Quelle: Sozialistische Politik Jahrgang 1975
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Jürgen A.E. Meyer
AKTUELLE PROBLEME UND TENDENZEN IM ARBEITSRECHT
Das Arbeitsrecht ist seit seiner Herausbildung als selbständiges
Rechtsgebiet - nach 1918 - eine Domäne der Rechtsprechung. Der
Grund hierfür liegt darin, daß einerseits die politischen und ge-
werkschaftlichen Organisationen der Arbeiterschaft im Deutschen
Reich und nach 1945 in Westdeutschland nie über die politische
Macht verfügten, grundlegende Reformen zugunsten der Lohnabhängi-
gen im Gesetzgebungsweg durchzusetzen; wirklich grundlegende Re-
formen hätten das Privateigentum an den Produktionsmitteln aufhe-
ben müssen und damit die Qualität des Staates als eines bürgerli-
chen verändert Andererseits errang die Arbeiterklasse durch ihre
Kämpfe aber Positionen, die - einmal errungen und auf Dauer be-
hauptet - den Kapitalinteressen im Wege standen und stehen - Bei-
spiel: das Streikrecht. Hiergegen nun im Wege repressiver Gesetz-
gebung vorzugehen - etwa wie mit dem Sozialistengesetz im Bis-
marck-Reich - ist der Bourgeoisie nur selten möglich; das gänzli-
che Scheitern des Sozialistengesetzes schreckt, soziale Unruhen
gefährden die ungestörte Produktion. Deswegen bietet sich eine
restriktive "Rechtsfortbildung" durch die Obersten Bundesgerichte
- hier insbesondere durch das Bundesarbeitsgericht - als Heilmit-
tel geradezu an. Rechtsprechung zulasten der Arbeiterschaft er-
folgt unter Ausschluß des politischen Meinungsbildungsprozesses,
wie er im Gesetzgebungsverfahren unvermeidlich wäre. Die Ent-
scheidung ergeht "von Rechts wegen" und verschleiert damit für
die Masse der rechtsunkundigen Lohnabhängigen die politische
Grundentscheidung bis zur Unerkennbarkeit. Den Gewerkschaften er-
möglicht das gerichtliche Grundsatzurteil die Legitimation zu-
künftiger Untätigkeit auf diesem Gebiet; gegen rechtskräftige Ur-
teile kann man halt nichts machen ! Diese Funktion der Rechtspre-
chung wird im kollektiven Arbeitsrecht anhand der neueren Streik-
rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht. Im Rahmen
des Individualarbeitsrechts wird die Wirkungslosigkeit des Kündi-
gungsschutzrechts gegenüber Kündigungen demonstriert, deren Ziel
die Disziplinierung nicht des einzelnen Arbeiters, sondern der
Belegschaft ist. Hier hätte auch das Beispiel der Betriebsstille-
gung oder -einschränkung gewählt werden können.
Im Bereich der Gesetzgebung zeigt die Einführung des Konkursaus-
fallgeldes, daß bei einer konkreten wirtschaftlichen Situation
klar hervortretende Mißstände zulasten der Lohnabhängigen von ei-
ner sozial-liberalen Regierung eher zu beheben sind. Die Diskus-
sion um die erweiterte Mitbestimmung wiederum macht deren Grenzen
unverkennbar deutlich.
Eine Darstellung aktueller Tendenzen und Probleme im Arbeitsrecht
muß sich mit Entwicklungen auf allen Ebenen, auf denen Recht ge-
setzt oder gesprochen wird oder wo politische Forderungen in
Rechtsform diskutiert werden, auseinandersetzen. D.h. es reicht
nicht aus, neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
oder der Landesarbeitsgerichte (LAG) zu referieren und zu analy-
sieren, sondern es muß auch die Entwicklung der Gesetzgebung be-
obachtet, die gesellschaftspolitische Diskussion in den Gewerk-
schaften und Unternehmerverbänden verfolgt und deren Wiedergabe
in der arbeitsrechtlichen Literatur untersucht werden. Ein sol-
ches Problem läßt sich mit einem Anspruch auf Vollständigkeit
nicht durchführen, umfaßt doch ein Bericht über die Rechtspre-
chung allein des BAG in einem Jahr heute bereits ca. 75 Seiten
1); der arbeitsrechtliche Literaturbericht für das Jahr 1973 hat
mit ca. 100 Druckseiten 2) den Umfang einer kleinen Monographie.
Muß also rigide ausgewählt werden, so kommt als Kriterium für die
Aufnahme in diese Abhandlung nicht das dogmatische Interesse an
bestimmten Konstruktionen in Betracht, sondern entscheidend kann
nur die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Entwicklungen auf
den verschiedenen Ebenen der juristischen Auseinandersetzung
sein. Aber auch wenn man danach selektiert, bleibt noch eine sol-
che Fülle wichtigen Materials, innerhalb dessen dann letztlich
die Willkür des Verfassers den Ausschlag gibt.
I. Entwicklungen in der Rechtsprechung
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1. Im sog. kollektiven Arbeitsrecht.
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Durch den Beschluß des Großen Senats (GS) des BAG vom 21.4.1971
3) ist die Entwicklung der Streikrechtsprechung in ein grundle-
gend neues Stadium getreten. Der GS hat die folgenden vier Leit-
sätze aufgestellt, deren Auswirkungen für die zukünftige
Rechtsprechung sich noch nicht voll übersehen lassen:
1. Arbeitskampfmaßnahmen stehen unter dem Gebot der Verhältnismä-
ßigkeit.
2. Streiks führen zur Suspendierung der Arbeitsverhältnisse. Auch
Aussperrungen haben im allgemeinen nur suspendierende Wirkung.
3. Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit kann eine Aussperrung
mit lösender Wirkung zulässig sein. In einem solchen Fall hat der
Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes einen Wiederein-
stellungsanspruch nach billigem Ermessen.
4. Insoweit werden die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des
Großen Senats vom 28.1.1955-GS 1/54 abgeändert und fortentwic-
kelt.
Auf den ersten Blick scheint es sich um eine jedenfalls nicht ge-
gen die Interessen der Lohnabhängigen und ihrer Organisationen
gerichtete Entscheidung zu handeln, und das hätte es nach Lage
des Falles, der dem Beschluß zugrundeliegt, auch sein können:
Croupiers der Spielbank in Bad Neuenahr waren, einem Streikaufruf
ihrer Gewerkschaft folgend, in den Streik getreten und daraufhin
von dem Spielbankkonzessionär l ö s e n d ausgesperrt worden.
Dieses Vorgehen hielten die Croupiers für rechtswidrig und erho-
ben Klage mit Feststellungsanträgen, Anträgen auf Wiedereinstel-
lung und auf Zahlung des Garantiegehaltes. Auf die Revision der
Croupiers gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts (LAG), das
ihre Klagen abgewiesen hatte, legte der für die Entscheidung zu-
ständige 1. Senat des BAG dem GS des BAG die Frage vor:
"Hält der Große Senat an seiner im BAG 1,291 = AP Nr. 1 zu Art. 9
GG Arbeitskampf vertretenen Auffassung fest, daß der Arbeitgeber
einem von der Gewerkschaft geführten legalen Streik mit einer die
Arbeitsverhältnisse lösenden Aussperrung begegnen kann, oder bil-
ligt der Große Senat die Auffassung, daß der Arbeitgeber durch
Aussperrung die Arbeitsverhältnisse nur suspendieren kann?" 4)
Diese von der Öffentlichkeit unbemerkte Angelegenheit - man kann,
ohne den betroffenen Croupiers und der Gewerkschaft HBV zu nahe
zu treten, von einer gesellschaftspolitischen Marginalie sprechen
- 5) nahm der GS zum Anlaß, um - weit über die ihm vorgelegte
Frage nach mehr dogmatischen Korrekturen an der Aussperrung
hinausgehend - die bisherige Streikrechtsprechung neu zu begrün-
den. Die insofern zentralen Sätze lauten:
"Arbeitskämpfe müssen zwar nach unserem freiheitlichen Tarifver-
tragssystem möglich sein, um Interessenkonflikte über Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen im äußersten Fall austragen und aus-
gleichen zu können. In unserer verflochtenen und wechselseitig
abhängigen Gesellschaft berühren aber Streik wie Aussperrung
nicht nur die am Arbeitskampf unmittelbar Beteiligten, sondern
auch Nichtstreikende und sonstige Dritte sowie die Allgemeinheit
vielfach nachhaltig. Arbeitskämpfe müssen deshalb unter dem ober-
sten Gebot der Verhältnismäßigkeit stehen. Dabei sind die wirt-
schaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, und das Gemeinwohl
darf nicht offensichtlich verletzt werden..." 6)
Mit diesen inhaltlosen Formulierungen hat das SAG eine sich seit
geraumer Zeit andeutende Funktionsänderung seiner Rechtsprechung
zum Streikrecht vollzogen. Um diese These zu verdeutlichen, ist
eine kurze Darstellung des Standes der Rechtsprechung zum Streik
vor dem Beschluß vom 21.4.1971 unerläßlich.
