rein er-
       sonnene und  erdichtete Schöpfung  verwandelt, würdig  'idealer',
       d.h. stubenhockerischer Schriftgelehrter. Weil die Verkettung der
       Geschlechter, namentlich  mit Anbruch der Monogamie, in die Ferne
       gerückt und  die vergangne Wirklichkeit im mythologischen Phanta-
       siegebild widergespiegelt erscheint, schlössen und schließen Phi-
       lister-Biedermänner, daß  der Phantasiestammbaum wirkliche Gentes
       schuf!"
       Die   P h r a t r i e  war, wie bei den Amerikanern, eine in meh-
       rere Tochtergentes  gespaltne und  sie einigende  Muttergens  und
       leitete sie  alle oft noch vom gemeinsamen Stammvater ab. So hat-
       ten nach Grote
       
       "alle gleichzeitigen  Glieder der Phratrie des Hekatäus einen und
       denselben Gott zum Stammvater im sechzehnten Glied" [86];
       
       alle Gentes dieser Phratrie waren also buchstäblich Brudergentes.
       Die Phratrie  kommt noch  bei Homer als militärische Einheit vor,
       in der  berühmten Stelle,  wo Nestor dem Agamemnon rät: Ordne die
       Männer nach  Stämmen und  nach Phratrien,  daß die  Phratrie  der
       Phratrie beistehe  und der  Stamm dem Stamm. [87] - Sonst hat sie
       das Recht und die Pflicht der Verfolgung
       
       #102# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
       -----
       der an  einem Phrator begangnen Blutschuld, also in früherer Zeit
       auch die  Verpflichtung zur  Blutrache. Sie hat ferner gemeinsame
       Heiligtümer und Feste, wie denn die Ausbildung der gesamten grie-
       chischen Mythologie aus dem mitgebrachten altarischen Naturkultus
       wesentlich bedingt  war durch die Gentes und Phratrien und inner-
       halb ihrer  vor sich  ging.  Ferner  hatte  sie  einen  Vorsteher
       (phratriarchos) und nach de Coulanges auch Versammlungen und bin-
       dende Beschlüsse, eine Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Selbst der
       spätere Staat, der die Gens ignorierte, ließ der Phratrie gewisse
       öffentliche Amtsverrichtungen.
       Aus mehreren  verwandten Phratrien  besteht der  Stamm. In Attika
       gab es  vier Stämme, zu je drei Phratrien, von denen jede dreißig
       Gentes zählte.  Solche Abzirkelung  der Gruppen  setzt  bewußtes,
       planmäßiges Eingreifen  in die  naturwüchsig  entstandne  Ordnung
       voraus. Wie,  wann und  warum dies geschehn, darüber schweigt die
       griechische Geschichte,  von der  die Griechen selbst nur bis ins
       Heldenzeitalter hinein sich Erinnerung bewahrt haben.
       Dialektische Abweichung  war bei  den auf verhältnismäßig kleinem
       Gebiet zusammengedrängten  Griechen weniger entwickelt als in den
       weiten amerikanischen  Wäldern; doch  auch hier  finden  wir  nur
       Stämme derselben  Hauptmundart zu  einem größern Ganzen vereinigt
       und selbst  in dem  kleinen Attika  einen besondern  Dialekt, der
       später als allgemeine Prosasprache der herrschende wurde.
       In den  homerischen Gedichten  finden wir die griechischen Stämme
       meist schon  zu kleinen Völkerschaften vereinigt, innerhalb deren
       Gentes, Phratrien  und Stämme  indes  ihre  Selbständigkeit  noch
       vollkommen bewahrten. Sie wohnten bereits in mit Mauern befestig-
       ten Städten;  die Bevölkerungszahl  stieg mit  der Ausdehnung der
       Herden, des  Feldbaus und den Anfängen des Handwerks; damit wuch-
       sen die Reichtumsverschiedenheiten und mit ihnen das aristokrati-
       sche Element  innerhalb der alten, naturwüchsigen Demokratie. Die
       einzelnen Völkchen führten unaufhörliche Kriege um den Besitz der
       besten Landstriche  und auch  wohl der Beute wegen; Sklaverei der
       Kriegsgefangnen war bereits anerkannte Einrichtung.
       Die Verfassung dieser Stämme und Völkchen war nun wie folgt:
       1. Stehende Behörde  war der  R a t,  bulê, ursprünglich wohl aus
       den Vorstehern der Gentes zusammengesetzt, später, als deren Zahl
       zu groß wurde, aus einer Auswahl, die Gelegenheit bot zur Ausbil-
       dung und  Stärkung des  aristokratischen Elements;  wie denn auch
       Dionysios geradezu  den Rat  der  Heroenzeit  aus  den  Vornehmen
       (kratistoi) zusammengesetzt  sein läßt.  1881 Der  Rat  entschied
       endgültig in wichtigen Angelegenheiten; so faßt der von
       
