Quelle: MEW 25 Das Kapital - Dritter Band
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FÜNFUNDVIERZIGSTES KAPITEL
Die absolute Grundrente
Bei Analyse der Differentialtente wurde ausgegangen von der Vor-
aussetzung, daß der schlechteste Boden keine Grundrente zahlt
oder, um es allgemeiner auszudrücken, daß nur der Boden Grund-
rente zahlt, für dessen Produkt der individuelle Produktionspreis
unter dem den Markt regulierenden Produktionspreis steht, so daß
in dieser Weise ein Surplusprofit entspringt, der sich in Rente
verwandelt. Zunächst ist zu bemerken, daß das Gesetz der Diffe-
rentialtente, als Differentialrente, von der Richtigkeit oder Un-
richtigkeit jener Voraussetzung durchaus unabhängig ist.
Nennen wir den allgemeinen, den Markt regulierenden Produktions-
preis P, so fällt P für das Produkt der schlechtesten Bodenart A
mit ihrem individuellen Produktionspreis zusammen; d.h. es zahlt
der Preis das in der Produktion verzehrte konstante und variable
Kapital plus dem Durchschnittsprofit (= Unternehmergewinn plus
Zins).
Die Rente ist hier gleich Null. Der individuelle Produktionspreis
der nächstbessern Bodenart B ist = P', und P > P'; d. h. P zahlt
mehr als den wirklichen Produktionspreis des Produkts der Boden-
klasse B. Es sei nun P-P' = d; d, der Überschuß von P über P',
ist daher der Surplusprofit, den der Pächter dieser Klasse B
macht. Dies d verwandelt sich in Rente, die dem Grundeigentümer
zu zahlen ist. Für die dritte Bodenklasse C sei P'' der wirkliche
Produktionspreis, und P-P'' = 2d; so verwandelt sich dies 2d in
Rente; ebenso für die vierte Klasse D der individuelle Produkti-
onspreis P''', und P-P''' = 3d, das sich in Grundrente verwandelt
usw. Gesetzt nun, für die Bodenklasse A sei die Voraussetzung
falsch, daß die Rente = 0 und daher der Preis ihres Produkts = P
+ 0. Sie zahle vielmehr auch eine Rente = r. In diesem Falle
folgt zweierlei.
Erstens: der Preis des Bodenprodukts der Klasse A wäre nicht re-
guliert durch seinen Produktionspreis, sondern enthielte einen
Überschuß über diesen, wäre = P + r. Denn die kapitalistische
Produktionsweise in ihrer
#757# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
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Normalität vorausgesetzt also vorausgesetzt, daß der Überschuß r,
den der Pächter an den Grundeigentümer zahlt, weder einen Abzug
vom Arbeitslohn, noch vom Durchschnittsprofit des Kapitals dar-
stellt, kann er ihn nur dadurch zahlen, daß sein Produkt sich
über dem Produktionspreis verkauft, ihm also einen Surplusprofit
abwerfen würde, hätte er nicht diesen Überschuß in der Form der
Rente an den Grundeigentümer abzutreten. Der regulierende Markt-
preis des gesamten, auf dem Markt befindlichen Produkts aller Bo-
denarten wäre dann nicht der Produktionspreis, den das Kapital
überhaupt in allen Produktionssphären abwirft, d.h. ein Preis
gleich den Auslagen plus dem Durchschnittsprofit, sondern er wäre
der Produktionspreis plus der Rente, P + r, nicht P. Denn der
Preis des Bodenprodukts der Klasse A drückt überhaupt die Grenze
des regulierenden allgemeinen Marktpreises aus, des Preises, zu
dem das Gesamtprodukt geliefert werden kann, und reguliert sofern
den Preis dieses Gesamtprodukts.
Dennoch wäre aber zweitens in diesem Fall, obgleich der allge-
meine Preis des Bodenprodukts wesentlich modifiziert würde, das
Gesetz der Differentialrente in keiner Weise hierdurch aufgeho-
ben. Denn wenn der Preis des Produkts der Klasse A, und damit der
allgemeine Marktpreis, = P + r, so wäre der Preis der Klassen B,
C, D etc. ebenfalls = P + r. Aber da für Klasse B P - P'= d, so
wäre (P + r) - (P'+ r) ebenfalls d, und für C P - P'' = (P + r) -
(P'' + r) = 2d, wie endlich für D P - P''' = (P + r) - (P''' + r)
= 3d usw. Die Differentialrente wäre also nach wie vor dieselbe
und wäre durch dasselbe Gesetz geregelt, obgleich die Rente ein
von diesem Gzsetz unabhängiges Element enthielte und gleichzeitig
mit dem Preis des Bodenprodukts einen allgemeinen Zuwachs er-
führe. Es folgt daher, daß, wie es sich immer mit der Rente der
unfruchtbarsten Bodenarten verhalten mag, das Gesetz der Diffe-
rentialrente nicht nur davon unabhängig ist, sondern auch die
einzige Weise, die Differentialrente selbst ihrem Charakter gemäß
aufzufassen, darin besteht, die Rente der Boden, klasse A = 0 zu
setzen. Ob diese nämlich = 0 oder > 0, ist gleichgültig, soweit
die Differentialrente in Betracht kommt, und kommt in der Tat
nicht in Rechnung.
Das Gesetz der Differentialrente ist also von dem Ergebnis der
folgenden Untersuchung unabhängig.
Fragt man nun weiter nach der Grundlage der Voraussetzung, daß
das Produkt der schlechtesten Bodenart A keine Rente zahlt, so
lautet die Antwort notwendig so: Wenn der Marktpreis des Boden-
produkts, sage des Getreides, eine solche Höhe erreicht hat, daß
ein zusätzlicher Vorschuß von Kapital, in der Bodenklasse A ange-
legt, den gewöhnlichen Produktionspreis
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zahlt, also dem Kapital den gewöhnlichen Durchschnittsprofit ab-
wirft, so genügt diese Bedingung für Anlage des Zusatzkapitals
auf der Bodenklasse A. D.h. diese Bedingung genügt dem Kapitali-
sten, um neues Kapital mit dem gewöhnlichen Profit anzulegen und
in der normalen Weise zu verwerten.
Es ist hier zu bemerken, daß auch in diesem Fall der Marktpreis
höher stehn muß als der Produktionspreis von A. Denn sobald die
zusätzliche Zufuhr geschaffen, ist offenbar das Verhältnis von
Nachfrage und Zufuhr verändert. Früher war die Zufuhr ungenügend,
Jetzt ist sie genügend. Der Preis muß also fallen. Um fallen zu
können, muß er höher gestanden haben als der Produktionspreis von
A. Aber der unfruchtbarere Charakter der neu in Bebauung getret-
nen Klasse A bewirkt, daß er nicht wieder so niedrig fällt, als
zur Zeit, wo der Produktionspreis von Klasse B den Markt regu-
lierte. Der Produktionspreis von A bildet die Grenze, nicht für
das temporäre, sondern für das relativ permanente Steigen des
Marktpreises. - Ist dagegen der neu in Bebauung gesetzte Boden
fruchtbarer als die bisher regulierende Klasse A und dennoch nur
hinreichend zur Deckung der zusätzlichen Nachfrage, so bleibt der
Marktpreis unverändert. Die Untersuchung, ob die unterste Boden-
klasse eine Rente zahlt, fällt aber auch in diesem Fall mit der
hier zu fahrenden zusammen, denn auch hier würde die Vorausset-
zung, daß die Bodenklasse A keine Rente zahlt, daraus erklärt
werden, daß der Marktpreis dem kapitalistischen Pächter genügt,
um mit diesem Preise exakt das aufgewandte Kapital plus dem
Durchschnittsprofit zu decken; kurz, daß der Marktpreis ihm den
Produktionspreis seiner Ware liefert.
