Quelle: Sozialistische Politik Jahrgang 1976


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       W.R. Beyer
       

DAS PROBLEM DER RESERVENORM

Das Urteil des BVerfG vom 17.8.1956 gegen die KPD (E 5,85 ff) wurde n a c h t r ä g l i c h nicht nur funktional, sondern elementar, d. h. in seinem eigenen Gehalt und hinsichtlich seiner Aussage (Leitsätze 1,5,7,10) erheblich verändert. Durch das Par- teiengesetz v. 24.7.1967 und das Vereinsgesetz v. 5.8.1964 und dessen Änderungen v. 25.6.1968 und v. 2.3.1974 geradezu zum Rang einer R e s e r v e n o r m umqualifiziert, stellt es sich heute in vollkommen anderem Aspekt als bei seiner Verkündung. Es fragt sich, ob ein politisches (Leitsatz 1), doch formal in Rechtsform gekleidetes Urteil solche Vorgänge ohne Inhaltsverlust (und damit ohne Rechtsverlust!) verträgt. Durch spätere Um- oder Fort- oder Flankennormierung in seinem Geltungsbereich, in seiner Wirkung, ja in seinem Normenrang verlagert zu werden, und zwar so, daß ein t o t a l e r Q u a l i t ä t s w a n d e l ein- tritt, berührt die verfassungsmäßige Konstitution der Parteien und reduziert ihre willensbildende Funktion im Gesellschaftssy- stem. In einem R e c h t s - Staat (wobei wir den bürgerlichen, "klassenbraven" auch scheinheiligen Rechtsstaats-Begriff unter- stellen können, da für den dialektisch-materialistischen Rechts- und also auch Rechts-Staats-Begriff bei der Entlarvung des Zeu- gungsvorgangs der Mißklang noch deutlicher wird) darf das kaum der Fall sein. Zusätzlich zu vielen anderen Gründen 1) muß das KPD-Urteil des BVerfG bei Durchdenken dieser Gegebenheiten heute als o b s o l e t eingeschätzt werden, nicht nur politisch, auch rechtlich. Bei der Verkündung des GG jubelten viele, daß mit der J u r i d i f i z i e r u n g von Parteiverboten ein ungeheurer Fortschritt in der gesellschaftlichen und vor allem demokrati- schen Entwicklung der Völker eingeleitet worden sei. Denken wir nur an René Marcic 2), der aus diesem Vorgang eine weltweite Ent- wicklungschance abzuleiten versuchte. Aber: haben nicht Einfüh- rung von Nebengesetzen und Änderung bestehender Gesetze (Straf-, Vereins- und Parteiengesetz) wieder eine Rückkehr zur v e r w a l t u n g s m ä ß i g e n (Polizeinahen!) Regelung ge- bracht? Der so sehr ausgeklügelte § 33 des Parteiengesetzes ver- weist in seinem Absatz III gerade die konkrete, die KPD betref- fende und die DKP anzielende Möglichkeit als Freibrief für poli- tische Großredner, reaktionäre Bierdimpfl und offene Neofaschi- sten an die Verwaltungsorgane zurück. Damit wird! der Gewinn der Juridifizierung erheblich eingeengt. Denn nach § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes (die Abstufung der Partei für diesen Fall als einfacher "Verein" wirkt im System des GG geradezu verletzend!) haben "Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wir- kung". Der Entzug der (nur) verwaltungsmäßigen Verstrickung der politischen Partei durch das GG gilt für alle Parteien. Er wird aber hier für besondere, nicht-privilegierte Parteien (daß es solche nun gibt, belegt § 33 Abs. II Parteiengesetz) zurückgenom- men; das Problem wird aus dem Rechtsbereich in den Polizeibereich zurückgegliedert. Das KPD-Urteil wird zum Reservebecken für diese Möglichkeit. Es liefert R e s e r v e n o r m e n. Die Rückkehr zum alten System des polizeilichen Verwaltungsverbo- tes (die Väter des GG wählten absichtlich nicht den verwaltungs- mäßigen Terminus "Verbot", sondern sahen das Problem ernsthafter, von der Verfassung her; sie wählten den Begriff "Verfassungs- widrigkeit", der sich erheblich von dem der "Verfassungsfeind- schaft" unterscheidet) wundert eigentlich nicht. Sie widerspie- gelt nur die gesamte gesellschaftliche Konstellation und damit die heimliche, längst kräftig einsetzende Umqualifizierung des GG als Grundlage der Verfassungsrealität der BRD. Die Kommuni- stischen Parteien der Welt haben alle - und jede speziell aus der gesamtgesellschaftlichen Lage ihrer jeweiligen territorialen Bezugsverhältnisse heraus - genügend Erfahrung mit "Verboten" gemacht und erlitten. Viele haben solche historischen Ereignisse (meist gestärkt!; überwunden und dafür gesorgt, daß in ihrer Umgebung keine Rückschritte mehr eintreten können. Die anderen aber, eben die in kapitalistischen Ländern, haben aus der Geschichte gelernt und zwar aus i h r e r Geschichte. Sie wis- sen, daß die Entwicklung der Menschheit zu Freiheit und Fort- schritt eine Organisation der arbeitenden und damit der fort- schrittlichen Kräfte fordert und nur so den Sozialismus als Prin- zip des menschlichen Zusammenlebens erzwingen wird. Die Verbote kommunistischer Parteien sind immer temporärer Natur gewesen. Nur Geschichtsunkundige (Schelling hätte gesagt: nur Halbunterrich- tete) wähnen andere Zeitbezüge. Und: was nützt einer rückschrittlichen Denkweise das "Verbot" ei- ner kommunistischen Partei oder Organisation, wenn solches V e r b o t gegen das G e b o t der eigenen Verfassung ver- stößt? Sind Kommunisten-Verbote nicht das beste Zeichen dafür, daß die am Staatsruder sich betätigende Klasse am Ende ihres Lat- eins angekommen ist? Nachdem im Ersten Kalten Krieg der BRD das Strafrecht als Hilfsquelle versagte, nachdem im Zweiten Kalten Krieg 3) das Verwaltungsrecht (Berufsverbote, Kriegsdienstverwei- gerungsverfahren, Versammlungs- und Streikentscheidungen usw.) nicht genügte, kommt nun als letzte Reserve der zum Abtreten ge- zwungenen Cliquen die sich aus Parteien- und Vereinsgesetz anbie- tende Möglichkeit verwaltungspolizeilicher Maßnahmen gegen un- liebsame fortschrittliche Kräfte in das abgenützte und ver- brauchte Denkgehäuse der Bundestagsparteien. Es gibt bereits eine T y p i k im "System" der Parteiverbote für kommunistische Organisationen. Eine dieser Typen war die Ju- ridifizierung des Verbots-Verfahrens. Damit war deutlich dem Den- ken Niklas Luhmanns und seiner reaktionären These von der "Legitimation durch Verfahren" Referenz erwiesen. 4) Bald wurde klar, daß mit der Verfahrens-Korrektur das Problem selbst nicht beseitigt war. Trotz der Betonung der Funktionalität solcher par- teipolitischer "Rechts"-Entscheidung konnte die Konstitution ei- ner n e u e n (eben: anderen) Kommunistischen Partei nicht ver- hindert werden. Luhmann selbst wich von seiner funktional-struk- turalen Systemtheorie ab, erkannte die Fehlleistung seiner Theo- rie und kehrte reumütig zum klassenmäßig so beliebten Kassandra- ruf des Herbeiholens verwaltungsmäßiger, ja polizeilicher Maßnah- men gegen die aufmüpfige Jugend der BRD zurück. 