Zwar hatte das BAG schon kurz nach seiner Konstituierung durch
einen Beschluß des GS vom 28.1.1955 7) das Streikrecht gegenüber
dem Rechtszustand der Weimarer Republik empfindlich eingeengt 8),
jedoch war dies noch in weitgehender Übereinstimmung mit den
Prinzipien des gewaltenteilenden bürgerlichen Rechtsstaats ge-
schehen: Das BAG hatte entgegen der Rechtsprechung des Reichsge-
richts und des Reichsarbeitsgerichts, die den Streik nach § 826
BGB beurteilt hatten, den wesentlich weiter gefaßten § 823 BGB
seiner Entscheidung zugrundegelegt. Das dadurch rechtsdogmatisch
mögliche Ergebnis, alle Streiks zu "unerlaubten Handlungen" zu
machen, die gegenüber den Unternehmern zu Schadenersatz ver-
pflichteten, vermied das BAG durch Einführung eines bis dahin je-
denfalls im Zivilrecht unbekannten Rechtfertigungsgrundes, der
"sozialen Adäquanz". Wenn das Gericht diesen Rechtfertigungsgrund
auch mit sehr allgemeinen Wendungen umschrieb, stellte es doch
zugleich einen Katalog von Fällen auf, den es später vervollstän-
digte und der den Arbeitern und ihren Organisationen ebenso wie
den Unternehmern wenigstens in etwa noch eine Vorhersage ermög-
lichte, ob ein Streik von den Gerichten als rechtmäßig angesehen
werden würde oder nicht:
1. Der Streik muß auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen ge-
richtet sein,
2. darf sich nur gegen die Unternehmer richten und
3. die Forderungen müssen grundsätzlich von den Unternehmern zu
erfüllen sein (Gegenteil: der sog. politische Streik um ein Ge-
setzesvorhaben).
4. Der Streik ist nur sozialadäquat, wenn er von tariffähigen
Parteien (Gewerkschaften ! "wilde" Streiks sind verboten !)
5. um ein durch Kollektivvereinbarung zu erreichendes Ziel ge-
führt wird,
6. nicht gegen arbeitsrechtliche Vorschriften verstößt (z.B. ge-
gen das Tarifvertragsgesetz, Friedenspflicht!),
7. nach Ausschöpfung der Verhandlungsmöglichkeiten als "letztes
Mittel" ergriffen und
8. fair, d.h. ohne Gewaltanwendung, geführt wird 9).
Betrachtet man diesen Katalog von - zynisch so genannten 10)
"Spielregeln", so zeigt sich bereits vor 1971 eine rigide Be-
schränkung der Handlungsspielräume für Belegschaften und beste-
hende gewerkschaftliche Organisationen. Von allen durch die Ar-
beiterbewegung in der Vergangenheit angewandten Streikformen und
umkämpften Streikzielen erklärt das BAG nur einen kleinen Teil
für rechtmäßig 11); es behindert durch Reglementierung des Ver-
fahrens 12) die kollektive Interessenwahrung und schafft durch
Formulierung unbestimmter Tatbestandsmerkmale zusätzliche Haf-
tungsrisiken.
Diese Begrenzungen des Streikrechts erlaubten eines jedoch nicht:
die inhaltliche Kontrolle der gewerkschaftlichen Forderungen.
Diese Möglichkeit hatte zur Zeit der Weimarer Republik in Form
der Zwangsschlichtung bestanden, mit der seit Mitte der zwanziger
Jahre praktisch jeder größere Lohnstreik beendet wurde 13).
Grundlage hierfür war die Verordnung über das Schlichtungswesen
vom 30.10.1923 (SchliVO), die neben dem Schlichtungsverfahren auf
Antrag einer Partei die Möglichkeit zur Einleitung der Schlich-
tung von Amts wegen vorsah. Die höhere Schlichtungsbehörde konnte
den nicht von beiden Parteien angenommenen Schiedsspruch für ver-
bindlich erklären, wenn die in ihm getroffene Regelung bei ge-
rechter Abwägung der Interessen für beider Teile der Billigkeit
entsprach und ihre Durchführung aus wirtschaftlichen und sozialen
Gründen erforderlich war (§ 6 Abs. 1 SchliVO). Ein solches Ver-
fahren war nach 1945 nicht wieder eingeführt worden. Das hatte
verschiedene Gründe, die hier nur angedeutet werden können. Ein-
mal entwickelten sich die Klassenauseinandersetzungen, die unter
den Pressionen des Nazi-Reichs gänzlich zum Erliegen gekommen wa-
ren, in den westlichen Besatzungszonen nur sehr begrenzt, weil
die Mehrzahl der Arbeiter angesichts der unmittelbar erlebten Not
und in der irrigen Erwartung, daß das kapitalistische System sich
nicht mehr rekonstituieren könnte, zum Mittel des Streiks nur ge-
gen Demontagen und für bessere Lebensmittelversorgung griffen.
Zum anderen wirkten in den Gewerkschaftsführungen Männer auf ent-
scheidenden Positionen mit, die in der Weimarer Republik das Pro-
gramm der "Wirtschaftsdemokratie" verfochten hatten und z.T.
"unter dem besonderen Schutz" der amerikanischen Besatzungsmacht
standen, und schließlich wurde die von sozialistischen und kommu-
nistischen Arbeitern getragene Basisbewegung von den westlichen
Besatzungsmächten entsprechend behindert 14). Die stetige wirt-
schaftliche Aufwärtsentwicklung in der BRD, die dazu führte, daß
Löhne und Gehälter fast ohne Streiks 15) über mehr als ein Jahr-
zehnt (1949-1951) hinweg kontinuierlich stiegen 16) und die seit
1955 nahezu vergessene Arbeitslosigkeit verfestigten den Zustand
unentwickelter Klassenauseinandersetzungen, die "Sozialpartner-
schaft". Ließen das gewerkschaftliche Wohlverhalten und eine
weitgehend krisenfreie Entwicklung der Wirtschaft eine inhalt-
liche Kontrolle der gewerkschaftlichen Streikforderungen zunächst
entbehrlich erscheinen, so engte die Rechtsprechung in ziemlich
unmittelbarer Widerspiegelung der gesellschaftlichen Machtver-
hältnisse das Streikrecht von den Randgebieten her ein und nahm
es vor allem den Belegschaften, die es ja auch nur in nicht
nennenswertem Umfang ausgeübt hatten.
Die Wirtschaftskrise von 1966/67 brachte einen Umschwung des so-
zialen Klimas in der BRD. Der unmittelbare Niederschlag dieser
widerspruchsvollen und konfliktreichen Situation war das sog.
Stabilitätsgesetz von 1967 17), mit dem die Monopole und der
Staat durch straffere Formierung ihrer Kräfte der Lage Herr zu
werden versuchten. Als staatliche Instanzen, denen die Durchfüh-
rung der "erforderlichen Maßnahmen" obliegt, benennt das Gesetz
die Bundesregierung, Landesregierung und einzelne Minister, hinzu
kommt die Bundesbank. Nirgends aufgeführt sind die Gerichte all-
gemein oder auch nur die Obersten Bundesgerichte. Mit der Ent-
scheidung des GS des BAG vom 21.4.71 läßt sich nun die These auf-
stellen, daß jedenfalls das BAG sich selbst in zunehmendem Maß
als Krisensteuerungsorgan des 'staatsinterventionistisch dauerre-
gulierten Kapitalismus' versteht und entsprechend handelt 18).
Mag zunächst der Rekurs des BAG auf den Verhältnismäßigkeits-
grundsatz, die "wirtschaftlichen Gegebenheiten" und das
"Gemeinwohl" nur wie die Erweiterung des schon 1955 aufgestellten
Katalogs unbestimmter Tatbestandsmerkmale wirken, so zeigt sich
doch bei näherem Hinsehen der grundlegende Unterschied: Was
"Arbeitsbedingungen", wann die Verhandlungsmöglichkeiten "ausge-
schöpft" sind, welcher Streik "fair" geführt wird, konkretisiert
sich nach einigen Entscheidungen, läßt sich mit Hilfe von
rechtswissenschaftlichen Stellungnahmen einigermaßen prognosti-
zieren und betrifft vor allem nicht den I n h a l t eines
Streiks um höheren Lohn. Die "wirtschaftlichen Gegebenheiten" da-
gegen ändern sich - immer schneller, entsprechend dem Zyklus ka-
pitalistischer Krisen - und lassen sich erst im Nachhinein, erst
nach dem Streik, definieren, denn die Lohnsumme ist Teil der
"wirtschaftlichen Gegebenheiten". Unter welchen Umständen das nie
definierte Gemeinwohl, im Sinne des BAG wahrscheinlich als Funk-
tionsfähigkeit "unseres Wertsystems" zu verstehen, offensichtlich
"verletzt" wird, kann kein Mensch sagen, denn jeder nicht auf
engstem Raum begrenzte Streik kann wegen der Monopolisierung der
Wirtschaft Konsequenzen auch für die nicht unmittelbar betroffe-
nen Wirtschaftszweige haben.
Das BAG hat sich damit formal eine Handhabe geschaffen, Streiks
nach Tatbestandsmerkmalen zu beurteilen, die inhaltlich erst nach
Beendigung des Arbeitskampfes, wahrscheinlich nur nach geraumer
Zeit, aufzufüllen sind. Das Risiko für die Gewerkschaften ist un-
geheuer.
