Quelle: MEW 40 Marx: Schriften/Briefe Nov. 1837 bis Aug. 1844


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       [Zum Ehescheidungsgesetzentwurf. Kritik der Kritik [64]]
       
       ["Rheinische Zeitung"
       Nr. 319 vom 15. November 1842]
       *) Vorstehende Kritik  des Ehescheidungsgesetzentwurfes  ist  vom
       Standpunkte der   r h e i n i s c h e n  Jurisprudenz aus entwor-
       fen, wie die früher mitgeteilte Kritik (siehe das Beiblatt zu Nr.
       310 der "Rhein. Ztg.") sich auf den Standpunkt der altpreußischen
       Jurisprudenz und ihre Praxis gestellt hatte. Es bleibt eine drit-
       te  Kritik,   die  Kritik   des  vorzugsweise   allgemeinen,  des
       r e c h t s p h i l o s o p h i s c h e n   Standpunktes,  vorbe-
       halten. Es  wird nicht  mehr genügen,  die einzelnen  Scheidungs-
       gründe pro  und contra zu prüfen. Es wird nötig sein, den Begriff
       der Ehe  und die  Konsequenzen dieses  Begriffes  zu  entwickeln.
       Beide Aufsätze,  die wir bisher mitgeteilt, verwerfen gleichmäßig
       die Einmischung der Religion in das Recht, ohne jedoch zu entwic-
       keln, inwiefern das Wesen der Ehe an und für sich selbst religiös
       sei oder  nicht, ohne  also entwickeln  zu können, wie der konse-
       quente Gesetzgeber, der sich nach dem Wesen der Dinge richtet und
       es keineswegs  bei der  bloßen Abstraktion  von einer  Bestimmung
       dieses Wesens  genügen lassen kann, notwendig verfahren muß. Wenn
       der Gesetzgeber  nicht die  menschliche Sittlichkeit, sondern die
       geistliche Heiligkeit  als das  Wesen der Ehe betrachtet, also an
       die Stelle  der Selbstbestimmung  die Bestimmung von oben, an die
       Stelle der innern natürlichen Weihe eine übernatürliche Sanktion,
       an die  Stelle einer  loyalen Unterwerfung  in die Natur des Ver-
       hältnisses vielmehr  einen passiven  Gehorsam gegen Gebote setzt,
       die über  der Natur  dieses Verhältnisses stehen, kann man diesen
       religiösen Gesetzgeber  nun tadeln, wenn er auch der Kirche, wel-
       che dazu  berufen ist, die Forderungen und Ansprüche der Religion
       zu realisieren,  die Ehe  unterwirft und  die weltliche Ehe unter
       die Oberaufsicht  der geistlichen  Behörde stellt?  Ist das nicht
       einfache und  notwendige Konsequenz?  Man täuscht  sich, wenn man
       den religiösen Gesetzgeber dadurch zu widerlegen glaubt,
       
       #390# Zum Ehescheidungsgesetzentwurf. Kritik der Kritik
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       daß man  dieser oder  jener seiner Bestimmungen ihren Widerspruch
       mit dem weltlichen Wesen der Ehe nachweist. Der religiöse Gesetz-
       geber polemisiert  nicht gegen  die Auflösung der weltlichen Ehe,
       er polemisiert  vielmehr gegen  das weltliche  Wesen der  Ehe und
       sucht sie  von dieser  Weltlichkeit teils  zu reinigen, teils, wo
       dieses unmöglich ist, dieser Weltlichkeit als einer bloß gedulde-
       ten Seite,  jeden Augenblick  ihre Schranken  zu Gemüte zu führen
       und den  sündigen Trotz ihrer Konsequenzen zu brechen. Ganz unzu-
       reichend ist  aber der Standpunkt der  r h e i n i s c h e n  Ju-
       risprudenz, der  auf scharfsinnige Weise in der oben mitgeteilten
       Kritik durchgeführt ist. Es ist unzureichend, die Ehe in zwei We-
       sen zu verteilen, in ein geistliches und in ein weltliches Wesen,
       so daß das eine nur der Kirche und dem Gewissen der einzelnen In-
       dividuen, das  andere dem  Staat  und  dem  Rechtsbewußtsein  der
       Staatsbürger anzuweisen  sei. Man  hebt dadurch  nicht den Wider-
       spruch auf,  daß man  ihn zu zwei verschiedenen Sphären verteilt,
       man schafft  vielmehr einen Widerspruch und eine ungelöste Kolli-
       sion zwischen  diesen Lebenssphären  selbst, und kann man den Ge-
       setzgeber zum  Dualismus, kann man ihn zu einer doppelten Weltan-
       schauung verpflichten?  Muß nicht  der gewissenhafte Gesetzgeber,
       der auf  religiösem Standpunkt  steht, in der wirklichen Welt und
       in weltlichen  Formen zur  einzigen Macht  erheben, was er in der
       geistlichen Welt und in religiösen Formen als die Wahrheit selbst
       weiß, als  die einzige  Macht anbetet? Erscheint an diesem Punkte
       der Grundmangel  der rheinischen  Jurisprudenz, ihre zwiespältige
       Weltanschauung, welche  durch eine Trennung des Gewissens und des
       Rechtsbewußtseins auf oberflächliche Art die schwierigsten Kolli-
       sionen nicht  löst, sondern  entzweihaut,  welche  die  Welt  des
       Rechts von der Welt des Geistes, daher das Recht vom Geist, daher
       die Jurisprudenz von der Philosophie scheidet, so hat sich in der
       Opposition gegen  das vorliegende  Gesetz noch mehr die gänzliche
       Haltungslosigkeit der altpreußischen Jurisprudenz auf die unzwei-
       deutigste Weise manifestiert. Wenn es wahr ist, daß keine Gesetz-
       gebung die  Sittlichkeit verordnen,  so ist  es noch  wahrer, daß
       keine Gesetzgebung  sie als  zu Recht gültig anerkennen kann. Das
       preußische Landrecht  [65] basiert  auf einer  Verstandesabstrak-
       tion, die,  in sich  selbst inhaltslos, den natürlichen, rechtli-
       chen, sittlichen Inhalt als äußerliche, in sich selbst gesetzlose
       Materie aufnahm  und nun diese geist- und gesetzlose Materie nach
       einem äußern  Zweck zu  modeln, einzurichten  und anzuordnen ver-
       suchte. Es  behandelt die  gegenständliche Welt  nicht nach deren
       eingebornen Gesetzen,  sondern  nach  willkürlichen,  subjektiven
       Einfällen  und  nach  einer  außer  der  Sache  selbst  stehenden
       Absicht. Die  altpreußischen Juristen haben nur wenig Einsicht in
       diese Natur des Landrechtes gezeigt. Sie haben
       
       #391# Zum Ehescheidungsgesetzentwurf. Kritik der Kritik
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       nicht sein  Wesen, sondern  einzelne Äußerlichkeiten  seiner Exi-
       stenz kritisiert.  Sie haben  daher auch  nicht die Art und Weise
       des neuen  Ehescheidungsgesetzentwurfes, sondern seine reformato-
       rische Tendenz  angefeindet. Sie haben in schlechten Sitten einen
       Beleg für  schlechte Gesetze  finden zu dürfen vermeint. Wir ver-
       langen von  der Kritik  vor allem,  daß sie sich kritisch zu sich
       selbst verhalte  und die  Schwierigkeit ihres  Gegenstandes nicht
       übersehe.
       Die Red. der "Rhein. Ztg."

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