5) Ein anderer Typ von Parteienbeseitigung meldete sich daher an: die Mischung aus juristischen und polizeilichen Quellen. Er wird derzeit in der BRD geübt und kann - von der herrschenden Klasse her gesehen - die Erbfehler jeglicher Mischungstheorie nicht ablegen. So kommt die Bereitstellung von Reservenormen für den Fall des Ver- sagens bereits ausprobierter Maßnahmen in Betracht. Eine R e s e r v e f ü r "P a n n en " bleibt auch nach dem Abflauen des einstigen Siegeszuges der Kybernetik als eh wie je probates Mittel aktuell. Gewiß: die Ausnützung solcher "Reserven" wird in- ternational peinlich. Besonders dann, wenn solcher Griff zur "Rechts-Reserve" andernorts bekrittelt und verdammt wird; der Klassencharakter von Recht, den abzustreiten für viele Großhansen gar so wichtig bleibt, wird dabei schamlos enthüllt. Die Umwand- lung einer Rechtsnorm zur gesellschaftlichen Reservenorm fordert daher ein verborgenes, den Rechtsgenossen möglichst nicht zu Be- wußtsein kommendes U m q u a l i f i z i e r u n g s v e r- f a h r e n, das für sich den Legitimationscharakter als bereits ausgangsmäßig legitimiert beanspruchen kann. Solche Reservenorm- Bildung zeugt im parteipolitischen Sektor daher nicht nur einen neuen V e r b o t s - T y p, sondern nützt darüber hinaus den Vorgang zur Bildung einer T y p e n - R e s e r v e aus. Für Reserve und erst recht für Reserven ist dies die "letzte Chance". (6) Es erscheint daher geboten, diese Umqualifizierung des KPD- Urteils (im Grunde gar kein Verbots-, sondern ein "Verfassungs- widrigkeitserklärungs-Urteil") zu untersuchen, um auch mit diesem Gedanken nach dem nunmehr 20. Jahrestag des Urteils (17.8.1976) seine Vergreisung und Beseitigungsreife im Namen des Rechts und im Namen der Vernunft zu fordern. Der systemtheoretische Ansatz ----------------------------- Wer von einem Normensystem spricht, wird leicht eine Reserve-Norm in dieses "System" einbauen können. Die S y s t e m r e s e r- v e hat vor allem im kybernetischen System die Aufgabe, die Überlebensfunktion des Systems zu bewahren. Analoge Deutungen bieten sich für die Reserve des Rechtssystems an. Dabei hat Reserve die "Neben" (?)-Funktion der Korrekturmöglichkeit, die weit über eine einfache Reform-Chance hinausgreifend das System in seiner Gänze anzielt. Korrekturfaktoren schöpfen aus System- Reserven. Die Existenz von Reservenormen setzt zunächst eine Überproduktion von Normen voraus. Reservestellung stellt sich dabei nicht nur als eine zugespitzte Selektion aus dieser Überproduktion, sondern - eben materiell gesehen - als Q u a- l i t ä t s f i x i e r u n g einzelner Normen. Es mögen einzel- ne Normen von Anfang an und vom Normerzeuger bewußt als Re- servenormen gesetzt worden sein. Es mögen aber auch andere, be- reits gültige (effiziente) Normen zu solchen Reservenormen umqua- lifiziert worden sein. Diese Gedanken rühren an die Notwendig- keit, Rechtsnormen nicht nur in ihrer logischen Beziehung zuein- ander oder gegenüber anderen Normen zu untersuchen, sondern jede Norm auch definitorisch auf ihre Qualität im Normensystem selbst zu bedenken. Nun bleibt ja gerade für die Rechtsnorm die Abstrak- tion trotz ihrer Unerläßlichkeit ein unergiebiges Geschäft. Wer Norm als V e r h a l t e n s e r w a r t u n g anzielt und die- se Erwartung enttäuschungsfest ausbaut, wird - in Weiterbildung von Thesen Klaus A. Ziegerts 7) "die Reservenorm im Getriebe einer E n t t ä u s c h u n g s v e r a r b e i t u n g s- t e c h n i k arbeiten lassen können. Solche T e c h n i k für Normsetzung und Normanwendung propagiert neuerdings "macht"-voll 8) Niklas Luhmann, der allerdings die Existenz von Reservenormen nicht anführt, da für ihn schon die Norm als solche Reserve- funktionen beansprucht. Er transzendiert das Problem auf die "Macht", für die "das Vermeiden von Sanktionen für die Funktion von Macht unabdingbar ist". Macht ist ihm "schon strukturell (und nicht erst: rechtlich!) aufgebaut auf Kontrolle des Ausnahme- falles". Wer aber, so fragen wir weiter, wer kontrolliert denn, ob diese "Kontrolle des Ausnahmefalles" richtig funktioniert und kontrolliert? Dazu würde diese Theorie, wenn sie sich auf die Rechtsnormenkontrolle einspielt, eben doch eine besondere Reservenorm vertragen können, eben, wenn die eigentlich vorher einkalkulierte "Norm für den Ausnahmefall" versagt. Nur so kann das "System" weiter funktionieren und - kontrollieren. Gleich- gültig, ob die Sanktion in positiver oder negativer Gestalt einsetzt und so gelenkt eingreift, sie kann nach beiderlei Sicht versagen und sich einer "Reserve" dabei bedürftig erweisen. Gerade das aber leistet für das "Rechts-System des GG" die durch Umqualifizierung gewonnene Kraft des BVerfG-Urteils gegen die KPD. Die Verlagerung der Ausspruchsnorm in den Status einer Reservenorm wurde durch Gesetz und Rechtsprechung (sowie durch sicherlich gelenkte, mindestens durch Verlage und Redaktions- zensuren beeinflußte Rechtsliteratur der BRD) vollzogen. Eine "Reserve" für die herrschende Klasse und gegen den Kommunismus. Das Urteil v. 17.8.1956 hatte nur gegen eine bestimmte, konkrete, am Verfahren beteiligte Partei ergehen können, wollte es wenigstens äußerlich im Gefilde des Rechts-Systems bleiben. Doch: bereits Ziffer 3 der Entscheidungsformel transzendierte zur "Ersatzorganisation", ohne diese näher zu bestimmen 9). Diese war ja auch am Verfahren nicht beteiligt und - konnte es nicht sein. Aber: ein Rechts-Urteil wirkt nur für und gegen die am Verfahren Beteiligten. Es legitimiert das Verfahrensergebnis nicht für andere. Bewußt sollte der angezielte Begriff "Ersatzorganisation" zunächst unbestimmt bleiben; die n a c h t r ä g l i c h e Bestimmung in § 33 Abs. I des Parteiengesetzes und in § 8 Abs. I des Vereinsgesetzes stellt sich als Systemausuferung, als Systemwucherung, als Exzess: nicht mehr die bestimmte politische Partei gilt als betroffen, sondern m ö g l i c h e, zukünftige, erwartungseinkalkulierte Entwicklungsformen des Kommunismus schlechthin. Die Erwartungsverarbeitungstechnik forderte den Übergriff von der (bestimmten) Kommunistischen Partei zum Kommunismus in all seinen Organisationsmöglichkeiten, ja: zum Kommunismus schlechthin, da solcher ohne Organisation nicht "Kommunismus" wäre. Eine durch weltweites Wachsen des Kommunismus aufkommende "Gefahr" (für die herrschenden Klassen) sollte mit solcher System-Reserve in den Griff genommen werden. Die Norm des BVerfG-Urteils v. 17.8.1956 wurde daher zum Zwecke der System- Rettung umqualifiziert. Sie sank aber dabei zum einfachen, fast naiven Symbol eines Antikommunismus herab. Fadenscheinig wird diese "Reserve" des gewaltsamen Eingriffs gegen kommunistische Zusammenschlüsse normativ unterteilt, in solche gegen privi- legierte Gruppierungen (§ 33 Abs. II Parteiengesetz) und in solche gegen nicht-privilegierte (Abs. III aaO.), die dann als einfache "Vereine" ihr Schicksal erleiden. Systemtheoretisch kann diese Regelung nicht anders denn als Setzung einer Normensystem- Reserve gekennzeichnet werden. Und zwar als eine, erst lange Zeit nach der Ausgangsnorm gebildete Reserve, die deutlich beweist, daß ein abtretungsreifes Gesellschaftssystem allein schon aus systemtheoretischen Gründen im Normenbereich eine Reservenorm oder deren mehrere verträgt - und um des Klassencharakters von Recht willen: benötigt. Der Aussagen-logische Ansatz ---------------------------- Im Bereich einer Normenlogik kann die Figur der Reservenorm kei- nen besonderen Platz beanspruchen. Letzten Endes gilt hier Norm = Norm. Wenn Franz Loeser 10) abrät, im "Bereich der Normenlogik" anhand der phraseologischen Verben zu tabellieren, so dürfte selbst für solch einfaches Verfahren das s p e z i e l l e Mo- ment einer Reservenorm als Ausformung einer Reservestellung schlechthin in j e d e m Bereich der Fixierung (also als Kön- nen, Müssen, Dürfen, Sollen usw.) zum Tragen kommen. Aussagenlo- gik fundiert immer irgendwie auf dem einfachen Konditionalsatz "wenn - so", auch dann, wenn sie mit neuerdings aufkommender Ge- staltungsschau statt "wenn" nunmehr "genau dann" frisiert, um ihre Distanz zum kausalen Denken auch sprachlich zu betonen. "Reserve" aber gründet doch wohl immer in einer Kausalitätsbezie- hung? Die präskriptive Funktion der Norm läßt die Positionen der sprachlichen Beschreibung oder der (gesellschaftlichen!) Bewer- tung zurücktreten, wenn der S t a t u s d e r R e s e r v e logisch erfaßt werden soll. Doch: es muß ein G r u n d für die Setzung einer Reservenorm gegeben sein. Dieser wurzelt in den ge- samtgesellschaftlichen Beziehungen. Modallogik muß also auf den M o d u s d e r N o t w e n d i g k e i t rekurrieren, wenn sie Reservenormen zulassen will. Norm-logisch darf das N o r m e n - R e s e r v e - P o t e n t i a l hinsichtlich der Reserve-Position keineswegs unqualifiziert bleiben. Die Aussage, die ein "wenn"-Satz liefert, kann logisch nicht durch eine weitere vorangehende "wenn"-Setzung eingeklammert oder ummodelliert werden; für den "dann"-Satz gilt, daß ihm ein wei- teres ein zweites "wenn" vorausgesetzt fungiert. Wie stark aber dieses "wenn" in der Beziehungslogik zwischen "wenn" und "dann" auftritt, bleibt aussagenlogisch gewertet gleichgültig. Das "dann" ist eben immer wennbedingt. Sollsatz-Logik korrespondiert genau so wie Muß-Satz-Logik: wenn - dann. Das Schema würde höchstens einen naiven Satz produzieren: wenn Reservesituation, dann Reservenorm-Anwendung, nicht: Reservenorm-Setzung. Aber es geht ja gerade um die Normsetzung, die Normerzeugung. Die Norm- existenz muß aber v o r der Anwendung liegen, auch wenn es sich um Reservenormen handelt. Das Prinzip der N o r m - E x i- s t e n z für Reservenormen bringt immer materiale Verhältnisse ins Spiel. Es käme eine Verdoppelung der conditio in Betracht: der wenn- dann-Satz wird von einer weiteren wenn-Beziehung abhängig. Dann aber hat auch der dann-Satz anderen Bezug. Reservenorm steht also in eigenständigem Bezug zur normierten Folge. Der naheliegende Fall der Normierung von Ausnahmesituationen, also Notstandsge- setze, Sondermaßnahmen, Notverordnungen usw. liegt für die Bil- dung von Reservenormen eigentlich nicht vor. Reservenorm setzt nicht einen Vorrat für einzelne mögliche Sonderfälle, "Enttäu- schungserwartungen" im engeren Sinn, sondern für ein Versagen des ganzen Rechtssystems, positiv gewendet: für ein Überleben des Systems. Notverordnungen können in aussagenlogische wenn-dann- Konstruktionen eingebracht werden, wenigstens dann, wenn eine formale Betrachtung vom Rechtsboden, den ökonomischen Ver- hältnissen, absieht und damit den Grund des Rechtssystems, in dem sie gründet, vernachlässigt. Reservenormen können diesen "Grund" nicht verleugnen. Ihre Existenz allein schon belegt diesen, denn Reservenorm fungiert ja gerade für diesen "Grund". Das Problem der Reservenorm kann daher aussagenlogisch nicht voll ausgewertet werden. Das beweist die Beschäftigung mit der Kraft (validité) der Normen unter dem Gesichtspunkt eines Aussagenkal- küls. Solches Denken kann nur Unterschiede sehen, diese schemati- sieren und formalisieren, zum Klassencharakter des Rechts und da- mit zur Gründung und Begründung des Grundes einer Reservenorm dringt es nicht vor. So unterscheidet Zygmunt Ziembinski in "La place du raisonnement juridique" 11) nicht nur den Rang der ein- zelnen Normen, wobei er allerdings von der Textierung (Redi- gierung) der Norm ausgeht. Dazu rechnet ihm gewissermaßen als Funktor die Praktikabilität der einzelnen Norm. Solches Aufzeigen der Normqualität allein im Normenkatalog verliert den Bezug zum Normgrund und kommt somit nicht in die Lage, aus klassen- funktionalen Quellen nach einer Reservenorm zu spähen. Gewiß kann das Problem der "Reserve" in allen denkbaren Konstel- lationen als symbolisierbare Rechengröße Beachtung finden. Im Normenbereich wird das aber schwierig. Die angezielte Deutung, die "Reserve" für ein ganzes Rechts-System, für eine gesamte Rechtsordnung zu buchen, läßt sich theoretisch doch wohl nur in einer die Klassencharaktere der Rechtsordnungen aufweisenden Rechts- und Staatstheorie entwickeln. Da Rechtsnormen praktisch doch wohl Klassenaufgaben, Reservenormen hingegen zusätzlich b e t o n t u n d v o r d r i n g l i c h s t Klassenaufgaben erfüllen, muß auch ihr theoretischer Ort in diesem Bereich wur- zeln. So kann der Widerspruch (nicht nur innerhalb des Normenbe- reichs, sondern vor allem eben: Widerspruch zum Rechtsboden, zur ökonomisch fundierten gesellschaftlichen Gesamtsituation) die Prägung einer Reservenorm fordern und gleichzeitig damit den ei- genen Existenzgrund aufdecken. Der Reserve-Beweis ------------------ Das BVerfG-Urteil gegen die KPD wird materiell-rechtlich verkannt und systemtheoretisch mißbraucht, wenn es nicht im Zusammenhang mit der gesamtpolitischen Konstellation in der BRD gewertet und als Instrument für den Antikommunismus entlarvt wird. Das KPD-Ur- teil stellt die juristische Reserve im Kampf zwischen Fortschritt und Reaktion, und zwar f ü r diese. Seine propagandistische Auswertung greift darüber hinaus in den Rechts-Sektor zurück, in- dem mit diesem Urteil Reservebeweise für vollkommen anders diszi- plinierte Rechtsverfahren parat gestellt werden. Wenn die für jede einzelne Prozeßordnung in den bestimmten spezifischen Ver- fahren geregelten Beweismittel versagen und ferner der allen Be- weismöglichkeiten eigentlich vorangehende und sie übertrumpfende Beweis der Denkgesetzlichkeit (Schlüssigkeit des Vertrages, sei- ner Bewertung und seiner Beweise) der herrschenden Klasse unbe- quem wird, dann greift, ohne den Gesetzgeber bemühen zu müssen, heimlich und erfolgreich ein Reservebeweis ein: das Urteil nach Art. 21 Abs. II GG. Im Grunde gibt es nur e i n solches Urteil: das gegen die KPD. Das SRP-Urteil erging nur aus Schaustellungs- gründen, um der Rede willen, man schlage gegen rechts wie links. Vielleicht auch nur zu Übungszwecken im juristischen Neuland. Möglicherweise auch nur, um einige "Definitionen" für das ja bei Urteilserlaß bereits anhängige KPD-Verfahren bereitzustellen. Und: auf alle Fälle erging das Urteil gegen eine nicht mehr exi- stente Partei. 