Quelle: MEW 40 Marx: Schriften/Briefe Nov. 1837 bis Aug. 1844


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       Die Beilage zu Nr. 335 und 336 der Augsburger "Allgemeinen
       Zeitung" über die ständischen Ausschüsse in Preußen
       
       ["Rheinische Zeitung"
       Nr. 345 vom 11. Dezember 1842]
       ** Köln,  10. Dez.  In der  Beilage zu  Nr.  335  der  Augsburger
       "A[llgemeinen] Z[eitung]"  findet sich  ein nicht uninteressanter
       Aufsatz über  die ständischen  Ausschüsse in Preußen. [75] Da wir
       ihn der  Kritik unterwerfen wollen, müssen wir zunächst eine ein-
       fache, aber  nichtsdestoweniger von einer leidenschaftlichen Par-
       teipolemik oft  übersehene Maxime an die Spitze stellen. Die Dar-
       stellung einer  Staatsinstitution ist nicht die Staatsinstitution
       selbst. Eine Polemik gegen diese Darstellung ist daher auch keine
       Polemik gegen die Staatsinstitution. Die konservative Presse, die
       jeden Augenblick  daran erinnert,  daß die  Auffassung der kriti-
       schen Presse  als eine  nur individuelle  Meinung und Entstellung
       der Wirklichkeit  zu verwerfen sei, vergißt jeden Augenblick, daß
       sie selbst nicht die Sache, sondern nur eine Meinung über die Sa-
       che, also  der Kampf  mit ihr nicht immer ein Kampf mit ihrem Ge-
       genstand ist.  Jeder Gegenstand,  werde er lobend oder tadelnd in
       die Presse  eingeführt, wird  zu einem  literarischen Gegenstand,
       also zu einem Gegenstand der literarischen Diskussion.
       Das eben  ist es, was die Presse zum mächtigsten Hebel der Kultur
       und der  geistigen Volksbildung  macht, daß  sie den  stofflichen
       Kampf in  einen ideellen Kampf, den Kampf von Fleisch und Blut in
       einen Geisterkampf, den Kampf des Bedürfnisses, der Begierde, der
       Empirie in einen Kampf der Theorie, des Verstandes, der Form ver-
       wandelt.
       Der quästionierte  Aufsatz führt  die Ausstellungen gegen die In-
       stitution der ständischen Ausschüsse auf zwei Hauptpunkte zurück,
       auf Ausstellungen  gegen ihre Zusammensetzung und auf Ausstellun-
       gen gegen ihre Bestimmung.
       Wir müssen  es nun  gleich als einen logischen Grundmangel rügen,
       daß zunächst über die Zusammensetzung diskutiert und die Untersu-
       chung über
       
       #406# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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       die Bestimmung für einen folgenden Artikel verspart wird. Die Zu-
       sammensetzung kann nichts anders sein als der äußere Mechanismus,
       der in  der Bestimmung seine leitende und ordnende Seele besitzt.
       Wer wird aber über die zweckmäßige Zusammensetzung einer Maschine
       urteilen wollen,  ehe er  die Bestimmung  der Maschine untersucht
       und erkannt  hat? Es  wäre möglich,  daß die  Zusammensetzung der
       Ausschüsse der  Kritik unterliegt, weil sie ihrer Bestimmung ent-
       spricht, indem eben diese Bestimmung nicht als eine wahrhafte Be-
       stimmung anzuerkennen;  es wäre  möglich, daß die Zusammensetzung
       der Ausschüsse  anerkennenswert, weil  sie ihrer Bestimmung nicht
       entspricht und über dieselbe hinausgeht. Dieser Gang der Darstel-
       lung ist  also ein erster Fehler, aber ein erster Fehler, der die
       ganze Darstellung zu einer verfehlten macht.
       Man habe,  sagt der  quästionierte Artikel, fast von allen Seiten
       mit bemerkenswerter Übereinstimmung darüber geklagt, daß
       
       "vorherrschend nur  das Grundeigentum  mit dem Rechte ständischer
       Vertretung bedacht worden sei".
       
       Dagegen sei einerseits auf den Aufschwung der Industrie, anderer-
       seits "mit  noch größerer  Emphase" auf  die Intelligenz und "das
       Recht derselben zur Teilnahme an der ständischen Vertretung" hin-
       gewiesen worden.
       Wenn aber  nach dem  organischen Gesetz über die Provinzialstände
       [70] das  Grundeigentum zur  Bedingung  der  Standschaft  gemacht
       werde, eine  Disposition, die  folgerechterweise auf  die aus der
       Mitte  der  Provinzialstände  gebildeten  ständischen  Ausschüsse
       übergegangen sei,  so bilde das Grundeigentum, wenn auch die all-
       gemeine Bedingung,  dennoch keineswegs  den einzigen  Maßstab für
       die Teilnahme  an dem  Recht der  ständischen Repräsentation. Auf
       einer Verwechselung jener beiden wesentlich verschiedenen Prinzi-
       pien beruhten aber
       
       "zum großen Teil die lebhaften Einwendungen, welche gegen die Zu-
       sammensetzung der ständischen Ausschüsse erhoben worden seien".
       
       Der Grundbesitz vertritt alle Stände. Das ist ein Faktum, welches
       der Verfasser  zugibt, allein,  fügt er hinzu, nicht der Grundbe-
       sitz schlechthin,  nicht der  abstrakte Grundbesitz,  sondern der
       Grundbesitz mit  gewissen Nebenumständen, der Grundbesitz von ei-
       nem gewissen Charakter. Der Grundbesitz ist die allgemeine Bedin-
       gung der  ständischen Vertretung,  aber er  ist nicht die einzige
       Bedingung.
       Wir stimmen  vollkommen mit  dem Verfasser  überein, wenn  er be-
       hauptet, daß  die hinzutretenden Bedingungen das allgemeine Prin-
       zip der  Vertretung durch  den Grundbesitz wesentlich alterieren,
       aber wir müssen zugleich
       
       #407# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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       behaupten, daß die Gegner, welche schon das allgemeine Prinzip zu
       beschränkt glauben,  sich  keineswegs  widerlegt  finden  dürften
       durch den Nachweis, daß man dies an sich beschränkte Prinzip noch
       nicht für  beschränkt genug, sondern weitere, seinem Wesen fremde
       Schranken hinzuzufügen  für notwendig erachtet habe. Wenn wir von
       den ganz  allgemeinen Erfordernissen des unbescholtenen Rufs, des
       dreißigjährigen Lebensalters abstrahieren, wobei die erstere sich
       einerseits von  selbst versteht, andererseits einer zu unbestimm-
       ten Deutung  unterliegt, so  sind die folgenden speziellen Bedin-
       gungen:
       
