Quelle: Sozialistische Politik Jahrgang 1972
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Diskussion, Besprechung
KLASSENKAMPF, STAAT UND ALLGEMEINES GESETZ
Zur These von der abnehmenden Rolle des Staates beim Kampf
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zwischen Arbeit und Kapital und dem Funktionswandel des
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allgemeinen Gesetzes. *)
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Die Diskussionsbeiträge von Müller, Schäfer in SOPO 12, 1971 und
der Projektgruppe Klassenanalyse in SOPO 14/15, 1971 zu dem Auf-
satz von Müller, Neusüß über die Sozialstaatsillusion vernachläs-
sigen die eingehende Kritik an den einzelnen Argumenten, die M/N
für ihre These von der abnehmenden Rolle des Staates beim Kampf
zwischen Arbeit und Kapital vorbringen. Aus folgenden Gründen ist
es erforderlich, auf diese These und ihre Begründung durch M/N
mit einigen Bemerkungen einzugehen:
1. Die These von der abnehmenden Rolle des Staates ist entschei-
dend für die Bestimmung des Verhältnisses von ökonomischem und
politischem Kampf.
2. Diese These enthält die Ablehnung der Theorie des staatsmono-
polistischen Kapitalismus (und damit einer Theorie, die auch von
denen, die ihr nicht folgen, als einer der bedeutendsten Versuche
einer Theorie zur gesamtgesellschaftlichen Analyse des Kapitalis-
mus in seiner gegenwärtigen Entwicklungsphase angesehen wird),
und der praktischen . Folgerungen, die aus dieser Theorie gezogen
werden.
3. Bei der Begründung ihrer Behauptung von der abnehmenden Rolle
des Staates vollziehen M/N einen völligen Bruch mit ihrem bishe-
rigen methodischen Ansatz (oder besser mit ihren bisherigen me-
thodischen Ansätzen, denn von einer einheitlichen konsequenten
methodischen Behandlung der angesprochenen Probleme kann in dem
Aufsatz keine Rede sein), indem sie auf eine formal-juristische
Argumentationsebene hinüberwechseln.
4. Der Aufsatz von M/N hat großen Widerhall in Kreisen "kriti-
scher" Juristen gefunden, was nicht zuletzt auf die in ihm
versteckt enthaltene juristische Argumentation zurückzuführen
sein dürfte (so hat z.B. die Zeitschrift "Kritische Justiz" in
einem in dieser Zeitschrift sonst nicht üblichen redaktionellen
Hinweis auf den Artikel von M/N aufmerksam gemacht und erklärt,
ohne einer Rezension (die übrigens bis jetzt noch nicht erfolgt
ist) vorgreifen zu wollen, der Aufsatz sei eine gute Grundlage
für die "Erarbeitung einer adäquaten Theorie des modernen bürger-
lichen Staates" (KJ 1970, S. 372). In derselben Zeitschrift be-
zeichnet Jürgen Seifert den Aufsatz von M/N als einen "wichtigen
Beitrag" (KJ 1971, S. 193, Anm. 50) und Mückenberger glaubt ein
"allgemeiner Hinweis auf den ausgezeichneten Aufsatz von Wolfgang
Müller und ein "allgemeiner Hinweis auf den ausgezeichneten Auf-
satz von Wolfgang Müller und Christel Neusüß" genüge, um die
große Bedeutung der Zirkulation für die juristische Ideologiebil-
dung zu beleuchten (KJ 1971, S. 252).
Die Bedeutung des Staates im Prozeß der Verschmelzung
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von ökonomischem und politischem Kampf
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Im folgenden soll lediglich zu den Ausführungen von M/N Stellung
genommen werden, die diese unter V 3 ihres Beitrags (Abnehmende
Rolle des Staates beim Kampf zwischen Arbeit und Kapital -, Seite
63 ff.) gemacht haben. Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, weil
M/N keineswegs, - wie sie zu Beginn des Abschnittes V, der das
Verhältnis vom ökonomischen und politischen Kampf der Arbeiter-
klasse zum Gegenstand hat, behaupten, in diesem Abschnitt ledig-
lich einige Folgerungen darlegen, die sich aufgrund der in den
vorangehenden Abschnitten entwickelten Überlegungen ergeben.
Vielmehr ist kennzeichnend für das methodische Vorgehen von M/N,
daß die außerordentlich schwerwiegende Behauptung von der abneh-
menden Rolle des Staates in den vorangegangenen breiten Ausfüh-
rungen nicht behandelt worden ist. Es wurde zwar - im Ergebnis
zutreffend, wenn auch nicht methodisch korrekt begründet (vgl.
die Ausführungen der Projektgruppe Klassenanalyse, SOPO 14/15, 3.
Jhrg., 1971, insbesondere S. 199 ff.) - dargelegt, daß die revi-
sionistischen Sozialstaatstheorien generell die Bedeutung des
Staates überbewerten und seinen Klassencharakter verkennen, aber
eine Realanalyse der - angeblich abnehmenden - Funktion des Staa-
tes in den hochkapitalistischen Ländern findet sich nirgends. Im
Gegenteil, es wird - wiederum im Ergebnis zutreffend - darauf
hingewiesen, daß der Staat für die Existenz kapitalistischer Ge-
sellschaften notwendig ist /57/. Durchaus richtig bemerken M/N in
diesem Zusammenhang, daß "Elemente einer Zurücknahme der staatli-
chen Funktionen in die Gesellschaft" /58/, in der DDR deutlich
erkennbar seien und daß nur in der kommunistischen Gesellschaft
die öffentliche Gewalt ihren politischen Charakter verlieren
könne.