12) Das belegt, daß mit diesem Urteil eigentlich ein anderes Phänomen angezielt war. Die j u r i s t i s c h e Kraft eines Urteils nach Art. 21 Abs. II GG beherbergt in sich nicht nur die Erkenntnisergebnisse gegen die betroffene Partei, sie umgreift zugleich die Funktion, einen Reservebeweis für andere Verfahren, diesmal gegen Mitglieder die- ser Partei in vollkommen anders veranlagten Verfahren in allen Rechtsbereichen und in allen Rechtsdisziplinen bereitzustellen. Die s o z i o l o g i s c h e Kraft solcher Urteile reicht noch weiter, bis zur grundsätzlichen, naiv dahergeplapperten Ver- teufelung der betroffenen Partei und aller Personen und Institu- tionen, die nur irgendwie mit ihr zusammenhängen oder zusammen- hingen, wobei dieser "Zusammenhang" oft nur einfache Konstruk- tion, vielfach nur Fiktion bleibt. Die juristische Ausnützung dieses Reservebeweises erfolgt nicht nur im Wege des Zitats aus den Urteilsgründen, der Zitiermöglich- keit in oft reichlich summarischer Weise. Indem ein zitierfähiger Überschuß durch Weitschweifigkeiten, durch obiter dicta, durch Sentenzenbildung oder Konstruktion eines marxistisch-leninisti- schen Zitatenkatalogs, durch Aufgreifen von Randerscheinungen und Eingehen auf Flankengedanken produziert worden war, sollte dar- über hinaus das ganze Denkverfahren ein M o d e l l für das ideologische, das politische und vor allem das juristische Heran- gehen an die Praktikabilität eines spezifisch wissenschaftlich "begründeten" Antikommunismus vorexerzieren. Ein Denk-Modell reizt nicht nur zur Nachahmung, zur Verpflanzung in Prozeßverfah- ren anderer Qualität (etwa in arbeitsrechtliche, wiedergutma- chungsrechtliche, verwaltungsrechtliche Verfahren), sondern auch als Auswertung mit Beweischarakter. Es hat also B e w e i s- w e r t. Die "Vor-Formung" in einem Modellprozeß tritt "im juristischen Sektor nicht nur mit Beweisfragen verquickt auf, sondern geradezu z u m Z w e c k des Beweisens und des Bewei- ses". 13) Der Gedankenrückgriff auf ein Modell dient gleichzeitig der Stofferweiterung und ermöglicht die Übertragung auf andere Konstellationen. Alter nazistischer Lehre getreu (so lehrte schon der Münchner Rechtsanwalt Frank II, der spätere Reichsminister und Generalgouverneur von Polen) wird eine solche Modellaus- nützung für die Öffentlichkeit "zunächst als Frage ventiliert". Für den gegenständlichen Bereich im Ausnützen einer Reservenorm für den Antikommunismus vollzog dies Walter Schick 14), indem er - bescheiden und etwas schüchtern - die "Frage" anbringt, wie solche Modellausnützung "im Bereich des Arbeits- und Privat- rechts" aussehen würde. Er fährt - wiederum als Frage formuliert - fort: "Wäre bei der Anstellung die Frage nach der Zugehörigkeit (sc. zu einer Vereinigung, die in einer regierungsmäßig oder sonstwie hergestellten Liste aufgeführt ist) zulässig? Wäre diese Zugehörigkeit ein Kündigungsgrund? Könnte unter Berufung auf sie die Mitgliedschaft in Vereinen verweigert werden?" Dies ist - theoretisch gesehen - nichts anderes als die Problematik der Modellausnützung zum Beweise einer sonst nicht oder nur schwer beweisbaren Gegebenheit. Und zusätzlich wurde auch - solches Ergebnis drängt sich jedem Leser der umfangreichen Begründung des KPD-Urteils auf - diesem Gedanken im voraus Rechnung getragen, denn das "Sündenregister" der KPD ist hier deutlich auf Zitierfähigkeit hin angelegt. Eine Denkerleichterung, ein Zitat- becken und darüber hinaus eine M o d e l l k o n s t r u k- t i o n garantiert, daß in der Folge Gerichte und Behörden (und die Journalistik!) eine Denkkonformität zur "Frage des Kommu- nismus" walten lassen können. Durch eine modellartige Beweisauswertung wird die Beweisqualität als Ausfluß des Systemcharakters der betreffenden Rechtsordnung gesteigert. 15) Zugleich aber dient das Modell als vorangehende Informationsvermittlung. Die Lehre des Marxismus-Leninismus wird vom BVerfG e x c a t h e d r a für alle anderen Verfahren (wenn auch falsch!) vermittelt. Und gerade diese verzerrte Dar- stellung dient als Beweis, denn sie ist "das Modell" für Kommuni- stenprozesse schlechthin. Auch in der Form eines Putativ-Modells, was zwar nicht die Beweischance bezweifelt, aber das Beweisergeb- nis wertlos macht. Und: die Heranziehung des KPD-Urteils als Re- servebeweis steigert die im Urteil selbst enthaltenen und offen- bart die grundlegenden gesellschaftlichen Widersprüche. 16) Eine solche Modellausnützung überträgt die Widersprüche, die im Aus- gangsmodell eingearbeitet sind, in dieser verfärbten Gestalt auf das zu Beweisende. Die argumentative Kraft des KPD-Urteils be- weist die Reserve-Qualität solcher Beweise: es muß dabei etwas Widersprüchiges, ein Element des Gesellschaftswiderspruchs, über- nommen werden, und zwar im Wege der Modellauswertung, hinsicht- lich der Modell - V e r w e r t u n g widerspruchsfrei, wider- sprüchig aber zur Sache selbst, da im Modell dieser Widerspruch steckt und mitübernommen wird. Dieser materiale Widerspruch wird bei und mit der Modellauswertung nicht bereinigt. In der Hand re- aktionärer Klassen dient die Reservenorm nicht zur Beseitigung, sondern zur Erhaltung des gesellschaftlichen Widerspruchs. Mo- dell-Denken akzeptiert das Modell und nimmt seine Widersprüche in Kauf. Wenn z.B. das BVerwG im Urteil v. 6.2.1975 17) die Minimaldefi- nition der fdGO aus dem für das KPD-Verfahren präjudiziellen SRP- Urteil 18) in ihrer ganzen Fragwürdigkeit übernimmt (z.B. hin- sichtlich der "Gesetzmäßigkeit der Verwaltung", hinsichtlich der proklamierten "Volkssouveränität"), so verbleibt es förmlich im Rahmen durchaus gängigen Zitierens. Nebenbei muß hier vermerkt werden, daß die Definition der fdGO der BRD längst schon zur Leerformel ausgewachsen ist und nur als solche im Denkhaushalt bundesdeutscher Jurisprudenz wuchert. Wenn aber darüber hinaus theoretisiert wird, daß diese "Besonderheit" der bundesdeutschen Rechtsordnung (sc. die Verfassungsrechtsprechung des BVerfG) "nicht auf der materiellen Rechtskraft beruht", sondern ferner "alle gleichgelagerten Fälle erfaßt" 19), so wird dem KPD-Urteil die Funktion eines Reservebeweises zugemessen. Solcher Beweis wird ja nur deshalb eingesetzt, weil die klassischen Rechtsbe- weise versagen. Er gilt subsidiär, also als Reserve. Nicht nur prozeßökonomisch hat solcher Reservebeweis Bedeutung. Er erspart eigene Denkbemühungen. Er sichert zugleich die Entscheidung gegen spätere Angriffe ab. Er ersetzt den fehlenden, auf alle Fälle un- genügenden speziellen Beweis. Er schneidet Rechtsmittelinstanzen ab. Denn die Reserve, die er einsetzt, ist sowieso das Letzte, die "letzte Chance". 