       "1. die  zehnjährige Nichtunterbrechung des Grundbesitzes; 2. die
       Gemeinschaft mit  einer christlichen  Kirche; 3. der Besitz eines
       vormals unmittelbaren  Landes für den ersten Stand; 4. der Besitz
       eines reichsritterschaftlichen  Gutes für  den zweiten  Stand; 5.
       die Magistratur  oder die  Betreibung eines bürgerlichen Gewerbes
       für den  Stand der Städte; 6. die Selbstbewirtschaftung des Gutes
       als Hauptgewerbe für den vierten Stand" [77],
       
       so sind diese Bedingungen keine Bedingungen, welche aus dem Wesen
       des Grundbesitzes  hervorgehen, sondern  Bedingungen, welche  aus
       ihm fremden  Rücksichten ihm  fremde Grenzen  hinzufügen,  welche
       sein Wesen beschränken, statt es zu verallgemeinern.
       Nach dem  allgemeinen Prinzipe  der Vertretung  durch Grundbesitz
       wäre kein  Unterschied zwischen jüdischem und christlichem Grund-
       besitze, zwischen dem Grundbesitze eines Advokaten und dem Grund-
       besitze eines  Kaufmanns, zwischen  zehnjährigem und  einjährigem
       Grundbesitze zu  entdecken. Nach diesem allgemeinen Prinzipe exi-
       stieren sämtliche aufgezählten Unterscheidungen nicht. Fragen wir
       also, was  der Verfasser nachgewiesen hat, so können wir nur ant-
       worten: Die  Beschränkung der  allgemeinen Bedingung des Grundbe-
       sitzes durch besondere Bedingungen, die nicht im Wesen des Grund-
       besitzes liegen, durch Rücksichten auf den Ständeunterschied.
       Und der Verfasser gibt zu:
       
       "In nahem  Zusammenhange steht  die von  vielen Seiten vernommene
       Klage darüber, daß auch bei diesen ständischen Ausschüssen in an-
       geblichem Widerspruche mit dem gegenwärtigen Zustande unserer so-
       zialen Verhältnisse  und mit  den Forderungen des Zeitgeistes der
       nur der Vergangenheit angehörige Ständeunterschied wieder hervor-
       gesucht und als Prinzip der ständischen Organisation in Anwendung
       gebracht worden sei."
       
       Der Verfasser  untersucht nicht,  ob die allgemeine Bedingung des
       Grundbesitzes nicht  der Vertretung  der Stände widerspreche oder
       sie sogar unmöglich
       
       #408# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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       mache! Es  hätte ihm  sonst schwerlich  entgehen können, daß eine
       Bedingung, welche nur das Wesen des Bauernstandes bildet, bei ei-
       ner konsequenten  Verfolgung des  ständischen Prinzips  unmöglich
       zur allgemeinen  Bedingung der  Vertretung der übrigen Stände ge-
       macht werden könne, deren Dasein auf keine Weise durch den Grund-
       besitz bedingt ist. Die Vertretung der Stände kann doch nur durch
       den wesentlichen  Unterschied der  Stände, also durch nichts, was
       außer diesem  Wesen liegt, bestimmt werden. Wenn also das Prinzip
       der Vertretung des Grundbesitzes durch die besondern Standesrück-
       sichten, so  wird dies  Prinzip der  Standesvertretung durch  die
       allgemeine Bedingung des Grundbesitzes aufgehoben, und keins die-
       ser Prinzipien  kömmt zu  seinem Rechte. Der Verfasser untersucht
       ferner nicht, ob der in der fraglichen Institution vorausgesetzte
       Unterschied der  Stände die  Stände der  Vergangenheit  oder  die
       Stände der Gegenwart charakterisiert, wenn selbst ein Unterschied
       der Stände  angenommen wird.  Statt dessen bespricht er den Stän-
       deunterschied überhaupt.  Es werde  sowenig gelingen, ihn zu ver-
       tilgen,
       
       "als den  in der  Natur vorhandenen  Unterschied der  Elemente zu
       vernichten und zur chaotischen Einheit zurückzuführen".
       
       Man könnte dem Verfasser antworten: Sowenig es jemandem einfallen
       werde, den  Unterschied der  Naturelemente zu  vernichten und zur
       chaotischen Einheit  zurückzuführen, sowenig wolle man den Unter-
       schied der  Stände vertilgen; aber man müßte zugleich den Verfas-
       ser auffordern,  der Natur  ein angestrengteres Studium zu widmen
       und sich  von der ersten sinnlichen Wahrnehmung der verschiedenen
       Elemente zur vernünftigen Wahrnehmung des organischen Naturlebens
       zu erheben.  Statt des Gespenstes einer chaotischen Einheit würde
       ihm der  Geist einer  lebendigen Einheit  erscheinen. Selbst  die
       Elemente verharren nicht in ruhiger Trennung. Sie verwandeln sich
       beständig ineinander,  und dieser  Wandel allein bildet die erste
       Stufe des physischen Erdenlebens, den meteorologischen Prozeß. Im
       lebendigen Organismus  nun gar  ist jede  Spur der  verschiedenen
       Elemente als  solcher  verschwunden.  Der  Unterschied  existiert
       nicht mehr  im getrennten Dasein der verschiedenen Elemente, son-
       dern in  der lebendigen  Bewegung unterschiedener Funktionen, die
       alle von einem und demselben Leben begeistet sind, so daß ihr Un-
       terschied selbst  nicht diesem  Leben fertig  vorangeht,  sondern
       vielmehr aus ihm selbst beständig hervorgeht und ebenso beständig
       in ihm  verschwindet und  paralysiert wird. Sowenig nun die Natur
       bei den  vorhandenen Elementen  stehenbleibt, vielmehr  schon auf
       der untersten Stufe ihres Lebens diese Verschiedenheit als ein
       
       #409# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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       bloßes, sinnliches  Phänomen beweist, das keine geistige Wahrheit
       besitzt, sowenig  darf und kann der Staat, dieses natürliche Gei-
       sterreich, in einer Tatsache der sinnlichen Erscheinung sein wah-
       res Wesen  suchen und  finden. Der Verfasser hat daher die "gött-
       liche Weltordnung"  nur oberflächlich  ergründet, wenn er bei dem
       Unterschiede der  Stände als  ihrem  letzten  und  entscheidenden
       Resultate stehenblieb.
       Aber, meint der Verfasser, es
       
       "ist aber  dafür zu sorgen, daß das Volk nicht als eine  r o h e,
       u n o r g a n i s c h e   M a s s e    1*)  in  Bewegung  gesetzt
       wird".
       
