Quelle: Sozialistische Politik Jahrgang 1976

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STREITBARER MATERIALISMUS UND BÜRGERLICHE IDEOLOGIE (VI)

Karl A. Mollnau: Vom Aberglauben der juristischen Weltanschauung, ----------------------------------------------------------------- Heft 53, 1974 ------------- Die Grenzen tendenziell fortschrittlicher Gesetzgebung und Rechtssprechung sind gerade in den Jahren der sozialliberalen Ko- alition in Bonn das Ende vieler Illusionen geworden. Erinnert sei hier an das Schicksal einer ganzen Reihe von Reformvorhaben (Bodenrecht, Mitbestimmung, Berufsbildung, § 218), die ihren Re- formcharakter entweder schon im Prozeß der Gesetzgebung oder durch höchst richterliche Urteile einbüßten. Einschränkung legis- lativen Handelns oder Determinierung der Außenpolitik werden ebenfalls qua Gerichtsbeschluß versucht (Urteil zum Grundlagen- vertrag, Radikalenbeschluß). Solche Erscheinungen lassen die Ent- wicklung der Rechtswissenschaft, der Rechtstheorie und Rechtsphi- losophie als deren theoretische Grundlegung und Legitimation, ebenso als Ausdruck des Selbstverständnisses der Akteure erhöhtes Interesse gewinnen; gleichzeitig wächst die Gefahr der Überbewer- tung dieser Entwicklung und der damit verbundenen Ausblendung an- derer Faktoren, die Gefahr der relativen Verselbständigung im allgemeinen Bewußtsein und im Bewußtsein selbst der Juristen, die für eine umfassendere Analyse offen wären. Die Lektüre einer Un- tersuchung dieser Entwicklungen vom Standpunkt des Marxismus- Leninismus aus kann in diesem Zusammenhang (übrigens nicht nur für Juristen) nur nützlich sein. Das Ziel Mollnaus ist, "zur Ana- lyse der juristischen Weltanschauung als einem Bestandteil des weltanschaulichen Grundlagengefüges der zeitgenössischen Rechts- philosophie der Bourgeoisie beizutragen", "hineinzuleuchten in die sozialen Ursachen, die dazu führen, daß die juristische Welt- anschauung in modifizierter Form wieder wichtige ideologische Funktion ausübt", festzustellen "einige Auswirkungen, die unter diesem Blickpunkt der Übergang zum staatsmonopolistischen Kapita- lismus für Inhalt und Struktur der bürgerlichen Rechtsphilosophie sowie ihre Methodik hat" (Mollnau, S. 17). Diesem Anliegen auf ca. fünfzig Seiten gerecht werden zu wollen, scheint selbst bei der Beschränkung auf eine Auseinandersetzung mit der bundesrepublikanischen Variante dieser Erscheinung ein schwieriges Unterfangen. Angesichts des aus der zurückhaltenden Formulierung sprechenden Bewußtseins dieser Schwierigkeit (besser: Unmöglichkeit) beim Autor erscheint die Gefahr lediglich plakativer Verkündung ewiger Weisheiten verringert. Zum Thema: Der Mollnau'sche Gegenstand, juristische Weltanschau- ung, kann nicht sein (um Mißverständnisse von vornherein auszu- schließen) eine von der bürgerlichen zu unterscheidende eigene Weltanschauung, ebenso nicht eine besondere Schule der bürgerli- chen Rechtsphilosophie. Innerhalb des bürgerlichen juristischen Systems kennzeichnet der Begriff vielmehr eine spezifische bür- gerlich ideologisch verklärte (und damit verkehrte) Sichtweise des Verhältnisses von Staat und Recht: Der Staat als rechtsunter- worfene und damit rechtsförmig zu verändernde Institution. Mollnau greift dabei zurück auf die "Juristen-Sozialismus" ge- nannte Polemik von Engels/Kautsky (MEW 21, S. 491-509), in der diese sich mit Menger, einem zeitgenössischen Rechtsphilosophen und Marxismus-Widerleger, auseinandersetzen. Nach Engels/Kautsky löst die juristische Weltanschauung die theologische ab: "An die Stelle des Dogmas des göttlichen Rechts trat das menschliche Recht, an die der Kirche der Staat." (Engels/Kautsky, a.a.O., S. 491f.) Die neue Klasse brauchte neue Theoreme zur Rechtfertigung und Aufrechterhaltung ihrer Herrschaft; die Gerechtigkeit wurde vom Himmel auf die Erde befördert, nicht mehr göttliche Willkür, sondern der unbestechlich gleichbehandelnde Staat sollten fortan ihr Garant sein. Mollnau gibt einen kurzen Abriß der Wirkungsgeschichte dieser Ideologie. in Zusammenhang mit den sie letztlich bestimmenden ökonomischen Faktoren. Mit der Entwicklung des Kapitalismus aus