Zur Begründung ihrer Behauptung von der abnehmenden Rolle des
Staates stützen sich M/N zunächst auf folgendes Argument; Die
Verallgemeinerung des Kampfes zwischen Lohnarbeit und Kapital,
also der politische Klassenkampf sei nicht mehr daran gebunden,
daß "diese Allgemeinheit über den Staat als Gegner oder auch
Adressat vermittelt werden muß". /63/ Sie knüpfen an zuvor zi-
tierte /61/, bekannte Ausführungen von Marx an, wonach jede Bewe-
gung, in der die Arbeiterklasse als Klasse den herrschenden Klas-
sen gegenübertrete, eine politische Bewegung sei, indes der Ver-
such, in einer einzelnen Fabrik z.B. durch Streiks von den ein-
zelnen Kapitalisten eine Begrenzung der Arbeitszeit zu erzwingen,
eine rein ökonomische Bewegung sei; diese werde zu einer politi-
schen erst dann, wenn die Klasse ihre Interessen in allgemeiner
Form durchzusetzen versuche, in einer Form, die allgemeine ge-
sellschaftlich zwingende Kraft besitze - also in Form eines Ge-
setzes. M/N erklären, durch die Konzentration und Zentralisation
des Kapitals sei der Kampf der Lohnarbeit gegen das einzelne Ka-
pital "nicht einfach bloß mehr ökonomischer Kampf, ... (sondern)
es treten sich ... die Arbeiterklasse als Klasse und das Kapital
als herrschende Klasse (sogleich) gegenüber." /63/ Ein Streik
z.B. in einem Großkonzern oder einer Branche setze das Kapital
politisch unter Druck und sei keine rein ökonomische Bewegung
mehr /63/. Es ist richtig und auch allgemein bekannt, daß ein
Streik größeren Ausmaßes, insbesondere ein Streik, der eine ganze
Branche oder ein Monopolunternehmen betrifft, politische Bedeu-
tung gewinnt und die Gesamtkräfte des Kapitals mobilisiert. Die
Verschmelzung der ökonomischen Macht der Monopole mit der politi-
schen Gewalt des Staates führt zu einer größeren Empfindlichkeit
des Gesamtsystems und bewirkt, daß politischer und ökonomischer
Kampf weniger denn je zuvor voneinander zu trennen sind. Bei der
Feststellung dieses Sachverhaltes ist man sich von den Theoreti-
kern des staatsmonopolistischen Kapitalismus bis hin zu den in-
telligenteren bürgerlichen Ideologen vom Range eines Ernst Forst-
hoff einig. Die außerordentliche Bedeutung, die der Marxismus-
Leninismus der Staatsfrage für die Strategie und Taktik der Ar-
beiterbewegung zumißt, wird durch diesen Sachverhalt nicht gemin-
dert - wie M/N annehmen. Im Gegenteil, die Bedeutung des Staates
in den Klassenauseinandersetzungen nimmt vielmehr zu, wenn die
Arbeiter in ihrem Kampf um ökonomische Forderungen sogleich mit
dem Staat der Monopole konfrontiert werden und der ökonomische
Kampf mit dem politischen Kampf immer stärker verwächst. Die Ver-
allgemeinerung und Politisierung des ökonomischen Kampfes durch
die zunehmende Konzentration und Zentralisation des Kapitals be-
wirkt nicht nur, daß "die Arbeiterklasse als Klasse und das Kapi-
tal als herrschende Klasse einander gegenübertreten", sondern
auch, daß der Staat bereits dann eingreift, wenn er nicht unmit-
telbar als Adressat angesprochen ist. In ihrer Abstraktheit ist
diese Formulierung von M/N vollkommen nichtssagend, es sei denn
sie wollten ernstlich behaupten, daß die Herren Quandt, Flick
oder Siemens in eigener Person im Streik den Hunderttausenden von
Arbeitern, die in ihren Konzernen beschäftigt sind, gegenübertre-
ten. Selbstverständlich bedient sich das Monopolkapital seiner
Werkzeuge bei der Führung des Klassenkampfes; außer Werkschutz-
gruppen und sonstigen direkt vom Monopolkapital selbst bezahlten
Agenten ist das Hauptwerkzeug und das wesentlichste Kampfmittel
des Kapitals die staatliche Gewalt in ihren verschiedenen Anwen-
dungsformen. Es ist nichts als eine linksradikale Illusion, anzu-
nehmen, der Staat bleibe "im wesentlichen als hilflose Gestalt im
Hintergrund" und die Rolle des Staates im Spätkapitalismus werde
enorm überschätzt /67/. Aus der Tatsache, daß politischer Klas-
senkampf nicht mehr daran gebunden ist, daß der Staat als Gegner
oder Adressat unmittelbar angesprochen wird, kann nicht geschlos-
sen werden, die Rolle des Staates werde bedeutungsloser, vielmehr
ist es im Gegenteil so, daß der Staat bereits dann angesprochen
wird, bereits dann zu unmittelbarem staatlichem Eingreifen ge-
zwungen ist, wenn es sich um einen primär ökonomischen Kampf han-
delt. In welcher Weise der Staat eingreifen wird, ob in seiner
Unterdrückungsfunktion mit Polizei, Heer, Justiz oder mehr in
seiner Befriedungsfunktion als Vermittler und als Garant von
Teilzugeständnissen, läßt sich abstrakt nicht bestimmen, sondern
kann sich nur aus der konkreten Analyse der Situation und der
Klassenkräfte ergeben. Festzuhalten bleibt aber, daß der Staat
mit Sicherheit nicht im Hintergrund bleiben wird, seine instru-
mentale Bedeutung für das Monopolkapital ständig zunimmt.