       Es könne daher
       
       "nicht davon  die Rede  sein, ob  überhaupt   S t ä n d e  e x i-
       s t i e r e n   1*) sollen,  sondern  nur  davon:  festzustellen,
       inwieweit und  in welchem  Verhältnis die   v o r h a n d e n e n
       S t ä n d e   1*) zur  Teilnahme an  der politischen  Wirksamkeit
       berufen sind".
       
       Es fragt  sich hier  allerdings nicht,  inwiefern die Stände exi-
       stieren, sondern  es fragt  sich, inwiefern sie ihre Existenz bis
       in die  höchste Sphäre des Staatslebens fortsetzen sollen. So un-
       passend es  wäre, das  Volk als rohe, unorganische Masse in Bewe-
       gung zu  setzen, sowenig  wird eine organische Bewegung erreicht,
       wenn es  mechanisch in feste und abstrakte Bestandteile aufgelöst
       und von  diesen unorganischen,  gewaltsam fixierten  Teilen  eine
       selbständige Bewegung,  die nur konvulsivisch sein kann, verlangt
       wird. Der  Verfasser geht von der Ansicht aus, daß das Volk außer
       einigen willkürlich  aufgegriffenen Ständeunterschieden  als eine
       rohe, unorganische  Masse im  wirklichen Staate vorhanden sei. Er
       kennt also keinen Organismus des Staatslebens selbst, sondern nur
       ein Nebeneinander heterogener Teile, die der Staat auf eine ober-
       flächliche und  mechanische Weise  umspannt. Aber  seien wir auf-
       richtig. Wir verlangen nicht, daß man bei der Volksvertretung von
       den wirklich vorhandenen Unterschieden abstrahiere, wir verlangen
       vielmehr, daß  man an  die wirklichen, durch die innere Konstruk-
       tion des  Staats geschaffenen und bedingten Unterschiede anknüpft
       und nicht  aus dem  Staatsleben in  eingebildete Sphären  zurück-
       falle, die  das Staatsleben  längst ihrer  Bedeutsamkeit  beraubt
       hat. Und  nun werfe  man auf  die allen bekannte, allen offenbare
       Wirklichkeit des  preußischen Staates  einen  Blick.  Die  wahren
       Sphären, nach  denen der Staat regiert, gerichtet, verwaltet, be-
       steuert, einexerziert,  geschult wird, in denen seine ganze Bewe-
       gung vorgeht, es sind Kreise, Landgemeinden, Regierungen, Provin-
       zialregierungen, Militärabteilungen,  aber es sind nicht die vier
       Kategorien von Ständen, welche
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       1*) Hervorhebung von Marx
       
       #410# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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       vielmehr in  diesen höheren  Einheiten bunt  ineinander übergehen
       und nicht  von dem  Leben selbst, sondern nur von Akten und Regi-
       stern unterschieden  werden. Und jene Unterscheidungen, die jeden
       Augenblick in  der Einheit des Ganzen durch ihr eignes Wesen auf-
       gehen, sie  sind freie  Schöpfungen aus dem Geist des preußischen
       Staats, aber  sie sind  keine von  blinder Naturnotwendigkeit und
       von dem  Auflösungsprozeß einer  vergangenen Zeit  der  Gegenwart
       aufgedrängte Rohstoffe!  Sie sind  Glieder, aber keine Teile, sie
       sind Bewegungen, aber keine Stände, sie sind Unterscheidungen der
       Einheit, aber  sie sind keine Einheiten des Unterschieds. Sowenig
       unser Verfasser nun wird behaupten wollen, daß etwa die große Be-
       wegung, wodurch  der preußische  Staat täglich  in ein  stehendes
       Heer und  eine Landwehr übergeht, die Bewegung einer rohen, unor-
       ganischen Masse sei, sowenig wird er es von einer Volksvertretung
       behaupten dürfen,  die auf  ähnliche Prinzipien fundiert ist. Wir
       wiederholen noch  einmal. Wir  verlangen nur,  daß der preußische
       Staat sein  wirkliches Staatsleben  nicht bei  einer  Sphäre  ab-
       bricht, welche  die bewußte  Blüte dieses Staatslebens sein soll,
       wir verlangen nur konsequente und allseitige Ausführung der preu-
       ßischen Fundamental-Institutionen,  wir verlangen,  daß man nicht
       plötzlich das  wirkliche organische  Staatsleben verlasse,  um in
       unwirkliche, mechanische,  untergeordnete,  unstaatliche  Lebens-
       sphären zurückzusinken.  Wir verlangen,  daß der Staat sich nicht
       in dem  Akt auflöse,  welcher der höchste Akt seiner innern Eini-
       gung sein  soll. Wir werden die weitere Kritik des quästionierten
       Aufsatzes in einem folgenden Artikel geben.
       
       ["Rheinische Zeitung"
       Nr. 354 vom 20. Dezember 1842]
       ** Köln,  19. Dez.  Der Verfasser  will seinem  Standpunkte gemäß
       feststellen:
       
       "inwieweit die  vorhandenen Stände  zur Teilnahme  an der politi-
       schen Wirksamkeit berufen sind".
       
       Unser Verfasser  untersucht nicht,  wie schon  bemerkt, inwieweit
       die im  Wahlgesetz vorausgesetzten  Stände die   v o r h a n d e-
       n e n   S t ä n d e,   inwieweit überhaupt Stände vorhanden sind;
       er macht  vielmehr zur  Grundlage seiner  Untersuchung eine  Tat-
       sache, deren  Beweis das Hauptgeschäft seiner Untersuchung bilden
       mußte, und argumentiert also weiter:
       
       "Die Bestimmung der Ausschüsse ist sowohl in den Verordnungen vom
       21. Juni  l.J. über deren Bildung als auch in der Königlichen Ka-
       binettsordre vom  19. August über deren Zusammenberufung zu einem
       Zentralausschuß so  deutlich ausgesprochen,  daß darüber durchaus
       kein Zweifel  obwalten kann.  Es soll nach den Worten der obener-
       wähnten
       