Jedenfalls kann der kapitalistische Pächter die Bodenklasse A un-
ter diesen Verhältnissen bebauen, soweit er als Kapitalist zu
entscheiden hat. Die Bedingung für die normale Verwertung von Ka-
pital auf der Bodenart A ist nun vorhanden. Aus der Prämisse
aber, daß das Kapital jetzt vom Pächter, den durchschnittlichen
Verwertungsverhältnissen des Kapitals gemäß, auf Bodenart A ange-
legt werden könnte, wenn er auch keine Rente zu zahlen hätte,
folgt keineswegs der Schluß, daß dieser zur Klasse A gehörige Bo-
den nun dem Pächter ohne weiteres zur Verfügung steht. Der Um-
stand, daß der Pächter sein Kapital zum gewöhnlichen Profit ver-
werten könnte, wenn er keine Rente zahlt, ist durchaus kein Grund
für den Grundeigentümer, daß er seinen Boden dem Pächter umsonst
leiht und diesem Geschäftsfreund gegenüber so philanthropisch
ist, den crédit gratuit 1*) ein-
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1*) zinslosen Kredit
#759# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
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zuführen. Was eine solche Voraussetzung einschließt, ist die Ab-
straktion von Grundeigentum, die Aufhebung des Grundeigentums,
dessen Existenz gerade eine Schranke für die Anlage von Kapital
und für die beliebige Verwertung desselben in Grund und Boden
bildet - eine Schranke, die keineswegs fällt vor der bloßen Re-
flexion des Pächters, daß der Stand der Getreidepreise ihm er-
laube, wenn er keine Rente zahlte, d. h. wenn er praktisch das
Grundeigentum als nicht existierend behandeln könnte, aus seinem
Kapital den gewöhnlichen Profit durch Exploitation der Bodenart A
herauszuschlagen. Das Monopol des Grundeigentums, das Grundeigen-
tum als Schranke des Kapitals, ist aber vorausgesetzt in der Dif-
ferentialrente, denn ohne dasselbe würde der Surplusprofit sich
nicht in Grundrente verwandeln und nicht dem Grundeigentümer
statt dem Pächter zufallen. Und das Grundeigentum als Schranke
bleibt fortbestehn, auch da, wo die Rente als Differentialrente
fortfällt, d.h. auf der Bodenart A. Betrachten wir die Fälle, wo
in einem Lande kapitalistischer Produktion Kapitalanlage auf
Grund und Boden ohne Zahlung von Rente stattfinden kann, so wer-
den wir finden, daß sie alle eine faktische, wenn auch nicht ju-
ristische Aufhebung des Grundeigentums einschließen, eine Aufhe-
bung, die aber nur unter ganz bestimmten und ihrer Natur nach zu-
fälligen Umständen stattfinden kann. Erstens, wenn der Grundei-
gentümer selbst Kapitalist oder der Kapitalist selbst Grundeigen-
tümer ist. In diesem Fall kann er, sobald der Marktpreis hinrei-
chend gestiegen, um aus dem, was nun Bodenart A ist, den Produk-
tionspreis herauszuschlagen, d.h. Kapitalersatz plus Durch-
schnittsprofit, sein Grundstück s e l b s t
b e w i r t s c h a f t e n. Aber warum? Weil ihm gegenüber das
Grundeigentum keine Schranke für die Anlegung seines Kapitals
bildet. Er kann den Boden als einfaches Naturelement behandeln
und sich daher ausschließlich durch die Rücksichten der Verwer-
tung seines Kapitals, durch kapitalistische Rücksichten bestimmen
lassen. Solche Fälle kommen in der Praxis vor, aber nur als Aus-
nahme. Ganz wie die kapitalistische Bebauung des Bodens Trennung
des fungierenden Kapitals und des Grundeigentums voraussetzt,
schließt sie als Regel Selbstbewirtschaftung des Grundeigentums
aus. Man sieht sofort, daß dies rein zufällig ist. Wenn die ver-
mehrte Nachfrage nach Getreide die Bebauung eines größern Umfangs
von Bodenart A erheischt, als in den Händen selbstwirtschaftender
Eigentümer sich befindet, wenn also ein Teil davon verpachtet
werden muß, um überhaupt bebaut zu werden, fällt diese hypotheti-
sche Aufhebunle der Schranke, die
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1*) 1. Auflage: Auffassung; geändert nach dem Manuskript von Marx
#760# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
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das Grundeigentum für die Anlegung des Kapitals bildet, sofort
weg. Es ist ein abgeschmackter Widerspruch, von der der kapitali-
stischen Produktionsweise entsprechenden Scheidung zwischen Kapi-
tal und Boden, Pächter und Grundeigentümer auszugehn und dann um-
gekehrt die Selbstbewirtschaftung der Grundeigentümer bis zu dem
Umfang und überall da als Regel vorauszusetzen, wo das Kapital,
wenn kein Grundeigentum ihm unabhängig gegenüber existierte,
keine Rente aus der Bebauung des Bodens ziehen würde. (Siehe die
Stelle bei A. Smith über Bergwerksrente, zitiert weiter unten
1*).) Diese Aufhebung des Grundeigentums ist zufällig. Sie kann
eintreten oder nicht.
Zweitens: In dem Komplex einer Pachtung mögen sich einzelne Bo-
denstrecken befinden, die bei der gegebnen Höhe der Marktpreise
keine Rente zahlen, also in der Tat umsonst verliehen sind, aber
vom Grundeigentümer nicht so betrachtet werden, weil er das Ge-
samtrental des verpachteten Bodens, nicht die spezielle Rente
seiner einzelnen Bestandstücke ins Auge faßt. In diesem Fall
fällt für den Pächter, soweit die rentelosen Bestandstücke der
Pachtung in Betracht kommen, das Grundeigentum als Schranke für
die Anlegung des Kapitals weg, und zwar durch Vertrag mit dem
Grundeigentümer selbst. Aber er zahlt für diese Stücke keine
Rente, nur weil er für den Boden, dessen Accessorium sie bilden,
Rente zahlt. Es ist hier grade eine Kombination vorausgesetzt, wo
zur schlechtem Bodenart A nicht als einem selbständigen, neuen
Produktionsfeld Zuflucht genommen werden muß, um die mangelnde
Zufuhr zu liefern, sondern wo sie nur ein untrennbares Zwischen-
stück des bessern Bodens bildet. Der Fall aber, der zu untersu-
chen ist, ist gerade der, wo Strecken der Bodenart A selbständig
bewirtschaftet, also unter den allgemeinen Voraussetzungen der
kapitalistischen Produktionsweise selbständig verpachtet werden
müssen.
Drittens: Ein Pächter kann zusätzliches Kapital auf derselben
Pachtung anlegen, obgleich bei den bestehenden Marktpreisen das
so erzielte zusätzliche Produkt ihm nur den Produktionspreis lie-
fert, ihm den gewöhnlichen Profit abwirft, ihn aber nicht zur
Zahlung einer zusätzlichen Rente befähigt. Mit einem Teil des im
Boden angelegten Kapitals zahlt er so Grundrente, mit dem andern
nicht. Wie wenig diese Unterstellung aber das Problem löst, sieht
man daraus: wenn der Marktpreis (und zugleich die Fruchtbarkeit
des Bodens) ihn befähigt, mit dem zusätzlichen Kapital einen Meh-
rertrag zu erzielen, der ihm, wie das alte Kapital, außer dem
Produktionspreis einen Surplusprofit abwirft, so steckt er diesen
während der Dauer des
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1*) Siehe vorl. Band, S. 783
#761# 45. Kapitel - Die absolut, Grundrente
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Pachtvertrages selbst ein. Aber warum? Weil, solange der Pacht-
vertrag dauert, die Schranke des Grundeigentums für die Anlage
seines Kapitals im Boden weggefallen ist. Der bloße Umstand je-
doch, daß, um ihm diesen Surplusprofit zu sichern, zusätzlicher
schlechterer Boden selbständig in Anbruch genommen und selbstän-
dig verpachtet werden muß, beweist unwiderleglich, daß die Anlage
von Zusatzkapital auf dem alten Boden zur Herstellung der erfor-
derlichen vermehrten Zufuhr nicht ausreicht. Die eine Annahme
schließt die andre aus. Man könnte nun zwar sagen: die Rente der
schlechtesten Bodenart A ist selbst Differentialrente, verglichen
entweder mit dem Boden, der vom Eigentümer selbst bebaut wird
(dies kommt Jedoch rein als zufällige Ausnahme vor), oder mit der
zusätzlichen Kapitalanlage auf den alten Pachtungen, die keine
Rente abwerfen. Es wäre dies aber 1. eine Differentialrente, die
nicht aus der Verschiedenheit der Frucht, barkeit der Bodenatten
entspränge und daher n i c h t voraussetzte, daß die Bodenart A
keine Rente zahlt und ihr Produkt zum Produktionspreis verkauft.
Und 2. der Umstand, ob zusätzliche Kapitalanlagen auf derselben
Pachtung Rente abwerfen oder nicht, ist ganz so gleichgültig für
den Umstand, ob der neu zu bestellende Boden der Klasse A Rente
zahlt oder nicht, wie es z.B. für die Anlage eines neuen selb-
ständigen Fabrikgeschäfts gleichgültig ist, ob ein andrer Fabri-
kant desselben Geschäftszweigs einen Teil seines Kapitals in
zinstragenden Papieren anlegt, weil er ihn nicht in seinem Ge-
schäft ganz verwerten kann; oder ob er einzelne Erweiterungen
macht, die ihm nicht den vollen Profit abwerfen, aber doch mehr
als den Zins. Für ihn ist das Nebensache. Die zusätzlichen neuen
Etablissements müssen dagegen den Durchschnittsprofit abwerfen
und werden unter dieser Erwartung errichtet. Allerdings bilden
die zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen und die
zusätzliche Bebauung von Neuland der Bodenart A Schranken fürein-
ander. Die Grenze, bis zu der zusätzliches Kapital unter ungün-
stigeren Produktionsbedingungen auf derselben Pachtung angelegt
werden kann, wird gegeben durch,die konkurrierenden Neu anlagen
auf Bodenklasse A; andrerseits wird die Rente, die diese Boden-
klasse abwerfen kann, begrenzt durch die konkurrierenden zusätz-
lichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen.
Alle diese falschen Ausflüchte lösen jedoch nicht das Problem,
welches einfach hingestellt dieses ist: Gesetzt, der Marktpreis
des Getreides (das uns in dieser Untersuchung alles Bodenprodukt
vertritt) reiche hin, daß Teile der Bodenklasse A in Anbau genom-
men werden könnten und daß das auf diesen neuen Feldern angelegte
Kapital den Produktionspreis des Produkts herausschlüge, d.h. Ka-
pitalersatz plus Durchschnittsprofit. Gesetzt
#762# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
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also, die Bedingungen für die normale Verwertung von Kapital auf
Bodenklasse A seien vorhanden. Genügt dies? Kann dies Kapital
dann wirklich angelegt werden? Oder muß der Marktpreis so weit
steigen, daß auch der schlechteste Boden A eine Rente abwirft?
Schreibt also das Monopol des Grundeigentümers der Anlage des Ka-
pitals eine Schranke vor, die vom rein kapitalistischen Stand-
punkt aus nicht vorhanden wäre ohne die Existenz dieses Monopols?