       #103# IV. Die griechische Gens
       -----
       Theben, bei Äschylos, den für die gegebne Sachlage entscheidenden
       Beschluß, den  Eteokles ehrenvoll zu begraben, die Leiche des Po-
       lynikes aber hinauszuwerfen, den Hunden zur Beute. Mit Errichtung
       des Staats ging dieser Rat über in den späteren Senat.
       2. Die   V o l k s v e r s a m m l u n g   (agora). Bei  den Iro-
       kesen fanden wir das Volk, Männer und Weiber, die Ratsversammlung
       umstehend, dreinredend in geordneter Weise und so ihre Beschlüsse
       beeinflussend. Bei  den  homerischen  Griechen  hat  sich  dieser
       "Umstand", um  einen altdeutschen Gerichtsausdruck zu gebrauchen,
       bereits entwickelt  zur vollständigen  Volksversammlung, wie dies
       ebenfalls bei  den Deutschen  der Urzeit  der Fall war. Sie wurde
       vom Rat berufen zur Entscheidung wichtiger Angelegenheiten; jeder
       Mann konnte  das Wort  ergreifen. Die Entscheidung erfolgte durch
       Handerheben (+schylos  in den - Schutzflehenden ") oder durch Zu-
       ruf. Sie  war souverän  in letzter  Instanz, denn, sagt Schoemann
       ("Griechische Alterthümer"),
       
       "handelt es  sich um  eine Sache, zu deren Ausführung die Mitwir-
       kung des Volks erforderlich ist, so verrät uns Homer kein Mittel,
       wie dasselbe  gegen seinen  Willen dazu  gezwungen werden könne".
       [89]
       
       Es gab  eben zu  dieser Zeit, wo jedes erwachsene männliche Stam-
       mesmitglied Krieger  war, noch keine vom Volk getrennte öffentli-
       che Gewalt,  die ihm hätte entgegengesetzt werden können. Die na-
       turwüchsige Demokratie  stand noch  in voller Blüte, und dies muß
       der Ausgangspunkt bleiben zur Beurteilung der Macht und der Stel-
       lung sowohl des Rats wie des Basileus.
       3. Der Heerführer  (basileus). Hierzu bemerkt Marx: "Die europäi-
       schen Gelehrten,  meist geborne  Fürstenbediente, machen  aus dem
       Basileus einen  Monarchen im modernen Sinn. Dagegen verwahrt sich
       der Yankee-Republikaner Morgan. Er sagt sehr ironisch, aber wahr,
       vom öligen Gladstone und dessen 'Juventus Mundi':
       
       "Herr Gladstone  präsentiert uns  die griechischen Häuptlinge der
       Heldenzeit als  Könige und  Fürsten, mit der Zugabe, daß sie auch
       Gentlemen seien;  er selbst  muß aber zugeben: Im ganzen scheinen
       wir die  Sitte oder  das Gesetz der Erstgeburtsfolge hinreichend,
       aber nicht allzu scharf bestimmt vorzufinden.'" [90]
       
       Es wird  auch wohl  dem Herrn Gladstone selbst scheinen, daß eine
       so verklausulierte  Erstgeburtsfolge hinreichend, wenn auch nicht
       allzu scharf, geradesoviel wert ist wie gar keine.
       Wie es mit der Erblichkeit der Vorsteherschaften bei den Irokesen
       und andern Indianern stand, sahen wir. Alle Ämter waren Wahlämter
       meist
       