       #411# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
       -----
       erwähnten Kabinettsordre der  s t ä n d i s c h e  1*) Beirat der
       einzelnen Provinzen durch ein Element der  E i n h e i t  ergänzt
       werden. Hiernach  ist also zunächst die allgemeine Bestimmung der
       ständischen Ausschüsse  insofern dieselbe wie die der Provinzial-
       stände selbst,  als es  sich dabei  gleichfalls um eine beratende
       Mitwirkung bei öffentlichen Angelegenheiten und insbesondere beim
       Geschäft der  Gesetzgebung handelt,  und dagegen besteht das Cha-
       rakteristische der  denselben angewiesenen  Wirksamkeit in  deren
       Zentralisation. Somit  wäre es bei den Bedenken, welche gegen die
       Zusammensetzung der  ständischen Ausschüsse  erhoben worden sind,
       darum zu  tun gewesen,  nachzuweisen, inwiefern in deren Vereini-
       gung zu  einem Zentralausschusse  Gründe enthalten  sind, weshalb
       die   E l e m e n t e  1*), aus denen man dieselben gebildet, der
       Bestimmung ihrer  zentralen Tätigkeit nicht zu entsprechen vermö-
       gen. Anstatt solchen Beweis zu versuchen, hat man es bei der blo-
       ßen Versicherung bewenden lassen, die Zusammensetzung der ständi-
       schen Ausschüsse (welche auf demselben Prinzip beruht wie die der
       Provinzialstände) möchte  wohl genügen zur Beratung über unterge-
       ordnete Provinzialinteressen,  nicht aber  für  eine  den  ganzen
       Staat umfassende  Wirksamkeit. Hiermit im Widerspruch würden dann
       die erwähnten Beschwerden vorgetragen, welche, wenn sie begründet
       wären, auch  auf die  Provinzialstände ihre Anwendung finden wür-
       den."
       
       Wir haben gleich von vornherein auf das Unlogische aufmerksam ge-
       macht, die Zweckmäßigkeit der  Z u s a m m e n s e t z u n g  der
       ständischen Ausschüsse  untersuchen zu wollen, bevor man ihre Be-
       stimmung kritisiert  hat. Es konnte nicht fehlen, unser Verfasser
       setzt in  einem unbewachten  Augenblick  die  Zweckmäßigkeit  der
       "Bestimmung" voraus,  um die Zweckmäßigkeit der "Zusammensetzung"
       folgern zu können. Er sagt uns, die Bestimmung der Ausschüsse sei
       klar!
       Die Klarheit, diese formelle Korrektheit der "Bestimmung" zugege-
       ben, ist  damit ihr  Inhalt und  die Wahrheit dieses Inhalts auch
       nur berührt?  Die Ausschüsse, sagt unser Verfasser, unterscheiden
       sich nur  durch die "Zentralisation" von den "Provinzialständen".
       Es sei also nachzuweisen,
       
       "inwiefern   i n   d e r e n  V e r e i n i g u n g  1*) zu einem
       Zentralausschusse Gründe  enthalten sind,  weshalb die  Elemente,
       aus denen  man dieselben gebildet, der Bestimmung ihrer zentralen
       Tätigkeit nicht zu entsprechen vermögen".
       
       Wir müssen  diese Forderung als unlogisch abweisen. Es fragt sich
       nicht, inwiefern in der Vereinigung der Provinzialstände zu einem
       Zentralausschusse Gründe  enthalten sind,  weshalb ihre Bildungs-
       elemente der Bestimmung der zentralen Tätigkeit nicht zu entspre-
       chen vermögen, sondern umgekehrt, es fragt sich, inwiefern in den
       provinzialständischen Bildungselementen
       -----
       1*) Hervorhebung von Marx
       
       #412# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
       -----
       elementen Gründe  enthalten sind,  welche eine wahrhafte Vereini-
       gung zu einem wirklichen Zentralausschuß, also auch eine wahrhaft
       zentrale Tätigkeit  paralysieren. Die  Vereinigung kann nicht die
       Bildungselemente, aber  die Bildungselemente  können die Vereini-
       gung unmöglich machen. Setzt man aber eine wirkliche Vereinigung,
       eine wahrhafte  Zentralisation voraus, so verliert die Frage nach
       der Möglichkeit der zentralen Tätigkeit allen Sinn, denn die zen-
       trale Tätigkeit ist nur die Äußerung, die Folge, die Lebendigkeit
       einer wahrhaften  Zentralisation. Ein zentraler Ausschuß schließt
       von selbst  eine zentrale Tätigkeit ein. Wie beweist nun der Ver-
       fasser die  Angemessenheit der  Bildungselemente der  Provinzial-
       stände zu  Zentralausschüssen! Wie beweist er also das wirkliche,
       nicht illusorische Dasein eines Zentralausschusses!
       Er sagt:
       
       "Wenn sie  begründet wären"  (die gegen  die Zusammensetzung  der
       Ausschüsse vorgebrachten  Beschwerden), "so  würden sie  auch auf
       die Provinzialstände ihre Anwendung finden."
       
       Allerdings, denn  es wird ja eben behauptet, diese Elemente seien
       keine geeigneten  Elemente zu einem zentralen Ganzen. Der Verfas-
       ser kann  doch damit seine Gegner nicht widerlegt glauben, daß er
       sich selbst ihre Einwendungen erst zum Bewußtsein bringt und for-
       muliert?
       Statt sich  damit zu  begnügen, daß die Beschwerden gegen die Zu-
       sammensetzung der  ständischen Ausschüsse  Beschwerden gegen  die
       Zusammensetzung der  Provinzialstände sind,  mußte der  Verfasser
       vielmehr nachweisen, inwiefern die Einwendungen gegen die Provin-
       zialstände aufhören,  Einwendungen  gegen  die  ständischen  Aus-
       schüsse zu  sein. Der  Verfasser mußte sich nicht fragen, wodurch
       die ständischen Ausschüsse einer zentralen Wirksamkeit  n i c h t
       entsprechen, sondern  er mußte  sich fragen, wodurch sie zu einer
       zentralen Wirksamkeit  befähigt sein  sollen? Es  ist  in  diesen
       Blättern weitläufig  und an konkreten Beispielen dargetan worden,
       wie wenig  die Provinzialstände  zu einer  Beteiligung an der Ge-
       setzgebung (bestehe  sie nun  in Beirat  oder in  der Beitat, was
       einen  Unterschied   in  der   Macht,  aber   keineswegs  in  der
       F ä h i g k e i t   der Landstände  bilden kann) berufen sind. Es
       kommt ferner  hinzu, daß die Ausschüsse nicht einmal aus den Pro-
       vinziallandtagen als  moralischen Personen,  sondern vielmehr aus
       den in  ihre mechanischen  Teile aufgelösten  Provinziallandtagen
       hervorgehen. Nicht  der Landtag wählt, sondern die verschiedenen,
       isolierten Teile  des Landtags  wählen jeder  für sich  ihre Aus-
       schußdeputierten. Diese  Wahl beruht  also auf einer mechanischen
       Auflösung des Landtagskörpers in seine
       
