Quelle: MEW 21 Mai 1883 - Dezember 1889
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IV
Die griechische Gens
Griechen wie Pelasger und andre stammverwandte Völker waren schon
seit vorgeschichtlicher Zeit geordnet nach derselben organischen
Reihe wie die Amerikaner: Gens, Phratrie, Stamm, Bund von Stäm-
men. Die Phratrie konnte fehlen wie bei den Doriern, der Bund von
Stämmen brauchte noch nicht überall ausgebildet zu sein, aber in
allen Fällen war die Gens die Einheit. Zur Zeit, wo die Griechen
in die Geschichte eintreten, stehn sie an der Schwelle der Zivi-
lisation ; zwischen ihnen und den amerikanischen Stämmen, von
denen oben die Rede war, liegen fast zwei ganze große Entwick-
lungsperioden, um welche die Griechen der Heroenzeit den Irokesen
voraus sind. Die Gens der Griechen ist daher auch keineswegs mehr
die archaische der Irokesen, der Stempel der Gruppenehe 1*) fängt
an, sich bedeutend zu verwischen. Das Mutterrecht ist dem Vater-
recht gewichen; damit hat der aufkommende Privatreichtum seine
erste Bresche in die Gentilverfassung gelegt. Eine zweite Bresche
war natürliche Folge der ersten: Da nach Einführung des Vater-
rechts das Vermögen einer reichen Erbin durch ihre Heirat an ih-
ren Mann, also in eine andre Gens gekommen wäre, durchbrach man
die Grundlage alles Gentilrechts und erlaubte nicht nur, sondern
g e b o t in diesem Fall, daß das Mädchen innerhalb der Gens
heiratete, um dieser das Vermögen zu erhalten.
Nach Grotes [80] griechischer Geschichte wurde speziell die athe-
nische Gens zusammengehalten durch:
1. Gemeinsame religiöse Feierlichkeiten und ausschließliches
Recht des Priestertums zu Ehren eines bestimmten Gottes, des an-
geblichen Stammvaters der Gens, der in dieser Eigenschaft durch
einen besondern Beinamen bezeichnet wurde.
2. Gemeinsamen Begräbnisplatz (vgl. Demosthenes' "Eubulides")
[81].
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1*) (1884) Punaluafamilie
#99# IV. Die griechische Gens
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3. Gegenseitiges Beerbungsrecht. '
4. Gegenseitige Verpflichtung zu Hülfe, Schutz und Unterstützung
bei Vergewaltigung.
5. Gegenseitiges Recht und Verpflichtung zur Heirat in der Gens
in gewissen Fällen, besonders wo es Waisentöchter oder Erbinnen
betraf.
6. Besitz, wenigstens in einigen Fällen, von gemeinsamem Eigentum
mit einem eignen Archon (Vorsteher) und Schatzmeister.
Sodann band die Vereinigung in der Phratrie mehrere Gentes zusam-
men, doch weniger eng; doch auch hier finden wir gegenseitige
Rechte und Pflichten ähnlicher Art, besonders Gemeinsamkeit be-
stimmter Religionsübungen und das Recht der Verfolgung, wenn ein
Phrator getötet worden. Die Gesamtheit der Phratrien eines Stam-
mes hatte wiederum gemeinsame, regelmäßig wiederkehrende heilige
Feierlichkeiten unter Vortritt eines aus den Adligen (Eupatriden)
gewählten Phylobasileus (Stammvorstehers).
So weit Grote. Und Marx fügt hinzu: "Durch die griechische Gens
guckt der Wilde (Irokese z.B.) aber auch unverkennbar durch." Er
wird noch unverkennbarer, sobald wir etwas weiter untersuchen.
Der griechischen Gens kommt nämlich ferner zu:
7. Abstammung nach Vaterrecht.
8. Verbot der Heirat in der Gens außer im Fall von Erbinnen.
Diese Ausnahme und ihre Fassung als Gebot beweisen die Geltung
der alten Regel. Diese folgt ebenfalls aus dem allgemein gültigen
Satz, daß die Frau durch die Heirat auf die religiösen Riten ih-
rer Gens verzichtete und in die ihres Mannes übertrat, in dessen
Phratrie sie auch eingeschrieben wurde. Heirat außerhalb der Gens
war hiernach und nach einer berühmten Stelle des Dikäarchos Regel
[82], und Becker im "Charikles" nimmt geradezu an, daß niemand
innerhalb seiner eignen Gens heiraten durfte. [83]
9. Das Recht der Adoption in die Gens; es erfolgte durch Adoption
in die Familie, aber mit öffentlichen Formalitäten und nur aus-
nahmsweise.