Es kann sich im Rahmen dieser Erwiderung nicht darum handeln, im
einzelnen die zunehmende Rolle des Staates bei der Regulierung
ökonomischer Konflikte darzulegen; erstaunlich ist es jedenfalls,
daß M/N diesen offenkundigen Sachverhalt nicht wahrnehmen und
sich weder mit der marxistischen noch mit der bürgerlichen Lite-
ratur auseinandersetzen, die diesen Tatbestand ausführlich bele-
gen und analysieren. Vorliegend sollte nur darauf aufmerksam ge-
macht werden, daß das Argument, der ökonomische Kampf gewinne po-
litischen Charakter, aber die Rolle des Staates nehme ab, weil er
nicht unmittelbarer Adressat oder Gegner sei, nicht schlüssig
ist. Der politische Charakter des Klassenkampfes zeigt sich ge-
rade darin, daß der Staat in diesen Kampf eingreift, ohne unmit-
telbarer Adressat zu sein. Es darf in diesem Zusammenhang aber
nicht übersehen werden, daß auch in den früheren Phasen der kapi-
talistischen Entwicklung der Staat eingriff, obwohl sich die Ak-
tionen der Arbeiter nur gegen einen einzelnen Kapitalisten rich-
teten. Die herrschende Klasse wußte sehr wohl in solchen
"einzelnen" Aktionen die allgemein politische Bedeutung zu erken-
nen und reagierte entsprechend; in vielfältiger Weise unter-
stützte sie das bestreikte Unternehmen und bald wurde unmittelbar
die staatliche Gewalt eingesetzt, insbesondere die Polizeigewalt.
Von selten der herrschenden Klasse wurde der Klassenkampf deshalb
niemals als bloß rein ökonomischer geführt, sondern immer auch
als politischer. Eben deshalb wies Marx wieder und wieder auf die
Notwendigkeit hin, daß auch die Arbeiterklasse ihren Kampf
zugleich als politischen Kampf begreifen müsse, und der Staats-
frage entscheidende Bedeutung zukomme.
Die Schutzfunktion des allgemein staatlichen Gesetzes
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Ausführlicher wird die abnehmende Rolle des Staates beim Kampf
zwischen Arbeit und Kapital durch M/N mit einem zweiten Argument
begründet. Der Staat könne nicht mehr als Institution angesehen
werden, die einen gewissen Schutz der Arbeitskraft herbeizuführen
geeignet sei und er komme als Adressat für Forderungen der Arbei-
ter nicht mehr in Frage, weil ihm das allgemeine Gesetz nicht
mehr zur Verfügung stehe; vielmehr entziehe sich der Arbeitspro-
zeß immer mehr allgemeinen Regelungen /66/. Sie behaupten, die
Mehrwertgewinnung habe sich von der Gewinnung des absoluten Mehr-
wertes auf die Gewinnung des relativen Mehrwertes verlagert und
deshalb könnten die Lohnarbeiter keinen Schutz mehr gegen die
Übergriffe des Kapitals durch ein allgemeines Gesetz, das dem Ka-
pital vom Staate aufgeherrscht werde, erwarten. Die Formen, in
denen sich der Konflikt zwischen Lohnarbeit und Kapital abspie-
len, müßten sich deshalb ändern. Der Achtstundentag habe "nichts
mit der besonderen Natur der Produktionsmittel und der Organisa-
tion des Produktionsprozesses im einzelnen Unternehmen zu tun"
/64/ und sei deshalb als allgemeines Gesetz durchsetzbar gewesen.
