Quelle: Sozialistische Politik Jahrgang 1977
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Wilhelm Raimund Beyer
MENSCHENRECHTE UND KONKRETER STAAT
Zu § 209 der Hegelschen Rechtsphilosophie
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Hegel hatte sich mit den damals keineswegs überstaatlich konzi-
pierten und durch die Aufklärung lediglich als staatliches Ideal
konstituierten M e n s c h e n r e c h t e n in normativer Hin-
sicht befaßt und dies gerade im Abschnitt "Rechtspflege", also
mit der p r a k t i s c h e n Seite seines Denkens verwoben. 1)
Bereits früher hatte er im "Naturrechtsaufsatz" diese Probleme
als solche einer "p r a k t i s c h e n Philosophie" angegan-
gen, wie der von den gegenwärtigen Hegelinterpreten meist unzi-
tiert bleibende volle Titel des Aufsatzes belegt. 2) Heute, da
der Problemkreis "Menschenrechte" einwandfrei, ob nun durch prä-
sidiale Ambitionen eines Politikers oder infolge der ungeprüften
Begriffsverwendung im öffentlichen Leben oder gar nur wegen der
mit einer Fehlbenützung verbundenen Verdienstmöglichkeiten, an
die Stelle e i n e s N a t u r r e c h t s p o s t u l a t s
oder gar als Ausfüllung eines "ewigen Naturrechts" und als Phäno-
men dessen "ewiger Wiederkehr" gerückt ist, muß eine ernsthafte
"Warnung" gegen solche Übung in der "R e c h t s p h i l o-
s o p h i e zu Wort kommen. 3) Es genügte anscheinend nicht, bei
der Neugründung der Staatlichkeiten nach 1945 vor solcher
"e w i g e n W i e d e r k e h r d e s N a t u r r e c h t s"
zu warnen, obwohl - als Beispiel angeführt - der als Effekt-
hascherei entlarvbare Programmsatz des BVerfG in E 1,18 Ziff. 27
vom "überpositiven Recht" unfruchtbar blieb und keinerlei
praktische Resonanz gefunden hatte.
Wer mit Karl Bergbohm, allerdings im Jahre 1892 geschrieben, zu
formulieren versteht, wird zwar nicht für alle, aber doch für die
Mehrzahl der gegenwärtigen politischen Handhabungen des Themas
"M e n s c h e n r e c h t e" den Ausdruck "C a m o u f l a g e
d e s N a t u r r e c h t s" nicht abweisen. Doch: diese mo-
derne "Camouflage des Naturrechts" stößt auf alle Fälle in der
Rechtsphilosophie auf erhebliche Bedenken. Hegel sagt in § 3 sei-
ner Rechtsphilosophie dazu:
"Wenn dem positiven Rechte und den Gesetzen das Gefühl des Her-
zens, Neigung, Willkür entgegengesetzt wird, so kann es wenig-
stens nicht die Philosophie sein, welche diese Autoritäten aner-
kennt."
Das war es ja, was Hegel von Fries trennte und was den dauernden
Vorwurf gegen Hegel, er habe die fortschrittliche akademische Ju-
gend nicht genügend unterstützt, widerlegt. Hegel plädierte doch
nur gegen die großsprecherische Redegabe dieser Kreise, die er
"Seichtigkeit" nannte und die er statt auf Vernunft, auf
"Begeisterung" 4) gegründet schalt. Daß Hegels Stellung zu dieser
akademischen Jugend aufgelockert gesehen werden muß, beweisen
Tatsachen, so z.B.: Unmittelbar nach den Karlsbader Beschlüssen
wurden seine beiden Assistenten (damals: Repetitoren) verhaftet.
Oder: Erst das Machtwort Hegels gewährte seinem revolutionär ge-
sinnten Schwager Gottlieb während der Studentenzeit Familiendul-
dung; auf Betreiben Hegels konnte er sogar am Wartburgfest, wo
Fries seine berühmte Rede hielt, teilnehmen.