10. Das Recht, die Vorsteher zu erwählen und abzusetzen. Daß jede
Gens ihren Archon hatte, wissen wir; daß das Amt erblich in be-
stimmten Familien sei, wird nirgends gesagt. Bis ans Ende der
Barbarei ist die Vermutung stets gegen strikte 1*) Erblichkeit,
die ganz unverträglich ist mit Zuständen, wo Reiche und Arme in-
nerhalb der Gens vollkommen gleiche Rechte hatten.
Nicht nur Grote, sondern auch Niebuhr, Mommsen und alle andern
bisherigen Geschichtsschreiber des klassischen Altertums sind ge-
scheitert an
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1*) (1884) fehlt: strikte
#100# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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der Gens. So richtig sie auch viele ihrer Merkmale aufgezeichnet
haben, so sahn sie in ihr stets eine G r u p p e v o n
F a m i l i e n und machten es sich damit unmöglich, die Natur
und den Ursprung der Gens zu verstehn. Die Familie ist unter der
Gentilverfassung nie eine Organisationseinheit gewesen und konnte
es nicht sein, weil Mann und Frau notwendig zu zwei verschiednen
Gentes gehörten. Die Gens ging ganz ein in die Phratrie, die
Phratrie in den Stamm; die Familie ging auf halb in die Gens des
Mannes und halb in die der Frau. Auch der Staat erkennt im öf-
fentlichen Recht keine Familie an; sie existiert bis heute nur
für das Privatrecht. Und dennoch geht unsre ganze bisherige Ge-
schichtsschreibung von der, namentlich im achtzehnten Jahrhundert
unantastbar gewordnen, absurden Voraussetzung aus, die monogame
Einzelfamilie, die kaum älter ist als die Zivilisation, sei der
Kristall-kern, um den sich Gesellschaft und Staat allmählich an-
gesetzt habe.
"Herrn Grote ferner zu bemerken", fügt Marx ein, "daß, obgleich
die Griechen ihre Gentes aus der Mythologie herleiten; jene Gen-
tes älter sind als die v o n i h n e n s e l b s t geschaffne
Mythologie mit ihren Göttern und Halbgöttern."
Grote wird von Morgan mit Vorliebe angeführt, weil er ein ange-
sehner und doch ganz unverdächtiger Zeuge. Er erzählt weiterhin,
daß jede athenische Gens einen von ihrem vermeintlichen Stammva-
ter abgeleiteten Namen hatte, daß vor Solon allgemein, und noch
nach Solon bei Abwesenheit eines Testaments, die Gentilgenossen
(gennêtes) des Verstorbenen sein Vermögen erbten, und daß im Fall
von Totschlag zunächst die Verwandten, dann die Gentilgenossen
und endlich die Phratoren des Erschlagenen das Recht und die
Pflicht hatten, den Verbrecher vor den Gerichten zu verfolgen:
"Alles, was wir von den ältesten athenischen Gesetzen hören, ist
begründet auf die Einteilung in Gentes und Phratrien." [84]
Die Abstammung der Gentes von gemeinsamen Urahnen hat den
"schulgelehrten Philistern" (Marx) schweres Kopfbrechen gemacht.