Es mindert sich allerdings, geht sogar gegen Null, wenn die Ge-
werkschaften bei der Aufstellung ihrer Lohnforderungen "das Ur-
teil möglichst unabhängiger sachverständiger Stellen zu Hilfe
nehmen", den "Sachverständigenrat zur Begutachtung der wirt-
schaftlichen Entwicklung und die Deutsche Bundesbank daneben
vielleicht auch einige Konjunkturinstitute" 19). Hier zieht also
einer der Hohen Priester des Kapitals 20) die vom BAG selbst noch
nicht ausgesprochenen und von dessen Präsidenten als Privatmann
bestrittenen 21) Konsequenzen: Die Bindung der Streikforderung an
den "für die nächste Zeit zu erwartenden Produktivitätsfort-
schritt" 22), den der Sachverständigenrat jeweils in verbindliche
Orientierungsdaten umsetzt. 23) Unter diesen Umständen schiede
der Streik auch formell als Mittel zur graduellen Umverteilung
gesellschaftlichen Reichtums definitiv aus; ob er es materiell je
gewesen ist, mag hier offen bleiben. Für das Kapital weit wichti-
ger aber wäre, daß dann überhaupt nicht mehr gestreikt würde,
denn an die in ihrem Interesse aufgestellten Orientierungsdaten
würden sich die Unternehmer natürlich halten. Der Streik, der "in
unserer verflochtenen und wechselseitig abhängigen Gesellschaft"
(24) als Störfaktor systemgefährdend wirken kann, gehörte der Ge-
schichte an.
Daß eine solche gesellschaftliche Veränderung, wie sie die Ab-
schaffung der wirksamsten Waffe der Arbeiterschaft im Kapitalis-
mus bedeuten würde, nicht, jedenfalls nicht endgültig, von der
Rechtsprechung als einem Überbauphänomen bewirkt werden kann,
wenn sich an der gesellschaftlichen Basis die Kräfteverhältnisse
nicht entsprechend zulasten der Arbeiterklasse verschoben haben,
ist klar. Eine Reihe von Indizien sprechen dagegen, daß eine der-
artige Schwächung der Lohnabhängigen und ihrer Organisationen
eingetreten ist, nicht zuletzt das Zunehmen nichtgewerkschaftli-
cher Streiks in den letzten fünf Jahren.
Als Versuch zur (mindestens zeitweisen) Unterdrückung der Arbei-
terschaft muß die im Beschluß vom 21.4.1971 angelegte weitere Be-
schränkung des Streikrechts dennoch sehr ernst genommen werden,
ist sie doch in einem bedrohlichen gesellschaftlichen Kontext zu
sehen. Dieser stellt sich für das Streikrecht einmal dar in dem
Versuch zur Schaffung eines einheitlichen Dienstrechts für alle
im öffentlichen Dienst stehenden Arbeiter, Angestellten und Beam-
ten. Dieser Versuch ist insofern in ein konkretes Stadium getre-
ten, als die von der Bundesregierung eingesetzte Sachverständi-
genkommission ihren Bericht bereits erstattet hat. 25) Die Kom-
mission empfiehlt ein einheitliches Dienstrecht; die Mehrheit der
Mitglieder, 10 von 19, empfiehlt die Beseitigung tarifvertragli-
cher Regelungen im öffentlichen Dienst und hält das Streikrecht
auch der Arbeiter und Angestellten - daß der Beamtenstreik verbo-
ten ist, ist ohnehin herrschende Lehre - für unerwünscht und un-
gerechtfertigt. 26) Zieht man die von Lohnrunde zu Lohnrunde mas-
siver werdenden stattlichen Einschüchterungsversuche gegenüber
der ÖTV in die Betrachtung mit ein, zeigt sich für den Bereich
des Arbeitsrechts ebenfalls eine Verschärfung der Klassenausein-
andersetzungen. Den Scheinerfolgen in der Rechtsprechung stehen
jedoch erhebliche Geländeverluste des Kapitals an der Basis ge-
genüber.
Der schon 1963 vom BAG offiziell totgesagte "wilde Streik" 27)
hat seit den September-Streiks von 1969 eine Wiederbelebung er-
fahren, mit der wohl niemand, schon gar nicht das BAG, gerechnet
hatte. Diese sporadisch geführten Arbeitskämpfe haben mehrere
Wirkungen: Den Gewerkschaften machen sie deutlich, daß an der be-
trieblichen Basis erhebliche Unzufriedenheit mit der offiziellen-
Tarifpolitik herrscht; damit kann die Basis unter Umständen ein
härteres Auftreten der Gewerkschaft erzwingen. Andererseits wird
der Handlungsspielraum der Gewerkschaften gegenüber den Unterneh-
mern erweitert, denn jene können bei den Tarifauseinandersetzun-
gen auf die Aktionsbereitschaft der Basis hinweisen und deutlich
machen, daß zu niedrige Abschlüsse die für das Kapital wichtigste
Funktion des Tarifvertrages gefährden: Lohnstop zu sein für die
Dauer des Vertrages.
Schließlich wird der lähmende Legalismus vieler Gewerkschafts-
funktionäre erschüttert: Offenbar kann doch sein, was nicht sein
darf, denn trotz massiver Drohungen betroffener Unternehmer ist
von Schadensersatzklagen gegen streikende Belegschaften nichts
bekannt geworden - und das heißt, es gab keine. Auch Kündigungen
einzelner Arbeiter oder - Angestellter sind z.B. im Anschluß an
die September-Streiks von 1969 nicht vorgekommen. 28) Dem Verfas-
ser ist allerdings bekannt, daß damalige Streikführer ein oder
zwei Jahre später aus ganz anderen Gründen, z.B. lange Fehlzeiten
wegen Krankheit, entlassen worden sind; das waren aber Einzel-
fälle. Im Februar 1973 entließ die Firma Hoesch in Dortmund acht
Betriebsratsmitglieder und Vertrauensleute nach einer im wesent-
lichen erfolglosen spontanen Arbeitsniederlegung. Diese Maßnahme
erwies sich jedoch als schwere Fehlkalkulation des Managements:
"Eine breite Solidaritätsbewegung, die Androhung neuer Streiks
und eine Intervention des IG-Metall-Vorstandes, der sich zwar von
den Betroffenen distanzierte, aber aus "übergeordneten Gründen"
die Wiedereinstellung forderte, bewog die Hoesch-Leitung zum Ein-
lenken." 29)
Die Annahme liegt nahe, daß solcherlei erfolgreiche Basis-Aktivi-
täten gegen "höchstrichterliche Rechtssätze" - zusammen mit ande-
ren Faktoren, von denen der gewichtigste sicher die Erfahrung der
IG Metall im Tarifkonflikt des Jahres 1971 in Baden-Württemberg
war, in dem die Unternehmer 300 000 Arbeiter aussperrten -
e i n e Ursache bildeten für ein sowohl in der Geschichte der
westdeutschen Arbeiterbewegung seit 1945 als auch in der Ge-
schichte der westdeutschen Sozialwissenschaften, insbesondere der
Rechtswissenschaft, spektakuläres Ereignis: Der wissenschaftliche
Kongreß über "Streik und Aussperrung", den die IG-Metall vom 13.
bis zum 15. September 1973 in München veranstaltete, ermöglichte
Gewerkschaftsfunktionären gemeinsam mit gewerkschaftlich orien-
tierten Wissenschaftlern konzentrierte öffentliche Kritik an der
Rechtsprechung des BAG allgemein und im besonderen an den Streik-
Entscheidungen und an der Zulassung der Aussperrung. Die Kritik
beschränkte sich nicht auf die hierzulande übliche und zugelas-
sene systemimmanente Methodenkritik ("zu unbestimmt formulierter
Rechtssatz", "nicht hinreichend durchdachte Konstruktion"), son-
dern stellte den Klassencharakter sowohl der Rechtsprechung (vor
allem Wolfgang Däubler) als auch der "herrschenden Lehre"
(Roderich Wahsner und - besonders pointiert - Reinhard Hoffmann:
"Die behauptete, scheinbar unparteiische "Objektivität" der
Rechtswissenschaft... entpuppt sich so als die allerdings exi-
stenznotwendige Lebenslüge der bürgerlichen Arbeitsrechtswissen-
schaft, die die Indienstnahme jener Rechtswissenschaft für die
Unternehmerherrschaft zwar schwerer erkennbar werden läßt...,
aber doch nicht ausschließt.") ins Zentrum der Betrachtung. Dem
entsprach denn auch die Aufregung in der etablierten Arbeits-
rechtswissenschaft, die bekanntlich gern auch von Gewerkschaften
in Auftrag gegebene Gutachten "mitnimmt" (Geld stinkt nicht!),
und die Abwehrversuche der "herrschenden Lehre" reichten bis zu
Denunziationen. 30)
Daß mit e i n e m solchen Kongreß der viel berufene gewerk-
schaftliche Legalismus der Vergangenheit angehört, ist ebensowe-
nig zu erwarten, wie die Vermutung gerechtfertigt ist, "daß
(diese Tagung) ... nicht der Beginn einer gewerkschaftlichen
Neuorientierung sein sollte, sondern man vielmehr der gewerk-
schaftliche Basis kämpferisches Bemühen gegenüber den Herrschen-
den demonstrieren wollte" 31). Zwar macht eine Schwalbe bekannt-
lich noch keinen Sommer, aber vielleicht kann man in dem Umstand,
daß die IG Metall trotz der Anfeindungen das ungekürzte Protokoll
des Kongresses in einem relativ preiswerten Buch hat erscheinen
lassen, 32) schon eine zweite sehen. Sicherlich ist es nicht
übertrieben, diesen Kongreß "als ein(en) Fortschritt auf dem dor-
nigen Weg zur Veränderung der Gewerkschaften und ihres Verhält-
nisses zum bürgerlichen Staat" zu sehen 33).