Aus Hegels philosophischem Aspekt ist abzulesen: alle
"Naturrechtsnormen" sind - um den morgen von Kollegen Topitsch zu
erwartenden Terminus vorwegzunehmen - "Leerformeln". Wer eine
Leerformel-Lehre aufstellt, muß unerläßlich mit dem "Naturrecht"
beginnen, will er seine Leerformel-Lehre nicht selbst zur Leer-
formel degradieren. Hegel meint dazu, daß es sich hier nur um die
"Gesetze des Gefühls, des Herzens, der Neigung, der Willkür" han-
dele. Auf alle Fälle entspringen solche der "Begeisterung".
Soweit Naturrecht für Hegel überhaupt einen philosophischen Sinn
beanspruchen kann, darf es nicht "dem philosophischen Recht" ent-
gegengesetzt sein. Es gilt kein "Widerstreit". Die "Grenze", die
das philosophische Recht einhalten muß, liegt anderswo. Die
"Haupt-Grenze" bleibt jedoch gegenüber der "Begeisterung", als
einem Ohn-Recht, gezogen. 5) Somit muß aus dem Naturrecht erst
das Element des "Gefühls" entfernt werden, bevor es wirklich zu
"Recht" in die Nähe von "Recht" gerückt werden kann. Deshalb ak-
zentuiert Hegel das, was wir heute "Menschenrecht" nennen, vom
M e n s c h e n und dessen begrifflicher Explikation her und
nicht vom R e c h t s a s p e k t aus.
Weiter: Gesetz und Recht streiten bei Hegel nicht. Damit entfällt
die moderne bürgerliche Naturrechtsbegründung, z.B. auch die Norm
des Art. 20 GG der BRD. "Gesetz bleibt für Hegel Erscheinungsform
von Recht." 6) Und in diesem Denkbereich wurzelt nun auch der Ge-
danke des § 209 der Hegelschen Rechtsphilosophie von der zwar
möglichen, aber p h i l o s o p h i s c h grundfalschen "Gegen-
überstellung" von "menschenrechtlichen" Normen zu "dem konkreten
Staatsleben", also zur bestimmten Rechtsordnung. Das Endergebnis
wird - wie bereits vermerkt - vom Denkanstoß des W e s e n s
des Menschen gewonnen. So bleibt es eigenartig, daß das Thema des
§ 209 der Hegelschen Rechtsphilosophie unbeachtet blieb und auch
nicht von der nach eigener Behauptung umfassend ansetzen
wollenden anthropologischen Arbeit Iring Fetscher's "Hegels Lehre
vom Menschen" im Abschnitt "Die Stellung des Menschen zu Staat
und Gesellschaft" aufgegriffen wurde. 7) Der Hegelsche Satz
lautet:
"Es gehört der Bildung, dem D e n k e n als Bewußtsein des Ein-
zelnen in Form der Allgemeinheit, daß Ich als a l l g e m e i-
n e Person aufgefaßt werde, worin A l l e identisch sind.
D e r M e n s c h g i l t s o, weil er Mensch ist, nicht weil
er Jude, Katholik, Protestant, Deutscher, Italiener usf. ist.
Dies Bewußtsein, dem der G e d a n k e gilt, ist von unend-
licher Wichtigkeit, - nur dann mangelhaft, wenn es etwa als
K o s m o p o l i t i s m u s sich dazu fixiert, dem konkreten
Staatsleben gegenüberzustehen."
Nun nehmen wir heute Erkenntnisse, daß alle Menschen gleich sind,
unabhängig von Glaube, Rasse, Nationalität usw. m i n d e-
s t e n s i n d e r T h e o r i e, allerdings nicht in der
afrikanischen und teilweise auch europäischen P r a x i s, als
selbstverständlich. Zu Hegels Zeiten war dies nicht der Fall.