Aus den Bedingungen der Fragestellung selbst geht hervor, daß,
wenn z.B. auf den alten Pachtungen zusätzliche Kapitalanlagen
existieren, die bei dem gegebnen Marktpreis keine Rente, sondern
nur den Durchschnittsprofit abwerfen, dieser Umstand keineswegs
die Frage löst, ob nun Kapital auf Bodenklasse A, die ebenfalls
den Durchschnittsprofit abwerfen würde, aber keine Rente, nun
wirklich angelegt werden kann. Dies ist ja gerade die Frage. Daß
die zusätzlichen Kapitalanlagen, die keine Rente abwerfen, nicht
den Bedarf befriedigen, ist bewiesen durch die Notwendigkeit der
Herbeiziehung des neuen Bodens der Klasse A. Wenn die zusätzliche
Bebauung des Bodens A nur stattfindet, soweit dieser Rente ab-
wirft, also mehr als den Produktionspreis, so sind nur zwei Fälle
möglich. Entweder der Marktpreis muß so stehn, daß selbst die
letzten zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen Sur-
plusprofit abwerfen, werde dieser nun vom Pächter oder vom Grund-
besitzer eingesteckt. Diese Steigerung des Preises und dieser
Surplusprofit der letzten zusätzlichen Kapitalanlagen wäre dann
Folge davon, daß der Boden A nicht bebaut werden kann, ohne Rente
abzuwerfen. Denn genügte für eine Bebauung der Produktionspreis,
das Abwerfen des bloßen Durchschnittsprofits, so wäre der Preis
nicht so weit gestiegen, und die Konkurrenz der neuen Ländereien
wäre schon eingetreten, sobald sie bloß diese Produktionspreise
abwürfen. Mit den zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pach-
tungen, die keine Rente abwürfen, würden dann Kapitalanlagen auf
Boden A konkurrieren, die ebenfalls keine Rente abwürfen. - Oder
aber, die letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen werfen
keine Rente ab, aber dennoch ist der Marktpreis hoch genug ge-
stiegen, daß Boden A in Anbruch genommen werden kann und Rente
abwirft. In diesem Fall war die zusätzliche Kapitalanlage, die
keine Rente abwirft, nur möglich, weil der Boden A nicht bebaut
werden kann, bis der Marktpreis ihm erlaubt, Rente zu zahlen.
Ohne diese Bedingung wäre seine Kultur schon bei einem niedrigem
Preisstand eingetreten; und jene spätern Kapitalanlagen auf den
alten Pachtungen, die den hohen Marktpreis brauchen, um den ge-
wöhnlichen Profit ohne Rente abzuwerfen, hätten nicht stattfinden
können. Bei dem hohen Marktpreis werfen sie ja nur den Durch-
schnittsprofit ab. Bei
#763# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
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einem niedrigeren, der mit der Kultur des Bodens A als dessen
Produktionspreis regulierend geworden wäre, hätten sie diesen
Profit also nicht abgeworfen, hätten also unter der Voraussetzung
überhaupt nicht stattgefunden. Die Rente des Bodens A würde so
zwar eine Differentialrente bilden, verglichen mit diesen Kapi-
talanlagen auf den alten Pachtungen, die keine Rente abwerfen.
Aber daß die Bodenflächen von A eine solche Differentialrente
bilden, ist nur die Folge davon, daß sie überhaupt nicht der Be-
bauung zugänglich werden, es sei denn, daß sie eine Rente abwer-
fen; daß also die Notwendigkeit dieser an und für sich durch
keine Differenz der Bodenarten bedingten Rente stattfindet und
die Schranke bildet für die mögliche Anlage zusätzlicher Kapitale
auf den alten Pachtungen. In beiden Fällen wäre die Rente des Bo-
dens A nicht einfache Folge des Steigens der Getreidepreise, son-
dern umgekehrt: der Umstand, daß der schlechteste Boden Rente ab-
werfen muß, damit seine Bebauung überhaupt erlaubt wird, wäre die
Ursache des Steigens der Getreidepreise bis zu dem Punkt, wo
diese Bedingung erfüllt werden kann.
Die Differentialrente hat das Eigentümliche, daß das Grundeigen-
tum hier nur den Surplusprofit abfängt, den sonst der Pächter
einstecken würde und unter gewissen Umständen während der Dauer
seines Pachtkontrakts wirklich einsteckt. Das Grundeigentum ist
hier nur die Ursache der Übertragung eines ohne sein Zutun
(vielmehr infolge der Bestimmung des den Marktpreis regulierenden
Produktionspreises durch die Konkurrenz) erwachsenden Teils des
Warenpreises, der sich in Surplusprofit auflöst - der Übertragung
dieses Preisteils von einer Person auf die andre, vom Kapitali-
sten auf den Grundeigentümer. Aber das Grundeigentum ist hier
nicht die Ursache, welche diesen Bestandteil des Preises
s c h a f f t oder die Preissteigerung, die er voraussetzt. Da-
gegen, wenn die schlechteste Bodenart A nicht bebaut werden kann
- obgleich ihre Bebauung den Produktionspreis abwerfen würde -,
bis sie einen Überschuß über diesen Produktionspreis, eine Rente
abwirft, so ist das Grundeigentum der schöpferische Grund dieser
Preissteigerung. D a s G r u n d e i g e n t u m s e l b s t
h a t R e n t e e r z e u g t. Es ändert nichts daran, wenn,
wie im zweiten behandelten Fall, die 'letzt vom Boden A gezahlte
Rente eine Differentialrente bildet, verglichen mit der letzten
zusätzlichen Kapitalanlage auf alten Pachtungen, die nur den Pro-
duktionspreis zahlt. Denn der Umstand, da Boden A nicht bebaut
werden kann, bis der regulierende Marktpreis hoch genug gestiegen
ist, um Abwerfung einer Rente für Boden A zuzulassen - nur dieser
Umstand ist hier der Grund, daß der Marktpreis bis zu einem Punkt
steigt, der zwar den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pach-
tungen nur ihren Produktionspreis zahlt,
#764# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
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aber einen solchen Produktionspreis, der zugleich eine Rente für
Boden A abwirft. Daß dieser überhaupt Rente zahlen muß, ist hier
die Ursache der Schöpfung der Differentialrente zwischen Boden A
und den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen.
Wenn wir Oberhaupt davon sprechen, daß - unter der Voraussetzung
der Regelung des Getreidepreises durch den Produktionspreis - Bo-
denklasse A keine Rente zahlt, so verstehn wir Rente im kategori-
schen Sinn des Worts. Zahlt der Pächter ein Pachtgeld, das einen
Abzug bildet, sei es vom normalen Lohn seiner Arbeiter, sei es
von seinem eignen normalen Durchschnittsprofit, so zahlt er keine
Rente, keinen von Arbeitslohn und Profit unterschiednen, selb-
ständigen Bestandteil des Preises seiner Ware. Es ist schon frü-
her bemerkt worden, daß dies in der Praxis beständig vorkommt.
Soweit der Lohn der Landarbeiter in einem Land allgemein unter
das normale Durchschnittsniveau des Arbeitslohns herabgedrückt
wird und daher ein Abzug vom Arbeitslohn, ein Teil des Arbeits-
lohns allgemein in die Rente eingeht, bildet dies keinen Aus-
nahmsfall für den Pächter des schlechtesten Bodens. In demselben
Produktionspreis, der die Bebauung des schlechtesten Bodens zu-
lässig macht, bildet bereits dieser niedrige Arbeitslohn einen
konstituierenden Posten, und der Verkauf des Produkts zum Produk-
tionspreis befähigt den Pächter dieses Bodens daher nicht, eine
Rente zu zahlen. Der Grundeigentümer kann seinen Boden auch an
einen Arbeiter verpachten, der zufrieden ist, alles oder den
größten Teil dessen, was ihm der Verkaufspreis über dem Arbeits-
lohn gewährt, dem andren in der Form der Rente zu zahlen. In al-
len diesen Fällen wird jedoch keine wirkliche Rente gezahlt, ob-
gleich Pachtgeld gezahlt wird. Wo aber der kapitalistischen Pro-
duktionsweise entsprechende Verhältnisse existieren, müssen Rente
und Pachtgeld zusammenfallen. Es ist aber gerade dies normale
Verhältnis, das hier zu untersuchen ist.
Wenn schon die oben betrachteten Fälle, worin wirklich, innerhalb
der kapitalistischen Produktionsweise, Kapitalanlagen auf dem Bo-
den stattfinden können, ohne Rente abzuwerfen, nichts entscheiden
für unser Problem, so noch viel weniger die Verweisung auf Kolo-
nialverhältnisse. Was die Kolonie zur Kolonie macht - wir spre-
chen hier nur von eigentlichen ackerbauenden Kolonien -, ist
nicht nur die Masse der im Naturzustand befindlichen fruchtbaren
Ländereien. Es ist vielmehr der Umstand, daß diese Ländereien
nicht angeeignet, nicht unter das Grundeigentum subsumiert sind.
Es ist dies, was den ungeheuren Unterschied macht zwischen den
alten Ländern und den Kolonien, soweit der Boden in Betracht
kommt: Die legale oder faktische Nichtexistenz des Grundeigen-
tums, wie
#765# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
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Wakefield 35) richtig bemerkt, und schon lange vor ihm Mirabeau
père, der Physiokrat, und andre ältre Ökonomen entdeckt hatten.
Es ist hier ganz gleichgültig, ob die Kolonisten ohne weiteres
den Boden sich aneignen oder ob sie dem Staat unter dem Titel ei-
nes nominellen Bodenpreises in der Tat nur eine Gebühr für einen
gültigen Rechtstitel auf den Boden zahlen. Es ist auch gleichgül-
tig, daß schon angesiedelte Kolonisten juristische Eigentümer von
Grund und Boden sind. Tatsächlich bildet hier das Grundeigenturn
keine Schranke für die Anlage von Kapital oder auch von Arbeit
ohne Kapital; die Beschlagnahme des einen Bodenteils durch die
bereits ansässigen Kolonisten schließt die neuen Ankömmlinge
nicht von der Möglichkeit aus, neuen Boden zum Anwendungsfeld
ihres Kapitals oder ihrer Arbeit zu machen. Wenn es also gilt zu
untersuchen, wie das Grundeigenturn auf die Preise der Bodenpro-
dukte und auf die Rente wirkt, da wo es den Boden als Anlagefeld
des Kapitals beschränkt, so ist es höchst abgeschmackt, von
freien bürgerlichen Kolonien zu sprechen, wo weder die kapitali-
stische Produktionsweise in der Agrikultur, noch die ihr entspre-
chende Form des Grundeigentums existiert, das letztre überhaupt
faktisch nicht existiert. So z.B. Ricardo in dem Kapitel über die
Grundrente. Im Eingang sagt er, er wolle die Wirkung der Aneig-
nung des Bodens auf den Wert der Bodenprodukte untersuchen, und
gleich darauf nimmt er als Illustration die Kolonien, wo er un-
terstellt, daß der Grund und Boden relativ elementarisch vorhan-
den und seine Exploitation nicht durch das Monopol des Grundei-
gentums beschränkt ist.