Da sie diese natürlich für rein mythisch ausgeben, so können sie
sich die Entstehung einer Gens aus nebeneinanderstehenden, ur-
sprünglich gar nicht verwandten Familien platterdings nicht er-
klären, und doch müssen sie dies fertigbringen, um nur das Dasein
der Gentes zu erklären. Da wird denn ein sich im Kreise drehender
Wortschwall aufgeboten, der nicht über den Satz hinauskommt: Der
Stammbaum ist zwar eine Fabel, aber die Gens ist eine Wirklich-
keit, und schließlich heißt es denn bei Grote - mit Einschiebun-
gen von Marx - wie folgt:
#101# IV. Die griechische Gens
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"Wir hören von diesem Stammbaum nur selten, weil er vor die Öf-
fentlichkeit nur in gewissen, besonders feierlichen Fällen ge-
bracht wird. Aber die geringeren Gentes hatten ihre gemeinsamen
Religionsübungen" (sonderbar dies, Mr. Grote!) "und gemeinsamen
übermenschlichen Stammvater und Stammbaum gani wie die berühmte-
ren" (wie gar sonderbar dies, Herr Grote, bei g e r i n-
g e r e n Gentes!); "der Grundplan und die ideale Grundlage"
(werter Herr, nicht i d e a l, sondern karnal, germanice
f l e i s c h l i c h !) "war bei allen dieselbe." [85]
Marx faßt Morgans Antwort hierauf wie folgt zusammen: "Das der
Gens in ihrer Urform - und die Griechen hatten diese einst beses-
sen wie andre Sterbliche - entsprechende Blutsverwandtschaftssy-
stem bewahrte die Kenntnis der Verwandtschaften aller Mitglieder
der Gentes untereinander. Sie lernten dies für sie entscheidend
Wichtige durch Praxis von Kindesbeinen. Mit der monogamen Familie
fiel dies in Vergessenheit. Der Gentilname schuf einen Stammbaum,
neben dem der der Einzelfamilie unbedeutend erschien. Es war nun-
mehr dieser Name, der die Tatsache der gemeinsamen Abstammung
seiner Träger zu bewahren hatte; aber der Stammbaum der Gens ging
so weit zurück, daß die Mitglieder ihre gegenseitige wirkliche
Verwandtschaft nicht mehr nachweisen konnten, außer in be-
schränkter Zahl von Fällen bei neueren, gemeinschaftlichen Vor-
fahren. Der Name selbst war Beweis gemeinsamer Abstammung, und
endgültiger Beweis, abgesehn von Adoptionsfällen. Dahingegen ist
die tatsächliche Leugnung aller Verwandtschaft zwischen Gentilge-
nossen à la Grote und Niebuhr, welche die Gens in eine rein er-
sonnene und erdichtete Schöpfung verwandelt, würdig 'idealer',
d.h. stubenhockerischer Schriftgelehrter. Weil die Verkettung der
Geschlechter, namentlich mit Anbruch der Monogamie, in die Ferne
gerückt und die vergangne Wirklichkeit im mythologischen Phanta-
siegebild widergespiegelt erscheint, schlössen und schließen Phi-
lister-Biedermänner, daß der Phantasiestammbaum wirkliche Gentes
schuf!"
Die P h r a t r i e war, wie bei den Amerikanern, eine in meh-
rere Tochtergentes gespaltne und sie einigende Muttergens und
leitete sie alle oft noch vom gemeinsamen Stammvater ab. So hat-
ten nach Grote
"alle gleichzeitigen Glieder der Phratrie des Hekatäus einen und
denselben Gott zum Stammvater im sechzehnten Glied" [86];
alle Gentes dieser Phratrie waren also buchstäblich Brudergentes.
Die Phratrie kommt noch bei Homer als militärische Einheit vor,
in der berühmten Stelle, wo Nestor dem Agamemnon rät: Ordne die
Männer nach Stämmen und nach Phratrien, daß die Phratrie der
Phratrie beistehe und der Stamm dem Stamm. [87] - Sonst hat sie
das Recht und die Pflicht der Verfolgung
#102# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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der an einem Phrator begangnen Blutschuld, also in früherer Zeit
auch die Verpflichtung zur Blutrache. Sie hat ferner gemeinsame
Heiligtümer und Feste, wie denn die Ausbildung der gesamten grie-
chischen Mythologie aus dem mitgebrachten altarischen Naturkultus
wesentlich bedingt war durch die Gentes und Phratrien und inner-
halb ihrer vor sich ging. Ferner hatte sie einen Vorsteher
(phratriarchos) und nach de Coulanges auch Versammlungen und bin-
dende Beschlüsse, eine Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Selbst der
spätere Staat, der die Gens ignorierte, ließ der Phratrie gewisse
öffentliche Amtsverrichtungen.