2. Im sog. Individualarbeitsrecht.
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a) Ein Berliner Unternehmen verschickte Anfang dieses Jahres in
Abständen an achtunddreißig seiner ca. tausend Arbeiter folgendes
Schreiben:
"Wir haben in den Vierteljahresberichten und in Betriebsversamm-
lungen mehrfach daraufhingewiesen, daß die Fehlzeit aus Krank-
heits- oder anderen Gründen in unserem Werk B ständig sehr hoch
ist. Sie liegt höher als in unserem Werk S. und ist höher als die
durchschnittliche Fehlzeit der metallverarbeitenden Betriebe in
B.
Wir wollen prüfen, ob diejenigen Werksangehörigen, die in den
beiden Jahren 1972 und 1973 besonders häufig gefehlt haben, von
ihrer gesundheitlichen Verfassung her für eine weitere Beschäfti-
gung im Werk geeignet sind.
Bei Durchsicht Ihrer Fehlkarten für die Jahre 1972 und 1973 ist
uns aufgefallen, daß Sie an ... Tagen aus Krankheits- und anderen
Gründen nicht anwesend waren (evtl. Kuraufenthalte oder Fehltage
durch Unfallfolge nicht eingerechnet). Bitte lassen Sie das Lohn-
büro bis spätestens ... wissen, worauf diese Fehlzeiten zurückzu-
führen sind und ob wir davon ausgehen können, daß Sie künftig Ih-
ren Aufgaben und Arbeiten - soweit man das voraussehen kann - be-
ständiger nachgehen können."
Solche Aktionen sind im Verlauf des Jahres 1974 so häufig an den
verschiedensten Orten der BRD durchgeführt worden, daß der Zusam-
menhang offenkundig ist - eine "konzertierte Aktion" des Kapi-
tals. In Bremen haben der "Bremer Vulkan", eine große Schiffbau-
und Maschinenfabrik, und die Klöckner-Werke ähnliche Schreiben an
die Arbeiter und Angestellten versandt, und der Verfasser kennt
Briefe kleinerer Firmen aus anderen Stätten, von denen manche so
schließen: "Durch diesen Brief sollen Sie nicht veranlaßt werden,
in begründeten Fällen von einem Besuch bei Ihrem Arzt abzusehen."
Die Folgen einer solchen Kampagne auf die Lohnabhängigen kann man
sich gerade in der gegenwärtigen Situation auf dem Arbeitsmarkt
ohne große Anstrengung vorstellen: selbstzerstörerische Arbeits-
wut, die sich darin äußert, daß selbst schwerkranke Arbeiter sich
nicht krank schreiben lassen, sondern bis zum physischen Zusam-
menbruch weiterarbeiten.
Von der Rechtsprechung ist keine Abhilfe zu erwarten.
Die Kündigung im einzelnen Fall, die der in den Briefen enthalte-
nen Drohung zusätzliches Gewicht verleiht, kann zwar mit der Kün-
digungsschutzklage in der Regel, d.h. wenn die rein formalen Vor-
aussetzungen des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, an-
gegriffen werden. Meist wird dieses Vorgehen aber erfolglos blei-
ben, denn die Unternehmer wählen "Fälle" aus, in denen aufgrund
ständiger Rechtsprechung von vornherein ziemlich sicher ist, daß
das Gericht die Klage des Gekündigten abweisen wird. Dies läßt
sich verhältnismäßig leicht vorausberechnen, weil das BAG und die
LAGe in der Vergangenheit ihre Entscheidungen mit konkreten Anga-
ben über Fehltage in einem bestimmten Zeitraum begründet haben
34). Der Versuch, durch den Nachweis individueller Besonderhei-
ten, z.B. Kompensation der Fehlzeiten durch Überstunden, Ursäch-
lichkeit betrieblicher Verhältnisse für krankheitsbedingte Fehl-
zeiten, ist mehrfach fehlgeschlagen. 35)
Gegen das Schreiben selbst ist i n d i v i d u e l l e Gegen-
wehr sinnlos, denn wenn es einmal im Betrieb bekannt geworden
ist, entfaltet es von selbst die vom Unternehmer gewollte Wirk-
samkeit, abgesehen davon, daß die Arbeitsgerichte entsprechende
Klagen wahrscheinlich "mangels Anspruchsgrundlage" wahrscheinlich
ausweisen würden; tatsächlich steht ja auch in keiner Rechtsnorm
ausdrücklich geschrieben, daß eine solche Maßnahme unzulässig
ist. Die r e c h t l i c h e Möglichkeit, k o l l e k t i-
v e n Widerstand gegen die Leben und Gesundheit der Lohnab-
hängigen gefährdende Aktion der Unternehmer zu leisten, ist
bereits abgeblockt. In dem am Anfang dieses Abschnitts ge-
schilderten Berliner Fall hat das Arbeitsgericht durch Beschluß
vom 3.4.1974 entschieden, daß die Versendung des Briefes keine
der Mitbestimmung des Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1, Nr. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) unterliegende Maßnahme sei.
36) Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Der Betriebsrat hat,
soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht,
in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeit-
nehmer im Betrieb;
2. ..."
Die wesentlichen Entscheidungsgründe des Gerichts sollen hier
kurz wiedergegeben werden, um das Argumentationsniveau exempla-
risch deutlich zu machen und damit zugleich vor übertriebenen
Hoffnungen auf die Wirksamkeit sozialwissenschaftlicher Erwägun-
gen in arbeitsrechtlichen Konflikten zu warnen:
"D i e M i t b e s t i m m u n g i n F r a g e n d e r
O r d n u n g d e s B e t r i e b e s b e z i e h t s i c h,
wie aus der Beifügung der Worte "und des Verhaltens der Arbeit-
nehmer im Betrieb" zu entnehmen ist, a l l e i n a u f d a s
die ä u ß e r e O r d n u n g d e s B e t r i e b e s b e-
r ü h r e n d e V e r h a l t e n d e r A r b e i t n e h-
m e r (hier folgen Zitate aus der Literatur). Bei den mitbestim-
mungspflichtigen Maßnahmen des Arbeitgebers muß es sich um solche
handeln, die bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken
vieler Menschen im Betrieb geeignet und dazu bestimmt sind, die
Voraussetzungen für ein gedeihliches Funktionieren des Betriebes
und einen möglichst reibungslosen Ablauf des betrieblichen Lebens
zu gewährleisten (Literaturzitat).
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragsgegnerin (dem
Unternehmen, der Verf.) handelt es sich bei dem Versenden der
fraglichen Schreiben weder um eine Anordnung des Arbeitgebers,
die zur Regelung des betrieblichen Ablaufs geeignet ist, noch um
eine Maßnahme, die der Regelung der äußeren Ordnung des Betriebes
dient. Zweck der Maßnahme ist lediglich, von den betroffenen Ar-
beitnehmern, zu denen nur ein geringer Prozentsatz der Beleg-
schaft gehört, zu erfahren, ob der betreffende Arbeitnehmer wegen
seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten in Zukunft die ihm übertra-
genen ... Arbeiten verrichten kann. Insoweit handelt es sich,
wenn überhaupt, allenfalls um Maßnahmen des Arbeitgebers, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen und
nicht um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (Literatur-
zitat). Es liegt lediglich, wie bereits angedeutet, an sich nicht
einmal eine Anordnung oder Regelung vor, weil hinsichtlich etwa
zu treffender Maßnahmen des Arbeitgebers in dem fraglichen
Schreiben keine Rechtsfolgen angeführt oder auch nur angedeutet
(!) worden sind. Es besteht ein berechtigtes Interesse des
Arbeitgebers, sich darüber Klarheit zu verschaffen, bei welchen
Arbeitnehmern in welcher Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht
mit einer Dienstleistung gerechnet werden kann, um die ent-
sprechenden Dispositionen treffen zu können (!)."
Diese Sätze sprechen für sich; eine Kommentierung erübrigt sich,
so reizvoll es auch wäre, allein von der Sprache her sich Zugang
zu den Vorstellungen dieses Richters vom Geschehen in der Produk-
tionssphäre zu verschaffen.
Auch in diesem Bereich ist für die Lohnabhängigen aber das juri-
stische Wort nicht notwendig das letzte.
Die Waffe des spontanen Streiks auf Betriebsebene wird nämlich
nicht nur zur Unterstützung der Gewerkschaft im Tarifkonflikt
oder als Reaktion auf unzureichende Tarifabschlüsse der Gewerk-
schaften eingesetzt, sondern jedenfalls von stark politisierten
Belegschaften auch bei innerbetrieblichen Konflikten. 37).In der
Praxis ereignen sich sowohl Solidaritätsstreiks mit dem Ziel, den
Unternehmer zur Wiedereinstellung des entlassenen Kollegen zu
zwingen 38), als auch Streiks mit sog. qualitativen Forderungen;
zur letzten Gruppe gehören Arbeitsniederlegungen gegen ver-
schärfte Arbeitsbelastung, z.B. über ein neues Zeitnehmersystem.