20) Oder: untere Instanzen bemühen sich gar nicht, fallbezogenes Material zu ermitteln. Sie verweisen p a u s c h a l darauf, daß - nach allgemeiner, eben vorexer- zierter - Ansicht - es sich bei der DKP um eine Organisation han- delt, deren Ziele mit den Grundsätzen einer" (ebenfalls verfas- sungswidrig konstruierten, weil im GG nicht beheimateten!) "freiheilich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind" (So eine Verfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt v. 20.10.1975, Zeichen VI 4-W). Die Verfügung fährt fort: "diese Zielsetzung ist jedoch nach dem KPD-Verbotsurteil des BVerfG mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des GG unvereinbar". Derselbe formelhaft verwendete Satz (:die dauernde Fehlprädikati- sierung der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung des GG") findet sich in all diesen Reservebeweisen. Er wird vom Modell übernommen und als Beweis benützt. Z.B. eine Verfügung des Präsi- denten der Justus Liebig Universität Gießen v. 12.12.1975 in ei- ner Sache R (ohne weitere Aktenzeichen-Ausfüllung!): "diese Ziel- setzung ist jedoch nach dem KPD-Verbotsurteil des BVerfG mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des GG unvereinbar". Fragen wir: wie müßte sich die Beweisführung gestalten, wenn nicht auf den Reservebeweis des KPD-Urteils zurückgegriffen wer- den könnte? Die dem Staatsbürger zur Last gelegte Ausnützung und Inanspruchnahme demokratischer und grundgesetzlicher (Art. 17 Pe- titionsrecht!!!) und grundrechtlicher, ja sogar menschenrechtli- cher Freiheitsrechte müßte g e n a u, einzeln, spezifiziert, beweisbar und den Denkgesetzen standhaltend aufgedeckt werden. Sie müßte zu jedem einzelnen Punkt aus der Handlung selbst heraus bewiesen werden. Das Kriterium der "Verfassungstreue" bzw. Un- treue müßte aus einzelnen Belegen und Unterlagen angegangen und entschieden werden. Das Ausweichen auf einen formularmäßig ein- zuübenden Reservebeweis sucht diese ganze "Beweislast" zu umge- hen. Wenn z.B. das VerwG Minden in der Sache 2K 672/72 gegen H. das KPD-Urteil dafür auswertet, daß d e s h a l b nach seiner Meinung "die gesamten Ziele der DKP mit der fdGO nicht vereinbar sind", so mißachtet das Gericht das Verwerfungsmonopol des BVerfG auf der einen Seite, auf der anderen aber erkennt es dieses Mono- pol in der Form an, daß seine Sätze übertragbar und auch auf alle Fälle ausdehnbar sind, so daß sie unter Außerachtlassung der denkgesetzlich notwendigen Identitätsnachweise einfach andere Parteien damit belasten. Weil aber die Beweise gegen einzelne Mitglieder dieser grundgesetzlich geschützten Partei versagen, wird ein Sammel- oder Pauschalbeweis mit dem Zitat von Sätzen aus einem anderen Urteil eingebracht. Noch einfacher macht es sieb das OVG Münster am 24.3.1976 - Zeichen VI A 1334/73 gegen H - in- dem es aus den SRP- und KPD-Urteilen die Minimaldefinition der fdGO wörtlich übernimmt und ein Wörtlein nur einfügt, nämlich: "jederzeit". Dann dient die Reserve zeitlos, immer einsatzbereit. Da ist die "Frage" der Frage nach der Parteimitgliedschaft (oder Organisationsmitgliedschaft). Sie ist verfassungswidrig. Die Ant- wort kann nicht dadurch erstellt werden, daß von einer fremden Instanz (Inquisition) gesammeltes Material dem Betroffenen vorge- legt wird und er dann bei Androhen von Rechtsverlust dazu Stel- lung nehmen muß. Die ganze Erscheinung beruht auf einer Denk-Par- allele, nämlich der Ausnützung von Grundgedanken des KPD-Urteils, die unterschwellig einfach mitgezogen werden. Endergebnis: Par- teien, die nicht im Bundestag vertreten sind, genießen nur Ver- einsschutz und unterliegen zunächst dem Verwaltungsrecht. Und dieses kommt zum Zuge, wenn das heikle Problem der "Nachfolge- organisation" ansteht. Man kann auch sagen "Ersatzformation", der Name ist gleichgültig, denn es geht einfach um die kommunisti- schen Parteien als solche, um die Arbeiter-Parteien. Man kann auch sagen: es geht um die "Linke" schlechthin. Denken wir nur an die ungeheuren arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten, die heute einem Mitglied der Linken bereitet werden. 21) Recht hat Klassenfunktion, die in der Reservenorm konzentriert und als Trumpfkarte griffbereit zusammengefaßt Dauergeltung für das ganze Rechtssystem garantiert. Das KPD-Urteil sichert das ganze kapitalistische Rechtssystem als die Reserve desselben ab. Das - ist die wahre Natur der Reservenorm. Sie stützt und unter- stützt nicht so sehr die Einzelnorm, eine spezifische Disziplin, sie verleiht der gesamten Rechtsordnung die Überlebensmöglich- keit, denn: das KPD-Urteil verbietet die KPD nicht. Es erklärt sie nur für "verfassungswidrig". Aber es "verbietet" für die Zu- kunft (als Reservebeweis!) alle fortschrittlichen Parteien und Organisationen. Es sichert das ganze Rechtssystem der BRD ab. Das ist die typische Funktion einer Reservenorm. Sie amtiert hier als System-Reserve, rechtlich wie gesellschaftspolitisch. Aussagenlogik über in "Reserve" gehaltene Beweise muß sich auch der Qualifikation solcher Beweise als "Reserve" zuwenden, und also, da die Reservebezeichnung eine Prädikatisierung des Vor- gangs ist, zum Prädikatenkalkül transgressieren. Damit wird das Reich der Wertungen betreten und zwar der Wertung der Reservenorm und des Reservebeweises. Logisch gesehen handelt es sich dabei um eine "Analyse von Schlüssen, deren Prämissen und Konklusionen Wertungen sind". 