Das bloße juristische Eigentum am Boden schafft dem Eigentümer
keine Grundrente. Wohl aber gibt es ihm die Macht, seinen Boden
solange der Exploitation zu entziehn, bis die ökonomischen Ver-
hältnisse eine Verwertung desselben erlauben, die ihm einen Über-
schuß abwirft, sei es, daß der Boden zur eigentlichen Agrikultur
verwandt werde, sei es zu andren Produktionszwecken, wie Bauten
etc. Er kann die absolute Quantität dieses Beschäftigungsfeldes
nicht vermehren oder vermindern, wohl aber seine auf dem Markt
befindliche Quantität. Es ist daher, wie schon Fourier bemerkt
hat, eine charakteristische Tatsache, daß in allen zivilisierten
Ländern ein verhältnismäßig bedeutender Teil des Bodens stets der
Kultur entzogen bleibt.
Den Fall also gesetzt, daß die Nachfrage Aufbrechen neuer Lände-
reien erheischt, sage unfruchtbarerer Ländereien als die bisher
bebauten, wird
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35) Wakefield, "England and America", London 1833. Vergleiche
auch Buch I, Kap. XXV.
#766# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
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der Grundeigentümer diese Ländereien umsonst verpachten, weil der
Marktpreis des Bodenprodukts hoch genug gestiegen ist, damit die
Kapitalanlage in diesem Boden dem Pächter den Produktionspreis
zahlt und daher den gewöhnlichen Profit abwirft? Keineswegs. Die
Kapitalanlage muß ihm eine Rente abwerfen. Er verpachtet erst,
sobald ihm ein Pachtgeld gezahlt werden kann. Der Marktpreis muß
also über den Produktionspreis gestiegen sein zu P + r, so daß
dem Grundeigentümer eine Rente gezahlt werden kann. Da das Grund-
eigentum der Voraussetzung nach ohne die Verpachtung nichts ein-
trägt, ökonomisch wertlos ist, so ist ein geringes Steigen des
Marktpreises über den Produktionspreis hinreichend, um den neuen
Grund und Boden schlechtester Sorte in den Markt zu bringen.
Es fragt sich nun: Folgt aus der Grundrente des schlechtesten Bo-
dens, die aus keiner Differenz der Fruchtbarkeit hergeleitet wer-
den kann, daß der Preis des Bodenprodukts notwendig ein Mono-
polpreis im gewöhnlichen Sinn ist oder ein Preis, worin die Rente
in der Form eingeht wie eine Steuer, nur daß der Grundeigentümer
die Steuer erhebt statt des Staats? Daß diese Steuer ihre gegeb-
nen ökonomischen Schranken hat, ist selbstverständlich. Sie ist
beschränkt durch zusätzliche Kapitalanlagen auf den alten Pach-
tungen, durch die Konkurrenz der fremden Bodenprodukte - deren
freie Einfuhr vorausgesetzt -, durch die Konkurrenz der Grundei-
gentümer untereinander, endlich durch Bedürfnis und Zahlungsfä-
higkeit der Konsumenten. Aber darum handelt es sich hier nicht.
Es handelt sich darum, ob die Rente, die der schlechteste Boden
zahlt, in den Preis seines Produkts, der der Voraussetzung nach
den allgemeinen Marktpreis reguliert, in derselben Weise eingeht,
wie eine Steuer in den Preis der Ware, auf die sie gelegt ist,
d.h. als ein von ihrem Werte unabhängiges Element.
Es folgt dies keineswegs notwendig und ist nur behauptet worden,
weil der Unterschied zwischen dem Wert der Waren und ihrem Pro-
duktionspreis bisher nicht begriffen war. Wir haben gesehn, daß
der Produktionspreis einer Ware keineswegs mit ihrem Wert iden-
tisch ist, obgleich die Produktionspreise der Waren, in ihrer To-
talität betrachtet, nur durch ihren Gesamtwert reguliert sind und
obgleich die Bewegung der Produktionspreise der verschiednen Wa-
rensorten, alle andren Umstände gleichbleibend gesetzt, aus-
schließlich durch die Bewegung ihrer Werte bestimmt ist. Es ist
gezeigt worden, daß der Produktionspreis einer Ware über oder un-
ter ihrem Wert stehn kann und nur ausnahmsweis mit ihrem Wert zu-
sammenfällt. Die Tatsache daher, daß die Bodenprodukte über ihren
Produktionspreis verkauft werden, beweist noch keineswegs, daß
sie auch über ihren Wert verkauft werden; wie die Tatsache, daß
im Durchschnitt die Industrieprodukte
#767# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
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zu ihrem Produktionspreis verkauft werden, keineswegs beweist,
daß sie zu ihrem Wert verkauft werden. Es ist möglich, daß Agri-
kulturprodukte über ihrem Produktionspreis und unter ihrem Wert
verkauft werden, wie andrerseits viele Industrieprodukte nur den
Produktionspreis abwerfen, weil sie über ihrem Wert verkauft wer-
den.
Das Verhältnis des Produktionspreises einer Ware zu ihrem Wert
ist ausschließlich bestimmt durch das Verhältnis, worin der va-
riable Teil des Kapitals, womit sie produziert wird, zu seinem
konstanten Teil steht, oder durch die organische Zusammensetzung
des sie produzierenden Kapitals. Ist die Zusammensetzung des Ka-
pitals in einer Produktionssphäre niedriger als die des gesell-
schaftlichen Durchschnittskapitals, d.h. ist sein variabler, in
Arbeitslohn ausgelegter Bestandteil, im Verhältnis zu seinem kon-
stanten, in den sachlichen Arbeitsbedingungen ausgelegten Be-
standteil, größer als dies beim gesellschaftlichen Durchschnitts-
kapital der Fall ist, so muß der Wert seines Produkts über seinem
Produktionspreis stehn. D.h. ein solches Kapital produziert, weil
es mehr lebendige Arbeit anwendet, bei gleicher Exploitation der
Arbeit mehr Mehrwert, also mehr Profit, als ein gleich großer
aliquoter Teil des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals. Der
Wert seines Produkts steht daher über seinem Produktionspreis, da
dieser Produktionspreis gleich ist dem Kapitalersatz plus dem
Durchschnittsprofit und der Durchschnittsprofit niedriger ist als
der in dieser Ware produzierte Profit. Der vom gesellschaftlichen
Durchschnittskapital produzierte Mehrwert ist geringer als der
von einem Kapital dieser niedrigen Zusammensetzung produzierte
Mehrwert. Umgekehrt verhält es sich, wenn das in einer bestimmten
Produktionssphäre angelegte Kapital von höherer Zusammensetzung
ist als das gesellschaftliche Durchschnittskapital. Der Wert der
von ihm produzierten Waren steht unter ihrem Produktionspreis,
was allgemein bei den Produkten der meistentwickelten Industrien
der Fall ist.
Ist das Kapital in einer bestimmten Produktionssphäre niedriger
zusammengesetzt als das gesellschaftliche Durchschnittskapital,
so ist dies zunächst nur ein andrer Ausdruck dafür, daß die Pro-
duktivkraft der gesellschaftlichen Arbeit in dieser besondern
Produktionssphäre unter dem Durchschnittsniveau steht; denn die
erreichte Stufe der Produktivkraft stellt sich dar in dem relati-
ven Übergewicht des konstanten Kapitalteils über den variablen
oder in der beständigen Abnahme des von einem gegebnen Kapital in
Arbeitslohn ausgelegten Bestandteils. Ist umgekehrt das Kapital
in einer bestimmten Produktionssphäre höher zusammengesetzt, so
drückt dies eine über dem Durchschnittsniveau stehende Entwick-
lung der Produktivkraft aus.
#768# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
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Von eigentlich künstlerischen Arbeiten nicht zu reden, deren Be-
trachtung der Natur der Sache nach von unserm Thema ausgeschlos-
sen ist, versteht es sich übrigens von selbst, daß verschiedne
Produktionssphären nach ihrer technischen Besonderheit ver-
schiedne Verhältnisse von konstantem und vatiablem Kapital erhei-
schen und daß die lebendige Arbeit in einigen mehr, in andren we-
niger Raum einnehmen muß. Z.B. in der extraktiven Industrie, die
genau zu unterscheiden von der Agrikultur, fällt das Rohmaterial
als ein Element des konstanten Kapitals ganz weg und spielt auch
das Hilfsmaterial nur hie und da eine bedeutende Rolle. In der
Bergwerksindustrie iedoch spielt der andre Teil des konstanten
Kapitals, das fixe Kapital, eine bedeutende Rolle. Dennoch wird
man auch hier den Fortschritt der Entwicklung messen können am
relativen Wachsen des konstanten Kapitals, verglichen t dem vari-
ablen.
Ist die Zusammensetzung des Kapitals in der eigentlichen Agrikul-
tur niedriger als die des gesellschaftlichen Durchschnittskapi-
tals, so würde dies prima facie ausdrücken, daß in Ländern ent-
wickelter Produktion die Agrikultur nicht in demselben Grade
fortgeschritten ist wie die verarbeitende Industrie. Solche Tat-
sache würde, von allen andren und z.T. entscheidenden ökonomi-
schen Umständen abgesehn, sich schon aus der frühern und raschern
Entwicklung der mechanischen Wissenschaften, und namentlich ihrer
Anwendung, verglichen mit der spätern und z.T. ganz jungen Ent-
wicklung der Chemie, Geologie und Physiologie, und namentlich
wieder ihrer Anwendung auf die Agrikultur erklären. Übrigens ist
es eine unzweifelhafte und längst bekannte 36) Tatsache, daß die
Fortschritte der Agrikultur selbst sich stetig im relativen Wach-
sen des konstanten Kapitalteils gegen den variablen ausdrucken.