Heinrich Heine, Eduard Gans - um nur zwei Namen aus Hegels
unmittelbarer Umgebung zu nennen - m u ß t e n konvertieren, um
a l s M e n s c h e n vegetieren zu können. Menschen-"Identi-
tät" galt damals nur theoretisch Hegel verkehrte bekanntlich viel
in jüdischen Kreisen (Rahel Varnhagen!) und hatte auch einen
Halbjuden als Hausfaktotum: den Halbbruder des Komponisten Meyer-
Beer. Gerade diesem gegenüber eröffnete er gleichzeitig mit der
"Aufklärung" Heinrich Heines die Lösungsformel im Falle eines
Widerstreites zwischen "em konkreten Staatsleben" und den aus der
Ergründung des W e s e n s des Menschen gewonnenen Forderungen:
"Umso schlimmer für die Tatsachen", wenn sie mit der Hegelschen
Lehre von der Vernunft in der Weltgeschichte kollidieren. Sie
müssen verschwinden. Der "wirkliche" Staat ist für Hegel eben
nicht jeder existierende Staat, sondern nur der vernünftige, bei
dem Wesen und Erscheinung zusammenfallen. Oder: wie Hegel in der
Vorlesung bekanntlich mit erhobenem Finger manchmal dozierte und
wie wir sicherlich aus dem Referat von Winfried Kaminski noch
hören werden: die Substanzierungspflicht des Subjekts gilt auch
für den Staat, wenn er weltgeschichtlich auftreten will. Als He-
gel dies Heine in Verfolgung seines Rechtfertigungsgedankens in §
6 der 2. Auflage der Enzyklopädie auf dessen vorwurfsvoll neugie-
rige Frage nach dem Mißklang zwischen Vernunft und "Wirklichkeit"
bei zuhandenen Staaten erläuterte und die Kopula "ist" im berühm-
ten Identitätsformelsatz der Rechtsphilosophie-Vorrede als ein
"Werden", ja als ein "Werden-müssen", explizierte, da mußte vor-
her das Faktotum Meyer-Beer an der Türe lauschen, ob nicht eine -
damals lebendige - "Wanze" zuhöre, und die Türe dann verschlie-
ßen. 8)
Solche Vorgänge werden heute zumeist als Grundrechtsprobleme ge-
wertet. Und es wäre vielleicht das erste "M e n s c h e n-
r e c h t", wenn man einen positiven Katalog derselben auf-
stellen wollte, dies: daß die staatlich sanktionierten Grund-
rechte e i n z u h a l t e n sind. Dadurch wird die gesamtge-
sellschaftliche Gestaltung zur Voraussetzung aller Regelung.
Unter dem Terminus "Einhaltung der Gesetzlichkeit" stellt sich
die P r a x i s des Problems je nach der gesellschaftlichen
Ordnung. Von solchem Denkansatz her gibt es viele Themenbereiche,
die unter dem Titel "Menschenrechte" anzuerkennen und anzustreben
sind. Im Denken der ersten Zeit nach 1945 und der Epoche des
Neuentstehens vieler europäischen Staatlichkeiten sind gerade die
fortschrittlichen Kräfte für "Menschenrechte" auf breiter
Grundlage eingetreten. Das aber galt anderen "Menschenrechten"
als naturrechtlich und journalistisch frisierten allgemein
verbleibenden "Begeisterungen". Auch die Inhalts-Konstitutionen
solcher "Rechte" müssen "von unten her, wo das Leben konkret ist"
(Hegel), angezielt werden. Auch für Hegel benötigt Recht eine
"B a s i s". In der Landständeschaft lesen wir, "daß hundert-
jähriges und wirklich positives R e c h t mit Recht zu Grunde
geht, wenn die Basis wegfällt, welche die Bedingung seiner
Existenz ist" 9). Wir betonen den Begriff: B a s i s. Er ist