       #104# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
       -----
       innerhalb einer  Gens und insofern in dieser erblich. Bei Erledi-
       gungen wurde der nächste Gentilverwandte - Bruder oder Schwester-
       sohn - allmählich vorgezogen, falls nicht Gründe vorlagen, ihn zu
       übergehn. Ging also bei den Griechen unter der Herrschaft des Va-
       terrechts das  Amt des  Basileus in  der Regel  auf den Sohn oder
       einen der  Söhne über,  so ist das nur Beweis, daß die Söhne hier
       die Wahrscheinlichkeit  der Nachfolge  durch Volkswahl  für  sich
       hatten, keineswegs  aber  Beweis  rechtskräftiger  Erbfolge  ohne
       Volkswahl. Was  hier vorliegt,  ist bei den Irokesen und Griechen
       die erste Anlage zu besondern Adclsfamilien innerhalb der Gentes,
       und bei  den Griechen  noch dazu die erste Anlage einer künftigen
       erblichen Führerschaft oder Monarchie. Die Vermutung spricht also
       dafür, daß  bei den  Griechen der  Basileus entweder vom Volk ge-
       wählt oder doch durch seine anerkannten Organe - Rat oder Agora -
       bestätigt werden  mußte, wie dies für den römischen "König" (rex)
       galt.
       In der  "Ilias" erscheint  der Männerbeherrscher  Agamemnon nicht
       als oberster  König der Griechen, sondern als oberster Befehlsha-
       ber eines  Bundesheers vor  einer belagerten Stadt. Und auf diese
       seine Eigenschaft  weist Odysseus  hin, als Zwist unter den Grie-
       chen ausgebrochen war, in der berühmten Stelle: Nicht gut ist die
       Vielkommandiererei, einer  sei Befehlshaber  usw. (wobei noch der
       beliebte Vers  mit dem  Zepter späterer  Zusatz). [91]  "Odysseus
       hält hier  keine Vorlesung über eine Regierungsform, sondern ver-
       langt Gehorsam  gegen den  obersten Feldherrn  im Kriege. Für die
       Griechen, die  vor Troja  nur als Heer erscheinen, geht es in der
       Agora demokratisch  genug zu.  Achilles, wenn  er von Geschenken,
       d.h. Verteilung  der Beute spricht, macht stets zum Verteiler we-
       der den  Agamemnon noch einen andern Basileus, sondern 'die Söhne
       der Achäer',  d.h. das Volk. Die Prädikate: von Zeus erzeugt, von
       Zeus ernährt,  beweisen nichts,  da  j e d e  Gens von einem Gott
       abstammt, die  des Stammeshaupts  schon von  einem  'vornehmeren'
       Gott - hier Zeus. Selbst die persönlich Unfreien, wie der Sauhirt
       Eumäus u.  a. sind  'göttlich' (dioi  und theioi) und dies in der
       'Odyssee', also in viel späterer Zeit als die 'Ilias'; in dersel-
       ben 'Odyssee'  wird der  Name Heros noch dem Herold Mulios beige-
       legt, wie  dem blinden Sänger Demodokos. Kurz, das Wort basileia,
       das die griechischen Schriftsteller für das homerische sogenannte
       Königtum anwenden  (weil die  Heerführerschaft ihr  Hauptkennzei-
       chen), mit Rat und Volksversammlung daneben, bedeutet nur - mili-
       tärische Demokratie." (Marx.)
       Der Basileus hatte außer den militärischen noch priesterliche und
       richterliche Amtsbefugnisse;  letztere nicht  näher bestimmt, er-
       stere in  seiner Eigenschaft  als oberster  Vertreter des  Stamms
       oder Bundes von Stämmen.
       