Ob in einem bestimmten Lande kapitalistischer Produktion, in Eng-
land z. B., die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals niedriger
ist als die des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals, ist
eine Frage, die nur statistisch zu entscheiden ist und worauf es
für unsern Zweck überflüssig, im Detail einzugehn. Jedenfalls
steht theoretisch das fest, daß nur unter dieser Voraussetzung
der Wert der Agrikulturprodukte über ihrem Produktionspreis stehn
kann; d.h. daß der von einem Kapital von gegebner Größe in der
Agrikultur erzeugte Mehrwert oder, was dasselbe ist, die von ihm
in Bewegung gesetzte und kommandierte Mehrarbeit (also auch ange-
wandte lebendige Arbeit überhaupt) größer ist als bei einem
gleich großen Kapital von gesellschaftlicher Durchschnittszusam-
mensetzung.
---
36) Siehe Dombasle und R. Jones [1029.
#769# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
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Es genügt also für die Form der Rente, die wir hier untersuchen
und die nur unter dieser Annahme stattfinden kann, die Annahme zu
machen. Wo die Hypothese wegfällt, fällt auch die ihr entspre-
chende Form der Rente weg.
Die bloße Tatsache eines Überschusses des Werts der Agrikultur-
produkte über ihren Produktionspreis würde jedoch für sich allein
in keiner Weise hinreichen, das Dasein einer, von der Differenz
in der Fruchtbarkeit der Bodenarten oder sukzessiver Kapitalanla-
gen auf demselben Boden unabhängigen Grundrente zu erklären,
kurz, einer von der Differentialrente begrifflich unterschiednen
Rente, die wir daher als absolute Rente bezeichnen können. Eine
ganze Anzahl Manufakturprodukte besitzen die Eigenschaft, daß ihr
Wert über ihrem Produktionspreis steht, ohne daß sie deshalb
einen Überschuß über den Durchschnittsprofit oder einen Sur-
plusprofit abwürfen, der sich in Rente verwandeln könnte. Umge-
kehrt. Dasein und Begriff des Produktionspreises und der allge-
meinen Profitrate, die er ein. schließt, beruhen darauf, daß die
einzelnen Waren nicht zu ihrem Wert verkauft werden. Die Produk-
tionspreise entspringen aus einer Ausgleichung der Warenwerte,
die, nach Rückerstattung der respektiven, in den verschiednen
Produktionssphären aufgezehrten Kapitalwerte, den gesamten Mehr-
wert verteilt, nicht im Verhältnis, worin er in den einzelnen
Produktionssphären erzeugt ist und daher in ihren Produkten
steckt, sondern im Verhältnis zur Größe der vorgeschoßnen Kapi-
tale. Nur so entspringt ein Durchschnittsprofit und der Produkti-
onspreis der Waren, dessen charakteristisches Element er ist. Es
ist die stete Tendenz der Kapitale, durch die Konkurrenz diese
Ausgleichung in der Verteilung des vom Gesamtkapital erzeugten
Mehrwerts zu bewirken und alle Hindernisse dieser Ausgleichung zu
überwältigen. Es ist daher ihre Tendenz, nur solche Surpluspro-
fite zu dulden, wie sie unter allen Umständen, nicht aus dem Un-
terschied zwischen den Werten und den Produktionspreisen der Wa-
ren, sondern vielmehr aus dem allgemeinen, den Markt regelnden
Produktionspreis und den von ihm unterschiednen individuellen
Produktionspreisen entspringen; Surplus. Profite, die daher auch
nicht zwischen zwei verschiednen Produktionssphären, sondern in-
nerhalb jeder Produktionssphäre stattfinden, also die allgemeinen
Produktionspreise der verschiednen Sphären, d.h. die allgemeine
Profitrate, nicht berühren und vielmehr die Verwandlung der Werte
in Produktionspreise und die allgemeine Profitrate voraussetzen.
Diese Voraussetzung beruht jedoch, wie früher erörtert, auf der
fortwährend wechselnden proportionellen Verteilung des gesell-
schaftlichen Gesamtkapitals unter die verschiednen Produktions-
sphären, auf fortwährender Ein- und
#770# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
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Auswanderung der Kapitale, auf ihrer Übertragbarkeit von einer
Sphäre zur andern, kurz, auf ihrer freien Bewegung zwischen die-
sen verschiednen Produktionssphären als ebensoviel disponiblen
Anlagefeldern für die selbständigen Teile des gesellschaftlichen
Gesamtkapitals. Es ist dabei vorausgesetzt, daß keine oder doch
nur eine zufällige und temporäre Schranke die Konkurrenz der Ka-
pitale verhindert - z.B. in einer Produktionssphäre, wo der Wert
der Waren über ihrem Produktionspreis steht oder wo der erzeugte
Mehrwert über dem Durchschnittsprofit steht -, den Wert auf den
Produktionspreis zu reduzieren und damit den überschüssigen Mehr-
wert dieser Produktionssphäre unter alle vom Kapital exploitier-
ten Sphären proportionell zu verteilen. Tritt aber das Gegenteil
ein, stößt das Kapital auf eine fremde Macht, die es nur teil-
weise oder gar nicht überwinden kann und die seine Anlage in be-
sondren Produktionssphären beschränkt, sie nur unter Bedingungen
zuläßt, welche jene allgemeine Ausgleichung des Mehrwerts zum
Durchschnittsprofit ganz oder teilweise ausschließen, so würde
offenbar in solchen Produktionssphären durch den Überschuß des
Warenwerts über ihren Produktionspreis ein Surplusprofit ent-
springen, der in Rente verwandelt und als solche dem Profit ge-
genüber verselbständigt werden könnte. Als eine solche fremde
Macht und Schranke tritt aber das Grundeigentum dem Kapital bei
seinen Anlagen in Grund und Boden oder der Grundeigentümer dem
Kapitalisten gegenüber.
Das Grundeigentum ist hier die Barriere, die keine neue Kapital-
anlage auf bisher unbebautem oder unverpachtetem Boden erlaubt,
ohne Zoll zu erheben, d.h. ohne eine Rente zu verlangen, obgleich
der in Neubau gezogne Boden einer Art angehört, die keine Diffe-
rentialrente abwirft, und die, ohne das Grundeigentum, schon bei
einer geringem Steigerung des Marktpreises hätte bebaut werden
können, so daß der regulierende Marktpreis dem Bebauer dieses
schlechtesten Bodens nur seinen Prduktionspreis bezahlt hätte.
Infolge der Schranke jedoch, die das Grundeigentum setzt, muß der
Marktpreis bis zu einem Punkt steigen, wo der Boden einen Über-
schuß über den Produktionspreis, d. h. eine Rente zahlen kann. Da
aber der Wert der vom agrikolen Kapital produzierten Waren der
Voraussetzung nach über ihrem Produktionspreis steht, bildet
diese Rente (einen gleich zu untersuchenden Fall ausgenommen) den
Überschuß des Werts über den Produktionspre' oder einen Teil da-
von. Ob die Rente gleich der ganzen Differenz Zwischen dem Wert
und dem Produktionspreis oder nur gleich einem größern oder ge-
ringem Teil dieser Differenz, hinge ganz und gar ab vom Stand der
Zufuhr zur Nachfrage und vom Umfang des in neue Bebauung gezognen
Gebiets. Solange die Rente nicht gleich dem Überschuß des Werts
der
#771# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
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Ackerbauprodukte über ihren Produktionspreis, ginge immer ein
Teil dieses Überschusses ein in die allgemeine Ausgleichung und
proportionelle Verteilung alles Mehrwerts unter die verschiednen
Einzelkapitale. Sobald die Rente gleich dem Überschuß des Werts
über den Produktionspreis, wäre dieser ganze Teil des über den
Durchschnittsprofit überschüssigen Mehrwerts dieser Ausgleichung
entzogen. Ob diese absolute Rente aber gleich dem ganzen Über-
schuß des Werts über den Produktionspreis oder nur gleich einem
Teil desselben, die Agrikulturprodukte würden immer zu einem Mo-
nopolpreis verkauft, nicht weil ihr Preis über ihrem Wert, son-
dern weil er gleich ihrem Wert oder weil er unter ihrem Wert,
aber über ihrem Produktionspreis stände. Ihr Monopol bestände
darin, nicht wie andre Industrieprodukte, deren Wert über dem
allgemeinen Produktionspreis steht, zum Produktionspreis nivel-
liert zu werden. Da ein Teil des Werts wie des Produktionspreises
eine tatsächlich gegebne Konstante ist, nämlich der Kostpreis,
das in der Produktion aufgezehrte Kapital = k, so besteht ihr Un-
terschied in dem andren, variablen Teil, dem Mehrwert, der im
Produktionspreis = p, dem Profit ist, d.h. gleich dem Gesamtmehr-
wert, berechnet auf das gesellschaftliche Kapital und auf jedes
einzelne Kapital als aliquoten Teil desselben, der aber im Wert
der Ware gleich dem wirklichen Mehrwert ist, den dies besondre
Kapital erzeugt hat, und der einen inte grierenden Teil der von
ihm erzeugten Warenwerte bildet. Steht der Wert der Ware über ih-
rem Produktionspreis, so ist der Produktionspreis = k + p, der
Wert = k + p + d, so daß p + d = dem in ihr steckenden Mehrwert.