39)
Die hier behandelten Fälle der Gesundheitsgefährdung durch Erzeu-
gung von Angst um den Arbeitsplatz liegen auf beiden Ebenen; die
Entlassung eines Kollegen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten
kann zu einem Solidaritätsstreik führen, bei dem zugleich die
Forderung nach Rücknahme der an andere Kollegen gerichteten
Briefe erhoben wird.
In den Gewerkschaften entwickelt sich gleichfalls ein Bewußtsein
für das Problem des Gesundheitsverschleißes am Arbeitsplatz, das
mit der Unzufriedenheit über die zunehmende Belastung im Produk-
tionsprozeß korrespondiert. Der von der IG Metall geführte Streik
der Metallarbeiter in Nordwürttemberg/Nordbaden im Herbst 1973,
bei dem es unter anderem um Erholzeiten von sechs bis zwölf Minu-
ten pro Stunde, individuelle Verdienstsicherung von 140% der ta-
riflichen Akkordleistung bei Akkord- bzw. Prämienarbeitern, Ver-
bot von Taktzeiten unter 1,5 Minuten, Verdienstgarantie und bes-
seren Kündigungsschutz für ältere Arbeiter ging, ist dafür ein
Beweis! 40) Die Androhung der Kündigung wegen krankheitsbedingter
Fehlzeiten gehört zu diesem Komplex. Vieles spricht dafür, daß
der Kampf gegen diese Form des Gesundheitsverschleißes in die be-
trieblichen und gewerkschaftlichen Forderungen der nächsten Zu-
kunft eingehen wird. 41) Man muß sich allerdings darüber klar
sein, daß unter den Bedingungen kapitalistischer Produktion die
Kündigung wegen Krankheit mit anschließender langer Arbeitslosig-
keit ein unlösbares Strukturproblem bleibt.
b) Immer noch im Bereich der Rechtsprechung und damit auch des
Individualarbeitsrechts - im weiteren Sinne allerdings, weil es
sich noch vorwiegend um Beamtenrecht handelt, das nach der her-
kömmlichen Schubkasteneinteilung zum öffentlichen Recht und nicht
zum - privatrechtlichen - Arbeitsrecht gehört - angesiedelt ist
das Problem der "Radikalen" im öffentlichen Dienst. Ihren vorläu-
figen Höhepunkt hat die rechtliche Auseinandersetzung um die
Frage, ob Mitgliedern nicht verbotener Vereine und nicht vom Bun-
desverfassungsgericht aufgelöster Parteien der Zugang zu Stellen
im öffentlichen Dienst mit der Begründung versagt werden darf,
diese Organisationen seien "verfassungsfeindlich", eine bekannt-
lich im Grundgesetz nicht vorgesehene Kategorie, mit der Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar 1975 II C
68.73 - im Rechtsstreit der Lehrerin Anne Lenhart gegen das Land
Rheinland-Pfalz erreicht.
Bekanntlich ging es in dem Prozeß um die Einstellung von Frau
Lenhart, die 1972 ihre Erste Lehrerprüfung abgelegt hatte, in das
Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin im Volksschuldienst. Das
Kultusministerium hatte die Einstellung mit der Begründung abge-
lehnt, Frau Lenhart habe "nicht nur der Spartakus MSB-Gruppe der
Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Worms angehört und (sei)
seit dem Frühjahr 1971 Mitglied der DKP ..., sondern (habe) auch
durch Teilnahme an Agitationsveranstaltungen und (als) Verfas-
serin von Flugblättern über ihre Mitgliedschaft hinaus aktives
Engagement für diese Organisationen verfassungsfeindlicher Ziel-
setzung unter Beweis gestellt..."; infolgedessen könne von ihr
"nicht erwartet werden, daß sie sich zur freiheitlich-demokrati-
schen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und jeder-
zeit für deren Erhaltung eintreten (werde)". 42)
Die hier ca. 60 Schreibmaschinenseiten umfassende Begründung des
die hiergegen gerichtete Klage abweisenden Urteils des Bundesver-
waltungsgerichtes kann hier nicht analyisert werden. Indessen
lassen sich die entscheidenden Erwägungen des Gerichts wiederge-
ben, und zu diesen kann etwas gesagt werden:
"Das Berufungsgericht (das Oberverwaltungsgericht Rheinland-
Pfalz, das die Klage von Frau Lenhart ebenfalls schon abgewiesen
hatte - J.M.) hat seiner Entscheidung somit, wie nach den vorste-
henden Ausführungen geboten ist, das individuelle Verhalten der
Klägerin zugrunde gelegt. Es hat aus diesem Verhalten - nämlich
daraus, daß die Klägerin freiwillig der DKP beitrat, obgleich ihr
bekannt war, daß die Bundesregierung die Ziele dieser politischen
Partei für verfassungswidrig hält, und daraus, daß sie sich durch
den Parteibeitritt zum aktiven Einsatz für diese Ziele sogar im
Rahmen der von ihr künftig auszuübenden Lehrtätigkeit verpflich-
tete - den Schluß gezogen, daß die Klägerin sich zu den Zielen
der DKP bekenne und sich ihrer Durchsetzung verpflichtet fühle.
Dieser Schluß, der nach den Darlegungen des Berufungsgerichtes
durch die Kandidatur der Klägerin im Bundestagswahlkampf und
durch das in der Beschäftigung der Klägerin im DKP-Kreisbüro (als
Halbtags-Schreibkraft, d. Verf.) zum Ausdruck gebrachte Vertrauen
der Partei nur "unterstrichen", nämlich bestätigt wird, ist in
tatsächlicher Hinsicht möglich. Auch die Darlegungen des Beru-
fungsgerichtes, daß die Ziele der DKP, zu denen sich die Klägerin
bekenne - sozialistische Revolution und Diktatur des Proletariats
(Herrschaft der Arbeiterklasse) -, mit der freiheitlichen demo-
kratischen Grundordnung unvereinbar seien, geben zu Bedenken kei-
nen Anlaß." 43)
Der für Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes zuständige 2.
Senat des Bundesverwaltungsgerichtes, dessen reaktionäre Grund-
einstellung seit langem bekannt und sogar schon bei hohen Beamten
und Richtern, die über den Verdacht der Progressivität wirklich
erhaben sind, auf Protest gestoßen ist, setzt damit das Parteien-
privileg, das nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG die Entscheidung über
die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundes-
verfassungsgericht einräumt, praktisch außer Kraft. Es genügt,
daß die (d.h. natürlich: j e d e) B u n d e s r e g i e-
r u n g, die nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
nur dazu berechtigt ist, einen entsprechenden Antrag an das
Bundesverfassungsgericht zu stellen, eine Partei f ü r v e r-
f a s s u n g s w i d r i g h ä l t, damit jedes einzelne Mit-
glied dieser Partei so behandelt werden darf, als sei die Partei
"von Rechts wegen" für verfassungswidrig erklärt worden.
Man braucht nur an die Anfragen der CDU/CSU im Bundestag und in
den Landtagen mit sozial-liberaler Mehrheit zu denken, in denen
jede Partei Aufklärung begehrte über die Haltung der Regierung
zum Liberalen Hochschulbund, zum Sozialistischen Hochschulbund
usw., um ermessen zu können, welche Vollmacht das Bundesverwal-
tungsgericht jeder beliebigen Regierung zur unauffälligen Liqui-
dation aller nicht reaktionären Parteien auf dem Wege der Exi-
stenzvernichtung ihrer Mitglieder gegeben hat.
Dennoch hat Anne Lenhart auf die Verfassungsbeschwerde zum Bun-
desverfassungsgericht verzichtet - als Jurist und sorgenvoller
Beobachter der Rechtsentwicklung in der BRD muß man - leider -
sagen: mit Recht. Wenn für die Verfassungsbeschwerde auch der 2.
Senat des Bundesverfassungsgerichts zuständig wäre 44), dem im
Gegensatz zu dem christlich-demokratisch majorisierten 1. Senat
eine gewisse Affinität zur sozial-liberalen Koalition nachgesagt
werden kann, wäre in der gegenwärtigen innenpolitischen Situa-
tion, in der - nicht verursacht, wohl aber veranlaßt durch anar-
chistische Anschläge - so ziemlich alles unter dem Etikett
"innere Sicherheit" propagandistisch verkauft werden kann, damit
zu rechnen, daß auch dieser Senat die Verfassungsbeschwerde zu-
rückweisen würde. Damit aber würde die der Bundesregierung und
den Landesregierungen äußerst unangenehme öffentliche Agitation
gegen den Radikalenbeschluß und dessen Handhabung wesentlich er-
schwert werden. Bevor eine solche Verfassungsbeschwerde mit einer
gewissen Aussicht auf Erfolg eingelegt werden kann, muß die Pro-
blematik vor ein g r ö ß e r e s g e w e r k s c h a f t l i-
c h e s Forum, mit anderen Worten: die organisierte Arbeiter-
bewegung muß in ihrer Gesamtheit oder wenigstens in ihrer weit
überwiegenden Mehrheit gegen die Berufsverbote Partei ergreifen.