konstitutiv für eine marxistisch-leninistische Staats- und
Rechtslehre. Bei Engels lesen wir im Brief an Conrad Schmidt im
Zusammenhang mit der Erörterung von Rechtsfragen von der
"ökonomischen Basis" 10). Bereits 1849 hörten wir bei Karl Marx
in seiner Verteidigungsrede im Prozeß gegen den Rheinischen
Kreisausschuß der Demokraten vom "Rechtsboden" und von dem grund-
legenden materialistischen Gedanken: "Die Gesellschaft beruht
aber nicht auf dem Gesetz: Es ist das eine juristische Einbil-
dung. Das Gesetz muß vielmehr auf der Gesellschaft beruhen." 11)
Und dieser Denkansatz steht auch dem Referat des Kollegen Kriele
(Köln) entgegen, wenn er thematisiert: "Erst Recht macht den Men-
schen (oder: die Gesellschaft) frei." Ich glaube: Umgekehrtes
gilt. Erst eine f r e i e Gesellschaft, erst f r e i e Men-
schen (Faust II, letzter Monolog Faustens) können "Recht" setzen,
i h r Recht. Unfreie Menschen zeugen Unterdrückungsmaßnahmen.
"Mit freiem Volk auf freiem Grund zu stehen" ist die
V o r a u s s e t z u n g, daß freie Menschen die Früchte ihrer
Arbeit in r e c h t l i c h e Gestaltung überleiten können.
In Auseinandersetzung mit Hegel sehen wir heute das angeschnit-
tene Thema umfassender: "Es ist das W e s e n des Rechts, daß
es sich positiviert." 12) Wir sprechen heute von einem "Schritt
zur Norm". Dieser vollzieht sich auf dem Boden einer gesell-
schaftlichen Ordnung, die als "System" angesprochen, ihr bestimm-
tes, "konkretes" Recht in Gesetze umsetzt. Weltumfassendes "Men-
schenrecht" ermangelt solcher gesellschaftlichen gemeinsamen
Grundlage in der Gegenwart. Hegel vertritt im Verhältnis der
Staaten zueinander ein u n e i n g e s c h r ä n k t e s I n-
t e r v e n t i o n s v e r b o t. Das ist seine Ausprägung des
römisch-rechtlichen Grundsatzes: par non habet imperium in parem.
V o m M e n s c h e n h e r, wie Hegel das Problem angeht,
ergibt sich dann: da sich die Menschen in Staaten derzeit
organisieren und innerhalb dieser Formationen arbeiten, leben,
denken, fordert "Menschenrecht", daß sich die Staaten "Querfra-
gen" (Hegel) in ihre inneren Angelegenheiten verbitten können, ja
müssen.
Gewiß: der Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher, po-
litische Strömungen, weltweite Staatenvereinbarungen und interna-
tionale Organisationen deuten Entwicklungslinien an, die solche
Rechtsgestaltung bei Vorhandensein weltweit gemeinsamer wirt-
schaftlicher Grundlagen in Erwägung ziehen lassen. Weltumfassen-
des "Menschenrecht" ermangelt aber heute solcher gesellschaftli-
chen Grund-Lage, eben: einer "Basis", die Zeugungskraft präsen-
tiert.
Hegel vertritt im Verhältnis der Staaten zueinander, eben wegen
Fehlens einer gemeinsamen Basis für eine umfassende Rechtsord-
nung, in § 331: "Ein Staat soll sich nicht in die inneren Angele-
genheiten des anderen mischen." Recht als solches kann nicht uni-
fiziert, nivelliert oder global normiert werden ohne eine als
"Rechtsboden" dienliche gesellschaftliche Gemeinschaftsgrundlage,
die auf dem Stand ihrer ökonomischen Entwicklung eine W i d e r-
s p i e g e l u n g ihrer konkreten Ordnung in einer bestimmten
Rechtsordnung finden kann.