Aus mehreren verwandten Phratrien besteht der Stamm. In Attika
gab es vier Stämme, zu je drei Phratrien, von denen jede dreißig
Gentes zählte. Solche Abzirkelung der Gruppen setzt bewußtes,
planmäßiges Eingreifen in die naturwüchsig entstandne Ordnung
voraus. Wie, wann und warum dies geschehn, darüber schweigt die
griechische Geschichte, von der die Griechen selbst nur bis ins
Heldenzeitalter hinein sich Erinnerung bewahrt haben.
Dialektische Abweichung war bei den auf verhältnismäßig kleinem
Gebiet zusammengedrängten Griechen weniger entwickelt als in den
weiten amerikanischen Wäldern; doch auch hier finden wir nur
Stämme derselben Hauptmundart zu einem größern Ganzen vereinigt
und selbst in dem kleinen Attika einen besondern Dialekt, der
später als allgemeine Prosasprache der herrschende wurde.
In den homerischen Gedichten finden wir die griechischen Stämme
meist schon zu kleinen Völkerschaften vereinigt, innerhalb deren
Gentes, Phratrien und Stämme indes ihre Selbständigkeit noch
vollkommen bewahrten. Sie wohnten bereits in mit Mauern befestig-
ten Städten; die Bevölkerungszahl stieg mit der Ausdehnung der
Herden, des Feldbaus und den Anfängen des Handwerks; damit wuch-
sen die Reichtumsverschiedenheiten und mit ihnen das aristokrati-
sche Element innerhalb der alten, naturwüchsigen Demokratie. Die
einzelnen Völkchen führten unaufhörliche Kriege um den Besitz der
besten Landstriche und auch wohl der Beute wegen; Sklaverei der
Kriegsgefangnen war bereits anerkannte Einrichtung.
Die Verfassung dieser Stämme und Völkchen war nun wie folgt:
1. Stehende Behörde war der R a t, bulê, ursprünglich wohl aus
den Vorstehern der Gentes zusammengesetzt, später, als deren Zahl
zu groß wurde, aus einer Auswahl, die Gelegenheit bot zur Ausbil-
dung und Stärkung des aristokratischen Elements; wie denn auch
Dionysios geradezu den Rat der Heroenzeit aus den Vornehmen
(kratistoi) zusammengesetzt sein läßt. 1881 Der Rat entschied
endgültig in wichtigen Angelegenheiten; so faßt der von
#103# IV. Die griechische Gens
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Theben, bei Äschylos, den für die gegebne Sachlage entscheidenden
Beschluß, den Eteokles ehrenvoll zu begraben, die Leiche des Po-
lynikes aber hinauszuwerfen, den Hunden zur Beute. Mit Errichtung
des Staats ging dieser Rat über in den späteren Senat.
2. Die V o l k s v e r s a m m l u n g (agora). Bei den Iro-
kesen fanden wir das Volk, Männer und Weiber, die Ratsversammlung
umstehend, dreinredend in geordneter Weise und so ihre Beschlüsse
beeinflussend. Bei den homerischen Griechen hat sich dieser
"Umstand", um einen altdeutschen Gerichtsausdruck zu gebrauchen,
bereits entwickelt zur vollständigen Volksversammlung, wie dies
ebenfalls bei den Deutschen der Urzeit der Fall war. Sie wurde
vom Rat berufen zur Entscheidung wichtiger Angelegenheiten; jeder
Mann konnte das Wort ergreifen. Die Entscheidung erfolgte durch
Handerheben (+schylos in den - Schutzflehenden ") oder durch Zu-
ruf. Sie war souverän in letzter Instanz, denn, sagt Schoemann
("Griechische Alterthümer"),
"handelt es sich um eine Sache, zu deren Ausführung die Mitwir-
kung des Volks erforderlich ist, so verrät uns Homer kein Mittel,
wie dasselbe gegen seinen Willen dazu gezwungen werden könne".
[89]
Es gab eben zu dieser Zeit, wo jedes erwachsene männliche Stam-
mesmitglied Krieger war, noch keine vom Volk getrennte öffentli-
che Gewalt, die ihm hätte entgegengesetzt werden können. Die na-
turwüchsige Demokratie stand noch in voller Blüte, und dies muß
der Ausgangspunkt bleiben zur Beurteilung der Macht und der Stel-
lung sowohl des Rats wie des Basileus.