Die Differenz zwischen dem Wert und dem Produktionspreis ist also
= d, dem Überschuß des von diesem Kapital erzeugten Mehrwerts
über den durch die allgemeine Profitrate ihm zugewiesenen. Es
folgt hieraus, daß der Preis der Agrikulturprodukte über ihrem
Produktionspreis stehn kann, ohne daß er ihren Wert erreicht. Es
folgt ferner, daß bis zu einem gewissen Punkt eine dauernde
Preissteigerung der Agrikulturprodukte stattfinden kann, bevor
ihr Preis ihren Wert erreicht hat. Es folgt ebenso, daß nur in-
folge des Monopols des Grundeigentums der Wertüberschuß der Agri-
kulturprodukte über ihren Produktionspreis zu einem bestimmenden
Moment ihres allgemeinen Marktpreises werden kann. Es folgt end-
lich, daß in diesem Fall nicht die Verteuerung des Produkts Ursa-
che der Rente, sondern die Rente Ursache der Verteuerung des Pro-
dukts ist. Wenn der Preis des Produkts der Flächeneinheit des
schlechtesten Bodens = P + r, so steigen alle Differentialrenten
um die entsprechenden Multipeln von r, da nach der Voraussetzung
P + r der regulierende Marktpreis wird.
Wäre die Durchschnittszusammensetzung des nicht agrikolen gesell-
schaftlichen
#772# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
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Kapitals = 85c + 15v und die Rate des Mehrwerts 100%, so wäre der
Produktionspreis = 115. Wäre die Zusammensetzung des agrikolen
Kapitals = 75c + 25v so wäre der Wert des Produkts, bei derselben
Rate des Mehrwerts, und der regulierende Marktwert = 125. Gliche
sich das agrikole mit dem nicht agrikolen Produkt zum Durch-
schnittspreis aus (wir setzen der Kürze halber das Gesamtkapital
in beiden Produktionszweigen gleich), so wäre der Gesamtmehrwert
= 40, also 20% auf die 200 Kapital. Das Produkt des einen wie des
andern würde zu 120 verkauft. Bei einer Ausgleichung zu den Pro-
duktionspreisen würden also die durchschnittlichen Marktpreise
des nicht agrikolen Produkts über und die des agrikolen Produkts
unter ihren Wert zu stehn kommen. Würden die Agrikulturprodukte
zu ihrem vollen Wert verkauft, so ständen sie um 5 höher und die
industrieprodukte um 5 niedriger als bei der Ausgleichung. Erlau-
ben die Marktverhältnisse nicht, die Agrikulturprodukte zu ihrem
vollen Wert, zum ganzen Überschuß über den Produktionspreis zu
verkaufen, so steht die Wirkung zwischen beiden Extremen; die In-
dustrieprodukte würden etwas über ihrem Wert und die Ackerbaupro-
dukte etwas über ihrem Produktionspreis verkauft.
Obgleich das Grundeigentum den Preis der Bodenprodukte über ihren
Produktionspreis hinaustreiben kann, hängt es nicht von ihm, son-
dern von der allgemeinen Marktlage ab, wie weit der Marktpreis
über den Produktionspreis hinaus sich dem Wert annähert und in
welchem Maß also der über den gegebnen Durchschnittsprofit hinaus
in der Agrikultur erzeugte Mehrwert sich entweder in Rente ver-
wandelt oder aber in die allgemeine Ausgleichung des Mehrwerts
zum Durchschnittsprofit eingeht. Auf jeden Fall ist diese abso-
lute, aus dem Überschuß des Werts über den Produktionspreis ent-
springende Rente bloß ein Teil des agrikolen Mehrwerts, Verwand-
lung dieses Mehrwerts in Rente, Abfangung desselben durch den
Grundeigentümer; ganz wie die Differentialrente entspringt aus
Verwandlung von Surplusprofit in Rente, Abfangung desselben durch
das Grundeigentum, bei allgemein regulierendem Produktionspreis.
Diese beiden Formen der Rente sind die einzig normalen. Außerhalb
derselben kann die Rente nur auf eigentlichem Monopolpreis beru-
hen, der weder vom Produktionspreis noch vom Wert der Waren, son-
dern vom Bedürfnis und der Zahlungsfähigkeit der Käufer bestimmt
ist und dessen Betrachtung in die Lehre von der Konkurrenz ge-
hört, wo die wirkliche Bewegung der Marktpreise untersucht wird.
Wäre aller zum Ackerbau brauchbare Boden eines Landes verpachtet
die kapitalistische Produktionsweise und normale Verhältnisse
allgemein
#773# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
-----
vorausgesetzt -, so gäbe es keinen Boden, der nicht Rente ab-
würfe, aber es könnte Kapitalanlagen, einzelne Teile des auf den
Boden angelegten Kapitals geben, die keine Rente abwürfen; denn
sobald der Boden verpachtet ist, hört das Grundeigentum auf, als
absolute Schranke für die nötige Kapitalanlage zu wirken. Als re-
lative Schranke wirkt es auch dann noch insofern fort, als der
Heimfall des dem Boden einverleibten Kapitals an den Grund eigen-
tümer dem Pächter hier sehr bestimmte Schranken zieht. Nur in
diesein Fall würde sich alle Rente in Differentialrente verwan-
deln, nicht in Differentialrente, bestimmt durch die Differenz in
der Bonität des Bodens, sondern durch die Differenz zwischen den,
nach den letzten Kapitalanlagen auf einen bestimmten Boden sich
ergebenden Surplusprofiten und der Rente, die für Pachtung des
Bodens schlechtester Klasse gezahlt würde. Als Schranke wirkt das
Grundeigentum nur absolut, soweit die Zulassung zum Boden über-
haupt, als zu einem Anlagefeld des Kapitals, den Tribut an den
Grundeigentümer bedingt. Hat diese Zulassung stattgefunden, so
kann dieser dem quantitativen Umfang der Kapitalanlage auf gegeb-
nem Bodenstück keine absoluten Schranken mehr entgegensetzen. Dem
Häuserbau überhaupt ist eine Schranke gelegt durch das Grundei-
gentum eines Dritten an dem Boden, worauf das Haus gebaut werden
soll. Ist dieser Boden aber einmal zum Häuserbau gepachtet, so
hängt es vom Pächter ab, ob er ein hohes oder niedriges Haus dar-
auf errichten will.
Wäre die Durchschnittszusammensetzung des agrikolen Kapitals die-
selbe oder höher als die des gesellschaftlichen Durchschnittska-
pitals, so fiele die absolute Rente, immer in dem entwickelten
Sinn, fort; d.h. die Rente, die ebenso von der Differentialrente
wie von der auf eigentlichem Monopolpreis beruhenden Rente ver-
schieden ist. Der Wert des Ackerbauprodukts stände dann nicht
über seinem Produktionspreis, und das agrikole Kapital setzte
nicht mehr Arbeit in Bewegung, realisierte also auch nicht mehr
Mehrarbeit als das nicht agrikole Kapital. Dasselbe fände statt,
wenn die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals sich im Fort-
schritt der Kultur mit der des gesellschaftlichen Durchschnitts-
kapitals ausgliche.
Auf den ersten Blick scheint es ein Widerspruch, anzunehmen, daß
einerseits die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals sich er-
höht, also sein konstanter Teil gegen seinen variablen wächst,
und andrerseits der Preis des Bodenprodukts hoch genug stiege,
damit neuer und schlechterer Boden als der bisherige eine Rente
zahle, die in diesem Fall nur aus einem Überschuß des Marktprei-
ses über den Wert und den Produktionspreis, kurz, nur aus einem
Monopolpreis des Produkts herstammen könnte.
Es ist hier zu unterscheiden.
#774# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
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Zunächst haben wir bei Betrachtung der Bildung der Profitrate ge-
sehn, daß Kapitale, die, technologisch betrachtet, gleichmäßig
zusammengesetzt sind, d.h. gleich viel Arbeit in Bewegung setzen
im Verhältnis zu Maschinerie und Rohstoff, dennoch durch die ver-
schiednen Werte der konstanten Kapitalteile verschieden zusammen-
gesetzt sein können. Der Rohstoff oder die Maschinerie können in
dem einen Fall teurer sein als in dem andern. Um dieselbe Masse
Arbeit in Bewegung zu setzen (und dies wäre der Voraussetzung
nach nötig, um dieselbe Masse Rohmaterial zu verarbeiten), müßte
in dem einen Fall ein größres Kapital vorgeschossen werden als in
dem andern, da ich z.B. mit einem Kapital von 100 nicht gleich
viel Arbeit in Bewegung setzen kann, wenn das Rohmaterial, das
ebenfalls aus den 100 bestritten werden muß, in dem einen Fall 40
kostet, in dem andern 20. Daß diese Kapitale aber dennoch techno-
logisch gleichmäßig zusammengesetzt sind, würde sich sofort zei-
gen, wenn der Preis des teureren Rohmaterials auf den des niedri-
gem fiele. Die Wertverhältnisse zwischen variablem und konstantem
Kapital wären dann dieselben geworden, obwohl in dem technischen
Verhältnis zwischen der angewandten lebendigen Arbeit und der
Masse und Natur der angewandten Arbeitsbedingungen keine Verände-
rung vorgegangen. Andrerseits könnte ein Kapital von niedrigerer
organischer Zusammensetzung durch bloßes Steigen der Werte seiner
konstanten Teile, vom Standpunkt der bloßen Wertzusammensetzung
aus betrachtet, dem Schein nach auf gleiche Stufe mit einem Kapi-
tal höherer organischer Zusammensetzung treten. Es sei gegeben
ein Kapital = 60c + 40v, weil es viel Maschinerie und Rohmaterial
im Verhältnis zur lebendigen Arbeitskraft anwendet, und ein an-
dres = 40 + 60v weil es viel lebendige Arbeit (60%), wenig Ma-
schinerie (sage 10%) und im Verhältnis zur Arbeitskraft wenig und
wohlfeiles Rohmaterial (sage 30%) anwendet; so könnte durch blo-
ßes Steigen im Wert der Roh- und Hilfsstoffe von 30 auf 80 die
Zusammensetzung ausgeglichen werden, so daß nun beim zweiten Ka-
pital auf 10 Maschinen 80 Rohstoff und 60 Arbeitskraft kämen,
also 90c + 60v, was, prozentig verteilt, ebenfalls 60c + 40v
wäre, ohne daß irgendwelchen technische Zusammensetzungswechsel
stattgefunden hätte. Kapitale gleicher organischer Zusammenset-
zung können also eine verschiedne Wertzusammensetzung haben, und
Kapitale gleicher prozentiger Wertzusammensetzung können auf ver-
schiednen Stufen organischer Zusammensetzung stehn, also ver-
schiedne Entwicklungsstufen der gesellschaftlichen Produktivkraft
der Arbeit ausdrucken. Der bloße Umstand also, daß der Wertzusam-
mensetzung nach das agrikole Kapital auf dem allgemeinen Niveau
stände, würde nicht beweisen, daß die gesellschaftliche Produk-
tivkraft der Arbeit gleich hoch
#775# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
-----
bei ihm entwickelt ist. Sie könnte nur zeigen, daß sein eignes
Produkt, welches wieder einen Teil seiner Produktionsbedingungen
bildet, teurer ist, oder daß Hilfsstoffe, wie Dünger, früher nahe
zur Hand, jetzt weit hergeschleppt werden müßten u. dergl.