Ohne die Aktivitäten auch des Vorstandes der GEW abwerten zu
wollen, ist klar, daß eine der kleinsten und schwächsten
Gewerkschaften, deren Streikbereitschaft mindestens problematisch
ist, gegenüber den "vereinigten Landesregierungen" und gegenüber
der Bundesregierung keine Chance hat, den "Radikalenerlaß" zu
Fall zu bringen. Nachhaltige Unterstützung der anderen DGB-
Gewerkschaften ist aber nur zu erwarten, wenn auch deren
Mitglieder in die Schußlinie geraten. Dies ist inzwischen der
Fall und wird auch der Basis immer deutlicher: Nach dem Boykott
der Unternehmer gegen gewerkschaftlich aktive Jugend Vertreter
häufen sich - begünstigt durch die Wirtschaftskrise in der BRD -
die Fälle von Disziplinierungen durch Kündigung wegen "Störung
des Betriebsfriedens", jenes aus der Hochzeit des Kalten Krieges
bekannte Deckwort für politisches Engagement im Betrieb. 45)
Sichere Prognosen lassen sich nicht stellen, aber das immerhin
dürfte feststehen: die Aussichten für eine Verfassungsbeschwerde
können nur besser werden - ob sie jemals g u t werden, ist
gegenwärtig nicht zu entscheiden.
II. Entwicklungen in der Gesetzgebung
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1. Das Gesetz über Konkursausfallgeld
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Der Konkurs des Unternehmens, die Kapitalvernichtung im Prozeß
zunehmender Konzentration, bedeutet für die Lohnabhängigen fast
immer den Verlust des Arbeitsplatzes mit allen Konsequenzen; nur
in seltenen Fällen werden Betriebsteile von einem anderen Unter-
nehmer derart übernommen, daß ein Teil der Arbeiter die Ar-
beitsplätze behalten kann. Diese Konsequenz ist in der kapitali-
stischen Wirtschaft unausweichlich.
Bis zum Sommer dieses Jahres traf die auf solche Weise arbeitslos
Gewordenen auch noch das volle Risiko für den von ihnen dem Un-
ternehmer "gestundeten" Arbeitslohn. Die Zahlungsschwierigkeiten
eines Unternehmers zeigen sich in der Regel zunächst darin, daß
er seiner Pflicht zur Abführung der sog. Sozialabgaben (Beiträge
zur Krankenversicherung, Rentenversicherung usw.) nicht mehr
nachkommt. Während er sich fieberhaft um neue Kredite bemüht, be-
ginnt er den Arbeitslohn zu stückeln. Der Lohn wird nicht mehr
voll für den vereinbarten Zeitraum ausgezahlt, obwohl am Fällig-
keitstermin die zu bezahlende Arbeit längst geleistet worden ist.
Schließlich werden die Ratenzahlungen immer kleiner, die Zeit-
spannen immer länger, die Versprechungen, man sei bald "über den
Berg", immer lauter. Dieser Betrug, der im strafrechtlichen Sinn
natürlich keiner ist, wird in der arbeitsrechtlichen Literatur
als Stundung bezeichnet 46), und der Verfasser kann sich genau
daran erinnern gelesen zu haben, unter Umständen seien die
Lohnabhängigen aufgrund ihrer Treuepflicht zu solchen
"Stundungen" sogar verpflichtet - nur läßt sich die Belegstelle
im Augenblick nicht auffinden. Zwar waren die Lohnforderungen im
Konkurs des Unternehmers nach § 61 Nr. 1 der Konkursordnung (KO)
bevorrechtigt, jedoch half dies den Arbeitern nur dann, wenn die
Konkursmasse zur Befriedigung der rückständigen Lohnforderungen
ausreichte. Das ist fast nie der Fall, weil alles, was irgendei-
nen Wert hat, längst nicht mehr dem Unternehmer gehört; Grund-
stücke und Maschinen sind den Banken als Kreditgebern
"sicherungsübereignet", das Rohmaterial und die Hilfsstoffe gehö-
ren noch den Lieferanten, weil diese sich das Eigentum daran
rechtswirksam "vorbehalten" haben, und soweit ihr Eigentum durch
Verarbeitung im juristischen Sinn untergegangen ist, § 950 BGB,
haben sie dafür Sorge getragen, daß sie sich rechtzeitig an der
Stelle befinden, wo es wieder auftaucht: sie haben sich rechts-
wirksam im voraus das Eigentum an dem neuen Produkt übertragen
lassen.
Das war der im wesentlichen unveränderte Zustand seit Beginn der
kapitalistischen Produktion, mögen sich auch die dogmatischen Fi-
guren, mit denen dieses Ergebnis juristisch begründet wird, geän-
dert haben.
In den letzten Jahren gab es vereinzelte Versuche von Gewerk-
schaftsjuristen oder der Arbeiterbewegung nahestehenden Wissen-
schaftlern, mit neuen Rechtskonstruktionen Abhilfe zugunsten der
Lohnabhängigen zu schaffen, jedoch griff die Rechtsprechung diese
nicht auf.
Offenbar im Hinblick auf die seit einiger Zeit ständig steigende
Zahl von Konkursen kleiner und mittlerer Unternehmer - eine Ent-
wicklung, welcher der an die Prinzipien des Kapitalismus gebun-
dene Staat zwangsläufig nicht entgegenwirken kann - entschloß
sich die sozial-liberale Regierung sehr kurzfristig, wenigstens
der von den Arbeitern als grobe Ungerechtigkeit empfundene Lohn-
prellerei entgegenzutreten. Dem Verfasser ist persönlich bekannt,
daß DGB-Gewerkschaften bei diesem Entschluß wahrscheinlich als
Auslöser, mindestens aber als Verstärker wirksam geworden sind.
Das am 20.7.1974 in Kraft getretene "Gesetz über Konkursausfall-
geld (3. Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)" vom
17.7.1974 47) verbessert die Rechtsstellung der Lohnabhängigen
durch die Einführung einer Konkursausfallversicherung im Rahmen
der Sozialversicherung. Ihnen steht "bei Zahlungsunfähigkeit
ihres Arbeitgebers... (ein) Anspruch auf Ausgleich ihres ausge-
fallenen Arbeitsentgelts (Konkursausfallgeld)" zu, § 141 a des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Nach § 141 b Abs. 1 AFG ist der
Anspruch auf Konkursausfallgeld abhängig von der Eröffnung des
Konkursverfahrens und dem Vorliegen eines rückständigen Lohnan-
spruchs für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursver-
fahrens. Auf weitere Einzelheiten braucht hier nicht eingegangen
zu werden. Das eilig abgefaßte Gesetz berücksichtigt die Interes-
sen der Lohnabhängigen an der Sicherung aller ihrer geldwerten
Ansprüche gegen den in Konkurs gefallenen Unternehmer nur mangel-
haft; so sind Abfindungsansprüche nach den §§ 9 und 10 des Kündi-
gungsschutzgesetzes und Ansprüche aus einem Sozialplan nach den
§§ 112, 113 BetrVG nicht ausdrücklich erwähnt. Wie nicht anders
zu erwarten, mehren sich die Stimmen in der Literatur, die diese
Ansprüche vom Schutz des neuen Gesetzes ausnehmen wollen. 48)
2. Der Entwurf eines Gesetzes über die
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Mitbestimmung der Arbeitnehmer 49)
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Im Rahmen dieser Abhandlung kann auf die grundsätzliche Problema-
tik der Mitbestimmung nicht eingegangen werden. Das ist umso eher
entbehrlich, als Wolfgang Gukelberger in Nr. 28 dieser Zeit-
schrift im Mai 1974 eine grundlegende "Kritik bürgerlicher Mitbe-
stimmungskonzeptionen" gegeben hat. 'Auch die Besonderheiten des
Regierungsentwurfs, der eine formelle Parität von Anteilseigner-
Vertretern und Vertretern der Lohnabhängigen im Aufsichtsrat
großer Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
usw. vorsieht, zugleich aber durch ein Aufspalten der Vertreter
der Lohnabhängigen in solche von Arbeitern, Angestellten und lei-
tenden Angestellten dafür Vorsorge trifft, daß die Interessenver-
tretung der Lohnabhängigen gegenüber der Interessenvertretung des
Kapitals materiell unterparitätisch bleibt, sollen hier nicht ab-
gehandelt werden. Vielmehr sollen in einem kurzen Abriß die Argu-
mente skizziert werden, die gegenwärtig wie ein Trommelfeuer auf
die sozial-liberale Koalition und den DGB niedergehen; die Argu-
mentationsmuster verdeutlichen, in welchem Maß sich das kapitali-
stische System in der BRD seit dem Inkrafttreten des Grundgeset-
zes verfestigt hat, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß dieser
Stabilisierungsprozeß bis zum Jahre 1949 schon weitgehend abge-
schlossen, das Grundgesetz mit seinem Sozialisierungsartikel
(Art. 15 GG) und seiner antifaschistischen und antimilitaristi-
schen Ausrichtung (Art. 139 GG) in gewisser Weise also bereits
"verspätet" war.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vertritt seit der Entschei-
dung vom 20.7.1954 über ein Investitionshilfegesetz 50) den
Standpunkt, das GG sei wirtschaftspolitisch neutral. Die ent-
scheidenden Formulierungen lauten:
"Das GG garantiert weder die wirtschaftspolitische Neutralität
der Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt noch eine nur mit markt-
konformen Mitteln zu steuernde "soziale Marktwirtschaft". Die
"wirtschaftspolitische Neutralität" des GG besteht lediglich
darin, daß sich der Verfassungsgeber nicht ausdrücklich für ein
bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden hat. Dies ermöglicht dem
Gesetzgeber, die ihm jeweils sachgemäß erscheinende Wirtschafts-
politik zu verfolgen, sofern er dabei das GG beachtet.