       #413# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
       -----
       einzelnen Bestandteile,  auf einer  itio in  partes 1*).  Dadurch
       wird es  möglich, daß  nicht die Majorität, sondern die Minorität
       des Landtages  in den  Ausschüssen vertreten  ist, denn ein Depu-
       tierter der Ritterschaft kann z.B. in seinem Stande die Majorität
       haben, sowenig  er die Majorität des Landtags hat, da diese viel-
       leicht eben durch das Hinzutreten der Minorität des Ritterstandes
       zu dem  Stande der Städte oder der Bauern gebildet wird. Die Ein-
       wendungen gegen  die Zusammensetzung  des Landtages  fallen  also
       nicht einfach,  sondern   v e r d o p p e l t  auf die Ausschüsse
       zurück, indem hier der einzelne Stand dem Einfluß des Ganzen ent-
       zogen und in seine besondern Schranken zurückgetrieben wird. Doch
       wir sehen selbst hiervon ab.
       Wir gehen  von einer  Tatsache aus,  die der Verfasser unstreitig
       zugeben wird.  Wir nehmen an, die Zusammensetzung der Provinzial-
       stände entspreche durchaus ihrer Bestimmung, also der Bestimmung,
       ihre   b e s o n d e r n  P r o v i n z i a l i n t e r e s s e n
       von dem  Standpunkte ihrer  b e s o n d e r n  S t a n d e s i n-
       t e r e s s e n  zu vertreten. Dieser Charakter der Landtage wird
       der Charakter jeder ihrer Handlungen, also auch der  C h a r a k-
       t e r   i h r e r  W a h l e n  zu den Ausschüssen, wird der Cha-
       rakter der   A u s s c h u ß d e p u t i e r t e n   selbst sein,
       denn ein  Landtag, der  seiner Bestimmung  entspricht, wird  doch
       wohl in  seiner wichtigsten  Handlung,  wird  doch  wohl  in  den
       s e l b s t e r w ä h l t e n   Repräsentanten seiner  Bestimmung
       treu bleiben.  Welches neue  Element verwandelt nun plötzlich die
       Vertreter der  Provinzialinteressen in Vertreter der Staatsinter-
       essen und  verleiht ihrer  besondern Tätigkeit  das  Wesen  einer
       a l l g e m e i n e n   Tätigkeit? Offenbar  kein anderes Element
       als der   g e m e i n s c h a f t l i c h e  O r t  der Zusammen-
       kunft. Ist  aber der  bloße abstrakte  Raum imstande, einem Manne
       von Charakter  einen neuen  Charakter zu geben und sein geistiges
       Wesen chemisch  zu zersetzen?  Man würde dem materiellsten Mecha-
       nismus huldigen,  wollte man dem bloßen Räume eine solche organi-
       sierende Seele zumuten, nun besonders, da in der Ausschußversamm-
       lung die  vorhandene Besonderung auch  r ä u m l i c h  anerkannt
       und dargestellt wird.
       Wir können  nach dem  Bisherigen die weiteren Gründe, womit unser
       Verfasser die  Zusammensetzung der Ausschüsse rechtfertigen will,
       nur als  Versuche zur Rechtfertigung der Zusammensetzung der Pro-
       vinzialstände [ansehen].
       
       ["Rheinische Zeitung"
       Nr. 365 vom 31. Dezember 1842]
       ** Köln, 30. Dez. Der Lobredner der ständischen Ausschüsse in der
       Augsburger "Allgemeinen  Zeitung" verteidigt,  wie wir  in  einem
       früheren
       -----
       1*) Trennung in Teile
       
       #414# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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       Artikel gezeigt  haben, nicht die Zusammensetzung der ständischen
       Ausschüsse, sondern  die   Z u s a m m e n s e t z u n g    d e r
       P r o v i n z i a l l a n d t a g e.
       Es erscheint ihm
       
       "befremdlich 1*),  die Intelligenz  als  ein  der    s t ä n d i-
       s c h e n   1*) Vertretung  b e d ü r f t i g e s  b e s o n d e-
       r e s   1*) Element  neben der  Industrie und  dem  Grundeigentum
       angeführt zu finden".
       
       Wir freuen  uns, einmal  mit dem Verfasser übereinstimmen und uns
       darauf beschränken  zu können,  seine Worte  nicht zu widerlegen,
       sondern zu  erklären. Worauf reduziert sich diese Befremdung über
       jene Intelligenzgelüste?  Die Intelligenz  sei   k e i n  Element
       der ständischen  Vertretung, oder  glaubt man  etwa, der quästio-
       nierte Artikel behaupte nur, sie sei kein besonderes Element? Al-
       lein die  ständische Vertretung kennt nur besondere Elemente, die
       nebeneinander bestehen.  Was also kein  b e s o n d e r e s  Ele-
       ment ist,  ist kein  Element der ständischen Vertretung. Der quä-
       stionierte Artikel bezeichnet ganz richtig die Art und Weise, wie
       die Intelligenz  in eine  ständische Vertretung  tritt, als  "die
       a l l g e m e i n e  E i g e n s c h a f t  1*) intelligenter We-
       sen", also  nicht als   b e s o n d e r e   E i g e n s c h a f t
       der ständischen Vertreter, denn eine Eigenschaft, die ich mit al-
       len gemein habe und in einem allen gemeinen Grade besitze, bildet
       nicht meinen  Charakter, nicht  meinen Vorzug,  nicht mein beson-
       deres Wesen.  In einer Naturforscher-Versammlung genügt es nicht,
       die "allgemeine  Eigenschaft" eines  intelligenten Wesens zu tei-
       len, aber  in einer  Ständeversammlung genügt es, die Intelligenz
       als eine  allgemeine Eigenschaft  zu besitzen,  zu  dem  naturge-
       schichtlichen Genus 2*) der "intelligenten Wesen" zu gehören.
       Zu dem  Landstand muß  die Intelligenz als allgemeine menschliche
       Eigenschaft, aber  zu dem  Menschen muß nicht die Intelligenz als
       besondere landständische  Eigenschaft hinzutreten, das heißt, die
       Intelligenz macht  den Menschen  nicht zum Landstand, sondern sie
       macht den  Landstand nur  zum Menschen. Daß damit der Intelligenz
       keine bssondere Stellung auf dem Landtag eingeräumt ist, wird un-
       ser Verfasser zugeben. Jede Zeitungsannonce ist eine Tatsache der
       Intelligenz. Wer  wollte deshalb in den Annoncen die Repräsentan-
       ten der  Literatur aufsuchen? Der Acker kann nicht sprechen, son-
       dern nur der Ackerbesitzer. Der Acker muß daher in einer intelli-
       genten Form  auftreten, um  sich geltend  zu machen; die Wünsche,
       die Interessen  sprechen nicht,  sondern nur  der Mensch spricht;
       verliert deshalb  Acker, Interesse,  Wunsch seine Beschränktheit,
       weil er als menschliches Wesen, als intelligentes Wesen sich gel-
       tend machte?  Es handelt sich nicht um die bloße Form, es handelt
       sich um den  I n h a l t  der Intelligenz. Wenn
       -----
       1*) Hervorhebung von Marx - 2*) in der Zeitung: Genius
       