Hegel war in internationalen und supranationalen Fragen weit zu-
rückhaltender als Kant. Und doch finden wir - obwohl Hegel unsere
Probleme nur von den i h m zuhandenen Staaten angehen konnte -
einen modernen Gedanken im Zusatz zu § 259: D a s e u r o-
p ä i s c h e R e c h t und seine Möglichkeit. Hier können
"Staatenverbindungen" eintreten, sogar solche, die eine "Ge-
richtsbildung über andere zulassen". Aber: dies gilt nur "relativ
und beschränkt", denn "der alleinige absolute Richter, der sich
immer und gegen das Besondere geltend macht, ist der an und für
sich seiende Geist, der sich als das Allgemeine und als die
wirkende Gattung in der Weltgeschichte darstellt". Dieses
"Allgemeine" gilt gegenüber dem "Besonderen", also auch
(wörtlich) für die "europäischen Nationen", die für Hegel "eine
Familie bilden". Und dies "nach dem allgemeinen Prinzip ihrer Ge-
setzgebung". Den Hauptgrund für diese "Familienbildung" nennt He-
gel nicht: die gemeinsame ökonomische Grundlage und das gemein-
same Ziel: die Verteidigung teilweise feudaler teilweise frühbür-
gerlicher Eigentumsverhältnisse. Doch auch für diese Gemeinsam-
keit betont Hegel: "Es ist kein Prätor vorhanden, der da schlich-
tet: der höhere Prätor ist allein der allgemeine an und für sich
seiende Geist, der Weltgeist". Und dieser kennt souveräne Staaten
im Plural. Gemeinsames Recht ist nur durch die Nationalstaaten
transformierbar.
So bestellt, sieht es für Hegel mit "Menschenrechten" a l s
R e c h t und nicht als Ideal nicht allzu positiv aus. Wohl gibt
er für die "europäischen Staaten" solche "Besonderheit" zu. Fast
möchten wir schmunzelnd sagen: Eben die Europäische Menschen-
rechtskonvention. Diese aber darf niemand - ich warne davor, die
Strafe wäre Lächerlichkeit, die tötet - mit den sogenannten Men-
schenrechtspakten der UNO oder mit anderen nationalstaatlichen
Zusammenschlüssen verwechseln. Doch Hegel unterläßt seinen be-
kannten Gedankenschritt: einzelnes, besonderes, allgemeines auch
in diesem Themenfeld nicht. Für die souveränen Staaten siedelt
sein Denken nur im Gefilde des Einzelnen und des Besonderen. Das
Allgemeine zielt über den Staat hinaus. Im Zusatz zu § 259 heißt
es ja: "Der alleinige absolute Richter, der sich immer und gegen
das Besondere geltend macht, ist der an und für sich seiende
Geist." Hegel kommt zu diesem Ergebnis mit dem begründenden Satz:
"Der Staat als wirklich ist wesentlich individueller Staat, und
weiter hinaus noch besonderer Staat... Die Staaten als solche
sind unabhängig von einander... Es können zwar mehrere Staaten
als Bund gleichsam ein Gericht übereinander bilden, es können
Staatenverbindungen eintreten, wie z.B. die Heilige Allianz, aber
diese sind immer nur relativ und beschränkt."
In § 339 werden die "Europäischen Staaten" erneut zitiert: Sie
bilden "eine Familie nach dem allgemeinen Prinzip ihrer Gesetzge-
bung, ihrer Sitten, ihrer Bildung". Auch hier vermissen wir die
Anführung des ökonomischen Bodens dieser damals als Rest-Feudal-
staaten die frühbürgerliche Entwicklung hemmenden Heilige-Alli-
anz-Staaten. Der eigentliche Grund der Bundes-Gründung war zwei-
felsohne die gemeinsame Verteidigung der bestehenden Eigentums-
verhältnisse und die gemeinsame Abwehr fortschrittlicher Ambitio-
nen. Hegel schränkt den Gedanken ein: Erneut hören wir "es ist
kein Prätor vorhanden, der da schlichtet. Der höhere Prätor ist
allein der allgemeine an und für sich seiende Geist, der Welt-
geist" 13). So leitet dieser Gedanke über zum "Spiel" der einzel-
nen Staaten untereinander, "worin sogar die Selbständigkeit des
Staates der Zufälligkeit ausgesetzt ist". Der endgültige Schluß
der Gedankenkette bleibt aber in § 340 die Krönung der Weltge-
schichte durch das Weltgericht.