dem Stadium der freien Konkurrenz in das monopolistische genügte es nicht mehr, die Ausbeutungsverhältnisse in Rechtsverhältnisse umzudeuten und so unangreifbar zu machen - die so gezogenen Gren- zen wurden zu rechtlichen Fesseln für die Herrschenden selbst und bedurften einer größeren Flexibilität, um sich verändernden In- teressenlagen schneller und besser gerecht werden zu können. Praktische Einflußnahme auf den Gesetzgebungsprozeß und die stär- kere Hinwendung zum Prozeß der Rechtsanwendung waren praktisch- politischer Ausdruck dieser Situation, die sich im Rechtsphiloso- phischen Bereich im Vordringen von Freirechtsschule und Interes- senjurisprudenz niederschlug. Die staatsmonopolistische Entwick- lung des Kapitalismus gibt nun dem Staat als Rechtsetzer und Rechtsanwender in doppelter Funktion (beim steuernden Eingriff in ökonomische Prozesse und bei der Unterdrückung von Klassenkämp- fen) erhöhte Bedeutung und stellt zugleich die Rechtsphilosphie vor neue Aufgaben, zwingt sie, die Widersprüchlichkeit der ge- sellschaftlichen Entwicklung, da sie immer weniger zu verschlei- ern ist, auf ihre Weise zu "bewältigen". Hier gewinnt nach Mollnau die juristische Weltanschauung erneut Bedeutung, indem sie, ergänzt um eine sozialreformerische Komponente, Recht als kritische Instanz und (natürlich nicht einzige) Ursache notwendi- ger und systemimmanent möglicher Veränderung propagiert, dem Recht also erhebliche eigendynamische Potenzen beimißt. Als Rechtstheoretiker, die an verschiedenen Stellen des bürgerlichen Spektrums dieses Theorem zum Bestandteil ihrer rechtstheoreti- schen Auffassungen machen, seiht Mollnau Kaufmann (Rechtsherme- neutik), Maihofer (Realistische Jurisprudenz), Reich (Demokrati- sche Rechtstheorie, Lampe (Rechtsanthropologie) und Luhmann (Systemfunktionale Rechtstheorie). Ein kurzer Überblick über das quantitative Anwachsen rechtlicher Regelungen in der BRD von 1949-72 (Mollnau, S. 18ff) sowie eine Übersicht über die zunehmende Verwendung mit rechtsstaatlichem Schein umgebener Repressionsmaßnahmen (Mollnau, S. 21-27) sind geeignet, die These von der neuen gesetzgeberischen Aktivität des Staates in Anbetracht der Kürze der Darstellung recht eindrucks- voll zu untermauern. Die Ableitung der veränderten Aufgaben bürgerlicher Rechtsphilo- sophie aus der Entwicklung des Kapitalismus in sein staatsmonopo- listisches Stadium soll jedoch keineswegs "jede Besonderheit bür- gerlicher Ideologieproduktion, auch die abstruseste, mit materi- ellen Klasseninteressen erklären" (Mollnau, S. 32), lineare De- terminiertheit dort behaupten, wo eine Vielzahl von Faktoren wirksam sind. Nur so ist schließlich auch die Verschiedenheit der von Mollnau angeführten Ansätze, aber auch ihre letztendliche Verträglichkeit richtig zu erfassen. Ihre Gemeinsamkeit ist nach Mollnau eine eher negativ zu definierende: "Die sozialökonomische Basis des modernen Kapitalismus nicht in Frage zu stellen, das ist der Punkt, auf den sowohl Niklas Luhmann wie Werner Maihofer fixiert sind." (Mollnau, S. 31). Die These von der Neufundierung bzw. Neuorientierung der Rechtswissenschaft kann bei dieser letztlich erkenntnisverhindernden Position immer nur bestenfalls Selbsttäuschung sein. Mollnau bestreitet jedoch nicht, daß richtige Teilerkenntnisse auch von dieser Position aus gefunden werden können, ja sogar müssen. Die bürgerliche Rechtswissenschaft ist gezwungen, die ge- sellschaftliche Realität in Teilaspekten richtig zu erfassen, um nicht Handlungsanweisung an der Wirklichkeit vorbei zu geben, eine Erkenntnis allerdings, die sich im bürgerlichen Lager selbst noch nicht durchgesetzt zu haben scheint, wovon der immer noch andauernde Widerstand gegen das Eindringen sozialwissenschaftli- cher Inhalte in Lehre und Forschung an den Universitäten zeugt. Das Konzedieren einer gewissen Wechselwirkung zwischen Recht und Gesellschaft in der neueren Rechtstheorie ist, da Gesellschaft weiterhin nur als Objekt des Rechts gesehen wird, wiederum nur Ausdruck dessen, daß Recht als autonome Erscheinung betrachtet, daß die juristische Weltanschauung in Ehren gehalten wird. Angesichts der wachsenden Bedeutung