Es zeigt sich hier, daß die breite Wiedergabe der Marxschen Dar-
stellung des Kampfes der Arbeiterklasse um die Normierung des Ar-
beitstages durch M/N lediglich dazu dienen soll, die von Marx am
Beispiel der gesetzlichen Normierung des Arbeitstages als notwen-
dig erkannten Formen des politischen Klassenkampfes als überholt
hinzustellen. M/N trennen unzulässigerweise die Gewinnung des ab-
soluten Mehrwerts von der des relativen. Zwar unterscheiden sich
die beiden Methoden der Mehrwertgewinnung, wie Marx zuerst nach-
gewiesen hat, wesentlich voneinander, aber gerade Marx betont an-
dererseits, daß in der Praxis beide Methoden zugleich angewandt
werden, sie miteinander verschmelzen und nur in der Theorie säu-
berlich geschieden werden können. Daran hat sich auch heute
nichts geändert. Unterstellt selbst, daß M/N mit ihrer - empi-
risch nicht näher begründeten - Behauptung recht hätten, die Ge-
winnung des relativen Mehrwertes stände in den entwickelten kapi-
talistischen Industriegesellschaften im Vordergrund (eine Behaup-
tung, die im wesentlichen zutreffend sein dürfte), so darf ande-
rerseits nicht verkannt werden, daß der Kampf um den Normalar-
beitstag und also um die Begrenzung bzw. Ausdehnung der absoluten
Mehrwertgewinnung nach wie vor mit äußerster Schärfe geführt
wird. In der Rezession von 1966 hat der damalige Bundeskanzler
Erhard gefordert, die wöchentliche Arbeitszeit um zwei Stunden
auszudehnen, und die gesamte bürgerliche Presse stand voll von
Klagen, daß nicht mehr genügend gearbeitet werde. Zwar bestreiten
auch M/N nicht grundsätzlich die Richtigkeit der gewerkschaftli-
chen Forderungen auf Verkürzung der Arbeitszeit, aber ihre Grund-
these, die Lohnarbeiter hätten von einem allgemeinen Gesetz
nichts mehr zu erwarten, modifizieren sie deshalb keineswegs. Die
unmittelbaren Übergriffe des Kapitals würden durch ein solches
Gesetz nicht berührt, ja, wie sich aus weiteren Verschärfungen
beispielsweise des Arbeitstempos ergebe, Gesetze über Arbeits-
zeitverkürzungen seien geradezu Anlaß zur weiteren Intensivierung
der Arbeit. M/N fragen sich in diesem Zusammenhang (und aus ihren
gesamten Ausführungen geht hervor, daß diese Frage wohl nur rhe-
torisch gemeint ist), ob denn die Gewerkschaften als bürokratisch
organisierte Institutionen fähig seien "an spezifische Arbeits-
prozesse im Betrieb gebundene Ausbeutungsform überhaupt noch
wahrzunehmen" /64, Anm. 190/. Die zahlreichen - z.T. schlicht il-
legalen - Durchbrechungen der mannigfaltigen Vorschriften über
den Arbeitszeitschutz, auf die M/N richtig hinweisen, sind ihnen
weniger Anlaß, durch Schaffung weiterer Gesetze oder anderer nor-
mativer Bestimmungen z.B. in Form von Tarifverträgen, die Einhal-
tung der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu garantieren und anderen
Formen der Ausbeutung zu wehren, als vielmehr Grund, die Bedeu-
tung des Kampfes um solche allgemeinen Gesetze herabzumindern und
damit eine vollkommene Desorientierung der Arbeiterklasse in ih-
rem Kampf gegen das Kapital herbeizuführen. Wie gehabt, dient
auch in diesem Fall die dogmatisch verbrämte, anarchistisch-
linkssektiererische Position objektiv den Interessen der herr-
schenden Klassen, die sich selbstverständlich mit großer Ent-
schiedenheit gegen alle staatlichen Maßnahmen wehren, welche die
Einhaltung der bestehenden normativen Bestimmungen garantieren
und eine Ausdehnung des Arbeitszeitschutzes bewirken sollen.
Die besondere Gefährlichkeit der Argumentation von M/N für die
Praxis des Kampfes der Arbeiterklasse gegen die relative Mehrwer-
tauspressung liegt in ihrem Ansinnen, der Kampf um allgemeine Re-
gelungen zur Verminderung der Ausbeutung sei, aufgrund der Sach-
gesetzlichkeit des Produktionsprozesses unmöglich geworden. M/N
empfehlen also nicht nur eine besondere Strategie und Taktik im
Klassenkampf, sie versuchen vielmehr darzutun, daß Forderungen,
die eine allgemeine Regelung bezwecken sollen, technisch unmög-
lich seien. Damit ist übrigens als Adressat des Kampfes nicht nur
der Staat ausgeschaltet worden - ein Gesichtspunkt, der in diesem
Aufsatz in den Vordergrund gerückt worden ist, - sondern auch die
Tarifparteien, die in den Tarifverträgen ebenso wie der Staat das
Verhältnis von Lohnarbeit und Kapital in allgemeiner normativer
Form regeln. M/N kommen deshalb auch zu dem Ergebnis, die Kon-
trolle gegen die Ausbeutung in Form der Steigerung des relativen
Mehrwertes ließe sich "auf jeden Fall nur noch vorstellen als di-
rekte Kontrolle der Produzenten über den Produktionsprozeß" /65/.