Die gegenwärtige Wirtschafts- und Sozialordnung ist zwar eine
nach dem GG mögliche Ordnung, keineswegs aber die allein mögli-
che. Sie beruht auf einer vom Willen des Gesetzgebers getragenen
wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidung, die durch eine
andere Entscheidung ersetzt oder durchbrochen werden kann. Daher
ist es verfassungsrechtlich ohne Bedeutung, ob das Investitions-
hilfegesetz im Einklang mit der bisherigen Wirtschafts- und So-
zialordnung steht und ob das zur Wirtschaftslenkung verwandte
Mittel "marktkonform" ist. 51)
Unter Berufung auf diese grundsätzliche Entscheidung hat das
BVerfG seine Haltung zur weitgehenden Freiheit des Gesetzgebers
bei wirtschaftspolitischen Problemen mehrfach bestätigt. 52) Wenn
Worte noch einen Sinn haben, kann das oben wiedergegebene Zitat
doch nur bedeuten, daß das mit Interpretationsgewalt hinsichtlich
des Grundgesetzes ausgestattete höchste Gericht im GG a l s
g a n z e m nirgendwo eine Festlegung auf die kapitalistische
Wirtschaftsform finden kann, also weder in der Garantie der
freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2), noch Inder Koalitions-
freiheit (Art. 9 Abs. 3) noch in der Berufsfreiheit (Art. 12)
noch in der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) noch in all diesen Ar-
tikeln zusammen noch in den Verfassungsentscheidungen des Art. 20
GG.
Zwanzig Jahre später sehen sich nur noch wenige Wissenschaftler
durch diese eindeutige, im Einklang mit der Entstehungsgeschichte
des Grundgesetzes befindliche Auslegung gehindert, nun sogar
d e n g e s e l l s c h a f t s r e c h t l i c h e n S t a-
t u s q u o, also z.B. die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
einer Aktiengesellschaft, als verfassungsrechtlich garantiert und
damit einer Erweiterung der Mitbestimmung auf Unternehmensebene
entgegenstehend anzusehen. Die nachfolgende Zusammenfassung der
entsprechenden Argumente vergröbert die auf hunderten von Seiten
ausgebreiteten Überlegungen zwangsläufig. Dem Zweck dieser
Darstellung, die Entfernung dieser Argumentationsmuster von dem
im GG beschlossenen Verfassungskompromiß wirtschaftspolitischer
Offenheit der Verfassungsordnung aufzuzeigen, steht eine
Reduzierung der Argumente auf ihre Grundlinien jedoch nicht ent-
gegen.
Eine Reihe von Wissenschaftlern erklärt die paritätische Mitbe-
stimmung wegen ihrer Auswirkungen auf die Zusammensetzung von Un-
ternehmensvorständen und Arbeitgeberverbänden (Stichwort: Gegner-
freiheit) sowie auf das Kräfteverhältnis der "sozialen Gegenspie-
ler" (Stichwort: soziale Überparität) schlichtweg für verfas-
sungswidrig. 53)
Andere vertreten die Auffassung, daß die Mitbestimmung solange
nicht verfassungswidrig sei, wie den Geboten der Gegnerfreiheit
und der sozialen Parität, die auch sie für verfassungsmäßig ge-
schützt halten, Rechnung getragen werde. Sie "retten" die paritä-
tische Mitbestimmung dadurch, daß sie sog. "konkurrenzlösende Re-
gelungen" vorschlagen. Diese sollen den Einfluß der Vertreter der
Lohnabhängigen in den Aufsichtsräten auf die Tarifpolitik der Un-
ternehmer, die als Domäne des Kapitals betrachtet wird, aus-
schließen; technisch soll dies über Veto- bzw. Zustimmungsrechte
der Vertreter der Kapitalinteressen und durch Umbildung der Ar-
beitgeberverbände in "Anteilseignerverbände" verwirklicht werden.
54)
Wieder andere Wissenschaftler meinen, zwar stehe das Grundrecht
der Koalitionsfreiheit der Einführung der paritätischen Mitbe-
stimmung nicht entgegen, diese habe jedoch zur Folge, daß der
verfassungsrechtliche Schutz des gewerkschaftlichen Streikrechts
entfalle. Dieses sei nämlich nur als sozialstaatlich gebotener
Kernbereich gewerkschaftlicher Betätigung garantiert. Komme als
gewerkschaftliche Gestaltungsmöglichkeit die Mitbestimmung hinzu,
bestehe kein Bedürfnis mehr für eine verfassungsrechtliche Absi-
cherung des gewerkschaftlichen Streikrechts im Verhältnis zu den
paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Das Streikrecht stehe dann
zur Disposition des einfachen Gesetzgebers. 55) Ob diese Vertre-
ter der herrschenden Meinung wirklich dem objektiven Interesse
des Kapitals dienen - sie wollen es natürlich gar nicht, ihnen
geht es vielmehr um die Freiheit allgemein, die der Gewerk-
schaftsstaat bedroht! -, ist mindestens zweifelhaft. Die Ambiva-
lenz, die in einer Ausdehnung der Mitbestimmung und damit auch in
einer Vergrößerung gewerkschaftlichen Einflusses auf die Unter-
nehmensleitungen liegt, ist offenkundig: Bei der in Jahrzehnten
festgefügten "Wirtschaftsfriedlichkeit" der DGB-Gewerkschaften
liegt in der sog. paritätischen Mitbestimmung auf Unternehmen-
sebene langfristig geradezu ein Angebot zur Kooperation, zum
"gemeinsamen Überwinden von Krisen", zur "Aufrechterhaltung unse-
rer Wirtschaftsordnung". Nur bei einem sich noch nicht einmal an-
deutenden Wandel des gesellschaftspolitischen Konzepts der orga-
nisierten Arbeiterbewegung in der BRD - die Bedingungen der Mög-
lichkeit einer solchen Veränderung können hier nicht erörtert
werden - wäre die Mitbestimmung e i n Instrument zur Aufhebung
der Herrschaft des Kapitals. Ob dem Kapital bei offenbar immer
kürzer werdendem Krisenzyklus wegen der naheliegenden Vorteile
der ersten Alternative nicht geradezu ein Zupacken auf die Mitbe-
stimmung anzuempfehlen wäre?!
Kurzfristig freilich wahrt die herrschende Meinung das Interesse
einzelner Kapitalisten an einer nicht durch die Wahrung von Ar-
beiterinteressen gehemmten Profitmaximierung. Vielleicht aber ist
es mit der Abwehr der erweiterten Mitbestimmung auch gar nicht so
ernst, und es bewährt sich nur wieder einmal das alte kapitali-
stische Prinzip, "der Arbeiterklasse und ihren Gewerkschaften
möglichst keine Zugeständnisse zu machen, um so im Ergebnis einen
optimalen Kompromiß zu erzielen". 56)
_____
1) Beispiel: Peter Kreutz: "Die Rechtsprechung des Bundesarbeits-
gerichts im Jahre 1972", in: ZEITSCHRIFT FÜR ARBEITSRECHT (ZfA),
1973, S. 321-397.
2) Beispiel: Dieter Reuter: "Die Entwicklung des arbeitsrechtli-
chen Schrifttums im Jahre 1973", in: ZEITSCHRIFT FÜR ARBEITS-
RECHT, 1974, S. 235-331.
3) Bundesarbeitsgericht, in: ARBEITSRECHTLICHE PRAXIS (AP), Nr.
43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
4) Beschluß v. 3.9.1968, ARBEITSRECHTLICHE PRAXIS, Nr. 39 zu Art.
9 GG Arbeitskampf. Näheres über die Entwicklung dieses Vorlagebe-
schlusses zum Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsge-
richts v. 21.4.1971 bei Joachim, in: Michael Kittner (Hrsg.),
STREIK UND AUSSPERRUNG, Protokoll der wissenschaftlichen Veran-
staltung der IG Metall vom 13. bis 15. September 1973 in München,
Frankfurt/M. 1974, nachfolgend zitiert: STREIK UND AUSSPERRUNG.
5) Zufällig bieten solche Marginalien der höchstrichterlichen
Rechtsprechung öfters Anlaß für gesellschaftspolitische Entschei-
dungen von erheblicher Tragweite. So hat z.B. das Bundesverfas-
sungsgericht die Frage, ob auch Organisationen der Lohnabhängi-
gen, die ihre Forderungen nur "friedlich", also unter Verzicht
auf Streik, "durchsetzen", tariffähig seien, anhand eines Streits
entschieden, in dem es um einen nach seinen Angaben 40 000 Mit-
glieder umfassenden Verband katholischer Hausgehilfinnen ging,
BVerfGE 18, 18. Später, wenn gesellschaftlich relevante Organisa-
tionen der Lohnabhängigen tangiert sind, ergibt sich die Ent-
scheidung dann zwangsläufig aus dem Präjudiz.