       #415# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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       die Intelligenz,  was wir  dem Verfasser gerne zugeben, nicht nur
       keiner ständischen  Vertretung, sondern  sogar einer nichtständi-
       schen Vertretung  bedarf, so bedarf umgekehrt die ständische Ver-
       tretung der  Intelligenz, aber nur einer sehr beschränkten Intel-
       ligenz, wie  jeder Mensch  soviel Verstand  nötig hat,  als  hin-
       reicht, seine  Absichten und  Interessen  durchzusetzen,  wodurch
       noch keineswegs  seine Absichten  und Interessen zu Absichten und
       Interessen "des Verstandes" werden.
       Die   n ü t z l i c h e   Intelligenz, die für ihren Herd kämpft,
       unterscheidet sich wohl von der freien Intelligenz, die trotz ih-
       rem Herd  das Rechte  durchzukämpfen weiß. Es ist eine andere In-
       telligenz, die  einem bestimmten  Zwecke, einem bestimmten Stoffe
       dient, und  es ist  eine andere  Intelligenz, die jeden Stoff be-
       herrscht und nur sich selbst dient.
       Der Verfasser  will also  nur sagen:  die Intelligenz  ist  keine
       ständische Eigenschaft;  er fragt nicht, ob der Stand eine intel-
       ligente Eigenschaft  ist! Er tröstet sich damit, daß die Intelli-
       genz eine allgemeine Eigenschaft des Standes, aber er versagt uns
       den tröstlichen  Beweis, daß der Stand eine besondere Eigenschaft
       der Intelligenz ist!
       Es ist  ganz  k o n s e q u e n t,  nicht nur nach den Prinzipien
       unseres Verfassers, sondern nach den Prinzipien der  s t ä n d i-
       s c h e n  V e r t r e t u n g,  wenn er die Frage nach dem Recht
       der Vertretung  "der Intelligenz"  auf den Landtagen in die Frage
       nach dem  Recht der  Vertretung der   g e l e h r t e n  S t ä n-
       d e,   der  Stände,  welche  die  Intelligenz    m o n o p o l i-
       s i e r t  haben, der Intelligenz, welche ständisch geworden ist,
       verwandelt. Unser Verfasser hat recht, insofern bei einer ständi-
       schen Vertretung  auch nur  von einer standgewordenen Intelligenz
       die Rede  sein kann,  aber er hat unrecht, indem er das Recht der
       gelehrten Stände  nicht  anerkennt,  denn  wo  das  Ständeprinzip
       herrscht, müssen  alle Stände vertreten werden. Wie er aber darin
       irrt, daß  er Geistliche,  Lehrer, Privatgelehrte ausschließt und
       sogar Advokaten,  Ärzte etc.  nicht einmal als fragliche Subjekte
       erwähnt, so  verkennt er  das Wesen  der  ständischen  Vertretung
       gänzlich, wenn  er die  zur Regierung gehörigen "Staatsdiener" in
       gleiche  Reihe  mit  den  oben  benannten  ständischen  Gelehrten
       stellt. Die Regierungsbeamten sind in einem ständischen Staat die
       Repräsentanten der  Staatsinteressen als solcher, stehen also den
       Repräsentanten der  ständischen Privatinteressen feindlich gegen-
       über. Sowenig  Regierungsbeamte in  einer Volksrepräsentation ein
       Widerspruch sind,  sosehr sind sie es in einer ständischen Reprä-
       sentation.
       Der quästionierte  Artikel sucht  weiter  nachzuweisen,  daß  das
       Grundeigentum in  der  französischen  und  englischen  Verfassung
       ebensosehr, wenn nicht noch mehr vertreten sei als in der preußi-
       schen Ständeverfassung.
       