22) Die Charakterisierung zur Reserve oder als Reserve (bei Norm, bei Beweis) bleibt normlogisch eine "Wertung", eben die Aufdeckung der inneren Qualität im Zusammenhang des gan- zen Normenbereichs, des ganzen Rechtssystems. Sind wir aber beim Prädikatenkalkül, so muß letzten Endes auch der "Sprachbenutzer" 23), d.i. der Wertende, mit einbezogen werden. Da das ganze Nor- menreich klassenverstrickt agiert, kann Wertender, Benutzer (gewissermaßen als das "Subjekt") nur die das Recht setzende und geschichtlich hierfür verantwortliche Klasse sein, die gesell- schaftliche Klasse. Damit sind wir hinsichtlich der Bewertung von Reservenormen bei einer Standpunktbetrachtung angelangt, die für einen dialektisch denkenden Logiker die Ingriffnahme des Themenstoffes nicht nur auch, sondern b e s t i m m t "von der anderen Seite her" er- zwingt. In kapitalistischen Staaten ist dies die ausgebeutete, unterdrückte (Naive sagen: "unterprivilegierte") Klasse, die von einem maßgebenden Rechtslehrer der BRD heute noch "Untertan" ge- nannt wird. 24) Eine vollkommen andere, fast demokratische Reservenorm ------------------------------------------------------ Die berühmten "20 Jahre" Condorcet's ------------------------------------ Tief greifende und daher echte Wissenschaft sieht die Probleme von a l l e n, daher auch von der gegenteiligen Seite. Lenin pflegte bei aktuellen Erscheinungen sofort zu fragen: "Für wen?". Wir fragen: R e s e r v e n o r m - f ü r w e n? Und antwor- ten: es muß nicht unbedingt eine ausbeutende Klasse sein, f ü r die sich eine Reservenorm im geschichtlichen Ablauf auswirkt. Nicht die Reservenorm als solche ist ein Zeichen für Rückschritt- lichkeit, sondern der dativus commodi, der die Verwendung ent- hüllt, gilt als Scheide-Prinzip. Wenn wir heute die Rechtsordnungen der kapitalistischen Staaten im Verlaufe dieses Jahrhunderts betrachten und die sogenannten "Reformen" geschichtlich bewerten, so könnte man fast sagen: Recht stellt sich hier als dauernde Konzession der herrschenden Klasse zugunsten der Ausgebeuteten. Beispiele für das Recht der BRD: Arbeitsrecht, Mietrecht, Sozialversicherungsrecht, Mitbe- stimmungsrecht, Abwertung der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" usw. Gewiß: kleine Schritte. Aber doch Ähnlichkeiten mit der Ge- schichte des römischen Rechts, die die Rechtsposition der plebs ständig verbessern mußte. Schält sich bei solcher Betrachtung alsdann nicht eine Norm her- aus, die die systematische Beseitigung der Unterdrückungsnormen und ihre Umwandlung in Schutz- und Schirmnormen, in Erziehungs- und Fortentwicklungsnormen garantieren? Und würde eine solche Re- servenorm dann nicht (geschichtlich gesehen) für das Proletariat gelten und wirken? Nicht umsonst suchen kapitalistischen Herr- scherkreise die ihnen günstige Rechtsordnung ("ihr" Rechtssy- stem!) zu zementieren, zu versteinern, verfassungsmäßig zu legi- timieren und d.h. stabilisieren. Denn: jede Entwicklungsnorm, jede Abänderungschance kann sich für die fortschrittliche Seite auswirken. Eine solche Norm, die nur versteckt in einer regressiven Rechts- ordnung als Reservenorm schlummern kann, hat (systemtheoretisch betrachtet) nicht die Überlebensfunktion des Systems zum Ziel, sondern vertritt eine Beseitigungsaufgabe. Sie macht Platz für Neues. Sie erzwingt - als Rechtsnorm vermag sie Zwang auszuüben, als gesellschaftliches Postulat erzwingt sie ebenfalls ihre Gel- tung - das Selbst-Abtreten eines überreifen, verbrauchten Rechts- systems. Das ist dann - Ausfluß der von der idealistischen Sy- stemtheorie so propagierten Selbststeuerung der Systeme. Es geht hierbei nicht um Novellierungs- oder Reformnormen. Solche finden sich in jeder Rechtsordnung. Reservenorm will das Ganze anzielen, sei es zur Erhaltung, sei es (gesellschaftlich gesehen!) zum Sturz, zur Überwindung. Dieses "Aufhebungs"-Moment, das die Re- servenorm repräsentiert, stellt sich auch nicht rein verfahrens- mäßig als "in "bewußt legitim zur Macht kommen", sondern als aus dem Verfassungsgedanken heraus gestaltete Norm der Neuformung al- ler gesellschaftlichen Verhältnisse. Es ist diese dann die Re- serve nicht mehr des Rechtssystems im engeren Sinne, sondern die Reserve des Rechtsbodens, der Gesellschaft, der arbeitenden Men- schen und deren Organisationen. Mit anderen Worten: Reservenorm muß die Verfassung anzielen, wenn sie fortschrittlich gedeutet werden will, als Rechtsanspruch auf Beseitigung einer überlebten Ordnung, des Muffigen. Das vertragen die Herrscherkreise in der BRD nicht, nicht einmal den Gedanken daran. Sie bestreiten solche Möglichkeit. Aber: ändert das etwas an der Tatsache, daß es einmal so eine Reservenorm für die fort- schrittlichen Kräfte als Verfassungsnorm beinahe gegeben hätte? Condorcet setzte sie. Seine berühmten "20 Jahre" müssen als Re- servenorm für die progressiven Elemente ausgedeutet werden. 20 Jahre - das ist dieselbe Zeit, die nunmehr das KPD-Urteil des BVerfG hinter sich gebracht hat und die das in der BRD verfaßte Volk ertragen mußte. Das ist eine lange Zeit. Archibald Douglas - trug es sieben Jahr und konnte es länger nicht tragen". Das Tau- sendjährige Reich Hitlers währte 12 Jahre - und konnte länger nicht vegetieren. Odysseus lag 10 Jahre vor Troja und brauchte weitere 10 Jahre für seinen Nostos. Er war also 20 Jahre lang fern der Heimat, eine doppelte "Odysseuslänge", bis die "Götter" ihm die Heimkehr erlaubten. Das KPD-Urteil dauert nun 20 Jahre. Marie Jean Antoine Nicolas Caritat Marquis von Condorcet (1743- 1794), der heldenmütige Freiheitskämpfer und Vorkämpfer für eine "Verwirklichung von Freiheit und Vernunft", Condorcet, der Vater einer französischen Konstitution, die nur durch den Sturz der Gi- rondisten am 31.5.1793 nicht zur Geltung kam, brachte in seinem "tableau historique des progrès de l'esprit humain" um des dau- ernden Fortschritts willen und zur ständigen Beseitigung überleb- ter Institutionen (des Königtums, staatshaushaltsrechtlicher In- stitutionen, dann der "antisozialen Einrichtungen") diese Besei- tigungsmöglichkeit als Verfassungs-Norm, als Rechts-Norm und a l s R e s e r v e - N o r m. Nach 20 Jahren sollte diese Re- servenorm wirken, einen Rechtsanspruch zur Verwirklichung brin- gen. Die auch philosophisch lehrreichen Thesen Condorcets (wie z.B. von der "sozialen Mathematik", von der "mathematisch-philosophi- schen Methode", vom "geometrischen Problem der Revolution" usw.) könnten gegenwärtigen Themen interessante Thesen vermitteln. Hier 25) geht es nur um die als Reserve für die fortschrittlichen Kräfte von Condorcet entwickelten Konstitutionsnormen. Denn als Norm, als Verfassungsnorm will Condorcet das Beseitigungsrecht überlebter Bestimmungen nach Ablauf einer Generation, nach minde- stens 20 Jahren, eingebaut sehen. "Mindestens einmal im Laufe ei- ner Generation" ist solche "Neukonstituierung der Konstitution und die Abschüttelung alles Bisherigen nötig", damit "jeder Bür- ger sich aus eigener Wahrnehmung über Vor- und Nachteile der Ver- fassung eine Meinung bilden kann". Dies erfordert "eine periodi- sche Überprüfung der Verfassung". Und: gerade diese "Änderungsmöglichkeit ist Hauptpunkt der Konstitution, sonst läge ein Attentat auf die Menschenrechte vor". Und immer wieder: es muß "ein R e c h t auf Abänderung" geben, eine Rechts-Norm. So- wie: ein "Zeitraum von 20 Jahren gilt als genügend lange