       #105# IV. Die griechische Gens
       -----
       Von bürgerlichen,  verwaltenden Befugnissen  ist nie die Rede; er
       scheint aber  von Amts  wegen Ratsmitglied gewesen zu sein. Basi-
       leus mit König zu übersetzen, ist also etymologisch ganz richtig,
       da König  (Kuning) von  Kuni, Künne  abstammt und Vorsteher einer
       Gens bedeutet.  Aber der heutigen Bedeutung des Wortes König ent-
       spricht der  altgriechische Basileus  in keiner Weise. Thukydides
       nennt die  alte Basileia ausdrücklich eine patrikê, d.h. von Gen-
       tes abgeleitete, und sagt, sie habe festbestimmte, also begrenzte
       Befugnisse gehabt.  [92] Und  Aristoteles sagt,  die Basileia der
       Heroenzeit sei  eine Führerschaft über Freie gewesen, und der Ba-
       sileus Heerführer,  Richter und  Oberpriester [93]; Regierungsge-
       walt im spätem Sinne hatte er also nicht. *)
       Wir sehn  also in  der griechischen Verfassung der Heldenzeit die
       alte Gentilorganisatipn noch in lebendiger Kraft, aber auch schon
       den Anfang  ihrer Untergrabung: Vaterrecht mit Vererbung des Ver-
       mögens an die Kinder, wodurch die Reichtumsanhäufung in der Fami-
       lie begünstigt  und die  Familie eine  Macht wurde  gegenüber der
       Gens; Rückwirkung der Reichtumsverschiedenheit auf die Verfassung
       vermittelst Bildung  der ersten  Ansätze zu  einem erblichen Adel
       und Königtum;  Sklaverei, zunächst noch bloß von Kriegsgefangnen,
       aber schon  die Aussicht  eröffnend auf  Versklavung  der  eignen
       Stammes- und  selbst Gentilgenossen; der alte Krieg von Stamm ge-
       gen Stamm bereits ausartend in systematische Räuberei zu Land und
       zur See, um Vieh, Sklaven, Schätze zu erobern, in regelrechte Er-
       werbsquelle; kurz,  Reichtum gepriesen  und geachtet als höchstes
       Gut und  die alten Gentilordnungen gemißbraucht, um den gewaltsa-
       men Raub  von Reichtümern  zu rechtfertigen.  Es fehlte  nur noch
       eins: eine  Einrichtung, die die neuerworbnen Reichtümer der ein-
       zelnen nicht  nur gegen  die kommunistischen Traditionen der Gen-
       tilordnung sicherstellte,  die nicht  nur das früher so geringge-
       schätzte Privateigentum  heiligte und  diese  Heiligung  für  den
       höchsten Zweck  aller menschlichen Gemeinschaft erklärte, sondern
       die auch die nacheinander sich entwickelnden neuen Formen der Ei-
       gentumserwerbung,
       ---
       *) Wie dem  griechischen Basileus,  so ist  auch dem  aztekischen
       Heerführer ein  moderner Fürst  untergeschoben worden. Morgan un-
       terwirft die  erst mißverständlichen und übertriebnen, später di-
       rekt lügenhaften  Berichte der Spanier zum erstenmal der histori-
       schen Kritik  und weist  nach, daß  die Mexikaner auf der Mittel-
       stufe der  Barbarei, höher  jedoch als die neumexikanischen Pueb-
       los-Indianer, standen  und daß  ihre Verfassung,  soweit die ent-
       stellten Berichte  sie erkennen  lassen, dem  entsprach: ein Bund
       dreier Stämme, der eine Anzahl andrer zur Tributpflichtigkeit un-
       terworfen hatte  und der  regiert wurde  von einem  Bundesrat und
       Bundesfeldherrn, aus welchem letzteren die Spanier einen "Kaiser"
       machten.
       
       #106# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
       -----
       also der  stets beschleunigten  Vermehrung des  Reichtums mit dem
       Stempel allgemein  gesellschaftlicher  Anerkennung  versah;  eine
       Einrichtung, die  nicht nur  die aufkommende Spaltung der Gesell-
       schaft in Klassen verewigte, sondern auch das Recht der besitzen-
       den Klasse auf Ausbeutung der nichtbesitzenden und die Herrschaft
       jener über diese.
       Und diese Einrichtung kam. Der  S t a a t  wurde erfunden.

       zurück