Aber hiervon abgesehn, ist der eigentümliche Charakter der Agri-
kultur zu erwägen.
Gesetzt, daß Arbeit sparende Maschinerie, chemische Hilfsmittel
etc. hier einen größern Raum einnehmen, also das konstante Kapi-
tal technisch, nicht nur dem Wert, sondern auch der Masse nach,
gegen die Masse der angewandten Arbeitskraft wächst, so handelt
es sich bei der Agrikultur (wie bei der Bergwerksindustrie) nicht
nur um die gesellschaftliche, sondern auch um die naturwüchsige
Produktivität der Arbeit, die von den Naturbedingungen der Arbeit
abhängt. Es ist möglich, daß die Zunahme der gesellschaftlichen
Produktivkraft in der Agrikultur die Abnahme der Naturkraft nur
kompensiert oder nicht einmal kompensiert - diese Kompensation
kann immer nur für eine Zeit wirken -, so daß dort trotz der
technischen Entwicklung das Produkt nicht verwohlfeilert, sondern
nur eine noch größre Verteurung desselben verhindert wird. Es ist
auch möglich, daß bei steigendem Getreidepreis die absolute Pro-
duktmasse abnimmt, während das verhältnismäßige Surplusprodukt
wächst; nämlich bei verhältnismäßiger Zunahme des konstanten Ka-
pitals, das großenteils aus Maschinen oder Vieh besteht, wovon
nur der Verschleiß zu ersetzen, und bei entsprechender Abnahme
des variablen, in Arbeitslohn ausgelegten Kapitalteils, der stets
ganz aus dem Produkt ersetzt werden muß.
Es ist aber auch möglich, daß bei dem Fortschritt der Agrikultur
nur ein mäßiges Steigen des Marktpreises über den Durchschnitt
nötig ist, damit schlechterer Boden, der bei niedrigeren Stand
der technischen Hilfsmittel höheres Steigen des Marktpreises
erheischt hätte, bebaut werden und zugleich eine Rente abwerfen
kann.
Der Umstand, daß z. B. bei der Viehzucht im großen die Masse der
angewandten Arbeitskraft sehr gering ist, verglichen mit dem im
Vieh selbst existierenden konstanten Kapital, könnte als ent-
scheidend dagegen betrachtet werden, daß agrikoles Kapital, pro-
zentig berechnet, mehr Arbeitskraft in Bewegung setze als das
nicht agrikole gesellschaftliche Durchschnittskapital. Hier ist
aber zu bemerken, daß wir bei Entwicklung der Rente von dem Teil
des agrikolen Kapitals, der das entscheidende pflanzliche Nah-
rungsmittel, also Oberhaupt das Hauptlebensmittel bei zivilisier-
ten Völkern produziert, als bestimmend ausgehn. A. Smith - und
das ist eins seiner Verdienste - hat schon nachgewiesen, daß in
der Viehzucht und
#776# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
-----
überhaupt im Durchschnitt aller nicht in der Produktion der
Hauptlehensmittel, also z.B. des Korns, auf dem Boden angelegten
Kapitale eine ganz andre Bestimmung des Preises stattfindet. Die-
ser ist nämlich hier dadurch bestimmt, daß der Preis des Produkts
von Boden, der, sage als künstliche Wiese zur Viehzucht benutzt
wird, der aber ebensogut in Ackerbauland von gewisser Güte ver-
wandelt werden könnte, hoch genug steigen muß, um dieselbe Rente
abzuwerfen wie gleich guter Ackerboden; die Rente des Kornlands
geht hier also bestimmend in den Viehpreis ein, weswegen Ramsay
mit Recht bemerkt hat, daß in dieser Weise durch die Rente, durch
den ökonomischen Ausdruck des Grundeigentums, also durch das
Grundeigentum, der Viehpreis künstlich gesteigert wird. [103]
"Infolge der Ausdehnung der Kultur reicht das unbebaute Ödland
nicht mehr hin für die Zufuhr von Schlachtvieh. Ein großer Teil
der bebauten Ländereien muß verwandt werden auf Züchtung und Mä-
stung von Vieh, dessen Preis daher hoch genug sein muß, um nicht
nur die darauf verwandte Arbeit zu zahlen, sondern auch die
Rente, die der Grundbesitzer, und den Profit, den der Pächter von
diesem Boden hätten ziehn können, wäre er als Ackerland bebaut
worden. Das auf den unbebautesten Torfmooren gezüchtete Vieh
wird, je nach Gewicht und Qualität, im selben Markt zum selben
Preis verkauft wie das auf dem bestkultivierten Land gezüchtete.
Die Besitzer dieser Torfmoore profitieren davon und steigern die
Rente ihrer Ländereien im Verhältnis zu den Viehpreisen." (A.
Smith, Book I, Chap. XI, part 1.)
Hier also auch im Unterschied von der Kornrente die Differential-
rente zugunsten des schlechtem Bodens.
Die absolute Rente erklärt einige Erscheinungen, die auf den er-
sten Blick die Rente einem bloßen Monopolpreis geschuldet sein
lassen. Nehmen wir z.B. den Besitzer eines ohne alles menschliche
Zutun, also nicht als Produkt der Forstung existierenden Waldes,
etwa in Norwegen, um an A. Smiths Beispiel anzuknüpfen. Wird ihm
eine Rente gezahlt von einem Kapitalisten, der Holz fällen läßt,
etwa infolge englischer Nachfrage, oder läßt er es auch selbst
als Kapitalist fällen, so wird ihm im Holz, außer dem Profit auf
das vorgeschoßne Kapital, eine größre oder geringre Rente gezahlt
werden. Dies scheint bei diesem reinen Naturprodukt reiner Mono-
polzuschlag. In der Tat aber besteht das Kapital hier fast nur
aus variablem, in Arbeit ausgelegtem Kapital, setzt also auch
mehr Mehrarbeit in BewezunLals andres Kapital gleicher Größe. Es
steckt also in dem Holzwert ein größrer Überschuß von unbezahlter
Arbeit, oder von Mehrwert, als im Produkt von Kapitalen höherer
Zusammensetzung. Es kann daher der Durchschnittsprofit aus dem
Holz bezahlt werden und ein bedeutender Überschuß in Form von
Rente dem Waldeigentümer zufallen. Umgekehrt
#777# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
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ist anzunehmen, daß bei der Leichtigkeit, womit das Holzfällen
ausgedehnt werden, also diese Produktion sich rasch vermehren
kann, die Nachfrage sehr bedeutend steigen muß, damit der Preis
des Holzes seinem Wert gleichkommt und daher der ganze Überschuß
unbezahlter Arbeit (über den dem Kapitalisten als Durch-
schnittsprofit zufallenden Teil derselben) in Form der Rente dem
Eigentümer zufällt.
Wir haben angenommen, daß der neu in Bebauung gezogne Boden von
noch geringrer Qualität ist als der schlechteste letztbebaute.
Ist er besser, so trägt er eine Differentialrente. Wir untersu-
chen hier aber gerade den Fall, wo die Rente nicht als Differen-
tialrente erscheint. Da sind nur zwei Fälle möglich. Der neu in
Angriff genommene Boden ist schlechter, oder er ist ebenso gut
wie der letztbebaute. Ist er schlechter, so ist dies bereits un-
tersucht. Zu untersuchen ist also nur noch der Fall, wo er ebenso
gut ist.
Gleich guter und selbst besserer Boden kann, wie dies schon bei
der Differentialrente entwickelt ist, ebensowohl im Fortgang der
Kultur in den Neubau eintreten wie schlechterer.
Erstens, weil bei der Differentialrente (und der Rente überhaupt,
da auch bei der Nicht-Differentialrente immer die Frage eintritt,
ob einerseits die Fruchtbarkeit des Bodens überhaupt und andrer-
seits seine Lage erlaubt, ihn bei dem regulierenden Marktpreis
mit Profit und Rente zu bebauen) zwei Bedingungen in umgekehrter
Richtung wirken, die sich bald wechselseitig paralysieren, bald
eine um die andre den Ausschlag geben können. Das Steigen des
Marktpreises - vorausgesetzt, daß der Kostpreis der Bebauung
nicht gefallen ist, in andren Worten, daß nicht Fortschritte
technischer Art ein neu hinzutretendes Moment für den Neuanbau
bilden - kann fruchtbareren Boden in Bebauung bringen, der früher
durch seine Lage von der Konkurrenz ausgeschlossen war. Oder es
kann bei unfruchtbarerem Boden den Vorteil der Lage so weit stei-
gern, daß die geringre Ertragsfähigkeit dadurch ausgeglichen
wird. Oder ohne Steigen des Marktpreises kann die Lage durch ver-
besserte Kommunikationsmittel die bessern Ländereien in Mitbewer-
bung bringen, wie wir dies in großem Maßstab bei den Präriestaa-
ten in Nordamerika sehn. Auch in altzivilisierten Ländern findet
dies beständig statt, obgleich nicht in demselben Maß wie in Ko-
lonien, wo, wie Wakefield richtig bemerkt [104], die Lage ent-
scheidend ist. Also erstens die kontradiktorischen Wirkungen von
Lage und Fruchtbarkeit und die Variabilität des Faktors der Lage,
der beständig ausgeglichen wird, beständige progressive, zur Aus-
gleichung strebende Veränderungen durchmacht, bringen abwechselnd
gleich gute, bessere oder schlechtere Bodenstrecken in neue Kon-
kurrenz mit den altbebauten.
