Quelle: Sozialistische Politik Jahrgang 1976
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Rezensionen
STREITBARER MATERIALISMUS UND BÜRGERLICHE IDEOLOGIE (VI)
Karl A. Mollnau: Vom Aberglauben der juristischen Weltanschauung,
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Heft 53, 1974
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Die Grenzen tendenziell fortschrittlicher Gesetzgebung und
Rechtssprechung sind gerade in den Jahren der sozialliberalen Ko-
alition in Bonn das Ende vieler Illusionen geworden. Erinnert sei
hier an das Schicksal einer ganzen Reihe von Reformvorhaben
(Bodenrecht, Mitbestimmung, Berufsbildung, § 218), die ihren Re-
formcharakter entweder schon im Prozeß der Gesetzgebung oder
durch höchst richterliche Urteile einbüßten. Einschränkung legis-
lativen Handelns oder Determinierung der Außenpolitik werden
ebenfalls qua Gerichtsbeschluß versucht (Urteil zum Grundlagen-
vertrag, Radikalenbeschluß). Solche Erscheinungen lassen die Ent-
wicklung der Rechtswissenschaft, der Rechtstheorie und Rechtsphi-
losophie als deren theoretische Grundlegung und Legitimation,
ebenso als Ausdruck des Selbstverständnisses der Akteure erhöhtes
Interesse gewinnen; gleichzeitig wächst die Gefahr der Überbewer-
tung dieser Entwicklung und der damit verbundenen Ausblendung an-
derer Faktoren, die Gefahr der relativen Verselbständigung im
allgemeinen Bewußtsein und im Bewußtsein selbst der Juristen, die
für eine umfassendere Analyse offen wären. Die Lektüre einer Un-
tersuchung dieser Entwicklungen vom Standpunkt des Marxismus-
Leninismus aus kann in diesem Zusammenhang (übrigens nicht nur
für Juristen) nur nützlich sein. Das Ziel Mollnaus ist, "zur Ana-
lyse der juristischen Weltanschauung als einem Bestandteil des
weltanschaulichen Grundlagengefüges der zeitgenössischen Rechts-
philosophie der Bourgeoisie beizutragen", "hineinzuleuchten in
die sozialen Ursachen, die dazu führen, daß die juristische Welt-
anschauung in modifizierter Form wieder wichtige ideologische
Funktion ausübt", festzustellen "einige Auswirkungen, die unter
diesem Blickpunkt der Übergang zum staatsmonopolistischen Kapita-
lismus für Inhalt und Struktur der bürgerlichen Rechtsphilosophie
sowie ihre Methodik hat" (Mollnau, S. 17).
Diesem Anliegen auf ca. fünfzig Seiten gerecht werden zu wollen,
scheint selbst bei der Beschränkung auf eine Auseinandersetzung
mit der bundesrepublikanischen Variante dieser Erscheinung ein
schwieriges Unterfangen. Angesichts des aus der zurückhaltenden
Formulierung sprechenden Bewußtseins dieser Schwierigkeit
(besser: Unmöglichkeit) beim Autor erscheint die Gefahr lediglich
plakativer Verkündung ewiger Weisheiten verringert.
Zum Thema: Der Mollnau'sche Gegenstand, juristische Weltanschau-
ung, kann nicht sein (um Mißverständnisse von vornherein auszu-
schließen) eine von der bürgerlichen zu unterscheidende eigene
Weltanschauung, ebenso nicht eine besondere Schule der bürgerli-
chen Rechtsphilosophie. Innerhalb des bürgerlichen juristischen
Systems kennzeichnet der Begriff vielmehr eine spezifische bür-
gerlich ideologisch verklärte (und damit verkehrte) Sichtweise
des Verhältnisses von Staat und Recht: Der Staat als rechtsunter-
worfene und damit rechtsförmig zu verändernde Institution.
Mollnau greift dabei zurück auf die "Juristen-Sozialismus" ge-
nannte Polemik von Engels/Kautsky (MEW 21, S. 491-509), in der
diese sich mit Menger, einem zeitgenössischen Rechtsphilosophen
und Marxismus-Widerleger, auseinandersetzen. Nach Engels/Kautsky
löst die juristische Weltanschauung die theologische ab: "An die
Stelle des Dogmas des göttlichen Rechts trat das menschliche
Recht, an die der Kirche der Staat." (Engels/Kautsky, a.a.O., S.
491f.) Die neue Klasse brauchte neue Theoreme zur Rechtfertigung
und Aufrechterhaltung ihrer Herrschaft; die Gerechtigkeit wurde
vom Himmel auf die Erde befördert, nicht mehr göttliche Willkür,
sondern der unbestechlich gleichbehandelnde Staat sollten fortan
ihr Garant sein.
