Quelle: MEW 40 Marx: Schriften/Briefe Nov. 1837 bis Aug. 1844
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Die Beilage zu Nr. 335 und 336 der Augsburger "Allgemeinen
Zeitung" über die ständischen Ausschüsse in Preußen
["Rheinische Zeitung"
Nr. 345 vom 11. Dezember 1842]
** Köln, 10. Dez. In der Beilage zu Nr. 335 der Augsburger
"A[llgemeinen] Z[eitung]" findet sich ein nicht uninteressanter
Aufsatz über die ständischen Ausschüsse in Preußen. [75] Da wir
ihn der Kritik unterwerfen wollen, müssen wir zunächst eine ein-
fache, aber nichtsdestoweniger von einer leidenschaftlichen Par-
teipolemik oft übersehene Maxime an die Spitze stellen. Die Dar-
stellung einer Staatsinstitution ist nicht die Staatsinstitution
selbst. Eine Polemik gegen diese Darstellung ist daher auch keine
Polemik gegen die Staatsinstitution. Die konservative Presse, die
jeden Augenblick daran erinnert, daß die Auffassung der kriti-
schen Presse als eine nur individuelle Meinung und Entstellung
der Wirklichkeit zu verwerfen sei, vergißt jeden Augenblick, daß
sie selbst nicht die Sache, sondern nur eine Meinung über die Sa-
che, also der Kampf mit ihr nicht immer ein Kampf mit ihrem Ge-
genstand ist. Jeder Gegenstand, werde er lobend oder tadelnd in
die Presse eingeführt, wird zu einem literarischen Gegenstand,
also zu einem Gegenstand der literarischen Diskussion.
Das eben ist es, was die Presse zum mächtigsten Hebel der Kultur
und der geistigen Volksbildung macht, daß sie den stofflichen
Kampf in einen ideellen Kampf, den Kampf von Fleisch und Blut in
einen Geisterkampf, den Kampf des Bedürfnisses, der Begierde, der
Empirie in einen Kampf der Theorie, des Verstandes, der Form ver-
wandelt.
Der quästionierte Aufsatz führt die Ausstellungen gegen die In-
stitution der ständischen Ausschüsse auf zwei Hauptpunkte zurück,
auf Ausstellungen gegen ihre Zusammensetzung und auf Ausstellun-
gen gegen ihre Bestimmung.
Wir müssen es nun gleich als einen logischen Grundmangel rügen,
daß zunächst über die Zusammensetzung diskutiert und die Untersu-
chung über
#406# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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die Bestimmung für einen folgenden Artikel verspart wird. Die Zu-
sammensetzung kann nichts anders sein als der äußere Mechanismus,
der in der Bestimmung seine leitende und ordnende Seele besitzt.
Wer wird aber über die zweckmäßige Zusammensetzung einer Maschine
urteilen wollen, ehe er die Bestimmung der Maschine untersucht
und erkannt hat? Es wäre möglich, daß die Zusammensetzung der
Ausschüsse der Kritik unterliegt, weil sie ihrer Bestimmung ent-
spricht, indem eben diese Bestimmung nicht als eine wahrhafte Be-
stimmung anzuerkennen; es wäre möglich, daß die Zusammensetzung
der Ausschüsse anerkennenswert, weil sie ihrer Bestimmung nicht
entspricht und über dieselbe hinausgeht. Dieser Gang der Darstel-
lung ist also ein erster Fehler, aber ein erster Fehler, der die
ganze Darstellung zu einer verfehlten macht.
Man habe, sagt der quästionierte Artikel, fast von allen Seiten
mit bemerkenswerter Übereinstimmung darüber geklagt, daß
"vorherrschend nur das Grundeigentum mit dem Rechte ständischer
Vertretung bedacht worden sei".
Dagegen sei einerseits auf den Aufschwung der Industrie, anderer-
seits "mit noch größerer Emphase" auf die Intelligenz und "das
Recht derselben zur Teilnahme an der ständischen Vertretung" hin-
gewiesen worden.
Wenn aber nach dem organischen Gesetz über die Provinzialstände
[70] das Grundeigentum zur Bedingung der Standschaft gemacht
werde, eine Disposition, die folgerechterweise auf die aus der
Mitte der Provinzialstände gebildeten ständischen Ausschüsse
übergegangen sei, so bilde das Grundeigentum, wenn auch die all-
gemeine Bedingung, dennoch keineswegs den einzigen Maßstab für
die Teilnahme an dem Recht der ständischen Repräsentation. Auf
einer Verwechselung jener beiden wesentlich verschiedenen Prinzi-
pien beruhten aber
"zum großen Teil die lebhaften Einwendungen, welche gegen die Zu-
sammensetzung der ständischen Ausschüsse erhoben worden seien".
Der Grundbesitz vertritt alle Stände. Das ist ein Faktum, welches
der Verfasser zugibt, allein, fügt er hinzu, nicht der Grundbe-
sitz schlechthin, nicht der abstrakte Grundbesitz, sondern der
Grundbesitz mit gewissen Nebenumständen, der Grundbesitz von ei-
nem gewissen Charakter. Der Grundbesitz ist die allgemeine Bedin-
gung der ständischen Vertretung, aber er ist nicht die einzige
Bedingung.