       #416# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
       -----
       Wäre dem  wirklich so, hört ein Mangel dadurch auf, ein Mangel in
       Preußen zu sein, daß er auch in England und Frankreich existiert?
       Wir wollen  nicht ausführen,  wie gänzlich  unzulässig diese Ver-
       gleichung schon  darum, weil die französischen und englischen De-
       putierten nicht  als Vertreter  des  Grundbesitzes,  sondern  als
       Volksvertreter gewählt werden, und, was die besonderen Interessen
       betrifft, z. B. ein Fould Vertreter der Industrie bleibt, obschon
       er in  irgendeinem Winkel von Frankreich eine verhältnismäßig un-
       bedeutende Grundsteuer  zahlt. Wir  wollen nicht wiederholen, wo-
       rauf wir  in unserm  ersten Artikel  hingewiesen, wie das Prinzip
       der ständischen  Vertretung das Prinzip der Vertretung des Grund-
       besitzes aufhebe und umgekehrt von ihm aufgehoben werde, wie also
       weder wirkliche Vertretung des Grundbesitzes noch wirkliche Stän-
       devertretung, sondern nur eine inkonsequente Amalgamierung beider
       Prinzipien stattfinde.  Wir wollen  nicht weiter  den Grundfehler
       der Vergleichung  selbst verfolgen,  der die verschiedenen Zahlen
       für England  und Frankreich und Preußen ohne die nötige Beziehung
       auf die  verschiedenen Verhältnisse  dieser Länder aufgreift. Wir
       heben nur  den einen  Gesichtspunkt hervor, daß in Frankreich und
       England veranschlagt  wird, was  der Staat  vom Grundeigentum ge-
       nießt und  welche Lasten der Besitzer trägt, während umgekehrt in
       Preußen z. B. bei den meisten Rittergütern und den Mediatisierten
       [78] in  Anschlag kommt,  wie frei  sie von den Staatslasten sind
       und wie  unabhängig ihr  Privatgenuß ist.  Nicht, was  einer hat,
       sondern, was  er für  den Staat  hat, nicht  der Besitz,  sondern
       gleichsam die Staatstätigkeit des Besitzes verleiht in Frankreich
       und England, deren Systemen wir übrigens keineswegs beipflichten,
       das Recht der Repräsentation.
       Der Verfasser sucht ferner zu beweisen, daß das große Grundeigen-
       tum nicht  unverhältnismäßig gegen  das kleine Grundeigentum ver-
       treten sei.  In bezug  hierauf, wie  auf  den  eben  besprochenen
       Punkt, verweisen  wir auf  die Schrift: "Ueber ständische Verfas-
       sung in  Preußen" (Stuttgart  und Tübingen, Verlag der Cottaschen
       Buchhandlung) und  Ludwig Buhls Schrift über die preußischen Pro-
       vinzialstände. Wie  wenig aber,  vom Unterschied  des großen  und
       kleinen Eigentums abgesehn, eine richtige Verteilung stattfindet,
       mögen folgende  Beispiele veranschaulichen.  Die Stadt Berlin hat
       einen Grundwert  von 100 Millionen Talern und die Rittergüter der
       Mark Brandenburg  nur einen  von 90  Millionen Talern,  und  doch
       schickt die  erstere nur  drei, während die Besitzer der letztern
       20 Deputierte  aus ihrer  Mitte wählen.  Selbst unter den Städten
       ist die Verteilung nach dem angenommenen Maßstabe des Grundbesit-
       zes nicht  konsequent festgehalten. Potsdam beschickt den Landtag
       mit einem Deputierten, obgleich der Wert
       
       #417# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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       seiner Grundstücke  kaum den  10. Teil der in Berlin befindlichen
       erreichen mag. In Potsdam kommt ein Deputierter auf 30 000 und in
       Berlin auf 100 000 Einwohner. Noch greller ist der Kontrast, wenn
       man die kleineren Städte, denen man aus historischen Gründen eine
       Virilstimme [79] bewilligt hat, mit der Hauptstadt vergleicht.
       Um übrigens die wahren Verhältnisse der Intelligenzvertretung und
       der ständischen  Vertretung des Grundeigentums festzusetzen, keh-
       ren wir  noch einmal  zu dem klassischen Hauptsatz zurück, zu der
       oben angeführten berechtigten Befremdung,
       
       "die Intelligenz als ein der ständischen Vertretung  b e d ü r f-
       t i g e s   b e s o n d e r e s   1*) Element neben der Industrie
       und dem Grundeigentum angeführt zu finden".
       
       Der Verfasser  sucht mit  Recht die  Quelle der  Provinzialstände
       nicht in  einer   S t a a t s n o t w e n d i g k e i t   und be-
       trachtet sie  nicht als ein  S t a a t s b e d ü r f n i s,  son-
       dern als  ein Bedürfnis  der Sonderinteressen  gegen  den  Staat.
       Nicht die  organische Staatsvernunft,  sondern die  Notdurft  der
       Privatinteressen ist  der Baumeister  der ständischen Verfassung,
       und allerdings die Intelligenz ist kein bedürftiges, egoistisches
       Interesse, ist  das allgemeine Interesse. Eine Vertretung der In-
       telligenz in  einer Ständeversammlung  ist also  ein Widerspruch,
       eine ungereimte  Forderung. Wir machen übrigens den Verfasser auf
       die Konsequenzen  aufmerksam, die so unvermeidlich sind, wenn man
       die Bedürftigkeit  zum Prinzip der Volksvertretung macht, daß un-
       ser Verfasser  selbst einen  Augenblick vor  ihnen zurückschreckt
       und nicht nur bestimmte Forderungen von Seiten der Vertretung der
       Sonderinteressen, sondern  die Forderung dieser Vertretung selbst
       zurückweist.
       Entweder ist  nämlich das  Bedürfnis   w i r k l i c h,  und dann
       ist der Staat unwirklich, weil er Sonderelemente hegt, die in ihm
       nicht ihre gerechte Befriedigung finden, sich daher neben ihm als
       besondere Körper  konstituieren und in ein Transaktionsverhältnis
       zu ihm  treten müssen,  oder das Bedürfnis ist wirklich im Staate
       befriedigt, also  seine Vertretung gegen den Staat entweder illu-
       sorisch oder  gefährlich. Der  Verfasser wirft  sich einen Augen-
       blick auf  die Seite  der Illusion.  Er bemerkt  in bezug auf die
       I n d u s t r i e,   daß, wenn sie selbst auf den Landtagen nicht
       hinlänglich vertreten wäre, ihr doch Wege genug blieben, ihre In-
       teressen im  Staate und  bei der  Regierung geltend zu machen. Er
       behauptet also,  die   s t ä n d i s c h e   V e r t r e t u n g,
       die Vertretung  nach dem  Prinzip der   B e d ü r f t i g k e i t
       sei eine   I l l u s i o n,   weil  die Bedürftigkeit selbst eine
       illusorische sei.  Was nämlich  von dem Stand der Industrie, gilt
       von  allen   Ständen,  gilt  aber  von  dem    S t a n d    d e s
       G r u n d e i g e n t u m s  in einem
       -----
       1*) Hervorhebung von Marx
       