Beobach- tungszeit". Gewiß: wir haben heute periodische Wahlen in der Mehrzahl der Staaten. Aber: hat eine Wahl, ja hat sogar ein kor- rigierend ansetzender Regierungswechsel in der BRD (von der CDU/CSU zu SPD/FDP) irgendetwas an dem BVerfG-Urtei gegen die KPD geändert? Es werden mit diesen Gedanken Condorcets heute die Ver- haltensweisen der Zementierungsorgane, also in der BRD dies des BVerfG, angesprochen. Das BVerfG sollte es einmal überdenken: wer Rechtsnormen für die Ewigkeit setzen will (und das BVerfG tut das im Falle des KPD-Urteils mit der routinemäßigen Zurückweisung al- ler den Kommunisten dienlichen Beschwerden, Anträge, Darstellun- gen usw.), verstößt nach Condorcet gegen die Menschenrechte! Condorcet wird noch deutlicher: "Jedes unwiderrufliche Grundge- setz ist ein Übel". Das BVerfG-Urteil gegen die KPD vertritt grundsätzlichen und infolge der eigenartigen Struktur des BVerfG und der durch Flankengesetze abgesicherten Fernwirkung seiner po- litischen Entscheidungen geradezu grundgesetzlichen Unwiderruf- lichkeitsanspruch. Es versteht ja auch Condorcet unter "Grund- gesetz" die verfassungsgleichen Maßnahmen. Auf alle Fälle wirkt das KPD-Urteil wie ein "Gesetz" und hat "Gesetzesrang". C o n- d o r c e t a b e r s a g t: "D a s F e h l e n e i n e r r e c h t l i c h e n M ö g l i c h k e i t, v e r n u n f t- w i d r i g e u n d u n g e r e c h t e G e s e t z e z u b e s e i t i g e n, i s t d a s s i c h e r s t e K e n n- z e i c h e n d e s D e s p o t i s m u s". Dies ist der Kern des Problems. Es fehlt eine rechtliche Möglichkeit, solche parteipolitisch beeinflußten Rechtsurteile des BVerfG zu besei- tigen. Es fehlt: die Reservenorm für die fortschrittlichen Kräf- te. Das ist das Scheideprinzip: de Gutigkeit einer R e c h t s- n o r m als Reserve zur Beseitigung eines unrechtlichen Zustan- des. Wenn das BVerfG-Urteil gegen die KPD überhaupt nicht besei- tigt werden k a n n - und dies ist bis jetzt die Meinung der Kronjuristen der Bundestagsparteien, der Regierung, des BVerfG selbst - dann ist dies "das sicherste Kennzeichen des Despotis- mus" (so: Condorcet). Das Schweigen zu dieser Frage, das Verweigern einer solchen Reservenorm, das Verharren auf Versteinerung, Zementierung, Ewig- keitsgeltung des KPD-Urteils ist - erneut nach Condorcet zitiert - "das sicherste Zeichen von Despotismus". _____ 1) Siehe hierzu die zum 20. Jahrestag des KPD-Urteils im Verlag der "Marxistischen Blätter", Frankfurt/M. 1976, herausgegebene "Anti-Festschrift". Ferner: W.R. Beyer, "Die Parteinahme der Wis- senschaft für die Arbeiterpartei", ebenda, 1972, sowie die dort auf S. 138/139 angeführten weiteren Arbeiten des Verfassers zum gleichen Thema. Dazu auch: "Lo smantellamento della democrazia nella Republica federale di Germania", in: "Democrazia e Di- ritto", Rom 1973, S. 177 ff. 2) Vor allem "Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat", Wien 1957. Der maßgebende Kommentar zu diesem Thema in der BRD von Leib- holz/Rinck, Köln 1966, S. 279, nimmt diese Juridifizierung als "rechtsstaatliche Erwägung". Seine Gedanken bleiben wertlos, da sie "auf dem Boden einer freiheitlich-demokratischen Grundord- nung" siedeln (a.a.O.). Eine solche Grundordnung kennt aber das GG nicht. Im GG findet sich dieser Terminus einer - freiheitlich - demokratischen" Fundierung nicht. Gerade aus den d e m o- k r a t i s c h e n Elementen der geltenden "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" muß, wie schon zahlreiche Male von mir vorgetragen und stets mit Erfolg verteidigt, der "Grund" dieser Begriffsverzerrung herausgearbeitet werden. Auch der Grund des KPD-Urteils, das durch diese Bindestrich- oder Beistrich- Demokratie außerhalb der "freiheitlichen demokratischen Grund- ordnung" denkt und - urteilt. Da der genannte Kommentar genau so wie das BVerfG in E 5, 137, 141 u.a. die Fehlterminierung benützt, wird er grundlos. Gegen diese Begriffsverfälschung, die schon sehr viele Deutsche Beruf, Ansehen, Lebensfreude, ja das Leben (infolge von Fernwirkungen) gekostet hat, siehe: Wil- helm Raimund Beyer, "Immunität als Privileg?", Neuwied 1966, S. 42 ff.; derselbe, "Probleme einer staatsrechtlichen Ordnungs- lehre. Typologische Untersuchungen", Düsseldorf 1953. Sogar der "Generalvertrag" benützt diese Figuration einer Bindestrich-Demo- kratie. Dies belegt die Manipulationsfähigkeit des für die BRD doch wohl grundlegenden Begriffs der fdGO. 3) Die Numerierung der "Kalten Kriege" der BRD wie die der kar- thagischen und schlesischen Kriege liegt nahe. Sie war in meinem Aufsatz in der "Deutschen Volkszeitung" v. 15.3.1973 wegen der Kürzungen sowie wegen der Überschriftsänderung durch die Redak- tion nicht zum Ausdruck gekommen. 4) Niklas Luhmann, "Legitimation durch Verfahren", Neuwied 1969. Gegen Luhmanns Thesen siehe: Camilla Warnke, "Die abstrakte Ge- sellschaft. Systemwissenschaften als Heilsbotschaft in den Ge- sellschaftsmodellen Parsons, Dahrendorfs und Luhmanns", Berlin (DDR) 1974; Bernhard Heidtmann, "Niklas Luhmann und die System- theorie im Lichte der Marx'schen Hegel-Kritik", in SOPO 32, S. 5 ff; Winfried Czapiewski, "Verlust des Subjekts? Zur Kritik neopo- sitivistischer Theorien", in diesem Band vor allem: Wolfgang Kre- wanis Beitrag, Kevelaar 1975; Johann Josef Hagen, "Soziologie und Jurisprudenz", München 1973, vor allem S. 172 ff; Karl Hermann Tjaden, "Bemerkungen zum Machtbegriff der funktionalistischen Sy- stem-Umwelt-Theorie", in: DuR, Köln 1976, Heft 1, S. 5 ff.; Her- mann Klenner, "Die Macht der Ohnmacht. Zur systemstrukturellen Rechtstheorie", DuR, 1976, Heft l, S. 14 ff; Heinz Wagner, "Gesellschaftliche Analyse mit Luhmanns Systemtheorie", in SOPO 34/35,8. 37 ff. 5) Siehe: Wilhelm Raimund Beyer, "Systemtheorie im Griff des Mar- xismus. Gedanken über intersystemare Relationen", Meisenheim am Glan 1976, vor allem Abschnitt "Niklas Luhmann und 'Wabuwabu'". 6) Der unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg als erste Gemein- schaftsproduktion italienischer, schweizerischer und deutscher Kräfte gleichnamige Film zeigte den g e s c h i c h t l i- c h e n Wert einer solchen "letzten Chance" auf. Doch darf Reform, Chance, Melioration (modern auch: Falsifikation) nicht mit dem Reichtum der "Reserve" gleichgesetzt werden, wie es Stephan Leibfried in "Die Verwaltung der statistischen Reserve" in "Leviathan. Zeitschrift für Sozialwissenschaft" 1975, S. 473 und 1976, S. 97 ff. übt. Im Grunde werden hier überhaupt keine "Reserve" -, sondern einfach Reformmaßnahmen angezielt. 