Wir stimmen vollkommen mit dem Verfasser überein, wenn er be-
hauptet, daß die hinzutretenden Bedingungen das allgemeine Prin-
zip der Vertretung durch den Grundbesitz wesentlich alterieren,
aber wir müssen zugleich
#407# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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behaupten, daß die Gegner, welche schon das allgemeine Prinzip zu
beschränkt glauben, sich keineswegs widerlegt finden dürften
durch den Nachweis, daß man dies an sich beschränkte Prinzip noch
nicht für beschränkt genug, sondern weitere, seinem Wesen fremde
Schranken hinzuzufügen für notwendig erachtet habe. Wenn wir von
den ganz allgemeinen Erfordernissen des unbescholtenen Rufs, des
dreißigjährigen Lebensalters abstrahieren, wobei die erstere sich
einerseits von selbst versteht, andererseits einer zu unbestimm-
ten Deutung unterliegt, so sind die folgenden speziellen Bedin-
gungen:
"1. die zehnjährige Nichtunterbrechung des Grundbesitzes; 2. die
Gemeinschaft mit einer christlichen Kirche; 3. der Besitz eines
vormals unmittelbaren Landes für den ersten Stand; 4. der Besitz
eines reichsritterschaftlichen Gutes für den zweiten Stand; 5.
die Magistratur oder die Betreibung eines bürgerlichen Gewerbes
für den Stand der Städte; 6. die Selbstbewirtschaftung des Gutes
als Hauptgewerbe für den vierten Stand" [77],
so sind diese Bedingungen keine Bedingungen, welche aus dem Wesen
des Grundbesitzes hervorgehen, sondern Bedingungen, welche aus
ihm fremden Rücksichten ihm fremde Grenzen hinzufügen, welche
sein Wesen beschränken, statt es zu verallgemeinern.
Nach dem allgemeinen Prinzipe der Vertretung durch Grundbesitz
wäre kein Unterschied zwischen jüdischem und christlichem Grund-
besitze, zwischen dem Grundbesitze eines Advokaten und dem Grund-
besitze eines Kaufmanns, zwischen zehnjährigem und einjährigem
Grundbesitze zu entdecken. Nach diesem allgemeinen Prinzipe exi-
stieren sämtliche aufgezählten Unterscheidungen nicht. Fragen wir
also, was der Verfasser nachgewiesen hat, so können wir nur ant-
worten: Die Beschränkung der allgemeinen Bedingung des Grundbe-
sitzes durch besondere Bedingungen, die nicht im Wesen des Grund-
besitzes liegen, durch Rücksichten auf den Ständeunterschied.
Und der Verfasser gibt zu:
"In nahem Zusammenhange steht die von vielen Seiten vernommene
Klage darüber, daß auch bei diesen ständischen Ausschüssen in an-
geblichem Widerspruche mit dem gegenwärtigen Zustande unserer so-
zialen Verhältnisse und mit den Forderungen des Zeitgeistes der
nur der Vergangenheit angehörige Ständeunterschied wieder hervor-
gesucht und als Prinzip der ständischen Organisation in Anwendung
gebracht worden sei."
Der Verfasser untersucht nicht, ob die allgemeine Bedingung des
Grundbesitzes nicht der Vertretung der Stände widerspreche oder
sie sogar unmöglich
#408# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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mache! Es hätte ihm sonst schwerlich entgehen können, daß eine
Bedingung, welche nur das Wesen des Bauernstandes bildet, bei ei-
ner konsequenten Verfolgung des ständischen Prinzips unmöglich
zur allgemeinen Bedingung der Vertretung der übrigen Stände ge-
macht werden könne, deren Dasein auf keine Weise durch den Grund-
besitz bedingt ist. Die Vertretung der Stände kann doch nur durch
den wesentlichen Unterschied der Stände, also durch nichts, was
außer diesem Wesen liegt, bestimmt werden. Wenn also das Prinzip
der Vertretung des Grundbesitzes durch die besondern Standesrück-
sichten, so wird dies Prinzip der Standesvertretung durch die
allgemeine Bedingung des Grundbesitzes aufgehoben, und keins die-
ser Prinzipien kömmt zu seinem Rechte. Der Verfasser untersucht
ferner nicht, ob der in der fraglichen Institution vorausgesetzte
Unterschied der Stände die Stände der Vergangenheit oder die
Stände der Gegenwart charakterisiert, wenn selbst ein Unterschied
der Stände angenommen wird. Statt dessen bespricht er den Stän-
deunterschied überhaupt. Es werde sowenig gelingen, ihn zu ver-
tilgen,
"als den in der Natur vorhandenen Unterschied der Elemente zu
vernichten und zur chaotischen Einheit zurückzuführen".
Man könnte dem Verfasser antworten: Sowenig es jemandem einfallen
werde, den Unterschied der Naturelemente zu vernichten und zur
chaotischen Einheit zurückzuführen, sowenig wolle man den Unter-
schied der Stände vertilgen; aber man müßte zugleich den Verfas-
ser auffordern, der Natur ein angestrengteres Studium zu widmen
und sich von der ersten sinnlichen Wahrnehmung der verschiedenen
Elemente zur vernünftigen Wahrnehmung des organischen Naturlebens
zu erheben. Statt des Gespenstes einer chaotischen Einheit würde
ihm der Geist einer lebendigen Einheit erscheinen. Selbst die
Elemente verharren nicht in ruhiger Trennung. Sie verwandeln sich
beständig ineinander, und dieser Wandel allein bildet die erste
Stufe des physischen Erdenlebens, den meteorologischen Prozeß. Im
lebendigen Organismus nun gar ist jede Spur der verschiedenen
Elemente als solcher verschwunden. Der Unterschied existiert
nicht mehr im getrennten Dasein der verschiedenen Elemente, son-
dern in der lebendigen Bewegung unterschiedener Funktionen, die
alle von einem und demselben Leben begeistet sind, so daß ihr Un-
terschied selbst nicht diesem Leben fertig vorangeht, sondern
vielmehr aus ihm selbst beständig hervorgeht und ebenso beständig
in ihm verschwindet und paralysiert wird. Sowenig nun die Natur
bei den vorhandenen Elementen stehenbleibt, vielmehr schon auf
der untersten Stufe ihres Lebens diese Verschiedenheit als ein
#409# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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bloßes, sinnliches Phänomen beweist, das keine geistige Wahrheit
besitzt, sowenig darf und kann der Staat, dieses natürliche Gei-
sterreich, in einer Tatsache der sinnlichen Erscheinung sein wah-
res Wesen suchen und finden. Der Verfasser hat daher die "gött-
liche Weltordnung" nur oberflächlich ergründet, wenn er bei dem
Unterschiede der Stände als ihrem letzten und entscheidenden
Resultate stehenblieb.
