Quelle: MEW 40 Marx: Schriften/Briefe Nov. 1837 bis Aug. 1844
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[Zum Ehescheidungsgesetzentwurf. Kritik der Kritik [64]]
["Rheinische Zeitung"
Nr. 319 vom 15. November 1842]
*) Vorstehende Kritik des Ehescheidungsgesetzentwurfes ist vom
Standpunkte der r h e i n i s c h e n Jurisprudenz aus entwor-
fen, wie die früher mitgeteilte Kritik (siehe das Beiblatt zu Nr.
310 der "Rhein. Ztg.") sich auf den Standpunkt der altpreußischen
Jurisprudenz und ihre Praxis gestellt hatte. Es bleibt eine drit-
te Kritik, die Kritik des vorzugsweise allgemeinen, des
r e c h t s p h i l o s o p h i s c h e n Standpunktes, vorbe-
halten. Es wird nicht mehr genügen, die einzelnen Scheidungs-
gründe pro und contra zu prüfen. Es wird nötig sein, den Begriff
der Ehe und die Konsequenzen dieses Begriffes zu entwickeln.
Beide Aufsätze, die wir bisher mitgeteilt, verwerfen gleichmäßig
die Einmischung der Religion in das Recht, ohne jedoch zu entwic-
keln, inwiefern das Wesen der Ehe an und für sich selbst religiös
sei oder nicht, ohne also entwickeln zu können, wie der konse-
quente Gesetzgeber, der sich nach dem Wesen der Dinge richtet und
es keineswegs bei der bloßen Abstraktion von einer Bestimmung
dieses Wesens genügen lassen kann, notwendig verfahren muß. Wenn
der Gesetzgeber nicht die menschliche Sittlichkeit, sondern die
geistliche Heiligkeit als das Wesen der Ehe betrachtet, also an
die Stelle der Selbstbestimmung die Bestimmung von oben, an die
Stelle der innern natürlichen Weihe eine übernatürliche Sanktion,
an die Stelle einer loyalen Unterwerfung in die Natur des Ver-
hältnisses vielmehr einen passiven Gehorsam gegen Gebote setzt,
die über der Natur dieses Verhältnisses stehen, kann man diesen
religiösen Gesetzgeber nun tadeln, wenn er auch der Kirche, wel-
che dazu berufen ist, die Forderungen und Ansprüche der Religion
zu realisieren, die Ehe unterwirft und die weltliche Ehe unter
die Oberaufsicht der geistlichen Behörde stellt? Ist das nicht
einfache und notwendige Konsequenz? Man täuscht sich, wenn man
den religiösen Gesetzgeber dadurch zu widerlegen glaubt,
#390# Zum Ehescheidungsgesetzentwurf. Kritik der Kritik
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daß man dieser oder jener seiner Bestimmungen ihren Widerspruch
mit dem weltlichen Wesen der Ehe nachweist. Der religiöse Gesetz-
geber polemisiert nicht gegen die Auflösung der weltlichen Ehe,
er polemisiert vielmehr gegen das weltliche Wesen der Ehe und
sucht sie von dieser Weltlichkeit teils zu reinigen, teils, wo
dieses unmöglich ist, dieser Weltlichkeit als einer bloß gedulde-
ten Seite, jeden Augenblick ihre Schranken zu Gemüte zu führen
und den sündigen Trotz ihrer Konsequenzen zu brechen. Ganz unzu-
reichend ist aber der Standpunkt der r h e i n i s c h e n Ju-
risprudenz, der auf scharfsinnige Weise in der oben mitgeteilten
Kritik durchgeführt ist. Es ist unzureichend, die Ehe in zwei We-
sen zu verteilen, in ein geistliches und in ein weltliches Wesen,
so daß das eine nur der Kirche und dem Gewissen der einzelnen In-
dividuen, das andere dem Staat und dem Rechtsbewußtsein der
Staatsbürger anzuweisen sei. Man hebt dadurch nicht den Wider-
spruch auf, daß man ihn zu zwei verschiedenen Sphären verteilt,
man schafft vielmehr einen Widerspruch und eine ungelöste Kolli-
sion zwischen diesen Lebenssphären selbst, und kann man den Ge-
setzgeber zum Dualismus, kann man ihn zu einer doppelten Weltan-
schauung verpflichten? Muß nicht der gewissenhafte Gesetzgeber,
der auf religiösem Standpunkt steht, in der wirklichen Welt und
in weltlichen Formen zur einzigen Macht erheben, was er in der
geistlichen Welt und in religiösen Formen als die Wahrheit selbst
weiß, als die einzige Macht anbetet? Erscheint an diesem Punkte
der Grundmangel der rheinischen Jurisprudenz, ihre zwiespältige
Weltanschauung, welche durch eine Trennung des Gewissens und des
Rechtsbewußtseins auf oberflächliche Art die schwierigsten Kolli-
sionen nicht löst, sondern entzweihaut, welche die Welt des
Rechts von der Welt des Geistes, daher das Recht vom Geist, daher
die Jurisprudenz von der Philosophie scheidet, so hat sich in der
Opposition gegen das vorliegende Gesetz noch mehr die gänzliche
Haltungslosigkeit der altpreußischen Jurisprudenz auf die unzwei-
deutigste Weise manifestiert. Wenn es wahr ist, daß keine Gesetz-
gebung die Sittlichkeit verordnen, so ist es noch wahrer, daß
keine Gesetzgebung sie als zu Recht gültig anerkennen kann. Das
preußische Landrecht [65] basiert auf einer Verstandesabstrak-
tion, die, in sich selbst inhaltslos, den natürlichen, rechtli-
chen, sittlichen Inhalt als äußerliche, in sich selbst gesetzlose
Materie aufnahm und nun diese geist- und gesetzlose Materie nach
einem äußern Zweck zu modeln, einzurichten und anzuordnen ver-
suchte. Es behandelt die gegenständliche Welt nicht nach deren
eingebornen Gesetzen, sondern nach willkürlichen, subjektiven
Einfällen und nach einer außer der Sache selbst stehenden
Absicht. Die altpreußischen Juristen haben nur wenig Einsicht in
diese Natur des Landrechtes gezeigt. Sie haben
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nicht sein Wesen, sondern einzelne Äußerlichkeiten seiner Exi-
stenz kritisiert. Sie haben daher auch nicht die Art und Weise
des neuen Ehescheidungsgesetzentwurfes, sondern seine reformato-
rische Tendenz angefeindet. Sie haben in schlechten Sitten einen
Beleg für schlechte Gesetze finden zu dürfen vermeint. Wir ver-
langen von der Kritik vor allem, daß sie sich kritisch zu sich
selbst verhalte und die Schwierigkeit ihres Gegenstandes nicht
übersehe.
Die Red. der "Rhein. Ztg."
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