7) Klaus A. Ziegert, "Zur Effektivität der Rechtssoziologie: die Rekonstruktion der Gesellschaft durch Recht", Stuttgart 1975, S. 17: "Enttäuschungsgefaßte Erwartung als solchermaßen ambivalentes Erwarten, das Erfüllung oder Enttäuschung voraussieht und als solches stabil in Bezug auf die eigene Disposition von Erwartun- gen anderer, die alle 'durchgehalten' werden können, ist in die- sem Sinne jede N o r m". 8) Niklas Luhmann, "Macht", Stuttgart 1975, S. 22/23. 9) BVerfG E 5, 392. 10) Siehe Franz Loeser, "Deontik", Berlin 1966, S. 115. 11) In Beiheft Nr. 7 zum ARSP, Wiesbaden, Steiner Verlag, 1972, S. 131 ff. 12) Es besteht eine bisher nicht beachtete Diskrepanz zwischen dem SRP-Urteil (BVerfG E 2, 71) und der Entscheidung gegen Dr. F. als dem Herausgeber der Deutschen Nationalzeitung (BVerfG E 38, 23 ff.). Beidemale geht es gegen die politische neofaschistische Rechte. Während im 1. Falle die Existenzvernichtung durch Eigen- akt des Entscheidungsgegners unbeachtet bleibt, wird im 2. Falle die (angebliche!) Existenzwertlosigkeit des Entscheidungsgegners als relevant gewertet. Die Entscheidung zu Gunsten Dr. Freys und seiner "Nationalzeitung" hat es auf sich: am 2.7.1974 meinte das BVerfG, daß die "Resonanzlosigkeit" des reaktionären Blattes und seiner "nationalistischen, antisemitischen und rassistischen Veröffentlichungen" (a.a.O., S. 23, 25) eine "Zurückweisung" des Antrages nach Art. 18 GG auf Grundrechtsverwirkung rechtfertige. Gleichzeitig mißt das BVerfG die Problematik anhand einer fünfmal-herbeibeschworenen "freiheitlich-demokratischen Grundord- nung", die das GG gar nicht kennt. Der Witz solcher Bindestrich- Demokratie geht aber weiter: nach 5jähriger Prozeßverschleppung durch das BVerfG und infolge dieser irrealen Begründung von 1974 konnte Dr. Frey kurze Zeit später zu Werbezwecken behaupten, daß seine Nationalzeitung in der BRD die zweitstärkste Auflage aller Wochenzeitschriften vertrete und unmittelbar hinter dem Wochenblatt "Die Zeit" rangiere. 13) Siehe meinen Vortrag auf dem Weltkongreß für Rechts- und So- zialphilosophie "Das Modell in der juristischen Beweiskette", ab- gedruckt in den Verhandlungen dieses Kongresses, Brüssel 1971, S. 437 ff. 14) In "Der 'Radikalenbeschluß' des Bundesverfassungsgerichts - Inhalt und Konsequenzen", in NJW 1975, 2175, Fußnote 48. 15) Siehe: "Das Modell in der juristischen Beweiskette", a.a.O., S. 442 ff. 16) Siehe: Wilhelm Raimund Beyer, "Die Parteinahme der Wissen- schaft für die Arbeiterpartei", a.a.O. Dort auch der auf dem Kon- greß der bundesdeutschen IVR gehaltene Vortrag über die Fehlwie- dergabe der Rechtslehre des Marxismus-Leninismus im KPD-Urteil. Dem BVerfG unterliefen erhebliche und entscheidungswichtige Zi- tatfehler. 17) NJW 1975, S. 1135 ff. 18) BVerfG E 2, 12/13. 19) So: Rüdiger Zuck, "Die Selbstbindung des BVerfG", in NJW 1975, S. 908. 20) Zunächst: der Rückgriff auf eine Reservenorm hat nichts mit der Ausnutzung eines Rechtsmittels zu tun. Die Gedanken von Jür- gen Weitzel, "Politisch fremdbestimmte} Rechtsmittel - noch heute?", in DuR 1975, S. 353 ff. berühren die Probleme einer Re- servenorm nicht. Aber sie lassen erkennen, daß alle Fragen, die das juristische V e r f a h r e n betreffen, niemals losgelöst vom ganzen Rechtssystem betrachtet werden dürfen. Noch weniger aber verträgt die Frage einer Reservenorm solche Isolierung, i da sie die gesamte Rechtsordnung umgreift, ja mitbildet, somit mate- rialer wie auch prozessualer Natur ist. 21) Aus der Fülle der einschlägigen Literatur sei hier verwiesen auf "Stellungnahme der Vereinigung demokratischer Juristen in der BRD zum Berufsverbot", abgedruckt in DuR 1974, S. 207 ff. Geschichtliche Lehren sind für reaktionäre Politiker immer pein- lich. Für diese Berufsverbieter sei daher bemerkt, daß es (siehe Wilhelm Nestle, "Vom Mythos zum Logos", Stuttgart, Neudruck 1975, S. 483) bereits im Jahre 307 vor u.Z. in Athen für Geisteswissen- schaftler Berufsverbote gab. Und zwar auf Grund eines Gesetzes. Im Jahre 306 wurde es aber wieder aufgehoben, da man die Sache nicht kontrollieren konnte. Für das Land Bayern, das selbstver- ständlich auch im Falle der gegenwärtigen Berufsverbote einen re- aktionären Standpunkt vertritt, sei vermerkt, daß in Bayern ein- mal die Philosophie Kants "verboten" war (siehe: Wilhelm Raimund Beyer, "Ein Verbot der verführerischen und gefährlichen Philoso- phie Kants' (Eine Reminiszenz aus dem Jahre 1799)", in: "Deutsche Zeitschrift für Philosophie", Berlin (DDR) 1961, S. 622 ff.). Das "Berufsverbot" für die Kantianer hat aber bekanntlich nichts genützt. 22) Hierzu: A.A. Iwin, "Grundlagen der Logik von Wertungen", russ. Moskau 1970, deutsch Berlin (DDR) 1975, S. 23 ff. 23) Das Wort entstammt der Einführung zum vorgenannten Werk durch Horst Wessel, a.a.O., S. 15. Auf S. 17 stellt Wessel eine Regel auf, die sich für jegliche logische Betrachtung normentheoreti- scher Sachverhalte empfiehlt: "Die Schwierigkeiten lassen sich vermeiden, wenn man den Sprachbenutzer von vornherein in die Un- tersuchung einbezieht und berücksichtigt, wie er solche Worte in den Sprachgebrauch einführt und verwendet". 24) Meist wird der Terminus "Rechtsgenosse" auch von bürgerlichen Denkern heute gewählt. Neofaschisten und Neokonservative vermei- den ihn. Sie stoßen sich am "Genossen". Der in der BRD noch heute und anläßlich eines Jubiläums erst recht in Kurs stehende ehema- lige nazistische und heute bundesdeutsche Rechtslehrer Herbert Krüger spricht (in "Allgemeine Staatslehre", Stuttgart 1964, S. 490 ff.) vom "U n t e r t a n e n" und "seinem Gehorsam". Für Krüger sind alle Staatsbürger der BRD "Untertanen" und haben zu "gehorchen". Diese Lehre läßt "die Wiederaufnahme" zur Nachprü- fung der "Richtigkeit einer Maßnahme" (außerhalb eines Instanzen- zuges) für den Unterworfenen gar nicht zu (S. 963). Der "Untertan" hat nicht einmal "das Recht, auch nur für sich selbst noch einmal in Überlegungen darüber einzutreten" (S. 963). Die Fehlerhaftigkeit solchen Satzes scheint aber dem Herrn Professor doch aufgefallen zu sein, denn er fügt eine Fußnote (Nr. 86) hinzu: "Selbstverständlich bleibt es dem Bürger unbenommen, auf den demokratischen Wegen auf eine Änderung der Befehle hinzuwir- ken". Auch diese Fußnote bleibt für denkende Menschen wertlos, weil die eben keine "Befehlsempfänger" sind. 25) Da trotz mehrfacher Bemühungen Werke oder Auszüge aus Condor- cet in der Staatsbibliothek München und anderen mir zur Verfügung stehenden Bibliotheksbenützungsmöglichkeiten nicht einzusehen wa- ren, muß Condorcet nach dem umfassenden und seine Lehren ge- schichtlich im Zusammenhang einordnenden Buche von Egon Zweig "Die Lehre vom Pouvoir Constituant. Ein Beitrag zum Staatsrecht der französischen Revolution", Tübingen 1909, S. 91 ff. zitiert werden. Vor allem S. 93-95, 98, 100, 101 und 108 wurden dabei ausgewertet. zurück