Die Ausführungen, mit denen M/N ihre These begründen, sind außer-
ordentlich knapp und dürftig. Dies erstaunt umso mehr, als die
Frage nach der Bedeutung der Allgemeinheit und dem Funktionswan-
del des Gesetzes im Anschluß an den Aufsatz von Franz Neumann zu
den Lieblingsthemen kritischer Juristen gehört (womit nicht ge-
sagt sein soll, daß man über die Position Franz Neumanns hinaus-
gekommen wäre). M/N behaupten zwar immer wieder, daß sich der
Produktionsprozeß durch die Intensivierung der Arbeit den Rege-
lungen durch ein allgemeines Gesetz immer stärker entziehe, eine
Begründung für ihre Aussage geben sie aber nur an einer Stelle
/64/, wenn sie sagen, man müßte sich "ein ganz ungeheures Geset-
zeswerk" vorstellen, das "solche Einschränkungen in tausenden von
Paragraphen und Bestimmungen beschreiben müßte, das aber trotzdem
schon im Augenblick seiner Fertigstellung überholt sein würde und
neue Lücken hätte, die sogleich vom Kapital ausgenutzt werden
könnten. Hinzu käme die Notwendigkeit einer ebenso ungeheuren Bü-
rokratie, die die Einhaltung der Bestimmung an jedem Arbeitsplatz
überwachen müßte." Das Gesetzbuch der Arbeit, auf das M/N hier
offenbar anspielen, ist als Kodifikation des gesamten Arbeits-
rechts in der BRD noch nicht geschaffen worden. Es ist und war
vielmehr seit 1946 eine Forderung - vor allem der Gewerkschaften
- ein solches Arbeitsgesetzbuch zu erarbeiten, damit der Wust von
Zehntausenden von Paragraphen, die sich mit der Normierung des
Arbeitsprozesses befassen, nach Möglichkeit auf einige Tausend
vermindert werde, um so die Rechtsunsicherheit und Rechtsunkennt-
nis gerade der Arbeiter nach Möglichkeit zu steuern. Die gegen-
wärtige Bundesregierung hat in ihrer Regierungserklärung eben-
falls versprochen, ein Gesetzbuch der Arbeit zu schaffen. Indem
sie aber dem ehemaligen Ministerialdirektor im Bundesministerium
für Arbeit, Prof. Herschel, zum Leiter der Kommission für die
Ausarbeitung eines Arbeitsgesetzbuches bestimmte, hat sie bereits
zu erkennen gegeben, wie ernst es ihr mit diesem Reformvorhaben
ist. Denn gerade Prof. Herschel hat öffentlich erklärt, daß ihm
eine Kodifikation des Arbeitsrechts nicht möglich erscheine. In-
teressant ist, daß Herschel, (vergleiche seinen Aufsatz
"Gesetzbuch der Arbeit - heute?", in: "Der Betrieb", 1959, S.
1440 ff.) in anderer Diktion die gleichen Argumente wie M/N vor-
bringt. So wenn er sagt, eine Gesamtkodifikation des Arbeits-
rechts bedeute naturgemäß festlegen, zementieren und damit abge-
hen "von dem organischen natürlichen Fluß der tieferen Quellen
des Rechts, die gerade auf unserem Gebiet so reichlich und heil-
bringend fließen." Welche Interessen diese "tieferen Quellen" des
Rechts speisen, dürfte doch gerade M/N nicht verborgen sein. Das
ungehinderte Fließen dieser Quellen zu verhindern, gegen sie
einen Damm in Gesetzesform zu errichten mit Hilfe der Organisie-
rung der Arbeiter zur Klasse und damit zur politischen Partei ist
heute weiterhin so notwendig wie zu der Zeit, als Marx diese For-
derung im "Manifest der Kommunistischen Partei" erhoben hat. Wenn
M/N explizit fordern, den Klassenkampf nicht zugleich auch als
politischen Kampf zu führen, so betreiben sie objektiv die Ge-
schäfte derjenigen Klasse, die diesen Kampf sehr wohl auch poli-
tisch zu führen und die Staatsmacht für ihre Zwecke einzusetzen
weiß.
Dies zeigt sich gerade an dem von M/N gewählten Beispiel, der
Schaffung eines Gesetzbuches der Arbeit, seine Unsinnigkeit oder
Unmöglichkeit zu beweisen, galt bisher als eine der Aufgaben bür-
gerlicher Rechtswissenschaft, insbesondere der Arbeitsrechtswis-
senschaft. Nur begründen die bürgerlichen Rechtswissenschaftler
ihre Thesen in der Regel sehr viel gründlicher und besser als
M/N; (man vergleiche z.B. den in vieler Hinsicht sehr anregenden
Aufsatz von Kübler: "Kodifikation und Demokratie", in: "Juristen-
zeitung" 1969, S. 645 ff.; dazu P. Römer: "Für und wider ein
Gesetzbuch der Arbeit", in: "Arbeit und Recht", 1970, S. 141
ff.). Die These von M/N, ein Arbeitsgesetz solle nicht geschaffen
werden, weil es notwendigerweise Lücken hätte, die vom Kapital
ausgenutzt werden würden, kann man schlecht anders denn als ab-
surd bezeichnen. Zwar hat jedes Gesetz und insbesondere jede Ko-
difikation Lücken, aber es wäre Vollkommenheitswahn, wollte man
deshalb von vornherein darauf verzichten, den politischen Kampf
für die Normierung gesetzlicher Vorschriften zu führen, die dem
Schütze der Arbeiter dienen. Auf eine generelle Regelung deshalb
zu verzichten, weil möglicherweise im Ausnahmefall Lücken der Re-
gelung benützt werden, um eben diese allgemeine Regelung zu umge-
hen, kann schlechterdings nicht als vernünftige Handlungsanwei-
sung für die Arbeiter im Kampf gegen das Kapital angesehen wer-
den. Die Furcht von M/N vor dem "ungeheuren Gesetzeswerk", das
bei der Kodifikation des Arbeitsrechts geschaffen werden müsse,
und vor den vielen Tausenden von Paragraphen würde sich vermin-
dern, wenn sie einen Blick in eine x-beliebige Gesetzessammlung