3. Der Heerführer (basileus). Hierzu bemerkt Marx: "Die europäi-
schen Gelehrten, meist geborne Fürstenbediente, machen aus dem
Basileus einen Monarchen im modernen Sinn. Dagegen verwahrt sich
der Yankee-Republikaner Morgan. Er sagt sehr ironisch, aber wahr,
vom öligen Gladstone und dessen 'Juventus Mundi':
"Herr Gladstone präsentiert uns die griechischen Häuptlinge der
Heldenzeit als Könige und Fürsten, mit der Zugabe, daß sie auch
Gentlemen seien; er selbst muß aber zugeben: Im ganzen scheinen
wir die Sitte oder das Gesetz der Erstgeburtsfolge hinreichend,
aber nicht allzu scharf bestimmt vorzufinden.'" [90]
Es wird auch wohl dem Herrn Gladstone selbst scheinen, daß eine
so verklausulierte Erstgeburtsfolge hinreichend, wenn auch nicht
allzu scharf, geradesoviel wert ist wie gar keine.
Wie es mit der Erblichkeit der Vorsteherschaften bei den Irokesen
und andern Indianern stand, sahen wir. Alle Ämter waren Wahlämter
meist
#104# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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innerhalb einer Gens und insofern in dieser erblich. Bei Erledi-
gungen wurde der nächste Gentilverwandte - Bruder oder Schwester-
sohn - allmählich vorgezogen, falls nicht Gründe vorlagen, ihn zu
übergehn. Ging also bei den Griechen unter der Herrschaft des Va-
terrechts das Amt des Basileus in der Regel auf den Sohn oder
einen der Söhne über, so ist das nur Beweis, daß die Söhne hier
die Wahrscheinlichkeit der Nachfolge durch Volkswahl für sich
hatten, keineswegs aber Beweis rechtskräftiger Erbfolge ohne
Volkswahl. Was hier vorliegt, ist bei den Irokesen und Griechen
die erste Anlage zu besondern Adclsfamilien innerhalb der Gentes,
und bei den Griechen noch dazu die erste Anlage einer künftigen
erblichen Führerschaft oder Monarchie. Die Vermutung spricht also
dafür, daß bei den Griechen der Basileus entweder vom Volk ge-
wählt oder doch durch seine anerkannten Organe - Rat oder Agora -
bestätigt werden mußte, wie dies für den römischen "König" (rex)
galt.
In der "Ilias" erscheint der Männerbeherrscher Agamemnon nicht
als oberster König der Griechen, sondern als oberster Befehlsha-
ber eines Bundesheers vor einer belagerten Stadt. Und auf diese
seine Eigenschaft weist Odysseus hin, als Zwist unter den Grie-
chen ausgebrochen war, in der berühmten Stelle: Nicht gut ist die
Vielkommandiererei, einer sei Befehlshaber usw. (wobei noch der
beliebte Vers mit dem Zepter späterer Zusatz). [91] "Odysseus
hält hier keine Vorlesung über eine Regierungsform, sondern ver-
langt Gehorsam gegen den obersten Feldherrn im Kriege. Für die
Griechen, die vor Troja nur als Heer erscheinen, geht es in der
Agora demokratisch genug zu. Achilles, wenn er von Geschenken,
d.h. Verteilung der Beute spricht, macht stets zum Verteiler we-
der den Agamemnon noch einen andern Basileus, sondern 'die Söhne
der Achäer', d.h. das Volk. Die Prädikate: von Zeus erzeugt, von
Zeus ernährt, beweisen nichts, da j e d e Gens von einem Gott
abstammt, die des Stammeshaupts schon von einem 'vornehmeren'
Gott - hier Zeus. Selbst die persönlich Unfreien, wie der Sauhirt
Eumäus u. a. sind 'göttlich' (dioi und theioi) und dies in der
'Odyssee', also in viel späterer Zeit als die 'Ilias'; in dersel-
ben 'Odyssee' wird der Name Heros noch dem Herold Mulios beige-
legt, wie dem blinden Sänger Demodokos. Kurz, das Wort basileia,
das die griechischen Schriftsteller für das homerische sogenannte
Königtum anwenden (weil die Heerführerschaft ihr Hauptkennzei-
chen), mit Rat und Volksversammlung daneben, bedeutet nur - mili-
tärische Demokratie." (Marx.)