In § 343 lesen wir: "Die Geschichte des Geistes ist seine Tat." §
346 gründet die "tätige Seite" weiter: "Weil die Geschichte die
Gestaltung des Geistes in Form des Geschehens, der unmittelbaren
Wirklichkeit ist, so sind die Stufen der Entwicklung als unmit-
telbare natürliche Prinzipien vorhanden und diese, weil sie na-
türliche sind, sind als eine Vielheit außereinander." So gelangt
Hegel zu den vier Prinzipien der historischen Reiche, ein Gedank-
energebnis, das weder wir noch die Weltgeschichte abzunehmen be-
reit waren.
Der Anklang an die Möglichkeit von Staatenvereinigungen zum
Schütze von durch Rechtsverhältnisse repräsentierte Gesell-
schaftsverhältnisse erscheint uns modern. Er verlockt, an die
"Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
freiheiten" von 1950 als Versuch einer P o s i t i v i e r u n g
von Menschenrechten zu denken. Der n o r m a t i v e Rang der
Europäischen Menschenrechtskonvention wird bis heute von keiner
anderen Menschenrechts-Erwähnung auch nur irgendwie erreicht. Zum
Thema ist auf die Arbeiten von Hans-Jürgen Partsch, von Felix Er-
macora oder Heinz Guradz 14) hinzuweisen. Die p h i l o-
s o p h i s c h e Betrachtung zielt jedoch andere als die dort
rechtswissenschaftlich oder völkerrechtlich untersuchten Probleme
an. Menschenrechte kann für Hegel nur der einzelne, individuelle
Staat vermitteln. Eine "Besonderung" gilt ihm nur für einen
europäischen Staatenbund, der speziell genannt wird. Nur dieser
kann als Rechtserzeugungssubjekt "im besonderen Falle" auftreten,
w e i l h i e r d e r G l e i c h k l a n g d e s
"R e c h t s b o d e n s" d i e p a r t i e l l e u n i f i-
z i e r t e N o r m s c h ö p f u n g z u l ä ß t. Denn für
Hegel hat Staat und Recht die Aufgabe der Eigentumssicherung. In
einem unbekannt gebliebenen Aphorismus, den Rosenkranz erwähnt
15), heißt es: "In den Staaten der neueren Zeit ist Sicherheit
des Eigentums der Angel, um den sich die ganze Gesetzgebung
dreht, worauf sich die meisten Rechte der Staatsbürger beziehen."
Nur in dieser Sicht und Hinsicht gleich qualifizierte Staaten
können also zusammen ein Recht zur Norm erheben. Nur solche
Staaten können gemeinsam als Subjekt sich im Normenbereich
substantiieren. Die Normativität eines Menschenrechts bleibt so-
mit an die Qualität der innerstaatlichen Rechtsordnung gebunden,
ja sie muß an dieser "Angel" befestigt sein, will sie vom
M e n s c h e n her das Zusammenleben der Menschen vernünftig
regeln.
_____
1) Vor allem: Wilhelm Raimund Beyer "Normprobleme in Hegels
Rechtsphilosophie", Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie,
1964, Heft 4, S. 561 ff.