Aber, meint der Verfasser, es
"ist aber dafür zu sorgen, daß das Volk nicht als eine r o h e,
u n o r g a n i s c h e M a s s e 1*) in Bewegung gesetzt
wird".
Es könne daher
"nicht davon die Rede sein, ob überhaupt S t ä n d e e x i-
s t i e r e n 1*) sollen, sondern nur davon: festzustellen,
inwieweit und in welchem Verhältnis die v o r h a n d e n e n
S t ä n d e 1*) zur Teilnahme an der politischen Wirksamkeit
berufen sind".
Es fragt sich hier allerdings nicht, inwiefern die Stände exi-
stieren, sondern es fragt sich, inwiefern sie ihre Existenz bis
in die höchste Sphäre des Staatslebens fortsetzen sollen. So un-
passend es wäre, das Volk als rohe, unorganische Masse in Bewe-
gung zu setzen, sowenig wird eine organische Bewegung erreicht,
wenn es mechanisch in feste und abstrakte Bestandteile aufgelöst
und von diesen unorganischen, gewaltsam fixierten Teilen eine
selbständige Bewegung, die nur konvulsivisch sein kann, verlangt
wird. Der Verfasser geht von der Ansicht aus, daß das Volk außer
einigen willkürlich aufgegriffenen Ständeunterschieden als eine
rohe, unorganische Masse im wirklichen Staate vorhanden sei. Er
kennt also keinen Organismus des Staatslebens selbst, sondern nur
ein Nebeneinander heterogener Teile, die der Staat auf eine ober-
flächliche und mechanische Weise umspannt. Aber seien wir auf-
richtig. Wir verlangen nicht, daß man bei der Volksvertretung von
den wirklich vorhandenen Unterschieden abstrahiere, wir verlangen
vielmehr, daß man an die wirklichen, durch die innere Konstruk-
tion des Staats geschaffenen und bedingten Unterschiede anknüpft
und nicht aus dem Staatsleben in eingebildete Sphären zurück-
falle, die das Staatsleben längst ihrer Bedeutsamkeit beraubt
hat. Und nun werfe man auf die allen bekannte, allen offenbare
Wirklichkeit des preußischen Staates einen Blick. Die wahren
Sphären, nach denen der Staat regiert, gerichtet, verwaltet, be-
steuert, einexerziert, geschult wird, in denen seine ganze Bewe-
gung vorgeht, es sind Kreise, Landgemeinden, Regierungen, Provin-
zialregierungen, Militärabteilungen, aber es sind nicht die vier
Kategorien von Ständen, welche
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1*) Hervorhebung von Marx
#410# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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vielmehr in diesen höheren Einheiten bunt ineinander übergehen
und nicht von dem Leben selbst, sondern nur von Akten und Regi-
stern unterschieden werden. Und jene Unterscheidungen, die jeden
Augenblick in der Einheit des Ganzen durch ihr eignes Wesen auf-
gehen, sie sind freie Schöpfungen aus dem Geist des preußischen
Staats, aber sie sind keine von blinder Naturnotwendigkeit und
von dem Auflösungsprozeß einer vergangenen Zeit der Gegenwart
aufgedrängte Rohstoffe! Sie sind Glieder, aber keine Teile, sie
sind Bewegungen, aber keine Stände, sie sind Unterscheidungen der
Einheit, aber sie sind keine Einheiten des Unterschieds. Sowenig
unser Verfasser nun wird behaupten wollen, daß etwa die große Be-
wegung, wodurch der preußische Staat täglich in ein stehendes
Heer und eine Landwehr übergeht, die Bewegung einer rohen, unor-
ganischen Masse sei, sowenig wird er es von einer Volksvertretung
behaupten dürfen, die auf ähnliche Prinzipien fundiert ist. Wir
wiederholen noch einmal. Wir verlangen nur, daß der preußische
Staat sein wirkliches Staatsleben nicht bei einer Sphäre ab-
bricht, welche die bewußte Blüte dieses Staatslebens sein soll,
wir verlangen nur konsequente und allseitige Ausführung der preu-
ßischen Fundamental-Institutionen, wir verlangen, daß man nicht
plötzlich das wirkliche organische Staatsleben verlasse, um in
unwirkliche, mechanische, untergeordnete, unstaatliche Lebens-
sphären zurückzusinken. Wir verlangen, daß der Staat sich nicht
in dem Akt auflöse, welcher der höchste Akt seiner innern Eini-
gung sein soll. Wir werden die weitere Kritik des quästionierten
Aufsatzes in einem folgenden Artikel geben.
["Rheinische Zeitung"
Nr. 354 vom 20. Dezember 1842]
** Köln, 19. Dez. Der Verfasser will seinem Standpunkte gemäß
feststellen:
"inwieweit die vorhandenen Stände zur Teilnahme an der politi-
schen Wirksamkeit berufen sind".