Mollnau gibt einen kurzen Abriß der Wirkungsgeschichte dieser
Ideologie. in Zusammenhang mit den sie letztlich bestimmenden
ökonomischen Faktoren. Mit der Entwicklung des Kapitalismus aus
dem Stadium der freien Konkurrenz in das monopolistische genügte
es nicht mehr, die Ausbeutungsverhältnisse in Rechtsverhältnisse
umzudeuten und so unangreifbar zu machen - die so gezogenen Gren-
zen wurden zu rechtlichen Fesseln für die Herrschenden selbst und
bedurften einer größeren Flexibilität, um sich verändernden In-
teressenlagen schneller und besser gerecht werden zu können.
Praktische Einflußnahme auf den Gesetzgebungsprozeß und die stär-
kere Hinwendung zum Prozeß der Rechtsanwendung waren praktisch-
politischer Ausdruck dieser Situation, die sich im Rechtsphiloso-
phischen Bereich im Vordringen von Freirechtsschule und Interes-
senjurisprudenz niederschlug. Die staatsmonopolistische Entwick-
lung des Kapitalismus gibt nun dem Staat als Rechtsetzer und
Rechtsanwender in doppelter Funktion (beim steuernden Eingriff in
ökonomische Prozesse und bei der Unterdrückung von Klassenkämp-
fen) erhöhte Bedeutung und stellt zugleich die Rechtsphilosphie
vor neue Aufgaben, zwingt sie, die Widersprüchlichkeit der ge-
sellschaftlichen Entwicklung, da sie immer weniger zu verschlei-
ern ist, auf ihre Weise zu "bewältigen". Hier gewinnt nach
Mollnau die juristische Weltanschauung erneut Bedeutung, indem
sie, ergänzt um eine sozialreformerische Komponente, Recht als
kritische Instanz und (natürlich nicht einzige) Ursache notwendi-
ger und systemimmanent möglicher Veränderung propagiert, dem
Recht also erhebliche eigendynamische Potenzen beimißt. Als
Rechtstheoretiker, die an verschiedenen Stellen des bürgerlichen
Spektrums dieses Theorem zum Bestandteil ihrer rechtstheoreti-
schen Auffassungen machen, seiht Mollnau Kaufmann (Rechtsherme-
neutik), Maihofer (Realistische Jurisprudenz), Reich (Demokrati-
sche Rechtstheorie, Lampe (Rechtsanthropologie) und Luhmann
(Systemfunktionale Rechtstheorie).
Ein kurzer Überblick über das quantitative Anwachsen rechtlicher
Regelungen in der BRD von 1949-72 (Mollnau, S. 18ff) sowie eine
Übersicht über die zunehmende Verwendung mit rechtsstaatlichem
Schein umgebener Repressionsmaßnahmen (Mollnau, S. 21-27) sind
geeignet, die These von der neuen gesetzgeberischen Aktivität des
Staates in Anbetracht der Kürze der Darstellung recht eindrucks-
voll zu untermauern.
Die Ableitung der veränderten Aufgaben bürgerlicher Rechtsphilo-
sophie aus der Entwicklung des Kapitalismus in sein staatsmonopo-
listisches Stadium soll jedoch keineswegs "jede Besonderheit bür-
gerlicher Ideologieproduktion, auch die abstruseste, mit materi-
ellen Klasseninteressen erklären" (Mollnau, S. 32), lineare De-
terminiertheit dort behaupten, wo eine Vielzahl von Faktoren
wirksam sind. Nur so ist schließlich auch die Verschiedenheit der
von Mollnau angeführten Ansätze, aber auch ihre letztendliche
Verträglichkeit richtig zu erfassen. Ihre Gemeinsamkeit ist nach
Mollnau eine eher negativ zu definierende: "Die sozialökonomische
Basis des modernen Kapitalismus nicht in Frage zu stellen, das
ist der Punkt, auf den sowohl Niklas Luhmann wie Werner Maihofer
fixiert sind." (Mollnau, S. 31). Die These von der Neufundierung
bzw. Neuorientierung der Rechtswissenschaft kann bei dieser
letztlich erkenntnisverhindernden Position immer nur bestenfalls
Selbsttäuschung sein.
Mollnau bestreitet jedoch nicht, daß richtige Teilerkenntnisse
auch von dieser Position aus gefunden werden können, ja sogar
müssen. Die bürgerliche Rechtswissenschaft ist gezwungen, die ge-
sellschaftliche Realität in Teilaspekten richtig zu erfassen, um
nicht Handlungsanweisung an der Wirklichkeit vorbei zu geben,
eine Erkenntnis allerdings, die sich im bürgerlichen Lager selbst
noch nicht durchgesetzt zu haben scheint, wovon der immer noch
andauernde Widerstand gegen das Eindringen sozialwissenschaftli-
cher Inhalte in Lehre und Forschung an den Universitäten zeugt.
Das Konzedieren einer gewissen Wechselwirkung zwischen Recht und
Gesellschaft in der neueren Rechtstheorie ist, da Gesellschaft
weiterhin nur als Objekt des Rechts gesehen wird, wiederum nur
Ausdruck dessen, daß Recht als autonome Erscheinung betrachtet,
daß die juristische Weltanschauung in Ehren gehalten wird.