2) Dieser lautet: "Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten
des Naturrechts, seine Stelle in der praktischen Philosophie und
sein Verhältnis zu den positiven Wissenschaften." Siehe: Jubi-
läumsausgabe der Werke Hegels durch H. Glockner, Stuttgart, 1958,
Band I, S. 435 ff.
3) Siehe: Wilhelm Raimund Beyer: "Rechtsphilosophische Besinnung.
Eine Warnung vor der ewigen Wiederkehr des Naturrechts", Karls-
ruhe, 1947.
4) Siehe, Hegel "Vorrede" zur Rechtsphilosophie, Erstausgabe,
1821, Seite 5/6 (zu § 2).
5) Hierzu: Wilhelm Raimund Beyer in "Die Grenzen des philosophi-
schen Rechts bei Hegel", in "Anales de la Catedra Francisco Sua-
rez", Granada, Jahrgang 1969, Heft 9-10, S. 123 ff, hier S. 127.
Derselbe: "Hegels 'Gesetz'" in "Der Gesetzesbegriff in der Philo-
sophie und den Einzelwissenschaften", herausgegeben von Günter
Kröber, Berlin (DDR), 1968, S. 39 ff.
6) Siehe: ARSPh 1964, S. 571.
7) Siehe: Iring Fetscher: "Hegels Lehre vom Menschen", Stuttgart,
1970, S. 222 ff.
8) Vorgang schildert Heinrich Heine. Siehe auch: Wilhelm Raimund
Beyer in "Zum Streit um die 'Urfassung' der Hegelschen Staatsfor-
menlehre" in "Staat und Recht", Berlin (DDR), 1976, Heft 5, S.
515 ff.
9) Jubiläumsausgabe Glockner, Band 1, S. 397.
10) Brief vom 27.10.1890, MEW 37, 491/492.
11) MEW 6, 245. Eine materialistische Bewertung des Terminus
"Rechtsboden" kann für systemtheoretische Rechtsüberlegungen er-
hebliche Bedeutung gewinnen. Hierzu: Wilhelm Raimund Beyer
"Systemtheorie im Griff des Marxismus. Gedanken über intersyste-
mare Relationen", Meisenheim am Glan, 1976, S. 54 ff, S. 61.
12) Siehe: Wilhelm Raimund Beyer "Normprobleme in Hegels Rechts-
philosophie" a.a.O., S. 567.
13) Einmal heißt es: "Es ist kein Richter vorhanden", das andere
Mal: "Es ist kein Prätor vorhanden." Solche Wiederholungen He-
gels, die m.E. bessere Epochen-verbindende Aufschlüsse im Hegel-
schen Denken geben als die (formale) Handschrift-Unterscheidungs-
These von Frau Gisela Schüler, finden wir häufig, z.B. bei der
Paß-Bild-Forderung Fichtes, die Hegel in der Differenzschrift
(Erstausgabe, S. 109-112) und fast 20 Jahre später in der Rechts-
philosophie (Erstausgabe S. XXI) rügt. Rückschlüsse solcher Übung
auf die Problematik der Autorschaft der deutschen Übersetzung der
"Cart-Schrift" (Waadtlandschrift von 1793) geben der Möglichkeit,
daß tatsächlich Hegel der Übersetzer und Anmerkungsverfasser war,
Nahrung (Beispiel: die Rolle des geförderten "Tochtermanns" in
den Anm. zum 10. Brief im Gleichklang mit der Stelle im Brief He-
gels vom 16.4.1795 an Schelling).
14) Z.B.: Hans Jürgen Bartsch "Die Entwicklung des internationa-
len Menschenrechtsschutzes" in NJW 1977, S. 474 ff. und dortige
Literatur; Heinz Guradze "Der Stand der Menschenrechte im Völker-
recht", Göttingen, 1956; Felix Ermacora "Menschenrechte contra
Staatsräson" in: "Die Presse", Wien v. 6.4.1977 u.a.
15) Rosenkranz: "Hegels Leben", Berlin, 1844, S. 525.
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