Unser Verfasser untersucht nicht, wie schon bemerkt, inwieweit
die im Wahlgesetz vorausgesetzten Stände die v o r h a n d e-
n e n S t ä n d e, inwieweit überhaupt Stände vorhanden sind;
er macht vielmehr zur Grundlage seiner Untersuchung eine Tat-
sache, deren Beweis das Hauptgeschäft seiner Untersuchung bilden
mußte, und argumentiert also weiter:
"Die Bestimmung der Ausschüsse ist sowohl in den Verordnungen vom
21. Juni l.J. über deren Bildung als auch in der Königlichen Ka-
binettsordre vom 19. August über deren Zusammenberufung zu einem
Zentralausschuß so deutlich ausgesprochen, daß darüber durchaus
kein Zweifel obwalten kann. Es soll nach den Worten der obener-
wähnten
#411# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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erwähnten Kabinettsordre der s t ä n d i s c h e 1*) Beirat der
einzelnen Provinzen durch ein Element der E i n h e i t ergänzt
werden. Hiernach ist also zunächst die allgemeine Bestimmung der
ständischen Ausschüsse insofern dieselbe wie die der Provinzial-
stände selbst, als es sich dabei gleichfalls um eine beratende
Mitwirkung bei öffentlichen Angelegenheiten und insbesondere beim
Geschäft der Gesetzgebung handelt, und dagegen besteht das Cha-
rakteristische der denselben angewiesenen Wirksamkeit in deren
Zentralisation. Somit wäre es bei den Bedenken, welche gegen die
Zusammensetzung der ständischen Ausschüsse erhoben worden sind,
darum zu tun gewesen, nachzuweisen, inwiefern in deren Vereini-
gung zu einem Zentralausschusse Gründe enthalten sind, weshalb
die E l e m e n t e 1*), aus denen man dieselben gebildet, der
Bestimmung ihrer zentralen Tätigkeit nicht zu entsprechen vermö-
gen. Anstatt solchen Beweis zu versuchen, hat man es bei der blo-
ßen Versicherung bewenden lassen, die Zusammensetzung der ständi-
schen Ausschüsse (welche auf demselben Prinzip beruht wie die der
Provinzialstände) möchte wohl genügen zur Beratung über unterge-
ordnete Provinzialinteressen, nicht aber für eine den ganzen
Staat umfassende Wirksamkeit. Hiermit im Widerspruch würden dann
die erwähnten Beschwerden vorgetragen, welche, wenn sie begründet
wären, auch auf die Provinzialstände ihre Anwendung finden wür-
den."
Wir haben gleich von vornherein auf das Unlogische aufmerksam ge-
macht, die Zweckmäßigkeit der Z u s a m m e n s e t z u n g der
ständischen Ausschüsse untersuchen zu wollen, bevor man ihre Be-
stimmung kritisiert hat. Es konnte nicht fehlen, unser Verfasser
setzt in einem unbewachten Augenblick die Zweckmäßigkeit der
"Bestimmung" voraus, um die Zweckmäßigkeit der "Zusammensetzung"
folgern zu können. Er sagt uns, die Bestimmung der Ausschüsse sei
klar!
Die Klarheit, diese formelle Korrektheit der "Bestimmung" zugege-
ben, ist damit ihr Inhalt und die Wahrheit dieses Inhalts auch
nur berührt? Die Ausschüsse, sagt unser Verfasser, unterscheiden
sich nur durch die "Zentralisation" von den "Provinzialständen".
Es sei also nachzuweisen,
"inwiefern i n d e r e n V e r e i n i g u n g 1*) zu einem
Zentralausschusse Gründe enthalten sind, weshalb die Elemente,
aus denen man dieselben gebildet, der Bestimmung ihrer zentralen
Tätigkeit nicht zu entsprechen vermögen".
Wir müssen diese Forderung als unlogisch abweisen. Es fragt sich
nicht, inwiefern in der Vereinigung der Provinzialstände zu einem
Zentralausschusse Gründe enthalten sind, weshalb ihre Bildungs-
elemente der Bestimmung der zentralen Tätigkeit nicht zu entspre-
chen vermögen, sondern umgekehrt, es fragt sich, inwiefern in den
provinzialständischen Bildungselementen
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1*) Hervorhebung von Marx
#412# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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elementen Gründe enthalten sind, welche eine wahrhafte Vereini-
gung zu einem wirklichen Zentralausschuß, also auch eine wahrhaft
zentrale Tätigkeit paralysieren. Die Vereinigung kann nicht die
Bildungselemente, aber die Bildungselemente können die Vereini-
gung unmöglich machen. Setzt man aber eine wirkliche Vereinigung,
eine wahrhafte Zentralisation voraus, so verliert die Frage nach
der Möglichkeit der zentralen Tätigkeit allen Sinn, denn die zen-
trale Tätigkeit ist nur die Äußerung, die Folge, die Lebendigkeit
einer wahrhaften Zentralisation. Ein zentraler Ausschuß schließt
von selbst eine zentrale Tätigkeit ein. Wie beweist nun der Ver-
fasser die Angemessenheit der Bildungselemente der Provinzial-
stände zu Zentralausschüssen! Wie beweist er also das wirkliche,
nicht illusorische Dasein eines Zentralausschusses!
Er sagt:
"Wenn sie begründet wären" (die gegen die Zusammensetzung der
Ausschüsse vorgebrachten Beschwerden), "so würden sie auch auf
die Provinzialstände ihre Anwendung finden."
Allerdings, denn es wird ja eben behauptet, diese Elemente seien
keine geeigneten Elemente zu einem zentralen Ganzen. Der Verfas-
ser kann doch damit seine Gegner nicht widerlegt glauben, daß er
sich selbst ihre Einwendungen erst zum Bewußtsein bringt und for-
muliert?