arbeitsrechtlicher Vorschriften mit ihren Zehntausenden von Para-
graphenwerfen würden. Wenn M/N schließlich anführen, der Acht-
stundentag sei noch mit allgemeinem Gesetz durchsetzbar gewesen,
da er "nichts mit der besonderen Natur der Produktionsmittel und
der Organisation des Produktionsprozesses im einzelnen Unterneh-
men zu tun" habe /64/, so entspricht diese Behauptung wenig der
Realität. Bereits die außerordentlich vielen Ausnahmen, die das
geltende Arbeitszeitschutzrecht zuläßt, hätten, wenn sie von M/N
zur Kenntnis genommen worden wären, diese vor einer solchen Be-
hauptung bewahrt. Es bedarf in der Tat keiner besonderen empiri-
schen Studien, um festzustellen, daß die Arbeitszeit entscheidend
den Produktionsprozeß beeinflußt. Die Unternehmer haben - wie
auch schon bei Marx nachzulesen ist - gerade diesen Gesichtspunkt
stets hervorgehoben, um den Achtstundentag überhaupt zu bekämp-
fen. Und eben weil der Achtstundentag sehr viel mit der besonde-
ren Natur des Produktionsprozesses zu tun hat, besteht für zahl-
reiche Arbeiter der Achtstundentag realiter nicht, wobei von an-
geblich freiwillig geleisteten Überstunden ganz abgesehen werden
soll und nur jene Ausdehnungen des Achtstundentages ins Auge ge-
faßt werden sollen, die durch gesetzliche oder andere normative
Bestimmungen, z.B. in Tarifverträgen geregelt sind. M/N mußten
sich zu der unsinnigen These von der Zusammenhangslosigkeit von
Arbeitszeitregelung und Produktionsprozeß offenbar versteigen, um
von Marx ausgehend, die Marxsche Forderung, jeden Klassenkampf
auch als politischen Kampf zu führen, aufgeben zu können. Dabei
verkennen sie nicht zuletzt auch den illustrativen Charakter, den
die Ausführungen von Marx über die Zehnstundenbill in England ha-
ben. (Übrigens weisen M/N selbst auf den im Text von ihnen ge-
leugneten Zusammenhang zwischen Arbeitszeit und Produktionsprozeß
hin /63, Anm. 187. Hier wie auch in anderen Anmerkungen 65, Anm.
191 u. 67, Anm. 194/ widersprechen die Behauptungen im Text den
Feststellungen in den Anmerkungen). Was schließlich das letzte
Argument von M/N angeht, nämlich die Notwendigkeit, zur Überwa-
chung der Einhaltung allgemeiner Gesetze eine ungeheure Bürokra-
tie einrichten zu müssen, so daß "auf jeden Fall nur noch die
Form der Kontrolle die direkte Kontrolle der Produzenten über den
Produktionsprozeß sein könne", so zeigt sich auch hier, daß anar-
chistisch-linksradikale Bürokratiefeindlichkeit sich objektiv ge-
gen die Interessen der Arbeiter richtet. Die gesamte Geschichte
des Arbeitsschutzrechts, begonnen mit der Einrichtung der Fabrik-
inspektoren in England, zeigt, daß alle Arbeitszeitschutzbestim-
mungen nur dann eine Chance der Realisierung besitzen, wenn über
ihre Einhaltung auch zugleich eine staatliche Bürokratie gewacht
wird. Daß dadurch die Selbstkontrolle nicht ausgeschlossen, son-
dern im Gegenteil gefördert wird, ist selbstverständlich.
Allgemeines staatliches Gesetz und
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demokratische Selbstbestimmungsrechte
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Da im vorliegenden Beitrag nur beabsichtigt ist, sich mit den von
M/N vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen, kann die Frage
welche Bedeutung dem allgemeinen und abstrakten Gesetz im staats-
monopolistischen Kapitalismus zukommt, vorliegend nicht ausdisku-
tiert werden.
Die Behauptung von M/N aber, der Staat komme als Adressat für die
Klassenauseinandersetzung nicht in Frage, weil ihm das allgemeine
Gesetz nicht mehr zur Verfügung stehe, läßt sofort die Frage auf-
kommen, ob es der Staat dann nicht - vorausgesetzt die M/Nsche
Behauptung sei richtig - wenigstens als Adressat in Frage komme,
soweit es sich um den Erlaß von nicht allgemeinen, also von Maß-
nahme- und Einzelpersongesetzen handelt. M/N gehen mit schlichter
Selbstverständlichkeit davon aus, wenn der Staat als Schöpfer
allgemeiner Gesetze ausgeschieden sei, komme er für die Arbeiter-
klasse als Adressat überhaupt nicht mehr in Frage. Nicht ange-
kränkelt von der Kenntnis der rechtlichen und politischen Proble-
matik des Gesetzesbegriffs, die in der Literatur breit behandelt
worden ist, stellen sich M/N auf den Standpunkt von Carl Schmitt,
demgemäß der Staat lediglich allgemeine Gesetze erlassen könne.
Bekanntlich werden in der Rechtswirklichkeit laufend Einzelfall-
gesetze erlassen, zum Teil ihrer scheinbar abstrakten Form wegen
nicht ohne weiteres als solche erkennbar. Soll - um lediglich
e i n Beispiel zu nennen - die Gründung der Ruhr-Kohle-AG, die
bei dieser Gründung gewährten staatlichen Bürgerschaften und Sub-
ventionen, den Arbeiter uninteressiert lassen, entfällt hier etwa
der Staat als politischer Adressat, wie M/N behaupten, weil er in
diesem Fall nicht per allgemeines Gesetz agiert? Es ist offen-
sichtlich, daß der Staat, weil er neuerdings auch eine Vielzahl
wirtschaftsregulierender Maßnahmen und nicht-allgemeiner Gesetze
erläßt, ein umso wichtigerer Adressat in den Klassenauseinander-
setzungen geworden ist.