#778# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
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Zweitens. Mit der Entwicklung der Naturwissenschaft und der Agro-
nomie ändert sich auch die Fruchtbarkeit des Bodens, indem sich
die Mittel ändern, wodurch die Elemente des Bodens sofort ver-
wertbar gemacht werden können. So haben in jüngst verfloßner Zeit
leichte Bodenarten in Frankreich und in den östlichen Grafschaf-
ten Englands, die früher für schlecht galten, sich auf den ersten
Rang erhoben. (Siehe Passy. [105]) Andrerseits wird Boden, der
nicht seiner chemischen Zusammensetzung wegen für schlecht galt,
sondern nur der Bebauung gewisse mechanisch-physikalische Hinder-
nisse entgegensetzte, in gutes Land verwandelt, sobald die Mittel
zur Bewältigung dieser Hindernisse entdeckt sind.
Drittens. In allen altzivilisierten Ländern haben alte histori-
sche und traditionelle Verhältnisse, z.B. in der Form von Staats-
ländereien, Gemeindeländereien etc., rein zufällig große Boden-
strecken der Kultur entzogen, in die sie nur nach und nach ein-
treten. Die Reihenfolge, in der sie der Bebauung unterworfen wer-
den, hängt weder von ihrer Bonität noch von ihrer Lage ab, son-
dern von ganz äußerlichen Umständen. Wenn man die Geschichte der
englischen Gemeindeländereien verfolgte, wie sie nacheinander
durch die Enclosure Bills 1*) in Privateigentum verwandelt und
urbar gemacht wurden, so wäre nichts lächerlicher als die phanta-
stische Voraussetzung, ein moderner Agrikulturchemiker, Liebig
z.B., habe die Wahl dieser Reihenfolge geleitet, habe gewisse
Felder ihrer chemischen Eigenschaften wegen für die Kultur be-
zeichnet, andre ausgeschlossen. Was hier entschied, war vielmehr
die Gelegenheit, die Diebe macht; die mehr oder minder plausiblen
juristischen Vorwände der Aneignung, die sich den großen Grund-
herrn darboten.
Viertens. Abgesehn davon, daß die jedesmal erreichte Entwick-
lungsstufe des Bevölkerungs- und Kapitalzuwachses der Ausdehnung
der Bodenkultur eine wenn auch elastische Schranke zieht; abge-
sehn von der Wirkung von Zufällen, die den Marktpreis temporär
beeinflussen, wie eine Reihe günstiger und ungünstiger Jahreszei-
ten, hängt die räumliche Ausdehnung der Bodenkultur ab vom ge-
samten Stand des Kapitalmarkts und der Ges.chäftslage eines Lan-
des. In Perioden der Knappheit wird es nicht genügen, daß unbe-
bauter Boden dem Pächter den Durchschnittsprofit abwerfen kann -
ob er Rente zahle oder nicht -, um zusätzliches Kapital dem Ac-
kerbau zuzuwenden. In andren Perioden der Plethora des Kapitals
strömt es dem Landbau zu, selbst ohne Steigerung des Marktprei-
ses, wenn nur sonst die normalen Bedingungen erfüllt sind. Besse-
rer Boden als der bisher
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1*) Siehe Band 23 unserer Ausgabe, S. 752-756
#779# 45. Kapitel - Die absolute Grundrente
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angebaute würde in der Tat nur durch das Moment der Lage oder
durch bisher nicht durchbrechbare Schranken seiner Ausschließbar-
keit oder durch den Zufall von der Konkurrenz ausgeschlossen. Wir
haben uns daher nur mit Bodenarten zu beschäftigen, die ebenso
gut sind wie die letztbebauten. Zwischen dem neuen Boden und dem
letztbebauten besteht aber immer der Unterschied der Kosten der
Urbarmachung, und es hängt vom Stand der Marktpreise und der Kre-
ditverhältnisse ab, ob diese unternornrnen wird - oder nicht. So-
bald dieser Boden dann wirklich in Konkurrenz tritt, fällt bei
sonst gleichbleibenden Verhältnissen der Marktpreis wieder auf
seinen frühern Stand, wobei der neu zugetretne Boden dann die-
selbe Rente tragen wird wie der ihm entsprechende alte. Die Vor-
aussetzung, daß er keine Rente tragen wird, wird von ihren Anhän-
gern bewiesen durch die Annahme dessen, was bewiesen werden soll,
nämlich: daß der letzte Boden keine Rente getragen hat. Man
könnte in derselben Art beweisen, daß die zuletzt gebauten Häuser
außer dem eigentlichen Mietzins für das Gebäude keine Rente ab-
werfen, obgleich sie vermietet werden. Die Tatsache ist, daß sie
Rente abwerfen, schon bevor sie Mietzins bringen, indem sie oft
lange leer stehn. Ganz wie sukzessive Kapitalanlagen auf ein Bo-
denstück einen proportionellen Mehrertrag abwerfen können und da-
her dieselbe Rente wie die ersten, so können Felder von gleicher
Güte wie die letztbebauten denselben Ertrag zu denselben Kosten
abwerfen. Es wäre sonst überhaupt unbegreiflich, wie Felder der-
selben Bonität jemals sukzessive in Anbau genommen werden und
nicht alle auf einmal oder vielmehr kein einziges, um nicht die
Konkurrenz aller nach sich zu ziehn. Der Grundeigentümer ist
stets bereit, eine Rente zu ziehn, d.h. etwas umsonst zu erhal-
ten; aber das Kapital braucht gewisse Umstände, um seinen Wunsch
zu erfüllen. Die Konkurrenz der Ländereien untereinander hängt
daher nicht davon ab, daß der Grundeigentümer sie konkurrieren
lassen will, sondern davon, daß sich Kapital findet, um auf den
neuen Feldern mit den andern zu konkurrieren.
Soweit die eigentliche Ackerbaurente bloßer Monopolpreis, kann
dieser nur klein sein, wie hier auch die absolute Rente unter
normalen Verhältnissen nur klein sein kann, welches immer der
Überschuß des Werts des Produkts über seinen Produktionspreis
sei. Das Wesen der absoluten Rente besteht also darin: gleich
große Kapitale in verschiednen Produktionssphären produzieren, je
nach ihrer verschiednen Durchschnittszusammensetzung, bei glei-
cher Rate des Mehrwerts oder gleicher Exploitation der Arbeit,
verschiedne Massen von Mehrwert. In der Industrie gleichen sich
diese verschiednen Massen von Mehrwert zum Durchschnittsprofit
aus und
#780# VI. Abschnitt - Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente
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verteilen sich auf die einzelnen Kapitale gleichmäßig als auf
aliquote Teile des Gesellschaftskapitals. Das Grundeigentum, so-
bald die Produktion Grund und Boden braucht, sei es zur Agrikul-
tur, sei es zur Extraktion von Rohstoffen, hindert diese Ausglei-
chung für die im Boden angelegten Kapitale und fängt einen Teil
des Mehrwerts ab, der sonst in die Ausgleichung zur allgemeinen
Profitrate eingehn würde. Die Rente bildet dann einen Teil des
Werts, spezieller des Mehrwerts der Waren, der nur statt der Ka-
pitalistenklasse, die ihn aus den Arbeitern extrahiert hat, den
Grundeigentümern zufällt, die ihn aus den Kapitalisten extrahie-
ren. Es ist hierbei vorausgesetzt, daß das agrikole Kapital mehr
Arbeit in Bewegung setzt, als ein gleich großer Teil des nicht
agrikolen Kapitals. Wie weit die Abweichung geht oder ob sie
überhaupt existiert, hängt ab von der relativen Entwicklung der
Agrikultur gegenüber der Industrie. Der Natur der Sache nach muß
mit dem Fortschritt der Agrikultur diese Differenz abnehmen, wenn
nicht das Verhältnis, worin der variable gegenüber dem konstanten
Teil des Kapitals abnimmt, beim industriellen Kapital noch größer
ist als beim agrikolen.
Diese absolute Rente spielt eine noch bedeutendere Rolle in der
eigentlichen extraktiven Industrie, wo ein Element des konstanten
Kapitals, das Rohmaterial, ganz wegfällt und wo mit Ausnahme der
Zweige, bei denen der aus Maschinerie und sonstigem fixen Kapital
bestehende Teil sehr bedeutend ist, unbedingt die niedrigste Zu-
sammensetzung des Kapitals vorherrscht. Grade hier, wo die Rente
allein einem Monopolpreis geschuldet scheint, sind außerordent-
lich günstige Marktverhältnisse erheischt, damit die Waren zu ih-
rem Wert verkauft werden oder die Rente gleich dem ganzen Über-
schuß des Mehrwerts der Ware über ihren Produktionspreis wird. So
z.B. bei der Rente von fischbaren Wassern, Steinbrüchen, wildge-
wachsnen Wäldern etc. 37)
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37) Ricardo macht dies außerordentlich oberflächlich ab. Sieh die
Stelle gegen A. Smith über Waldrente in Norwegen, "Principles",
ch. II, gleich im Anfang.
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