Der Basileus hatte außer den militärischen noch priesterliche und
richterliche Amtsbefugnisse; letztere nicht näher bestimmt, er-
stere in seiner Eigenschaft als oberster Vertreter des Stamms
oder Bundes von Stämmen.
#105# IV. Die griechische Gens
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Von bürgerlichen, verwaltenden Befugnissen ist nie die Rede; er
scheint aber von Amts wegen Ratsmitglied gewesen zu sein. Basi-
leus mit König zu übersetzen, ist also etymologisch ganz richtig,
da König (Kuning) von Kuni, Künne abstammt und Vorsteher einer
Gens bedeutet. Aber der heutigen Bedeutung des Wortes König ent-
spricht der altgriechische Basileus in keiner Weise. Thukydides
nennt die alte Basileia ausdrücklich eine patrikê, d.h. von Gen-
tes abgeleitete, und sagt, sie habe festbestimmte, also begrenzte
Befugnisse gehabt. [92] Und Aristoteles sagt, die Basileia der
Heroenzeit sei eine Führerschaft über Freie gewesen, und der Ba-
sileus Heerführer, Richter und Oberpriester [93]; Regierungsge-
walt im spätem Sinne hatte er also nicht. *)
Wir sehn also in der griechischen Verfassung der Heldenzeit die
alte Gentilorganisatipn noch in lebendiger Kraft, aber auch schon
den Anfang ihrer Untergrabung: Vaterrecht mit Vererbung des Ver-
mögens an die Kinder, wodurch die Reichtumsanhäufung in der Fami-
lie begünstigt und die Familie eine Macht wurde gegenüber der
Gens; Rückwirkung der Reichtumsverschiedenheit auf die Verfassung
vermittelst Bildung der ersten Ansätze zu einem erblichen Adel
und Königtum; Sklaverei, zunächst noch bloß von Kriegsgefangnen,
aber schon die Aussicht eröffnend auf Versklavung der eignen
Stammes- und selbst Gentilgenossen; der alte Krieg von Stamm ge-
gen Stamm bereits ausartend in systematische Räuberei zu Land und
zur See, um Vieh, Sklaven, Schätze zu erobern, in regelrechte Er-
werbsquelle; kurz, Reichtum gepriesen und geachtet als höchstes
Gut und die alten Gentilordnungen gemißbraucht, um den gewaltsa-
men Raub von Reichtümern zu rechtfertigen. Es fehlte nur noch
eins: eine Einrichtung, die die neuerworbnen Reichtümer der ein-
zelnen nicht nur gegen die kommunistischen Traditionen der Gen-
tilordnung sicherstellte, die nicht nur das früher so geringge-
schätzte Privateigentum heiligte und diese Heiligung für den
höchsten Zweck aller menschlichen Gemeinschaft erklärte, sondern
die auch die nacheinander sich entwickelnden neuen Formen der Ei-
gentumserwerbung,
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*) Wie dem griechischen Basileus, so ist auch dem aztekischen
Heerführer ein moderner Fürst untergeschoben worden. Morgan un-
terwirft die erst mißverständlichen und übertriebnen, später di-
rekt lügenhaften Berichte der Spanier zum erstenmal der histori-
schen Kritik und weist nach, daß die Mexikaner auf der Mittel-
stufe der Barbarei, höher jedoch als die neumexikanischen Pueb-
los-Indianer, standen und daß ihre Verfassung, soweit die ent-
stellten Berichte sie erkennen lassen, dem entsprach: ein Bund
dreier Stämme, der eine Anzahl andrer zur Tributpflichtigkeit un-
terworfen hatte und der regiert wurde von einem Bundesrat und
Bundesfeldherrn, aus welchem letzteren die Spanier einen "Kaiser"
machten.
#106# Der Ursprung der Familie, des Privateigentums u. des Staats
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also der stets beschleunigten Vermehrung des Reichtums mit dem
Stempel allgemein gesellschaftlicher Anerkennung versah; eine
Einrichtung, die nicht nur die aufkommende Spaltung der Gesell-
schaft in Klassen verewigte, sondern auch das Recht der besitzen-
den Klasse auf Ausbeutung der nichtbesitzenden und die Herrschaft
jener über diese.
Und diese Einrichtung kam. Der S t a a t wurde erfunden.
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