Statt sich damit zu begnügen, daß die Beschwerden gegen die Zu-
sammensetzung der ständischen Ausschüsse Beschwerden gegen die
Zusammensetzung der Provinzialstände sind, mußte der Verfasser
vielmehr nachweisen, inwiefern die Einwendungen gegen die Provin-
zialstände aufhören, Einwendungen gegen die ständischen Aus-
schüsse zu sein. Der Verfasser mußte sich nicht fragen, wodurch
die ständischen Ausschüsse einer zentralen Wirksamkeit n i c h t
entsprechen, sondern er mußte sich fragen, wodurch sie zu einer
zentralen Wirksamkeit befähigt sein sollen? Es ist in diesen
Blättern weitläufig und an konkreten Beispielen dargetan worden,
wie wenig die Provinzialstände zu einer Beteiligung an der Ge-
setzgebung (bestehe sie nun in Beirat oder in der Beitat, was
einen Unterschied in der Macht, aber keineswegs in der
F ä h i g k e i t der Landstände bilden kann) berufen sind. Es
kommt ferner hinzu, daß die Ausschüsse nicht einmal aus den Pro-
vinziallandtagen als moralischen Personen, sondern vielmehr aus
den in ihre mechanischen Teile aufgelösten Provinziallandtagen
hervorgehen. Nicht der Landtag wählt, sondern die verschiedenen,
isolierten Teile des Landtags wählen jeder für sich ihre Aus-
schußdeputierten. Diese Wahl beruht also auf einer mechanischen
Auflösung des Landtagskörpers in seine
#413# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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einzelnen Bestandteile, auf einer itio in partes 1*). Dadurch
wird es möglich, daß nicht die Majorität, sondern die Minorität
des Landtages in den Ausschüssen vertreten ist, denn ein Depu-
tierter der Ritterschaft kann z.B. in seinem Stande die Majorität
haben, sowenig er die Majorität des Landtags hat, da diese viel-
leicht eben durch das Hinzutreten der Minorität des Ritterstandes
zu dem Stande der Städte oder der Bauern gebildet wird. Die Ein-
wendungen gegen die Zusammensetzung des Landtages fallen also
nicht einfach, sondern v e r d o p p e l t auf die Ausschüsse
zurück, indem hier der einzelne Stand dem Einfluß des Ganzen ent-
zogen und in seine besondern Schranken zurückgetrieben wird. Doch
wir sehen selbst hiervon ab.
Wir gehen von einer Tatsache aus, die der Verfasser unstreitig
zugeben wird. Wir nehmen an, die Zusammensetzung der Provinzial-
stände entspreche durchaus ihrer Bestimmung, also der Bestimmung,
ihre b e s o n d e r n P r o v i n z i a l i n t e r e s s e n
von dem Standpunkte ihrer b e s o n d e r n S t a n d e s i n-
t e r e s s e n zu vertreten. Dieser Charakter der Landtage wird
der Charakter jeder ihrer Handlungen, also auch der C h a r a k-
t e r i h r e r W a h l e n zu den Ausschüssen, wird der Cha-
rakter der A u s s c h u ß d e p u t i e r t e n selbst sein,
denn ein Landtag, der seiner Bestimmung entspricht, wird doch
wohl in seiner wichtigsten Handlung, wird doch wohl in den
s e l b s t e r w ä h l t e n Repräsentanten seiner Bestimmung
treu bleiben. Welches neue Element verwandelt nun plötzlich die
Vertreter der Provinzialinteressen in Vertreter der Staatsinter-
essen und verleiht ihrer besondern Tätigkeit das Wesen einer
a l l g e m e i n e n Tätigkeit? Offenbar kein anderes Element
als der g e m e i n s c h a f t l i c h e O r t der Zusammen-
kunft. Ist aber der bloße abstrakte Raum imstande, einem Manne
von Charakter einen neuen Charakter zu geben und sein geistiges
Wesen chemisch zu zersetzen? Man würde dem materiellsten Mecha-
nismus huldigen, wollte man dem bloßen Räume eine solche organi-
sierende Seele zumuten, nun besonders, da in der Ausschußversamm-
lung die vorhandene Besonderung auch r ä u m l i c h anerkannt
und dargestellt wird.
Wir können nach dem Bisherigen die weiteren Gründe, womit unser
Verfasser die Zusammensetzung der Ausschüsse rechtfertigen will,
nur als Versuche zur Rechtfertigung der Zusammensetzung der Pro-
vinzialstände [ansehen].
["Rheinische Zeitung"
Nr. 365 vom 31. Dezember 1842]
** Köln, 30. Dez. Der Lobredner der ständischen Ausschüsse in der
Augsburger "Allgemeinen Zeitung" verteidigt, wie wir in einem
früheren
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1*) Trennung in Teile
#414# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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Artikel gezeigt haben, nicht die Zusammensetzung der ständischen
Ausschüsse, sondern die Z u s a m m e n s e t z u n g d e r
P r o v i n z i a l l a n d t a g e.
Es erscheint ihm
"befremdlich 1*), die Intelligenz als ein der s t ä n d i-
s c h e n 1*) Vertretung b e d ü r f t i g e s b e s o n d e-
r e s 1*) Element neben der Industrie und dem Grundeigentum
angeführt zu finden".
Wir freuen uns, einmal mit dem Verfasser übereinstimmen und uns
darauf beschränken zu können, seine Worte nicht zu widerlegen,
sondern zu erklären. Worauf reduziert sich diese Befremdung über
jene Intelligenzgelüste? Die Intelligenz sei k e i n Element
der ständischen Vertretung, oder glaubt man etwa, der quästio-
nierte Artikel behaupte nur, sie sei kein besonderes Element? Al-
lein die ständische Vertretung kennt nur besondere Elemente, die
nebeneinander bestehen. Was also kein b e s o n d e r e s Ele-
ment ist, ist kein Element der ständischen Vertretung. Der quä-
stionierte Artikel bezeichnet ganz richtig die Art und Weise, wie
die Intelligenz in eine ständische Vertretung tritt, als "die
a l l g e m e i n e E i g e n s c h a f t 1*) intelligenter We-
sen", also nicht als b e s o n d e r e E i g e n s c h a f t
der ständischen Vertreter, denn eine Eigenschaft, die ich mit al-
len gemein habe und in einem allen gemeinen Grade besitze, bildet
nicht meinen Charakter, nicht meinen Vorzug, nicht mein beson-
deres Wesen. In einer Naturforscher-Versammlung genügt es nicht,
die "allgemeine Eigenschaft" eines intelligenten Wesens zu tei-
len, aber in einer Ständeversammlung genügt es, die Intelligenz
als eine allgemeine Eigenschaft zu besitzen, zu dem naturge-
schichtlichen Genus 2*) der "intelligenten Wesen" zu gehören.