Aber auch die Behauptung, aus technischer Sachgesetzlichkeit her-
aus stehe dem Staat das allgemeine Gesetz nicht mehr zu Verfü-
gung, ist nicht richtig. Wie zuerst von Franz Neumann und ihm
nachfolgend dann öfters festgestellt worden ist, sind es ökonomi-
sche und politische Gründe, derentwegen das Monopolkapital kein
Interesse hat, daß allgemeine, abstrakte Gesetze und größere Ko-
difikationen (wie die des gesamten Arbeitsrechts) erlassen wer-
den. Das Offenlegen der Interessenlage, die Gefahren, die für die
herrschenden Interessen mit der öffentlichen und zumindest parti-
ell rationalen Diskussion, die beim Erlaß allgemeiner Gesetze
nicht zu vermeiden ist (mag diese Diskussion auch - i.d.R. er-
folgreich - manipuliert und minimalisiert werden), vor allem aber
das Festlegen, die teilweise Selbstbindung, die mit dem Erlaß ei-
nes allgemeinen Gesetzes verbunden ist, entsprechen nicht den In-
teressen derjenigen Monopole, die stark genug sind, durch Ein-
flußnahme auf den staatlichen Apparat ihre Interessen im jeweili-
gen Einzelfall durchzusetzen, oder die in der Lage sind, unmit-
telbar und ohne Inanspruchnahme des Staates durch wirtschaftli-
ches Diktat ihre Ziele zu verfolgen. (Inwieweit die Notwendigkeit
zur immer umfassenderen und immer langfristigeren Planung im
Spätkapitalismus auch die Monopole zu einer anderen Taktik zwin-
gen wird, mag in diesem Zusammenhang dahingestellt sein).
Die Behauptung, nicht aus ökonomischen und politischen Gründen
werde das allgemeine Gesetz durch Generalklauseln und Einzelfall-
gesetze abgelöst, sondern aus sachimmanenten, technischen Grün-
den, die in den Veränderungen im Produktionsprozeß zu suchen
seien, verkennt, daß gerade die zunehmende Vergesellschaftung,
Automatisierung und Rationalisierung des Produktionsprozesses die
individuellen Maßnahmen, die der Arbeitgeber" in Ausübung seiner
betrieblichen Befehlsgewalt dem Arbeitnehmer" gegenüber trifft,
zurückdrängt zu Gunsten von allgemeinen und abstrakten Regeln für
den Produktionsprozeß. Das Erhöhen der Geschwindigkeit des Fließ-
bandes z.B., eine auf den ersten Blick individuelle, konkrete
Maßnahme des Arbeitgebers", enthält zugleich - normativ betrach-
tet - die generelle Anordnung an alle am Fließband Beschäftigte,
ihre Arbeitsleistung pro gegebene Arbeitszeiteinheit zu erhöhen.
Verglichen mit der von einem Arbeitgeber einem individuellen Ar-
beiter, z.B. in einem kleinen Handwerkbetrieb, erteilten konkre-
ten Anweisung, eine bestimmte Tätigkeit in einer bestimmten Weise
auszuführen, besitzt eine solche Anordnung einen beträchtlich hö-
heren Grad an Allgemeinheit, weil sie sich an alle am Fließband
Beschäftigte richtet, und einen beträchtlich höheren Grad an Ab-
straktheit, weil sie von der Verschiedenheit der einzelnen Arbei-
ten, die am Fließband ausgeführt werden, absieht. Die neueren Me-
thoden der Arbeitsplatzbewertung, die darauf abzielen, genauer
und umfassender die gesamte Arbeitleistung auf das Maß der zu ihr
erforderlichen geringsten Arbeitszeit zurückzuführen, zeigen
ebenfalls deutlich die Tendenz an, möglichst weitgehend von den
individuellen Besonderheiten der Arbeit und des Arbeiters zu ab-
strahieren. Ist aber in weiten Bereichen der industriellen Pro-
duktion für die individuelle, konkrete Arbeitsanweisung, die im
Handwerksbetrieb z.B. noch vorherrscht, gar kein Raum mehr und
wird sie durch allgemeine Anordnungen ersetzt, die zudem häufig
schriftlich niedergelegt sind und die immer mehr die Form von Be-
triebs"gesetzen" annehmen, so ist objektiv, im Gegensatz zur Auf-
fassung von M/N, die Möglichkeit gestiegen, auf diese Regelungen
auch durch allgemeines staatliches Gesetz einzuwirken. Das Bei-
spiel, das M/N anführen, um ihre These, der Klassenkampf könne
nur noch ökonomisch geführt werden, zu belegen - nämlich die In-
tensivierung der relativen Mehrwertauspressung durch Beschleuni-
gung der Geschwindigkeit des Fließbands - läßt durchaus den
Schluß zu, ein allgemeines Gesetz sei möglich und nötig, das z.B.