       #418# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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       noch höheren Grade als von der Industrie, denn er ist schon durch
       den Landrat,  die Kreisstände  usw., also  durch völlig konstitu-
       ierte Staatsorgane vertreten.
       Es versteht  sich nach  dem Bisherigen  von selbst, daß wir nicht
       nur nicht  in die  Klagen über  die   b e s c h r ä n k t e  G e-
       s c h ä f t s o r d n u n g   der Ausschüsse  einstimmen  können,
       sondern  im   Gegenteil  gegen  jede  Erweiterung  derselben  als
       staatswidrig ernstlich  protestieren müßten.  Ebenso verkehrt ist
       der Liberalismus, der die  I n t e l l i g e n z  auf dem Landtag
       vertreten sehen  will. Die  Intelligenz ist nicht nur kein beson-
       deres Element  der Vertretung,  sie ist  überhaupt kein  Element,
       sondern ein   P r i n z i p,  das an keiner elementarischen  Z u-
       s a m m e n s e t z u n g     teilzunehmen,  sondern   nur   eine
       G l i e d e r u n g   aus sich  selbst zu  erschaffen vermag.  Es
       kann von der Intelligenz nicht als einem integrierenden Teile, es
       kann von  ihr nur als der organisierenden Seele die Rede sein. Es
       handelt sich  hier nicht  um eine  E r g ä n z u n g,  sondern um
       einen   G e g e n s a t z.   Es fragt sich: "intelligente Vertre-
       tung" oder  "ständische Vertretung". Es fragt sich, ob das beson-
       dere Interesse  die politische Intelligenz oder ob die politische
       Intelligenz die besonderen Interessen vertreten soll. Die politi-
       sche Intelligenz wird z.B. das Grundeigentum nach den Staatsmaxi-
       men, aber sie wird nicht die Staatsmaximen nach dem Grundeigentum
       regeln, sie wird das Grundeigentum nicht nach seinem Privategois-
       mus, sondern  nach seiner  Staatsnatur geltend  machen, sie  wird
       nicht nach  diesem besondern  Wesen das allgemeine Wesen, sondern
       sie wird nach dem allgemeinen dies besondere Wesen bestimmen. Das
       repräsentierende Grundeigentum  dagegen richtet  sich nicht  nach
       der Intelligenz,  sondern es  richtet die  Intelligenz nach sich,
       gleich dem Uhrmacher, der seine Uhr nicht nach der Sonne, sondern
       die Sonne  nach seiner  Uhr richten  wollte. Die  Frage resümiert
       sich in  zwei Worte: Soll das Grundeigentum die politische Intel-
       ligenz, oder  soll die  politische Intelligenz  das Grundeigentum
       kritisieren und beherrschen?
       Für die  Intelligenz gibt es nichts Äußerliches, weil sie die in-
       nere bestimmende  Seele von  allem ist, während umgekehrt für ein
       bestimmtes Element,  wie das  Grundeigentum, alles äußerlich ist,
       was nicht  es selbst ist. Nicht nur die Zusammensetzung des Land-
       tags, sondern  auch seine  Handlungen sind daher mechanisch, denn
       er muß  sich zu  allen allgemeinen und selbst zu den von ihm ver-
       schiedenen besonderen  Interessen als einem Ungehörigen und Frem-
       den verhalten.  Alles Besondere,  wie das  Grundeigentum, ist  an
       sich beschränkt.  Es muß  also als  Beschränktes, d.h.  von einer
       allgemeinen, über  ihm stehenden  Macht behandelt werden, aber es
       kann die  allgemeine Macht  nicht nach seinen Bedürfnissen behan-
       deln.
       
       #419# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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       Die Landtage sind durch ihre eigentümliche Zusammensetzung nichts
       als eine  Gesellschaft von  Sonderinteressen, die das Privilegium
       haben, ihre   b e s o n d e r n   S c h r a n k e n    gegen  den
       Staat geltend  zu machen, also eine berechtigte Selbstkonstituie-
       rung unstaatlicher  Elemente  im  Staate.  Sie  sind  also  ihrem
       W e s e n   nach dem  Staat  f e i n d l i c h  gesinnt, denn das
       Besondere ist  in seiner isolierten Tätigkeit immer ein Feind des
       Ganzen,  denn   eben  dies  Ganze  gibt  ihm  das  Gefühl  seiner
       N i c h t i g k e i t,  weil seiner Schranken.
       Wäre diese politische Verselbständigung der Sonderinteressen eine
       Staatsnotwendigkeit, so  wäre sie  nur die  Erscheinung von einer
       innern Krankheit des Staats, wie ein ungesunder Körper in Polypen
       nach Naturgesetzen  ausschlagen muß.  Man müßte sich zu einer der
       beiden Ansichten entschließen, entweder daß die Sonderinteressen,
       sich überhebend  und dem  politischen Staatsgeist entfremdet, den
       Staat beschränken  wollen, oder  daß der  Staat sich in der  R e-
       g i e r u n g   allein konzentriert  und dem  beschränkten Volks-
       geiste als Entschädigung bloß eine Sphäre zur Ventilierung seiner
       Sonderinteressen einräumt.  Man könnte  endlich  beide  Ansichten
       zusammenfassen. Soll  das Verlangen  nach  einer  Vertretung  der
       Intelligenz also  Sinn haben,  so müssen  wir es auslegen als das
       Verlangen nach  bewußter  Vertretung  der  Volksintelligenz,  die
       nicht einzelne  Bedürfnisse gegen  den Staat geltend machen will,
       sondern deren  höchstes Bedürfnis  es ist,  den Staat selbst, und
       zwar als  ihre Tat,  als ihren  eigenen Staat  geltend zu machen.
       Vertreten werden  ist überhaupt  etwas Leidendes; nur das Materi-
       elle, Geistlose,  Unselbständige, Gefährdete bedarf einer Vertre-
       tung; aber kein Element des Staates darf materiell, geistlos, un-
       selbständig, gefährdet  sein. Die  Vertretung darf  nicht als die
       Vertretung irgendeines  Stoffes, der  nicht das  Volk selbst ist,
       sondern nur als seine  S e l b s t v e r t r e t u n g  begriffen
       werden, als  eine Staatsaktion,  die, nicht  seine einzige,  aus-
       nahmsweise Staatsaktion,  sich nur  durch die Allgemeinheit ihres
       Inhalts von  den übrigen  Äußerungen seines  Staatslebens  unter-
       scheidet. Die  Vertretung darf  nicht als  eine Konzession an die
       schutzlose Schwäche,  an die  Ohnmacht, sondern  muß vielmehr als
       die selbstgewisse Lebendigkeit der höchsten Kraft betrachtet wer-
       den. In einem wahren Staate gibt es kein Grundeigentum, keine In-
       dustrie, keinen  materiellen Stoff,  die als solche rohe Elemente
       mit  dem   Staat  ein  Abkommen  treffen  könnten,  es  gibt  nur
       g e i s t i g e   M ä c h t e,  und nur in ihrer staatlichen Auf-
       erstehung, in ihrer politischen Wiedergeburt sind die natürlichen
       Mächte stimmfähig im Staate. Der Staat durchzieht die ganze Natur
       mit geistigen  Nerven, und  an jedem Punkt muß es erscheinen, daß
       nicht die  Materie, sondern  die Form,  nicht die  Natur ohne den
       Staat,  sondern   die  Staatsnatur,   nicht  der    u n f r e i e
       G e g e n s t a n d,   sondern der  f r e i e  M e n s c h  domi-
       niert.

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