Zu dem Landstand muß die Intelligenz als allgemeine menschliche
Eigenschaft, aber zu dem Menschen muß nicht die Intelligenz als
besondere landständische Eigenschaft hinzutreten, das heißt, die
Intelligenz macht den Menschen nicht zum Landstand, sondern sie
macht den Landstand nur zum Menschen. Daß damit der Intelligenz
keine bssondere Stellung auf dem Landtag eingeräumt ist, wird un-
ser Verfasser zugeben. Jede Zeitungsannonce ist eine Tatsache der
Intelligenz. Wer wollte deshalb in den Annoncen die Repräsentan-
ten der Literatur aufsuchen? Der Acker kann nicht sprechen, son-
dern nur der Ackerbesitzer. Der Acker muß daher in einer intelli-
genten Form auftreten, um sich geltend zu machen; die Wünsche,
die Interessen sprechen nicht, sondern nur der Mensch spricht;
verliert deshalb Acker, Interesse, Wunsch seine Beschränktheit,
weil er als menschliches Wesen, als intelligentes Wesen sich gel-
tend machte? Es handelt sich nicht um die bloße Form, es handelt
sich um den I n h a l t der Intelligenz. Wenn
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1*) Hervorhebung von Marx - 2*) in der Zeitung: Genius
#415# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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die Intelligenz, was wir dem Verfasser gerne zugeben, nicht nur
keiner ständischen Vertretung, sondern sogar einer nichtständi-
schen Vertretung bedarf, so bedarf umgekehrt die ständische Ver-
tretung der Intelligenz, aber nur einer sehr beschränkten Intel-
ligenz, wie jeder Mensch soviel Verstand nötig hat, als hin-
reicht, seine Absichten und Interessen durchzusetzen, wodurch
noch keineswegs seine Absichten und Interessen zu Absichten und
Interessen "des Verstandes" werden.
Die n ü t z l i c h e Intelligenz, die für ihren Herd kämpft,
unterscheidet sich wohl von der freien Intelligenz, die trotz ih-
rem Herd das Rechte durchzukämpfen weiß. Es ist eine andere In-
telligenz, die einem bestimmten Zwecke, einem bestimmten Stoffe
dient, und es ist eine andere Intelligenz, die jeden Stoff be-
herrscht und nur sich selbst dient.
Der Verfasser will also nur sagen: die Intelligenz ist keine
ständische Eigenschaft; er fragt nicht, ob der Stand eine intel-
ligente Eigenschaft ist! Er tröstet sich damit, daß die Intelli-
genz eine allgemeine Eigenschaft des Standes, aber er versagt uns
den tröstlichen Beweis, daß der Stand eine besondere Eigenschaft
der Intelligenz ist!
Es ist ganz k o n s e q u e n t, nicht nur nach den Prinzipien
unseres Verfassers, sondern nach den Prinzipien der s t ä n d i-
s c h e n V e r t r e t u n g, wenn er die Frage nach dem Recht
der Vertretung "der Intelligenz" auf den Landtagen in die Frage
nach dem Recht der Vertretung der g e l e h r t e n S t ä n-
d e, der Stände, welche die Intelligenz m o n o p o l i-
s i e r t haben, der Intelligenz, welche ständisch geworden ist,
verwandelt. Unser Verfasser hat recht, insofern bei einer ständi-
schen Vertretung auch nur von einer standgewordenen Intelligenz
die Rede sein kann, aber er hat unrecht, indem er das Recht der
gelehrten Stände nicht anerkennt, denn wo das Ständeprinzip
herrscht, müssen alle Stände vertreten werden. Wie er aber darin
irrt, daß er Geistliche, Lehrer, Privatgelehrte ausschließt und
sogar Advokaten, Ärzte etc. nicht einmal als fragliche Subjekte
erwähnt, so verkennt er das Wesen der ständischen Vertretung
gänzlich, wenn er die zur Regierung gehörigen "Staatsdiener" in
gleiche Reihe mit den oben benannten ständischen Gelehrten
stellt. Die Regierungsbeamten sind in einem ständischen Staat die
Repräsentanten der Staatsinteressen als solcher, stehen also den
Repräsentanten der ständischen Privatinteressen feindlich gegen-
über. Sowenig Regierungsbeamte in einer Volksrepräsentation ein
Widerspruch sind, sosehr sind sie es in einer ständischen Reprä-
sentation.
Der quästionierte Artikel sucht weiter nachzuweisen, daß das
Grundeigentum in der französischen und englischen Verfassung
ebensosehr, wenn nicht noch mehr vertreten sei als in der preußi-
schen Ständeverfassung.
#416# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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Wäre dem wirklich so, hört ein Mangel dadurch auf, ein Mangel in
Preußen zu sein, daß er auch in England und Frankreich existiert?
Wir wollen nicht ausführen, wie gänzlich unzulässig diese Ver-
gleichung schon darum, weil die französischen und englischen De-
putierten nicht als Vertreter des Grundbesitzes, sondern als
Volksvertreter gewählt werden, und, was die besonderen Interessen
betrifft, z. B. ein Fould Vertreter der Industrie bleibt, obschon
er in irgendeinem Winkel von Frankreich eine verhältnismäßig un-
bedeutende Grundsteuer zahlt. Wir wollen nicht wiederholen, wo-
rauf wir in unserm ersten Artikel hingewiesen, wie das Prinzip
der ständischen Vertretung das Prinzip der Vertretung des Grund-
besitzes aufhebe und umgekehrt von ihm aufgehoben werde, wie also
weder wirkliche Vertretung des Grundbesitzes noch wirkliche Stän-
devertretung, sondern nur eine inkonsequente Amalgamierung beider
Prinzipien stattfinde. Wir wollen nicht weiter den Grundfehler
der Vergleichung selbst verfolgen, der die verschiedenen Zahlen
für England und Frankreich und Preußen ohne die nötige Beziehung
auf die verschiedenen Verhältnisse dieser Länder aufgreift. Wir
heben nur den einen Gesichtspunkt hervor, daß in Frankreich und
England veranschlagt wird, was der Staat vom Grundeigentum ge-
nießt und welche Lasten der Besitzer trägt, während umgekehrt in
Preußen z. B. bei den meisten Rittergütern und den Mediatisierten
[78] in Anschlag kommt, wie frei sie von den Staatslasten sind
und wie unabhängig ihr Privatgenuß ist. Nicht, was einer hat,
sondern, was er für den Staat hat, nicht der Besitz, sondern
gleichsam die Staatstätigkeit des Besitzes verleiht in Frankreich
und England, deren Systemen wir übrigens keineswegs beipflichten,
das Recht der Repräsentation.