festlegt, Veränderungen der Bandgeschwindigkeit seien als Ände-
rungen des Inhalts des Arbeitsvertrags anzusehen und ohne Zustim-
mung des betroffenen Arbeiters nicht zulässig oder das bestimmt,
die Geschwindigkeitsänderung bedürfe der vorherigen Zustimmung
eines Gremiums, das von den Gewerkschaften und den Arbeitern des
Betriebs beschickt wird und dem Arbeitsmediziner und -psychologen
sowie Sicherheitsspezialisten angehören. Es soll hier nicht im
einzelnen dargelegt werden, wie ein solches Gesetz aussehen
könnte, sondern nur darauf aufmerksam gemacht werden, daß es ju-
ristisch abwegig ist zu behaupten, die Veränderungen im Produkti-
onsprozeß ließen allgemeine Gesetze, die die relative Mehrwer-
tauspressung vermindern, juristisch-technisch nicht mehr zu. Es
ist auch politisch sehr sinnvoll, solche Gesetze zu formulieren
und zu fordern, anstatt sich anarchosyndikalistisch auf den le-
diglich ökonomischen Kampf zurückzuziehen.
Aber auch für jenen Teil der Arbeiter, die komplizierte, ein ho-
hes Maß an Selbständigkeit voraussetzende Aufgaben technischer
und organisatorischer Art im Produktionsprozeß wahrnehmen (deren
Zahl und prozentualer Anteil an der Arbeiterschaft steigt) trifft
nicht zu, daß fürdie gesetzliche Normierung ihrer Tätigkeit das
allgemeine Gesetz nicht mehr zur Verfügung stehe. M/N führen ihre
These vom Zusammenhang zwischen allgemeinem Gesetz und dem Diffe-
renzierheits- und Kompliziertheitsgrad der durch das Gesetz zu
regelnden Materie nicht näher aus; aber Sinn gewinnt ihre These
nur, wenn man davon ausgeht, daß ihrer Meinung nach nur wenig
differenzierte, gleichförmige Sachverhalte sich zur Normierung
durch das allgemeine Gesetz eigneten. Die Allgemeinheit und Ab-
straktheit des Gesetzes beruht indes stets auf dem bewußten
Nichtberücksichtigen - und nicht auf dem tatsächlichen Nichtvor-
handensein - der Besonderheiten des Einzelfalles. Seit Max Weber
wird die formale Rationalität, die Rechtssicherheits- und Kalku-
lierbarkeitsfunktion der allgemeinen Gesetze herausgestellt;
diese Berechenbarkeit galt indes in erster Linie gegenüber der
staatlichen Gewalt, insbesondere gegenüber der Exekutive; auf dem
Gebiete des Privatrechts entfaltete sich unter der Herrschaft der
allgemeinen Gesetze die außerordentliche Vielfalt des Inhalts der
Verträge, war das allgemeine Gesetz das Medium für die Durchset-
zung der Kapitalistischen Anarchie und der gesamtgesellschaftli-
chen Planlosigkeit. Der formalen Rationalität entsprach die in-
haltliche Irrationalität, der Allgemeinheit des Gesetzes die be-
liebige Vielfalt des Vertragsinhalts, der Abstraktheit des Geset-
zes das tatsächliche Unterwerfungsverhältnis, das der wirtschaft-
lich schwächere Vertragspartner dem stärkeren gegenüber eingehen
mußte. Die Allgemeinheit des Gesetzes konnte also nur durchge-
führt werden, indem die inhaltliche Ausdifferenzierung und Ausge-
staltung durch staatliche Quasidelegation der Normsetzungsbefug-
nis an die privaten Rechtssubjekte vollzogen wurde. Diese
Möglichkeit besteht auch weiterhin; sie gilt es im Interesse der
Arbeiter zu nutzen, indem allgemeine Gesetze gefordert werden,
die zugleich Kontroll-, Teilnahme- und Selbstbestimmungsrechte
des Arbeiters und seiner Organisationen im Betrieb und am
Arbeitsplatz regeln. Die dialektische Einheit des Rechtser-
zeugungszusammenhangs, die zwischen dem allgemeinen Gesetz und
seiner inhaltlichen Ausgestaltung durch Vertrag und einseitige
Anordnung besteht (eine Einheit, die in der Rechtswirklichkeit
noch durch viele Zwischenstufen, wie z.B. den Tarifvertrag, die
Betriebsvereinbarung, differenziert wird) widerspiegelt die
Einheit von politischem und ökonomischem Kampf. Es ist eine Frage
der Taktik, der konkreten Situation, des jeweiligen Kräfte-
verhältnisses, welche Seite dieser Einheit stärker betont wird -
Ob die betriebliche und gewerkschaftliche Arbeit, der Kampf um
den Inhalt der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in den
Mittelpunkt der Anstrengungen gerückt wird oder die politische
Aktivität, der Kampf um den Erlaß staatlicher Maßnahmen und
Gesetze. Der bewußte Verzicht auf eine dieser Kampfformen, wie
ihn M/N u.a. auch auf Grund angeblicher juristischer Sachge-
setzlichkeit propagieren, muß notwendigerweise zur Schwächung der
Arbeiterbewegung führen.
Peter Römer
_____
*) Kritik zu dem Aufsatz von Wolfgang Müller/Christel Neusüß:
"Die Sozialstaatsillusion und der Widerspruch von Lohnarbeit und
Kapital" in: SOPO 6/7, 2. Jahrgang, 1970, S. 4 ff.
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