Angesichts der wachsenden Bedeutung rechtsförmigen Handelns von
Staat und Monopolen und der Rolle der Rechtswissenschaft als im-
manent systemkritischer Instanz und damit systemerhaltender Fak-
tor überrascht es nicht, daß die Diskussion über die Ideolo-
giefrage hochaktuell ist. Mollnau nimmt diese Diskussion auf und
versucht, nachzuweisen, daß es ihr heute nicht mehr darum gehen
kann, zu klären, ob Recht etwas Faktisches oder Ideologisches
sei, vielmehr darum, festzustellen, daß Recht zwar ideell-voli-
tiv, aber nicht ideologisch sei, daß vielmehr ideologisches Recht
dem Ideal der Gerechtigkeit per se nicht genügen könne. Mollnau
kennzeichnet das als "ideologische Variante der Entideologisie-
rungs-Ideologie" (Mollnau, S. 53), gleichzeitig willkommene Waffe
zur Abqualifizierung des Rechts der sozialistischen Staaten, für
das Ideologiefreiheit weder behauptet noch postuliert wird. Ge-
rechtes Recht in der Definition als antiideologisches Recht ne-
giert die Existenz von Klasseninteressen und deren rechtstheore-
tische Bedeutung und bestätigt die These vom (Auf-)Leben der ju-
ristischen Weltanschauung. Diese idealistischen Denkkategorien
entsprechende (und ihrerseits natürlich auch objektiv bestimmten
Klasseninteressen entspringende) Auffassung wird von Mollnau kon-
frontiert mit der materialistischen Auffassung vom Recht als not-
wendig ideologiegebunden, mit der durch das objektiv schranken-
lose Erkenntnisinteresse der Arbeiterklasse gegebenen Einheit von
Parteilichkeit und Wissenschaft, mit der Notwendigkeit der Ent-
wicklung eines demokratischen, antimonopolistischen Rechtsbewußt-
sein als einer Voraussetzung wirklicher gesellschaftlicher Verän-
derungen.
Ob es sonderlich gründlich ist, diese weitreichenden Überlegungen
allesamt anknüpfend an den von Engels/Kautsky für die Tagespole-
mik pointiert verkürzten Begriff der juristischen Weltanschauung
zu entwickeln oder ob durch diesen Rekurs nicht eher Verwirrung
gestiftet wird, mag dahingestellt bleiben: Mehr als ein Anknüp-
fungspunkt ist er wohl nicht. Ebenso vertrügen manche der von
Mollnau nur angetippten Fragen gerade im Lichte der neuesten Ent-
wicklung eine gründlichere Untersuchung.
So läßt gerade in letzter Zeit die sich verschärfende ökonomische
Krise und die wachsende Heftigkeit der ideologischen Auseinander-
setzung wieder die Grenzen rechtsförmigen staatlichen Handelns
ins Blickfeld treten.
Heute wohl nicht mehr gerechtfertigt erscheint es, so unter-
schiedliche Rechtswissenschaftler wie Maihofer und Reich zu sub-
sumieren unter "Ordinarien", die darum wetteifern, "sich als
Schuloberhaupt ins Buch bürgerlicher Rechtsphilosophie einzu-
schreiben" (Mollnau, S. 16). Die Entwicklung demokratischer An-
sätze im Bereich der Rechtstheorie vorangetrieben zu haben, ist
mit Reichs Verdienst.
Die These Mollnaus von der Bedeutung solcher Ansätze für die Ent-
wicklung der Kämpfe der Arbeiterklasse steht etwas unvermittelt,
ebenso die damit verbundene Qualifizierung gewisser Vorstellungen
von den gesellschafts-verändernden Möglichkeiten einer freischwe-
benden Intelligenz (Juristen) als "juristische Version der Leug-
nung der Rolle der Arbeiterklasse als der entscheidenden Kraft im
Kampf um Demokratie, sozialen Fortschritt und Sozialismus"
(Mollnau, S. 57). Die vielfältigen Hürden, die man jedem auch nur
als kritisch verdächtigtem Juristen auf dem Weg in die Berufspra-
xis und damit in die gesellschaftliche Wirksamkeit aufbaut, be-
weisen zwar zunächst, wie illusionär diese Überschätzung der ei-
genen Möglichkeiten ist, sie sprechen aber doch auch für die Mög-
lichkeit einer sicher nicht grundlos gefürchteten demokratischen
Berufspraxis.
Bei jeder Kritik an den Ausführungen Mollnaus, bei der Summierung
offen gebliebener Fragen, bei der Feststellung einer gewissen
Kurzschlüssigkeit sollte man die Arbeit nicht an einem Anspruch
messen, den sie zu erheben selbst ausdrücklich ablehnt. Solche
Fragen überhaupt angeregt zu haben, Möglichkeiten zur Beant-
wortung und Anregungen zur weiteren Beschäftigung aufgezeigt,
Thesen zur Auseinandersetzung aufgestellt zu haben, erscheint an
sich schon als eine Bereichung der Diskussion.
Jutta Wagner-Beck
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