Der Verfasser sucht ferner zu beweisen, daß das große Grundeigen-
tum nicht unverhältnismäßig gegen das kleine Grundeigentum ver-
treten sei. In bezug hierauf, wie auf den eben besprochenen
Punkt, verweisen wir auf die Schrift: "Ueber ständische Verfas-
sung in Preußen" (Stuttgart und Tübingen, Verlag der Cottaschen
Buchhandlung) und Ludwig Buhls Schrift über die preußischen Pro-
vinzialstände. Wie wenig aber, vom Unterschied des großen und
kleinen Eigentums abgesehn, eine richtige Verteilung stattfindet,
mögen folgende Beispiele veranschaulichen. Die Stadt Berlin hat
einen Grundwert von 100 Millionen Talern und die Rittergüter der
Mark Brandenburg nur einen von 90 Millionen Talern, und doch
schickt die erstere nur drei, während die Besitzer der letztern
20 Deputierte aus ihrer Mitte wählen. Selbst unter den Städten
ist die Verteilung nach dem angenommenen Maßstabe des Grundbesit-
zes nicht konsequent festgehalten. Potsdam beschickt den Landtag
mit einem Deputierten, obgleich der Wert
#417# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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seiner Grundstücke kaum den 10. Teil der in Berlin befindlichen
erreichen mag. In Potsdam kommt ein Deputierter auf 30 000 und in
Berlin auf 100 000 Einwohner. Noch greller ist der Kontrast, wenn
man die kleineren Städte, denen man aus historischen Gründen eine
Virilstimme [79] bewilligt hat, mit der Hauptstadt vergleicht.
Um übrigens die wahren Verhältnisse der Intelligenzvertretung und
der ständischen Vertretung des Grundeigentums festzusetzen, keh-
ren wir noch einmal zu dem klassischen Hauptsatz zurück, zu der
oben angeführten berechtigten Befremdung,
"die Intelligenz als ein der ständischen Vertretung b e d ü r f-
t i g e s b e s o n d e r e s 1*) Element neben der Industrie
und dem Grundeigentum angeführt zu finden".
Der Verfasser sucht mit Recht die Quelle der Provinzialstände
nicht in einer S t a a t s n o t w e n d i g k e i t und be-
trachtet sie nicht als ein S t a a t s b e d ü r f n i s, son-
dern als ein Bedürfnis der Sonderinteressen gegen den Staat.
Nicht die organische Staatsvernunft, sondern die Notdurft der
Privatinteressen ist der Baumeister der ständischen Verfassung,
und allerdings die Intelligenz ist kein bedürftiges, egoistisches
Interesse, ist das allgemeine Interesse. Eine Vertretung der In-
telligenz in einer Ständeversammlung ist also ein Widerspruch,
eine ungereimte Forderung. Wir machen übrigens den Verfasser auf
die Konsequenzen aufmerksam, die so unvermeidlich sind, wenn man
die Bedürftigkeit zum Prinzip der Volksvertretung macht, daß un-
ser Verfasser selbst einen Augenblick vor ihnen zurückschreckt
und nicht nur bestimmte Forderungen von Seiten der Vertretung der
Sonderinteressen, sondern die Forderung dieser Vertretung selbst
zurückweist.
Entweder ist nämlich das Bedürfnis w i r k l i c h, und dann
ist der Staat unwirklich, weil er Sonderelemente hegt, die in ihm
nicht ihre gerechte Befriedigung finden, sich daher neben ihm als
besondere Körper konstituieren und in ein Transaktionsverhältnis
zu ihm treten müssen, oder das Bedürfnis ist wirklich im Staate
befriedigt, also seine Vertretung gegen den Staat entweder illu-
sorisch oder gefährlich. Der Verfasser wirft sich einen Augen-
blick auf die Seite der Illusion. Er bemerkt in bezug auf die
I n d u s t r i e, daß, wenn sie selbst auf den Landtagen nicht
hinlänglich vertreten wäre, ihr doch Wege genug blieben, ihre In-
teressen im Staate und bei der Regierung geltend zu machen. Er
behauptet also, die s t ä n d i s c h e V e r t r e t u n g,
die Vertretung nach dem Prinzip der B e d ü r f t i g k e i t
sei eine I l l u s i o n, weil die Bedürftigkeit selbst eine
illusorische sei. Was nämlich von dem Stand der Industrie, gilt
von allen Ständen, gilt aber von dem S t a n d d e s
G r u n d e i g e n t u m s in einem
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1*) Hervorhebung von Marx
#418# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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noch höheren Grade als von der Industrie, denn er ist schon durch
den Landrat, die Kreisstände usw., also durch völlig konstitu-
ierte Staatsorgane vertreten.