rechtsförmigen Handelns von Staat und Monopolen und der Rolle der Rechtswissenschaft als im- manent systemkritischer Instanz und damit systemerhaltender Fak- tor überrascht es nicht, daß die Diskussion über die Ideolo- giefrage hochaktuell ist. Mollnau nimmt diese Diskussion auf und versucht, nachzuweisen, daß es ihr heute nicht mehr darum gehen kann, zu klären, ob Recht etwas Faktisches oder Ideologisches sei, vielmehr darum, festzustellen, daß Recht zwar ideell-voli- tiv, aber nicht ideologisch sei, daß vielmehr ideologisches Recht dem Ideal der Gerechtigkeit per se nicht genügen könne. Mollnau kennzeichnet das als "ideologische Variante der Entideologisie- rungs-Ideologie" (Mollnau, S. 53), gleichzeitig willkommene Waffe zur Abqualifizierung des Rechts der sozialistischen Staaten, für das Ideologiefreiheit weder behauptet noch postuliert wird. Ge- rechtes Recht in der Definition als antiideologisches Recht ne- giert die Existenz von Klasseninteressen und deren rechtstheore- tische Bedeutung und bestätigt die These vom (Auf-)Leben der ju- ristischen Weltanschauung. Diese idealistischen Denkkategorien entsprechende (und ihrerseits natürlich auch objektiv bestimmten Klasseninteressen entspringende) Auffassung wird von Mollnau kon- frontiert mit der materialistischen Auffassung vom Recht als not- wendig ideologiegebunden, mit der durch das objektiv schranken- lose Erkenntnisinteresse der Arbeiterklasse gegebenen Einheit von Parteilichkeit und Wissenschaft, mit der Notwendigkeit der Ent- wicklung eines demokratischen, antimonopolistischen Rechtsbewußt- sein als einer Voraussetzung wirklicher gesellschaftlicher Verän- derungen. Ob es sonderlich gründlich ist, diese weitreichenden Überlegungen allesamt anknüpfend an den von Engels/Kautsky für die Tagespole- mik pointiert verkürzten Begriff der juristischen Weltanschauung zu entwickeln oder ob durch diesen Rekurs nicht eher Verwirrung gestiftet wird, mag dahingestellt bleiben: Mehr als ein Anknüp- fungspunkt ist er wohl nicht. Ebenso vertrügen manche der von Mollnau nur angetippten Fragen gerade im Lichte der neuesten Ent- wicklung eine gründlichere Untersuchung. So läßt gerade in letzter Zeit die sich verschärfende ökonomische Krise und die wachsende Heftigkeit der ideologischen Auseinander- setzung wieder die Grenzen rechtsförmigen staatlichen Handelns ins Blickfeld treten. Heute wohl nicht mehr gerechtfertigt erscheint es, so unter- schiedliche Rechtswissenschaftler wie Maihofer und Reich zu sub- sumieren unter "Ordinarien", die darum wetteifern, "sich als Schuloberhaupt ins Buch bürgerlicher Rechtsphilosophie einzu- schreiben" (Mollnau, S. 16). Die Entwicklung demokratischer An- sätze im Bereich der Rechtstheorie vorangetrieben zu haben, ist mit Reichs Verdienst. Die These Mollnaus von der Bedeutung solcher Ansätze für die Ent- wicklung der Kämpfe der Arbeiterklasse steht etwas unvermittelt, ebenso die damit verbundene Qualifizierung gewisser Vorstellungen von den gesellschafts-verändernden Möglichkeiten einer freischwe- benden Intelligenz (Juristen) als "juristische Version der Leug- nung der Rolle der Arbeiterklasse als der entscheidenden Kraft im Kampf um Demokratie, sozialen Fortschritt und Sozialismus" (Mollnau, S. 57). Die vielfältigen Hürden, die man jedem auch nur als kritisch verdächtigtem Juristen auf dem Weg in die Berufspra- xis und damit in die gesellschaftliche Wirksamkeit aufbaut, be- weisen zwar zunächst, wie illusionär diese Überschätzung der ei- genen Möglichkeiten ist, sie sprechen aber doch auch für die Mög- lichkeit einer sicher nicht grundlos gefürchteten demokratischen Berufspraxis. Bei jeder Kritik an den Ausführungen Mollnaus, bei der Summierung offen gebliebener Fragen, bei der Feststellung einer gewissen Kurzschlüssigkeit sollte man die Arbeit nicht an einem Anspruch messen, den sie zu erheben selbst ausdrücklich ablehnt. Solche Fragen überhaupt angeregt zu haben, Möglichkeiten zur Beant- wortung und Anregungen zur weiteren Beschäftigung aufgezeigt, Thesen zur Auseinandersetzung aufgestellt zu haben, erscheint an sich schon als eine Bereichung der Diskussion. Jutta Wagner-Beck zurück