6) Bundesarbeitsgericht, in: ARBEITSRECHTLICHE PRAXIS (AP), Nr.
43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Bl. 6 Rückseite, Hervorhebung v.
Verf.
7) AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
8) Vgl. Rajewski: ARBEITSKAMPFRECHT IN DER BUNDESREPUBLIK, Frank-
furt/ M. 1970, S. 55 ff.; mein Aufsatz "Der Rechtsbegriff der
'sozialen Adäquanz' - ein Vehikel des sozialen Wandels?", in: ZUR
EFFEKTIVITÄT DES RECHTS, Jahrb. f. Rechtssoziologie und Rechts-
theorie, Bd. 3, Düsseldorf 1972, S. 139 ff., 149 ff.
9) Bundesarbeitsgericht, in: ARBEITSRECHTLICHE PRAXIS, Nr. 1, 32,
34, 41 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
10) Nipperdey: LEHRBUCH DES ARBEITSRECHTS, 2. Bd., 2. Halbbd., 7.
Aufl., Berlin und Frankfurt/M. 1970, § 49 B I S. 998.
11) Vgl. Däubler, in: STREIK UND AUSSPERRUNG, a.a.O., S. 435.
12) Zutreffend: Schwegler, GMH 1972, S. 307 ff.
13) Vgl. Nikisch, "Die Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten",
in: HUNDERT JAHRE DEUTSCHES RECHTSLEBEN, Festschr. Dt. Juristen-
tag, Karlsruhe 1960, S. 330.
14) Nachweise in meinem Aufsatz "Der Rechtsbegriff der 'sozialen
Adäquanz' ...", a.a.O., S. 172 ff.
15) Ebenda, S. 183.
16) Neelsen: WIRTSCHAFTSGESCHICHTE DER BRD, Berlin (DDR) 1971, S.
190.
17) BGBl. I (1967), S. 582 ff.
18) Näheres hierzu in meinem Aufsatz "Von der 'sozialen Adäquanz'
zur 'Verhältnismäßigkeit der Kampfmaßnahmen'", in: ZEITSCHRIFT
FÜR RECHTSPOLITIK, 1974, S. 253 ff.
19) Rasch: "Grenzen des Streikrechts", in: BETRIEBS-BERATER (BB),
1974, S. 1217 ff., 1218.
20) H. Rasch, Dr. jur., Honorarprofessor im Fachbereich Rechts-
wissenschaft der Universität Frankfurt/Main seit 1957, vor etwa
10 Jahren Syndikus der "Berliner Handelsgesellschaft", einer In-
dustriebank, tritt ständig mit reaktionären Artikeln an die Öf-
fentlichkeit; weiteres Beispiel: "Die 'Parität' im Recht der
Großunternehmen", BB 1974, S. 532 ff.
21) RECHT DER ARBEIT (RdA) 1971, S. 321 ff., 324.
22) Rasch: "Grenzen des Streikrechts", a.a.O., S. 1219 lk. Sp.
23) Rasch, a.a.O.
24) Zitat aus dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsge-
richts, in: ARBEITSRECHTLICHE PRAXIS, Nr. 43.
25) Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienst-
rechts, Bericht der Kommission, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-
Baden 1973.
26) Ebenda, S. 342 ff., 345.
27) Bundesarbeitsgericht, ARBEITSRECHTLICHE PRAXIS, Nr. 32 zu
Art. 9 GG Arbeitskampf.
28) M. Kittner, in: BETRIEBS-BERATER, 1974, S. 1490; weitere
Nachweise BGBl. I (1967), S. 582 ff.
29) E. Schmidt, in: GEWERKSCHAFTEN UND KLASSENKAMPF, Kritisches
Jahrbuch '73, Frankfurt/M. 1973, S. 35.
30) Vgl. W. Däubler: "Das soziale Ideal des Bundesarbeitsge-
richts, in Streik und Aussperrung", Protokoll der wissenschaftli-
chen Veranstaltung ..., Frankfurt/M. 1974, S. 411 ff. und Diskus-
sionsbeitrag S. 545 ff.; R. Wahsner, am selben Ort, S. 102 ff.,
524 f.; R. Hoffmann, "Der Grundsatz der Parität und die Zulässig-
keit der Aussperrung", am selben Ort, S. 47 ff.; das wörtliche
Zitat stammt aus Hoffmanns Diskussionsbeitrag S. 249/250.
31) R. Erd: "Streik und Aussperrung", eine rechtspolitische Ta-
gung der IG Metall, in: KRITISCHE JUSTIZ (KJ), 1973, S. 435 ff.,
439.
32) Das als Band 3 der Schriftenreihe der Otto Brenner Stiftung
erschienene Buch kostet mit ca. 560 Seiten 22,- DM.
33) Ebenfalls R. Erd, a.a.O., S. 440.
34) Beispiel: Bundesarbeitsgericht, ARBEITSRECHTLICHE PRAXIS, Nr.
2 zu § 1 TVG Dienstzeiten.
35) Beispiele: Urteil des LAG Schleswig-Holstein v. 11.5.1973 - 4
Sa 84/73 - die Entscheidung ist in: DER BETRIEB (DB), 1973, S.
1608 auszugsweise abgedruckt, wo die Entscheidungsgründe aller-
dings so verkürzt werden, daß der Fall keinerlei Besonderheiten
aufzuweisen scheint. Urteil des LAG Bayern vom Frühsommer 1974 -
6 Sa 268/73 N -; der Verkündungstermin kann nicht angegeben wer-
den, weil der Verfasser nach Erstattung eines Gutachtens für die
entlassene Arbeiterin den Kontakt zu deren Anwalt verloren hat.
36) DB 1974, S. 1167
37) Näheres hierzu bei E. Schmidt, a.a.O., S. 30 ff., 36.
38) Ebenda, S. 36.
39) Ebenda.
40) H. Kern, in: GEWERKSCHAFTEN UND KLASSENKAMPF, Kritisches
Jahrbuch '74, Frankfurt/M. 1974, S. 25 ff. Auf ein insofern wach-
sendes Problembewußtsein deutet auch die Tagung "Sicherheit am
Arbeitsplatz und Unfallschutz" vom 4.-6. Mai 1973 in Bremen hin,
an der Gewerkschafter und Wissenschaftler teilnahmen. Die Proto-
kolle sind unter dem Titel INDUSTRIEARBEIT UND GESUNDHEITS-VER-
SCHLEISS erschienen, Frankfurt/M. 1974.
41) Der spontane Streik in dem Neusser Betrieb A. Pierburg Auto-
gerätebau KG kurz vor Pfingsten 1973 ging unter anderem um:
"Entlassungen wegen häufiger Krankheit haben zu unterbleiben!",
Streikbericht, in GEWERKSCHAFTEN UND KLASSENKAMPF, a.a.O., S. 72
42) Zitiert nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, S.
2/3.
43) Urteil S. 52.
44) Laut Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.1970
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(BGBl. 1971 I S. 14) ist mit Wirkung vom 1.1.1971 abweichend von
§ 14 Abs. 1 bis 3 des genannten Gesetzes der 2. Senat auch für
Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen des öffentlichen
Dienstes zuständig.
45) Vgl. hierzu J.A.E. Meyer, in: KRITISCHE JUSTIZ, 1971, S. 328
ff.
46) Nikisch: ARBEITSRECHT, 1. Bd., 3. Aufl., Tübingen 1961, S.
442.
47) BGBl. I, S. 1481.
48) Matthes, in: BETRIEBS-BERATER, 1974, S. 1351 mit weiteren
Nachweisen.
49) Abgedruckt u.a. in: RECHT DER ARBEIT, 1974, S. 99 ff.
50) ENTSCHEIDUNGEN DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS (BVerfGE) Bd. 4,
S. 7 ff.; gleichfalls abgedruckt in: NJW 1954, S. 1235.
51) NJW 1954, S. 1236 lk. Sp.
52) BVerfGE 7, 400; 12, 363; 14, 275.
53) Einen guten Überblick über den gegenwärtigen Stand der juri-
stischen Argumentation gibt Kindermann in: DER BETRIEB, 1974, S.
1159 ff., wo auch ein großer Teil der einschlägigen Literatur
ausgewiesen ist.
54) Das ist im wesentlichen die Argumentation von Rupert Scholz
in seinem noch nicht veröffentlichten Gutachten für die Bundesre-
gierung, das dem Verf. vorliegt, vgl. auch FAZ v. 28.10.1974, S.
6. Wer immer noch daran gezweifelt haben sollte, daß der Staat
ein neutraler Mittler über den Parteien (Sozialpartnern) ist, hat
jetzt den Beweis erhalten: er ist es! Die Bundesregierung hat den
Professoren Thomas Raiser (Gießen) und Rupert Scholz (Westberlin)
insgesamt mindestens 80 000 DM für Gutachten über die Verfas-
sungsmäßigkeit des Regierungsentwurfs gezahlt und bestätigt be-
kommen, daß der Entwurf s o jedenfalls nicht verfassungsmäßig
sei. Es ist schwer, keine Satire zu schreiben: jeder, der die
einschlägigen Publikationen der beiden Gutachter vorher gelesen
hat, wußte, daß das herauskommen würde!
55) Rüthers, in: DER BETRIEB, 1973, S. 1649 ff., 1653.
56) Gukelberger, in: SoPo 1974, Nr. 28, S. 44.
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