Es versteht sich nach dem Bisherigen von selbst, daß wir nicht
nur nicht in die Klagen über die b e s c h r ä n k t e G e-
s c h ä f t s o r d n u n g der Ausschüsse einstimmen können,
sondern im Gegenteil gegen jede Erweiterung derselben als
staatswidrig ernstlich protestieren müßten. Ebenso verkehrt ist
der Liberalismus, der die I n t e l l i g e n z auf dem Landtag
vertreten sehen will. Die Intelligenz ist nicht nur kein beson-
deres Element der Vertretung, sie ist überhaupt kein Element,
sondern ein P r i n z i p, das an keiner elementarischen Z u-
s a m m e n s e t z u n g teilzunehmen, sondern nur eine
G l i e d e r u n g aus sich selbst zu erschaffen vermag. Es
kann von der Intelligenz nicht als einem integrierenden Teile, es
kann von ihr nur als der organisierenden Seele die Rede sein. Es
handelt sich hier nicht um eine E r g ä n z u n g, sondern um
einen G e g e n s a t z. Es fragt sich: "intelligente Vertre-
tung" oder "ständische Vertretung". Es fragt sich, ob das beson-
dere Interesse die politische Intelligenz oder ob die politische
Intelligenz die besonderen Interessen vertreten soll. Die politi-
sche Intelligenz wird z.B. das Grundeigentum nach den Staatsmaxi-
men, aber sie wird nicht die Staatsmaximen nach dem Grundeigentum
regeln, sie wird das Grundeigentum nicht nach seinem Privategois-
mus, sondern nach seiner Staatsnatur geltend machen, sie wird
nicht nach diesem besondern Wesen das allgemeine Wesen, sondern
sie wird nach dem allgemeinen dies besondere Wesen bestimmen. Das
repräsentierende Grundeigentum dagegen richtet sich nicht nach
der Intelligenz, sondern es richtet die Intelligenz nach sich,
gleich dem Uhrmacher, der seine Uhr nicht nach der Sonne, sondern
die Sonne nach seiner Uhr richten wollte. Die Frage resümiert
sich in zwei Worte: Soll das Grundeigentum die politische Intel-
ligenz, oder soll die politische Intelligenz das Grundeigentum
kritisieren und beherrschen?
Für die Intelligenz gibt es nichts Äußerliches, weil sie die in-
nere bestimmende Seele von allem ist, während umgekehrt für ein
bestimmtes Element, wie das Grundeigentum, alles äußerlich ist,
was nicht es selbst ist. Nicht nur die Zusammensetzung des Land-
tags, sondern auch seine Handlungen sind daher mechanisch, denn
er muß sich zu allen allgemeinen und selbst zu den von ihm ver-
schiedenen besonderen Interessen als einem Ungehörigen und Frem-
den verhalten. Alles Besondere, wie das Grundeigentum, ist an
sich beschränkt. Es muß also als Beschränktes, d.h. von einer
allgemeinen, über ihm stehenden Macht behandelt werden, aber es
kann die allgemeine Macht nicht nach seinen Bedürfnissen behan-
deln.
#419# Über die ständischen Ausschüsse in Preußen
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Die Landtage sind durch ihre eigentümliche Zusammensetzung nichts
als eine Gesellschaft von Sonderinteressen, die das Privilegium
haben, ihre b e s o n d e r n S c h r a n k e n gegen den
Staat geltend zu machen, also eine berechtigte Selbstkonstituie-
rung unstaatlicher Elemente im Staate. Sie sind also ihrem
W e s e n nach dem Staat f e i n d l i c h gesinnt, denn das
Besondere ist in seiner isolierten Tätigkeit immer ein Feind des
Ganzen, denn eben dies Ganze gibt ihm das Gefühl seiner
N i c h t i g k e i t, weil seiner Schranken.
Wäre diese politische Verselbständigung der Sonderinteressen eine
Staatsnotwendigkeit, so wäre sie nur die Erscheinung von einer
innern Krankheit des Staats, wie ein ungesunder Körper in Polypen
nach Naturgesetzen ausschlagen muß. Man müßte sich zu einer der
beiden Ansichten entschließen, entweder daß die Sonderinteressen,
sich überhebend und dem politischen Staatsgeist entfremdet, den
Staat beschränken wollen, oder daß der Staat sich in der R e-
g i e r u n g allein konzentriert und dem beschränkten Volks-
geiste als Entschädigung bloß eine Sphäre zur Ventilierung seiner
Sonderinteressen einräumt. Man könnte endlich beide Ansichten
zusammenfassen. Soll das Verlangen nach einer Vertretung der
Intelligenz also Sinn haben, so müssen wir es auslegen als das
Verlangen nach bewußter Vertretung der Volksintelligenz, die
nicht einzelne Bedürfnisse gegen den Staat geltend machen will,
sondern deren höchstes Bedürfnis es ist, den Staat selbst, und
zwar als ihre Tat, als ihren eigenen Staat geltend zu machen.
Vertreten werden ist überhaupt etwas Leidendes; nur das Materi-
elle, Geistlose, Unselbständige, Gefährdete bedarf einer Vertre-
tung; aber kein Element des Staates darf materiell, geistlos, un-
selbständig, gefährdet sein. Die Vertretung darf nicht als die
Vertretung irgendeines Stoffes, der nicht das Volk selbst ist,
sondern nur als seine S e l b s t v e r t r e t u n g begriffen
werden, als eine Staatsaktion, die, nicht seine einzige, aus-
nahmsweise Staatsaktion, sich nur durch die Allgemeinheit ihres
Inhalts von den übrigen Äußerungen seines Staatslebens unter-
scheidet. Die Vertretung darf nicht als eine Konzession an die
schutzlose Schwäche, an die Ohnmacht, sondern muß vielmehr als
die selbstgewisse Lebendigkeit der höchsten Kraft betrachtet wer-
den. In einem wahren Staate gibt es kein Grundeigentum, keine In-
dustrie, keinen materiellen Stoff, die als solche rohe Elemente
mit dem Staat ein Abkommen treffen könnten, es gibt nur
g e i s t i g e M ä c h t e, und nur in ihrer staatlichen Auf-
erstehung, in ihrer politischen Wiedergeburt sind die natürlichen
Mächte stimmfähig im Staate. Der Staat durchzieht die ganze Natur
mit geistigen Nerven, und an jedem Punkt muß es erscheinen, daß
nicht die Materie, sondern die Form, nicht die Natur ohne den
Staat, sondern die Staatsnatur, nicht der u n f r e i e
G e g e n s t a n d, sondern der f r e i e M e n s c h domi-
niert.
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